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Urteil

3 UE 1945/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1013.3UE1945.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Verfügung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das von der Beklagten ausgesprochene Nutzungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 1 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die u.a. durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden. Die auf dem Grundstück des Klägers ausgeübte Tätigkeit des Verkaufs und der Vermietung von Wohnmobilen ist formell baurechtswidrig, was von dem Kläger selbst eingeräumt wird. Die Errichtung der 60 qm großen betonierten Fläche im rückwärtigen Teil des Klägerischen Grundstücks stellt ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben gemäß § 87 Abs. 1 HBO dar, denn es handelt sich hierbei um einen Platz, der als Mischform sowohl die Voraussetzungen eines Lager-, eines Abstell- und eines Ausstellungsplatzes erfüllt und daher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBO als bauliche Anlage gilt. Lager- und Ausstellungsplätze sind abgegrenzte Flächen, die außerhalb von Gebäuden benutzt werden, insbesondere für das Ab- oder Ausstellen von Wohn- und Campingwagen (vgl. Simon, BayBauO, El. Sept. 1987, Art. 2 Rdnr. 114). Auf der betroffenen betonierten Fläche werden von dem Kläger Wohnmobile gleichzeitig "gelagert", "abgestellt" und -- zum Zwecke der Präsentation für die Kundschaft -- auch "ausgestellt". Da die Beklagte dem Kläger für die Errichtung des Platzes keine Baugenehmigung erteilt hat, ist diese Maßnahme formell illegal. Soweit der Kläger sein Wohnhaus für den Verkauf und die Vermietung von Wohnmobilen nutzt, handelt es sich um eine nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung andere, insbesondere weitergehende rechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Oktober 1986 -3 TH 2643/86 -- und 25. April 1988 -- 3 TH 1331/88 --; Rasch-Schaetzell, HBO, Stand Juli 1986, § 87 Erl. zu Abs. 1). Hierzu gehören auch Forderungen, die sich auf die Zulässigkeit der neuen Nutzung innerhalb des Baugebiets beziehen. Diese Voraussetzungen sind im gegebenen Fall erfüllt. An die Nutzung eines Wohnhauses zu gewerblichen Zwecken sind andere Anforderungen zu stellen als an eine Wohnraumnutzung. Wegen fehlender bauaufsichtlicher Genehmigung ist auch die von dem Kläger vorgenommene Nutzungsänderung in seinem Wohnhaus formell illegal. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH rechtfertigt allein die formelle Rechtswidrigkeit als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ein ausgesprochenes Nutzungsverbot (vgl. Beschluß des Senats vom 25. April 1988, a.a.O.; Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 31. März 1981, HessVGRspr. 1983, 6), da Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung ist. Sie ist gestört, wenn gegen formelles oder materielles Recht verstoßen wird. Eine allein wegen formeller Baurechtswidrigkeit angeordnete Nutzungsuntersagung weist den Betroffenen nur in die Schranke des Baurechts zurück und schafft noch keine irreparablen Zustände. Der Betroffene wird dadurch lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu der er (noch) nicht berechtigt ist (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 29. September 1981, BRS 38 Nr. 208). Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Nutzungsuntersagung kommt es nicht darauf an, ob durch eine nachträgliche Genehmigung baurechtmäßige Zustände geschaffen werden können, sondern es reicht aus, daß die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Andernfalls würde der primär auf eine vorbeugende Rechtskontroll gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen und ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen (so Simon, a.a.O., EL September 1986, 882, Rdnr. 29). Nach der Rechtsprechung des Senats ist sogar die -- hier nicht angeordnete -- sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots gerechtfertigt, weil nur durch eine solche Maßnahme die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Nutzungsverbots gesichert werden kann. Hat die Behörde jedoch ihr Ermessen bei der Nutzungsuntersagung dahingehend ausgeübt, daß sie -- wie hier -- nicht auf die formelle, sondern nur auf die materielle Rechtslage abgestellt hat, dann muß diese materielle Illegalität auch Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung