OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 TH 197/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0312.3TH197.85.0A
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Das Amtsgericht Weilburg setzte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24.08.1984 (Js 12277/83) gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen und die Höhe eines Tagessatzes auf 50,-- DM fest. Der strafrechtliche Vorwurf der Sachbeschädigung und eines Vergehens gemäß § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz bezog sich auf einen Vorfall vom 15.11.1983, bei dem der Antragsteller von einem Hochsitz des Jagdreviers K. aus auf den Hund des Zeugen B. geschossen hatte. Der Hund ist später wegen seiner schweren Verletzungen eingeschläfert worden. Mit hinsichtlich der Nrn. 1-3 sofort vollziehbarer Verfügung vom 12.09.1984 erklärte der Antragsgegner den Jagdschein des Antragstellers für ungültig, zog ihn ein, widerrief die Bestätigung als Jagdaufseher und forderte den Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes von 500,-- DM auf, Jagdschein, Dienstausweis und Dienstabzeichen abzugeben. Zugleich teilte er dem Antragsteller mit, innerhalb der nächsten fünf Jahre könne er nicht mit einer Wiedererteilung des Jagdscheins rechnen. Der Antragsteller legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Dem am 19.09.1984 gestellten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18.01.1985 statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 12.09.1984 wieder her. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung offengelassen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hat es mit der Begründung verneint, es bestehe insbesondere keine Wiederholungsgefahr. Die Folgen des vorschnellen Schusses vom 15.11.1983 stünden dem Antragsteller mahnend vor Augen, so daß zukünftige Zuwiderhandlungen gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Vorschriften nicht zu befürchten seien. Hinzukomme, daß der Antragsteller vorher 15 Jahre lang beanstandungsfrei als Jagdaufseher tätig gewesen sei. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18.01.1985 am 29.01.1985 Beschwerde eingelegt. Er geht nach wie vor von der durch den Strafbefehl belegten Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus. Der Antragsteller meint hingegen, die Bestrafung sei nicht gerechtfertigt gewesen, so daß die Unzuverlässigkeit zu verneinen sei. Wegen des ebenfalls mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 12.09.1984 erfolgten Widerrufs zweier Waffenbesitzkarten ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Eilverfahren des Antragstellers anhängig (Az.: 11 TH 201/85). Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners vor, ebenso die Strafbefehlsakte des Amtsgerichts Weilburg 3 Cs - Js 12277/83 . Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezog genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers nicht stattgeben dürfen. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber den privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen erfolgt bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153 f.; Beschluß vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205). Die auch hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzuges hinreichend schriftlich begründete Verfügung des Antragsgegners vom 12.09.1984 ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, denn es sind nach Erteilung des Jagdscheines Tatsachen eingetreten, die die Versagung des Jagdscheines gemäß § 17 Abs. 1 BJagdG begründen. Der Antragsgegner hat sich dafür, daß der Antragsteller die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, zu Recht auf die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 e BJagdG gestützt. Der Antragsteller ist durch Strafbefehl vom 24.01.1984 u.a. wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden. Gemäß § 410 StPO steht der rechtskräftige Strafbefehl in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die gesetzliche Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 BJagdG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.10.1982 - 3 C 69.81 - Buchholz 451.16, § 17 BJagdG Nr. 3). § 17 BJagdG verfolgt den anzuerkennenden präventiv-polizeilichen Zweck, wegen bestimmter Straftaten verurteilte Jagdscheininteressenten bzw. -inhaber allein aufgrund der von ihnen objektiv ausgehenden - vermuteten Gefahr auf bestimmte Zeit von der Jagdausübung fernzuhalten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1982 - 15 K 5168/81 - RdL 1982, 210). Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen vom gesetzlichen Regeltatbestand erforderten, weil sie die Vermutung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers widerlegten, sind nicht hinreichend ersichtlich. Zwar ist die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 4 BJagdG einer Entkräftung grundsätzlich zugänglich, dazu kann aber nicht der Einwand des Antragstellers dienen, die Verurteilung sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu Unrecht erfolgt. Denn durch die Bewertung der rechtskräftigen Verurteilung als Regelfall dargetaner Unzuverlässigkeit sollte gerade die Jagdbehörde - dies gilt ebenso für die Verwaltungsgerichte der Notwendigkeit enthoben werden, die Tatbestandsmerkmale der abgeurteilten Straftat von sich aus erneut festzustellen (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, Komm., 4 Aufl. 1982, § 17 Rdnr. 54 m.w.N.). Insoweit muß sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, daß er durch die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl eine Überprüfung der strafrechtlichen Vorwürfe in dem dafür vorgesehenen Gerichtsverfahren selbst verhindert hat. Mithin ist davon auszugehen, daß der Antragsteller durch schuldhaft rechtswidrigen Schußwaffengebrauch und vorwerfbares Unterlassen bei der Nachsuche zwei Straftaten begangen hat. Er hat sich dabei in zwei zeitlich kurz aufeinanderfolgenden jagdbezogenen Situationen nicht unerheblich strafbar gemacht. Angesichts der schweren Verwundung des angeschossenen Hundes und der darauf beruhenden länger anhaltenden erheblichen Schmerzen des Tieres und des letztlich bewirkten Sachschadens, der zu einer Versicherungsleistung an den Geschädigten in Höhe von 1.000,-- DM geführt hat, handelt es sich auch nicht um Bagatelldelikte. Schließlich reicht es auch nicht aus, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt ansehen zu können, daß der Antragsteller sich bisher bei der Jagd als zuverlässig erwiesen hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 04.11.1982 - IV/V E 3661/82 - Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 80). die gesetzlich Vermutungsregelung der Unzuverlässigkeit soll sich gerade auch zulasten eines ansonsten rechtstreuen Jägers auswirken. Denn bei vorangegangenen einschlägigen Verurteilungen wäre die Zuverlässigkeit von Gesetzes wegen auch schon früher zu vermuten gewesen. Der Gesetzgeber stellt mehr auf das nachträgliche Verhalten des Straftäters ab, wenn er aus Gründen der Gefahrenabwehr festgelegt hat, daß nur der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, der über einen, mit der Rechtskraft der Verurteilung beginnenden fünf Jahre dauernden Zeitraum straffrei bleibt (§ 17 Abs. 4 BJagdG). Der Widerruf der Bestätigung des Antragstellers als Jagdaufseher und die Einziehung des Dienstausweises und des Dienstabzeichens sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller sich aus den dargelegten Gründen als unzuverlässig erwiesen hat und ihm derzeit ein Jagdschein nicht zusteht (Nr. 5.1 der Anordnung über die Bestätigung der Jagdaufseher und über die Ausstellung der Dienst- und Jagdschutzausweise und -abzeichen gemäß § 25 Bundesjagdgesetz vom 29. September 1976 - BGBl. I S. 2849 -, § 28 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 24. Mai 1978 - GVBl. I S. 286 - und §§ 24, 25 Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16. Juli 1979 - GVBl. I S. 197 - vom 1. August 1979 - StAnz. S. 1664). Die für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechenden Gründe wiegen auch so schwer, daß der hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnete Sofortvollzug gerechtfertigt ist. Gerade bei strafbarem Schußwaffengebrauch besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die gesetzlich vorgesehenen jagdrechtlichen Sanktionen so bald wie möglich wirksam werden zu lassen, ohne den oft mehrere Jahre ausstehenden rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hierfür sprechen insbesondere auch dann, wenn man die nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr nicht in erster Linie in den Blick nimmt, generalpräventive Gesichtspunkte. Es besteht nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber anderen Jägern und der Allgemeinheit ein besonderes öffentliches Interesse daran, wirksam vor Augen zu führen, daß ein strafbarer Schußwaffengebrauch mit nicht unerheblich schädigenden Folgen auch sofort zum vorübergehenden Verlust des Rechts, zu jagen und als Jagdaufseher tätig zu sein, nach sich zieht. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sein Eilantrag erfolglos geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).