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Urteil

29 C 1493/17.E

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 29. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1210.29C1493.17.E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat durfte am 10. Dezember 2020 mündlich verhandeln und aufgrund dieser Verhandlung das Urteil erlassen. Die Vorsitzende des Senats hat den Antrag des Klägers vom 9. Dezember 2020 auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 keine erheblichen Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgetragen. Der Kläger weist in diesem Schriftsatz zunächst auf die Appelle der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur maximal möglichen Kontaktreduzierung hin. Darüber hinaus verweist er darauf, dass er mit 63 Jahren erhöht durch Corona gefährdet sei, weshalb er bereits seit einiger Zeit weitestmöglich zu Hause lebe. Schließlich teilt er mit, er sei „faktisch die einzige verbliebene Bezugsperson seiner 92jährigen Mutter“. Die Gerichtsverwaltung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat durch umfangreiche Vorsorgemaßnahmen soweit als möglich sichergestellt, dass im Falle einer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude Gefahren für die Gesundheit ausgeschlossen sind. Hierauf sind die Beteiligten bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden. Überdies tragen die im Sitzungssaal anwesenden Personen Masken, die Mund und Nase bedecken, um einer Infizierung vorzubeugen. Da die vom Kläger für seinen Verlegungs- bzw. Aufhebungsantrag genannten Gründe (Lebensalter des Klägers und seiner Mutter; Corona-Pandemie) bereits seit langem bekannt sind, hätte der Kläger auch durch Beauftragung eines Bevollmächtigten Vorsorge treffen können, um sich bei der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als derzeit nicht absehbar ist, wann die durch Corona bedingten Einschränkungen enden. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass erhebliche Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben gewesen wären, die eine Aufhebung des Termins hätten rechtfertigen können. Über die Klage entscheidet der Senat durch die aus dem Rubrum des Urteils ersichtlichen Richterinnen und Richter. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 (II), Eingang bei Gericht am 10. Dezember 2020, 04:26 Uhr, hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin und der beisitzenden Berufsrichter Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht hat. Diese unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 eingegangenen Gesuche hat der Senat unter Einschluss der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters in der mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen, da sie rechtsmissbräuchlich gewesen sind. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9/13 -, juris Rn. 3), bzw. wenn es dem Antragsteller um die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin geht (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 16). Der Kläger hat in nahezu sämtlichen der zahlreichen Verfahren, die er vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht betreibt oder betrieben hat, einzelne Richter oder den gesamten Spruchkörper als befangen abgelehnt, sobald eine Verfügung oder Entscheidung ergeht, die nicht den Vorstellungen des Klägers entspricht. Befangenheitsanträge werden auch gestellt, um einen Fortgang der Verfahren möglichst zu erschweren. Die jetzigen Ablehnungsgesuche des Klägers, die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, fügen sich in dieses übliche Verhalten des Klägers ein. Sie erfolgten im Anschluss an die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Termins durch die Senatsvorsitzende. Der Kläger verweist zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf bereits zu früheren Senatsverfahren dargelegte Besorgnisse, die „ein weiteres Mal bestärkt worden“ seien. Über die früheren Ablehnungsgesuche ist bereits unanfechtbar entschieden worden, neue Gründe trägt der Kläger nicht vor. Die am 10. Dezember 2020 gestellten Ablehnungsgesuche des Klägers sollten nach alledem erkennbar dazu führen, den Termin der mündlichen Verhandlung zum Scheitern zu bringen, so dass sie als rechtsmissbräuchlich verworfen werden durften. Der Senat geht unter Berücksichtigung des durch die Klageschrift vom 2. Juni 2012 gestellten Antrags, des im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 enthaltenen Verweises auf das Verfahren 29 C 1241/12 (Seite 5 vorletzter Absatz) und des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2020 (II) davon aus, dass der Kläger weiterhin an dem im Tatbestand mitgeteilten Klageantrag festhält, statt einer Überlänge des Verfahrens von zunächst (mindestens) zwei Jahren jetzt jedoch von einer Überlänge von (mindestens) sechs Jahren und neun Monaten ausgeht. Der Kläger spricht im Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 (II) einleitend davon, „die Klage [werde] ergänzend zur bereits umfangreichen Begründung zunächst dahin konkretisiert, dass beantragt ist, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zzgl. Prozeßzinsen seit Klageerhebung zu zahlen“. Auf Seite 3 dieses Schriftsatzes ist dann erstmals davon die Rede, das erstinstanzliche Verfahren sei insgesamt um mindestens sechs Jahre und neun Monate überlang gewesen. Der Senat versteht die „Ergänzung“ und „Konkretisierung“ des bislang gestellten Antrags dahingehend, dass statt einer Überlänge von (mindestens) zwei Jahren eine Überlänge von (mindestens) sechs Jahren und neun Monaten geltend gemacht wird und dass weiterhin an dem Feststellungsbegehren festgehalten werden soll. Andernfalls hätte der Kläger dies durch eine eindeutige Prozesserklärung (teilweise Klagerücknahme) deutlich machen müssen. Die Klage auf Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG ist abzuweisen, denn sie ist unzulässig. Sie wahrt nicht die nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG einzuhaltende Frist. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Verzögerungsrüge vom 15. Dezember 2011 ist am 16. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das Klageverfahren mehr als 4 ½ Jahre an, so dass davon auszugehen ist, dass bereits Anlass zur Besorgnis bestand, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Angesichts des seit dem 15. August 2008 verstrichenen langen Zeitraums dürfte dem auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2008 zunächst darum gebeten hatte, das Verfahren 1 E 633/98 - 1 E 677/05 zu fördern. Die Verzögerungsrüge genügte hiernach den Erfordernissen des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG. Die Klage nach § 198 Abs. 1 GVG ist dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 3. Juni 2012 zugegangen. Anders als im Zivilprozess ist im Verwaltungsprozess die Klage mit Eingang bei Gericht erhoben (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG (§§ 198 - 201 GVG) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Die §§ 198 ff. GVG enthalten keine Regelungen darüber, wann eine Klage erhoben ist. Insoweit wäre bei unmittelbarer Anwendung der §§ 198 ff. GVG auf die ZPO (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG) abzustellen. § 173 Satz 2 VwGO gibt aber vor, dass vorliegend die Verwaltungsgerichts- statt der Zivilprozessordnung anzuwenden ist, so dass § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblich ist. Ob § 90 Satz 2 VwGO („In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.“) etwas an der Anwendung bzw. dem Verständnis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO geändert hat, kann hier offenbleiben, denn § 90 Satz 2 VwGO ist erst seit dem 15. Oktober 2016 in Kraft (BGBl. I S. 2222). § 12a GKG war zwar am 3. Juni 2012 bereits in Kraft. Durch diese Vorschrift sollten die Vorschriften über die Abhängigmachung von der vorherigen Kostenzahlung in allen Gerichtsbarkeiten Anwendung finden (BT-Drs. 17/3802 S. 29). Die Frage, wann eine Klage erhoben ist, wird durch § 12a GKG aber nicht geregelt. Ausgehend vom Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG hätte die Entschädigungsklage frühestens am 16. Juni 2012 erhoben werden können. Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, die Anwendung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geboten, eine vor Ablauf der Frist erhobene Entschädigungsklage in den Fällen als zulässig anzuerkennen, in denen das als verspätet gerügte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird. Die Wartefrist soll - so das Bundesverwaltungsgericht - der präventiven Funktion der Verzögerungsrüge Rechnung tragen und dem Gericht die Möglichkeit einräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden. Wird ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet, macht ein Abwarten insofern keinen Sinn mehr. Deshalb - so das Bundesverwaltungsgericht - ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird (Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5/14 D -, juris Rn. 17 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris Rn. 17). Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden endete prozessrechtlich gesehen durch Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten dieses Verfahrens, denn übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unmittelbar (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 CB 52/88 -, NVwZ-RR 1989, 110). Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Urteil vom 18. November 2015 festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren durch die Erklärung der Verfahrensbeteiligten vom 12. März und 4. April 2012 endete. Stellt man im Zusammenhang mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG auf den Eingang dieser Prozesserklärungen ab, so ist das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits vor Ablauf der Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG beendet gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur teleologischen Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG findet jedoch keine Anwendung auf einen Fall der vorliegenden Art, in dem ein Beteiligter bestreitet, dass ein Klageverfahren beendet ist und eine Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Entsteht Streit über die Beendigung des Verfahrens, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 28). Mit richterlichem Schreiben vom 23. April 2013 wurde der Kläger durch das Verwaltungsgericht um Mitteilung gebeten, ob das durch Beschluss vom 9. November 2012 formal beendete Verfahren fortgesetzt werden solle, um zu klären, ob das Verfahren wirksam erledigt worden sei oder nicht. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 (S. 2) teilte der Kläger u. a. mit: „Sollte es seitens der Beklagten und der Kammer bei den bisher vertretenen und klägerseits aus sorgfältig dargelegten Gründen als rechtsirrig angesehenen Positionen bleiben, dann wird nach dem hier bestehenden Verständnis zum Sach- und Streitstand bei wiederum erforderlicher sachdienlicher Auslegung der hierdurch bereits veranlassten verfahrensbezogenen Erklärungen für die Kläger ab der ersten Erwiderung vom 19.05.2012 zu den Darlegungen seitens der Beklagten vom 04.04.2012 erforderlich sein, zu den klar und wiederholt erklärten Rechtsschutzzielen der Kläger zu entscheiden, dass das Verfahren 1 K 504/07 ohne eine Klärung zur nicht bestehenden Rechtskraftwirkung der Urteile 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 nicht beendet war/ist und diese Urteile für kraftlos zu erklären bzw. hilfsweise aufzuheben und der Beklagten auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.“ Diese Ausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass nach Auffassung des Klägers das Verfahren nicht durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen endete und dass darüber das Verwaltungsgericht noch zu befinden habe. So hat das Verwaltungsgericht die Erklärung des Klägers auch verstanden und den Beteiligten mit Schreiben vom 22. Mai 2013 mitgeteilt, das Verfahren werde fortgesetzt, um zu klären, ob Erledigung eingetreten sei oder nicht. Durch die vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig gehaltene teleologische Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Funktion der Wartefrist dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Verfahren bereits vor Ablauf der Wartefrist endet. Ausgangslage der sog. teleologischen Reduktion ist eine Norm, die vom Wortlaut her für den Sachverhalt zutrifft, aber dem Regelungszweck der Norm widerspricht. Die teleologische Reduktion kommt mithin nur dann zur Anwendung, wenn es an einer Vergleichbarkeit zwischen dem Normalfall (das Gericht kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge das Verfahren noch beenden) und dem jeweiligen Einzelfall fehlt (vgl. Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 82 f.). In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem das gerichtliche Verfahren fortgeführt wird, kommt der Wartefrist aber weiterhin die ihr zugedachte Funktion zu. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Verhalten des Entschädigungsklägers in dem Verfahren, für das die Entschädigung begehrt wird, bereits vor der Erhebung der Entschädigungsklage zu entnehmen ist, dass er nicht von einer Beendigung des Verfahrens ausgeht. Dem Schriftsatz des Klägers vom 10. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass er der Erledigungserklärung der Landeshauptstadt Wiesbaden und damit auch seiner Erledigungserklärung nur dann Wirksamkeit beimessen will, wenn die Erledigungserklärung der Landeshauptstadt Wiesbaden in einer Weise verstanden wird, die offensichtlich nicht deren Willen entsprach. Das heißt, bereits vor Erhebung der Entschädigungsklage war hinreichend deutlich, dass der Kläger noch nicht von einer Beendigung des Verfahrens ausgegangen ist. Angesichts dieses Befundes fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anlass, der es rechtfertigen könnte, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG diese Bestimmung im Wege der teleologischen Auslegung in ihrer Anwendung zu reduzieren. Maßgeblich ist daher hinsichtlich der Beendigung des Verfahrens jedenfalls im Zusammenhang mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. November 2015). Die am 3. Juni 2012 erhobene Entschädigungsklage genügt mithin nicht den Vorgaben des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Um den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, sind sie mit richterlichem Schreiben vom 8. April 2020 auf § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22/19 D -, juris Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen zu der insoweit einheitlichen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe). Die Unzulässigkeit der Entschädigungsklage erstreckt sich auch auf das (weitere Klage-) Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger materielle Schäden entstanden sind. Ob dieses Feststellungsbegehren noch aus weiteren Gründen unzulässig ist, kann daher offenbleiben. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.100,- € festgesetzt. Gründe: Hinsichtlich der Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bemisst sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG auf 8.100,- € (81 Monate x 100,- €). Den Umstand, dass der Kläger der Ansicht ist, ihm stünden mehr als 100,- €/Monat zu, lässt der Senat streitwertmäßig außer Ansatz. Hinzu kommt der Streitwert für das geltend gemachte Feststellungsbegehren (§ 39 Abs. 1 GKG). Dem klägerischen Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wie hoch dieser Wert anzusetzen ist (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Die Streitwertbestimmung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte, darf der Wert geschätzt werden, wobei auch eine Schematisierung und Pauschalierung zulässig ist (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG Rn. 5). Dass aus der vom Kläger behaupteten verzögerlichen Behandlung seines Klageverfahrens diesem ein Schaden in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG entstanden sein könnte, ist nicht anzunehmen. Mangels genügender Anhaltspunkte wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Streitwert auf 1/5 des Auffangstreitwerts, das heißt auf 1.000,- € geschätzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der nach seiner Ansicht überlangen Dauer eines Klageverfahrens, das vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig war. Am 26. April 2007 erhob der Kläger eine sog. Restitutionsklage hinsichtlich zweier Klageverfahren, in denen das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 20. März 2003 (1 E 421/99) und am 26. April 2006 (1 E 1838/03) Urteile gefällt hatte. Die Restitutionsklage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 1 E 504/07 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden geführt. Durch Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 erhob der Kläger Verzögerungsrüge in diesem Verfahren. Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, in dem Abrechnungsbescheid der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 1. Februar 2012 seien u. a. die Müllgebühren für die Zeit von 1996 bis 2002 auf Null gesetzt worden, Säumniszuschläge entfielen. Aus diesem Grund habe sich die Restitutionsklage wegen der Müllgebührenforderung ab dem 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2002 erledigt. Der Kläger erklärte sodann mit Schriftsatz vom 12. März 2012 die Hauptsache für erledigt und beantragte, „die Verfahrenskosten und der Vorverfahren“ der Beklagten aufzuerlegen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden erklärte mit Schriftsatz vom 4. April 2012 die Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2012 (S. 4) führte der Kläger u. a. aus, die Verfahrenserklärung der Landeshauptstadt Wiesbaden sei entweder „als konkludente Aufhebung/Rücknahme/Klaglosstellung zu verstehen […] oder die Erledigungserklärung der Beklagten vom 27.02.2012 ist wegen Verletzung des Vollständigkeits- und Wahrheitsgebotes gemäß § 138 ZPO unwirksam, womit zugleich auch die offensichtliche Grundlage für die Erledigungserklärung des Klägers entfallen würde.“ Durch Beschluss vom 9. November 2012 stellte die Berichterstatterin der Kammer das Verfahren gleichwohl ein und entschied, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 beantragte der Kläger, neben der Einstellung des Verfahrens 1 E 504/07 auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu den Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 aufzuheben bzw. für kraftlos zu erklären, sowie die Kosten dieser Verfahren einschließlich der Kosten der Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls der Landeshauptstadt Wiesbaden aufzuerlegen. Mit richterlichem Schreiben vom 21. Januar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, das Verfahren 1 K 504/07 sei mit den beiden übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; weitere Entscheidungen in diesem Verfahren seien daher nicht zu treffen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2013 u. a. ausgeführt hatte, dass nach seiner Auffassung das Verfahren noch nicht beendet sei, teilte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2013 mit, das Verfahren werde fortgesetzt, um zu klären, ob Erledigung eingetreten sei oder nicht. Das neue Aktenzeichen lautete 1 K 484/13.WI. Durch Urteil vom 18. November 2015 sprach das Verwaltungsgericht u. a. aus, dass das Verwaltungsstreitverfahren 1 K 484/13.WI erledigt sei, gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. November 2012 zurückgewiesen. Den am 1. Februar 2016 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 13. Juli 2016 zurück (5 A 477/16.Z). Mit dem am 3. Juni 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juni 2012 hat der Kläger u. a. auch Entschädigung betreffend das zum damaligen Zeitpunkt noch unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig gewesene Verfahren geltend gemacht. Zur Begründung führt der Kläger an, mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 sei zu dem Verfahren 1 K 504/07 vorsorglich Verzögerungsrüge erhoben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine wesentliche Förderung des Verfahrens nicht erfolgt. Zunächst hat der Kläger vorgetragen, das Verfahren sei um mindestens zwei Jahre überlang gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 (II) macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei um insgesamt mindestens sechs Jahre und neun Monate überlang gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu einer angemessenen und billigen Entschädigung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 und 2 GVG für seine erheblichen immateriellen Nachteile zu verurteilen sowie festzustellen, dass ihm auch alle materiellen Vermögensnachteile zu ersetzen sind, die als adäquat kausale Folgen der erheblichen Grundrechtsverletzungen entstanden sind oder entstehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei schon nicht zu einer Verzögerung gekommen, da der Kläger ausdrücklich gewünscht habe, zunächst ein anderes Verfahren zu fördern. Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig, da der Kläger die sechsmonatige Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht gewahrt habe. Eine Verfahrensbeendigung sei nicht bereits durch Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erfolgt, denn der Kläger sei im weiteren Verlauf davon ausgegangen, das Verfahren habe sich nicht erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 29 C 1493/17.E (1 Band), die Gerichtsakten im Verfahren des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 1 E 504/07.WI, später 1 K 484/13.WI - (4 Bände) sowie die Gerichtsakten im Verfahren des Hessischen Verwaltungsberichtshofs - 29 C 1241/12.E - (10 Bände).