sein (vgl. auch Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 4. Oktober 1988 -- 4 TG 3126/88 --). Die von dem Kläger zum Zwecke der Nutzung, der Vermietung und des Verkaufs von Wohnmobilen errichtete betonierte Fläche sowie die übrige Nutzung des Wohnhauses zu diesem gewerblichen Zweck sind materiell baurechtswidrig. Bauplanungsrechtlich beurteilen sich diese Nutzungen nach § 30 BBauG, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorhaben u.a. zulässig ist, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Der Betrieb des Klägers widerspricht der Art des durch den BPl Nr. 96 "M" festgesetzten Gebietscharakters "allgemeines Wohngebiet". Gegen die Gültigkeit dieses Bebauungsplans sind Bedenken weder geltend gemacht worden noch sind sie ersichtlich. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich für die Baugebiete aus dem Ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung. Sie wird im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO durch Ausweisung von Baugebieten getroffen. Was in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Danach sind dort Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Hierunter fällt der Betrieb des Klägers offensichtlich nicht. Die Beteiligten streiten insoweit allein darüber, ob der Kläger einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO betreibt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Der Senat kann die Beantwortung der Frage offenlassen, ob hier ein störender Gewerbebetrieb vorliegt, denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Betrieb nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann. Der klägerische Betrieb gehört vom Typ her nicht zu den störenden Betrieben, die nicht in ein allgemeines Wohngebiet passen. Als störende Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sind, werden in der Rechtsprechung und Literatur Fuhrunternehmen mit Lastwagen (Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 1967, BRS 18 Nr. 19), Garagen für einen Omnibusbetrieb (OVG des Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 1973, BRS 27 Nr. 108), Kfz-Reparaturwerkstätten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1975, BRS 29 Nr. 27;) oder Mietwagen mit Kraftdroschkenunternehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1978, BRS 33 Nr. 27) angesehen. Die von den vorgenannten Betrieben ausgehenden Störungen, die überwiegend im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen stehen, sind jedoch mit denen des klägerischen Betriebes nicht vergleichbar. Von dem Verkauf und der Vermietung von Wohnmobilen gehen grundsätzlich von der Intensität als auch von dem Umfang her keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auf die Umgebung aus. Der Kläger hat plausibel vorgetragen, daß die Wohnmobile in der Hauptreisezeit vom Frühjahr bis Herbst überwiegend vermietet und unterwegs sind, so daß insoweit nur die Abhol- und Rückgabevorgänge der Fahrzeuge anfallen, die in bezug auf die von ihnen ausgehenden Störungen durchaus mit der Benutzung von Pkw's vergleichbar sind. Während der Nichtreisezeit stehen die Fahrzeuge auf dem Abstellplatz und werden lediglich gewartet. Auch hierbei fallen nur geringfügige Beeinträchtigungen an. Zwar könnte sich an der Beurteilung der von dem klägerischen Betrieb ausgehenden Beeinträchtigung etwas ändern, wenn die mit Beweisantritt verbundene Behauptung des Beigeladenen zuträfe, der Kläger nehme auf seinem Grundstück umfangreiche Reparaturarbeiten einschließlich Lackierungsarbeiten sowie den Zusammenbau von Reisemobilien vor, da dann die Nutzung nicht vom Typ her, sondern aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles (§ 15 Abs. 1 BauNVO) im allgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre; der Senat hält jedoch insoweit eine Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es auf das Beweisergebnis nicht ankommt. Selbst wenn der Betrieb des Klägers als nicht störender Gewerbebetrieb anzusehen wäre, könnte er nicht zugelassen werden, weil die Beklagte zu Recht die Erteilung einer Ausnahme versagt hat. Nach § 1 Abs. 3 BauNVO ist § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wonach in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Bestandteil des BPl. Nr. 96 "M" geworden. Die Zulassung einer Ausnahme stand somit gemäß § 31 Abs. 1 BBauG im pflichtgemäßem Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, wobei über die "Kann-Vorschrift" hinaus spezielle Ausnahmegründe vorliegen mußten (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Aufl., Vorb. zu §§ 2 bis 9, 12 bis 14, Tn 6). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dem angefochtenen Bescheid habe keine Ermessensausübung zugrundegelegen. Für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung ist ihre Fassung in der Form des Widerspruchsbescheides maßgebend. In dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 6. Oktober 1981 ist die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich geprüft und wegen entgegenstehender städtebaulicher Gründe abgelehnt worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bauantragsteller muß für seinen Ausnahmeantrag nach § 31 Abs. 1 BBauG besondere Ausnahmetatbestände anführen können, die die ausgeübte Nutzung rechtfertigen. Dabei genügt es nicht, daß die Erteilung der Ausnahme allein aus wirtschaftlichen Gründen begehrt wird (vgl. Fickert-Fieseler, a.a.O.,). Der Kläger hat sich jedoch auf Geltendmachung derartiger wirtschaftlicher Gesichtspunkte beschränkt, während die Verweigerung einer Ausnahme auf städtebauliche Belange gestützt worden ist und noch gestützt wird. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, daß die Wohnmobile einen städtebaulichen Fremdkörper in dem allgemeinen Wohngebiet darstellten, weil sie selbst wie kleine Baukörper wirkten und sich nicht in den Zusammenhang der örtlichen Bebauung einfügten, sondern auffällig in Erscheinung treten. Dadurch würde auch der Wohnwert des Wohngebietes beeinträchtigt. Diese Ermessenserwägungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Verweigerung einer Ausnahme. Die Errichtung der betonierten Fläche verstößt auch gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 HBO, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind und die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich beschränkende Befestigungen wie Asphaltierung und Betonierung nur so weit zulässig sind, soweit ihr Zweck eine derartige Ausführung erfordert. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine etwa 60 qm große Gartenfläche betoniert hat, ohne daß diese Versiegelung als hauswirtschaftliche Fläche, Arbeits-, Lager- oder Stellplatzfläche, als Zufahrt oder als Fläche sonstiger Nutzung erforderlich ist. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm die Nutzung seines Grundstücks zu gewerblichen Zwecken (Verkauf und Vermietung von Wohnmobilen) untersagt worden ist. Er ist Eigentümer des 1268 qm großen Grundstücks Gemarkung F, Flur ..., Flurstück ... (Vstraße ...), das mit einem 1936 bauaufsichtlich genehmigten, zweigeschossigen Wohnhaus sowie einer 1961 genehmigten Garage bebaut ist. Darüber hinaus ist der rückwärtige Teil des Grundstücks in einer Größe von ca. 60 qm betoniert und wird als Abstellplatz für Wohnmobile genutzt. Ebenfalls im rückwärtigen Teil des Grundstücks befinden sich ein kleinerer und ein größerer Schuppen, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers in den Jahren 1941 bzw. 1951 errichtet wurden und von denen der zuletzt genannte die Ausmaße von ca. 3 m x 4 m x 2,50 m aufweist. Für die als Abstellplatz genutzte Fläche liegt keine Baugenehmigung vor. Hinsichtlich der Schuppen sind keine bauaufsichtlichen Unterlagen vorhanden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 31. März 1979 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans Nr. 96 "M" der Beklagten. Der Bebauungsplan weist das Grundstück des Klägers als allgemeines Wohngebiet aus und setzt eine zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,4 sowie eine hintere und eine vordere Baugrenze fest. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 31. Oktober 1979 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der Garage als Kfz-Werkstatt. Daraufhin stellte sich der Kläger beruflich um und eröffnete zu Beginn des Jahres 1980 eine Reisemobilvermietung mit fünf Reisemobilen unter gleichzeitiger Übernahme der Vertretung der Firma F Motor-Caravans für den Verkauf von Wohn- und Reisemobilen. An seinem Wohnhaus brachte er ein Werbeschild mit der Aufschrift "Reisedienst ... S" an. Mit Verfügung vom 20. März 1981 untersagte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1981 die gewerbliche Nutzung des Verkaufs und der Vermietung von Wohnmobilen auf dem Grundstück Vstraße ... Zur Begründung führte sie aus, die von dem Kläger betriebene gewerbliche Nutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger mit am 27. März 1981 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch, mit dem er im wesentlichen geltend machte, er habe sich mit der Vermietung und dem Verkauf von Wohnmobilen eine Existenz aufgebaut, die durch die Nutzungsuntersagung der Beklagten vernichtet werde. Das von ihm betriebene Geschäft könne nicht als störender Gewerbebetrieb angesehen werden. Der Regierungspräsident in K wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1981 zurück. Er bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten, daß der Kläger einen störenden Gewerbebetrieb betreibe, der in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BBauG lägen nicht vor. Am 3. November 1981 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Er bekräftigte seine im Vorverfahren vertretene Auffassung, daß der Verkauf und die Vermietung von Wohnmobilen keine in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässige störende gewerbliche Tätigkeit darstelle. Mit dem Verkauf von Wohnmobilen sei keine Störung verbunden, weil er insoweit auf seinem Grundstück nur telefonisch tätig sei und Vorführungen von Verkaufswagen ausschließlich bei den Kunden stattfänden. Auf seinem Grundstück und der Vstraße würden auch keine Probefahrten vorgenommen. Der Kundenverkehr bezüglich des Verkaufs von Wohnmobilen von und zu seinem Grundstück sei gering und mit einem Besuch, allenfalls -- bei voller Auslastung -- mit zwei Besuchen pro Woche zu veranschlagen. Auch insoweit fänden jedoch keine Probefahrten statt. An den Fahrzeugen würden keine Reparaturen, sondern lediglich Reinigungsarbeiten auf dem Grundstück vorgenommen. Für die Beantwortung der Frage, ob seine Tätigkeit einen störenden Gewerbebetrieb darstelle, müsse berücksichtigt werden, daß in geringer Entfernung vom Grundstück die Eisenbahnlinie F-G verlaufe, im Gebiet des angrenzenden Bebauungsplans die Caritas eine Behindertenwerkstatt mit Lkw-Verkehr über die Vstraße betreibe und die US-Armee von der nahegelegenen Kaserne die Vstraße mit schweren Fahrzeugen befahre. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Betriebes komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Wohnmobile städtebauliche Fremdkörper darstellten. Die Regelung des § 10 Abs. 1 HBO über die Grundstücksfreiflächen finde hier keine Anwendung, weil sein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Betonierung der Gartenfläche sei zwar formell, nicht jedoch materiell baurechtswidrig. Die zulässige Zahl der Stellplätze für Wohnmobile auf dem Grundstück beurteile sich danach, ob die gewerbliche Nutzung baurechtlich zulässig sei. Da sein Betrieb die letztgenannte Voraussetzung erfülle, könne er auch die dafür erforderlichen Stellplätze beanspruchen. Die Nachbarn fühlten sich durch seinen Betrieb nicht gestört, was sie auch schriftlich bescheinigt hätten. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 20. März 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 6. Oktober 1981 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von dem Kläger betriebene gewerbliche Nutzung des Grundstücks sei formell und materiell baurechtswidrig. Die Betonierung der Fläche hinter dem Anwesen habe gemäß § 87 Abs. 1 HBO der Baugenehmigung bedurft, die nicht vorliege und auf deren Erteilung der Kläger auch keinen Anspruch habe. In einem allgemeinen Wohngebiet seien Stellplätze nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Zugelassene Nutzung sei hier jedoch nur die Nutzung für Wohnzwecke eines Einfamilienhauses. Auch die von dem Kläger vorgenommene Nutzungsänderung sei formell illegal, weil hierfür nicht die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden sei. Sie sei auch materiell baurechtswidrig, da sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPl Nr. 96 "M" stehe. Insoweit hat die Beklagte ihre Auffassung vertieft, der Kläger betreibe einen in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Betrieb des Klägers führe auch zu einer städtebaulich relevanten Störung, weil die Wohnmobile nach ihrem Aussehen einen städtebaulichen Fremdkörper bildeten. Sie wirkten selbst wie kleine Bauwerke und fügten sich nicht in den Zusammenhang der örtlichen Bebauung ein. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 12. Juni 1984 stattgegeben und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das ausgesprochene Nutzungsverbot sei rechtswidrig und verletze den Kläger daher in seinen Rechten. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Betriebes sei der BPl Nr. 96 "M" maßgebend. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, der Kläger betreibe einen störenden Gewerbebetrieb. Zu den Gewerbebetrieben, die in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich als störend anzusehen seien, gehöre der Betrieb des Klägers nicht. Die von dem Kläger vorgenommene Nutzung, die im Abstellen der Wohnmobile, untergeordneten Reinigungs- und Pflegearbeiten bestehe, sei mit einem Garagenbetrieb zu vergleichen, der nur dann unzulässig sei, wenn er in größerem Umfange ausgeübt werde. Um einen derartigen größeren Betrieb handele es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Kläger habe lediglich drei Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt, von denen nur geringe Lärm- und Geruchsemissionen ausgingen. Es komme hinzu, daß die Fahrzeuge während der Ferienzeit nicht auf dem Grundstück stünden und außerhalb der Reisezeit lediglich auf dem Grundstück abgestellt seien. Die von dem Betrieb des Klägers ausgehenden Beeinträchtigungen gingen nicht wesentlich über diejenigen hinaus, die mit der Pkw-Benutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verbunden seien. Die möglicherweise als unter ästhetischen Gesichtspunkten störend empfundene Häufung von Bauwerken und Überdachungen vor und hinter dem Wohnhaus berechtigten im Zusammenhang mit dem Abstellen der Wohnmobile nicht zu der Annahme, all dies mache zusammen den störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aus. Mit der Feststellung, daß die von dem Kläger ausgeübte Nutzung keinen störenden Gewerbebetrieb darstelle, sei jedoch noch nicht abschließend über seine Zulässigkeit entschieden worden. Die Beklagte werde nach der Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen darüber zu befinden haben, ob das Abstellen von Wohnmobilen auf dem Grundstück des Klägers ausnahmsweise zugelassen werden könne. Gegen das ihr am 2. Juli 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Juli 1984 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihre Auffassung, daß der Kläger auf seinem Grundstück einen störenden Gewerbebetrieb ausübe und rügt, daß das Verwaltungsgericht den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt der Summe aller störender Faktoren, insbesondere der von den Wohnmobilen ausgehenden Fremdkörperwirkung untersucht habe. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger sei nunmehr dazu übergegangen, auch Lackier- und Spritzarbeiten auf dem Grundstück auszuführen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 1984 -- II/1 E 4753/83 -- die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Weiter trägt er vor, die Nutzung seines Grundstücks als Betriebsgrundstück sei für ihn deshalb so wichtig, weil er über keine Ausweichmöglichkeiten verfüge und es ihm nicht zumutbar sei, die wertvollen Fahrzeuge unbeaufsichtigt an anderer Stelle abzustellen. Er habe jetzt nur noch vier Reisemobile und einen VW-Kombi (Joker) zu vermieten, von denen der Kombi in der Garage stehe, wenn er nicht vermietet sei. Die Behauptung der übrigen Beteiligten, er führe Reparatur- und Lackierarbeiten auf dem Grundstück aus, sei unzutreffend. Es handele sich hierbei lediglich um untergeordnete Ausbesserungsarbeiten. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 1984 -- II/1 E 4753/84 -- die Klage abzuweisen. Er unterstützt die Auffassung der Beklagten, daß der Betrieb des Klägers als störender Gewerbebetrieb zu beurteilen sei. Der Kläger habe zwischenzeitlich seinen Betrieb erweitert, führe nunmehr auch Reparatur- und Lackierarbeiten aus und betreibe hierfür Werbung. Die Betriebserweiterung bestehe darin, daß er sich fahrbereite Fahrzeugunterteile (sog. Chassis) besorge und dann mit entsprechenden Aufsätzen auf seinem Grundstück versehe. Die erforderlichen Bausätze würden durch mehrachsige Lkw's angefahren. Die von dem Kläger ausgeführten Reparaturen führten zu starken Geräuschbeeinträchtigungen, die teilweise bis etwa 21.00 Uhr andauerten. Von Wohnruhe und Wohnqualität könne aufgrund der Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Klägers in der Nachbarschaft keine Rede mehr sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Grundstück des Klägers betreffenden Bauakten der Beklagten (3 Hefter) sowie der Bebauungsplan Nr. 96 "M" der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.