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Urteil

29 C 1241/12.E

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 29. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0211.29C1241.12.E.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 7.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1. zu 49 %, der Kläger zu 2. zu 40 % und der Beklagte zu 11 % zu tragen. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 7.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1. zu 49 %, der Kläger zu 2. zu 40 % und der Beklagte zu 11 % zu tragen. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Gegenstand der Entschädigungsklage sind die bei dem VG Wiesbaden geführten Verfahren mit den Aktenzeichen 1 E 512/97, 1 E 442/99, 1 E 2113/05, 1 K 565/07, 1 K 350/10, 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 E 633/98, 1 K 667/05, 1 K 777/09, nicht aber die Verfahren 1 K 1297/12, 1 K 348/13 und 1 K 1011/12. Denn eine Erweiterung der Klage auf diese Verfahren, die nicht von Beginn an zum Streitgegenstand der anhängigen Klage zählen, stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, da das beklagte Land nicht in die Änderung der Klage eingewilligt hat, sondern dieser mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2013, 29. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 10. Februar 2015 ausdrücklich widersprochen hat, und das Gericht die Änderung der Klage nicht für sachdienlich hält. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird (vgl. II. 1. und 2.) ist der Begriff des „Gerichtsverfahrens“ im Sinne von § 198 GVG, Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 - GRÜG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2554, so auszulegen, dass mehrere selbständige Gerichtsverfahren nicht deshalb ein einheitliches Gerichtsverfahren bilden, weil zwischen ihnen ein inhaltlicher Sachzusammenhang besteht. Im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer sind Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen vielmehr selbständig zu betrachten. Eine Einbeziehung anderer selbständiger Gerichtsverfahren in den Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist daher angesichts der Vielzahl und der Komplexität der in diesem Entschädigungsverfahren ohnehin schon zu berücksichtigenden Klageverfahren nicht als sachdienlich zu erachten. Entgegen der von dem Klägerbevollmächtigten geäußerten Bedenken ist der Rechtsstreit vor diesem Hintergrund auch entscheidungsreif, insbesondere ist die beantragte Beiziehung der in der Übersicht Ü 12/14 des Klägerbevollmächtigten angeführten Akten sowie der im Schriftsatz vom 10./14./24. Januar 2015 genannten Eilverfahrensakten und der Akten der Amtshaftungsverfahren für eine Entscheidung nicht erforderlich. II. Zulässig ist die Klage beider Kläger hinsichtlich der Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 777/09, die Klage des Klägers zu 1. hinsichtlich der Verfahren 1 E 565/07 und 1 K 350/10 und die Klage des Klägers zu 2. hinsichtlich des Verfahrens 1 K 768/09, im Übrigen ist die Klage unzulässig. Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. 1. Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 1. Halbsatz GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Entgegen der Auffassung der Kläger sind mehrere Verfahren nicht schon dann als „ein Gerichtsverfahren“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn deren Streitgegenstände in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Kläger darauf, dass Streitgegenstand der jeweiligen Ausgangsverfahren nie allein „nur“ die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Gebührenbescheide gewesen sei, sondern wegen der Sonderregelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 4 Nr. 5 HessKAG i. V. m. §§ 233 ff. AO zugleich die Voraussetzungen der Legitimation des Sofortvollzuges und der massiven Sanktionen in Gestalt von Säumniszuschlägen, so dass auch die von Amts wegen gebotenen Entscheidungen zu den Verfahrenskosten, der Vollzugsfolgenbeseitigung und den Prozesszinsen zu einem „einheitlichen Streitgegenstand“ bzw. einem „einheitlichen Verfahren“ gehörten. Im Rahmen des § 198 GVG ist jedoch jede Klage isoliert zu betrachten (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, beck-online, § 198 GVG Rn. 25). Mehrere selbständige Gerichtsverfahren bilden daher nicht schon deshalb ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG, weil zwischen ihnen ein - ggf. auch enger - inhaltlicher Sachzusammenhang besteht. „Dasselbe" Gerichtsverfahren liegt nämlich nur bei demselben Streitgegenstand vor; dieser wird durch den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch aufgrund eines bestimmten Sachverhalts und eines bestimmten rechtlichen Begehrens, den Klageantrag, bestimmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 90 Rn. 7). Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind - wie auch Verfahren zur Vollzugsfolgenbeseitigung - auf unterschiedliche Begehren gerichtet und haben deshalb auch dann, wenn ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, nicht denselben Streitgegenstand. Auch daraus, dass die Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in § 198 Abs. 6 Nr. 1 1. Halbsatz GVG angeführt worden sind, folgt nicht, dass Klage- und Eilverfahren als ein einheitliches Verfahren im Sinne dieser Regelung zu erachten sind. Die ausdrückliche Erwähnung der Eilrechtsschutzverfahren soll vielmehr verdeutlichen, dass auch Verfahren dieser Art Gegenstand einer Entschädigungsklage sein können (vgl. BT-Drs. 17/3802, S.22 unter Hinweis darauf, dass diese Verfahren in besonderem Maße der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs dienen, die einen effektiven Rechtsschutz garantieren und insofern auch dann verletzt sind, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2013, § 198 Rn. 6). Nicht um ein einheitliches Gerichtsverfahren handelt es sich auch bei einem auf einer Abtrennung beruhenden Verfahren und dem entsprechenden Ausgangsverfahren, da das abgetrennte Verfahren diesem gegenüber einen abtrennbaren und damit eigenständigen Streitgegenstand aufweist. Im Übrigen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG während der Rechtshängigkeit einer Klage das Anhängigmachen derselben Sache unzulässig. Soweit im Hinblick auf einen bestimmten durch den Sachverhalt und den Klageantrag konkretisierten Streitgegenstand eine rechtskräftige verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist, ist auch das Anhängigmachen eines weiteren Gerichtsverfahrens im Hinblick auf denselben Streitgegenstand unzulässig. Die Kläger haben dazu weder dargelegt noch ist dies im Übrigen ersichtlich, dass von ihnen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene und noch anhängige Klagen im Verhältnis zu früheren Klageverfahren unzulässig wären, weil sie denselben Streitgegentand beträfen. Das hat auch das Verwaltungsgericht in diesen Verfahren ersichtlich nicht angenommen. Das Gesetz geht in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ist ein Gerichtsverfahren in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 23 f. zu einem Antrag auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB). Nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 GVG sind damit das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Widerspruchsverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, NJW 2014, 96, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 25 ff.). Gleiches gilt für Verfahren, die denselben Streitgegenstand betreffen und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens neu eingeleitet werden wie etwa Wiederaufnahmeverfahren; mit dem Eintritt der Rechtskraft tritt eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris Rn. 23; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 12 SF 1317/12 -, juris Rn. 10; Ott in Steinbeiss/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 54). Kein selbständiges Gerichtsverfahren wird demgegenüber durch eine Anhörungsrüge eingeleitet, da das Rügeverfahren dem zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert ist und ausschließlich dem Zweck dient, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - II ZR 355/13 -, juris Rn. 12 zu § 44 FamFG). Selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren stellen hingegen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 20123 - III ZR 73/13 -, juris Rn. 19 ff. zu § 485 Abs. 2 ZPO), ebenso ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 -, juris Rn. 13 ff. zu § 197 SGG). 2. Das Gesetz über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRÜG -, mit dem der 17. Titel „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ in das Gerichtsverfassungsgesetz eingeführt worden ist, gilt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 23 GRÜG auch für bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängige Verfahren sowie für Verfahren, deren Dauer zu diesem Zeitpunkt Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 GRÜG). Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (Art. 23 Satz 6 GRÜG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Kläger die Klage am 3. Juni 2012 und damit binnen dieser Frist erhoben haben. a) Soweit Art. 23 Satz 1 GRÜG darauf abstellt, dass ein abgeschlossenes Verfahren Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann, bedeutet dies, dass die Beschwerde dort zulässigerweise - also insbesondere auch unter Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - erhoben worden ist bzw. noch werden kann. Das setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 57; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2013, Art. 23 GRÜG Rn. 2). Dies gilt nur für solche Verfahren, deren innerstaatlicher Abschluss am 3. Dezember 2011 nicht länger als sechs Monate zurücklag. Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG eine Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gewesen ist, reicht dementsprechend nicht aus, um den Anwendungsbereich der §§ 198 ff GVG zu eröffnen. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, ist aber dem Sinn und Zweck der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen zu entnehmen. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen nur solche abgeschlossenen Verfahren von der Übergangsvorschrift erfasst werden, die nach ihrem innerstaatlichen Abschluss bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Diese Regelung soll dem Zweck dienen, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und den EGMR zu entlasten (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31 zu der Übergangsvorschrift, seinerzeit noch Art. 22). Wenn eine kurz vor Inkrafttreten des GRÜG erhobene, wegen offensichtlicher Nichteinhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK unzulässige Beschwerde ausreichte, um rein formal die Voraussetzungen des Art 23 Satz 1 GRÜG zu erfüllen, würde dies dem Sinn der Regelung des Art. 23 GRÜG zuwiderlaufen. Denn eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass entgegen dem von dem Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich dargelegten Zweck des Art. 23 Satz 1 GRÜG abgeschlossene Verfahren ohne zeitliche Einschränkung in die Vergangenheit noch zum Gegenstand von Klagen nach § 198 ff. GVG gemacht werden könnten. Dass dies mit der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren wäre, wird auch daran deutlich, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate betrage. Demnach sollen diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war. Art. 23 GRÜG versteht sich daher unter Einbeziehung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung (so ausführlich: BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218, juris Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 -, juris Rn. 15; OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 23 SchH 10/12 -, juris Rn. 7). b) Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Die „Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe“ im Sinne des Art. 35 Abs. 1 EMRK war im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts auf eine Gerichtsentscheidung in angemessener Frist im Sinne des Art. 6 EMRK in Deutschland nicht möglich. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Soweit die Anwendung dieser Vorschrift auf „zivilrechtliche“ Ansprüche und Verpflichtungen beschränkt ist, ist diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die streitgegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren zu bejahen. Der EGMR erstreckt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf öffentlich-rechtliche Verfahren und Verwaltungsmaßnahmen, die unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen, Privatrechte oder vermögenswerte Positionen haben. Demnach sind viele nach deutschem Rechtsverständnis als „öffentlich-rechtlich“ einzustufende Rechtsstreitigkeiten nach der Auslegung durch den EGMR als zivilrechtlich zu qualifizieren. Nicht in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK fallen hingegen Streitigkeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts wie etwa staatsbürgerliche Angelegenheiten und Steuer- und Zollverfahren (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 2012, Art. 6 Rn. 14 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Auflage 2011, Art. 6 Rn. 4, 17 f. jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). In Abgrenzung zu steuerrechtlichen Verfahren werden Verfahren, die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen betreffen, als „zivilrechtliche" Verfahren qualifiziert. Erschließungsbeiträge würden nur von Personen erhoben, die ein persönliches Interesse an der Erschließung hätten und einen Nutzen daraus zögen. Während die Steuererhebung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand diene, seien die Erschließungsbeiträge für die Finanzierung eines konkreten Vorhabens, nämlich den Bau einer bestimmten Straße, bestimmt. Artikel 6 Abs. 1 EMRK sei deshalb unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf das fragliche Verfahren anwendbar (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 38033/02 -, NVwZ 2007, 1035, juris Rn. 26 ff.). Da die hier in Rede stehenden Verwaltungsstreitverfahren Gebühren, also Abgaben für bestimmte konkrete Zwecke betreffen, ist davon auszugehen, dass nach diesem Kriterium auch diese Streitigkeiten als „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ betreffende Gerichtsverfahren zu qualifizieren sind. Das durch Art. 6 EMRK begründete Konventionsrecht auf eine Gerichtsentscheidung in angemessener Frist konnte in Deutschland vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht gemäß Art. 13 EMRK durch eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz geltend gemacht werden , so dass kein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 35 Abs. 1 EMRK zur Verfügung gestanden hat. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. In Deutschland gab es keine ausreichenden Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahrensdauer (mit Ausnahme in Strafsachen), da ein Rechtsbehelf nur im Sinne des Art. 13 EMRK wirksam ist, wenn mit ihm eine angebliche Konventionsverletzung oder ihre Fortdauer verhindert werden oder angemessene Entschädigung für die Verletzung erlangt werden kann (Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 13 Rn. 27 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). In Deutschland ist weder eine Verfassungsbeschwerde, eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde noch eine Klage auf Schadensersatz ein in diesem Sinne wirksamer Rechtsbehelf (so EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -„Sürmeli“, NJW 2006, 2389, juris). Dies gilt sowohl im Hinblick auf anhängige Verfahren als auch im Hinblick auf bereits abgeschlossene zivilrechtliche Verfahren (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 -, EuGRZ 2007, 420, juris Rn. 63 f.). Wenn ein effektiver Rechtsbehelf fehlt, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich mit dem angegriffenen Rechtsakt selbst bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von diesem Rechtsakt oder seinen Auswirkungen Kenntnis hatte bzw. hätte haben können (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 27). Beginn und Ende der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK, innerhalb derer eine Beschwerde erhoben werden kann, sind dabei grundsätzlich für jedes Gerichtsverfahren, dessen überlange Verfahrensdauer gerügt werden soll, isoliert zu bestimmen. Zwar mag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Art. 35 Abs. 1 EMRK mit einer „gewissen Geschmeidigkeit und ohne übertriebe Förmlichkeit“ anwenden (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 13). Der Gerichtshof misst der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK aber grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu und geht dabei davon aus, dass diese Regelung die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle festlegt und den Betroffenen wie auch den Behörden die Frist nennt, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann. Es besteht danach auch nicht die Möglichkeit, diese Frist nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung auf dieser Grundlage keine prozessuale Einrede vorgebracht hat (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 75 und vom 8. März 2006 - 59532/00 -, NJW 2007, 347). Handelt es sich um eine fortdauernde Verletzung eines Konventionsrechts wie etwa im Falle konventionswidriger Haft oder überlanger Verfahrensdauer und ist ein effektiver Rechtsbehelf nicht vorhanden, fängt die Frist mit dem Ende dieser Situation an (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54). Die Frist beginnt dann nämlich an jedem Tag erneut und erst wenn die zu Grunde liegende Verletzung beendet ist, beginnt tatsächlich die letzte Frist von sechs Monaten (Urteil vom 18. September 2009 - 16064/90 u.a. -, NVwZ-RR 2011, 251). Bei Beschwerden hinsichtlich der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK daher mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u. a. -, FamRZ 2011, 533, juris Rn. 71, 76). Maßgeblich ist die Zustellung der verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 58; Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 29). Dabei kommt es nicht auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung an. Die Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach „ein Gerichtsverfahren“ jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, ist für die Auslegung des Art. 23 GRÜG im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht maßgeblich. Insoweit ist die Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 EMRK durch den Gerichtshof entscheidend und nicht die nationale - erst seit dem 3. Dezember 2011 geltende - Regelung des § 198 GVG. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ergibt sich weder daraus, dass in Art. 35 Abs. 1 EMRK von einer „Angelegenheit“ die Rede ist, mit der sich der Gerichtshof befassen könne, noch aus dessen Rechtsprechung zur „andauernden Verletzung“, dass über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens hinaus aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs eine fortdauernde Situation dergestalt anzunehmen wäre, dass Verfahren, mit denen die Kläger sich gegen Gebührenbescheide und deren Vollzug wenden, und Verfahren, mit denen sie die umfassende Beseitigung von Vollzugsfolgen zu erreichen begehren, als Einheit zu betrachten wären und die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK damit erst mit Abschluss des letzten im jeweiligen Kontext stehenden Verfahrens zu laufen begänne. Denn für die Annahme einer andauernden Situation im vorgenannten Sinne reicht es nicht aus, dass ein bestimmtes Ereignis noch fortdauernde Auswirkungen hat (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 6817/02 -). Der Gerichtshof geht dementsprechend davon aus, dass die Entziehung von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts keinen andauernden Zustand der Verletzung eines Rechts schafft (vgl. Entscheidung vom 7. Oktober 2008 - 47550/06 -, NJW 2009, S. 3775 ). Die Verletzung als solche muss vielmehr andauern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Staat fortdauernd gegen die Pflicht verstößt, das Verschwinden von Personen aufzuklären (EGMR, Urteil vom 18. September 2009 - 16064/90 u.a. -, a. a. O.), bei konventionswidriger Haft (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54) oder der andauernden Verweigerung des Zugangs zum oder der Nutzung von Eigentum (vgl. Entscheidung vom 7. Oktober 2008 - 47550/06 -, a. a. O.) Angesichts dessen, dass mit dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens auch eine auf dessen Dauer zurückzuführende Verletzung des Art. 6 EMRK abgeschlossen ist, mögen zwar die Auswirkungen der unangemessenen Verfahrensdauer noch fortwirken, die Verletzung an sich dauert aber mit dem Ende des Verfahrens nicht mehr an. Dieser Annahme steht es nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist, auch dem Urteil in der Hauptsache nachfolgende Verfahrensabschnitte wie das Vollstreckungsverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 6 Rn. 189 f. mit weiteren Nachweisen). Denn dies lässt nicht darauf schließen, dass auch dann - wenn wie hier - mehrere getrennte Verfahren geführt worden sind, nur aufgrund eines inhaltlichen Zusammenhangs eine andauernde Verletzung anzunehmen wäre. Dementsprechend prüft auch der Gerichtshof die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gesondert für die einzelnen Verfahren, hinsichtlich derer eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren „in hohem Maße zusammenhängen“ und die Beschwerden deswegen verbunden werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 62 ff.: getrennte Betrachtung von sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren). Daraus, dass der Gerichtshof in diesem Verfahren ein aus Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters und Beschwerdeführers gerichtetes Verfahren als Fortsetzung des vorangegangenen umgangsrechtlichen Verfahrens angesehen hat, folgt entgegen der von dem Klägerbevollmächtigten vertretenen Ansicht nicht, dass auch die von den Klägern geführten Verfahren jeweils bis zur vollständigen Rückabwicklung als Einheit zu erachten wären, da die Fallkonstellationen insoweit nicht vergleichbar sind. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in dem von den Klägern geführten Beschwerdeverfahren (Urteil vom 7. Januar 2010 - 40009/04 -, juris) trotz des engen Sachzusammenhangs der zugrundliegenden Verfahren die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde für diese Verfahren jeweils gesondert geprüft. c) Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht steht auch die „Sürmeli“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Annahme, dass die vorgenannten Verfahren jeweils abgeschlossen waren und bei Inkrafttreten des GRÜG eine Beschwerde wegen Ablaufs der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht mehr zulässig war, nicht entgegen. Wie bereits angeführt, hat der Gerichtshof in dem Verfahren Sürmeli mit Urteil vom 8. Juni 2006 (- 75529/01 -, NJW 2006, 2389, juris) festgestellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland nach der seinerzeitigen Rechtslage kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung stand, und zur Begründung unter anderem angeführt, dass der Umstand, dass eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne, zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 13 EMRK nicht ausreiche, da das Bundesverfassungsgericht weder in der Lage sei, dem zuständigen Gericht eine Frist zu setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anzuordnen noch eine Wiedergutmachung gewähren könne. Mit Urteil vom 2. September 2010 hat der Gerichtshof in einem Piloturteilsverfahren (- 46344/06 -, juris Rn. 59 ff.) erneut auf diese Konventionsverletzung hingewiesen und festgestellt, dass sie die Folge von Mängeln im deutschen Rechtssystem sei und die Bundesrepublik Deutschland ohne Verzögerung und spätestens binnen eines Jahres einen oder mehrere Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren einführen müsse. In seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 (- 53126/07 -, juris Rn. 43 ff.