OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 TH 3340/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1113.3TH3340.87.0A
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm die Nutzung einer mit Elektromotor betriebenen Winde auf seinem Grundstück untersagt worden ist. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A. Weg 13 in Bad Schwalbach. Das in nordwestlicher Richtung stark ansteigende Grundstück wird terrassenförmig genutzt. In nördlicher Richtung grenzt es u.a. an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück A. Weg 15 des Beigeladenen. Auf dem im Durchschnitt etwa 47 m tiefen Grundstück hat der Antragsteller im Bauwich seiner östlichen Grundstücksgrenze eine Winde mit Elektromotor aufgestellt. Die Winde besteht nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers aus einem Getriebebremsmotor mit einer Leistung von 0,5 kw und einer Zugkraft von 63,4 kg am Zugseil. Das 6 mm starke Stahlseil hat eine Mindestbruchkraft von 1740 kg. Zur Lastaufnahme dient ein gummibereifter Schubkarren, der mittels eines Seils an das Zugseil gehängt und von einer Person angehoben und gelenkt wird. An der Winde befindet sich eine Schützensteuerung, die über Drucktasten bedient wird. Im Bereich eines Knicks der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des Beigeladenen stellt der Antragsteller bei Bedarf eine abnehmbare Umlenkrolle auf. Die Winde steht etwa 17 m oberhalb des Grundstücks des Beigeladenen auf einem überdachten Betonsockel mit den Maßen von ca. 1,3 m Breite, 0,8 m Tiefe und 0,7 m Höhe. Der von der Winde gezogene Schubkarren verläuft im unteren Bereich des Grundstücks. zunächst auf einer etwa 10 m langen, aus jeweils aufgestellten losen Brettern bestehenden Rampe, sodann teils über einen betonierten Weg, eine weitere Holzrampe und zuletzt etwa 13 m auf einem angeschütteten Weg. Nachdem der Beigeladene den Antragsgegner auf die von dem Antragsteller betriebene Anlage hingewiesen und - unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde - deren Beseitigung gefordert hatte, holte der Antragsgegner zunächst eine Stellungnahme der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. in Essen darüber ein, ob von der Anlage des Antragstellers Gefahren ausgingen. Mit Schreiben vom 9. April 1987 teilte Dipl. Ing. G. von der vorstehend genannten Vereinigung dem Antragsgegner mit, daß von der Anlage eine erhebliche Gefahr ausgehe. Mit Verfügung vom 15. Mai 1987 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die als "Schrägaufzug" bezeichnete Anlage bis zum 13. Juli 1907 zu beseitigen, und mit Verfügung vom 26. Juni 1987 untersagte sei, dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort die Nutzung des Schrägaufzugs und ordnete gleichzeitig gemäß § 112 HBO in Verbindung mit den §§ 18 und 19 HSOG deren Versiegelung an. Zur Begründung führte er aus, der Schrägaufzug stelle eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme dar, für die keine Genehmigung erteilt worden sei und wegen des Verstoßes gegen die Bauwichbestimmung des § 7 HBO auch nicht erteilt werden könne. Die Versiegelung sei erforderlich, da davon auszugehen sei, daß der Schrägaufzug trotz des Nutzungsverbots weiter hin in Betrieb genommen würde. Sie sei aufgrund des Gefahrenzustandes der Anlage das einzig wirksame Mittel, um Gefahren für Leib und Leben der Benutzer und der Bewohner des Nachbargrundstücks wirksam auszuschließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil nur durch diese Anordnung die Wirksamkeit des mit der Genehmigungspflicht verbundenen Nutzungsverbots gesichert werden könne. Am 8. Juli 1987 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat die Auffassung vertreten, bei der von ihm betriebenen Winde handele es sich nicht um eine baugenehmigungspflichtige Anlage. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluß vom 10. September 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Sofortvollzug sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Nutzungsverbot sei offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Die Seilwindenanlage des Antragstellers sei eine baugenehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 87 Abs . 1 HBO die nicht genehmigt und daher formell baurechtswidrig und wegen Verstoßes gegen § 7 Abs 4 HBO auch materiell baurechtswidrig sei. Die Eilbedürftigkeit der Sache sei auch deswegen zu bejahen, weil bei dem Betrieb der Anlage eine Gefahr für Leib und Leben der Benutzer der Anlage sowie der Grundstücksnachbarn gegeben sei. Auch die Anordnung der Versiegelung sei aufgrund der vorhandenen Gefahrensituation offensichtlich rechtmäßig. Gegen den ihm am 22. September 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 6. Oktober 1987 Beschwerde eingelegt, die dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 4. November 1987 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Antragsteller rügt, daß das Verwaltungsgericht die streitige Anlage als baugenehmigungspflichtige Maßnahme beurteilt habe, ohne dies zu begründen. Er vertieft im einzelnen seine Auffassung, daß der Betrieb der Seilwinde ungefährlich sei. