Beschluss
3 UE 966/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1016.3UE966.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Abrißverfügung. Er ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich von K. gelegenen und mit einem Wohnhaus mit Doppelgarage und Schwimmbad bebauten Grundstücks L.-straße 43, Gemarkung N., Flur 21, Flurstück 2/5. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze errichtete der Kläger mit Zustimmung seines westlichen Nachbarn auf einer Länge von 32,4 m eine bretterne, lamellenartige Sichtschutzwand von ca. 1,9 m Höhe. Die Beklagte gab dem Kläger mit Verfügung vom 11. November 1983 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Sichtschutzwand binnen vier Wochen, nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Den Widerspruch des Klägers vom 21. November 1983 wies der Regierungspräsident in Kassel nach erfolglos durchgeführtem Anhörungsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1984, zugestellt am 15. August 1984, zurück. Der Kläger erhob am 10. September 1984 Anfechtungsklage, die er mit gesondertem Schriftsatz vom 19. November 1984 im wesentlichen damit begründete, daß die Beklagte in Kenntnis der nachbarlichen Zustimmung die fragliche Sichtschutzwand nach mehreren Ortsbesichtigungen in den Jahren 1976/1977 ausdrücklich geduldet habe. Dies führe nunmehr zu einer allen anderen Überlegungen vorgehenden vertrauensschützenden Rechtsposition des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 24. Februar 1986 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, es handele sich vorliegend um ein anzeigebedürftiges Vorhaben, für das eine Anzeige nicht vorliege. Auch sei die Bebauung mit einer entsprechenden Sichtschutzwand unzulässig, da sich sowohl nach geltendem als auch nach früherem Recht die Sichtschutzwand nicht in die nähere Umgebung einfüge und auch im Hinblick auf die vorhandene Bebauung nicht unbedenklich sei. Dies sei mit den Anforderungen, die § 34 Abs. 1 BBauG neue Fassung und alte Fassung an die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben stelle, nicht zu vereinbaren. Der Kläger hat gegen das ihm am 6. März 1986 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 4. April 1986 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die streitbefangene "nahezu 10 Jahre geduldete Sichtschutzblende" gegen § 34 BBauG verstoße, da das Hervorrufen bodenrechtlicher Spannungen nicht zu erkennen sei. Im übrigen entspreche die Abrißverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, da, obwohl er mit einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits durch Kürzung der Sichtschutzwand auf 1,5 m nicht einverstanden war, dies nicht zu der Schlußfolgerung berechtige, daß für ihn eine Verringerung der Höhe überhaupt keine Bedeutung habe und die nicht doch eventuell weniger belastende Maßnahme darstelle. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Beklagten vom 11. November 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 6. August 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt dabei in ihrer Berufungserwiderung vollinhaltlich auf das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil Bezug. Dem Senat liegen zwei Hefter die baulichen Anlagen des Klägers betreffenden Bauakten des Beklagten vor, die mehrere Lichtbilder enthalten. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Entlastungsgesetz vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 4. Juli 1975 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Beseitigungsgebot für die Sichtschutzwand ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 HBO zuständig und befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Baumaßnahmen und bauliche Anlagen, die gegen Baurecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, vorzugehen. Eine Abbruchanordnung setzt dabei voraus, daß die betreffenden baulichen Anlagen formell und materiell illegal sind, sowie, daß ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Die vom Kläger errichtete Sichtschutzwand ist formell illegal, da sie als bauliche Anlage, unbeschadet der Frage, ob es sich hier um eine Einfriedigung oder um eine Grenzwand handelt, im Zeitpunkt ihrer Errichtung in den Jahren 1973/74 genehmigungspflichtig und in den folgenden Jahren der Anzeigepflicht unterworfen war. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO a.F. waren alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig, wenn sie nicht nach Maßgabe der §§ 63, 65 HBO a.F. entweder anzeigepflichtig oder aber von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht ausgenommen waren. Auf beide Varianten kann sich der Kläger nicht berufen, weil vor 1976 für die streitgegenständliche Sichtschutzwand Genehmigungspflicht bestand. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 HBO a.F. i.V.m. § 4 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht (Zweite Ausnahmeverordnung) vom 21. Dezember 1972 (GVBl. I S. 23) und § 1 Nr. 7 b der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht (Erste Ausnahmeverordnung)vom 20. Oktober 1960 (GVBl. I S. 217) in der Fassung der Verordnung vom 30. Dezember 1960 (GVBl. 1961, S. 8) waren nur offene Einfriedigungen bis 2 m Höhe genehmigungs- und anzeigefrei, wovon die hier in Rede stehende "Sichtschutzwand", wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, tatbestandsmäßig nicht erfaßt wird, da sie einen ungehinderten Durchblick nicht erlaubt und damit gerade nicht als offen zu qualifizieren ist. Aber auch die spätere Rechtslage war und ist für den Kläger nicht günstiger. Denn § 65 Abs. 1 Satz 2 HBO a.F. i.V.m. § 1 Nr. 6 der Dritten Verordnung über Ausnahmen und Befreiungen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht (Dritte Ausnahmeverordnung) vom 21. Februar 1975 (GVBl. I S. 44) erfaßte nur Einfriedigungen bis 1,5 m Höhe und § 2 Nr. 3 der Dritten Ausnahmeverordnung sah die Anzeigepflicht für Einfriedigungen über 1,5 m vor, was derzeit auch nach neuem Recht eine gesetzliche Grundlage in § 88 Nr. 8 HBO n.F. gefunden hat. Nach alledem bestand für die hölzerne Sichtschutzwand über den gesamten Zeitraum seit ihrer Errichtung formelle Illegalität. Aber auch mit materiellem Baurecht ist die fragliche Sichtschutzwand nicht zu vereinbaren, da ihr jedenfalls bauplanungsrechtliche Zulässigkeitshindernisse im Wege stehen. In dieser Hinsicht verstößt die Sichtschutzwand gegen § 34 Abs. 1 BBauG n.F.. Danach ist für ein Vorhaben im Innenbereich unter anderem erforderlich, daß es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt. Diesen Voraussetzungen unterliegt auch eine Sichtschutzwand der vorliegenden Art, da sie als anzeigebedürftiges Vorhaben gemäß § 88 Nr. 8 HBO planungsrechtlich nach den §§ 29 ff. BBauG zu beurteilen ist (vgl. Rasch/ Schaetzell, HBO, Kommentar, Stand Juli 1986, § 11 Anm. zu Abs. 2; Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1983, IV OE 68/81, HessVGRspr. 1984, S. 23; Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1984, IV OE 97/82). Hier ergeben sich aus dem Einfügungsgebot bezüglich der Überbaubarkeit der Grundstücksflächen durchgreifende rechtliche Bedenken. Aus der in der Bauakte enthaltenen Bauzeichnung sowie dem amtlichen Lageplan läßt sich zwar entnehmen, daß die Sichtschutzwand Baugrenzen bzw. faktische Baulinien und Bebauungstiefen nicht überschreitet, bezüglich der überbauten Grundstücksfläche an der Grenze in den übrigen Grenzbereichen jedoch Anlagen vergleichbarer Höhe und Bauart nicht vorzufinden sind, wie bei der Ortsbesichtigung im ersten Rechtszug unangefochten durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Bei der Frage, ob sich die Sichtschutzwand dennoch einfügt, geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie, die beispielsweise auch dann noch erreicht werden kann, wenn das Vorhaben zwar über den aus der Umgebung herleitbaren Rahmen hinausgeht, aber weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwGE 55, S. 369). Von einem solchen Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. In der näheren Umgebung, die ausweislich des insoweit nicht angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Wohnbebauung innerhalb von Obstgärten geprägt wird, sind nur Maschendraht- und Jägerzäune von etwa 1,3 m Höhe für die Einzäunung der Grundstücke dieses Gebietes kennzeichnend, die den ungehinderten Durchblick von ebenerdigen Standpunkten aus nicht behindern. Es kommt hinzu, daß die vorfindliche Gartenlandschaft, von der auch der Kläger in der Berufungsbegründung