OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 OE 84/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0318.3OE84.83.0A
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Das klägerische Grundstück K-straße 5 in E. Flur 23, Flurstück 665 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "M. l" der Stadt E. von 1972 in der Fassung des 1. Nachtrags von 1975, der dort reines Wohngebiet in offener Bauweise mit höchstens zwei Vollgeschossen mit der Einschränkung festsetzt, daß Dachgeschoßaufbauten gemäß § 4 Satz 2 des Textteils nicht zugelassen sind. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 der Satzung über die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke der Stadt E. - Bausatzung - von 1981 müssen Dachgauben u.a. von Giebeln mindestens 1,50 m entfernt bleiben. Abweichend von der am 02.11.1981 erteilten Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit jeweils bis zu 2,75 m hohem Keller-, Erd- und Dachgeschoß sowie Satteldach (ohne Dachaufbauten) begann der Kläger im Rahmen des gleichzeitigen Dachgeschoßausbaues, an der rückwärtigen Hausseite eine 3 m lange Dachgaube im Abstand von 1,25 m (gemessen nach den Nachtragsbauzeichnungen ohne den Dachüberstand, mit diesem im Abstand von 1,10 m) zur westlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Die nachträglich beantragte Legalisierung dieses Vorhabens wurde mit Bescheid vom 02.06.1982, gegen den sich der Widerspruch vom 21.06.1982 richtete, versagt. Schon mit Verfügung vom 14.05.1982 war dem Kläger sofort vollziehbar aufgegeben worden, die Bauarbeiten im gesamten Dachbereich einzustellen, und für den Fall der Nichtbefolgung unter vorläufiger Kostenschätzung in Höhe von 500.-- DM die Versiegelung angedroht worden. Nach vollständiger Dacheindeckung und Fertigstellung der Dachgaube versiegelte der Beklagte um 27.05.1982 den noch nicht fertiggestellten Dachgaubenraum und drohte am 01.06.1982 den Abriß der Gaube an. Auch gegen die Verfügung vom 14.05.1982 und die Versiegelung vom 27.05.1982 hat der Kläger am 03.06.1982 Widerspruch erhoben, wobei er insbesondere die Auffassung vertreten hat, die Gaube verstoße schon deshalb nicht gegen den Bebauungsplan, weil, obgleich zweigeschossig zulässig, nur eingeschossig gebaut worden sei. Die Gaube müsse folglich als minus gegenüber der Zweigeschossigkeit anzusehen sein. Ferner führe die Fertigstellung des Bauvorhabens dazu, daß Baustopp und Versiegelung obsolet geworden, jedenfalls aber unverhältnismäßig seien. Einen entsprechenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gleichen Datums wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Beschluß vom 24. 06.1982 (Az. III/2 M 466/82) mit der Begründung zurück, der Baustopp sei gerechtfertigt und auch nicht obsolet geworden, da nur so der Verfestigung eines möglicherweise baurechtswidrigen Zustandes im Teilbereich des noch nicht fertiggestellten Dachgeschosses vorgebeugt werden könne. Unter Androhung der - vorläufig auf 5.000,-- DM geschätzten - Ersatzvornahme forderte der Beklagte mit Verfügung vom 22.07.1982 vom Kläger den Abbruch der Gaube innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung. Hiergegen richtete sich der dritte Widerspruch vom 09.08.1982, den der Regierungspräsident in Darmstadt ebenso wie die übrigen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1983 zurückwies. Er führte insbesondere aus, daß die Versagung der Nachtragsbaugenehmigung und der Abriß zu Recht verfügt worden seien, da die Dachgaube auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden könne. Die vom Kläger im Hinblick auf die Nachtragsbaugenehmigung am 17.12.1982 erhobene Untätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur positiven Neubescheidung zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden ebenso wie die Anfechtungsklage vom 11.02.1983 gegen die übrigen Verfügungen mit Urteil vom 29.06.1983 ab. Denn - so das Verwaltungsgericht - das Vorhaben verstoße gegen den im Bebauungsplan gemäß § 1 der 2. DVO/BBauG vom 20.06.1961 zulässigen § 4 der textlichen Festsetzung. da die Gaube unabhängig von der Zahl der Vollgeschosse zu beurteilen sei. Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 HBO lägen nicht vor. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil legte der Kläger am 20.07.1983 Berufung ein. Er trägt im wesentlichen vor, der Umstand, daß der Bebauungsplan nur zwei Geschosse zulasse, führe lediglich zur Unzulässigkeit von Dachaufbauten für das zweite, nicht dagegen auch für das erste Geschoß. Mit der in § 4 des Textes getroffenen Festsetzung solle allein ein drittes Geschoß verhindert werden. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus außer acht gelassen, inwieweit ein generelles Dachgaubenverbot mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu vereinbaren sei. Ferner sei der auf § 29 Abs. 4 HBO 1957 gestützte Textteil gemäß § 116 Abs. 3 HBO 1977 wegen der zwischenzeitlich erlassenen Baugestaltungssatzung vom Oktober1981 außer Kraft getreten. Diese Satzung sei jedoch, da sie Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet betreffe, von ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1977 nicht gedeckt. Überdies ließen Abbruch- und Baustoppverfügung nicht erkennen, inwieweit der Beklagte sein Ermessen ausgeübt habe. Jedenfalls habe er, der Kläger, einen Anspruch auf eine Befreiung. Immerhin habe er im Dachraum zusätzlichen Wohnraum geschaffen, was dem Wohl der Allgemeinheit zugute komme. Bei einer diesbezüglichen Ermessensausübung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Dachgaube keine weiteren öffentlichen Vorschriften verletze. Insbesondere sei der Bauwich eingehalten worden. Dies beruhe darauf, daß dem Doppelhaus aus zwei giebelseitig aneinandergebauten Wohnhäusern die Anbaubegünstigung nach § 7 Abs. 2 HBO zur Seite stehe. Dies gelte auch dann, wenn der neue Vollgeschoßbegriff der HBO 1978 zugrundezulegen sei. Ein Bauwich von 4,50 m bei drei Vollgeschossen im Dachgaubenbereich beziehe sich insoweit nur auf alleinstehende Gebäude. Jedenfalls könne er sich auf Bestandsschutz berufen. § 6 Abs. 3 Allg. DVO/HBO stehe seinem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Dachgaube sei vor Brandübertragung geschützt. Im übrigen müsse die Dachgaubenwand zur bestehenden Brandwand auf der Grundstücksgrenze hin nicht selbst als Brandwand ausgebildet sein. Insgesamt liege in bezug auf die versagte Befreiung für die Gaube eine falsche Ermessensausübung vor. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügungen des Beklagten vom 14. Mai 1982, 2. Juni 1982 und 22. Juli 1982 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12. Januar 1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Nachtragsbauantrag des Klägers vom 3. Mai 1982 hinsichtlich der Errichtung einer Dachgaube an dem Haus des Klägers auf dem Grundstück K-straße 5 in E. positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Satzung vom Oktober 1981 führe aufgrund § 116 Abs. 3 Satz 2 HBO 1977 nicht zur Unwirksamkeit der textlichen Bebauungsplanfestsetzung. Im übrigen könne die Rechtmäßigkeit der Baugestaltungssatzung dahingestellt bleiben, da die streitbefangene Gaube mit ihrem Abstand von 1,10 m zur Giebelwand weder die vorgeschriebenen 1,50 m gemäß § 6 Abs. 3 der Bausatzung, noch die 1,25 m gemäß § 6 Abs. 3 Allg.DVO/HBO einhalte. Überdies sei die westliche Gaubenaußenwand nicht als Brandwand ausgebildet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Dem Senat liegen fünf Hefter auch Fotos beinhaltende Bauakten des Beklagten und zwei Ordner Bauleitpläne der Beigeladenen vor, die das Grundstück des Klägers betreffen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist unbegründet. Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Entlastungsgesetz - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 44 VwGO) unbegründet sind. Soweit der Kläger die nachträgliche und gemäß § 87 Abs. 1 HBO erforderliche Genehmigung für die bereits errichtete Dachgaube begehrt, konnte er nicht positiv beschieden werden, da einem entsprechenden Anspruch gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO öffeintlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Dachgaube verstößt gegen das Verbot von Dachgeschoßaufbauten in der gestalterischen Textfestsetzung des § 4 Satz 2 des einschlägigen Bebauungsplans M. I von 1972 (§ 30 BBauG i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 HBO 1966 und § 1 der 2. DVO/BBauG v. 20.06.1961 (GVBl. I. 86)). Gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans einschließlich der inkorporierten Gestaltungssatzung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht war es für die wirksame Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 12 BBauG 1960 i.V.m. § 5 Abs. 4 HGO 1960 ausreichend, daß die einschlägige Hauptsatzung der Stadt E. von 1967 in der Fassung des 1. Nachtrags von 1969 Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung des genehmigten Bebauungsplans mit Begründung für die Dauer eines Monats in der Weise bestimmte, daß auf die im Rathaus befindliche Stadtverwaltung und ihre allgemeinen Dienststunden verwiesen wurde (vgl. dazu Hess. VGH. U. v.28.05.1974 - IV OE 53/73 - sowie BVerwG, U. v. 04.07.1980 - 4 C 25.78 - BRS 36 Nr. 22 m.w.N. und Hess. VGH, B. v. 17.12.1985 - IV N 13/81 -). In materiell-rechtlicher Hinsicht schränkt das Verbot von Dachgeschoßaufbauten die von Art. 14 Abs. 1 GG im Rahmen der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmenden Gesetze gewährte Bebaubarkeit nicht unangemessen ein. Immerhin läßt der reines Wohngebiet festsetzende Bebauungsplan in der Hanglandschaft eine Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen zu. Bei alledem schließt der Bebauungsplan eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, etwa in Verbindung mit liegenden Dachfenstern in der Dachfläche oder Giebelfenstern an der Außenwand nicht aus. Von einem krassen Mißverhältnis zwischen Regelungszweck und Regelungsgehalt kann nicht gesprochen werden. Das Verbot von Dachgeschoßaufbauten in einer Hanglandschaft kann nicht von vornherein als unsinnig angesehen werden. Immerhin trägt es zu einer optischen Beruhigung der am Hang gestaffelt sichtbaren Dachflächen bei, auf deren Gestaltung im einzelnen bei einer Zulassung beliebiger Dachgeschoßaufbauten - sieht man vom Verunstaltungsverbot ab - praktisch so gut wie keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit mehr bestünde. Nachvollziehbare, plausible Gesichtspunkte für das Verbot von Dachgeschoßaufbauten lassen sich aus den beigezogenen Aufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan entnehmen. So sind der Begründung zum Bebauungsplan Skizzen verschiedener Hangtypen zu errichtender Häuser ohne Kniestock und ohne Dachgeschoßaufbauten beigefügt, was in Übereinstimmung mit den textlichen Festsetzungen steht. Ein Kniestock von 50 cm ist erst in dem 1. Nachtrag zum Bebauungsplan von 1975 zugelassen worden. Daß der Kläger einen solchen Hangtyp in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung vom 02.11 . 