Beschluss
3 N 696/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0922.3N696.85.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Dabei ist der Antrag nach dem Vorbringen des Antragstellers sinngemäß dahin auszulegen, daß sich die begehrte Nichtigkeitsfeststellung nur auf die Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplans für das Grundstück des Antragstellers bezieht. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAG VwGO ist das Normenkontrollverfahren gegen den am 10.06.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 19 "Löwenstein" der Antragsgegnerin als einer in Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift statthaft. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Unter einem solchen Nachteil ist einmal die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Darunter fallen subjektiv-öffentliche Rechte, auch Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die bei einer Abwägung zu beachten waren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172; Beschluß vom 24.09.1987 - 3 N 5/83 - BauR 1988, 312). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 - 4 N 2.79 bis 4.79 - BRS 35 Nr. 24 = BVerwGE 59, 87) stellt darüber hinaus hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinn ist insbesondere das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) mit seiner Nutzung als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen. Der Antragsteller kann sich hier hinsichtlich eines durch den streitbefangenen Bebauungsplan hintangestellten abwägungserheblichen Belangs auf sein Interesse an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung seiner bisherigen Baufläche am Standort des früheren Keltereigebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich stützen. Im Falle einer Zerstörung dieses Gebäudes würde der Bestandsschutz auslaufen und wegen der hinteren Baugrenze und der festgesetzten offenen Bauweise ein Wiederaufbau oder ein Ersatzbau nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich angesichts der Größe des früheren Keltereigebäudes nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt, die nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nördlich der Baugrenze gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO noch möglich wäre. Die nachteilige Betroffenheit des Antragstellers wird von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht hinsichtlich der offenen Bauweise genommen, weil die davon zugelassene Abweichung für die Erneuerung, Erweiterung oder Restaurierung vorhandener Bausubstanz nur für den Bereich innerhalb der Baugrenzen gilt und damit nur für etwa 1/3 des früheren Keltereigebäudes des Antragstellers. Der Antragsteller hat insoweit auch "durch" den Bebauungsplan einen Nachteil, als ohne den Bebauungsplan ein Wiederaufbau oder ein Ersatzbau nach § 34 Abs. 1 BauGB eher möglich wäre. Im Rahmen des Einfügens eines Gebäudes an dieser Stelle in die baulich genutzte Eigenart der näheren Umgebung könnte jedenfalls planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zugunsten eines möglichen Wiederaufbaus oder eines Ersatzbaus des Antragstellers zu berücksichtigen sein, daß einige Grundstücke in der näheren Umgebung eine Bebauung in zweiter Reihe aufweisen, wenn auch die überbauten Standorte recht unterschiedliche Bautiefen im Abstand zur Straße aufweisen. Im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags braucht diesen Fragen im einzelnen jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, weil dem Antragsteller durch den Bebauungsplan das Errichten von Hauptgebäuden jenseits der hinteren Baugrenze eindeutig abgeschnitten ist, was planungsrechtlich ohne den Bebauungsplan nicht in gleicher Weise der Fall wäre. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings ist für formelle Fehler im Aufstellungsverfahren nichts ersichtlich und nichts vorgetragen worden. Insbesondere sind der Aufstellungsbeschluß, die Entwurfsauslegung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß erfolgt. Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan von 1980 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Da der Flächennutzungsplan nur ein Rahmenplan ist und die Grundstücksnutzung nur in Grundzügen darstellt (§ 5 Abs. 1 BBauG), läßt der Begriff des Entwickelns der Gemeinde einen gewissen Gestaltungsspielraum, mit dem allerdings nicht die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans angetastet werden darf. Der Rechtsbegriff "Entwickeln" läßt es nicht nur zu, das grobe Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen (BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8; Hess. VGH, Urteil vom 08.09.1986 - 3 OE 57/83 - UPR 1987, 440). Im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des Bebauungsplans von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans gedeckt. So ist die unterschiedliche Darstellung des Gebiets des Bebauungsplans im Flächennutzungsplan - teilweise Wohnbaufläche, teilweise als gemischte Baufläche - im Bebauungsplan durch eine entsprechende Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung wieder aufgenommen worden, wobei die jeweilige Art der Nutzung nicht geändert worden ist. Soweit insbesondere im Bereich der Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan im Bebauungsplan überwiegend private Grünflächen (Gärten) und nur ein 10 m breiter Geländestreifen zusätzlich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, halten sich auch diese Festsetzungen nach Ansicht des Senats noch im Rahmen der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die starke bauliche Verdichtung an der Hauptstraße und der R.-straße wenig Gartenflächen enthält, so daß die Zuordnung von privaten Grünflächen, die sowohl einem Wohngebiet als auch einem Mischgebiet angemessen ist, ohnehin nur in den rückwärtigen Bereichen zur Eisenbahnstrecke hin erfolgen und erwartet werden konnte. Zwar können nach der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG auch Grünflächen im Flächennutzungsplan darzustellen sein. Die dort gegebene beispielhafte Aufzählung von Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätzen sowie Friedhöfen zeigt jedoch, daß den eher kleinräumigen privaten Grünflächen (Gärten) für die Flächennutzungsplanung nicht dasselbe Gewicht beigemessen wird. Mithin bleibt nach der Konzeption der Bauleitplanung die Zuordnung privater Gärten zu Wohngebäuden oder gemischt genutzten Gebäuden ohnehin der Bebauungsplanung oder unter Beachtung der Grundflächenzahl erst dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Danach war in der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan die Beibehaltung privater Grünflächen auch ohne besondere Nennung mit umfaßt, ohne daß der Bebauungsplan dieses Grundkonzept hier verlassen hätte. Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Senats angesichts der Tatsache, daß von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche nur etwa 1/6 als tatsächliche Wohnerweiterungsfläche festgesetzt worden ist und 5/6 als private Grünflächen (Gärten), einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG annehmen wollte, wäre dieser Mangel hier jedoch rechtlich unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 244 Abs. 1 BauGB, früher § 155 b Abs. 1 Nr. 6 BBauG, ist eine Verletzung des Entwicklungsgebots unbeachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wären hier jedenfalls erfüllt. Die geordnete städtebauliche Entwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß im Bebauungsplan anstelle einer insgesamt etwa 10000 qm großen Wohnbaufläche und gemischten Baufläche im Anschluß an eine verhältnismäßig stark verdichtete Straßenrandbebauung private Grünflächen als Pufferzone zu einer angrenzenden Eisenbahnstrecke festgesetzt worden sind. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan in dieser Größenordnung haben keine Auswirkungen auf einen größeren Raum oder gar das gesamte Gemeindegebiet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, Hess. VGH, Urteil vom 08.09.1986, a.a.O.). Sie unterlaufen die Funktion des Flächennutzungsplans als grundlegendes kommunales Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht. Der Bebauungsplan ist allerdings bezüglich der Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG unwirksam. Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309 und 01.