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Urteil

29 C 779/17.E

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 29. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0322.29C779.17.E.00
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Leitsätze
Eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kommt nicht in Betracht, wenn eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 4 K 221/15.KS vor dem Verwaltungsgericht Kassel im Umfang von neun Monaten unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kommt nicht in Betracht, wenn eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend ist. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 4 K 221/15.KS vor dem Verwaltungsgericht Kassel im Umfang von neun Monaten unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2, § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.200,00 € zzgl. Zinsen seit 1. Juni 2016 begehrt. Dies folgt aus dem Klageschriftsatz vom 28. Februar 2017 und dem klägerischen Schriftsatz vom 11. Januar 2018. Hiernach begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 1.200,00 € für eine geltend gemachte überlange Verfahrensdauer von 12 Monaten in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. Mai 2017. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO sind die §§ 198 ff. GVG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG) die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Mithin kommt auch § 88 VwGO zur Anwendung. Der Kläger verlangt nicht die Verurteilung zur Zahlung von mindestens 1.200,00 € und macht auch keine Entschädigung für einen Zeitraum geltend, der vor dem 1. Juni 2016 oder nach dem 30. Mai 2017 liegt. Zu einer solchen Beschränkung des Klagebegehrens ist der Kläger berechtigt. Dies folgt zum einen aus § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf. Zum anderen ergibt sich dies aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 und § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG. Nach diesen Vorschriften darf bereits vor Abschluss des als überlang gerügten Verfahrens eine Entschädigungsklage erhoben werden. Eine solche Klage wird regelmäßig nur auf bestimmte zeitliche Abschnitte des Gesamtverfahrens bezogen sein, so dass auch §§ 198 ff. GVG dafür sprechen, dass ein Entschädigungsanspruch beschränkt werden kann (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D -, juris Rn. 11 f.). Die Möglichkeit, den Entschädigungsanspruch zu beschränken, ändert aber nichts daran, dass materieller Bezugsrahmen der Überprüfung der unangemessenen Verfahrensdauer das gesamte Verfahren i. S. des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D-, NVwZ 2014, 1523 ff.). Obgleich im Schriftsatz vom 11. Januar 2018 (anders noch in der Klageschrift vom 28. Februar 2017) nicht mehr von einem Zinsanspruch die Rede ist, ist davon auszugehen, dass dieser weiterhin vom Kläger geltend gemacht werden soll.Bei dem gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO auf Entschädigung gerichteten Begehren handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, die dementsprechend kein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO und auch keinen zuvor bei dem Beklagten gestellten Antrag voraussetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 173 Rn. 23). Zuständig für das Verfahren nach § 198 GVG ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Der Kläger hat die Klage unter Beachtung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhoben. Nach dieser Vorschrift kann die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die im Schriftsatz vom 12. August 2016 enthaltene Verzögerungsrüge ist dem Verwaltungsgericht am 16. August 2016 zugegangen. Die Entschädigungsklage wurde am 28. Februar 2017 erhoben, so dass die genannte Frist jedenfalls gewahrt worden ist. Ob die Frist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht nur Auswirkungen auf die Zulässigkeit, sondern auch auf den materiellen Entschädigungsanspruch hat (so Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 Rn. 255; nach Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 161 ff., handelt es sich nicht um eine Klagefrist, sondern um eine Frist mit materiellrechtlicher Ausschlusswirkung), kann hier offen bleiben, da - wie dargelegt - die Frist jedenfalls nicht verstrichen ist. Dem Kläger ist Wiedergutmachung durch Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, zu leisten. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG aber nur, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Eine solche Verzögerungsrüge hat der Kläger durch den Schriftsatz vom 12. August 2016 erhoben. Über die Form und den Inhalt der Verzögerungsrüge lassen sich § 198 GVG - sieht man von § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG ab - keine Vorgaben entnehmen. Ob eine Verzögerungsrüge schriftlich erfolgen muss (so Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 17; a. A. Ott, a. a. O., § 198 Rn. 213), kann offenbleiben, da der Schriftsatz vom 12. August 2016 dem jedenfalls genügt. Dieses Schreiben ist auch als Verzögerungsrüge zu werten, obgleich es weder eine schlüssige Begründung noch die Bezeichnung der Tatsachen enthält, die die rechtliche Bewertung einer unangemessen langen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG rechtfertigen könnten. In dem Schreiben vom 12. August 2016 heißt es lediglich: "... wird höflichst um Mitteilung des Standes der Bearbeitung gebeten und vorsorglich die Verzögerungsrüge erhoben." Dem Wortlaut des § 198 GVG lässt sich nicht entnehmen, dass eine Verzögerungsrüge die Umstände, die die Besorgnis der Verzögerung begründen könnten, substantiiert darlegen müsste. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17. November 2011 (BT-Drs. 17/3802, S. 21) ergibt sich, dass der Betroffene zum Ausdruck bringen muss, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss - so die Gesetzesbegründung - aber nicht darlegen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für die Verzögerungsrüge sei der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt würden. Ein Begründungserfordernis erscheine - so die Gesetzesbegründung weiter - auch aus zwei Gründen entbehrlich. Zum einen brauchten Richter keine Belehrung zur Verfahrensgestaltung und zum anderen wären Verfahrensbeteiligte, die nicht anwaltlich vertreten seien, mit solchen Begründungsanforderungen überfordert (gegen besondere Anforderungen an den Inhalt der Verzögerungsrüge auch Ott, a. a. O., § 198 Rn. 209; Kopp/Schenke, a. a. O., § 173 Rn. 18; Marx, a. a. O., § 198 Rn. 116; Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 21). Sprechen hiernach sowohl der Wortlaut des § 198 GVG als auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung dafür, dass es einer Begründung der Verzögerungsrüge nicht bedarf, so reicht es aus, wenn die betroffene Person deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 12. August 2016 beim Verwaltungsgericht lief das Gerichtsverfahren ziemlich genau 1 1/2 Jahre. Die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts lag mehr als 1 Jahr und 2 Monate zurück. Vor diesem Hintergrund wurde hinreichend deutlich, dass durch die erbetene Mitteilung des Standes des Verfahrens in Verbindung mit der vorsorglich erhobenen Verzögerungsrüge zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kläger mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden war und dass aus seiner Sicht zumindest Anlass zur Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen würde.Die Verzögerungsrüge durfte auch schon am 12. August 2016 erhoben werden. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wie soeben ausgeführt, lief zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge das Verfahren seit ca. 1 1/2 Jahren und die letzte Verfahrenshandlung lag mehr als 1 Jahr zurück, so dass der Kläger auch berechtigter Weise die Sorge haben durfte, dass sein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sein würde. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 198 GVG erschöpfend dargelegt hat. Wie bereits oben festgestellt, schreibt § 173 Satz 2 VwGO vor, dass die §§ 198 ff. GVG u. a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Dementsprechend sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG). Mithin kommt auch § 86 Abs. 1 VwGO zur Anwendung. Hiernach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so mindert sich dadurch in gewissem Umfang die Aufklärungspflicht des Gerichts (Kopp/Schenke, a. a. O., § 86 Rn. 12). Eine Klage kann aber nicht allein deshalb als unbegründet abgewiesen werden, weil ein Kläger zwar an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, dem Gericht die für die Entscheidung über das Klagebegehren erforderlichen Informationen aber zur Verfügung stehen. Zwar hat der Kläger in der Tat nur wenige Ausführungen zu seinem Klagebegehren gemacht. Diese reichen aber nach Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts aus, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach den §§ 198 ff. GVG gegeben sind oder nicht. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, schreibt vor, dass ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt wird, wobei sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Für die Frage, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper bzw. der zuständige Richter pflichtwidrig verhalten hat. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziert dementsprechend umgekehrt auch für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter. Deshalb kann bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Ob Ursache der überlangen Verfahrensdauer vorwerfbare Säumnis des Gerichts oder ein strukturelles Problem ist, auf das der Bearbeiter keinen Einfluss hat, ist ohne Bedeutung (BT-Drs. 17/3802, S. 16). Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, juris Rn. 37; Urteil vom 14 November 2016 - 5 C 10/15 D -, juris Rn. 135). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer eine Einzelfallprüfung stattzufinden (siehe auch § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG: "Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles"), die nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten geleitet wird (Urteil vom 14. November 2016, a. a. O., Rn. 135). In diese Einzelfallprüfung sind insbesondere einzustellen die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Diese Kriterien sind aber nicht abschließend ("insbesondere"). Zu berücksichtigen ist stets auch die dem Richter von Verfassungs wegen zustehende Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG), die dem Richter auch gewisse Freiräume für die Verfahrensführung lässt (vgl. Ott, a. a. O., § 198 Rn. 127 f.; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 20 f.). Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das Gesamtverfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Daraus folgt auch, dass etwa Verzögerungen innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte nicht notwendig dazu führen müssen, dass die Gesamtdauer des Verfahrens als unangemessen zu werten ist (Ott, a. a. O., § 198 Rn. 79).Der Sachverhalt, mit dem sich das Verwaltungsgericht zu befassen hatte, war überschaubar, allerdings musste - wie sich dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2017 entnehmen lässt - der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden. Unter Berücksichtigung dessen und des Umstandes, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen wurde, handelte es sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht um einen durchschnittlichen Fall. Der Kläger befürchtete, dass auch zukünftig im Falle der Anmeldung einer Versammlung seine personenbezogenen Daten durch die Stadt A-Stadt weiter gegeben werden könnten. Es handelte sich somit zwar nicht um eine existenzielle Frage für den Kläger, angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr der Wiederholung kann das Verfahren aber auch nicht als unbedeutend bezeichnet werden. Insgesamt gesehen ist es daher gerechtfertigt, auch die Bedeutung des Verfahrens als durchschnittlich zu werten. Ausgehend von der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens bestand somit für das Verwaltungsgericht kein Grund, das Verfahren besonders zu beschleunigen, so dass auch für die angemessene Zeitdauer i. S. des § 198 Abs. 1 GVG keine besonders kurzen Zeiträume anzusetzen sind. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG gibt vor, dass die Entschädigung für jedes Jahr 1.200,00 € beträgt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung zu erfolgen hat (BT-Drs. 17/3802, S. 20). Ob diese zeitanteilige Berechnung monats- oder tagbezogen zu erfolgen hat, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts die durch das Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Verfahrensgestaltung mit zu berücksichtigen mit der Folge, dass nur richterliche Verhaltensweisen, die als unvertretbar zu bezeichnen sind, eine Verfahrensverzögerung begründen können. Gibt es hiernach gewisse Freiräume für die Verfahrensgestaltung durch das Gericht, so ist dem im Rahmen des § 198 GVG dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Feststellung von Verfahrensverzögerungen als kleinste Einheit der Monat anzusetzen ist (Ott, a. a. O., § 198 Rn. 224). Eine unangemessene Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG ist hiernach stets in abgeschlossenen Jahren und/oder Monaten zu veranschlagen.Das Klageverfahren wurde durch das Verwaltungsgericht insgesamt 9 Monate lang unangemessen verzögerlich geführt. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Mai 2017 das Klageverfahren in keiner Weise gefördert hat. Ausweislich der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts wurde am 27. Mai 2015 die Übersendung des Schriftsatzes der Stadt A-Stadt an den Klägerbevollmächtigten verfügt. Sodann finden sich nur noch Wiedervorlage-Verfügungen in der Akte. Erst mit richterlichem Schreiben vom 17. August 2016 teilte der Kammervorsitzende dem Klägerbevollmächtigten u. a. mit, dass das Verfahren aufgrund zahlreicher anhängiger älterer Verfahren noch nicht terminiert worden sei. Eine Förderung des Verfahrens erfolgte dann aber erst mit dem Beschluss vom 30. Mai 2017, durch den der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde. Demnach ist das Verfahren in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Mai 2017 nicht ausreichend gefördert worden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass im Hinblick auf die erhobene Entschädigungsklage die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts in der Zeit vom 22. März 2016 bis zum 11. Mai 2016 sich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof befand, so dass das Verwaltungsgericht während dieser Zeit daran gehindert war, das Verfahren zu fördern (vgl. dazu, dass als unangemessene Dauer nur die Zeiten zu berücksichtigen sind, für die das jeweilige Gericht verantwortlich ist, Ott, a. a. O., § 198 Rn. 114 ff.). Eine dem Verwaltungsgericht und damit letztlich der Beklagten zurechenbare überlange Verfahrensdauer erstreckte sich somit nur auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis Ende Februar 2017, mithin also auf 9 Monate.Anhaltspunkte dafür, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung durch beschleunigtes gerichtliches Verhalten in der Weise ausgeglichen worden wäre, dass dies wiederum Auswirkungen auf die Angemessenheit der Gesamtdauer des Verfahrens haben könnte, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zwar seit dem Ergehen des Beschlusses vom 30. Mai 2017 (Übertragung auf den Einzelrichter) das Verfahren in (auch vom Kläger) nicht zu beanstandender Weise geführt. Allerdings ist das Verfahren seit dieser Zeit nicht in einem Maße beschleunigt worden, dass davon gesprochen werden könnte, die zuvor eingetretene Verzögerung sei durch die Verfahrensführung seit dem 30. Mai 2017 auch nur teilweise kompensiert worden. Auch vor dem 1. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht in einer solchen Art und Weise betrieben, dass sich hieraus Kompensationen für das verzögerliche Verhalten in der Zeit von 1. Juni 2016 bis Ende Februar 2017 ableiten ließen. Eine Entschädigung des immateriellen Schadens des Klägers in Geld kommt aber nicht in Betracht, da Wiedergutmachung durch die gerichtliche Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG sieht vor, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, möglich ist. Ein entsprechender Antrag ist insoweit nicht erforderlich (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG). Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist die Entschädigung von 1.200,00 € gegenüber dem Ausspruch nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG subsidiär (so auch Steinbeiß-Winkelmann, a. a. O., Einführung Rn. 257; Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 29; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 173 Rn. 33). Ist die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG "ausreichend", so kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nicht in Betracht (in diesem Sinne auch Wysk, a. a. O., § 173 Rn. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 173 Rn. 39; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 173 Rn. 101; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, juris Rn. 61). Fraglich ist hiernach allein, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, dass Wiedergutmachung "auf andere Weise ausreichend ist". Dem Gesetz ist insoweit der Hinweis zu entnehmen, dass sich dies "nach den Umständen des Einzelfalles" (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG) bemisst. Auch in den Gesetzesmaterialien ist davon die Rede, dass die Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise tatsächlich ausreichend ist, nicht pauschal beantwortet werden könne, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden sei (BT-Drs. 17/3802, S. 20; so auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, juris Rn. 62). Als Belange, die hier ggf. einzustellen sind und eine schlichte Feststellung ausreichen lassen können, kommen u. a. in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, juris Rn 57): Keine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Beteiligten, Verfahrensbeteiligter hat erheblich an der Verzögerung mitgewirkt, Beteiligter hat keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten, die Überlänge des Verfahrens stellt den einzigen Nachteil dar, das Ausmaß der unangemessenen Verfahrensdauer. Legt man diese Kriterien zugrunde, so ergibt sich Folgendes: Das Verfahren hatte für den Kläger keine besondere Bedeutung. Ein weitergehender immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Insgesamt hat das Verfahren ca. 3 Jahre gedauert und in dieser Zeit ist es ca. 9 Monate lang nicht angemessen gefördert worden, so dass das Ausmaß der Verzögerung als überschaubar bezeichnet werden kann. Zwar trifft den Kläger kein Mitverschulden an der unangemessenen Dauer des Verfahrens in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Mai 2017. Der Kläger hätte allerdings auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2017 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Vergleichs zügiger reagieren können. Auf die richterliche Erinnerung vom 26. September 2017 erwiderte der Kläger erst mit Schriftsatz vom 8. November 2017 und lehnte den vorgeschlagenen Vergleich ab. Mithin hat der Kläger - wenn auch nur in geringem Ausmaß - auf die Gesamtdauer des Verfahrens nachteilig eingewirkt. Unter Berücksichtigung all dessen ist es ausreichend, allein festzustellen, dass die Dauer des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel unangemessen gewesen war. Da kein Entschädigungsanspruch in Geld besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer von 9 Monaten festzustellen ist, ist nach § 201 Abs. 4 GVG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Maßgeblich ist danach, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre (Ott, a. a. O., § 201 Rn. 28). Demgemäß haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der nach seiner Ansicht überlangen Dauer eines Klageverfahrens, das seit dem 17. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Kassel (4 K 221/15.KS) anhängig war. In diesem Verfahren begehrte der Kläger gegenüber der Stadt A-Stadt die Feststellung, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über den Kläger mittels E-Mail vom 2. Februar 2015 an im Einzelnen benannte Adressen rechtswidrig gewesen sei. Des Weiteren begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Weitergabe der in einer Versammlungsanmeldung des Klägers angegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse an die Hessische Niedersächsische Allgemeine Zeitung rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger hatte für insgesamt vier Tage Versammlungen unter dem Motto "demonstrieren muss sich wieder lohnen" in A-Stadt angemeldet. Am 16. August 2016 erkundigte sich der Klägerbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht nach dem Stand der Bearbeitung und teilte gleichzeitig mit, dass vorsorglich Verzögerungsrüge erhoben werde. Mit richterlichem Schreiben vom 17. August 2016 teilte der Kammervorsitzende mit, dass das Verfahren aufgrund zahlreicher anhängiger älterer Verfahren noch nicht terminiert worden sei. Am 28. Februar 2017 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.Auf Bitten des Berichterstatters des 29. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs übersandte das Verwaltungsgericht am 22. März 2017 die Gerichtsakte 4 K 221/15.KS an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Entschädigungsverfahren bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel ausgesetzt. Die Gerichtsakten sind dem Verwaltungsgericht am 12. Mai 2017 wieder zugegangen.Am 20. Dezember 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel statt, in deren Verlauf die Beteiligten zur Beendigung des Klageverfahrens einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis 5. Januar 2018 schlossen. Der Vergleich wurde nicht widerrufen.Der Kläger ist der Ansicht, er sei wegen einer überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe allenfalls einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Seit dem 1. Juni 2016 sei das Verfahren durch das Verwaltungsgericht nur verzögerlich betrieben worden. Erst seit dem 30. Mai 2017 sei das Verfahren seitens des Gerichts ohne Verzögerungen geführt worden. Eine Ausnahme von der regelmäßigen Feststellung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen Nachteil nicht vermögenswerter Art komme nicht in Betracht. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € zzgl. Zinsen ab 1. Juni 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unbegründet, weil der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung sei daher schon dem Grunde nach nicht dargetan. Zur Rechtfertigung seiner am 16. August 2016 erhobenen Verzögerungsrüge habe der Kläger lediglich behauptet, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weise einen allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Seiner Einschätzung nach bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, weil 12 Monate seit der letzten erkennbar verfahrensfördernden Tätigkeit des Gerichts am 27. Mai 2015 verstrichen seien. Diese Ausführungen seien nicht geeignet, die begründete Besorgnis einer unangemessen langen Verfahrensdauer darzulegen. Die Annahme des Klägers, in Verfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades begründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein ein Zeitraum von 12 Monaten ohne erkennbar verfahrensfördernde Maßnahmen des Gerichts schon die nachvollziehbare Besorgnis einer unangemessen langen Verfahrensdauer, gehe fehl. Die von Verfassungs wegen gewährleistete richterliche Unabhängigkeit gebiete es, dem Richter einen weiten Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermögliche, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen von ihm zu bearbeitenden Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und zu entscheiden, wann er welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern könne und welche Verfahrenshandlungen zu welchem Zeitpunkt erforderlich seien. Allein der Umstand, dass der zuständige Richter zunächst ältere Verfahren seines Dezernats in der Bearbeitung und Terminierung vorgezogen habe, vermöge daher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Besorgnis einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu begründen. Es bestehe kein Anspruch auf optimale Förderung eines Verfahrens durch das Gericht. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine vom Rechtsschutzsuchenden nicht mehr hinzunehmende unverhältnismäßige Verfahrensdauer vorliege, seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten und die Schwierigkeiten der Sachmaterie. Zu all diesen Umständen habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn für den vom Kläger benannten Zeitraum von Juni 2016 bis zum Mai 2017 eine Verfahrensverzögerung eingetreten wäre, handele es sich nur um die Verzögerung in einem einzelnen Verfahrensabschnitt, die durch die zügig geführte Bearbeitung in dem folgenden Verfahrensabschnitt kompensiert worden sei.Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.Dem Senat haben in der Beratung die Gerichtakte und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Kassel (4 K 221/15.KS) vorgelegen.