1981, die einen Kniestock von 1 m zuließ, nicht verwirklicht hat, ändert nichts daran, daß das grundsätzliche Verbot von Dachgeschoßaufbauten im Bebauungsplan auch unter Abwägung der privaten Interessen an einer möglichst umfassenden Wohnnutzung im Dachgeschoß keine unangemessene Einschränkung der Baufreiheit darstellt und im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des § 29 Abs. 4 Satz 1 HBO 1966 sachlich vertretbar ist. Die dem klägerischen Vorhaben entgegenstehende, in den Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungsvorschrift ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 HBO 1978 auch nicht mit Ablauf des 30.06.1978 außer Kraft getreten wie isolierte Satzungen aufgrund des § 29 Abs. 4 HBO 1966. Die Bausatzung der Stadt E. von 1981, die in § 6 Abs. 3 Baugestaltungs- und Abstandsbestimmungen für Dachgauben enthält, hat ebenfalls nicht zum Außerkrafttreten des § 4 Satz 2 des Textteils des Bebauungsplans M. I geführt, der dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Ohne daß es auf die Gültigkeit dieser für das gesamte Stadtgebiet von E. gemäß § 118 Abs. 1 und 2 HBO 1978 beschlossenen Bausatzung weiter ankommt, ist darauf hinzuweisen, daß § 6 Abs. 3 dieser Satzung nichts über das grundsätzliche Ob der Zulässigkeit von Dachgauben an bestimmten Standorten regelt, sondern diese Zulässigkeit, die der Textteil des gültigen Bebauungsplans gerade ausschließt, bereits voraussetzt. § 6 Abs. 3 der Bausatzung von 1981 bestimmt nur das Wie der Ausführung zulässiger Dachgauben, eine weiterreichende rechtliche Wirkung kommt ihm nicht zu, insbesondere nicht zulasten gültiger Bebauungspläne und darin aufgenommener Gestaltungssatzungen, die Dachgauben ausschließen. Die Versagung einer Befreiung für die klägerische Dachgaube gemäß § 94 Abs. 2 HBO ist nicht zu beanstanden. Gründe des Wohles der Allgemeinheit erfordern die Abweichung hier nicht. Selbst wenn ein öffentliches Interesse an Wohnräumen in Dachgeschossen bestehen mag, kann dieses Interesse, wie dargelegt, auch ohne Dachgauben befriedigt werden, weil Dachräume durch liegende Dachfenster oder Giebelfenster ausreichend belichtet werden können. Daß dabei sonstige Rechtsvorschriften zu beachten sind, wie etwa die über die Geschoßzahl und die Geschoßflächenzahl, bleibt davon unberührt. Die Durchführung der dem klägerischen Vorhaben entgegenstehenden Vorschrift des § 4 Satz 2 des Textteiles des Bebauungsplans führt hier auch nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte, vielmehr entspricht diese Einschränkung gerade den gestalterischen Absichten der Stadt als Planungsträgerin. Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß der Kläger mit einem Kniestock von 1 m bereits ein gewisses Zugeständnis erhalten hat, das einer erweiterten Nutzung des Dachgeschosses entgegenkommt. Dieser in der Baugenehmigung vom 02.11.1981 genehmigte Kniestock von 1 m Höhe hat das Wohnhaus im übrigen, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf entscheidend ankommt, schon nach § 2 HBO 1966 und die dortige gesetzliche Vollgeschoßdefinition zu einem zweigeschossigen Gebäude gemacht, was bei den vorhandenen geraden Außenwänden lediglich durch einen Kniestock von nicht mehr als 80 cm Höhe hätte vermieden werden können. Da das Dachgaubenverbot des § 4 des Textteiles des Bebauungsplans aber unabhängig davon gilt, auf wieviel Vollgeschossen das Dach aufsitzt, ist diese Frage hier nicht von Bedeutung. Das Bauvorhaben ist außerdem bauordnungsrechtlich unzulässig, denn es verstößt gegen die Bauwich- und Brandschutzregelungen der HBO. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO müssen Gebäude, die - wie hier - in offener Bauweise errichtet werden, von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, Mindestabstandsflächen (Bauwiche) einhalten. Maßgebend hierfür ist der grenznächste Gebäudeteil eines jeden Geschosses (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HBO), wobei die Breite des Bauwichs für das erste und zweite Vollgeschoß mindestens 3 m (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 HBO) und für alle anderen Vollgeschosse je Geschoß mindestens 1,50 m (§ 7 Abs. 3 Nr. 2) beträgt. Mithin muß auch eine Dachgaube den Bauwich einhalten (vgl. Hess. VGH. B. v. 22.11.1984 - 3 TG 812/84 -), wobei auch unter der Geltung eines Bebauungsplans von 1972 bzw. 1975 der neue Vollgeschoßbegriff der HBO 1978 zugrundezulegen ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.07.1984 - 4 TG 1669/84 - HessVGRspr. 1985, 14 = BauR 1985, 293). Hier ist von drei Vollgeschossen und einem für die Gaube erforderlichen Grenzabstand von 4,50 m auszugehen. Unter Geschossen werden horizontale, einem ummantelten Raum vergleichbare Gebäudeabschnitte verstanden, die in der Regel gegeneinander durch Decken getrennt sind und auf einer Ebene liegen müssen (vgl. Hess. VGH. B. v. 12.12.1978 - IV TG 97/78 -). Danach sind die vorfindlichen Gebäudeabschnitte vom Keller bis zum Dach als Geschosse anzusehen. Daß hier das untergeordnete innenliegende Treppenhaus im Vergleich zu den übrigen Gebäudeabschnitten ein abweichendes Niveau aufweist, führt jedoch nicht dazu, daß innerhalb der einzelnen Abschnitte unterschiedliche Geschoßebenen vorzufinden sind, obwohl die genehmigte Bauzeichnung diesen Eindruck erwecken kann. Vielmehr handelt es sich bei dem Treppenhaus um ein von dem vorherrschenden Wohngebäudeabschnitt hufeisenförmig ausgegrenzten unabhängigen Abschnitt. Beide Abschnitte sind nicht als Einheit anzusehen, sondern getrennt zu betrachten, wobei jedoch das Treppenhaus als untergeordneter Gebäudeabschnitt als Beurteilungsgrundlage für den Wohnteil außer Betracht bleiben kann(vgl. Hess. VGH, B. v. 01.12.1982 - IV TG 81/82 - BRS 39 Nr. 103). Zu den nach § 7 Abs. 1 HBO zu beachtenden Gebäudeteilen gehören insbesondere auch Dachgauben. Die illegal errichtete Dachgaube muß, da es sich entgegen dem klägerischen Vorbringen hier nicht um ein eingeschossiges, sondern dreigeschossiges Gebäude handelt, einen Grenzabstand von 4,50 m einhalten. Schon das Kellergeschoß des Hauses ist ein Vollgeschoß. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HBO sind Vollgeschosse auch teilweise unter der festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. So liegt der Fall hier. Schon die Bauzeichnung läßt erkennen, daß an der höchsten Stelle der Geländeoberfläche an der Nordseite des Hauses die Deckenoberkante des Kellergeschosses 1,15 m über dem Gelände liegt. Zur hangseitigen südlichen Hauswand hin tritt das Kellergeschoß immer mehr über die Geländeoberfläche hinaus und erreicht an der Südseite mindestens 2 m Höhe. Das hat zur Folge, daß das Kellergeschoß im Mittel jedenfalls mehr als 1,50 m über der Geländeoberfläche liegt und daher als Vollgeschoß zu charakterisieren ist. Aber auch das Dachgeschoß selbst ist als Vollgeschoß zu qualifizieren. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO sind Geschosse jedenfalls dann Vollgeschosse, wenn deren Fußboden überwiegend oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt und im lichten mindestens 2 m oder über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind. Ausweislich der genehmigten Bauzeichnungen beträgt die Grundfläche des Dachgeschosses ohne Gaube und Balkon etwa 110 qm. Hierbei beträgt die Geschoßhöhe auf einer Fläche von mindestens 78 qm, mithin über 70 % der Dachgeschoßgrundfläche, 2,30 m, so daß das Dachgeschoß bereits ohne die Gaube als Vollgeschoß anzusehen ist. Da sich hieraus insgesamt drei Vollgeschosse ergeben, ist ein Bauwich von 4,50 m einzuhalten. Dieser Grenzabstand wird von der hangseitigen Dachgaube, deren Abstand zur Grenze nach den Bauzeichnungen maximal 1,25 m beträgt, nicht eingehalten. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 HBO entfällt auch nicht etwa wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO, wonach Abs. 1 nicht gilt, soweit nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Zwar hat der Kläger sein Haus als Anbau an das Nachbarhaus ausgestaltet, zwingend vorgeschrieben ist diese Vorgehensweise jedoch nicht, da der offene Bauweise festsetzende Bebauungsplan einerseits lediglich nicht überschreitbare Baugrenzen festsetzt, nicht dagegen Baulinien, auf die gebaut werden muß (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), andererseits erfüllt die fragliche Dachgaube die Merkmale eines Anbaues gerade nicht. Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO, weil ein Anbau an das Nachbarhaus weder durch den Bebauungsplan noch sonst öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der nach alledem gegen § 7 Abs. 1 und 3 HBO verstoßenden Dachgaube kommt auch nicht zur Hilfe, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vorlägen. Nach § 94 Abs. 1 HBO können u.a. von nicht zwingenden Vorschriften der HBO Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen. Als Teil der Gesamtvorschrift des § 7 HBO statuiert § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO eine Ausnahmeregelung (vgl. Hess. VGH, B. v. 30.04.1984 - 3 TG 1010/84 -). Danach kann ein Anbau zugelassen werden, sofern auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an oder auf der Grenze errichtet ist. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen jedoch nicht vor. Zwar steht an der Grenze ein zu der Nachbarparzelle 686 gehörendes Wohnhaus, die klägerische Baumaßnahme im Dachgeschoß stellt aber keinen Anbau an das Nachbarhaus dar. Der Begriff des Anbaus bedeutet nämlich, daß die fragliche Baumaßnahme zumindest teilweise die Grenzwand des Nachbargebäudes überdecken soll. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, da die streitbefangene Dachgaube in keiner Weise irgendeinen Teil der Außenwände des Nachbarhauses berührt, selbst wenn sie direkt auf der Grenze errichtet worden wäre. Sonstige Ausnahmen von § 7 HBO, insbesondere nach § 7 Abs. 5 HBO, kommen nicht in Betracht. Selbst danach sollen Balkone oder ähnliche Vorbauten noch immer einen Grenzabstand von mindestens 2,50 m einhalten. Ebensowenig sind die Voraussetzungen, die eine Befreiung gemäß § 94 Abs. 2 HBO rechtfertigen könnten, hier erfüllt. Denn es ist nicht erkennbar, daß Gründe des Allgemeinwohles oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte eine Abweichung von zwingenden Vorschriften erfordern. Vielmehr muß dem Kläger dadurch, daß ihm nach neuem Recht ein dreigeschossiges Wohnhaus genehmigt wurde, eine weitergehende bauordnungsrechtliche Dispensierung nicht mehr erlaubt werden. Mit dem Verstoß gegen § 7 Abs 3 HBO ist zugleich § 7 Abs. 4 HBO als verletzt anzusehen, da zu den danach zulässigen Baumaßnahmen Dachgauben gerade nicht zählen. Sie sind innerhalb des Bauwichs unzulässig (vgl. Hess. VGH. B. v. 22.11.1984 - 3 TG 2812/84 -). Dasselbe gilt für die grundsätzlich freizuhaltende Abstandsfläche von 3 m Breite zur Grundstücksgrenze. Da die Bauwichregelungen im besonderen Maße auch dem Brandschutz dienen, hält die Dachgaube mit ihrem geringen Abstand zum Nachbarhaus auch den geforderten Brandabstand gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HBO von mindestens 3 m nicht ein. Dem steht auch § 6 Abs. 3 AllgDVO/HBO, der einen Abstand von Dachgauben von mindestens 1,25 m von Brandwänden fordert, nicht entgegen. Denn in Konkretisierung des § 40 Abs. 6 HBO ist der Schutzzweck dieser Norm primär darin zu sehen, von baulichen Anlagen ausgehende Gefahren in brandschutztechnischer Hinsicht von Dachgauben fernzuhalten, nicht dagegen Brandgefahren, die