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf Beschwerden deutscher Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese nach Inkrafttreten des GRÜG nach Art. 35 Abs. 1 EMRK verpflichtet seien, durch die Fortführung des innerstaatlichen Verfahrens von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, so dass deren Rüge wegen einer Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen und die Beschwerde damit unzulässig sei. Dies gelte aus Gründen der Fairness und Effizienz nicht nur für nach dem Piloturteil eingelegte Individualbeschwerden, sondern auch für bei ihm anhängige Verfahren, da nach dem Urteil in dem Verfahren Sürmeli vom Juni 2006 klar geworden sei, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entschädigung für überlange Verfahren zu gewährleisten. Der Klägerbevollmächtigte leitet aus dieser Rechtsprechung her, dass es, da es ab 2006 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sicher gewesen sei, dass in Deutschland ein neuer Rechtsbehelf komme, nicht zum Rechtsverlust führen könne, wenn ein Betroffener auf den Gerichtshof vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt eine unzulässige Beschwerde zu erheben. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt, insbesondere ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach seinem Sürmeli-Urteil nicht davon ausgegangen, dass nunmehr alle entsprechenden Beschwerden deutscher Beschwerdeführer unzulässig seien. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (- 21980/06 u.a. -, juris Rn. 70 ff.) vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass eine im Januar 2008 erhobene Rüge hinsichtlich der Dauer gerichtlicher Verfahren verspätet erhoben ist, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2007 und damit ein Jahr nach dem Sürmeli-Urteil des Gerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde einlegt, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung an den Gerichtshof zu wenden. Der Gerichtshof hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unter diesen Umständen und unter Anwendung seiner Feststellungen in dem Sürmeli-Urteil angemessen sei, die Sechs-Monats-Frist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte zu berechnen. Eine weitere, ebenfalls im Juni 2007 erhobene Rüge des Beschwerdeführers hat der EGMR demgegenüber als zulässig erachtet und den Fristbeginn insoweit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die in diesem Zusammenhang eingelegte Verfassungsbeschwerde berechnet, da die Verfassungsbeschwerde bereits im Jahr 2002 und damit zu einer Zeit eingelegt worden war, in der der Beschwerdeführer noch davon ausgehen konnte, dass diese ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat damit aus dem Sürmeli-Urteil weder gefolgert, dass danach alle Beschwerden schon wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zu erachten wären, noch dass nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht zu laufen begonnen hat, sondern nur, dass nach dieser Entscheidung binnen der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK statt einer Verfassungsbeschwerde gleich eine Beschwerde zum Gerichtshof hätte erhoben werden müssen. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der Überleitungsvorschrift des Art. 23 Satz 1 GRÜG den Zweck verfolgt, nur solche Altverfahren, die zulässigerweise bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig waren oder noch anhängig gemacht werden konnten, in die Anwendung des GRÜG einzubeziehen. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass der Gerichtshof, der in seinem Urteil vom 29. Mai 2012 (- 53126/07 -, juris Rn. 43) ausdrücklich auf die Übergangsbestimmungen des GRÜG im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor den innerstaatlichen deutschen Gerichten und den „Willen des deutschen Gesetzgebers" verweist, die Begründung des Gesetzentwurfes zu Art. 23 Satz 1 GRÜG kannte und in seinen Willen aufgenommen hat, nur innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK bei dem EGMR zulässigerweise anhängig gemachte Beschwerden in diese Regelung einzubeziehen. Dem würde aber eine Interpretation der Entscheidung des EGMR vom 29. Mai 2012 widersprechen, nach der es möglich wäre, unbeschränkt in die Vergangenheit alle abgeschlossenen Gerichtsverfahren, hinsichtlich derer Beschwerde beim EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer eingelegt wurde, in die Rechtsprechung zur Übergangsregelung einzubeziehen, so dass sie trotz Unzulässigkeit wegen Versäumung der Frist des Art. 35 EMRK noch Gegenstand einer Klage gemäß §§ 198 ff. GVG in Deutschland sein könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verweisung von deutschen Beschwerdeführern auf die Geltendmachung der Rechtsschutzziele gemäß GRÜG nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann gelten kann, wenn es sich dabei um Beschwerden handelt, die vor Inkrafttreten des GRÜG innerhalb der Frist des Art. 35 EMRK bei dem EGMR anhängig gemacht worden waren. Da diese Voraussetzung für die genannten Verfahren, hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG bei dem EGMR unzulässige Beschwerden anhängig waren, nicht vorliegt, kommt auch eine Fortführung der bei dem EGMR anhängigen Beschwerden der Kläger wegen überlanger Verfahrensdauer durch Einbeziehung in die vorliegende Klage gemäß § 198 GVG nicht in Betracht. 3. Zulässig ist ausgehend von diesen Grundsätzen die Entschädigungsklage des Klägers zu 1. hinsichtlich der Verfahren 1 K 565/07 und 1 K 350/10, die des Klägers zu 2. hinsichtlich des Verfahrens 1 K 768/09 und die Klage beider Kläger im Hinblick auf die Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 777/09. a) Die Verfahren 1 K 768/09, 1 K 777/09 und 1 K 350/10 sind bei Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 noch anhängig gewesen und fallen damit nach Art. 23 Satz 1 GRÜG in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu diesen Verfahren haben die Kläger mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2011 und damit unverzüglich nach Inkrafttreten des GRÜG im Sinne des Art. 23 Satz 2 GRÜG Verzögerungsrüge erhoben. b) Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 GRÜG sind auch hinsichtlich der Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 565/07 erfüllt, da bei Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zulässige Beschwerden wegen der Dauer dieser Verfahren anhängig gewesen sind. Das Verfahren 1 K 667/05 war bei Inkrafttreten des GRÜG abgeschlossen, da es mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 19. Mai 2011, beendet worden war. Nach den von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen haben die Kläger jedoch mit Telefax vom 18. November 2011 an diesem Tag und damit innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beim Gerichtshof Beschwerde wegen Verletzungen ihrer Grundrechte gemäß Art. 6 und 13 EMRK im Hinblick auf die Dauer dieses Gerichtsverfahrens erhoben. Da das Verfahren 1 K 667/05 im Mai 2005 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren ab Januar 1999 von dem Verfahren 1 E 633/98 abgetrennt worden war, umfasst die Beschwerde hinsichtlich dieses Streitgegenstandes auch das Verfahren 1 E 633/98, das mit dem verbliebenen Streitgegenstand der Straßenreinigungsgebühren für 1998 im Juni 2005 durch eine Hauptsacheerledigung beendet worden ist. Ebenfalls binnen der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK hat der Kläger zu 1. in Bezug auf das Verfahren 1 K 565/07 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2010 am selben Tag Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, da dieses Verfahren in Bezug auf den nach der Abtrennung des Verfahrens 1 K 350/10 verbliebenen Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 durch einen rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden ist. Der Erhebung von Verzögerungsrügen bedurfte es für diese am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren gemäß Art. 23 Satz 5 GRÜG nicht. 4. Nicht zulässig ist die Klage dagegen im Hinblick auf die bei Inkrafttreten des GRÜG abgeschlossenen Verfahren 1 E 512/97, 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 442/99, 1 E 1838/03, 1 E 2113/05 und 1 E 2114/05. a) Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 hat der Kläger zu 1. ausweislich der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten Kopien am 13. Oktober 2010 Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG am 3. Dezember 2011 anhängigen Beschwerden sind aber ersichtlich nicht zulässig, da sie im Hinblick darauf, dass diese Verfahren in den Jahren 2004, 2005 und 2006 abgeschlossen worden sind, die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt haben, so dass die Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 GRÜG für eine Anwendbarkeit der §§ 198 ff. GVG insoweit nicht gegeben sind. Das Verfahren 1 E 512/97 ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2004 abgeschlossen worden; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Dieses Verfahren ist - anders als der Klägerbevollmächtigte meint - auch nicht etwa deswegen als nicht abgeschlossen anzusehen, weil in dem mit Beschluss vom 17. Februar 2004 hiervon abgetrennten Verfahren 1 E 425/04 eine Anhörungsrüge erhoben worden ist, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Denn bei dem abgetrennten Verfahren und dem nach der Abtrennung verbliebenen Verfahren handelt es nicht um ein einheitliches Gerichtsverfahren, so dass der Abschluss des Verfahrens 1 E 512/97 nicht von dem des Verfahrens 1 E 425/04 abhängt. Darüber hinaus haben die Kläger in diesem Verfahren trotz einer entsprechenden Aufforderung der Berichterstatterin vom 13. März 2006 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt, dass sie an der Anhörungsrüge festhalten, so dass das Gericht - worauf in der Verfügung hingewiesen worden war - davon ausgegangen ist, dass dies nicht der Fall sei. Unabhängig davon wäre es aber auch als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn die Kläger sich mehr als neun Jahre nach Abschluss des Verfahrens 1 E 425/04 auf eine unterbliebene gerichtliche Entscheidung über die am 13. Januar 2006 erhobene Anhörungsrüge beriefen. Das Verfahren 1 E 512/97 ist auch nicht etwa aus dem Grund als noch nicht abgeschlossen zu erachten, weil das VG Wiesbaden in dem Urteil vom 17. Februar 2004 nicht über die Kosten des Beigeladenen und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entschieden hat. Bei der fehlenden Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen handelt es sich um eine übergangene Kostenfolge im Sinne des § 120 VwGO, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils hätte gemäß § 120 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden müssen. Wenn ein solcher Antrag - wie hier - nicht erfolgt, entfällt mit Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 120 Rn. 19). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist keine Kostenentscheidung im Sinne des § 120 VwGO, sondern ist antragsabhängig und dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Unterbleibt eine Entscheidung des Gerichts, ist eine Ergänzung des Urteils weder möglich noch erforderlich, sie kann jederzeit im Wege eines Beschlusses ergehen (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rn. 113 ff.). Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein derartiger Antrag überhaupt gestellt worden ist, dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist dies ebenso wenig zu entnehmen wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 darauf verwiesen hat, dass eine solche Entscheidung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf „Null“ von Amts wegen zu treffen gewesen wäre, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine - ggf. auch konkludente - Antragstellung nicht erfolgt ist. Dies gilt um so mehr, da der Klägerbevollmächtigte bislang das Fehlen einer derartigen Entscheidung nicht beanstandet, sondern nach Rechtskraft des Urteils mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 vielmehr um die Erteilung eines Rechtskraftvermerkes gebeten hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass es insoweit einer Entscheidung des Gerichts bedurft hätte, wäre das Verfahren aber als abgeschlossen zu erachten, da es rechtsmissbräuchlich wäre, sich etwa zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils und offensichtlich nur im Hinblick darauf, dass der Gerichthof bei der Prüfung, ob ein Verfahren in angemessener Frist im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden worden ist, auch das Kostenfestsetzungsverfahren einbezieht (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 6 Rn. 189), erstmalig auf das Fehlen dieser Entscheidung zu berufen. Der Annahme der Beendigung des Verfahrens 1 E 512/97 steht es auch nicht entgegen, dass damit im Zusammenhang stehende Entschädigungsfragen Gegenstand noch nicht abgeschlossener zivilgerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden bzw. Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind, da es sich hierbei um isoliert zu betrachtende Verfahren handelt. Das Verfahren 1 E 442/99 ist am 4. Mai 2005 durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO beendet worden. Das Verfahren 1 E 2113/05 ist am 26. April 2006 durch ein Anerkenntnisurteil nach gerichtlichem Vergleich abgeschlossen worden. b) Auch im Hinblick auf das Verfahren 1 E 489/98 ist die Klage nicht zulässig, weil dieses abgeschlossene Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG am 3. Dezember 2011 nicht Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen ist und eine Beschwerde zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr unter Wahrung der Frist des Art. 35 Satz 1 EMRK hätten erhoben werden können. Denn dieses Verfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2005 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO abgeschlossen worden. Dementsprechend war die Frist des Art. 35 EMRK von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung hinsichtlich dieses Verfahrens im August 2005 abgelaufen. c) Ebenfalls nicht zulässig ist die Klage bezüglich der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03, da auch hinsichtlich dieser abgeschlossenen Verfahren die Voraussetzungen des Art. 23 GRÜG nicht erfüllt sind, weil sie bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht Gegenstand zulässiger Beschwerden bei dem Europäischen Gerichtshof waren und dies auch nicht mehr werden konnten. Das Verfahren 1 E 421/99 ist durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 5 UZ 1723/03 - vom 9. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003 abgelehnt worden ist, beendet worden. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten stehen dieser Einschätzung auch die auf dieses Verfahren bezogenen Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07, das zur Klärung der Frage, ob eine Erledigung eingetreten ist, unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 noch anhängig ist, nicht entgegen. Eine Wiederaufnahmeklage stellt nämlich gegenüber dem Klageverfahren, das wieder aufgenommen werden soll, ein getrenntes und rechtlich selbständiges Verfahren dar, mit dem Eintritt der Rechtskraft tritt eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris Rn. 23; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 12 SF 1317/12 -, juris Rn. 10; Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 54). Die Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1883/03 und 1 K 504/07 sind damit nicht Bestandteil des Verfahrens 1 E 421/99 gewesen, eben sowenig sind die Verfahren 1 K 504/07 - bzw. nunmehr 1 K 484/13 -Teil des Verfahrens 1 E 1838/03 gewesen. Dies gilt auch nach dem Verfahrensbegriff der EMRK; der Antrag auf Wiederaufnahme ist im Sinne des Art. 35 EMRK ein „außerordentlicher Rechtsbehelf“, der den Eintritt der Rechtskraft nicht hindert, so dass die Beschwerdefrist ohne Rücksicht auf diesen Antrag läuft; ein Neubeginn der Frist kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich gewesen ist (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 32 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 13. Januar 2009 - 35738/03 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgt ist. Die Klage in dem Verfahren 1 E 1838/03 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2006 abgewiesen worden, die dagegen gerichteten Rechtsmittel sind - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - erfolglos geblieben. Das Verfahren 1 K 504/07 ist zunächst mit Beschluss vom 9. November 2012 nach § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden und wird gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 zur Klärung der Frage, ob aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, fortgeführt. Der Abrechnungsbescheid der Stadt Wiesbaden vom 1. Februar 2012 hat zwar zu einer faktischen Klaglosstellung der Kläger geführt, nicht aber zu einer Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren. Das Verfahren 1 E 1838/03 war im Hinblick auf den Kläger zu 2. des vorliegenden Verfahrens durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2006 - 5 UZ 1506/06 -, mit dem der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2006 abgelehnt worden war, abgeschlossen. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen diesen den Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2007 - 10 B 72.06 - als unzulässig verworfen. In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht in einem „obiter dictum“ weiterhin dargelegt, dass an dem Befund, mit dem Beschluss, der die Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung ausspreche, werde das Urteil erster Instanz rechtskräftig und ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Revision sei unstatthaft, der Umstand nichts ändere, dass die Vorinstanz einen vom hiesigen Kläger zu 2. hilfsweise gestellten Antrag übergangen habe, das Verfahren hinsichtlich nachträglich aufgefundener Urkunden und damit nach Ansicht des Klägers zu 2. vorliegender weiterer Aufnahmegründe „abzutrennen und als selbständig innerhalb der Monatsfrist des § 586 ZPO i. V. m. § 153 VwGO erhobene Restitutionsklage zu behandeln und an das dann wiederum zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen“. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die bei ihm anhängig gewordene neue Wiederaufnahmeklage von dem spruchreifen Zulassungsantrag gemäß § 93 Satz 1 VwGO antragsgemäß abtrennen und nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG an das Verwaltungsgericht hätte verweisen müssen. Die Rechtshängigkeit der Wiederaufnahmeklage beim Berufungsgericht sei in jedem Fall entfallen; eine den gleichen Streitgegenstand umfassende Aufnahmeklage beim Verwaltungsgericht sei zulässig. Der Kläger zu 2. hat daraufhin am 26. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine auf die Wiederaufnahme der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 gerichtete Restitutionsklage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführt worden ist und gegenwärtig auf Antrag der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 fortgesetzt wird, um zu klären, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Soweit der Kläger zu 2. unter dem 26. April 2007 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt hat, das mit Beschluss vom 26. September 2006 abgeschlossene Berufungszulassungsverfahren wieder aufzunehmen, war dies nicht mehr Teil des ursprünglichen Gerichtsverfahrens, sondern leitete ein neues Gerichtsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 1 E 1838/03 ein, das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 UZ 925/07 geführt wurde. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2007 - 5 UZ 925/07 - abgelehnt. Mit diesem Beschluss ist gleichzeitig der Antrag des Klägers zu 1., der im Verfahren 1 E 1838/03 Beigeladener war, auf Zulassung der Berufung gegen das schon genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2006 - 1 E 1838/03 - abgelehnt worden, so dass dieses Verfahren auch für den Kläger zu 1. abgeschlossen war. Mit demselben Beschluss ist die von ihm in dem Berufungszulassungsverfahren 5 UZ 1506/06 hilfsweise erhobene Wiederaufnahmeklage abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. August 2008 mit dem unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführten Wiederaufnahmeverfahren des Klägers zu 2. verbunden. Das Verfahren 1 E 1838/03 war damit mit den die Zulassungsanträge der Kläger ablehnenden Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2006 - 5 UZ 1506/06 - und 17. September 2007 - 5 UZ 925/07 - für beide Kläger rechtskräftig abgeschlossen. Der Umstand, dass die Kläger gegen diese Beschlüsse nicht statthafte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt haben, steht dieser Annahme nicht entgegen, da diese den Eintritt der Rechtskraft nicht zu verhindern vermögen; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. April 2007 - 10 B 72.08 - auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2007 und 24. Juni 2013 - 9 B 67.07, 9 B 49.12 - Beschwerdeverfahren der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren 5 UZ 925/07 im Hinblick auf das Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Dies gilt ebenso für die Aussetzung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 3. Juli 2007 und 24. Juni 2013 - 9 B 20.07 und 9 B 48.12 - in Bezug auf Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gegen seinen die Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss vom 10. April 2007. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. April 2007 darauf hingewiesen hat, dass die Rechtshängigkeit der von dem Kläger zu 2. in dem Zulassungsverfahren 5 UZ 1506/06 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten neuen Wiederaufnahmeklage in jedem Fall entweder nach Ablauf der Antragsfrist des § 120 VwGO oder schon nach Zustellung des Beschlusses entfallen sei und seitdem eine den gleichen Streitgegenstand umfassende Wiederaufnahmeklage beim Verwaltungsgericht zulässig sei, bezieht sich diese Aussage nur auf die Zulässigkeit einer neuen Wiederaufnahmeklage. Dass die Verfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07 denselben Streitgegenstand haben, ergibt sich daraus hingegen nicht. Einer solchen Annahme steht zudem schon der Umstand entgegen, dass das Verfahren 1 E 1838/03 - nur - auf die Wiederaufnahme des Verfahren 1 E 421/99 gerichtet gewesen ist, während sich das Verfahren 1 K 504/07 zudem auch auf das Verfahren 1 E 1838/03 bezieht. Da die Verwaltungsstreitverfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 auch in den bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gemachten Beschwerden nicht erwähnt sind, waren diese Verfahren bei Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 nicht wegen überlanger Verfahrensdauer dort anhängig und konnten dort auch nicht mehr zulässigerweise unter Wahrung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK anhängig gemacht werden. d) Das Verwaltungsstreitverfahren 1 E 2114/05 ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. April 2006 durch rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden. Das Verfahren war nicht Gegenstand einer am 3. Dezember 2011 bei dem EGMR gemäß Art. 35 EMRK anhängigen Beschwerde. Das Aktenzeichen des Verfahrens wird, ohne dass es in dem Schriftsatz bei den Verfahren aufgeführt wird, die die Kläger als solche bezeichnen, die die Beschwerde vom 18. November 2011 betrifft, nur im Schriftsatz vom 28. Januar 2012 am Rande im Hinblick auf die ausstehende Erfüllung von Abrechnungspflichten der Beklagten erwähnt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass insofern Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben worden ist. Im Übrigen wäre die Erhebung der Beschwerde am 28. Januar 2012 auch verspätet. III. Die Klage der Kläger zu 1. und 2. ist im Hinblick auf das Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Kläger in Folge einer unangemessenen Dauer dieses Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligte einen immateriellen Nachteil erlitten haben. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 GVG, § 173 Satz 2 VwGO). Die Aufzählung in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nicht abschließend. Dementsprechend ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG , wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 38 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ). Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist gemäß Absatz 6 dieser Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen, also das Gesamtverfahren von der Klageeinreichung über alle Instanzen bis zum rechtskräftigen Abschluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 19: bei anfechtbaren Entscheidungen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 GVG Rn. 6;). Dabei erfasst der Begriff des „Gerichtsverfahrens“ im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG nicht ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren oder Vorverfahren (so jetzt ausdrücklich: BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27/12 D -, juris Rn 12 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. September 2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2012 - OVG 3 A 1.12 -, juris Rn. 23 ff.). Ob die Dauer eines Verfahrens „unangemessen“ im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, lässt sich nicht abstrakt nach generell zulässigen Verfahrensdauern beurteilen, sondern ist gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG„nach den Umständen des Einzelfalles“ zu beurteilen. Insofern gibt es keine allgemein gültigen und pauschalen Richtsätze für eine angemessene Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 19 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 60). Es ist insbesondere auch nicht auf die tatsächliche Durchschnittsdauer von gerichtlichen Verfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren in einem bestimmten Sachgebiet abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 29 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 29 C 1693/12.E -; BFH, Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 -, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, juris Rn. 26 f.). Vielmehr ist im Hinblick auf das Gesamtverfahren eine Betrachtung einzelner Verfahrensphasen vorzunehmen, in denen eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich Lücken in der Verfahrensförderung durch das Gericht, festzustellen ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 130). Allerdings ist, auch wenn in einzelnen Verfahrensphasen eine unangemessene Verzögerung festgestellt werden sollte, im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Dauer des gesamten Gerichtsverfahrens abschließend eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer vorzunehmen, da eine Heilung bzw. Kompensation von früheren Verfahrensverzögerungen durch spätere Beschleunigung des Verfahrens möglich ist, wie gerade das Institut der Verfahrensrüge zeigt. Insoweit ist eine Kompensation von unangemessenen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 17, 44; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 57; Hess. LSG, Urteil vom 6. Februar 2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris Rn. 59). Daraus ergibt sich mittelbar eine Pflicht der zweiten Instanz, Verfahren schneller zu betreiben, wenn das Verfahren in erster Instanz schon unangemessen lange gedauert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger jeweils einen Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Nachteils in Höhe von 7.100,00 € hinsichtlich des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98. a) Für dieses Verfahren ist für einen Zeitraum von 71 Monaten eine unangemessene Verfahrensdauer in dem vorgenannten Sinne anzunehmen. Das Verfahren 1 K 667/05 begann unter diesem Aktenzeichen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2005, durch den es von dem Verfahren 1 E 633/98, soweit es die Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 1999 betraf, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen weitergeführt wurde. Die „Untätigkeitsklage" unter dem Aktenzeichen 1 E 633/98 hat der Kläger zu 2. am 3. Juni 1998 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Antrag erhoben, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 29. Januar 1998 (Bl. 12 der Gerichtsakte) bezüglich der Festsetzung für Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Dieser Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben hinsichtlich des Grundstücks Wiesbaden, A...straße …, bezüglich der Straßenreinigungsgebühren bezog sich auf die Zeit „ab 01.01.98". Der Kläger zu 1. des Entschädigungsverfahrens ist dem Verfahren 1 E 633/98 beigeladen worden. Da das Verfahren 1 K 667/05 einen abgetrennten Teil aus dem Verfahren 1 E 633/98 betraf, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf den Beginn dieses zuletzt genannten Verfahrens abzustellen, soweit es sich nicht auf die Straßenreinigungsgebühren vor 1999 bezog und insoweit durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2005 (Bl. 172 der Gerichtsakte) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden war. Das gesamte Verfahren wurde beendet durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19. Mai 2011 (Bl. 797a der Gerichtsakte). Das gesamte Gerichtsverfahren hat somit im Hinblick auf den abgetrennten Streitgegenstand der Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahre 1998 insgesamt etwa 13 Jahre gedauert. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist im Hinblick auf den Gang des Gerichtsverfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 zu beurteilen, ob in einzelnen Verfahrensabschnitten eine unangemessene Verzögerung des Fortgangs des Verfahrens eingetreten ist. Maßstab dafür, ob eine „unangemessene Dauer" einzelner Verfahrensabschnitte eines Gerichtsverfahrens vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und die Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) und insbesondere die Verfahrensführung durch das Gericht (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 127 ff.). Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des dem zuständigen Gericht insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, sachlich gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12.D -, juris Rn. 42). Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist zu differenzieren zwischen Schwierigkeiten im Hinblick auf Tatsachen- und Rechtsfragen. Dabei kann auch ein sehr ausführlicher Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten ein Kriterium sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK -, juris Rn. 84). In rechtlicher Hinsicht kann sich die Schwierigkeit aus komplexen Auslegungsfragen ergeben und auch daraus, dass rechtliche Fragestellungen grundsätzlich zu klären sind, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht judiziert worden sind (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 105; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den sehr umfangreichen Vortrag des Klägers und des Beigeladenen auf Seiten des Klägers von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Bewältigung des tatsächlichen und rechtlichen Sachvortrags auszugehen. Dies gilt um so mehr, da die Kläger parallel eine Vielzahl von Verfahren geführt haben, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander gestanden haben, und ihre Schriftsätze teilweise auf mehrere Verfahren gleichzeitig bezogen waren, so dass sich ihr Vortrag nicht immer ohne weiteres bestimmten Verfahren zuordnen lies. In rechtlicher Hinsicht ist hingegen ein für ein gebührenrechtliches Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. Mai 2011, mit dem er auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 aufgehoben hat, soweit er Festsetzungen und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelt, zu der Feststellung gelangt, dass die Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten für eine Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für Folgejahre im Voraus keine Rechtsgrundlage enthalte. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung biete dieser nur die Möglichkeit der Gebührenfestsetzung für ein Jahr im Voraus, nicht dagegen für einen nicht absehbaren zukünftigen Zeitraum. Die Festsetzung in dem angegriffenen Bescheid vom 29. Januar 1998 für über das Kalenderjahr 1998 hinausgehende Zeiträume sei deshalb bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Das Urteil geht dann weiter darauf ein, dass in dem Bescheid festgelegt worden sei, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten seien und macht dazu weitere Ausführungen. Zudem kommt der Senat in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass für die Straßenreinigungsgebühren der Beklagten auch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bestehe, weil die in § 3 Abs. 5 der Gebührenordnung festgelegten Gebührensätze unwirksam seien. Die Beklagte könne nicht darlegen, dass das aus § 10 Abs. 2 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot für die festgelegten Gebührensätze eingehalten werde. Weiterer Maßstab für eine unangemessene Verfahrensdauer ist die „Bedeutung" des Verfahrens. Diese ist aus der Sicht eines verständigen Betroffenen zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18); je bedeutender ein Verfahren ist, desto schneller ist es zu entscheiden (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 112 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Andererseits kann sich die offensichtliche Erfolglosigkeit einer Klage auf die Reihenfolge ihrer Bearbeitung auswirken, insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 32). Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 107; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 11). So ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder bei Statusverfahren eine besondere Bedeutung anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 23). Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 54). Nach diesen Grundsätzen ist im Falle der Kläger nicht von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 auszugehen. Dessen Gegenstand war ein Gebührenbescheid in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren in Höhe von jährlich (umgerechnet) 3.329,37 €, die auch im Voraus für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 so festgesetzt worden waren. Zwar ist den Klägern aufgrund des Umstandes, dass die Gebühren mit dem angegriffenen Bescheid auch für die Folgejahre im Voraus festgesetzt worden waren, ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Klärung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens zuzubilligen gewesen. Dies gilt umso mehr, da es schon in der Vergangenheit zu entsprechenden Streitigkeiten gekommen war und der Kläger zu 1. als Beigeladener dieser Verfahren bereits seinerzeit ein hohes Alter erreicht hatte. Allerdings handelte es sich nicht um eine Fallgestaltung, die nach ihrer Tragweite mit den Fällen zu vergleichen gewesen wäre, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine besondere Bedeutung für Betroffene gegeben ist. Denn letztlich ging es - nur - um eine Gebührenforderung in einer durchaus überschaubaren jährlichen Höhe für ein von den Klägern nicht selbst bewohntes Hausgrundstück. Insbesondere liegen auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von dieser Forderung in irgendeiner Weise in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen gewesen sein könnten oder sonst eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für sie vorgelegen hat. Angesichts dessen ist nach den hier maßgeblichen objektivierten Maßstäben (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. September 2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 46) eine besondere Bedeutung des Verfahrens nicht anzunehmen. Der Umstand, dass die Kläger selbst sich durch dieses Verfahren erheblich beeinträchtigt gesehen haben, führt daher zu keiner anderen rechtlichen Wertung, auch wenn durchaus nachzuvollziehen ist, dass eine langjährige Ungewissheit über den Ausgang eines derartigen Verfahrens als belastend empfunden werden kann. Im Hinblick auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit diese bestimmte Verzögerungen des Verfahrens verursacht haben. Von Bedeutung sein können insoweit zahlreiche umfangreiche Stellungnahmen der Kläger, Fristverlängerungsanträge, das Nichteinhalten von Fristen, eine Klageerweiterung, ein verspätetes Vorbringen und die verzögerte Einreichung von Unterlagen (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 114, 116 f.; Marx/Roderfeld, a. a .O., § 198 GVG Rn. 13). Soweit eine überlange Verfahrensdauer auf die Verfahrensführung durch Beteiligte, insbesondere den oder die Kläger zurückzuführen ist, begründet dies nicht eine dem Staat zuzurechnende unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar .2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 139). Dies gilt insbesondere, wenn das Verfahren auf Wunsch der Parteien über längere Zeit nicht gefördert wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. April 2013 - 18 SchH 3/13 -, juris Rn. 26). Allerdings ist das Gericht grundsätzlich gehalten, dem durch verfahrenswirksame Maßnahmen entgegenzusteuern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 F 436/12 EK -, juris Rn. 91) Dies gilt insbesondere auch, soweit ein verzögerndes Verhalten Dritter zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 139 f.). Das Gericht wird von seinen verfahrensfördernden Pflichten auch nicht dadurch entbunden, dass die Kläger nicht auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens hinwirken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2012 - OVG 3 A 2.12 -, juris Rn. 31). Zum Verhalten der hiesigen Kläger im Verfahren 1 E 633/98 ist zunächst festzustellen, dass die Untätigkeitsklage keine inhaltliche Begründung enthält, aber einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 99 VwGO in „alle" von der Beklagten vorzulegenden Sachakten. Unter dem 4. August 1998 legte die Beklagte daraufhin die in dieser Sache entstandenen Verwaltungsvorgänge vor und wies darauf hin, dass weitere Vorgänge noch in dem Verfahren 1 E 512/97 benötigt würden. Mit Schriftsatz vom 31. August 1998, bei dem Gericht am 4. September 1998 eingegangen, beantragte der Kläger, „die bisher vorgelegten Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht an seine Kanzlei zu übersenden". Nachdem das Gericht die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 15. Januar 1999 darauf hingewiesen hatte, dass sie in diesem und den zahlreichen weiteren von den Klägern geführten Verfahren die Verwaltungsvorgänge und ggf. vorliegende Kalkulationsgrundlagen noch nicht vorgelegt habe, obwohl sie dazu verpflichtet sei, und für den Fall einer weiteren kommentarlosen unberechtigten Weigerung die Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde angekündigt hatte, wies die Beklagte mit Schriftsätzen vom 5. Januar darauf hin, dass sich eine sachgerechte Aktenvorlage angesichts der Vielzahl der von den Klägern geführten Verfahren als schwierig erweise, und schlug dem Gericht vor, die Originalakten jeweils in den entsprechenden „Leitverfahren“ vorzulegen. Die überreichten Gebührenkalkulationen wurden mit Verfügung vom 18. Januar 1999 an den Kläger übersandt. Nachdem der Kläger zu 1. des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom 8. Februar 1999 zu dem Verfahren 1 E 633/98 beigeladen worden war, nahmen die Beteiligten in mehreren, wechselseitig aufeinander bezogenen Schriftsätzen zwischen Februar und Juni zum Klagegegenstand Stellung. Dazu wird auf die Darstellung des Verfahrensablaufes in der Klageerwiderung des Beklagten vom 29. August 2012, Seite 24 bis 29, Bezug genommen. Unter dem 27. Mai 1999 übersandte das Gericht dem Klägerbevollmächtigten eine mehrseitige Hinweisverfügung, in der es unter anderem darauf hinwies, dass in dem Betreff seines Schriftsatzes vom 14. Mai 1999 eine Vielzahl von Aktenzeichen genannt sei, die teilweise zu Verfahren gehörten, die bereits erledigt seien; die ungeordnete Argumentation sei keiner eindeutigen Zuordnung zu den einzelnen unterschiedlichen Streitgegenständen der noch anhängigen Verfahren zugänglich. Darüber hinaus wurden verschiedene rechtliche Hinweise gegeben. Nach Einheftung eines Schriftsatzes des Klägers vom 10. Juli 1999 betreffend das Verfahren „9 G 1020/98" in die Akte des Verfahrens 1 E 633/98 fragte der Vertreter der Berichterstatterin mit Verfügung vom 16. Juli 1999 bei dem Kläger an, ob in dem genannten Schriftsatz auf Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidungen der Kammer in mehreren Eilverfahren auch ein Befangenheitsantrag im Hinblick auf das Verfahren 1 E 633/98 zu sehen sei. Die von dem Kläger erwähnten Eilverfahren seien von der Kammer erstinstanzlich abgeschlossen. Im Anschluss daran befindet sich ein Schreiben der Berichterstatterin auch dieses Verfahrens zu dem Verfahren 9 E 512/97 in der Akte, in dem sie darauf hinweist, dass im Hinblick auf die bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängigen Eilverfahren nicht beabsichtigt sei, in Kürze über die Klagen zu entscheiden. Die Berichterstatterin des Verfahrens entnahm einem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 9. November 1999 zu dem Verfahren 9 G 128/99, dass er im Hinblick auf die nach dem internen Geschäftsverteilungsplan erfolgte Zuordnung aller Verfahren des Klägers und des Beigeladenen an sie die Besorgnis der Befangenheit geäußert habe. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 bat sie den Vorsitzenden der Kammer, die anhängigen Verfahren der genannten Kläger zur Entscheidung über die gestellten Befangenheitsanträge zuständigkeitshalber der 8. Kammer zuzuleiten. Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf ist festzustellen, dass in der Zeit zwischen dem 16. Juli 1999 und dem 12. November 1999, als der oben genannte Schriftsatz des Klägers vom 9. November 1999 einging, keine gerichtliche Förderung des Verfahrens stattfand. Inwieweit dies zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führte, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die im Hinblick auf das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung durch das Gericht anzulegen sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht ein von der Verfahrensordnung eingeräumtes Ermessen hat, wie es ein Gerichtsverfahren durchführt. Dabei ist insbesondere die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen, die zu einem Freiraum in der Verfahrensgestaltung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 42). Eine unvertretbare Verfahrensführung liegt insoweit nur vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen des Gerichts durch den ihm eingeräumten Freiraum nicht mehr erklärbar sind (vgl. Ott, a. a .O., § 198 GVG Rn. 128). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sachlich nicht begründete Lücken im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens vorliegen. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, die von der Verfahrensordnung gegebenen Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 83). Bei zunehmender Verfahrensdauer erhöhen sich insoweit die Anforderungen an die Notwendigkeit der Nutzung von Verfahrensbeschleunigungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39; Marx/Roderfeld, a .a .O., § 198 GVG Rn. 17, 20). Das Gericht ist in diesem Rahmen auch verpflichtet, Maßnahmen gegen eine Verfahrensverzögerung durch Beteiligte zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 -4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55). Zu hinterfragen sind etwa die nicht ausreichende Handhabung von Präklusionsvorschriften und die Einräumung zu langer Fristen für Verfahrenshandlungen der Beteiligten. Eine „optimale" Verfahrensförderung ist aber von dem Gericht nicht zu verlangen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 143 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Pflicht des Gerichts zur Verfahrensförderung bedeutet auch, dass Akten nicht ohne sachlichen Grund längere Zeit unbearbeitet liegenbleiben dürfen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55). Die Nichtbearbeitung eines Verfahrens, das „ausgeschrieben" und deshalb entscheidungsreif ist, kann nach längerer Zeit als unangemessene Verzögerung des Verfahrens qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn 53: verfahrensfördernde Maßnahmen hätten 8 Monate nach Entscheidungsreife einsetzen müssen). Der Wechsel des Berichterstatters eines Verfahrens stellt als solcher keine fehlerhafte Verzögerung des Verfahrens dar, da solche Ereignisse unvermeidbar sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012-L 10 SF 5/12 ÜG -, juris Rn. 218). Auch die Erkrankung eines Richters kann als Fall höherer Gewalt eine kurzfristige Verzögerung des Rechtsstreits rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 44). Verzögerungen, die auch bei guter Organisation und Personalausstattung nicht vermeidbar sind, begründen keine unangemessene Verzögerung eines Verfahrens. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. des Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraumes ohne Belang, da sie zu den strukturellen Mängeln gehört, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat; der dem Gericht ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 28). Da die Bearbeitungs- und Belastungsgegebenheiten des jeweils zuständigen Spruchkörpers für die Bemessung des dem Gericht zur Entscheidung zuzugestehenden Zeitraumes danach nicht erheblich sind, hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, dem auf eine Ermittlung der konkreten Bearbeitungs- und Belastungsgegebenheiten der 1. Kammer des VG Wiesbaden und des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Zeit von 1997 bis 2014 in geeigneter Weise - etwa durch die Erhebung der Pebb§y-Zahlen oder die Vorlage der Terminkalender - gerichteten Beweisantrag der Kläger nachzukommen. Im Übrigen kommt den Pebb§y-Zahlen zur Beurteilung der Belastungssituation eines Spruchkörpers nur eine begrenzte Aussagekraft zu, da sie an die Zahl der neueingegangenen Verfahren anknüpfen und die Bestandssituation außer Betracht lassen. Ebenfalls nicht erheblich ist dementsprechend, ob die zuständigen Spruchkörper bzw. Mitglieder dieser Spruchkörper Überlastungsanzeigen an das Präsidium des Gerichts gerichtet haben, so dass der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen war. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist von den vier Monaten, die das Verwaltungsgericht nach seiner Anfrage vom 16. Juli 1999 bezüglich der Gerichtsverfahren, auf die sich ein Befangenheitsantrag des Klägers beziehen sollte, ohne Erinnerung an die Beantwortung der Anfrage abgewartet hat, jedenfalls ein Zeitraum von zwei Monaten als unangemessene Verzögerung des Verfahrens zu werten. Nachdem der Vorsitzende Richter mit Vermerk vom 14. Januar 2000 festgestellt hatte, dass sich die Befangenheitsanträge in den Verfahren 9 G 1020/98 und 9 G 128/99 lediglich auf die dort neu eingeleiteten Verfahren bezögen und in den übrigen anhängigen Verfahren keine Befangenheitsanträge gestellt seien, findet sich in der Gerichtsakte als nächstes eine Verfügung der Berichterstatterin vom 2. August 2001 (Bl. 93 R). Damit wird der Beklagten ein Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt mit dem ergänzenden Zusatz: „Einer kurzfristigen Erledigung wird entgegengesehen". Als Wiedervorlage ist der „13.08. (Rücksp. mit 1/V bezgl. Anträge in SS vom 31.07.)" verfügt. Für die Zeit vom 15. Januar 2000 bis 2. August 2001, also über einen Zeitraum von 18, 5 Monaten, ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, warum das Verfahren nicht gefördert wurde. Insofern ist für diesen Zeitraum von einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens durch das Verhalten des Gerichts auszugehen. Das nächste gerichtliche Tätigwerden findet sich in der Verfügung der Berichterstatterin vom 2. Mai 2002 (Bl. 94 R). Darin legt die Berichterstatterin in einer an den Kläger gerichteten Verfügung, die die Beklagte zur Kenntnis erhalten hat, dar, dass die „allseits angestrebte Verfahrensförderung nicht zu bewerkstelligen ist, da die Verfahrensakten der in der 1. Kammer anhängigen Verfahren regelmäßig benötigt würden, um in den Verfahren, in denen Mitglieder der Kammer als befangen abgelehnt würden, über diese Anträge zu entscheiden. Außerdem werden zur Förderung und Entscheidung dieses Verfahrens, wegen Verweisungen und Bezugnahmen, auch Verfahrensakten benötigt, die zur Bearbeitung von Ablehnungsanträgen in anderen Kammern benötigt werden. Was den Antrag des Klägers betrifft, die Beklagte zu einer umfassenden Aktenvorlage aufzufordern, wird auf die Verfügungen des Gerichts vom 3. Juni 1998, 7. Juli 1998, 18. Januar 1999, 27. Mai 1999 und die Schriftsätze der Beklagten vom 4. August 1998 und 5. Januar 1999 hingewiesen.". Als Wiedervorlage ist verfügt: „sodann (1/V)". Gleichzeitig wurde mit dieser Verfügung ein am 2. Mai 2002 eingegangener Schriftsatz des Klägers an die Beklagte zur Kenntnis übersandt. Damit ist auch in dem Zeitraum zwischen dem 2. August 2001 und dem 2. Mai 2002 keine Förderung des Verfahrens erfolgt, ohne dass dafür ein zureichender Grund ersichtlich ist. Dieser kann über einen so langen Zeitraum auch nicht darin gesehen werden, dass die Verfahrensakten zur Bearbeitung von Befangenheitsanträgen in anderen Verfahren wegen Verweisen und Bezugnahmen auf andere Verfahrensakten benötigt worden wären. Aus den pauschalen Darlegungen in der zitierten Verfügung der Berichterstatterin vom 2. Mai 2002 ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensakten dieses Verfahrens über die volle Zeit von neun Monaten unabkömmlich in anderen Verfahren benötigt wurden, so dass in dieser Zeit keinerlei sachliche Verfahrensförderung in dem vorliegenden Verfahren hätte erfolgen können. Nachdem der Kläger mit am 12. Mai 2002 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen hatte, dass für ihn in diesem Verfahren keine Hinweise ersichtlich seien, die eine weitere konkrete Förderung dieses Verfahrens unmöglich machten, forderte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 13. Mai 2002 die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme (Frist: 3 Wochen) auf, sämtliche das Verfahren 1 E 633/98 betreffende Verwaltungsakten, wozu auch die Kalkulationsunterlagen gehörten, vorzulegen, bzw. mitzuteilen, ob oder dass sämtliche zur Verfügung stehenden Akten und Unterlagen zu diesem Verfahren vorgelegt worden seien bzw. welche Hinderungsgründe entgegenstünden. Im Folgenden ist das Verfahren weitgehend kontinuierlich bearbeitet worden, insbesondere im Hinblick auf Verfügungen des Gerichts bezüglich wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten. Nachdem ein unter Wahrung der eingeräumten Stellungnahmefrist am 30. September 2002 eingegangener Schriftsatz des Klägers durch Verfügung des Vertreters der Berichterstatterin vom 1. Oktober 2002 der Beklagten zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt worden war sowie die Verfügung der Wiedervorlage „BE zur Frist" ergangen war, wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 1. November 2002 auch für das hier maßgebliche Verfahren 1 E 633/98 die Übergabe der Akten an den Vorsitzenden der 2. Kammer mit Hinweis auf das „neuerliche Ablehnungsgesuch … im Schriftsatz vom 06.09.2002 (z. B. Bl. 485 in 1 G 119/00)" angeordnet. Die Verfügung datierte auf den 1. November 2002. In der Akte befindet sich dann eine dienstliche Äußerung des Richters vom 8. November 2002 zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers. Unter dem 11. November 2002 stellte der Kläger einen am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auf Bl. 137 R in der Gerichtsakte findet sich der Vermerk „Akteneinsicht erhalten" mit Unterschrift des Klägerbevollmächtigten „13/11/02". Am 26. November 2002 ging bei Gericht ein Schriftsatz der Beklagten ein, mit dem Antrag, „den Kläger/Antragsteller zu veranlassen, zukünftig Ausfertigungen von Schriftsätzen in ausreichender Zahl beizufügen". Auf der in der Akte befindlichen Kopie ist verfügt, dass die Durchschrift an die Beteiligten gesandt werden solle und Durchschriften in alle Akten genommen werden sollten, und die Verfügung der Wiedervorlage „sodann". Die nächste Verfügung der Berichterstatterin datiert vom 18. November 2004, mit der sie in einem Schreiben an die Beklagte „dringend anregt, auch in diesem Verfahren eine Klaglosstellung des Klägers zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Urteils vom 17.02.2004". Dazu wird in der Verfügung darauf hingewiesen, dass das Gericht dringende Bedenken habe, dass die Beklagte den neuen Gebührensatz ebenso wie bereits in den Jahren 1992 bis 1995, also ab 1998, unter Einbeziehung nicht kalkulationsfähiger Kosten errechnet habe, wie das Gericht dies bereits in dem Verfahren 1 E 517/92 mit Urteil vom 17. Februar 2004 dargelegt habe. Soweit die Beklagte nach Prüfung, der bis zum 14. Dezember 2004 entgegengesehen werde, zum Ergebnis gelange, dass eine Klaglosstellung nicht in Betracht komme, werde um Übersendung der Betriebsabrechnungsbögen und Revisionsberichte für den Bereich der Straßenreinigung und der Abfallentsorgung der Jahre 1996, 1997 und 1998 bis Ende des Jahres gebeten. Als Wiedervorlage wurde der 14. Dezember verfügt. Damit ist festzustellen, dass über den Zeitraum vom 27. November 2002 bis 18. November 2004 keinerlei Verfahrensförderung durch das Gericht erfolgte, ohne dass dafür aus der Akte rechtfertigende Gründe ersichtlich sind. Damit ist davon auszugehen, dass über einen weiteren Zeitraum von 23,5 Monaten eine unvertretbare Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht erfolgte. Anschließend erfolgte eine kontinuierliche Verfahrensbearbeitung insbesondere aufgrund des Eingangs wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten. Nachdem ein am 3. Januar 2005 eingegangener Schriftsatz des Klägers vom 29. Dezember 2004 mit Verfügung der Berichterstatterin vom 17. Januar 2005 an die Beklagte zur Kenntnis und Stellungnahme bis 14. Februar 2005 übersandt worden war und Wiedervorlage 14. Februar 2005 verfügt worden war, findet sich als weitere Verfügung „Wv. 17.03." (Bl. 148 R). Der Eingang eines Schriftsatzes der Beklagten ist in der Akte nicht feststellbar. Mit Verfügung vom 4. April 2005 legte die Berichterstatterin dar, dass das Gericht nach wie vor Bedenken habe, dass der ab 1. Januar 1998 geltende Gebührensatz für die Straßenreinigungsgebühren unter Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Grundsätze ermittelt worden sei. Diese Bedenken habe das Gericht bereits mit Verfügung vom 18. November 2004 geäußert. Da eine Klaglosstellung nicht beabsichtigt sei, werde deshalb um Übersendung der Betriebsabrechnungsbögen für den Bereich der Straßenreinigung und der Abfallentsorgung in den Jahren 1995 und 1996 binnen vier Wochen gebeten. Unter dem 9. Mai 2005 befindet sich auf Blatt 152 R ein Vermerk der Berichterstatterin, nach Mitteilung der Beklagten erfolge in diesem Verfahren gegebenenfalls eine eingeschränkte Klaglosstellung bezüglich der Straßenreinigungsgebühren 1998. Als Wiedervorlage ist der 19. Mai 2005 verfügt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005, bei Gericht am 10. Mai 2005 eingegangen, teilte die Beklagte mit, sie habe den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2005 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1998 klaglos gestellt. Im Streit seien daher nur die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wurde der Kläger unter Übersendung der Durchschrift des genannten Schriftsatzes um Abgabe einer teilweisen Erledigungserklärung gebeten. Zugleich wurde die Beklagte um Mitteilung gebeten, für welche Jahre der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 29. Januar 1998 noch Geltung habe. Für die Jahre ab 1999 bis zum Jahr des Erlasses eines neuen Straßenreinigungsgebührenbescheides werde gebeten, die Prüfungsberichte der ELW vorzulegen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2005 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, soweit er sich durch den Abhilfebescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 erledigt habe, und sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 der Erledigung angeschlossen hatte, trennte das Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2005 das Verfahren, soweit es die Straßenreinigungsgebühren ab dem Januar 1999 betraf, ab und führte es unter dem Aktenzeichen 1 K 667/05 weiter. Das (übrige) Verfahren 1 E 633/98 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005 eingestellt. Damit endet die Verfahrensakte des Verfahrens 1 E 633/98. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens von insgesamt 53 Monaten, also von vier Jahren und fünf Monaten, eingetreten war. Im fortgeführten Verfahren 1 K 667/05 erfolgte, nachdem die Beklagte ausweislich eines Schriftsatzes vom 6. Juni 2005, bei Gericht am 10. Juni 2005 eingegangen, dem Kläger die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 sowie die Betriebsabrechnungsbögen derselben Jahre übersandt hatte und dem Gericht ebenfalls diese Unterlagen sowie zusätzlich den Prüfbericht der Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt hatte, unter dem 26. Juli 2005 eine Terminierung der Sache zur mündlichen Verhandlung auf den 13. September 2005. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde ein Beschluss verkündet, mit dem der Beklagten aufgegeben wurde, eine Vergleichskalkulation der Straßenreinigungsgebühren vorzulegen sowie eine Gegenüberstellung oder Ergebnisse der Vergleichsberechnung und festgestellter Jahresergebnisse 1995 bis 2005 für den Bereich der gebührenfinanzierten Straßenreinigung vorzunehmen. Der Vorlage der Berechnung werde durch das Gericht bis zum 30. November 2005 entgegengesehen. Nachdem die Beklagte die Nachkalkulation am 9. Dezember 2005 vorgelegt hatte, erfolgte zunächst eine kontinuierliche Verfahrensförderung, auch im Hinblick auf wechselseitige Schriftsätze der Beteiligten. Mit Verfügung vom 15. März 2006 forderte die Berichterstatterin die Beklagte gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auf, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung abschließend vorzutragen, die wesentlichen Gründe zusammenfassend darzulegen und etwaige Beweismittel zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2006 legte die Beklagte verschiedene Unterlagen vor. In der Folgezeit wurden weitere Schriftsätze ausgetauscht. Unter dem 18. September 2006 übersandte die Berichterstatterin dem Klägerbevollmächtigten einen Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2006 zur Kenntnis und gegebenenfalls abschließenden Stellungnahme binnen sechs Wochen, als Wiedervorlage wurde der 6. November 2006 („Vorgehen?“) verfügt. Mit Schriftsatz vom 1. November 2006 beantragte der Kläger, die ablaufende Stellungnahmefrist bis zum 6. November 2006 zu verlängern, und fragte an, warum in dieser Sache bisher kein Fortsetzungstermin für die mündliche Verhandlung terminiert worden sei. Die Berichterstatterin teilte dem Kläger mit Verfügung vom 7. November 2006 mit, die Präsidentin sehe sich aufgrund umfangreicher Verwaltungsaufgaben nicht in der Lage, einen Termin für die Fortsetzung in der mündlichen Verhandlung in diesem Jahr zu bestimmen und da auch die weitere Beisitzerin dieses Verfahren sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand einarbeiten müsse, werde es erst im nächsten Frühjahr zu einem Fortsetzungstermin kommen. Nach dieser Verfügung finden sich Festsetzungen neuer Wiedervorlage-Termine für den 15. Mai 2007, 15. Dezember 2007 und 5. Mai 2008 (Bl. 227 R) in der Gerichtsakte, jeweils bestimmt durch die Berichterstatterin. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 teilte die Berichterstatterin dem Kläger mit, dem Verfahren werde erst im dritten Quartal dieses Jahres Fortgang gegeben werden können. Die Präsidentin des VG Wiesbaden sei zum VG Darmstadt versetzt worden und werde als Vorsitzende der 1. Kammer vorübergehend bis zur Neubesetzung der Präsidentenstelle vertreten. Die Berichterstatterin sei vorübergehend mit der Hälfte ihrer Dienstzeit an das VG Darmstadt abgeordnet. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 7. November 2006 bis 6. Mai 2008, also einen Zeitraum von 18 Monaten, ist aus der Verfahrensakte kein Grund dafür ersichtlich, dass das Verfahren nicht gefördert wurde, insbesondere auch im Jahre 2007 entgegen der ursprünglichen Ankündigung kein Fortsetzungstermin anberaumt wurde. Der Umstand, dass die Vorsitzende als Präsidentin an das VG Darmstadt versetzt worden war, stellt keinen rechtfertigenden Grund dafür dar, dass das Verfahren nicht gefördert wurde. Dies gilt auch, soweit nach Darlegung in der Verfügung vom 6. Mai 2008 die Berichterstatterin vorübergehend mit der Hälfte ihrer Dienstzeit an das VG Darmstadt abgeordnet wurde. Angesichts der außergewöhnlichen Länge des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt von fast genau zehn Jahren seit Eingang der Klage war es auch im Rahmen der noch 50 %-igen Arbeitskraft der Berichterstatterin für das Verwaltungsgericht Wiesbaden als vorrangig zu behandeln und zu fördern. Nachdem der Kläger in einem Schriftsatz zu zwei Verfahren anderer Aktenzeichen dargelegt hatte, es werde davon ausgegangen, dass zunächst dem deutlich älteren, als Untätigkeitsklage 1 E 633/98 beantragten und nach Teilrücknahme des angefochtenen Bescheides unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 667/05 fortgeführten Verfahren gemäß Mitteilung vom 6. Mai 2008 Fortgang gegeben werde, und die Berichterstatterin unter dem 28. August als Wiedervorlage „03.11." verfügt hatte, teilte der Präsident des VG unter dem 25. November 2008 den Beteiligten mit, dass das Verfahren durch Beschluss vom 13. November 2008 im Wege der Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 aus dem Dezernat 1/2 in das Dezernat 1/V übertragen worden sei und Berichterstatter nunmehr er sei. Termin für eine mündliche Verhandlung vor der Kammer sei für die erste Hälfte des kommenden Jahres vorgesehen. Am 23. Februar 2009 ging ein Schriftsatz des Klägers vom selben Tage ein; daraufhin erfolgte die Terminierung durch den Vorsitzenden der Kammer unter dem 26. Februar 2009 auf den 24. Juni 2009. Angesichts der Tatsache, dass der neue Berichterstatter des Verfahrens, der Vorsitzende und Präsident des Verwaltungsgerichts, sich in das Verfahren einarbeiten musste, kann der Zeitraum von sieben Monaten bis zum Termin der mündlichen Verhandlung noch als vertretbar angesehen werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sach- und Streitstand auch in Ansehung der nach Auffassung des Klägers noch nicht vollständig vorgelegten Unterlagen seitens der Beklagten noch nicht umfassend geklärt war, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2009 nochmals dargelegt hat. Zudem haben die Beteiligten in der Zwischenzeit noch mehrere Schriftsätze ausgetauscht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Juni 2009 wurde am Ende der Sitzung ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Das Urteil wurde den Beteiligten mit Verfügung vom 31. Juli 2009 am 3. August 2009 übersandt. Laut Empfangsbekenntnis ist das Urteil bei der Beklagten am 5. August 2009 und bei dem Kläger am 25. August 2009 eingegangen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat damit 11 Jahre und 2 Monate gedauert. Da auch bei einer zusammenfassenden Gesamtsicht der Umstände des Verfahrensablaufs keine Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die ungerechtfertigte Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens, wie oben für die einzelnen Verfahrensphasen dargelegt, insgesamt 71 Monate, also 5 Jahre und 11 Monate beträgt. Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. November 2009 auf die Anträge des Klägers und des Beigeladenen vom 7. September 2009 die Berufung - 5 A 3081/09 - gegen das Urteil vom 24. Juni 2009 zugelassen. Nachdem der Vorsitzende die Frist für die Begründung der zugelassenen Berufung auf Antrag des Klägerbevollmächtigten bis zum 2. Februar 2010 verlängert hatte und die Begründung an diesem Tag bei Gericht eingegangen war, übersandte die Beklagte nach gewährter Fristverlängerung bis zum 15. April 2010 mit Eingang des Schriftsatzes an diesem Tage ihre Stellungnahme zu der Berufungsbegründung. Der Berichterstatter übermittelte diese Stellungnahme dem Kläger mit der Bitte um Kenntnisnahme und eventuelle Stellungnahme binnen drei Wochen. Dieser erbat eine geräumige Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 28. Juni 2010, die der Berichterstatter unter dem 17. Mai 2010 einräumte. Die fristgemäß eingegangene Stellungnahme des Klägers übersandte der Berichterstatter der Beklagten mit Verfügung vom 28. Juni 2010 zur eventuellen Stellungnahme binnen vier Wochen. Diese Stellungnahme ging am 28. Juli 2010 bei Gericht ein. Diesen Schriftsatz übersandte der Berichterstatter dem Kläger zur Kenntnis und Wiedervorlage zur Frist (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2010.: 10.08.). Auf einen weiteren Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2010 wies der Berichterstatter mit Verfügung vom 2. September 2010 gegenüber dem Kläger darauf hin, dass der Senat im Blick habe, dass das Verfahren bereits in erster Instanz von erheblicher Dauer gewesen sei. Angesichts der derzeitigen Belastung des Senats gehe er davon aus, dass eine Terminierung im ersten Quartal nächsten Jahres realistisch erscheine. Dies bekräftigte er auf eine weitere Anfrage des Klägers unter dem 21. Dezember 2010 mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 dahin, dass er sich weiterhin bemühe, die avisierte Terminplanung einzuhalten. Realistisch erscheine allerdings eine Terminierung gegen Ende des Quartals. Nach weiteren Schriftsätzen des Klägers vom 12. Januar 2011 und 21. Januar 2011 sowie 15. Februar 2011 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, die Sache befinde sich in Vorbereitung. Die mündliche Verhandlung sei für Ende März oder April geplant. Unter dem 10. März 2011 terminierte der Berichterstatter und Vorsitzende des Senats die mündliche Verhandlung auf den 13. April 2011. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 28. März 2011 dar, dass „hier infolge eines Versehens nicht unmittelbar aufgefallen , dass für den anberaumten Termin eine Terminkollision" bestehe. Für den 13. April 2011 seien die Parteien bereits am 8. Dezember 2010 durch das Landgericht Wiesbaden zu einem Termin in einem dort seit 1998 anhängigen Verfahren geladen; deshalb werde Vertagung beantragt. Es werde gebeten, das Versehen zu entschuldigen. Ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters vom 29. März 2011 sprach er telefonisch mit den Beteiligten als Termin für die mündliche Verhandlung den 11. Mai 2011 ab. Dementsprechend wurde die Umladung auf den 11. Mai 2011 verfügt. Am Ende der Sitzung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 11. Mai 2011 wurde ein das Verfahren abschließendes Urteil verkündet, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2009 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1998 aufgehoben wurde, soweit er Festsetzung und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis (Bl. 797a der Gerichtsakte) am 19. Mai 2011 zugestellt. Nachdem der Klägerbevollmächtigte zunächst mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 beantragt hatte, den Tatbestand des Urteils und in Bezug auf eine Anmerkung/Feststellung tatsächlicher Art die Entscheidungsgründe gemäß §§ 118, 119 VwGO zu berichtigen, teilte er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 mit, dass eine Bescheidung des Tatbestandsberichtigungsantrags vom 20. Mai 2011 in das Ermessen des Senats gestellt werde, zumal nach Auskunft der Geschäftsstelle am 21. Januar 2011 nachmittags dort kein Rechtsmittel der Beklagten gegen das dieser am 20. Mai 2011 zugestellte Urteil vorgelegen habe. Einige Berichtigungsanregungen könnten gerade auch im Falle einer Veröffentlichung zweckmäßig sein. Wenn und soweit dies beim Senat anders gesehen werde, bedürfe es hierzu keiner ausdrücklichen Bescheidung des Antrags. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, dass der Senat angesichts der Tatsache, dass das Urteil vom 11. Mai 2011 rechtskräftig sei, sowie unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 22. Juni 2011 von einer Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag absehe. Das Verfahren hat damit in zweiter Instanz ein Jahr und gut acht Monate gedauert. Die zweite Instanz hat das Verfahren zunächst zügig dadurch betrieben, dass die Entscheidung über den Zulassungsantrag schon etwa zehn Wochen nach Eingang mit dem Beschluss vom 26. November 2009 erfolgt ist, mit dem die Berufung zugelassen wurde. Im Folgenden ist es auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen, dass das Verfahren nicht zügig weitergeführt werden konnte. Der Kläger beantragte unter dem 8. Dezember 2009, die Berufungsbegründungsfrist um knapp einen Monat zu verlängern, da er für den Jahreswechsel seit langem Ferien mit seinen Kindern geplant habe. Die Beklagte bat um Verlängerung der zunächst auf vier Wochen festgesetzten Frist für die Berufungserwiderung um knapp sechs Wochen bis zum 15. April 2010, die von dem Berichterstatter unter dem 3. März 2010 mit der Zusatzbitte gewährt wurde, die Erwiderungsfrist einzuhalten und die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss zu berücksichtigen. Angesichts der in dem Zulassungsbeschluss neu aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkte gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erscheint es auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Gerichts, einem das Verfahren verzögernden Verhalten der Beteiligten entgegenzuwirken, vertretbar, dass der Beklagten eine Frist zur Berufungserwiderung von insgesamt zweieinhalb Monaten eingeräumt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger dieser einen Zeitraum für die Berufungsbegründung von insgesamt zwei Monaten hatte. In der Folgezeit erfolgten wechselseitige Stellungnahmen der Beteiligten, insbesondere zu den im Berufungsverfahren erstmals als rechtserheblich benannten Gesichtspunkten, so dass mit dem am 2. September 2010 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2010 davon ausgegangen werden konnte, dass der Sach- und Streitstand von den Beteiligten weitgehend schriftsätzlich erörtert war und deshalb eine Terminierung der Sache in Betracht kommen könnte. Die Terminierung der Sache erfolgte Mitte März 2011, also sechs Monate später. Der Berichterstatter und Vorsitzende hat in seiner Verfügung vom 2. September 2010 darauf hingewiesen, dass eine Terminierung „angesichts der derzeitigen Belastung des Senats" wohl erst im ersten Quartal 2011 realistisch erscheine. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39), so dass es hier angesichts des sehr langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hätte geboten gewesen sein können, die Terminierung der Sache gegenüber anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorzuziehen. Die Verfahrensdauer für das zweitinstanzliche Verfahren erscheint bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte aber insgesamt vertretbar, da das Berufungszulassungsverfahren zügig durchgeführt wurde und die vorgesehene Terminierung bei dem von der Länge des erstinstanzlichen Verfahrens vor allem betroffenen Kläger nicht auf Widerspruch stieß, sondern er - wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 ergibt - mit der Terminierung im ersten Quartal 2011 ersichtlich einverstanden war. Der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung dann erst am 11. Mai 2011 stattfinden konnte, liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, der eine Terminkollision übersehen hatte. Insgesamt ist festzustellen, dass das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit, der Bedeutung des Verfahrens wie des Verhaltens der Beteiligten und der Verfahrensführung durch das Gericht nicht einer ungerechtfertigten Verzögerung unterlag, so dass insgesamt nicht von einer überlangen Verfahrensdauer des zweitinstanzlichen Verfahrens auszugehen ist. Das zweitinstanzliche Verfahren ist jedoch auch nicht so zügig durchgeführt worden, dass eine (teilweise) Kompensation der überlangen Dauer des Verfahrens erster Instanz in Betracht kommen könnte. b) Infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 durch ungerechtfertigte Verzögerungen im Verfahren der ersten Instanz von 71 Monaten haben die Kläger jeweils einen Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Nachteils in Höhe von 7.100,00 €. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Diese gesetzliche Vermutung ist hinsichtlich der Kläger nicht widerlegt. Zwar erhält ein Verfahrensbeteiligter diese Entschädigung nur, wenn er eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 GVG). Die Vorschrift findet allerdings gemäß Art. 23 Satz 5 GRÜG auf abgeschlossene Verfahren im Sinne des Art. 23 Satz 1 GRÜG, zu den - wie oben dargelegt - auch das Verfahren K 667/05 - 1 E 633/98/1 - gehört, keine Anwendung. Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist danach insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Eine bloße Feststellungsentscheidung ist angesichts der sehr langen Verfahrensdauer von über elf Jahren in der ersten Instanz nicht als ausreichend zu erachten. Da es sich hier um einen schwerwiegenden Fall einer unangemessenen und überlangen Verfahrensdauer handelt, erscheint es dem Senat vielmehr sachgerecht, gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG neben der festzusetzenden Entschädigung für immaterielle Nachteile die Feststellung auszusprechen, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unangemessen war. Den Klägern ist für den erlittenen Nachteil jeweils ein Entschädigungsbetrag von 7.100,00 € zu zahlen. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung in der Regel 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung, bei Zeiträumen unter einem Jahr erfolgt eine zeitanteilige Berechnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20). Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist, kann das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 58). Dies ist nur in Ausnahmefällen und atypischen Sonderfällen anzunehmen (Marx/Roderfeld, a .a .O., § 198 GVG Rn. 82), da sonst der mit der Pauschalierung verfolgte Zweck, eine zusätzliche Belastung der Gerichte mit Streitigkeiten um die Höhe der Entschädigung zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), gefährdet würde. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist in ihrem Fall keine besondere Situation gegeben, die ein Abweichen von der Regelentschädigung gebieten würde. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem überlangen Verfahren - lediglich - gebührenrechtliche Streitigkeiten in überschaubarer und für die Kläger nicht existenzieller Höhe zugrunde liegen und damit nicht ein in besonderer Weise grundrechtsrelevantes Verfahren wie etwa familienrechtliche Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten, Streitigkeiten über das Bestehen von Abschlussprüfungen oder über Freiheitseingriffe. Da im Rahmen des § 198 GVG - wie bereits ausgeführt - jeweils auf ein konkretes Gerichtsverfahren abzustellen ist, begründet weder der Umstand, dass die Kläger zahlreiche gebührenrechtliche Verfahren parallel geführt haben, noch die Tatsache, dass diese teilweise mehrere Klagegegenstände umfassten, einen atypischen Fall. Gleiches gilt für zwischenzeitlich erfolgte Abtrennungen und Verbindungen, im Übrigen hat der Umstand, dass das Verfahren 1 K 667/05 von dem Verfahren 1 E 633/98 abgetrennt worden ist, bei der Ermittlung der unangemessenen Dauer des Verfahrens von 71 Monaten Berücksichtigung gefunden. Auch die mit der Dauer des Verfahrens verbundene Belastung für die Kläger ist hier eingeflossen. Ferner sieht das Gesetz eine höhere Entschädigung für „Altfälle“, bei denen eine Verzögerung schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 eingetreten ist, nicht vor. Einer Ausnahme für diese Fälle bedarf es auch nicht etwa deswegen, weil die Kläger bis dahin rechtlos gestellt gewesen wären. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden hat, war es aber möglich, sich mit einer entsprechenden Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, wie die Kläger selbst sie im Jahr 2004 im Hinblick auf verschiedene andere von ihnen geführte Gerichtsverfahren erhoben haben (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Januar 2010 - 40009/04 -, juris). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger gerade durch die unangemessene Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 in einer solchen Weise psychisch belastet worden sind, dass eine Erhöhung der Pauschale vorzunehmen wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass den mit der Verfahrensdauer verbundenen Beeinträchtigungen schon durch die Zuerkennung der pauschalen Entschädigung von 1.200,00 € gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG Rechnung getragen wird. Wäre davon auszugehen gewesen, dass sich die Beeinträchtigung der Kläger schon in der Überlänge des Verfahrens erschöpft hätte, wäre eine Beschränkung auf die bloße Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG in Betracht gekommen (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 29f.). Darüber hinaus haben die Kläger zwar vielfach vorgetragen, dass sie durch die Vielzahl der von ihnen zu ihrer Rechtsverteidigung bereits seit Jahrzehnten betriebenen Gerichtsverfahren erheblichen, auch gesundheitsgefährdenden Belastungen ausgesetzt gewesen seien; hinreichend substantiierte Angaben zu Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sind jedoch nicht erfolgt. Ebenso fehlt es an entsprechenden Belegen für diese Belastungswirkungen. Zudem ist auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht ersichtlich, dass eventuelle erhebliche Beeinträchtigungen gerade auf die Verzögerung des hier maßgeblichen Verfahrens zurückzuführen sind. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Stellungnahme dazu beantragt haben, dass der außerordentliche Aufwand der Rechtsverteidigung gegen die streitgegenständlichen Gebührenforderungen der Stadt Wiesbaden für die Jahre 1992 bis 2011 in der Gesamtheit und angesichts sich überlagernder Rechtsverteidigungserfordernisse geeignet gewesen sei, die Gesundheit des beauftragten Anwalts zu gefährden, war dieser Antrag abzulehnen, da die zum Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Auf die generelle Eignung der angeführten Vorgänge zu einer Gesundheitsgefährdung kommt es nicht an, erheblich wäre allenfalls die Frage, ob es hierdurch zu einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung - allerdings der Kläger und nicht ihres Bevollmächtigten - gekommen ist. Denn im Rahmen der Bemessung der Entschädigung ist auf Beeinträchtigungen der Kläger selbst abzustellen. Belastungswirkungen für den von ihnen beauftragte Rechtsanwalt sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger zu 2. zugleich als Bevollmächtigter für sich und den Kläger zu 1. aufgetreten ist, einer eventuellen berufsbedingten Überforderung hätte er durch die Hinzuziehung eines weiteren Bevollmächtigten oder ggf. sogar die Abgabe des Mandats entgegenwirken können. Angesichts dessen, dass die Entschädigung der Kläger für ihre immateriellen Nachteile aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 zu erfolgen hat, kommt es für deren Bemessung nicht auf die Belastung und Beeinträchtigung der Kläger durch andere von ihnen geführte Gerichtsverfahren an, so dass es der beantragten Beiziehung der in der Übersicht Ü 12/14 angeführten Akten sowie der im Schriftsatz vom 10./14./24. Januar 2015 genannten Eilverfahrensakten und der Akten der Amtshaftungsverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurfte. Da es sich bei dem Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils um einen personenbezogenen Anspruch handelt und es auch keinen Anlass gibt, den Regelbetrag aufgrund der Beteiligung zweier Personen auf Klägerseite zu mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 36 ff.), ist den Klägern im Hinblick auf die unangemessene Verzögerung des Verfahrens von 5 Jahren und 11 Monaten jeweils ein Entschädigungsbetrag von 7.100,00 € zu zahlen. c) Soweit die Kläger darüber hinaus die Feststellung begehren, dass ihnen auch alle materiellen Vermögensnachteile zu ersetzen seien, die als adäquat kausale Folge der Grundrechtsverletzungen entstanden seien oder noch entstehen würden, bleibt ihrem Antrag der Erfolg versagt. Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen gebietet, auch für einen materiellen Nachteil angemessene Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung ist kein Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB, es findet nur ein Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 41). Von dieser Entschädigung erfasst sind zum Beispiel Kreditkosten wegen verspäteter Durchsetzung eines Anspruchs, Ausfälle wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Schuldners (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 26), aber auch notwendige Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 40). Im Unterschied zu den immateriellen Nachteilen muss der Geschädigte im Bereich der materiellen Nachteile darlegen und beweisen, dass die Nachteile entstanden und auf die Verfahrensverzögerung zurückzuführen sind (vgl. Kissel/Mayer, a .a .O., § 198 Rn. 26, 39); die Vermutungsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG greift insoweit nicht. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität kann jedoch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eintreten (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 157). Die Kläger haben zwar ausgeführt, dass ihnen „außerordentliche materielle Schäden“ insbesondere durch den nur „völlig unzureichend erlangbaren Eilrechtsschutz“ und die hierfür vergeblich entstandenen Kosten sowie den weiteren Aufwand „wegen und zu den Vollstreckungen bis heute“, insbesondere Kosten und Zinsschäden entstanden seien. In dem klägerischen Vortrag fehlt es jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts (vgl. gerichtliche Verfügung vom 19. Dezember 2012, Bl. 252 ff. Gerichtsakte) auf diese Notwendigkeit an jeglichem substantiierten Vortrag zu materiellen Nachteilen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dies gilt nicht nur in Bezug auf ggf. bereits entstandene Nachteile, sondern auch für künftige Nachteile, für deren Entstehen es nach dem Vorbringen der Kläger keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Kläger haben damit schon nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen derartige Nachteile infolge der hier streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entstanden sind oder noch entstehen könnten, geschweige denn - wie es für einen Entschädigungsanspruch erforderlich wäre - , dass solche Nachteile gerade auf die Verzögerung des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 zurückzuführen wären. Angesichts dessen, dass die Kläger schon nicht aufgezeigt haben, dass ihnen infolge der überlangen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 materielle Nachteile entstanden sind, und damit ein Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt die von den Klägern begehrte Feststellung des Anspruchsgrundes schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Daher kann es dahinstehen, ob insoweit eine Feststellungsklage anstelle der an sich für das Entschädigungsbegehren statthaften Leistungsklage überhaupt zulässig wäre. Angesichts dessen, dass die Kläger seit dem Abschluss des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 im Mai 2011 und der Erhebung der Entschädigungsklage im Juni 2012 hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, konkrete Angaben zu daraus folgenden materiellen Nachteilen zu machen und damit auch diesbezüglich eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar gewesen wäre, erscheint insbesondere das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zweifelhaft (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 263). Aus denselben Gründen kommt auch weder eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO noch ein im Sinne der Kläger positives Grundurteil gemäß § 111 VwGO in Betracht. Denn dem Grund des Anspruchs sind auch die Kausalität und der Eintritt eines Schadens zuzuordnen (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., §111 Rn. 33). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7. November 2013 - X K 13/12 - zugrunde liegt, in der der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gegeben war und es nur hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung für materielle Nachteile noch weiterer Ermittlungen bedurfte. 3. Im Hinblick auf das Verfahren 1 K 777/09 haben die Kläger keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1, 2 GVG, da eine unangemessene Dauer dieses Verfahrens nicht gegeben ist. Das Verfahren 1 K 777/09 war in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2009 durch eine Abtrennung im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2005 aus dem Verfahren 1 K 667/05 entstanden. Dieses wiederum war - wie bereits ausgeführt - im Mai 2005 aus dem Verfahren 1 E 633/98 hervorgegangen, soweit es die Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 1999 betraf. Bezüglich der Frage nach der Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens und seiner Bedeutung wird daher auf die entsprechenden Ausführungen für das Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 verwiesen. Auch im Verfahren 1 K 777/09 haben die Kläger, der Kläger zu 2. als Kläger und der Kläger zu 1. als Beigeladener, durch ihren Bevollmächtigten, den Kläger zu 2., sehr umfangreich und detailliert vorgetragen. Zu dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist zunächst festzustellen, dass der Klägerbevollmächtigte im Verfahren 1 K 777/09 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, am 18. Juli 2009 bei Gericht eingegangen, ausgeführt hat, durch die Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Jahre ab 2005 seien die „bereits erheblichen Verletzungen der Grundrechte des Klägers und des Beigeladenen gemäß Art. 6 EMRK durch den bisherigen Verfahrenslauf nochmals wesentlich intensiviert worden". Für Kläger und Beigeladenen sei in grundrechtsrelevanter Weise bedeutsam, dass das fortlaufende Unterlassen jeder Begründung durch die Beklagte zu den Gebührenbescheiden ab dem Jahre 2006 sowie die Nichtvorlage der Sachakten die Möglichkeiten der Rechtsverteidigung erheblich behindere. Dadurch würden die Grundrechte des Klägers und des Beigeladenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz und Justizgewähr gemäß Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 EMRK sowohl bezüglich des Verfahrens 1 K 667/05 als auch bezüglich dieses Verfahrens erheblich verletzt. Insoweit werde ein gerichtlicher Hinweis beantragt, aufgrund welcher Erwägungen die Kammer die Sache zu den Jahren 2005 und 2006 nicht als entscheidungsreif angesehen und abgetrennt habe. Durch die Abtrennung sei klar dokumentiert, dass der unzureichende Vortrag der Beklagten zu 2005 ff. notwendig eine weitere Verzögerung des Untätigkeitsklageverfahrens zu 2005 bewirkt habe, obwohl die erstinstanzliche Dauer des Verfahrens ohnehin und gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch schon eindeutig bezüglich der Jahre 2005 und 2006 die Grundrechte des Klägers und des wirtschaftlich letztlich betroffenen Beigeladenen auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 6 EMRK gravierend verletze. Es dürfte deshalb eindeutig fairer Ermessensausübung entsprechen, der Klage zu 2005 und 2006 nunmehr zeitnah ohne erneute mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren stattzugeben. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 gab der Berichterstatter der Beklagten auf, die Wirtschaftsprüfungsberichte ab 2005 sowie die entsprechenden Betriebsabrechnungsbögen vorzulegen. Ferner sei die Nachkalkulation ab dem Januar 2006 zu ergänzen (Frist: 3 Wochen). Nach entsprechenden Anträgen der Beklagten verlängerte die Vertreterin des Berichterstatters die Frist dann letztmalig bis zum 24. September 2009. Dies rügte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2. September 2009. Die Fristverlängerung vom 27. August 2009 verletze materiell gravierend elementare Verfahrensgrundrechte des Klägers und des Beigeladenen nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 225 Abs. 2 ZPO. Dazu habe dem Kläger und dem Beigeladenen vor Bewilligung einer Fristverlängerung rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Im Hinblick auf die grundrechtsverletzende Verfügung vom 27. August 2009 und die weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beklagte bis zum 24. September 2009 werde die Richterin deshalb - nach ihrer zuvor jahrelangen Untätigkeit als frühere Berichterstatterin - erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Unter dem 11. September 2009 teilte der Berichterstatter dem Klägerbevollmächtigten mit, dass ihm laut Ab-Vermerk vom 28. August 2009 ein Doppel des Verlängerungsantrages der Beklagten vom 26. August 2009 habe zugesandt werden sollen, da er aber mitgeteilt habe, dieses nicht erhalten zu haben, werde der Schriftsatz dem Schreiben nochmals beigefügt und Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag bis Montag, den 14. September 2009, 18.00 Uhr Stellung zu nehmen. Über den Fristverkürzungsantrag werde sodann am Dienstag, den 15. September 2009, entschieden. Nachdem dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht in die Akten gewährt worden war und er unter dem 14. September 2009 beantragt hatte, die Stellungnahmefrist bis zum 15. September 2009, 9.30 Uhr, zu verlängern, lehnte der Berichterstatter den Antrag des Klägers, die dem Beklagten bis zum 24. September 2009 gewährte Fristverlängerung abzukürzen, mit Beschluss vom 15. September 2009 ab. Mit Verfügung vom 15. September 2009 wies er den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass die Richterin urlaubs- und fortbildungsbedingt erst am 1. Oktober 2009 wieder erreichbar sei und sich die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch entsprechend verzögern werde. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. September 2009, am 23. September 2009 bei Gericht eingegangen, Wirtschaftsprüfungsberichte für die Jahre 2005 bis 2008 sowie die Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühren für diesen Zeitraum vorgelegt und mitgeteilt hatte, Betriebsabrechnungsbögen könnten nicht vorgelegt werden, da solche für die Jahre 2005 ff. nicht existierten, und sie auch zur Sache Ausführungen gemacht hatte, äußerte sich der Klägerbevollmächtigte zur inzwischen vorliegenden dienstlichen Erklärung der Richterin vom 8. Oktober 2009 in Schriftsätzen vom 20., 22. und 23. Oktober 2009. In dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 stellte der Klägerbevollmächtigte auch ein Ablehnungsgesuch im Hinblick auf den Berichterstatter und Vorsitzenden der Kammer. Mit Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2009 wurde dieses Ablehnungsgesuch des Klägers vom 22. Oktober 2009 als offensichtlich unzulässig verworfen. Nach mehreren Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten auch zur Fristverlängerung im Hinblick auf die Stellungnahme zu den Ablehnungsgesuchen kündigte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. November 2009, am selben Tage bei Gericht eingegangen, an, es werde fristgerecht eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2009 eingelegt werden, der erst „heute" im Briefkasten des Unterzeichners aufgefunden worden sei. Ihm sei schleierhaft, wie dies möglich sei. Die Anhörungsrüge erfolgte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009. Mit Schriftsätzen vom 8. Dezember und 9. Dezember 2009 vertiefte der Klägerbevollmächtigte seinen Vortrag zu den Ablehnungsgesuchen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wies der Berichterstatter des Verfahrens darauf hin, dass die Kammer beabsichtige, das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Berufung in dem Verfahren 5 A 3081/09 auszusetzen, da die von dem Senat in dem Zulassungsbeschluss im Verfahren 5 A 2619/09.Z aufgeworfene Rechtsfrage zum pflichtgemäßen Ermessen bei einer im Voraus erstellten Kalkulation für Gebühren ebenfalls für das Verfahren 1 K 777/09 entscheidungserheblich sei. Den Beteiligten wurde bis zum 15. Januar 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 beantragte der Klägerbevollmächtigte vorsorglich eine Äußerungs-/Stellungnahmefrist bis zum 16. Februar 2010, die ihm gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen - hier Kläger zu 1. - noch nicht beschieden sei. Im Folgenden vertiefte der Klägerbevollmächtigte mit mehreren Schriftsätzen seinen Vortrag zu der aus seiner Sicht teilweise fehlerhaften Verfahrensführung in diesem Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Anfrage zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO, den von ihm gestellten Ablehnungsgesuchen sowie dem Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2009 bezüglich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Berichterstatter des Verfahrens und der von ihm erhobenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2009. Unter dem 8. März 2010 wurde den Beteiligten die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 26. März 2010 übersandt, die seitens des Klägerbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 26. und 29. März 2010 erfolgte. Am 16. April 2010 ging ein Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. April 2010 ein, mit dem er unter anderem eine weitere Stellungnahmefrist beantragte, diese Fristverlängerung wurde durch Verfügung des Berichterstatters bzw. seiner Vertreterin auf mehrere Anträge des Klägerbevollmächtigten hin zuletzt bis zum 25. Mai 2010 gewährt. Nachdem die Vertreterin des Berichterstatters mitgeteilt hatte, dass ein Fax des Klägerbevollmächtigten vom 27. Mai 2010 unvollständig angekommen sei, weil von den angekündigten 70 Seiten nur 29 Seiten eingegangen seien, beantragte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010, bei Gericht am 7. Juni 2010 eingegangen, die aufgrund einer teilweise missglückten Fax-Übertragung nur unvollständig übermittelten Darlegungen im Schriftsatz vom 27. Mai 2010 in korrigierter und vollständig bearbeiteter Form bis zum 16. Juni 2010 an das Gericht übersenden zu können. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, aufgrund nicht plan- oder vorhersehbarer besonderer Bearbeitungserfordernisse diese Frist zum 16. Juni 2010 nicht einhalten zu können, und kündigte an, „eine Fertigstellung" werde spätestens am kommenden Wochenende erfolgen. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010, am 24. Juni 2010 bei Gericht eingegangen, teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Endbearbeitung der angekündigten abschließenden Stellungnahme zu den Ablehnungsgesuchen frühestens am 25. Juni 2010 erfolgen könne. Am 28. Juni 2010 ging eine Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom „20. Mai 2010/28. Juni 2010" bei Gericht ein. Auf der Rückseite des letzten Blatts dieses Schriftsatzes ist am 9. Juli 2010 von der Vertreterin des Berichterstatters vermerkt worden, „vor Urlaubsantritt kann eine Entscheidung nicht mehr erfolgen; WV: 10.08.2010". Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er aufgrund anderweitiger, auch nachweisbar fristgebundener Bearbeitungserfordernisse voraussichtlich bis zumindest Mitte August des Jahres nicht in der Lage sein werde, die mit Schriftsatz vom 20. Mai/28. Juni 2010 letzter Absatz bis Mitte Juli 2010 angekündigte Prüfung etwaiger ergänzender Begründungserfordernisse voranzubringen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2010, bei Gericht am 12. August 2010 eingegangen, legte der Klägerbevollmächtigte seine Auffassungen zum Verfahrensablauf dieses und anderer bei der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Hinblick auf Gebührenstreitigkeiten anhängiger Verfahren sowie zur Betreibung des Verfahrens insbesondere durch die Richterin dar. Diese Darlegungen ergänzte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. August 2010. Die Begründung der Ablehnungsgesuche gegenüber dem Vorsitzenden und der Richterin ergänzte er mit Schriftsatz vom 31. August 2010. Mit Schriftsatz vom 17. September 2010 bat der Klägerbevollmächtigte um Sachstandsinformation, ob zwischenzeitlich eine Anforderung der an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof versandten Akten 1 E 633/98 und 1 K 667/05 nebst Beiakten erfolgt sei, und darum, „eine baldmöglich angestrebte weitere ergänzende Begründung abzuwarten". Diese Bitte wiederholte er mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 und erbat hilfsweise einen gerichtlichen Hinweis dazu, ob und aufgrund welcher tragenden Erwägungen es für möglich gehalten werde, zu den erfolgten Ablehnungsgesuchen gegebenenfalls ohne wesentliche Sachakten zu entscheiden. Im Hinblick darauf beantragte er auch, ihm eine abschließende Äußerungsfrist von zehn Tagen ab Zugang eines Hinweises einzuräumen, dass entweder ohne die beizuziehenden Verfahrensakten entschieden werden solle oder diese Akten der Kammer zwischenzeitlich wieder vorlägen. Die Vertreterin des Berichterstatters verfügte unter dem 12. Oktober 2010: „Wv.: 27.10.2010 (Beantwortung wegen Sachstand)". Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 bat der Klägerbevollmächtigte in Bezug auf die Anträge vom 1. Oktober 2010 „nochmals höflich um eine Sachstandsnachricht". Die Vertreterin des Berichterstatters bat mit Verfügung vom 30. November 2010 um Nachsicht, dass noch keine Sachstandsmitteilung erfolgt sei. Die Anfragen vom 17. September 2010 und 1. Oktober 2010 könne sie dahingehend beantworten, dass bislang eine Beiziehung der Akten 1 E 633/98 und 1 K 667/05 noch nicht verfügt worden sei; ob dies nötig sein werde oder nicht, könne erst ab Anfang Januar 2011 beurteilt werden. Bis dahin dürfe sie um Geduld bitten. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 führte der Klägerbevollmächtigte aus, es werde „hier nicht verstanden, warum in einer seit mehr als fünfzehn Monaten anhängigen Ablehnungssache erst ab Anfang Januar 2011 beurteilt werden könne, ob für eine Entscheidung die Akten des Verfahrens benötigt würden, zu dem die Ablehnung erfolgt ist". Unter dem 18. Februar 2011 bat der Klägerbevollmächtigte erneut um Sachstandsnachricht. Die Vertreterin des Berichterstatters teilte ihm daraufhin mit, dass sich der Befangenheitsantrag gegenüber der seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr in der Kammer befindlichen Kollegin erledigt haben dürfte. Soweit er eine andere Auffassung vertrete, werde gebeten, dies mitzuteilen. Im Übrigen stehe einer zeitnahen Sachentscheidung der Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter entgegen. Als Wiedervorlage wurde: „1 Monat" verfügt. Unter dem 21. April 2011 verfügte die Richterin: „Wv: 3 Monate". Eine richterliche Tätigkeit ist aus der Gerichtsakte sodann bis zum 22. September 2011 nicht ersichtlich. An diesem Tag ging ein Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. September 2011 ein, in dem er mitteilte, dass sich das Verfahren bezüglich des Gebührenbescheides vom 29. Januar 1998 durch dessen vollständige Aufhebung gemäß Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2011 erledigt habe. Weiter bat er um einen gerichtlichen Hinweis, welche Verfahrenserklärung die Kammer im Hinblick auf den bisher unbeachtet gebliebenen Bescheid vom 28. Januar 2003 für sachgerecht halte, um zu einer eindeutigen Sach- und Rechtslage im Sinne des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 - auch für 2003 ff. zu gelangen. Am selben Tage verfügte die Richterin die Übersendung dieses Schriftsatzes an den Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme, ob aus dem Bescheid vom 28. Januar 2003 bezüglich der im vorliegenden Verfahren allein streitigen Straßenreinigungsgebühren Forderungen an den Kläger gestellt werden würden. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um eine entsprechende Bestätigung durch die Beklagte gebeten. Sodann könne das Verfahren für erledigt erklärt werden (Frist: 3 Wochen). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011, am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, klargestellt hatte, dass aus dem Bescheid vom 28. Januar 2003 keine Forderungen bezüglich Straßenreinigungsgebühren an den Kläger gestellt würden, da es sich insoweit nicht um einen belastenden Bescheid handele; diesbezüglich werde einer Klagerücknahme entgegen gesehen. Der Klägerbevollmächtigte nahm mit am 7. November 2011 bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz dazu Stellung. Soweit das Verfahren seit September 2009, dem Eingang des Ablehnungsgesuchs des Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf die Richterin, nicht weiter inhaltlich betrieben worden ist, ist dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Klägerbevollmächtigte mit zahlreichen Schriftsätzen weitere Begründungsergänzungen zu diesem Ablehnungsgesuch und dem Ablehnungsgesuch gegenüber dem Berichterstatter vorgetragen und dann in der Folgezeit mehrmals Verlängerungen für Stellungnahmen und Fristen beantragt hat, die ihm gewährt worden sind. Er hat damit ganz erheblich zu dieser Verzögerung beigetragen. Zwar hätte für das Gericht grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, gerade während dieser Zeit eine ggf. für notwendig gehaltene Beiziehung der oben angeführten Verfahrensakten vorzunehmen. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Klägerbevollmächtigten und insbesondere der durch die Ablehnungsgesuche hervorgerufenen Unterbrechungen in der Bearbeitung ist insgesamt bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt jedoch noch nicht davon auszugehen, dass die Verfahrensführung des Gerichts angesichts des ihm zustehenden Gestaltungsfreiraums nicht mehr als gerechtfertigt zu erachten wäre. Soweit die Vertreterin des Berichterstatters mit Verfügung vom 11. März 2011 die Auffassung vertreten hat, einer zeitnahen Sachentscheidung stehe im Übrigen der Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter zur Zeit entgegen, liegt darin zwar kein zwingender Grund dafür, dass das Verfahren nicht weiter gefördert worden ist. Andererseits erscheint es, wie zu dem Verfahren 1 K 667/05 bereits dargelegt, nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 zu den Straßenreinigungsgebühren - 5 A 3081/09 - zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorbereitet worden ist. Dem entspricht, dass der Klägerbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 21. September 2011 selbst darlegt hat, dass sich das Verfahren 1 K 777/09 bezüglich des Gebührenbescheides vom 29. Januar 1998 durch dessen vollständige Aufhebung gemäß Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 erledigt habe. Insgesamt ist deshalb auch in dieser Verfahrensphase bis zum September 2011 eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht nicht anzunehmen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2011, bei Gericht am 7. November 2011 eingegangen, erklärte der Klägerbevollmächtigte für den Fall, dass die Kammer die Erklärungen gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 in Verbindung mit den weiteren Erklärungen vom 18. Mai 2011 zu 3 L 349/11 auch eindeutig so verstehe, dass seitens der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 bis heute und einstweilen bis zu einem etwaigen neuen Bescheid keine Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund geltend gemacht würden, oder andernfalls eine entsprechende klarstellende Erklärung der Beklagten bewirkt werde, das Verfahren für den Kläger und Beigeladenen für erledigt und beantragte, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er machte zudem Ausführungen zum Kostenantrag. Die Vertreterin des Berichterstatters wies unter dem 10. November 2011 den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 nur für die Abwassergebühr eine rechtsverbindliche Festsetzung enthalte, während für alle übrigen Gebühren lediglich eine nachrichtliche Mitteilung erfolgt sei. Wie die Beklagte deutlich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 mitgeteilt habe, erhebe sie aus dem Bescheid vom 28. Januar 2003 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren keine Forderungen gegen den Kläger. Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2011 bestünden keine Zweifel daran, dass die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr durch die Beklagte auf der bisherigen Grundlage rechtswidrig gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts habe sich das Verfahren 1 K 777/09 daher vollständig erledigt; es werde daher anregt, das Verfahren in der Hauptsache nun für erledigt zu erklären (Frist: 10 Tage). Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. November 2011 im Hinblick auf diese Darlegungen nochmals kurz vorgetragen hatte, teilte die Richterin ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 mit, dass er die gerichtliche Anfrage vom 10. November 2011 nicht beantwortet habe, sie dürfe deshalb nochmals darauf hinweisen, dass sich das Verfahren „vollständig erledigt" habe. Einer Prozesserklärung seitens des Klägerbevollmächtigten werde bis zum 21. Dezember 2011 entgegengesehen, der Komplex Straßenreinigung könne dann abgeschlossen werden. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 vertrat auch der Klägerbevollmächtigte die Auffassung, das Verfahren habe sich nach den bisher erteilten gerichtlichen Hinweisen vollständig erledigt; dazu wiederhole er die bereits erfolgte Erledigungserklärung für Kläger und Beigeladenen gemäß Schriftsatz vom 4. November 2011. Nachdem auf entsprechende Anfrage des Gerichts auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, stellte die Richterin mit Beschluss vom 3. Januar 2012 das Verfahren ein. Der Beschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten dem Empfangsbekenntnis entsprechend (Bl. 578a) am 6. Januar 2012 zugestellt. Auf eine Streitwertbeschwerde des Klägers wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 21. Mai 2012 geändert. In dem Zeitraum September 2011 bis zur Erledigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren durch das Gericht angemessen zügig betrieben worden, so dass auch für diesen Verfahrensabschnitt eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht festzustellen ist. Unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände ist auch die Gesamtverfahrensdauer des im Juni 2009 aus dem Verfahren 1 K 667/05 abgetrennten Verfahrens nicht als überlang zu erachten. Dass in dem Ursprungsverfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von fünf Jahren und elf Monaten erfolgt ist, wird bereits durch die Zuerkennung eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs berücksichtigt. 4) In Bezug auf die Verfahren 1 K 565/07 und 1 K 350/10 hat nur der Kläger zu 1. Entschädigungsklage erhoben, auch diese ist jedoch nicht begründet, da die Verfahren nicht unangemessen lange gedauert haben. a) Die Klage in dem Verfahren 1 K 565/07 ist mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2007 am 10. Mai 2007 erhoben worden. Das Verfahren betraf die Erstattung eines durch Pfändungen in den Jahren 1999/ 2001 bewirkten Guthabens auf dem Grundbesitzabgabenkonto des Klägers zu 1. sowie die Festsetzung von Erstattungs- bzw. Prozesszinsen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Verfahren dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines gebührenrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens entsprach. Zur Bedeutung des Verfahrens ist relevant, dass es sich insoweit um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen seitens des Klägers zu 1. im Hinblick auf Abrechnungsbescheide bzw. begehrte Abrechnungen im Hinblick auf sein Grundbesitzabgabenkonto gehandelt hat, die zum Teil länger zurückliegende Zeiträume betrafen. Daraus ist insbesondere auch in Anbetracht des hohen Alters des Klägers zu 1. ein erhebliches Interesse an einer baldigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Guthabensforderungen herzuleiten. Dafür, dass diese Streitigkeit für den Kläger zu 1. mit einer wirtschaftlich existentiellen Belastung verbunden gewesen ist, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Im Hinblick auf den Verfahrensgang unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung durch das Gericht ist festzustellen, dass aufgrund wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten das Verfahren zunächst bis zum August 2007 zügigen Fortgang nahm. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gebeten hatte, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Überprüfung der Anträge bis einen Monat nach Zustellung der von der Beklagten zwischenzeitlich angekündigten weiteren Bescheidung einzuräumen, und diese Fristverlängerung von der Berichterstatterin antragsgemäß gewährt worden war, verfügte die Berichterstatterin unter dem 7. November 2007: „Wv 1.2.08". Am 9. Dezember 2007 ging ein Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. November 2007 ein, in dem er Stellung zur Sache nahm und zugleich um verschiedene gerichtliche Hinweise bat. Die Berichterstatterin antwortete darauf mit Verfügung vom 13. Dezember 2007. Im Hinblick auf die Lücke der Verfahrensförderung im Zeitraum vom 21. August 2007 bis 9. Dezember 2007 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger insoweit ausdrücklich gebeten hatte, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Überprüfung der Anträge nach Zustellung der von der Beklagten angekündigten weiteren Bescheidung einzuräumen. Insofern war ein gewisses Zuwarten des Gerichts im Hinblick auf die angekündigte Bescheidung und die von dem Kläger im Hinblick darauf schon im Voraus erbetene Frist von einem Monat zur Stellungnahme dazu nachvollziehbar und vertretbar. Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 die Klage nunmehr auch gegen den Abrechnungsbescheid vom 18. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2007 gerichtet und sich eine „detaillierte Antragstellung" vorbehalten hatte, für die er eine Frist von mindestens acht Wochen beantragt hatte, bat die Berichterstatterin mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 den Klägerbevollmächtigten, „klar zu stellen und in strukturierter Form mitzuteilen, welche Anträge in dem vorliegenden Verfahren nunmehr gestellt würden und welche Anträge nicht aufrecht erhalten blieben". Ergänzend dazu gab sie rechtliche Hinweise zur sinnvollen Antragstellung. Sodann setzte sie eine Frist zur hinreichenden Substantiierung der Klage und genauen Bezifferung der im Einzelnen angegriffenen Positionen des Abrechnungsbescheids bis zum 15. März 2008. Diese weiträumige Fristsetzung erscheint angesichts der von dem Kläger mehrfach angekündigten detaillierten Ausführungen zur Antragstellung und Begründung der Anträge vertretbar und nicht unangemessen lange für eine substantiierte und umfassende Klagebegründung. Zudem war der Klägerbevollmächtigte nicht gehalten, diese Frist voll auszuschöpfen, sondern hätte die Anfrage auch eher erledigen können, wenn er das Verfahren hätte beschleunigen wollen. Der Klägerbevollmächtigte nahm zwar mit Schriftsätzen vom 30. November 2007 und 17. März 2008 Stellung, bat jedoch zunächst schriftsätzlich um Verlängerung der Frist bis zum 15. April 2008 und ausweislich eines Vermerks der Berichterstatterin vom 22. April 2008 um eine weitere Fristverlängerung, die ihm bis Mitte Mai gewährt wurde. Einem Vermerk vom 10. Juni 2008 zufolge erinnerte die Berichterstatterin den Klägerbevollmächtigten telefonisch an die Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2007. Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 24. Juni 2008 wurde der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO aufgefordert, das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung weiter zu betreiben, insbesondere die gerichtliche Verfügung vom 21. Dezember 2007 zu beantworten sowie abschließend mitzuteilen, welche Anträge gestellt würden, oder das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zudem erfolgte ein Hinweis gemäß § 87b Abs. 3 VwGO. Mit Schriftsatz vom 5. September 2008 kündigte der Klägerbevollmächtigte einen neuen Klageantrag zu 1. an und beantragte erneut eine Verlängerung der Äußerungsfrist, die von der Berichterstatterin bis zum 15. September 2008 gewährt wurde. Einen weiteren Fristverlängerungsantrag des Klägerbevollmächtigten vom 15. September 2008, eingegangen am 16. September 2008, lehnte die Berichterstatterin ab. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 bat die Beklagte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2008 bis zum 13. November 2008, die gewährt wurde. Die Stellungnahme ging am 13. November 2008 bei Gericht ein. Die Berichterstatterin verfügte darauf die Übersendung einer Durchschrift an den Klägerbevollmächtigten sowie Wiedervorlage zum 5. Januar 2009. Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 angefragt hatte, ob eine Akteneinsicht in der Woche ab dem 19. Januar 2009 bei Gericht möglich sei und - falls erforderlich - eine Mitnahme der Akten für maximal eine Woche, erhielt er unter dem 27. Januar 2009 die Gerichtsakten und die Behördenakten für eine Woche zur Einsicht. Am 3. Februar 2009 ging ein Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2009 bei Gericht ein, in dem er nach Akteneinsicht „zur Verfahrensförderung" Weiteres zur Sache darlegte. Die Berichterstatterin bat die Beklagte um Stellungnahme zu den Einzelpunkten des klägerischen Schriftsatzes und um Vorlage der von dem Klägerbevollmächtigten als fehlend gerügten Verwaltungsvorgänge bei Gericht. Die Beklagte legte daraufhin mit am 16. März 2009 eingegangenem Schriftsatz weitere Verwaltungsunterlagen vor. Der Schriftsatz der Beklagten wurde dem Klägerbevollmächtigten mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. April 2009 übersandt. Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. April 2009 gerügt hatte, dass nach wie vor nicht alle notwendigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt worden seien, forderte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 30. April 2009 die in dem klägerischen Schriftsatz genannten Verwaltungsvorgänge - soweit vorhanden - bei der Beklagten an und setzte hierfür wegen des Umfangs der Vorgänge eine Frist bis zum 19. Juni 2009. Nach zwischenzeitlich gewährter Fristverlängerung übermittelte die Beklagte mit am 2. Juli 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mehrere Aktenordner Verwaltungsvorgänge zu Grundsteuer und Vollstreckungsakten. Die Berichterstatterin teilte dem Klägerbevollmächtigten daraufhin mit, dass er nun Akteneinsicht in die vorgelegten Behördenvorgänge auf der Geschäftsstelle des Gerichts nehmen könne. Mit am 8. Juli 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rügte der Klägerbevollmächtigte, dass nunmehr fast 1.600 Seiten Verwaltungsakten vorgelegt worden seien, also fast das Zehnfache der bisher vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Aufgrund eines für Juli und August restlos ausgeplanten Kalenders sei die angebotene Akteneinsicht erst im Verlaufe der ersten beiden Septemberwochen möglich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 verfügte die Berichterstatterin „WV: 21.09.09 mit allen Beiakten und beigezogenen Akten (Akteneinsicht durch Kläger erfolgt?) - (Akte 1 E 512/97 noch beiziehen)". Ausweislich eines Vermerks der Berichterstatterin vom 9. Oktober 2009 erklärte der Klägerbevollmächtigte bei einem Telefonat am 15. September 2009, er wolle vorrangig die Frage der Straßenreinigungsgebühren im Verfahren 1 K 777/09 geklärt wissen, für das ein Termin für das erste Quartal 2010 avisiert worden sei. Weiter ist verfügt: „Wv: 07.12.09 mit 1 K 768/09 und allen Beiakten". Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er die beantragte Akteneinsicht aufgrund bestehender Arbeitsengpässe infolge erforderlicher Unterstützung seiner Eltern nach einer Erkrankung der Mutter voraussichtlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2010 vornehmen könne. Die sehr umfangreichen Behördenakten seien „erst total zur Unzeit für den Unterzeichner zum Gericht gelangt". Gleichwohl werde angestrebt, bis Ende Februar 2010 abschließend ergänzend vorzutragen, soweit dies nach Akteneinsicht veranlasst erscheine. Nachdem ausweislich eines Vermerk der Berichterstatterin vom 20. Januar 2010 der Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abgesprochen worden war, wurde dieser durch den Vorsitzenden auf den 14. April 2010 verfügt und die Beteiligten dazu geladen. Der Klägerbevollmächtigte nahm laut Vermerk (Blatt 287 der Gerichtsakte) am 2. März 2010 Akteneinsicht und bat um Kopien aus den Behördenakten, die ihm ausgehändigt worden seien (24 Seiten). Nachdem die Berichterstatterin mit Verfügung vom 12. März 2010 die Beteiligten auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, äußerte sich der Klägerbevollmächtigte dazu mit Schriftsatz vom 23. März 2010 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2010. Mit Schriftsatz vom 12. April 2010 legte der Klägerbevollmächtigte dar, dass die Beklagte die Sachakten noch immer nicht vollständig vorgelegt habe und am 14. April 2010 nicht in einer ihm zumutbaren Weise mündlich verhandelt werden könne; dies wurde mit weiteren Schriftsätzen vertieft. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2010 wurde durch Beschluss des Gerichts das Verfahren im Hinblick auf das Begehren des Klägers auf Zinszahlungen aus dem Betrag von 65.973,72 € abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 E 350/10 fortgeführt. Sodann schlossen die Beteiligten im Verfahren 1 K 565/07 zur Abgeltung aller aus dem Grundbesitzabgabenkonto des Klägers bestehenden Ansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte an den Kläger bis zum 10. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 65.973,72 € abzüglich bereits geleisteter 29,410,11 € (= 36.563,61 €) zu zahlen habe. Die Parteien waren sich laut Vergleich darin einig, dass das vorliegende Klageverfahren damit seine Erledigung gefunden habe. Bis zur Abtrennung des Verfahrens 1 K 350/10 aus dem Verfahren 1 K 565/07 und dessen Abschluss durch den gerichtlichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2010 lässt sich nicht feststellen, dass durch die Verfahrensführung seitens des Gerichts eine unangemessene Dauer des Verfahrens verursacht worden wäre. Die Verzögerung in der Fortführung des Verfahrens beruhte maßgeblich auf Anträgen des Klägerbevollmächtigten auf weiträumige Verlängerung von Fristen für Stellungnahmen bzw. inhaltlich klagebegründende Schriftsätze. Eine weitere Verzögerung resultierte aus beantragten Akteneinsichten. Für das Verfahren ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht festzustellen. b) Im Verfahren 1 K 350/10 beantragte der Kläger, nachdem die Berichterstatterin dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2010 eine Frist zur Begründung der Klage bis zum 15. Juni 2010 gesetzt hatte, mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 eine Fristverlängerung bis zum 30. August 2010. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010, mit der die Berichterstatterin die beantragte Fristverlängerung gewährte, gab sie zugleich rechtliche Hinweise zur Verzinsung von Erstattungsbeiträgen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO und § 233 Satz 1 AO. Mit Schriftsätzen vom 2. September 2010 und vom 1. Oktober 2010 legte der Kläger dar, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die Klagebegründung vorzulegen, dies sei voraussichtlich nicht vor der zweiten Oktoberhälfte möglich. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 ging der Klägerbevollmächtigte auf Sachfragen zur Klage ein und beantragte gleichzeitig, die Sache zu terminieren. Nachdem die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 17. November 2010 zur Sache geäußert hatte und die Berichterstatterin den Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Absicht der Kammer zu äußern, den Rechtsstreit einem Mitglied der Kammer als Einzelrichterin zu übertragen, erklärte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Einzelrichteranfrage sei nicht verständlich. Die dargelegten Hinweise des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2010 zum Verfahren 7 O 58/98 müssten doch bereits hinreichend aufzeigen, dass die Sache sowohl durch eine besondere rechtliche Schwierigkeit gekennzeichnet sei als auch grundsätzliche Bedeutung habe. Die Handhabung des § 236 AO bereite in der Praxis ersichtlich wiederholt Schwierigkeiten. Ergänzend strebe der Kläger eine Verzinsung auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung und gegebenenfalls noch aus Amtshaftung an. Nachdem die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 4. Februar 2011 zu dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 5. Januar 2011 geäußert hatte, der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 Stellung genommen und sich telefonisch nach dem Sachstand erkundigt hatte, teilte ihm die Berichterstatterin unter dem 16. Februar 2011 mit, dass die Sache am 18. Mai 2011 terminiert werden solle. Nach der Terminierung auf diesen Tag unter dem 21. Februar 2011 führte der Kläger mit Schriftsätzen vom 18. März 2011 und vom 19. April 2011 zur Sache aus. Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers legte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 20. April 2011 dar, dass sich der momentane Sachstand aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und gerichtlichen Verfügungen ergebe. Soweit es um die möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zinsschaden gehe, werde dies Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein. Nach einem weiteren Schriftsatz des Klägers zu Sachfragen vom 21. April 2011 stellte die Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2011 im Hinblick auf Zinszahlungen aus dem Betrag von 42.971,51 € aus aufgehobenen Gebührenforderungen in den Verfahren 1 E 512/97 und 1 E 442/99 für den Zeitraum von 13 Jahren in Höhe von 6 % klaglos. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Der Kläger beantragte im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus einem Betrag von 17.503,79 € ab 6. Juli 2001 Zinsen in gesetzlicher Höhe zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Am Ende der mündlichen Verhandlung erging der Beschluss, dass die Verkündung einer Entscheidung durch Zustellung erfolge. Mit Urteil vom 18. Mai 2011, dem Kläger ausweislich Empfangsbekenntnis (Bl. 92 der Gerichtsakte) am 6. Juni 2011 zugestellt, stellte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden das Verfahren, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt hatten, ein und wies im Übrigen die Klage ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine ungerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden. Zum Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es um Zinszahlungen auf aufgehobene Gebührenforderungen ging; insoweit erscheint die Sache vom Tatsächlichen her von begrenztem Umfang zu sein. Aus der Erörterung der Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils ist ersichtlich, dass insoweit von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der rechtlichen Fragen, die in diesem Verfahren von Bedeutung waren, auszugehen ist. Hinsichtlich des Verhaltens der Beteiligten und der Verfahrensführung seitens des Gerichts ist zu berücksichtigen, dass bis Ende Oktober 2010 eine substantiierte Klagebegründung nicht vorlag. Auf den Hinweis der Berichterstatterin nach Eingang der Klagebegründung am 27. Oktober 2010 mit richterlicher Verfügung vom 23. November 2010, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beabsichtigt sei, wandte sich der Kläger gegen eine solche Übertragung. Auf die Ablehnung durch den Kläger im Hinblick auf diese Verfahrensweise hat das Gericht die Übertragung auf den Einzelrichter und damit eine Maßnahme, die auch der Verfahrensbeschleunigung dienen kann, nicht vorgenommen. Diese Verfahrensführung ist als vertretbar zu beurteilen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Terminierung der Sache zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter dem 21. Februar 2011, die erfolgte, nachdem der Kläger mit am 6. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz weitere maßgebliche Ausführungen zu Sachfragen des Rechtsstreits gemacht hatte und die Beklagte dazu mit am 7. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen hatte. Insgesamt ist deshalb die Behandlung und Verfahrensförderung durch das Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2011 einschließlich der Absetzung des Urteils und dessen Zustellung am 6. Juni 2011 als angemessen zu erachten. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011, bei Gericht eingegangen am 20. Juni 2011, Antrag auf Zulassung der Berufung und zur Berichtigung des Tatbestands des genannten Urteils gestellt hatte, teilte die Richterin den Beteiligten mit, dass das Gericht zunächst über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheiden werde und erst sodann die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übersenden werde. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Tatbestandsberichtigung von zwei Wochen gesetzt. Diese Stellungnahme ging am 5. Juli 2011 bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 bat der Kläger „auch im Hinblick auf das quasi parallel verlaufende Amtshaftungsverfahren beim LG Wiesbaden" um Sachstandsnachricht und begründete zugleich den Antrag auf Zulassung der Berufung weitergehend. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 bat der Kläger nochmals um eine Sachstandsnachricht. Der Vorsitzende Richter teilte dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 2011 mit, dass die Antragsschrift vom 17. Juni 2011 ebenso wie der Schriftsatz vom 14. Juli 2011 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Die Gerichtsakte werde nachgereicht, sobald über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden worden sei („voraussichtlich in der 30. KW"). Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2011 äußerte sich der Kläger weiterhin zu dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung und zur Frage besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf den Zulassungsantrag. Mit Beschluss vom 1. August 2011 lehnte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 18. Mai 2011 ab. Der Beschluss wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis (Bl. 146a) am 8. August 2011 zugestellt. Insoweit ist eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils vom 18. Mai 2011 am 6. Juni 2011, den Äußerungen des Klägers und der Beklagten zur Frage der Tatbestandsberichtigung bis zum Entscheidungszeitpunkt am 1. August 2011 nicht festzustellen. Die Verfügung über die Berichterstatterzuweisung und die Eingangsverfügung des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 5 A 1567/11.Z -, mit der die Rechtsmittelschrift des Klägers und ihre Ergänzungen vom 14. Juli und 23. Juli 2011 der Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurden, datieren vom 26. Juli 2011. Zugleich bat der Berichterstatter das VG Wiesbaden um Übersendung der Akten nach Entscheidung über den Tatbestandberichtigungsantrag und verfügte als Wiedervorlage „15.08.". Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2011 die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. Juni 2011 zugestellte Urteil unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung über den 8. August 2011 hinaus nach Ermessen des Gerichts angemessen, zumindest um einen Monat und hilfsweise zumindest bis zum 23. August 2011 zu verlängern. Mit Schriftsätzen vom 8. August 2011 und vom 22. August 2011 äußerte sich der Kläger im Berufungszulassungsverfahren gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Inhalt der Zulassungsgründe und zu seinem oben genannten Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach erstmaliger Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Beschlusses des VG Wiesbaden - 1 K 350/10 - vom 1. August 2011. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 22. August 2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschwerde und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. August 2011. Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens 5 A 1567/11.Z dem Kläger im Hinblick auf die Beschwerde/ Gegenvorstellung vom 22. August 2011 mit Verfügung vom 29. August 2011 die Gerichtsakten des Verfahrens zur Einsichtnahme in seine Kanzlei für drei Tage übersandt hatte, äußerte sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 12. September 2011 zum sachlichen Inhalt des am 6. Juni 2011 zugestellten Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 beantragte der Kläger ergänzend, dass ihm auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die vollständigen Gerichts- und Beiakten für eine angemessene Zeit zur Akteneinsicht in seiner Kanzlei bereitgestellt bzw. ihm überlassen würden. Zur Frage der Frist der Akteneinsicht und der Rücksendung der überlassenen Gerichtsakten äußerte sich der Kläger dann in einem weiteren Schriftsatz vom 13. September 2011 gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Berichterstatter des Verfahrens um umgehende Rücksendung der Gerichtsakten gebeten hatte. Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens 5 A 1567/11 Z mit Verfügung vom 26. September 2011 zwei Bände Prozessakten des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit der Bitte übermittelt hatte, über die Abhilfe der Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. August 2011 zu entscheiden und in der Folge die Akten erneut vorzulegen, das Verwaltungsgericht dem Kläger unter dem 5. Oktober 2011 die Gerichtsakten der Verfahrens 1 K 350/10, 1 E 2113/05, 1 K 565/07, 1 E 512/97 mit Behördenakten, Anlagen und Heftern für eine Woche auf die Kanzlei übersandt hatte und die Berichterstatterin ergänzt hatte, einer abschließenden Begründung werde innerhalb von drei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht entgegengesehen, ergänzte der Kläger die Beschwerde/Gegenvorstellung vom 22. August 2011 mit Schriftsatz vom 4. November 2011. Mit Beschluss der 1. Kammer vom 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerde des Klägers vom 22. August 2011 gegen die Versagung der Berichtigung/ Ergänzung des Tatbestandes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. August 2011 nicht abgeholfen. Mit am 16. Dezember bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 erhob der Kläger höchst vorsorglich gemäß § 198 Abs. 3 GVG i. V. m. Art. 23 GRÜG Verzögerungsrüge. Nachdem der Berichterstatter des Verfahrens bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Eingangsverfügung vom 27. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung dort unter dem Aktenzeichen 5 E 2447/11 geführt werde, und ihm Kopien des Nichtabhilfebeschlusses übersandt hatte, äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 dazu. Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 lehnte der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2011 ab. Mit Beschluss vom selben Tage verwarf er die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. August 2011. Die Beschlüsse wurden dem Kläger den Empfangsbekenntnissen zufolge am 27. Februar 2012 zugestellt (vgl. Bl. 326 a , 328 a). Die Gesamtdauer des Berufungszulassungsverfahrens in der zweiten Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof von dem Eingang des Antrages am 20. Juni 2011 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bis zu dem Beschluss vom 22. Februar 2012, also über eine Zeit von rund acht Monaten, ist insbesondere angesichts des parallel laufenden Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens nicht als unangemessen lange zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wegen zum Teil unvollständiger Aktenübersendung das Verfahren eine gewisse Verzögerung durch zweifache Übersendung und Rücksendung der Gerichtsakten des Verfahrens erfuhr. Nachdem die Gerichtsakte dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zunächst Anfang August 2011 vorgelegt worden war, wurde sie auf Anforderung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unter dem 26. September 2011 ein weiteres Mal im Hinblick auf eine von dem Kläger beantragte Akteneinsicht an das Verwaltungsgericht übersandt. Die Rücksendung der Gerichtsakten von dem Verwaltungsgericht Wiesbaden an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolgte am 12. Dezember 2011. Gut zwei Monate nach Eingang der Gerichtsakte erging dann der oben genannte Beschluss, mit dem über den Zulassungsantrag des Klägers entschieden und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im Hinblick darauf ist eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens nicht gegeben. 5) Auch hinsichtlich des Verfahrens 1 K 768/09 ist eine unangemessene Dauer des Verfahrens nicht festzustellen, so dass der Kläger zu 2., der insoweit Entschädigungsklage erhoben hat, diesbezüglich ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch hat. Diese Klage ist am 22. Juni 2009 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen. Die Klage betrifft den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Fassung des Bescheides vom 16. Juni 2008 sowie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 7. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009, deren Abänderung bzw. Aufhebung begehrt worden ist. Nach Darstellung des Klägers in der Klageschrift entsprechen die Streitgegenstände in erheblichem Umfang inhaltlich denjenigen des Klageverfahrens 1 K 565/07, wobei es sich im Wesentlichen um Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen für andere Jahreszeiträume handele. Insoweit kann zur Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens auf die entsprechenden Darlegungen zum Verfahren 1 K 565/07 verwiesen werden. Das Verfahren 768/09 wurde zunächst bis zum Eingang der Klageerwiderung der Beklagten am 3. September 2009 von dem Gericht zügig gefördert. Nachdem laut Vermerk der Berichterstatterin vom 9. Oktober 2009 (Bl. 52 R) der Kläger unter dem 15. September 2009 telefonisch erklärt hatte, das Verfahren 1 K 777/09 solle vorrangig verhandelt werden, da er dort eingearbeitet sei und Termin zur mündlichen Verhandlung für das erste Quartal 2010 avisiert worden sei, erfolgte zunächst keine weitere inhaltliche Förderung des Verfahrens. Unter dem 19. April 2010 bat die Berichterstatterin die Beklagte um Mitteilung, ob der Widerspruch des Klägers vom 7. Juli 2008 gegen den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 18. Juni 2008 noch beschieden werde. Es werde zudem um Überprüfung gebeten, ob alle das Verfahren (das heißt auch die dem Abrechnungsbescheid zugrundeliegenden Gebührenforderungen) betreffenden Akten der beteiligten Fachämter und des Rechtsamts dem Gericht vorgelegt worden seien. Eine eventuelle Vollständigkeit der vorgelegten Akten bitte sie zu bestätigen. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Der Kläger rügte diese Fristsetzung im Schriftsatz vom 14. Mai 2010, da sie immerhin der Hälfte der Regelfrist entspreche, die für eine ordnungsgemäße Bescheidung von Anträgen gemäß § 75 VwGO regelmäßig nicht überschritten werden solle. Die Beklagte befinde sich nicht nur seit mehr als drei Monaten, sondern bereits seit vielen Jahren im Verzug mit einer ordnungsgemäßen vollständigen Bescheidung der streitgegenständlichen Anträge, durch die eine Abrechnung und eine dieser entsprechende Rückzahlung zu vom Kläger durch Vollstreckung erlangten Zahlungen angestrebt sei. Der Zeitraum der Nichtbearbeitung des Verfahrens vom 7. September 2009 nach Eingang der Klageerwiderung bis zu der Verfügung vom 19. April 2010, also über sieben Monate, kann als noch vertretbare Verzögerung des Verfahrens beurteilt werden, da der Kläger selbst gebeten hatte, das Verfahren zu diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf ein anderes gebührenrechtliches Verfahren nicht zu betreiben und im Übrigen auch noch keine substantiierte inhaltliche Klagebegründung vorlag. In der Folgezeit hat das Verfahren durch Eingang wechselnder Schriftsätze der Beteiligten seinen Fortgang genommen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 hat die Berichterstatterin den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverhalt nochmals geprüft habe und eine Abtrennungsmöglichkeit für verschiedene Zeiträume und Abgaben für gegeben halte. Diese Forderungen stünden dem Grunde nach wohl fest; bestritten sei die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge. Zur Beurteilung dieser Rechtsfragen erschienen dem Gericht die bereits vorliegenden Akten zur Zeit ausreichend. Am 27. Oktober 2010 ist daraufhin ein Schriftsatz der Beklagten vom 26. Oktober 2010 eingegangen, in dem unter anderem dargelegt wird, dass bezüglich der vorgeschlagenen Abtrennung keine Bedenken bestünden. Auf einen Schriftsatz des Klägers vom 26. Oktober 2010 zu dieser Verfügung des Gerichts verfügte die Berichterstatterin am 29. Oktober 2010: „Wv.: 1 Woche". Danach finden sich bis zum Eingang eines Schriftsatzes des Klägers vom 7. Januar 2011 am 10. Januar 2011 keine aus den Akten ersichtlichen Bearbeitungshandlungen des Gerichts. Auf dem genannten Schriftsatz hat die Berichterstatterin als Wiedervorlage „1 Monat" verfügt. Unter dem 6. April 2011 hat die Berichterstatterin (Bl. 155 R) vermerkt „Vor einer Entscheidung über den Abrechnungsbescheid, der auch Straßenreinigungsgebühren enthält, erscheint ein Abwarten auf die Entscheidung des VGH zum Verfahren 1 K 667/05 sinnvoll". Sodann hat sie eine Wiedervorlagefrist von 3 Monaten verfügt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2011 um Sachstandsnachricht gebeten hatte, teilte die Berichterstatterin ihm mit, der momentane Sachstand ergebe sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den gerichtlichen Verfügungen. Die Nichtförderung des gerichtlichen Verfahrens in der Zeit zwischen Ende Oktober 2010 und dem Zeitpunkt des genannten Vermerks vom 6. April 2011, also über gut fünf Monate, erscheint unter dem von der Berichterstatterin in dem Vermerk niedergelegten Gesichtspunkt des Abwartens auf die - Straßenreinigungsgebühren ab 1999 betreffende - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren 1 K 667/05 vertretbar, diese erfolgte mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -. Der Klägerbevollmächtigte selbst hatte auf den Sachzusammenhang mit anderen Verfahren, deren Gegenstand Straßenreinigungsgebühren-Festsetzungen der Beklagten gegenüber dem Kläger waren, hingewiesen. Zudem lag eine weitergehende Auseinandersetzung des Klägers mit den rechtlichen Fragen, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils der Kammer im Verfahren 1 K 667/05 vom 24. Juni 2009, in dem es - wie dargestellt - ebenfalls um Straßenreinigungsgebühren ging, nicht vor. Auch hatte der Kläger schon im Klageschriftsatz darauf hingewiesen, dass die Streitgegenstände des Verfahrens „in erheblichem Umfang denjenigen des Klageverfahrens 1 K 565/07" entsprächen. Es handele sich im Wesentlichen lediglich um andere Jahre; es dürfte daher sachdienlich sein, zunächst die Sache 1 K 565/07 zu entscheiden, auf der Grundlage des dort ermittelten Abrechnungssaldos sodann die zu diesem Verfahren streitgegenständliche weitere