Beschluss
28 A 1445/22.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0212.28A1445.22.D.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde betreffend die Einbehaltung des Ruhegehaltes eines ehemaligen Polizeibeamten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht durch das Versenden und Teilen von Dateien u. a. mittels WhatsApp.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14. Juli 2022 - 28 L 1413/21.WI.D - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde betreffend die Einbehaltung des Ruhegehaltes eines ehemaligen Polizeibeamten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht durch das Versenden und Teilen von Dateien u. a. mittels WhatsApp. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14. Juli 2022 - 28 L 1413/21.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbehaltung von 30 vom Hundert seines Ruhegehalts durch den Antragsgegner. Er stand als Polizeihauptkommissar (A 11) im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt bei der Polizeistation X... als Dienstgruppenleiter tätig. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilte die Vizepräsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport - Landespolizeipräsidium - mit, dass im Rahmen der Auswertung eines Mobiltelefons eines Polizeibeamten Inhalte in einer WhatsApp-Chatgruppe dargestellt worden seien, die möglicherweise die Tatbestände der §§ 86a und 130 StGB erfüllten. Eine abschließende Wertung und Entscheidung der Staatsanwaltschaft stehe noch aus. Unabhängig davon bestehe zumindest der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens gegen den an der Chatgruppe beteiligten Antragsteller. Sollte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Erwägung gezogen werden, werde gebeten, zunächst von der Unterrichtung des Antragstellers Abstand zu nehmen, um die weiteren strafprozessualen Ermittlungen nicht zu gefährden. Das Hessische Landeskriminalamt teilte dem Polizeipräsidium ... mit Schreiben vom 5. Februar 2019 weiter mit, dass im Rahmen der Auswertung einer sog. Chatgruppe mit der Bezeichnung „Y...“ in der Applikation WhatsApp sowohl strafrechtlich als auch - zum Teil ausschließlich - dienstrechtlich relevante Sachverhalte festgestellt worden seien. Die Ermittlungen richteten sich hierbei u. a. gegen den Beamten A... und den Antragsteller, welche in der Chatgruppe im Zeitraum vom 4. April 2015 bis zum 16. Dezember 2018 verschiedene Mitteilungen einstellten. Dem Schreiben war ein Vermerk beigefügt, ausweislich dessen der Antragsteller in der Chatgruppe u. a. ein Foto von Adolf Hitler mit Hakenkreuz-Armbinde und dem Textzusatz „Am Wochenende wird die Zeit zurück gedreht…“, eine Fotomontage von einem sog. Kinderüberraschungs-Ei mit einem Handgranatenkopf nebst Abzugshaken und der Aufschrift „Ausländer Überraschung“ sowie der Überschrift „Sonderedition Asylanten Spannung, Spiel und weg“ und eine Audiodatei geteilt (gepostet) haben soll, auf der eine männliche Stimme zu hören sei, die ein bekanntes Adventsgedicht als Grundlage für folgenden Text heranziehe: „Advent, Advent, ein Achmed brennt, erst Ali, Ibu, Mustafa, ich hab Benzin für alle da. Was sagt uns dieser kleine Test? Kanaken sind nicht feuerfest“. Die aufgelisteten sog. Posts seien nicht abschließend und könnten nach Abschluss der Auswertung weiter aufgelistet werden. Am 23. Februar 2019 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums ... wegen der Dateien aus dem Vermerk ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein (Ziffer 1) und setzte es gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus (Ziffer 2). Von der Unterrichtung des Antragstellers über die Einleitung des Disziplinarverfahrens werde abgesehen, solange dies nicht ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich sei (Ziffer 3). Mit Beschluss vom 15. März 2019 (Az.: 6110 Js 211529/19 - 931 Gs) ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main u. a. bei dem Antragsteller die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume, seines Arbeitsplatzes in den Diensträumen der Polizeistation X... sowie seiner Person und Sachen an. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 18. März 2019 vollstreckt und es wurden diverse Datenträger sichergestellt. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen teilte dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 30. Juli 2020 mit, dass der Antragsteller „nach Auswertung der bisher vorliegenden Informationen gemäß § 16 HVSG in NADIS-WN gespeichert“ worden sei. In der Gesamtschau der bisherigen Erkenntnisse lägen bei ihm tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vor. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 16. November 2020 das u. a. gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen u. a. gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums ... das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller aus und führte das ausgesetzte Disziplinarverfahren wegen des Abschlusses der strafrechtlichen Ermittlungen fort. Über die bereits im Rahmen der Einleitungsverfügung berücksichtigten Sachverhalte hinaus sei der Antragsteller an 44 weiteren Vorgängen im Rahmen diverser WhatsApp-Chats, -Chatgruppen, E-Mails und weiterer Messengerdienste beteiligt gewesen. Diesbezüglich sowie der Begründung der Verfügung wird auf die Auflistung in der Verfügung vom 26. Januar 2021 bzw. die Darstellung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen dem Polizeipräsidium ... mit, dass die Chatgruppe „Y...“ in der Gesamtschau als rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes bewertet worden sei. Als ein sich aktiv an der Kommunikation beteiligendes Mitglied der Chatgruppe werde der Antragsteller als Mitglied einer rechtsextremistischen Bestrebung im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes bewertet. Der Präsident des Polizeipräsidiums ... dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 5. Mai 2021 erneut aus. Der Antragsteller sei verdächtig, über die bereits im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 23. Februar 2019 und die in der Ausdehnungsverfügung vom 26. Januar 2021 berücksichtigten 44 Sachverhalte hinaus auch für weitere 14 Vorgänge verantwortlich oder an diesen beteiligt gewesen zu sein. Auf die Darstellung in der Verfügung bzw. im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 wird insofern Bezug genommen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 enthob der Präsident des Polizeipräsidiums ... den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG des Dienstes (Ziffer 1) und ordnete ab dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag den Einbehalt von 40 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge an (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3). Mit Ablauf des 31. August 2021 trat der Antragsteller nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand ein. Der Präsident des Polizeipräsidiums ... ordnete nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 2. September 2021 gegenüber dem Antragsteller gemäß § 43 Abs. 3 HDG den Einbehalt von 30 vom Hundert seines monatlichen Ruhegehalts ab dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag (Ziffer 1) sowie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei nach einer summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht, eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen zu haben. Insbesondere sei der Antragsteller verdächtig, durch verschiedene E-Mails und Chatbeiträge seine Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) wiederholt schwerwiegend verletzt zu haben. Die schiere Anzahl der mutmaßlichen, über einen Zeitraum von mehreren Jahren wieder und wieder erfolgten Pflichtverstöße lasse eine schwerwiegende und irreversible Erschütterung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Person erwarten. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Verfügung vom 2. September 2021 sowie die Darstellung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 Bezug genommen. Am 15. November 2021 hat der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung des Ruhegehaltes vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Juli 2022 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 2. September 2021 angeordneten Einbehaltung von 30 vom Hundert des Ruhegehaltes des Antragstellers. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 HDG lägen vor. Im Disziplinarklageverfahren werde voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden. Es bestehe ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe, indem er - ungeachtet anderer in Betracht kommender Dienstpflichtverletzungen - gegen seine Verfassungstreuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen werde. Angesichts der Aktenlage sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zwischen den Jahren 2010 und 2018 zahlreiche Bild- und Textnachrichten versendet oder entsprechend kommentiert habe, die jedenfalls in der Zusammenschau ein mit der Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichendes sowie menschenverachtendes Weltbild des Antragstellers offenbarten. Überwiegend wahrscheinlich werde auf die Aberkennung des Ruhegehaltes im gerichtlichen Disziplinarverfahren erkannt werden. Es sei ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Antragsteller anzunehmen. Ermessensfehler im Hinblick auf die Einbehaltung des Ruhegehaltes seien nicht erkennbar. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 27. Juli 2022 zugestellten Beschluss am 4. August 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 28. August 2022, einem Sonntag, begründet. Er führt im Wesentlichen aus, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße teils gegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO, indem es pauschal eine mit der Verfassungstreuepflicht nicht vereinbare Gesinnung angenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem keine Gesamtschau seiner Persönlichkeit und der hierfür relevanten Umstände vorgenommen. Die Entscheidung stütze sich allein auf einzelne für ihn nachteilige Aspekte, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit der (regelmäßig auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegten) Kommunikation in Chats stehe. Es könne nicht allein aufgrund von Chat-Kommunikationen auf eine bestimmte Gesinnung seiner Person geschlossen werden. Auch allein die Vielzahl bestimmter Äußerungen bzw. der Anschein, dass sich durch diese mit einem bestimmten Gedankengut identifiziert werde, sei nicht ausreichend, um auf eine entsprechende Gesinnung zu schließen. Darüber hinaus werde entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 GG nicht dargelegt, weshalb eine zulässige Meinungskundgabe ausscheide. Andere, ebenfalls mögliche Deutungen müssten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Die angefochtene Entscheidung werde dem nicht gerecht. Sie gehe vielmehr im Ergebnis von einer ihm obliegenden unzulässigen Darlegungslast aus. Es sei ferner außer Acht gelassen worden, dass es sich nicht lediglich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, sondern ein Verhalten in dem von Vertraulichkeit geschützten privaten Bereich, der auch dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliege. Zudem reiche das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht aus, um von einem Dienstvergehen auszugehen. Die Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Sie enthalte keine genügende Bewertung einer Gesinnung. Es habe auch der böse Anschein einer mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Gesinnung nicht entstehen können. Vielmehr sei seinen Kommunikationspartnern hinreichend bekannt gewesen, dass es sich bei den hier gegenständlichen Kommunikationsinhalten ausschließlich um seinen schwarzen Humor und allenfalls einen Überbietungswettbewerb an Provokationen gehandelt habe. Das Hervorrufen eines solchen Anscheins rechtfertige nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14. Juli 2022 die mit Verfügung vom 2. September 2021 angeordnete Einbehaltung von 30 vom Hundert des Ruhegehaltes auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt insbesondere aus, es sei fraglich, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Die Beschwerdebegründung werde den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Anordnung der Einbehaltung von 30 vom Hundert der Ruhegehaltsbezüge sei rechtmäßig. Die Prognose der überwiegend wahrscheinlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis bzw. der hier in Frage kommende Aberkennung des Ruhegehaltes ergebe sich schon wegen des Bruchs seiner Verfassungstreue und dem damit verbundenen Vertrauensverlust. Dies gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller vortrage, sein einschlägiges Verhalten sei ausschließlich Ausdruck „schlechten Geschmacks“ bzw. „satirisch“ zu verstehen. Hiergegen spreche schon der lange Zeitraum der vielfältigen Verbreitung objektiv rassistischer oder nationalsozialistisch konnotierter Bilder, Redewendungen und Videos gegenüber verschiedenen Empfängern. Eine innere Abkehr des Antragstellers von den konstitutiven Werteentscheidungen des Grundgesetzes sei hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 19. August 2022, vom 27. September 2022 und vom 30. Januar 2023 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 72 Abs. 1 HDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingelegt worden. Dieser ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2022 zugegangen. Die Beschwerde ist am 4. August 2022 eingelegt worden. Die Beschwerde bleibt aber auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache ohne Erfolg. Nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Zur Erfüllung der in § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 A 1647/22.D -, n. v. und vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 25 m. w. N.). Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf eine die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 19 CS 21.2812 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 12 B 1686/19 -, juris Rn. 3 f.). Das für den Senat danach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Vorbringen des Antragstellers genügt ganz überwiegend nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen erweist sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts als zutreffend. 1. Der Antragsteller zeigt nicht in der gebotenen Art und Weise auf, dass die angegriffene Entscheidung deshalb fehlerhaft wäre, weil das Verwaltungsgericht keine hinreichende Prüfung der einzelnen Aussageinhalte anhand seines Rechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen habe. a) Der Antragsteller führt aus, es seien auch provokante Meinungen von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Verwaltungsgericht lege nicht dar, wie er es auch im Rahmen der in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 17 ff. der Antragsschrift angeführt habe, weshalb eine „nicht inkriminierte Auslegung der Meinungskundgaben“ ausscheide. Das Bundesverfassungsgericht gehe etwa auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen davon aus, dass nicht jegliche (öffentliche) Verwendung (oder Verbreitung) eines entsprechenden Kennzeichens strafbar sei. Es müsse über verfassungsfeindliche Organisationen, deren Ziele und gegebenenfalls die von diesen verursachten Gräueltaten informiert und aufgeklärt werden können. Dementsprechend müsse mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, wie eine Meinungsäußerung objektiv verstanden werden könne. Andere, ebenfalls mögliche Deutungen müssten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Dies sei aber nicht seine Aufgabe, sondern die des Disziplinarvorgesetzten bzw. der Disziplinargerichte. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten dargelegt, weshalb die hier gegenständlichen Kommunikationsinhalte lediglich in einer „inkriminierten Art und Weise“ ausgelegt werden könnten. Mit diesem Vorbringen weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass das Grundrecht eines Beamten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 25). Auch ist bei der disziplinarrechtlichen Würdigung einer Erklärung ihr Inhalt objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 31). Insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Postings) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 -, juris Rn. 27; zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53 f. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes legt der Antragsteller aber nicht dar, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu verstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat den einzelnen Kommunikationsinhalten offensichtlich einen verfassungsfeindlichen Inhalt beigemessen. Hierzu hat es unter Anführung der einzelnen Vorwürfe ausgeführt, dass anhand der derzeitigen Aktenlage ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Antragsteller durch das (dokumentiert) neunmalige Verwenden der nationalsozialistischen Grußformel „Sieg Heil“ in E-Mail-Schreiben und Chats, das Zeigen des „Hitlergrußes“ zusammen mit einer weiteren Person am Geburtstag von Adolf Hitler im Jahr 2018 auf einem (öffentlichen) Feldweg und das Anfertigen eines Fotos hiervon durch eine weitere Person, das Posieren und Sich-Ablichten-Lassen in der Dienstuniform der hessischen Polizei anlässlich einer EULEX-Auslandsmission im Kosovo vor einem „Hakenkreuz-Graffiti“, das Versenden rassistischer, ausländerfeindlicher, menschenverachtender, den Diktator Adolf Hitler verharmlosender oder idealisierender (Bild-)Nachrichten, das Sich-Verschaffen und Besitzen von elektronischen (Bild-Video) Dateien mit ebensolchen Inhalten in erheblichem Umfang und sein weiteres Verhalten jedenfalls seine Sympathie für, wenn nicht sogar seine Identifikation mit dem Nationalsozialismus kundgetan habe, was mit seinem Diensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar sei. Die Nachrichten zielten hinreichend wahrscheinlich darauf ab, Ausländer pauschal zu diffamieren, indem sie als Sodomiten dargestellt und herabwürdigend als „Kanaken“, „Neger“, „Asylforderer“ oder „Mechanigger“ bezeichnet würden. Überdies hätten sich zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 18. März 2019 zahlreiche digitale Bilder und Videos im Besitz des Antragstellers, die seine ausländerfeindliche Einstellung hinreichend wahrscheinlich belegten, befunden. So zeige beispielsweise eine bei dem Antragsteller aufgefundene Bild-Datei die Karikatur eines Soldaten, der augenscheinlich hinter einem Maschinengewehr stehe. Darunter stehe geschrieben: „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“. Eine weitere Bild-Datei zeige zwei Hunde mit der Textbotschaft „Wir sind Frauen-Schutzhunde und wir fressen nur Mett. Achmett, Mehmett, Mohamett...“. Eine weitere Bild-Datei zeige folgenden (schriftlichen) Dialog: „... Jahren wieder. Fragt der eine ‚hast du Kinder?‘ darauf der andere ‚ja, zwei Söhne, einen braven und einen schlimmen‘. Der andere wieder ‚was macht der schlimme?‘. Der steht im Garten mit einer Pumpgun und erschießt jeden Neger. Der andere wieder ‚und der brave?‘. ‚Der malt jeden Türken schwarz an.‘“. Eine weitere Bild-Datei zeige den entblößten Intimbereich einer Frau mit der Textbotschaft „Auch die dunkelste Negermutter hat ein rosa Innenfutter“. Eine weitere Bild-Datei zeige das Porträt eines Mannes, der das rechte Auge zudrücke. Es enthalte die Textbotschaft „Bei Moslems drücke ich gerne mal ein Auge zu! Mike, 34, Scharfschütze“. Eine weitere Bild-Datei zeige mehrere Esel und die Textbotschaft „Heute wird in Deutschland das erste muslimische Bordell eröffnet“. Ein privates Foto zeige eine männliche Person, nach Mutmaßung des Antragsgegners den Sohn des Antragstellers, neben einem offenkundig selbst geschriebenen Zettel vor einer Tür mit der Aufschrift „MOSLEMS, AFRIKANER RAUS !!!“. Eine weitere Bild-Datei zeige unter der Überschrift „Verwechslungsgefahr!!“ ein senkrecht geteiltes Foto. Links sei eine schlafende Frau zu sehen. Rechts eine Frau, die ein dunkelhäutiges Kleinkind auf dem Arm trage. Das linke Bild trage die Unterschrift „Nickerchen halten“, das rechte Bild die Unterschrift „Niggerchen halten“. Ein weiteres Video zeige, wie vier Männer mit augenscheinlich afrikanischer Herkunft im Winter den Ackerbau erlernten. Das Video spiele in Deutschland 1963 und trage die Überschrift „Die gute alte Zeit als Neger noch Neger waren“. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller neben dieser hinreichend wahrscheinlichen ausländerfeindlichen Einstellung ebenso hinreichend wahrscheinlich mit nationalsozialistischem Gedankengut sympathisiere, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verharmlose. Zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses hätten sich zahlreiche digitale Bilder und Videos in seinem Besitz befunden, die dies hinreichend wahrscheinlich belegten. Unter ihnen befänden sich vielzählige Porträtaufnahmen des Diktators Adolf Hitler, die Abbildung eines Mädchens mit Hakenkreuzfähnchen in der linken Hand, die mit der rechten Hand ein Porträt von Adolf Hitler mit Blumen schmücke und die Abbildung von Kindern, die sich mit Tellern in den Händen um eine mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „UNSEREM FÜHRER ZUM GEBURTSTAG“ verzierte Torte scharten. Überdies seien - nur beispielhaft - weitere folgende Bild-Dateien aufgeführt: Die Abbildung eines Bilderrahmens mit einem Porträt von Adolf Hitler und der Überschrift „Ohne Dich ist alles doof“; die Abbildung zweier Gasflaschen, wobei eine davon eine Porträtaufnahme Adolf Hitlers trage, mit der Textbotschaft „Dafür stehe ich mit meinem Namen“; die Abbildung von Adolf Hitler, der sich offenkundig liebevoll um einen Hund kümmere, mit der Textbotschaft „We can judge the heart of a man by his treatment of animals - lmmanuel Kant“; die Abbildung eines Porträts Adolf Hitlers und der Textbotschaft „Seit 1945 Adolf, bitte melde Dich! Deutschland braucht Dich!“; die Videodatei mit dem Standbild einer gemalten Darstellung Adolf Hitlers, der eine braune Uniform mit Hakenkreuzbinde trage. lm Hintergrund werde das bekannte Weihnachtslied „Alle Jahre wieder“ mit folgender Abwandlung und der imitierten Stimme Adolf Hitlers gesungen: „Alle Jahre wieder, kommt das Führerkind, auf die Erde nieder, wo die Kameraden sind“; ein Video „Wir kommen wieder - ein Wehrmachtslied“ mit verschiedenen Szenen aus der Zeit des Nationalsozialismus, beispielsweise Soldatenparaden zu Ehren Adolf Hitlers, Flugzeugbomber, Panzereinsätze, deutsche Zivilisten, die den Hitlergruß zeigten, die deutsche Wehrmacht als stolze Verteidigung des Landes; ein Video, auf dem das Display eines Apple-Gerätes in Form eines Smartphones zu sehen sei. Durch den Nutzer werde der Startbildschirm entsperrt und das Steuerungssprachsystem „Siri“ gestartet, „Siri, magst du Ausländer?“, „Das möchte ich lieber nicht sagen. Aber ich bin der Meinung, dass alle in ein KZ gehören. Sieg Heil, mein Führer.“; ein Video, an dessen Beginn die rot-schwarz-weiße NSDAP-Fahne mit Hakenkreuz zu sehen sei. Danach folge ein Standbild aus der Zeit des Dritten Reichs. Zu sehen seien verschiedene Offiziere sowie Soldatenparaden. lm Vordergrund prange der Reichsadler auf dem Hakenkreuz. Nacheinander würden die Liedzeilen des NSDAP-Liedes „Heil Hitler, Dir!“ eingeblendet („Deutschland erwache aus deinem bösen Traum! Gib fremden Juden in deinem Reich nicht Raum! Wir wollen kämpfen für dein Auferstehn! Arisches Blut soll nicht untergehen! All diese Heuchler, wir werfen sie hinaus, Juda entweiche aus unserm deutschen Haus! Ist erst die Scholle gesäubert und rein werden wir einig und glücklich sein! Wir sind die Kämpfer der N.S.D.A.P: Treudeutsch im Herzen, im Kampfe fest und zäh. Dem Hakenkreuz ergeben sind wir. Heil unserm Führer! Heil Hitler dir!“). Der Antragsteller setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt dementsprechend nicht hinreichend dar, dass der angegriffene Beschluss insoweit fehlerhaft ist. Mit den einzelnen vom Verwaltungsgericht angeführten Nachrichten und Dateien befasst sich der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich aber erkennbar davontragen lassen, dass die sog. Postings objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum den jeweiligen Aussageinhalten ein solcher Gehalt nicht zukommt, und weshalb sie von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Hierzu legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die sog. Postings in einem Kontext erfolgt sind, der eine andere als die vom Verwaltungsgericht angenommene Wertung erfordert. b) Der Antragsteller kann diesem Darlegungserfordernis im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenhalten, die angefochtene Entscheidung gehe im Ergebnis von einer ihm zukommenden unzulässigen Darlegungslast dahingehend aus, dass er aufzeigen müsse, dass die Kommunikationsinhalte tatsächlich keinen „inkriminierten Inhalt“ gehabt hätten oder zumindest hätten haben können. Der Antragsteller berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen muss, aus welchen die Entscheidung abzuändern ist. Selbst wenn das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Antragstellers eine detailliertere Prüfung der einzelnen Postings hätte vornehmen müssen, ist es Sache des Antragstellers im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen, inwiefern dies in Bezug auf welche konkreten Nachrichten und Dateien unterblieben ist und weshalb ein anderweitiges - als das vom Verwaltungsgericht angenommene - Verständnis der Inhalte in Betracht kommen muss. Es überzeugt ferner nicht, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, es sei zu berücksichtigen, dass ihm zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens frühzeitig Gelegenheit gegeben werden müsse, etwaige Erwägungen des Dienstherrn bzw. der Gerichte dazu, dass lediglich eine für ihn nicht günstige Auslegung der Kommunikationsinhalte infrage komme, zu widerlegen. Dem Antragsteller waren die gegen ihn gerichteten Vorwürfe hinreichend und lange bekannt. Ihm bzw. seinem Bevollmächtigten wurde Akteneinsicht gewährt. Er hatte damit jegliche Möglichkeit vorzutragen, weshalb die einzelnen Nachrichten und Dateien abweichend von den Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zu verstehen sind. 2. Der Antragsteller legt die Rechtsfehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auch mit seinem Vortrag zur Vertraulichkeit der Kommunikation nicht dar. a) Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit im Rahmen der Prüfung, ob es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, befasst. Es hat ausgeführt, soweit der Antragsteller die Auffassung vertrete, die gegenständliche Chat-Kommunikation sei ausschließlich im privaten und zwischen den Kommunikationsteilnehmern vertraulichen Bereich erfolgt, es sich mithin um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, dringe er damit nicht durch. Gleiches gelte hinsichtlich seiner Ansicht, alleine der Umstand, dass ein Beamter in seiner Freizeit und in einem vertraulichen - alleine seiner Privatsphäre zuzurechnenden - Umfeld ein Verhalten an den Tag lege, das aufgrund dieser Umstände lediglich ein von ihm bestimmter Personenkreis mitbekomme, sei nicht geeignet, von einem Ansehens- und Vertrauensverlust hinsichtlich dessen Integrität auszugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich jedenfalls bei den Mitgliedern der Chatgruppe „Y...“ ausschließlich um Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gehandelt habe, setzte ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbare und betätige, ziehe er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung sei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten oder der Beamtin. Für Beamtinnen und Beamte gebe es keinen verfassungstreuepflichtfreien Raum. Besonders offenkundig werde dies angesichts der bilateralen Kommunikation zwischen dem Antragsteller und einer - nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht bei einer Polizeibehörde beschäftigten - Person namens B... in den Jahren 2010 bis 2015 sowie der bilateralen Kommunikation zwischen dem Antragsteller und einer Person mit der E-Mail-Adresse „C...