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144, 146). Im vorliegenden Fall ist der Abwägungsvorgang zu beanstanden. Auch ohne eigene Bedenken und Anregungen des Antragstellers bestand hier hinreichender Anlaß zur Auseinandersetzung mit seinen sich aufdrängenden privaten Interessen an der möglichst ungestörten Erhaltung des Standortes des früheren Keltereigebäudes als rückwärtige Baufläche. Die Aufstellungsunterlagen, insbesondere die Begründung zum Bebauungsplanentwurf und zum Bebauungsplan selbst lassen nichts hinreichend dafür erkennen, daß die Antragsgegnerin die privaten Interessen des Antragstellers ernsthaft in die Abwägung eingestellt, gewogen und angemessen gewichtet hat. Der Bebauungsplan leidet insoweit an einem nicht hinnehmbaren Abwägungsdefizit. Die Durchsetzung der städtebaulichen Konzeption, private Grünflächen als grüne Lunge und Pufferzone zwischen die straßenseitigen Bauflächen und die Eisenbahnstrecke zu legen und dabei nur Ausnahmen für bestandsgeschützte Wohngebäude, nicht aber für inzwischen leerstehende Wirtschaftsgebäude zu machen, mag planungsrechtlich nicht zu beanstanden und der vorfindlichen Gemengelage angemessen sein. Die der Antragsgegnerin zustehende planerische Gestaltungsfreiheit mag im Ergebnis auch eine Zurücksetzung der privaten Interessen des Antragstellers an der eventuellen Wiedererrichtung und Neuerrichtung eines Hauptgebäudes als Hinterlandbebauung in zweiter Reihe, das keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO wäre, rechtfertigen. Dies ändert aber nichts daran, daß ein ordnungsgemäßer Abwägungsvorgang die Einstellung der sich aufdrängenden Privatinteressen und ihre Gewichtung mit entgegenstehenden öffentlichen oder anderen Interessen erkennbar fordert und diese Anforderungen hier nicht ausreichend erfüllt sind. Zwar ist die rückwärtige Baugrenze und ihr Abstand zur Eisenbahn Gegenstand der Bürgerinformation vom 25.11.1981 gewesen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Grundstück des Antragstellers ist dabei jedoch ebensowenig erfolgt, wie in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf und zum Bebauungsplan selbst. Dort ist nur die in etwa vergleichbare Problemlage auf dem Grundstück H.-straße ... (Flurstück ...) angesprochen worden, wo die Baugrenze ebenfalls ein früheres Wirtschaftsgebäude mit Anbau durchschneidet. Dabei sind die Interessen der Grundstückseigentümer dieses Grundstücks mehrfach in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf und zum Bebauungsplan behandelt worden, auch in der genannten Bürgerinformation und bei der Zurückweisung der diesbezüglichen Bedenken und Anregungen durch die Stadtverordnetenversammlung zur Sprache gekommen. In bezug auf das Grundstück des Antragstellers ist ein entsprechendes Nachvollziehen des Abwägungsvorgangs aber nicht möglich. Insoweit hat die Antragsgegnerin auch nicht auf die in etwa vergleichbare Problematik auf dem Flurstück ... verwiesen. Je weniger Sondersituationen im rückwärtigen Grundstücksbereich einer vorfindlichen Gemengelage anzutreffen sind, wie hier, desto eher ist vom Planungsträger ein spezielles Eingehen auf die jeweilige Sondersituation zu fordern. Daran fehlt es hier. Dieser Mangel in der ausreichend erkennbaren Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist auch als Mangel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 244 Abs. 1 BauGB erheblich. Angesichts der gänzlich fehlenden Auseinandersetzung mit den privaten Interessen des Antragstellers liegt ein offensichtlicher Abwägungsmangel vor. Es bestand auch die konkrete Möglichkeit, daß die Planung anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin in ordnungsgemäßer Einstellung der Interessen des Antragstellers nach einer Konfliktlösung gesucht hätte. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat das Interesse des Antragstellers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang geschätzt und den Streitwert entsprechend festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Durch Beschwerde kann nach § 47 Abs. 7 VwGO angefochten werden, daß die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vorgelegt wurde. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Hinweis: Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). I. Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus und einem ehemaligen Keltereigebäude bebauten Grundstücks R.-straße ... in O. im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 19 "Löwenstein". Der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan stammt vom 07.12.1979. Am 26.11.1981 erfolgte die Bürgerbeteiligung nach § 2a BBauG. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 24.05. bis 30.06.1982 öffentlich aus. Seitens des Antragstellers erfolgten keine Bedenken und Anregungen. Am 13.09.1982 beschloß die Stadtverordnetenversammlung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie den Bebauungsplan als Satzung. Mit Verfügung vom 02.02.1983 verzichtete die untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises auf einen Landschaftsplan. Der am 17.05.1983 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigte Bebauungsplan lag in der Zeit vom 13.06.1983 bis 15.07.1983 öffentlich aus. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung sowie von Ort und Zeit der Auslegung waren im Rheingau-Echo vom 10.06.1983 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 19 "Löwenstein" setzt im östlichen und südlichen Teil des Plangebiets Mischgebiet Dorf und im Westen für einen etwa 10 m breiten Streifen parallel zur Hauptstraße allgemeines Wohngebiet fest, insgesamt zweigeschossige, offene Bauweise mit Einzelhäusern, eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8. sowie im Anschluß an die straßenseitigen Bauflächen private Grünflächen (Gärten) bis zur nördlich verlaufenden Bundesbahnstrecke. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von 1980 ist das Plangebiet teilweise als Wohnbaufläche und teilweise als gemischte Baufläche dargestellt. Mit dem am 19.04.1985 gestellten Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller in der Sache insbesondere gegen eine parallel zur R.-straße verlaufende Baugrenze, die sein früheres Keltereigebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich durchschneidet. Er beabsichtige, diese Halle als Ausstellungsraum für Kunstgegenstände zu nutzen. Nur auf seinem Grundstück werde ein vorhandenes Gebäude von einer Baugrenze durchschnitten, während beispielsweise auf den Flurstücken ..., ... und ... die hintere Baugrenze so gelegt worden sei, daß sie die vorhandene Bebauung mit einbeziehe. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes hätte auch sein Gebäude geschützt werden müssen. Bei einer eventuellen Zerstörung seines Gebäudes sei ein Neuaufbau rechtlich nicht zulässig, weil es sich dabei nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handele. Auch der Bestandsschutz würde keinen Neuaufbau rechtfertigen. Die Zurücksetzung seines Eigentumsrechts verletze das Abwägungsgebot. Soweit die Antragsgegnerin einen größeren Abstand der Bauflächen zur Bundesbahnstrecke habe sichern wollen, sei auf den Flurstücken ... und ... ein solcher Abstand nicht vorhanden. Mithin hätte die hintere Baugrenze auch bei dem Keltereigebäude entlang der Gebäudeaußenwand führen können. Auf dem Flurstück ... habe die in diesem Bereich verspringende Baugrenze sogar eine nachbarliche Aufstockung durch weiteren Wohnraum auf einer bisher vorhandenen Terrasse zugelassen. Die entsprechende Baugenehmigung stamme vom 27.03.1984. Überdies sei zu berücksichtigen, daß in einem Neubaugebiet nördlich der Bundesbahnstrecke Ein- bis Zweifamilienhäuser errichtet worden seien, die nur 10 m bis 15 m von der Eisenbahnstrecke entfernt lägen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der Normenkontrolle festzustellen, daß der am 17.05.1983 genehmigte Bebauungsplan Nr. 19 "Löwenstein" der Antragsgegnerin insoweit nichtig ist, als seine Festsetzungen das Grundstück des Antragstellers Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ..., R.-straße ... in O., betreffen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie weist darauf hin, die Absicht des Bebauungsplans sei es gewesen, die Baugrenzen so festzulegen, daß zwar vorhandene Wohngebäude dem überbaubaren Bereich zugeordnet würden, im übrigen jedoch ein möglichst großer Abstand zur Bundesbahnstrecke und damit eine größere, nicht überbaubare Fläche geschaffen werden solle. Auch bei dem Flurstück ... sei es so, daß ein bestehendes Wirtschaftsgebäude jenseits der Baugrenze liege. Die entsprechenden Privatinteressen seien mit der städtebaulichen Konzeption angemessen abgewogen worden. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Antragsteller ziehe unpassende Vergleiche zwischen Wirtschafts- und Wohngebäuden. Dem Senat liegen je zwei Exemplare des Bebauungsplans Nr. 19 "Löwenstein" der Antragsgegnerin und von Blatt 2 des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin von 1980 vor, ebenso zwei Hefter den streitbefangenen Bebauungsplan betreffende Unterlagen der Antragsgegnerin und mehrere Lichtbilder. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.