spricht, in ihrem Erscheinungsbild durch die Sichtschutzwand stark entwertet wird, was durch eine zu befürchtende Vorbildwirkung für andere Eigentümer benachbarter Grundstücke noch verstärkt und verfestigt und somit zu unerwünschten Veränderungen bestehender Siedlungsstrukturen beitragen würde. Die so hervorgerufenen bodenrechtlichen Spannungen stehen der Zulässigkeit der Grenzwand fundamental entgegen und erlauben ein entsprechendes Bauwerk in der vorhandenen Grundstückssituation nicht. Auch für die materielle Rechtslage vor dem 1. Januar 1977 gilt nichts anderes, da das Vorhaben des Klägers aus den genannten Gründen bereits seinerzeit nach der vorhandenen Bebauung nicht unbedenklich und daher auch mit § 34 BBauG a.F. nicht in Einklang zu bringen war. Daß der westliche Grundstücksnachbar seine Zustimmung zur Errichtung der Grenzwand erteilte, führt zu keiner abweichenden öffentlich rechtlichen Beurteilung. Ob die bauliche Anlage ferner den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann offenbleiben, da es wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das streitbefangene Bauwerk nicht ohne weiteres in vollem Umfang als bloße Einfriedigung anzusehen sein könnte, da die bretterne Bauart und insbesondere die Höhe von 1,9 m einem reinen Einfriedigungscharakter zuwiderlaufen könnte. Für diesen Fall wäre eine Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 HBO n.F. erforderlich, da dann eine Freistellung vom Abstandsflächengebot als Einfriedigung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz nicht mehr eingreifen würde. Auch ein Verstoß gegen allgemeine Anforderungen an eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich ein Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht feststellen (§ 5 HSOG i.V.m. § 112 HBO). Die Abrißverfügung stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um den baurechtlichen Vorschriften zu genügen. Ein milderes Mittel als eine Abrißverfügung stand der Beklagten dabei nicht zur Seite, da der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren an einer Höhenverringerung der Grenzwand auf 1,5 m nicht interessiert war, was er in der Berufungsbegründung selbst vorträgt. Soweit der Kläger nunmehr überdies erklärt, eine Verringerung stelle "doch die eventuell weniger belastende Maßnahme" dar, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Es wird nämlich nicht hinreichend deutlich, ob der Kläger an einer Beibehaltung des bestehenden Zustandes festhalten oder aber ernsthaft die Verringerung der Wandhöhe will. Im übrigen sind Zweifel angebracht, ob eine Kürzung der Bretterwand für den Kläger eine weniger belastende Maßnahme darstellt, da dadurch die Substanz des Bauwerks weitgehend zerstört würde, was bei einem systematischen Abbau der einzelnen Holzteile, die gegebenenfalls wieder verwendet werden könnten, nicht der Fall wäre. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der nicht mit Beanstandungen versehene Schlußabnahmeschein vom 19. April 1977, der sich im übrigen nur auf die Errichtung einer Doppelgarage und einen überdachten Freisitz mit Kamin bezog, von Rechts wegen keinen bauaufsichtlichen Zulassungstatbestand darstellt, schon gar nicht für die streitbefangene Grenzwand. Ein Abnahmeschein legalisiert keinen baurechtswidrigen Zustand. Aus ihm entspringt auch keine Bindungswirkung, die einen begründeten Vertrauensschutz schafft (Hess. VGH, Urteil vom 26. Juni 1970, IV OE 20/69, HessVGRspr. 1971, 1; Urteil vom 7. Juli 1972, IV OE 18/71, HessVGRspr. 1972, 77). Aus der jahrelangen Untätigkeit der Behörde, die gegen das illegale Bauwerk des Klägers zunächst nicht eingeschritten ist, läßt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers herleiten. Die Rechte und Pflichten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, verjähren nicht und können nicht verwirkt werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend mit entsprechenden Nachweisen ausgeführt hat. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO analog. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bestimmt das klägerische Interesse an einem erfolgreichen Verfahrensausgang in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm gegebenen Begründung auf den festgesetzten Betrag.