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Urteil

28 A 1542/19.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1206.28A1542.19.D.00
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Leitsätze
1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2. Für die Frage des Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit kommt es auf das subjektive Motiv des Beamten für die von ihm begangenen Straftaten, wonach er seinen Schülern habe helfen und sie schützen wollen, nicht an.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 30. April 2019 - 28 K 2607/17.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2. Für die Frage des Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit kommt es auf das subjektive Motiv des Beamten für die von ihm begangenen Straftaten, wonach er seinen Schülern habe helfen und sie schützen wollen, nicht an. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 30. April 2019 - 28 K 2607/17.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Beklagten erfüllt. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem vom Amtsgericht ... im Urteil vom 14. Juli 2015 festgestellten und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt aus. Der Senat schließt sich diesen Feststellungen nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Einlassungen des Beklagten an und nimmt darauf Bezug (vgl. § 6 HDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO). 2. Der Beklagte hat gegen seine außerdienstlichen Dienstpflichten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz in der Fassung bis zur Änderung durch Gesetz vom 29. November 2018 - BGBl. I S. 2232 - BeamtStG a. F.) dadurch verletzt hat, dass er sich als Lehrer wegen des Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in 36 Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 und § 184c Abs. 4 StGB in der Fassung bis zum 26. Januar 2015 (a. F.) strafbar gemacht hat. Diese außerdienstliche Pflichtverletzung ist besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F.). Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53 m. w. N.). a) Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10). Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Von Bedeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.). Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG drängt sich regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Einschätzung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Bereits der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren des § 184b Abs. 4 StGB a. F. spricht insoweit für die grundsätzliche Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich geahndete außerdienstliche Erwerb kinderpornographischer Schriften des Beamten einen hinreichenden und klaren Bezug zum Statusamt eines Lehrers aufweist und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Der außerdienstliche Besitz bzw. Erwerb kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer indiziert einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 15 f.). Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als Beamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe - den ihnen anvertrauten Schülern - daher nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 18). b) Die dem Senat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG obliegende Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte durch sein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HDG). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist hier der Fall. aa) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (zum Ganzen Senatsurteile vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v., sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.). Der nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG zu berücksichtigende Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 44 und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26). bb) Danach hat der Beklagte durch die ihm zur Last gelegten Straftaten ein schweres Dienstvergehen begangen. Der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst ist eröffnet und auszuschöpfen. (1) Der Gesetzgeber hat auch bzgl. des außerdienstlichen Besitzes und Erwerbes von kinderpornographischen Schriften mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a. F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 27 ff.). Weist das Dienstvergehen indes - wie hier bei Lehrern - einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften i. S. v. § 184b StGB - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das gilt nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 31). Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 B 11.20 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 32 jeweils m. w. N.). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz und Erwerb kinderpornographischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 B 11.20 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 32). Auch der nicht innerdienstliche, sondern lediglich außerdienstliche Besitz und Erwerb von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten in aller Regel als unmöglich erscheinen. Ein Lehrer ist in den Augen der Allgemeinheit - zu der auch die Elternschaft gehört - grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar. Dies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. Denn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz und Erwerb kinderpornographischer Schriften unvereinbar. Für die Gruppe der beamteten Lehrer gilt insoweit - eben wegen der mit ihrem Statusamt verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung - ein besonders strenger Maßstab. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 32 ff.). (2) Es bestehen hier aber keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Der Senat nimmt insofern zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Es ist durch das Fehlverhalten des Beklagten ein endgültiger Vertrauensverlust in den Beamten eingetreten. Ein durchgreifender Milderungsgrund folgt aufgrund des dargestellten Maßstabes insbesondere zunächst nicht daraus, dass der Kläger zu einer relativ geringen Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn 35 ff.). Insbesondere geht der Senat im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (so auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 11). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 11). Aus dem Umstand, dass seine Pflichtverletzung in strafrechtlicher Hinsicht - also ungeachtet seiner besonderen dienstrechtlichen Verpflichtungen - keine schwerwiegende Sanktion erfahren hat, folgt daher nicht, dass dies auch für das Disziplinarverfahren gelten muss. Denn hier ist Anknüpfungspunkt des Vorwurfes nicht die allgemeine Rechtsstellung als gesetzesunterworfener Bürger, sondern die aus dem Dienstverhältnis stammende Pflichtenlage. Dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt hier deshalb keine entsprechende Indizwirkung für das Disziplinarverfahren zu (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 10). Aus der vom Beklagten geschilderten und den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts folgenden Motivation des Beklagten folgt ebenfalls nicht, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen ist. Für die Frage des Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit kommt es auf das subjektive Motiv des Beklagten für die von ihm begangenen Straftaten, wonach er seinen Schülern habe helfen und sie schützen wollen, nicht an. Entscheidend ist allein die bloße Eignung des Fehlverhaltens des Beamten für einen Vertrauensverlust. Es ist danach zu fragen, ob der Dienstherr bzw. die Allgemeinheit bei abstrakter Betrachtung einem Lehrer, der sich des Erwerbs kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht hat, Vertrauen in seine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegengebracht werden kann, wenn das Dienstvergehen bekannt würde. Dies ist angesichts der Pflichten eines Lehrers, der die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen und in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln muss, nicht der Fall. Es ist zu befürchten, dass der Lehrer bei Bekanntwerden des Fehlverhaltens auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die erforderliche Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein Lehrer, der sich - wie hier - kinder- und jugendpornographische Dateien bewusst verschafft, beweist einen gravierenden Persönlichkeitsmangel und zerstört zugleich in aller Regel - und so auch hier - das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Von daher führen die Mängel, die in der Person des Beklagten durch den rechtskräftig festgestellten Erwerb kinder- und jugendpornographischer Darstellungen zu Tage getreten sind, dazu, dass das Vertrauen, das der Dienstherr bislang in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität gesetzt hat, als vollständig zerstört anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26. August 2021 - 28 A 1812/19.D -, n. v.). Dies beachtend ist es auch unerheblich, dass - wie der Beklagte meint - die Schüler, Eltern und Kollegen sein Verhalten billigen würden und sie Straftaten nachvollziehen könnten, sofern er seine Motivation offenlegen würde. Denn - wie bereits dargelegt - kommt es gerade nicht darauf an, ob es zu einem konkreten Vertrauensverlust kommt; ausreichend ist die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 B 11.20 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 32). Weiterhin teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Beklagten unabhängig von seiner Motivation hätte bewusst sein können, dass er durch den Bezug entsprechender Dateien den Markt für diese Bilder stärkte und weitere Anreize zum Herstellen entsprechender Bild- und Videodateien schaffte und damit dazu, Kinder und Jugendliche sexuell zu missbrauchen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 27; Senatsurteil vom 26. August 2021 - 28 A 1812/19.D -, n. v.). Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, die Überprüfung der Dateien erfolge „bekanntlich auch im Wesentlichen durch Wiedergabe von Algorithmenidentität von Bildern, ohne dass der Beklagte sich die Dateien im Einzelnen anschauen muss“ und er eine „derartige Vorgehensweise beherrschte“ folgt hieraus ebenfalls nichts Anderes. Denn der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung von diesem Vortrag abgerückt und hat vorgetragen, dass er die Bilder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr habe ertragen können und deshalb seine Tätigkeit eingestellt habe. Aus diesem Vorbringen, das sich mit den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ... deckt, wird erkennbar, dass der Beklage die Bilder mit eigenen Augen sichtete. Zudem weist eine Vielzahl der von ihm heruntergeladenen Bilddateien keine Gesichter auf, so dass eine etwaige computergestützte „automatische“ Gesichtsüberprüfung oder dergleichen nicht möglich erscheint. Unabhängig davon ändert sein Vorbringen nichts an seinem rechtskräftig festgestellten strafbaren Verhalten und dem damit verbundenen schweren Pflichtverstoß. Selbst wenn die vom Beklagten geschilderte Motivation zu seinen Gunsten spräche, kommt dieser eine maßgebliche mildernde Wirkung angesichts des erheblichen Fehlverhaltens als Lehrer nicht zu. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine Berufsbiographie und seine bisherigen Leistungen stehen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist nämlich verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch selbst überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 24. Juni 2021 - 28 A 772/19.D -, n. v.). Schließlich verstößt die Entfernung aus dem Dienst auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte geständig gewesen ist und er aus seiner Sicht seine Handlungen gerechtfertigt sah. Für den Beklagten spricht in diesem Zusammenhang weiter, dass er sein Verhalten eingestellt und nach seinen Angaben unter den Bildern leide. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist die Höchstmaßnahme gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten, insbesondere die Folgen für seine berufliche Existenz, ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts seines Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben hat bewusst sein müssen, dass er durch sein Handeln seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 3. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 13 HDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 HDG zu regeln; denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 73 HDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO). Der am … 1975 geborene Beklagte legte die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen in den Fächern … und … mit dem Gesamtergebnis „… bestanden (…,…)“ ab. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen schloss er am 6. September 2006 mit der Gesamtbewertung „… bestanden (Gesamtnote: …,…)“ ab. Am 23. November 2006 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde er als Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine Dienststelle war die O...schule in I.. Dort unterrichtete er die Fächer …, … und …. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Am 4. Juli 2013 leitete der damalige Leiter des Staatlichen Schulamtes … (Staatliches Schulamt) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein, worüber der Beklagte mit Schreiben vom selben Tag informiert wurde. Zuvor erlangte das Staatliche Schulamt Kenntnis, dass gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften eingeleitet wurde. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 24. Juli 2013 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Am 27. Februar 2015 erhielt das Staatliche Schulamt eine Abschrift der Anklageschrift vom 19. Februar 2014. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Amtsgericht … verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 14. Juli 2015 (Aktenzeichen …) wegen Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in 36 Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften, zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Das Amtsgericht stellte den folgenden Sachverhalt fest: „Ab dem Jahr 2009 bis Ende 2011/Anfang 2012 suchte der Angeklagte gezielt im Internet nach Bild- und Videodateien, die den sexuellen Missbrauch von Personen beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren zeigen, wie etwa vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr, oder das sexuell aufreizende Posieren von Kindern. Die auf einschlägigen Seiten gefundenen Dateien lud er herunter, speicherte sie auf externen Festplatten oder Disks, öffnete sie - hierbei musste er zumeist mittels einer Entschlüsselungssoftware einen Passwortschutz „knacken“ - und schaute sie sich an. Zum Aufspüren und Herunterladen der Dateien verwendete er von seinen 3 Computern möglicherweise nur seinen PC MSI Tower. Überwiegend wahrscheinlich handelte der Angeklagte dabei nicht zu dem Zweck, sich an den Dateien geschlechtlich zu erregen, sondern er wollte aus tief empfundener Sorge etwaige sexuelle Missbräuche an seinen Schülern aufdecken und abstellen. lm Einzelnen speicherte der Angeklagte im Tatzeitraum mindestens an 35 Tagen 18.038 aus dem Internet heruntergeladene Bild- und Videodateien auf 6 externen Festplatten. Diese Dateien enthielten Darstellungen teils oder gänzlich unbekleideter Mädchen und