“ sowie einer Person namens „D...“ in den Jahren 2011 und 2012, in deren Rahmen jeweils beide Kommunikationsteilnehmer die nationalsozialistische Grußformel „Sieg Heil“ benutzten und der Antragsteller E-Mails mit derselben Grußformel beendet habe. Die Verwendung der nationalsozialistischen Grußformel sei für den Antragsteller in privaten Kreisen offenbar derart gebräuchlich gewesen, dass er sogar die Versendung eines Videos über die Berichterstattung betreffend einen Verkehrsunfall im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit der Grußformel „Sieg Heil your good old German friend“ versehen habe. Die Verfassungstreuepflicht ende auch nicht mit Dienstschluss. Es spiele keine Rolle, ob die pflichtwidrige Handlung am Dienstort und während der Dienstzeit oder außerhalb geschehen sei. Die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen müssten nicht vorliegen. Schließlich komme es nicht darauf an, dass die politische Überzeugung des Antragstellers keinen (bekannten) Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen gehabt habe und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen sei. b) Mit diesen Ausführungen befasst sich der Antragsteller schon nicht hinreichend. Er führt zwar eingangs der Beschwerdebegründung aus, die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Frage, ob es sich vorliegend um ein inner- oder außerdienstliches Dienstvergehen gehandelt habe, gehe an der Sache vorbei. Die angefochtene Entscheidung sei nicht stringent und arbeite nicht sauber die relevanten Tatbestandsmerkmale durch bzw. subsumiere sie. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht stelle stets eine Dienstpflichtverletzung dar, so dass es sich insoweit gerade um eine Pflicht handele, die der Beamte auch außerhalb des Dienstes zu beachten habe. Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller nicht im Einzelnen dar, dass und weshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Das ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers zur Vertraulichkeit der Kommunikation. Er führt aus, es sei außer Acht gelassen worden, dass es sich nicht lediglich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe. Es habe sich vielmehr um ein Verhalten im von Vertraulichkeit geschützten privaten Bereich gehandelt, der dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliege. Die Entscheidung verkenne, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre Ausdruck der Persönlichkeit sei und grundrechtlich gewährleistet werde. Insofern stehe gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen, allerdings auch Freunden, häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Es habe sich vorliegend ausschließlich um Kommunikation in diesem besonders geschützten Bereich der Vertrauenssphäre gehandelt. Diese dürfe nicht zur Begründung einer staatlichen Verfolgung oder Sanktionierung herangezogen werden. Mit diesen Ausführungen knüpft der Antragsteller nicht an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Das Verwaltungsgericht ist tragend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein öffentlich sichtbares Verhalten voraussetze, was auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen gelte. In diesem Zusammenhang hat das Gericht angeführt, dass es sich bei den Mitgliedern der Chatgruppe „Y...“ ausschließlich um Polizeibeamten gehandelt habe. Dass eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation bestanden hat, hat das Gericht deshalb schon nicht angenommen. Hiermit befasst sich die Beschwerde wiederum nicht in der gebotenen Art und Weise. Hierzu bestand aber Anlass, da etwa der Zeuge E... bei seiner Vernehmung erklärte, dass er ungefragt in die Chatgruppe aufgenommen worden sei und sein Interesse aufgrund zwischenmenschlicher Probleme mit einer Peron in dieser Gruppe „ziemlich gedämpft“ gewesen sei, was Zweifel an der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation aufkommen lässt. Auch die Chat-Gruppe „F...“, die nach Aussage des Zeugen E... dienstlichen Zwecken diente, war aufgrund ihrer Zusammensetzung ersichtlich nicht auf eine besondere Vertraulichkeit ausgerichtet. Denn auch Praktikanten waren nach Aussage des Zeugen G... in diese Gruppe eingebunden. Die Beschwerde legt auch unabhängig davon nicht hinreichend dar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einen weitergehenden Schutz gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar z. B. bei ehrverletzenden Äußerungen, welche einer disziplinarrechtlichen Verfolgung unterlagen, angenommen, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt, wenn es sich um Äußerungen handelt, die nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und bzgl. derer der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48). Am Schutz der Privatsphäre nimmt danach auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 50). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 52 m. w. N. sowie Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 45 ff. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.). Der Antragsteller arbeitet diese abstrakten Rechtsgrundsätze zwar ebenfalls heraus. Er legt aber nicht dar, dass die hier streitigen Nachrichten, Bilder und Videos tatsächlich im Rahmen einer derart vertraulichen Kommunikation erfolgten. Er zeigt nicht auf, dass und weshalb zwischen ihm und den jeweiligen Kommunikationspartnern, bei welchen es sich überwiegend allein um Arbeitskollegen handelte, ein darüber hinaus gehendes besonderes Näheverhältnis bestand. 3. Mit seinem Vorbringen zur angeblich fehlenden Gesamtschau seiner Persönlichkeit durch das Verwaltungsgericht zeigt der Antragsteller einen Rechtsfehler ebenfalls nicht hinreichend auf. a) Der Antragsteller führt aus, statt den rechtlichen Anforderungen entsprechend, wie sie unter Ziffer 2.2.2.2 lit. a und aa. der Antragsschrift, auf welche er Bezug nehme, dargestellt worden seien, eine Gesamtschau seiner Persönlichkeit und der hierfür relevanten Umstände vorzunehmen, stütze sich die Entscheidung allein auf einzelne für ihn nachteilige Aspekte im Zusammenhang mit der (regelmäßig auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegten) Kommunikation in Chats. Es könne insbesondere daraus nicht, wie auch unter Ziffer 2.2.2.2 lit. b. der Antragsschrift ausgeführt, und worauf Bezug genommen werde, auf eine bestimmte Gesinnung einer Person geschlossen werden. b) Ungeachtet der Frage, ob die mehrfachen Verweise des Antragstellers auf seine Ausführungen in der Antragsschrift den Darlegungsanforderungen nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits für sich betrachtet nicht genügen, zeigt der Antragsteller mit seinem dortigen sowie dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auf, weshalb der verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern ist. aa) Der Antragsteller führt zwar zutreffend aus, dass es für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht allein darauf ankommt, ob ein Verhalten objektiv hiergegen verstößt. Es muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53 f. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.). Dies berücksichtigend legt der Antragsteller zunächst nicht dar, dass und aus welchen Gründen seine jeweiligen Äußerungen nicht ernst gemeint seien und deshalb das Verwaltungsgericht nicht auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe schließen dürfen. Es genügt insbesondere nicht, einen bloßen nicht ernst gemeinten, satirischen bzw. humoristischen Inhalt hinsichtlich der im Raum stehenden Vorwürfe schlicht zu behaupten (vgl. auch Nitschke, ZBR 2022, S. 112 ). Das Verwaltungsgericht hat aber ohnehin eine verfassungsfeindliche Gesinnung unter Berücksichtigung weiterer Umstände angenommen. Es hat ausgeführt, dass es vorliegend „angesichts der Aktenlage“ hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller zwischen den Jahren 2010 und 2018 zahlreiche Bild- und Textnachrichten versendet oder entsprechend kommentiert habe, die jedenfalls in der Zusammenschau ein mit der Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichendes sowie menschenverachtendes Weltbild des Antragstellers offenbarten. Durch Verweis auf die Aktenlage hat das Verwaltungsgericht die Gesamtumstände durchaus in seine Prüfung einbezogen. Dass es die gesamte Aktenlage, darunter die Zeugenaussagen würdigte, wird auch aus dessen Ausführungen, wonach „die derzeitige Aktenlage einen solchen ‚Überbietungswettbewerb‘ nicht zu stützen“ vermöge, deutlich. Ferner werde der Vortrag des Antragstellers zur vermeintlichen Verwendung des Begriffs „Führer“ durch „die Zeugenvernehmungen“ nicht gestützt. Ein entsprechender Vortrag sei ihnen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht auch keineswegs ausschließlich auf sein Teilnahmeverhalten in WhatsApp-Chatgruppen gründe. Vielmehr sei es auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller u. a. in neun Fällen in Chats und E-Mail-Schreiben die nationalsozialistische Grußformel „Sieg Heil“ verwandt habe, zusammen mit einer weiteren Person am Geburtstag von Adolf Hitler im Jahr 2018 auf einem (öffentlichen) Feldweg den Hitlergruß gezeigt und sich so von einer weiteren Person habe fotografieren lassen (woran auch der Textzusatz beim Versenden dieses Fotos „So hoch lag der Schnee“ nichts zu ändern vermöge), sich während des EULEX-Auslandseinsatzes in Dienstuniform der hessischen Polizei mit einer weiteren Person vor einem „Hakenkreuz-Graffiti“ habe ablichten lassen, seinen Stellvertreter POK H... mit „Onkel Adolf“ oder „Adolf“ angeredet habe, POK H... ermuntert habe, ebenfalls „Adolf“ zu ihm zu sagen, und im Besitz unzähliger elektronischer (Bild- und Video-)Dateien gewesen sei, die hinreichend wahrscheinlich sein ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichendes sowie menschenverachtendes Weltbild offenbarten. Gerade individuell gefertigte Nachrichten („Sieg Heil“, „Arbeit macht frei“, „zur Führerbesprechung in die Wolfsschanze“) und Fotos („Hitlergruß“, Posieren vor einem „Hakenkreuz-Graffiti“) gäben einen Einblick in die innere Einstellung. Diese werde dann unterstrichen, wenn sie - wie vorliegend - mit den übrigen Inhalten der Chatnachrichten, Bilder, Videos etc. korrespondiere. Das Verwaltungsgericht legt in seiner Entscheidung schlüssig dar, dass der Antragsteller wiederholt nationalsozialistische Symbole benutzt und verfassungsfeindliche Aussagen getätigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Häufigkeit des Weitergebens und Befürwortens von Bildern mit verfassungsfeindlichem Inhalt auch Bedeutung auf die innere Gesinnung zu. Je öfter ein Beamter sich nationalsozialistischer Rhetorik bedient, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 21 und Beschluss vom 29. März 2023 - 2 WDB 16.21, 2 W-VR 2.21 -, juris Rn. 47). Schließlich ist der vom Verwaltungsgericht geprüften Verfügung vom 2. September 2021 als Teil der „Aktenlage“ zu entnehmen, dass auch ausweislich dieser eine Gesamtschau vorgenommen worden ist. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass eine Gesamtschau der von dem Antragsteller versandten E-Mails und verbreiten Chatbeiträge, des bei ihm vorgefundenen Bild- und Videomaterials sowie der durch das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Erkenntnisse auf eine fundamentale innere Abkehr von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinweise. In der Verfügung vom 2. September 2021 wird zudem u. a. auf die Verfügung vom 8. Juli 2021 betreffend die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung Bezug genommen. Darin wird ebenfalls eine Gesamtschau vorgenommen und zusätzlich auf die Einsichtnahme in die Akte der Staatsanwaltschaft abgestellt. Mit all dem befasst sich der Antragsteller nicht substantiiert. Unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts legt der Antragsteller auch keinen Begründungsmangel nach § 6 HDG i. V. m. § 122 Abs. 2 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht zeigt mit seiner Darstellung vielmehr nachvollziehbar auf, weshalb ein Verstoß gegen die Treuepflicht anzunehmen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, die versendeten Nachrichten zielten darauf ab, Ausländer pauschal zu diffamieren, sowie eine Sympathie mit nationalsozialistischem Gedankengut, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung auszudrücken und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verharmlosen. bb) Der Antragsteller legt ungeachtet dessen nicht im Einzelnen dar, auf welchen konkreten weiteren Umständen beruhend er der Auffassung ist, dass eine Gesamtschau seiner Persönlichkeit eine verfassungsfeindliche Gesinnung ausschließt. Er beschränkt sich auf den pauschalen Vortrag, die Aussagen der Kolleginnen und Kollegen, wonach diese ein mit der Verfassung nicht vereinbartes Verhalten bei ihm von sich wiesen und vielmehr von einem Einstehen für die Verfassung durch ihn ausgingen, seien außer Acht gelassen worden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass sein Verhalten in der Sozialsphäre ein vollkommen anderes Bild von ihm zeichne. Welches konkrete Bild die Kollegen und sein Verhalten in der von ihm angeführten Sozialsphäre gezeichnet wird und worauf dies konkret beruht, zeigt der Antragsteller nicht auf. Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die hierfür ggf. in Betracht kommenden Zeugenprotokolle zu durchsuchen. Ein pauschaler Verweis auf die durchgeführten Vernehmungen, wie er in der Antragsschrift vom 12. November 2021 unter 2.2.2.2. lit. a. aa. erfolgt ist, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Dies gilt auch soweit der Antragsteller pauschal darauf verweist, dass es sich bei ihm um einen „Späßemacher“ handele, die übersandten Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen lediglich Teil seines schwarzen Humors oder eines Überbietungswettbewerbs an Provokationen darstellten. Dies betrifft außerdem seinen Vortrag, wonach er Jugendtrainer einer Fußballmannschaft sei und er sich im Rahmen seiner Auslandseinsätze hervorragend mit Menschen mit Migrationsgrund verstehe, für diese einstehe, sie unterstütze und tadellosen Dienst versehen habe. cc) Entsprechendes gilt schließlich für seinen Vortrag, dass die Verwendung der Bezeichnung „Führer“, „Onkel Adolf“ und „Adolf“ zwischen ihm und Herrn H... noch einen weitergehenden Hintergrund gehabt habe, der seitens der angefochtenen Entscheidung weder infrage gestellt noch berücksichtigt werde. Die Begriffe „Zugführer“ und „Gruppenführer“ seien auch in der Polizei insgesamt geläufig und würden im Streifendienst verwendet. Der Antragsteller knüpft damit an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach der Vortrag des Antragstellers, er habe aufgrund seiner Funktion als Dienstgruppenleiter und Leiter der Dienstsportgruppe den Spitznamen „Führer“ erhalten, welcher eine „humoristische Auseinandersetzung“ mit den im polizeilichen Sprachgebrauch regelmäßig verwendeten Bezeichnungen wie „Schichtführer“, „Zugführer“ oder „Gruppenführer“ und dessen dienstlichen Stellung dargestellt habe, und seinem Kollegen H... den Spitznamen „Onkel Adolf“ oder „Adolf“ eingebracht habe, überzeuge die Disziplinarkammer nicht. Ungeachtet dessen, dass die Bezeichnungen „Zugführer“ und „Gruppenführer“ nach Kenntnis der Disziplinarkammer weniger im Streifendienst als innerhalb der Bereitschaftspolizei und im Streifendienst weniger die Bezeichnung „Schichtführer“ als die Bezeichnung „DGL“ (als Abkürzung für Dienstgruppenleiter) geläufig sein dürfte/n, stützten die Zeugenvernehmungen den Vortrag des Klägers zu einer „humoristischen Auseinandersetzung“ mit dem Begriff „Führer“ nicht. Diesen sei ein entsprechender Vortrag nicht zu entnehmen. Mit diesen tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Anhaltspunkten in den Zeugenvernehmungen befasst sich der Antragsteller bereits nicht. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass es sich bei den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts überhaupt um entscheidungstragende Erwägungen handelte. Hiernach sei „auch“ nicht überzeugend, dass er mit den Anreden „Führer“, „Onkel Adolf“ und „Adolf“ ebenso wenig wie das Posieren mit einer weiteren Person auf einem (öffentlichen) Feldweg für ein „Hitlergruß-Foto“ am Geburtstag von Adolf Hitler im Jahr 2018 das Ziel verfolgt habe, sich den eigentlichen Sinngehalt zu eigen zu machen, sondern diesen habe ins Lächerliche ziehen wollen. Dies ergebe sich ausweislich der Angaben des Antragstellers aus dem Kommentar, „so hoch lag der Schnee“. Der Antragsteller habe aber bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten. Auf seine weitergehenden Ausführungen zum Verständnis der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2009 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 sowie die von ihm in Bezug genommenen Seiten 21-24 der Antragsschrift kommt es damit nicht mehr an. Soweit der Antragsteller näher zu zwei Lichtbildern vorträgt, gilt Entsprechendes. Er legt angesichts der Vielzahl an weiteren Äußerungen und Dateien, mit welchen sich der Antragsteller nicht befasst, nicht dar, dass und weshalb der verwaltungsgerichtliche Beschluss fehlerhaft ist. Er meint lediglich, die Anfertigung des Fotos des Hitlergrußes sei allein im familiären Kreis erfolgt, so dass nicht die Gefahr bestanden habe, dass ein falscher Anschein erweckt werde. Die Beteiligten würden seine tatsächliche Gesinnung ausreichend kennen. Insoweit habe es in diesem Zusammenhang auch keines sichtbaren Kommentars oder Begleittextes bedurft. Hinsichtlich des Fotos aus dem Kosovo habe es sich nicht lediglich um ein „Hakenkreuz-Graffiti“ gehandelt. Die Dokumentation sei aus privaten Gründen erfolgt. Durch die Aufnahme der beiden Missionsmitglieder auf dem Foto habe in verzerrter Art und Weise der Bezug zwischen der Terrorherrschaft und den beiden Missionsmitgliedern hergestellt werden sollen. Hinsichtlich letzterem hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht überzeuge. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, warum es zur Dokumentation von entsprechenden „Schmierereien“ eines Fotos bedürfe, auf dem - neben den zu dokumentierenden „Schmierereien“ - der Antragsteller und eine weitere Person abgebildet seien und nicht ein entsprechender Bericht genüge. Überdies vermittele das Foto den Anschein, als verdeckte der Antragsteller durch seine eingenommene Position sogar einen Teil der „Schmierereien“, was einer Dokumentation ebendieser zweifelsohne zuwiderliefe. Gänzlich unerklärlich sei außerdem, warum der Antragsteller diese Dokumentation von „Schmierereien“ zur Weiterleitung „nach Brüssel“ in der Dienstuniform der hessischen Polizei und nicht in der entsprechenden Uniform der EULEX-Auslandsmission vorgenommen habe. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Antragsteller nicht. Soweit der Antragsteller bezüglich seines Kommentars im Zusammenhang mit dem Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 geltend macht, das Verwaltungsgericht begründe nicht, warum es sich nicht lediglich um pietätlosen schwarzen Humor gehandelt habe, greift auch dies nicht durch. Nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei es gerade nicht mit einem „Ins-Lächerliche-Ziehen“ und damit der Annahme von schwarzen Humor übereinzubringen, dass der Antragsteller auf die im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt erfolgte Textnachricht von POK H... „Oh man! Jetzt stecken wir mittendrin in diesem sinnlosen Terror [bedrückter Smiley] in einer zu diesem Zeitpunkt 18 Teilnehmer aufweisenden WhatsApp-Chatgruppe „F...“ geantwortet habe: „Wir brauchen dich Onkel A“. Der Antragsteller zeigt nicht substantiiert auf, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, was ihm aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Darlegungserfordernisses oblägen hätte. dd) Der Vortrag des Antragstellers, die Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz entbehre jeglicher Tatsachengrundlage, greift ebenfalls nicht durch. Sie enthalte insbesondere keine genügende Bewertung einer Gesinnung. Sollte sich der Antragsgegner weiter auf diese Feststellung des Landesamtes für Verfassungsschutz berufen wollen, müsse er darlegen, auf welchen konkreten Erkenntnis- und Bewertungsgrundlage diese beruhe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, „schließlich wird die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht auch durch die Bewertung des LfV Hessen getragen. Ausweislich des an das PP… und das HMdluS gerichteten Schreibens des LfV Hessen vom 3. März 2021 sieht dieses beim Antragsteller tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des HVSG, weswegen er gemäß § 16 HVSG im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert worden ist. Überdies hat das LfV Hessen festgestellt, dass sich zwei Profile von dort bekannten Rechtsextremisten