von der Gaube selbst ausgehen können und geeignet sind, insbesondere auf Nachbargebäude überzugreifen, einzudämmen. Dazu ist der geforderte Abstand regelmäßig zu gering und daher vornehmlich nur für Einzelgebäude maßgebend. Soweit es sich - wie hier - um Reihen- bzw. Doppelhausbebauung handelt, gehen die grundsätzlichen Brandabstandsregelungen des § 8 HBO den nachgeordneten Bestimmungen der Durchführungsverordnung vor, zumal hier die westliche Gaubenwand entgegen § 36 Abs. 2 Nr. 1 HBO selbst nicht als Brandwand ausgebildet ist. Da dem Vorhaben somit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 96 Abs. 1 HBO), hat der Beklagte die nachträgliche Baugenehmigung zu Recht versagt. Auch die Baustoppverfügung vom 14.05.1982, die anschließende Versiegelung und die Abrißverfügung vom 22.07.1985 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der richtigerweise wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung auf § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HBO gestützte Baustopp, für den formelle Illegalität ausreicht, für die am 14.05.1982 noch nicht fertiggestellte Gaube und den gesamten in der Baugenehmigung vom 02.11.1981 nicht als Wohnraum genehmigten Dachbereich, läßt Rechtsfehler ebensowenig erkennen wie die Anordnung des Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), da nur so eine akute Rechtsverletzung abgewehrt, einer Ordnungswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Nr. 13 HBO) vorgebeugt und der Schaffung vollendeter Tatsachen wirkungsvoll Einhalt geboten werden kann (st. Rspr.; Hess.VGH. B. v. 14.07.1977 - IV TH 9/77 -). Ebensowenig wie der verfügte Baustopp verstößt auch die ordnungsgemäß angedrohte und am 27.05.1982 zulässigerweise durchgeführte Versiegelung (§§ 2, 69, 75 HessVwVG) gegen allgemeine Anforderungen an bauaufsichtliche Verfügungen. Insbesondere läßt sich ein Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 5 HSOG i.V.m. § 112 HBO) nicht feststellen. Denn ein milderes Mittel als Baustopp und Vorsiegelung des Dachgaubenraumes stand dem Beklagten nicht zur Seite, wenn man bedenkt, daß der gesamte Dachgeschoßausbau zu Wohnzwecken ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt ist, was auch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot für das gesamte Dachgeschoß gerechtfertigt hätte. Gestützt auf § 83 Abs. 1 Satz 2 HBO ist auch die Abrißverfügung im übrigen rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Bauaufsicht des Beklagten hat dafür Sorge zu tragen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren, was zum Einschreiten berechtigt, wenn Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden. Das setzt bei einer Abrißverfügung neben formeller Illegalität auch einen Verstoß gegen materielles Baurecht voraus. Solche formelle und materielle Illegalität war und ist vorliegend seit Errichtung der Gaube bis heute gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen. Auch soweit es um den Abbruch der Gaube geht, ist eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 5 HSOG i.V.m. 112 HBO) nicht zu erkennen, da unabhängig von einem einzuhaltenden Grenzabstand von 4.50 m ein Teilabbruch der insgesamt 3 m langen Gaube schon deshalb nicht angezeigt ist, weil die Gaube insgesamt unzulässig ist. Die angedrohte Ersatzvornahme ist insoweit als das richtige Zwangsmittel (§§ 2, 69, 74 HessVwVG) anzusehen. Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§1 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat schätzt das klägerische Interesse an der Erhaltung und Nutzung der Gaube auf 10.000.-- DM. Hinzuzusetzen ist für die angedrohte Ersatzvornahme die Hälfte der dafür veranschlagten Kosten von 5.000.-- DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.