Jungen, die ersichtlich jünger als 14 Jahre sind, bei der Vornahme von sexuellen Handlungen an sich oder Dritten. Die Kinder führen vaginalen, analen oder oralen Geschlechtsverkehr miteinander, aber auch mit Erwachsenen aus. Sie manipulieren ihren eigenen Körper in sexuell aufreizender Weise oder sind in Posen abgelichtet, die ausschließlich der sexuellen Aufreizung möglicher Betrachter dienen. Bei der Durchsuchung am 18.10.2012 konnte die Polizei diese 6 externen Festplatten im Zimmer des Angeklagten sicherstellen. Darauf wurden die beschriebenen 18.038 Dateien (darunter 2102 Kopien) festgestellt. Darunter waren nur 47 Dateien ungelöscht, den Rest hatte der Angeklagte zwischenzeitlich wieder gelöscht. lm Einzelnen speicherte der Angeklagte folgende aus dem Internet heruntergeladene Dateien auf den externen Festplatten, wobei die tatsächlichen Tatzeiten aufgrund von Manipulationen der Systemzeiten, die der Angeklagte möglicherweise an seinen Computern vornahm, um wenige Tage oder Wochen abweichen können: Fall 1: 2 Dateien am 5.1.2009; Fall 2: eine Datei am 9.5.2009; Fall 3: 4 Dateien am 7.7.2009; Fall 4: eine Datei am 11.7.2009; Fall 5: 2 Dateien am 12.7.2009; Fall 6: 3 Dateien am 18.8.2009; Fall 7: eine Datei am 20.8.2009; Fall 8: 23 Dateien am 25.8.2009; Fall 9: 4 Dateien am 26.8.2009; Fall 10: 25 Dateien am 28.8.2009; Fall 11: 60 Dateien am 29.8.2009; Fall 12: 62 Dateien am 30.8.2009; Fall 13: 794 Dateien am 31.8.2009; Fall 14: 35 Dateien am 1.9.2009; Fall 15: 13 Dateien am 2.9.2009; Fall 16: 14 Dateien am 4.9.2009; Fall 17: eine Datei am 1.10.2009; Fall 18: eine Datei am 15.10.2009; Fall 19: 125 Dateien am 7.12.2009; Fall 20: 734 Dateien am 8.12.2009; Fall 21: 94 Dateien am 9.12.2009; Fall 22: 1941 Dateien am 11.12.2009; Fall 23: 86 Dateien am 12.12.2009; Fall 24: 1246 Dateien am 13.12.2009; Fall 25: 22 Dateien am 14.12.2009; Fall 26: 7952 Dateien am 15.12.2009; Fall 27: 836 Dateien am 16.12.2009; Fall 28: 2022 Dateien am 18.12.2009; Fall 29: 1471 Dateien am 19.12.2009; Fall 30: eine Datei am 9.1.2010; Fall 31: eine Datei am 23.4.2010; Fall 32: eine Datei am 26.4.2010; Fall 33: 2 Dateien am 8.1.2011; Fall 34: 5 Dateien am 30.7.2011: Fall 35: eine Datei am 8.1.2012. Fall 36: In gleicher Weise speicherte der Angeklagte im Zeitraum ab 2009 bis Ende 2011/Anfang 2012 auf 32 Daten-Disks insgesamt 1194 aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die entsprechende Inhalte wie in den Fällen 1-35 hatten. Ferner speicherte er auf diesen 32 Disks 2112 im gleichen Zeitraum aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die tatsächliche Darstellungen entsprechender Inhalte von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) enthielten. Diese 32 Disks konnten von der Polizei bei der Durchsuchung am 18.10.2012 im Zimmer des Angeklagten sichergestellt werden.“ Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung nahm der Beklagte zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ... ist seit dem 29. April 2016 rechtskräftig. Dem Beklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2017 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten abschließend zu den Vorwürfen. Er erachte das Ergebnis des Staatlichen Schulamtes für fehlerhaft. Am 24. April 2017 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten sind die Sachverhalte, die auch zur Verurteilung führten, zur Last gelegt worden. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts seien im Disziplinarverfahren bindend. Dies beziehe sich nicht nur auf die Feststellungen zum Sachverhalt, sondern auch auf die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es sei indes nicht glaubhaft, dass der Beklagte lediglich zum Schutz seiner Schülerinnen und Schüler gehandelt habe. Entscheidend sei, dass der Sachverständige eine pädophile Neigung des Beklagten nicht habe ausschließen können, auch wenn es Umstände gebe, die gegen eine pädophile Neigung sprechen würden. Jedenfalls habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Durch das im strafgerichtlichen Urteil festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Er habe die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordert, in erheblicher Weise außerdienstlich verletzt. Das berufserforderliche Vertrauen eines Lehrers werde in besonderem Maße beeinträchtigt, so dass einzig die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Maßnahme anzusehen sei. Die Motive des Beklagten unterlägen nicht der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils. Der Verstoß eines Lehrers gegen die zum Schutz von Kindern erlassene Strafvorschrift sei geeignet, einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn herbeizuführen. Darauf, ob bei dem Beamten tatsächlich pädophile Neigungen vorlägen und ob durch ihn eine ernstzunehmende Gefährdung des sexuellen Mitbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen sei, komme es nicht an. Das Verhalten des Beklagten sei wegen der Anzahl des Datenmaterials auch als besonders verwerflich einzustufen. Der Kläger hat beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, es gebe keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb ihm