in der Freundesliste des Antragstellers befanden“. Aus der Formulierung „schließlich … auch“ folgt zunächst, dass das Verwaltungsgericht auf die Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz lediglich ergänzend und nicht mehr tragend abstellte. Unabhängig davon ist den Ausführungen des Gerichts zu entnehmen, dass es aus der bloßen Speicherung im nachrichtendienstlichen Informationssystem und des Umstands von zwei bekannten Rechtsextremisten in der Freundesliste des Antragstellers ein weiteres Indiz für eine verfassungsfeindliche Gesinnung angenommen hat. Auf die materielle Rechtmäßigkeit bzw. Tatsachengrundlage der dahinterstehenden Bewertung kam es für das Verwaltungsgericht nicht an. Dies berücksichtigt der Antragsteller nicht hinreichend. ee) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller meint, bei Chatnachrichten bestehe regelmäßig der Verdacht und die Möglichkeit, dass diese ausschließlich oder zumindest auch auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegt seien. Der Antragsteller zieht damit nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, wonach die derzeitige Aktenlage einen solchen „Überbietungswettbewerb“ bzgl. der WhatsApp-Kommunikation nicht stütze und ungeachtet dessen sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht auch keineswegs ausschließlich auf sein Teilnahmeverhalten in WhatsApp-Chatgruppen stütze, was das Verwaltungsgericht weiter ausführt. Der Senat teilt insofern auch nicht die Auffassung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht genüge mit seiner Begründung nicht § 6 HDG i. V. m. § 122 Abs. 2 VwGO. Auch eine kurze Begründung kann die Anforderungen des § 122 Abs. 2 VwGO erfüllen. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller selbst nicht aufzeigt, weshalb ein solcher Überbietungswettbewerb vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zwar entschieden, dass ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat dazu führen kann, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 -, juris Rn. 27 sowie Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 28; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 83 und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.). Der Antragsteller trägt aber keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Überbietungswettbewerb unter Würdigung der einzelnen ihm gemachten Vorwürfe vor. Soweit er meint, unabhängig davon, ob die Aktenlage einen solchen Überbietungswettbewerb belege, sei zu berücksichtigen, dass über elektronische Medien schneller Kommunikationsinhalte geteilt würden, die in einer persönlichen Kommunikation niemals geteilt werden würden, folgt daraus nichts Abweichendes. Die Beschwerde führt dies weiter dahingehend aus, dass insbesondere aus dem bloßen Weiterleiten von sog. Memes nicht darauf geschlossen werden könne, dass der jeweilige Sender sich den Kommunikationsinhalt zu eigen machen würde oder sich auch nur ansatzweise mit diesem identifizieren wolle. Das Senden von sog. Memes stelle auch dann einen Versuch der Provokation des Empfängers dar, wenn diese nicht kommentiert würden oder nicht auf die vorherige Übersendung eines anderen folgten. Dem folgt der Senat nicht. Dass ein Überbietungswettbewerb nicht angenommen werden kann, wenn es zu keinerlei Reaktion auf ein versandtes sog. Meme kommt, liegt auf der Hand. Aus einzelnen Bildübersendungen zugleich stets folgern zu wollen, dass der Sender sich den Kommunikationsinhalt nicht zu eigen machen wolle bzw. sich damit nicht identifiziere, überzeugt nicht. Ungeachtet dessen legt der Antragsteller aber auch nicht dar, inwiefern aus seinen abstrakten Erwägungen die Rechtsfehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses folgen soll. Er befasst sich gerade - wie ausgeführt - nicht mit den einzelnen Postings. Vielmehr kann - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 28). ff) Bei all dem lässt der Antragsteller auch unberücksichtigt, dass - was das Verwaltungsgericht ebenfalls tragend angenommen hat - lediglich der hinreichend begründete Verdacht bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis bzw. hier Aberkennung des Ruhegehalts führen wird, bestehen muss. Es ist nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 19 sowie BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 12; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m. w. N.). 4. Der Antragsteller zeigt auch mit seinem Vorbringen, das bloße Haben einer verfassungsfeindlichen Überzeugung genüge nicht, um von einem Dienstvergehen auszugehen, keinen Rechtsfehler durch das Verwaltungsgericht auf. Er führt aus, ein Dienstvergehen sei erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe. Selbst dann müsse die zu beanstandende Betätigung von besonderem Gewicht sein. Die mit den Verfassungsgrundsätzen nicht zu vereinbarende Gesinnung müsse jedenfalls eindeutig und unmissverständlich nach außen treten. Soweit der tatsächliche Inhalt der Kommunikation nicht selbsterklärend und eindeutig sei bzw. keine anderweitige Auslegung zulasse, müsse zugunsten des Beamten die anderweitige, nicht inkriminierte und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Auslegung angenommen werden. Wegen der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände und der Gesamtpersönlichkeit könne selbst eine Reihe oder Masse von bestimmten Kommunikationsinhalten, wobei zwingend die Relation der dem Antragsteller vorgeworfenen zu der Gesamtanzahl der Chat-Kommunikationen gesehen werden müsse, nicht ausreichen, um hieraus auf die mit diesen verfolgte Intention bzw. Gesinnung zu schließen. Auch die beiden herangezogenen Lichtbilder seien ausschließlich in der von Vertraulichkeit geprägten Privatsphäre erstellt worden und ließen nicht auf das Ausleben einer verfassungsfeindlichen Gesinnung schließen. Bei dem einen Lichtbild habe es sich um einen einsamen Feldweg gehandelt, auf welchem sich lediglich seine Familienangehörigen befunden hätten. Der Antragsteller berücksichtigt mit diesem Vorbringen nicht, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, dass man diese habe, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten oder der Beamtin auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichten. Es sei ein „Mehr“ zu fordern. Dieses „Mehr“ hat das Verwaltungsgericht wegen der zahlreichen durch den Antragsteller versendeten Dateien und Nachrichten aber angenommen. Das wiederum hat der Antragsteller - wie dargestellt - nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Er hat gerade nicht aufgezeigt, dass wegen einer Würdigung der einzelnen Äußerungen, der Gesamtumstände und der Gesamtpersönlichkeit etwas anderes gälte. Entgegen seiner Darstellung kann insbesondere - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, und wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 28). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. der Anlage zum HDG nicht, da sich hieraus eine Festgebühr ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).