Abrechnung fortzusetzen, jedenfalls sofern eine einigermaßen zeitnahe Entscheidung der Sache 1 K 565/07 möglich sein werde. Das Verfahren 1 K 565/07 wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. April 2010 durch einen Vergleich abgeschlossen, hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 350/10 fortgeführt. Nachdem das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 im Verfahren 1 K 667/05 - 5 A 3081/09 am 19. Juni 2011 rechtskräftig geworden war, und die Akten ausweislich der Verfügung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (Bl. 819 des Verfahrens 1 K 667/05) an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden waren, ist aus der Gerichtsakte keine weitere Verfahrensförderung seitens des Gerichts ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 legte der Kläger dar, er scheue sich „im Grunde, dieses Verfahren überhaupt in Erinnerung zu rufen, nachdem sich schon die Rechtsverteidigung zu der im Vergleich doch sehr einfachen Abrechnung zum Grundbesitzabgabenkonto des Vaters als überaus schwierig erweist...". Die Berichterstatterin übersandte der Beklagten diesen Schriftsatz mit dem Zusatz: „Bitte teilen Sie mit, ob und wann ein neuer Abrechnungsbescheid unter Einbeziehung des Urteils des VGH vom 11.05.2011 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren ergehen wird", Frist 2 Wochen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aktenrücksendung seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache 1 K 667/05 unmittelbar vor Beginn der Ferienzeit im Juli/August erfolgte, erscheint es noch vertretbar, dass das Gericht das Verfahren erst Anfang November 2011 weiter förderte. Nachdem die Beklagte unter dem 29. November 2011 mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, einen neuen Abrechnungsbescheid für den Zeitraum 1997 bis 2002 bis zum 31. Januar 2012 zu erstellen, bei dem nicht nur das Urteil des VGH Kassel vom 11. Mai 2011, sondern auch die Ausführungen der Kammer in dem Verfahren des Klägers 1 K 565/07 berücksichtigt werden sollten, und die Berichterstatterin die Übersendung der Durchschrift an den Kläger mit Wiedervorlage „13.02 2012 (Bescheid ?)" verfügt hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011, bei dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2011 eingegangen, Verzögerungsrüge. Zur Begründung führte er aus, es dürfte keine nähere Darlegung erfordern, dass die Behandlung der Anträge des Klägers auf ordnungsgemäße Abrechnung durch die Beklagte grob rechtswidrig gewesen sei. Dies gelte einmal mehr für die bereits gerügte Gegebenheit, dass die Beklagte im Mai 2011 schließlich eine Berichtigung der bisherigen, offensichtlich fehlerhaften Abrechnungen angekündigt habe, um dann zu einer durch erneuten Aufruf des Verfahrens veranlassten gerichtlichen Anfrage vom 11. November 2011 mitzuteilen, es sei „beabsichtigt", eine Neuabrechnung von 1997 bis 2002 bis zum 31.01.2012 zu erstellen. Durch die fortdauernden Verzögerungen werde die bereits bewirkte erhebliche Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nochmals intensiviert. Es sei für den Kläger bereits dargelegt worden, dass die Sache teilweise unmittelbar zugunsten des Klägers entscheidungsreif sei. Zudem sei in keiner Weise einsichtig, dass die Beklagte offenbar weiterhin nur eine Abrechnung bis einschließlich 2002 „beabsichtige". Der Unterzeichner werde faktisch keine Beschleunigung der Abrechnung bewirken können. Allenfalls könne durch Geltendmachung des entsprechenden Erfordernisses in diesem Verfahren eine (Neu-)Abrechnung auch über den 31. Dezember 2002 hinaus erreicht werden. Nach der vom Kläger im Beschwerdeverfahren EGMR Nr. 40009/04 bewirkten Klarstellung seien auch Vorverfahrenszeiten bis zur Bescheidung oder bis zur Untätigkeitsklage für Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung werde das Erfordernis zeitlich weitergehender Abrechnungen auch über 2002 hinaus zusammen mit der Verzögerungsrüge ausdrücklich geltend gemacht. Die genauen Antragsgegebenheiten zu den noch vorgerichtlichen und den zu diesem Verfahren schon streitgegenständlichen Abrechnungsbegehren würden baldmöglich nochmals geprüft werden und das hier zum Rechtsschutzziel schon ergänzend dargelegte Abrechnungsbegehren erforderlichenfalls auch antragsmäßig entsprechend ergänzt und/oder erweitert. Die Berichterstatterin übersandte die Durchschrift dieses Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme mit Fristsetzung von einem Monat und verfügte eine Wiedervorlage in 5 Wochen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2012, bei dem Verwaltungsgericht am 29. Januar 2012 eingegangen, teilte der Klägerbevollmächtigte mit, die Antragsgegebenheiten hätten inzwischen nochmals geprüft werden können. Nach dem bei ihm bestehenden Verständnis der erfolgten Anträge und Antrags- bzw. Klagebegründungen werde der Kläger bereits jetzt beanspruchen, dass der Beklagte mindestens zu den bis Klageerhebung vom 22. Juni 2009 durch Zahlungen, Verrechnungen und Vollstreckungen erhaltenen Beträgen in Höhe von mindestens ca. 140.000,00 € vollständig abrechne. Eine solche Abrechnung sei längst überfällig und sei bereits wiederholt beantragt/gefordert worden. Ein entsprechendes Untätigkeitsklagebegehren sei somit zulässig und begründet. Den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Februar 2012, zu dem diese den geänderten Abrechnungsbescheid vom 1. Februar 2012 für die Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren 1996 bis 2002 und für die Grundsteuer 1996 bis 2003 überreichte, übersandte die Berichterstatterin dem Kläger mit dem Zusatz, es werde, nachdem ein geänderter Abrechnungsbescheid ergangen sei, um Mitteilung gebeten, ob das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Sollte der geänderte Abrechnungsbescheid von ihm angefochten werden, so wäre die Streitigkeit nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens in einem neuen Rechtsstreit zu klären; Frist: 1 Monat. Mit Schriftsätzen vom 20. und 27. Februar 2012 gleichen Inhalts teilte die Beklagte mit, der Antrag auf Abrechnung der Grundbesitzabgaben auch für den Zeitraum 2003 bis 2009 werde abgelehnt. Der Schnitt Ende 2002 sei sachdienlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Veranlagung vom Steueramt der Beklagte auf die ELW übergegangen sei, so dass eine einheitliche Abrechnung ohnehin nicht möglich wäre. Die Beklagte sei bemüht, nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai 2011 in dem Verfahren 5 A 3081/09 sukzessive die Verfahren mit den verschiedenen Gegenständen getrennt aufzubereiten und zu erledigen. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2012 beantragte der Kläger aufgrund zeitweiser Arbeitsunfähigkeit und sehr hoher Arbeitsbelastung als Einzelanwalt eine Frist von vier Wochen für die Stellungnahme. Im Folgenden schloss sich daran ein Schriftsatzwechsel seitens der Beteiligten an, der schließlich in der Ladung der Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Kammer am 27. Juni 2012 mündete (Verfügung vom 31. Mai 2012). Auf Antrag des Klägers wurde der Termin wegen einer Kollision mit einem anderen anwaltlich wahrzunehmenden Termin aufgehoben und für den 6. September 2012 neuer Termin bestimmt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 verwies der Kläger darauf, dass er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13. März 2012 für erledigt erklärt habe, soweit sich dieser durch den Änderungsbescheid vom 1. Februar 2012 in Höhe der Festsetzung für die Müllabfuhr, Straßenreinigung, Abwasser und Kosten in Höhe von zusammen 42.082,21 € erledigt habe. Im Übrigen werde u. a. beantragt, die Sache bezüglich der nicht erledigten Streitgegenstände abzutrennen und sodann mit der beigefügten Untätigkeitsklage gegen den weiteren Abrechnungsbescheid vom 19. März 2012 zu verbinden oder die Sache bezüglich der erledigten Streitgegenstände abzutrennen und sodann mit der beigefügten Untätigkeitsklage gegen den weiteren Abrechnungsbescheid vom 19. März 2012 zu verbinden. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 dargelegt hatte, dass aus ihrer Sicht keine Erledigung durch den Abrechnungsbescheid vom 1. Februar 2012 vorliege, sondern vielmehr nahegelegt werde, den geänderten Abrechnungsbescheid in das Gerichtsverfahren einzubeziehen, und der Kläger mit Schriftsätzen vom 23. August und 1. September 2012 dazu Stellung genommen hatte, erging in der Sitzung der 1. Kammer des VG Wiesbaden am 6. September 2012 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage der Beschluss, dass die Klage abgetrennt werde, soweit sie sich unter Ziffer 2 der Klageschrift vom 22. Juni 2009 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 7. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 richte; sie werde unter dem Aktenzeichen 1 K 1060/12 fortgeführt. Die Beteiligten gaben verschiedene Erklärungen ab, unter anderem erklärte die Beklagte, dass über den Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 1. Dezember 2012 binnen zwei Monaten entschieden werde. Der Kläger erklärte, dass er die Erklärungen zur Verfahrensförderung im Hinblick auf den zeitnahen Abschluss des Verfahrens abgegeben habe, er dadurch aber nicht die lange Verfahrensdauer, die Anlass für die Untätigkeitsklage gewesen sei, nachträglich billige. Nachdem die Beteiligten sodann den Rechtsstreit 1 K 768/09 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurde der Beschluss verkündet, dass das Verfahren eingestellt werde und die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe; der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 67.109,33 € festgesetzt. Die Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Streitwertbeschlusses. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 2012 einen Berichtigungsantrag im Hinblick auf die Niederschrift über den Termin vom 6. September 2012 gestellt hatte, wurde das Protokoll durch Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2012 berichtigt. Das Verfahren hat damit insgesamt 3 Jahre und zweieinhalb Monate gedauert. Wie oben für die einzelnen Verfahrensabschnitte dargelegt, ist im Hinblick auf die Lücken der Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens keine unvertretbare Verzögerung festzustellen. Dies gilt auch bei einer Gesamtschau des Ablaufs des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass es bis zum Ende des Verfahrens keine substantiierte Klagebegründung seitens des Klägers gegeben hatte und im Übrigen bezüglich der streitbefangenen Straßenreinigungsgebühren eine grundsätzliche Entscheidung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 1 K 667/05 - 5 A 3081/09 zu erwarten war, die dann mit Urteil vom 11. Mai 2011 erfolgte und zu einem Fortgang im vorliegenden Verfahren, insbesondere durch den Erlass eines neuen Abrechnungsbescheides durch die Beklagte, führte. Angesichts dessen ist zusammenfassend festzustellen, dass trotz der objektiv langen Verfahrensdauer von einer unangemessenen Dauer des Verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG nicht auszugehen ist. 6. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt haben, die Berichte des Hessischen Rechnungshofes zu seinen überörtlichen Prüfungen zur Abfallentsorgung, zur Abwasserbeseitigung und zur Straßenreinigung der hessischen Großstädte beizuziehen, bestand für den Senat keine Veranlassung, diesem Antrag nachzukommen. Denn die damit zum Beweis gestellte Tatsache, dass der Präsident des Hessischen Rechnungshofes wiederholt Anlass zu Beanstandungen gesehen habe, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob und ggf. inwieweit den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer gemäß § 198 GVG zusteht, nicht entscheidungserheblich. Das Entschädigungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns. Dem Antrag der Kläger aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar 2014, das Klageverfahren gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG zu den Verfahren 1 E 489/98, 1 E I421/99, 1 E 1838/03 sowie 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 K 820/12 und 1 K 1297/12 auszusetzen, war ebenfalls nicht nachzukommen. Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. Eine Aussetzung nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kommt in Bezug auf die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 K 768/09 daher schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Verfahren - wie unter II. 4 ausgeführt - abgeschlossen sind. Hinsichtlich 1 K 820/12 und 1 K 1297/12 scheidet eine Aussetzung des Klageverfahrens aus, weil diese Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsverfahrens sind. Bei der Klageerweiterung bezüglich des Verfahrens 1 K 1297/12 handelt es sich den Ausführungen unter I. zufolge um eine nicht zulässige Klageänderung. Das Verfahren 1 K 820/12 ist Gegenstand des Verfahrens 29 C 148/15.E. Andere Gründe für eine Aussetzung liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich war auch der von dem Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses abzulehnen. Da die Entschädigungsklage bereits seit Juni 2012 anhängig war, hatte der Klägerbevollmächtigte im Verlaufe des Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch haben sich weder in der mündlichen Verhandlung noch unmittelbar davor neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben, zu denen eine Stellungnahme zuvor nicht möglich gewesen wäre. IV. Der Ausspruch über die Verzinsung des Zahlungsanspruchs stützt sich auf § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kläger bei einem Gesamtstreitwert von 124.200,00 € jeweils entsprechend einem Streitwertanteil von 7.100,00 € obsiegt haben und mit unterschiedlichen Streitwertanteilen - bezüglich des Klägers zu 1. in Höhe von 67.100,00 € und bezüglich des Klägers zu 2. in Höhe von 57.100,00 € - am Verfahren beteiligt waren. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 201 Abs. 4 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben, da die Frage, ob und inwieweit inhaltlich zusammenhängende Verfahren im Rahmen des § 198 GVG, Art. 23 GRÜG jeweils isoliert oder gemeinsam zu betrachten sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert beträgt im Verfahren 29 C 1241/12.E insgesamt 124.200,00 €. Dabei entfällt auf das abgetrennte und unter dem Aktenzeichen 29 C 149/15.E fortgeführte Verfahren ein Streitwertanteil von 10.000,00 €, auf das abgetrennte und unter dem Aktenzeichen 29 C 148/15.E fortgeführte Verfahren 1 K 1011/12 ein Streitwertanteil von 10.000,00 € und auf die unter dem Aktenzeichen 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren insgesamt ein Streitwertanteil von 10.000,00 €. Die übrigen abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E und 29 C 174/15.E fortgeführten Verfahren sind dabei nicht streitwerterhöhend in Ansatz gebracht worden. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG; soweit die Kläger unterlegen sind, hat der Senat mangels bezifferter Leistungsanträge den Auffangstreitwert pro Kläger zugrunde gelegt, und soweit die Kläger obsiegt haben, hat der Senat den Streitwert mit dem ausgeurteilten Entschädigungsbetrag bemessen. Die jeweiligen Feststellungsanträge hat der Senat nicht streitwerterhöhend in Ansatz gebracht. Die abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 149/15.E, 29 C 150/15.E, 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E fortgeführten Verfahren hat der Senat nur insoweit streitwerterhöhend in Ansatz gebracht, als sie entweder von vornherein Gegenstand des Entschädigungsverfahrens waren - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 (jetzt 29 C 149/15.E) - oder von den Klägern ausdrücklich im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Entschädigungsverfahren eingeführt worden sind - das betrifft das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführte Verfahren 1 K 1011/12 (jetzt gemeinsam mit anderen Verfahren 29 C 148/15.E) und die bei dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 (jetzt 29 C 209/15.E). Bei den übrigen abgetrennten und unter den Aktenzeichen 29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E und 29 C 174/15.E fortgeführten Verfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass diese Verfahren von den Klägern nicht im Wege der Klageerweiterung in das Entschädigungsverfahren eingeführt werden sollten, sondern als neue Entschädigungsklagen anhängig gemacht worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße … - B...straße … in Wiesbaden, seitdem ist er Vorbehaltsnießbraucher. Der Kläger zu 2. wurde im Februar 1997 als Eigentümer dieses Hausgrundstücks eingetragen. Die Kläger begehren eine Entschädigung gemäß § 198 GVG für Nachteile, die ihnen aus ihrer Sicht infolge der unangemessen langen Verfahrensdauer mehrerer Verwaltungsstreitverfahren entstanden sind, die sie wegen Gebührenforderungen der Stadt Wiesbaden in Bezug auf das vorgenannte Hausgrundstück bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführt haben bzw. führen. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Juni 2012 am 3. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte aus, dass sich die Klage auf drei Komplexe mit jeweils in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Gerichtsverfahren beziehe. Zum Komplex I gehörten die Verfahren 1 E 512/97, 1 E 442/99, 1 E 2113/05, 1 K 565/07 und 1 K 350/10, zum Komplex II die Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 K 504/07, 1 E 2114/05 und 1 K 768/09 sowie zum Komplex III die Verfahren 1 E 633/98, 1 K 667/05, 1 K 777/09, 1 E 2114/05 und 1 K 768/09. Alle vorbezeichneten Verfahren beträfen Untätigkeitsklagen zu von den Klägern im Ergebnis erfolgreich angefochtenen Gebührenbescheiden oder Streitverfahren um Abrechnungs- sowie Erstattungs- und Zinsverpflichtungen zu durch Vollstreckung und/oder Vollstreckungsandrohung beigetriebenen Gebührenforderungen nach Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide. Aufgrund des durch die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 4 Nr. 5 Hess KAG i. V. m. §§ 233, 236 AO verdeutlichten unmittelbaren Zusammenhangs der Streitgegenstände sei von der Anfechtung des Gebührenbescheides bis zur gebotenen Vollzugsfolgenbeseitigung durch Erstattung vollzogener bzw. vollstreckter Beträge - ggf. einschließlich etwaiger Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten - sowie Festsetzung und Leistung geschuldeter Zinsen und/oder Ersatz von Zinsschäden ein „einheitliches Verfahren“ oder jedenfalls eine „fortdauernde Situation“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 6 Abs. 1, 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - anzunehmen. Der Klägerbevollmächtigte legt dies in Bezug auf die angeführten Verfahren detailliert dar und folgert daraus, dass zu sämtlichen im Kontext stehenden Verfahren die Frist des Art. 35 Abs. 1EMRK noch nicht zu laufen begonnen habe. Ferner trägt er vor, dass angesichts der „Sürmeli“-Entscheidung des EGMR vom 8. Juni 2006 sicher gewesen sei, dass ein neuer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer kommen würde, so dass es nicht zu einem Rechtsverlust führen könne, auf den Gerichtshof vertraut und den neuen Rechtsbehelf abgewartet zu haben statt dort eine unzulässige Beschwerde zu erheben. Konsequenz dieser Rechtsprechung sei, dass der Gerichtshof davon ausgehen müsse, dass jedenfalls eine zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Juni 2006 und danach zulässig zu erhebende Beschwerde zunächst gemäß §§ 198 ff. GVG innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 3. Juni 2012 vor nationalen deutschen Gerichten geltend gemacht werden müsse und deshalb erst anschließend Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sein könne. Die Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRÜG - sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verletzungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK, die zum Zeitpunkt des EGMR-Urteils vom 8. Juni 2006 Gegenstand einer Beschwerde zum EGMR sein konnten, solche seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch Gegenstand eines Verfahrens beim EGMR werden konnten, sofern vor Ablauf der Ausschlussfrist am 3. Juni 2012 gemäß der vom EGMR festgestellten Verpflichtung zur Erschöpfung des nationalen Rechtsweges in Fortführung des nationalen Verfahrens von dem neuen Rechtsbehelf gemäß § 198 ff. GVG Gebrauch gemacht worden sei. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet, dies führt der Bevollmächtigte der Kläger im Einzelnen aus. Die Kläger beantragen, 1. für den Kläger zu 1. bezüglich der Verfahren 1 E 512/97, 1 E 442/99, 1 E 2113/05, 1 K 565/07 und 1 K 350/10 sowie 2. für den Kläger zu 2. bezüglich der Verfahren 1 K 768/09, 1 K 1297/12 und 1K 348/13 sowie 3. für die Kläger zu 1. und 2. bezüglich der Verfahren 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05 ,1 E 633/98, 1 K 667/05, 1 K 777/09 und 1 K 1011/12 den Beklagten zu einer angemessenen und billigen Entschädigung gemäß § 198 Absätze 1 und 2 GVG für ihre erheblichen immateriellen Nachteile zu verurteilen sowie festzustellen, dass ihnen auch alle materiellen Vermögensnachteile zu ersetzen sind, die als adäquat kausale Folge der erheblichen Grundrechtsverletzungen entstanden sind oder entstehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich entgegen der Auffassung der Kläger bei den verschiedenen streitbefangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem Komplex nicht um ein einheitliches Rechtsschutzverfahren handele. Jedes der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den einzelnen Komplexen sei auf einen bestimmten Antrag gerichtet, über den das Gericht zu entscheiden habe. Mit einer das Gerichtsverfahren endgültig beendenden Entscheidung sei auch das jeweilige Gerichtsverfahren abgeschlossen. Nach dem GRÜG werde nicht darauf abgestellt, wann ein Verfahrensbeteiligter sämtliche für ihn als nachteilig angesehenen Folgen eines Verwaltungshandelns als ausgeglichen ansehe. Auch der EGMR überprüfe in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit und Begründetheit jeweils hinsichtlich der einzelnen gerichtlichen Verfahren. Dementsprechend seien alle gerichtlichen Verfahren auch hier gesondert zu überprüfen. Der Beklagte macht ferner detailliierte Ausführungen zu der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in Bezug auf die von den Klägern angeführten Verfahren. Mit Beschluss des Senats vom 29. Januar 2015 ist das Entschädigungsklageverfahren bezüglich des Verfahrens 1 K 504/07 - 1 K 484/13 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt worden. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 29 C 149/15.E geführt und ist bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgesetzt worden. Auch hinsichtlich der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Verfahren 1 K 93/12, 1 K 96/12, 1 K 820/12, 1 K 1011/12, 1 K 1014/12, 1 K 94/12, 1 K 95/12, 1 K 97/12, 1 K 1015/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 ist das Entschädigungsklageverfahren abgetrennt worden (29 C 148/15.E, 29 C 150/15.E , 29 C 174/15.E und 29 C 209/15.E). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten des VG Wiesbaden mit den Aktenzeichen 1 E 512/97, 1 E 442/99, 1 E 2113/05, 1 K 565/07, 1 K 350/10, 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 1838/03, 1 E 2114/05, 1 K 768/09, 1 E 633/98, 1 K 667/05, 1 K 777/09, 1 E 425/04 und 1 K 504/07 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.