vorgeworfen werde, dass er kinderpornographisches Material aus strafbarer Motivation besessen habe. Aus dem strafgerichtlichen Urteil gehe hervor, dass eine pädophile Neigung nicht bestehe. Der Richter habe es als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass er aus tief empfundener Sorge Missbräuche aufdecken und abstellen habe wollen. Die Disziplinarklage stelle sich in Widerspruch zu den strafrechtlichen Feststellungen. Der Kläger nehme nicht zur Kenntnis, dass ein Strafrichter nicht gezwungen sei, entlastende Gesichtspunkte positiv festzustellen, sondern aufgrund der Unschuldsvermutung lediglich feststellen müsse, dass die schuldentlastenden oder schuldmindernden Gesichtspunkte nicht widerlegt werden könnten. Es sei nicht einzusehen, dass seine Motivationslage unberücksichtigt bleibe. Ein Beamter, der offensichtlich gesellschaftliche Fehlentwicklungen beobachte, um seine Schüler zu schützen, müsse anders behandelt werden als ein Sexualstraftäter. Mit Urteil vom 30. April 2019 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Es stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe, indem er sich in 36 Fällen wegen Erwerbs von kinderpornographischen Schriften, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften, gemäß § 184b Abs. 4 a. F. und § 184c Abs. 4 a. F. StGB strafbar gemacht habe. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts lege die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 29. April 2016 zugrunde, welche für das Gericht bindend seien. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Das Verhalten des Beklagten habe außerhalb des Dienstes gelegen. Dennoch erfülle sein Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Es liege ein hinreichender Bezug zum Statusamt des Beklagten vor. Der strafbewehrte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens sei ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt habe, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliege und die ihm anvertraut seien. Insoweit genüge bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen müsse es nicht gekommen sein. Da der gesetzliche Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a. F. bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reiche, habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansehe. Wegen des festgestellten Dienstvergehens sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Bei Lehrern wirke der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben sei. Ein Lehrer, der sich nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB a. F. strafbar gemacht habe, biete keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen könne. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reiche deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe mit dem Besitz von 18.038 (darunter 2012 Kopien) auf Festplatten gespeicherten Bild- und Videodateien und weiteren 1.194 auf 32 Daten-Discs gespeicherten Video-Dateien kinderpornographischen Inhalts sowie weiteren 1.221 Dateien jugendpornographischen Inhalts eine Straftat begangen, die sich gegen eine Personengruppe richte, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut sei. Er habe dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe. Nehme man die Beweggründe des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten in den Blick, so sei Ausgangspunkt seiner strafrechtlichen Verfehlung die Vorstellung des beklagten Beamten gewesen, dass er seinen Schülern eine Hilfestellung habe geben wollen. Das Gericht sehe sich auch diesbezüglich an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die geschilderten Beweggründe ließen die Tat zunächst weniger schwerwiegend erscheinen. Unabhängig von der Motivlage mache sich der Beklagte jedoch mit den Tätern in einer Weise gemein, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber dem Beklagten als Lehrer nicht mehr möglich sei. Einem Lehrer, der - wie hier - ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe, könne nicht mehr das nötige Maß an Respekt entgegengebracht werden, das für ein glaubwürdiges erzieherisches Wirken unabdingbar sei. Die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters führe zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Diese Gesichtspunkte gälten auch für den Beklagten. Ihm habe klar gewesen sein müssen, dass er, auch wenn er die Dateien tatsächlich nicht zur sexuellen Befriedung heruntergeladen habe, durch den Bezug entsprechender Dateien den Markt für diese Bilder gestärkt und weitere Anreize zum Herstellen entsprechender Bild- und Videodateien geschaffen habe. Erschwerend sei zudem die Anzahl der Bild- und Videodateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts von über 18.000 Dateien zu berücksichtigen. Die hohe Anzahl an Bilddateien entspreche einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien stütze den „Markt“ für Kinder- und Jugendpornographie in einer Weise, die schwer wiege. Der Versuch des sofortigen Löschens der kinderpornographischen Dateien könne zwar einen Milderungsgrund darstellen, wenn damit der Wille zum Ausdruck komme, sich von kinderpornographischen Darstellungen definitiv