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die angeordnete Sofortvollzug ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug liegt wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Bei der von dem Antragsteller betriebenen Seilwindenanlage handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO. Bauliche Anlagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Zum Begriff der baulichen Anlage gehört einmal da s Merkmal der Verbindung mit dem Erdboden, das durch das Kriterium "ortsfest" gekennzeichnet ist, wobei die HBO jedoch keine feste Verbindung mit dem Erdboden verlangt. Zum Begriff der baulichen Anlage gehört ferner, daß die Anlage aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt ist. Allerdings sind beider Beurteilung einer Anlage als bauliche Anlage auch der allgemeine Sprachgebrauch, die Verkehrsauffassung und die natürliche Betrachtungsweise zu beachten (vgl. Koch-Molodovsky, Bayerische Bauordnung, 7. Aufl., Art. 2 Rdnr. 3.1; Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: März 1987, Art. 2 Rdnr. 10). Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn es sich - wie hier - um die Abgrenzung einer baulichen Anlage gegenüber einer Maschine handelt. Auch Maschinen, etwa Werkzeug- oder Druckmaschinen, sind aus Baustoffen hergestellte Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sein können. Sie fallen jedoch nicht unter den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 HBO (vgl. Gädtke-Temme, BauO NW, 6. Aufl., § 2 S. 24; Simon, a.a.O., Rdnr. 13; zu weitgehend Grosse-Suchsdorf-Schmalz-Wiechert, Nds. BauO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 7). Die durch Maschinen hervorgerufene Konfliktsituation kommt in anderen Landesbauordnungen durch Klarstellungen und Fiktionen, etwa für ortsgebundene Krananlagen oder ortsfeste Feuerungsanlagen (vgl. Art. 2 BayBauO) zum Ausdruck. Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Maschine oder eine bauliche Anlage, handelt sind zwei Kriterien wesentlich: Einmal ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, zum anderen ist von Bedeutung, ob die wesentlichen Teile der Anlage in Bewegung oder statisch sind (vgl. Simon, a.a.O., Art. 2 Anm. 11.). Nur wenn die Anlage in ihren wesentlichen Teilen unbeweglich ist, spricht dies für eine bauliche Anlage Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ist die mit Flektormotor betriebene Winde des Antragstellers als bauliche Anlage anzusehen. Zwar weist sie für sich allein betrachtet deutlich die Merkmale einer Maschine auf, eine derartige isolierte Betrachtung darf hier jedoch wegen der Art ihrer Auf und ihres Betriebes nicht erfolgen. Die Winde ist auf einem überdachten Betonsockel montiert, der bereits für sich allein die Merkmale einer baulichen Anlage erfüllt. Sie wird im Gegensatz zur Umlenkrolle nicht bei Bedarf aufgestellt, sondern ist auf Dauer fest installiert und bildet mit den teilweise betonierten Wegen, die als Fahrbahnen für den Schubkarren dienen, eine Einheit Maschinen die - wie hier - über einen eigenen, mit dem erdbodenfest verbundenen Unterbau sowie eine Überdachung verfügen, sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 HBO. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die nach 87 Abs. 1 HBO genehmigungspflichtige und ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage formell und wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 HBO wonach bauliche Anlagen innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nicht zulässig sind, auch materiell baurechtswidrig ist. Allein die formelle Baurechtswidrigkeit der Anlage rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Nutzungsuntersagung, deren Sofortvollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (zuletzt Beschluß des Senats vom 10. September 1987 - 3 TH 2255/87 -). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß aufgrund der Stellungnahme des Dipl.-Ing. G. von der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. in Essen vom 7. März 1987 erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß von der Anlage Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Benutzer der Anlage sowie der Personen bestehen, die sich im auch das Grundstück des Beigeladenen erfassenden Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten. Auch aus diesem Grund liegt die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots im besonderen öffentliche Interesse. Schließlich ist auch die angeordnete Versiegelung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist noch der Rechtsprechung des Hess. VGH eine Sicherstellungsmaßnahme im Sinne der §§ 18 und 19 HSOG. Zwar wird die Sicherstellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HSOG in erster Linie durch eine amtliche Verwahrung der sichergestellten Gegenstände durchgeführt, aus § 19 Abs. Satz 2 HSOG ergibt sich jedoch, daß das Gesetz auch andere Formen der Sicherstellung ermöglichen will. Zu solchen anderen Formen der Sicherstellung gehört die Versiegelung (Hess. VGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1981 - IV TH 1/81 - NJW 1901, 2270 und vom 17. Mai 1984 - 3 TH 971/84 - DVBl. 1984, 794). Die Voraussetzungen für eine Versiegelung nach § 18 Abs. 1 HSOG liegen vor, weil - wie der Antragsgegner dargelegt hat hinreichender Verdacht besteht, daß der Antragsteller der weiteren Gebrauch der Anlage beabsichtigt und damit Leben, Gesundheit oder das Vermögen schädigen kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 HSOG). Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und damit nicht das Risiko eigener Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) auf sich genommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 (analog) und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung und der Festsetzung der Versiegelung insgesamt mit 3.000,- DM und hat insoweit auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).