abzuwenden und diese Abwendung auf ethisch werthaltigen Beweggründen - z. B. der Einsicht, dass die Herstellung derartigen Materials mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergehe - beruhe. Das teilweise Löschen der Bilder durch den Beklagten stelle jedoch kein endgültiges Abrücken dar, da der Beklagte die Bilddateien nicht vollständig gelöscht habe und bei der Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten noch diverse Datenträger mit kinder- und jugendpornographischem Material aufgefunden worden seien. Die Disziplinarkammer sei deshalb nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte endgültig von der Tat abgerückt sei. Auch ein Augenblicksversagen sei auszuschließen. Die Kammer halte es ferner für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Tat der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Sowohl die Tatsache, dass der Beklagte während des Zeitraums der Tatbegehung in der Lage gewesen sei, seinen (Arbeits-)Alltag ohne Auffälligkeiten zu bewältigen als auch das systematische und planvolle Vorgehen des Beklagten über einen längeren Zeitraum sprächen gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Weder sein Geständnis, die Dauer des Disziplinarverfahrens noch seine guten dienstlichen Leistungen führten zu einer milderen Beurteilung. Gegen das dem Beklagten am 8. Juli 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Juli 2019 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er führt im Wesentlichen aus, die Disziplinarkammer habe die strafrechtliche Beurteilung fehlinterpretiert. Sie habe sich mit seiner Motiv- und Handlungslage nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei unbegreiflich, was es heißen solle, dass er sich mit den Tätern in einer Weise gemein mache, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber ihm als Lehrer nicht mehr möglich sei. Dies setze voraus, dass die Urteilsgründe Lehrern und Schülerin gegenüber offengelegt würden. Dafür gebe es aber keinen Anlass. Das Lehrer-/Schülerbild sei heute durch die Belastungen gesellschaftlicher Konflikte völlig anders geprägt, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts es vermuten ließen. Schüler hätten ein sehr gutes Verständnis dafür, dass Lehrer sich für sie einsetzten und nicht nur einem Überordnungsideal vergangener Zeiten nacheiferten. Wenn den Heranwachsenden erklärt würde, dass der Strafrichter davon habe ausgehen können und davon überzeugt gewesen, dass er das Interesse der Schüler im Blick gehabt habe, würden sie die Straftat nachvollziehen können. Das Verwaltungsgericht lege lediglich allgemeine Grundsätze dar, warum Kinder- und Jugendpornographie strafbar seien. Es liege gerade kein Regelfall von Kinderpornographie vor. Daher sei auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu entsprechenden Sachverhalten nicht einschlägig. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er den Markt durch Herunterladen gestärkt habe. Dies werde zu seinen Lasten einfach unterstellt. Es sei auch unklar, wieso die hohe Anzahl an Bilddateien einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen entspreche. Es könnten tausend Bilder von dem gleichen bedauernswerten Opfer gemacht worden sein. Gerade die Vielzahl der pornographischen Produkte zeige, dass es nicht darum gegangen sei, diese Pornographie zu konsumieren, sondern eine Prüfung zum Schutz seiner Schüler. Dass sein Löschen als halbherzig dargestellt werde, gehe an seiner Darstellung vorbei. Er habe angegeben, dass er davon ausgegangen sei, das meiste gelöscht zu haben und übersehen habe, dass Festplatten, die er schon als Abfall eingeschätzt habe, noch Dateien aufgewiesen hätten. Das Verwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass er sich gerechtfertigt gesehen habe, die Dateien zu speichern und auf Gesichtserkennung bezüglich der ihm anvertrauten Kinder hin zu überprüfen. Dies sei im Wesentlichen durch Wiedergabe von Algorithmenidentität von Bildern erfolgt, ohne dass er sich die Dateien im Einzelnen habe anschauen müssen. Eine derartige Vorgehensweise habe er beherrscht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Disziplinarkammer - vom 30. April 2019 - 28 K 2607/17.WI.D - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe aktuell entschieden, dass der Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar sei. Die Bemessungsentscheidung, welche Disziplinarmaßnahme zu ergreifen sei, führe beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten, komme es auch nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß an. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Motiv- und Handlungslage des Beklagten auseinandergesetzt. Im dem angefochtenen Urteil werde zutreffend festgestellt, dass der Beklagte allein durch das Herunterladen der Bilddateien Anreize geschaffen habe, um auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil schon allein das Herunterladen der Dateien zeige, dass es Abnehmer dafür gebe. Der Beklagte habe zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens nebst Gutachten, die Personalakte und die Disziplinarakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.