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Urteil

3 UE 1272/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1103.3UE1272.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klageänderung, mit der der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, daß die von ihm beabsichtigte Anpflanzung keiner forstrechtlichen Genehmigung bedarf, ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat. Die Feststellungsklage ist zulässig. Auf einen -- von ihm nur hilfsweise gestellten -- Verpflichtungsantrag kann der Kläger nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verwiesen werden, weil er die von ihm erstrebte Anpflanzung als erlaubnisfrei ansieht und daher in erster Linie keine Aufforstungsgenehmigung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1974, DVBl. 1974, 681; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 29). Zwischen den Beteiligten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben, denn sie vertreten zu der Frage, ob die vorgesehene Anpflanzung erlaubnisfrei durchgeführt werden kann, unterschiedliche Auffassungen. An der baldigen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, da die Rechtslage unklar ist und er sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die vorgesehene Anpflanzung des Klägers ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 423) -- HForstG -- genehmigungspflichtig. Der Senat folgt der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß der Kläger eine Waldneuanlage im Sinne der vorgenannten Vorschriften anstrebt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a HForstG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede Grundfläche, die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen und Gehölzen geeignet ist, günstige Wirkungen auf Klima, Boden- und Wasserhaushalt auszuüben. Zwar handelt es sich bei der vorgesehenen Fichtenanpflanzung um Waldbäume im Sinne dieser Vorschrift, da hierunter alle forstlichen Nadelbaumarten zu verstehen sind; jedoch ergibt nicht jede Anpflanzung von Forstpflanzen bereits einen Wald. Aus den Tatbestandsmerkmalen "Grundfläche" und "Größe" des § 1 Abs. 1 Nr. 2a HForstG folgt, daß das Gesetz eine gewisse Flächenausdehnung fordert, ohne jedoch selbst eine Mindestgröße festzusetzen. Als Anhaltspunkt für diese Mindestgröße kann auf die Regelung in § 1 Abs. 3 HForstG zurückgegriffen werden, wonach u.a. einzelne Baumgruppen oder Reihen außerhalb des Waldes nicht als Wald anzusehen sind. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber als Obergrenze für eine nicht als Wald zu bewertende Fläche die Fläche einer Baumgruppe betrachtet. Eine Baumgruppe ist eine Ansammlung von Bäumen, deren Durchmesser nicht größer ist als die Höhe, welche die betreffenden Waldbäume erreichen können, d.h. etwa 20 m bis 25 m (so Hein, BayVBl. 1976, 130). Für eine Baumgruppe ist daher als Obergrenze eine Grundfläche von ca. 20 m x 20 m zu fordern. Die in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundeswaldgesetz für erforderlich gehaltene Mindestgröße von 0,2 ha (BT-Drucks. 7/859, S. 25) erscheint dem Senat als zu starre Grenzziehung. Sie führt zu Widersprüchen mit gesicherten forstwissenschaftlichen Erkenntnissen über den Waldbegriff, die als Beurteilungskriterium von einer speziellen Lebensgemeinschaft, insbesondere einem waldspezifischen Haushalt ausgehen (vgl. Klose-Orf, Forstrecht, § 2 BWaldG, Rdnr. 21) sowie der Beurteilung des Begriffs Baumgruppe. Ob die vorgesehene Aufforstungsfläche darüber hinaus auch eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur darstellt und bereits deshalb als Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 HForstG gilt, kann hier dahingestellt bleiben, zumal der Kläger im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, daß er keine Weihnachtsbaumkultur anlegen möchte, sondern lediglich beim Ausdünnen der Reihen eine derartige Nutzung anstrebe. Da es sich bei der vom Kläger vorgesehenen Aufforstung um eine Waldneuanlage handelt, ist sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht genehmigungsfrei, sondern bedarf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HForstG. Der Kläger kann auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben, denn der Beklagte hat den Antrag auf Genehmigung der Waldneuanlage zu Recht abgelehnt. Die vorgesehene Anpflanzung verstößt gegen § 12 Abs. 2 HForstG, wonach die Genehmigung zur Waldneuanlage nur versagt werden kann, wenn Interessen der Landesplanung und Raumordnung, der Landespflege, der Landeskultur oder des Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Diese Vorschrift geht über § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG hinaus, der für die Versagung der Genehmigung darauf abstellt, daß der Aufforstung Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstehen. Damit hat der Landesgesetzgeber von der ihm in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG eingeräumten Befugnis, die Erstaufforstung weiteren Beschränkungen zu unterwerfen, Gebrauch gemacht. Durch die von dem Kläger vorgesehene Anpflanzung werden Interessen der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 12 Abs. 2 HForstG gefährdet. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu folgen, daß sich derartige Interessen aus dem vom Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt und der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelhessen aufgestellten Entwurf eines Landschaftsrahmenplans vom April 1974 ergeben. Der früher für forstrechtliche Streitigkeiten zuständige 11. Senat des Hess.VGH hat in seinem Urteil vom 04.10.1984, RdL 1985, 42 ausgeführt, daß die Qualität von Interessen der Raumordnung und Landesplanung für auf einzelne Grundstücke bezogene landesplanerische Vorstellungen sachkundiger Behörden nicht dadurch entstehe, daß sie in dem Entwurf für einen Landschaftsrahmenplan niedergelegt werden, der einmal in einen regionalen Raumordnungsplan integriert werden soll, weil Entwürfe von Plänen rechtlich unmaßgeblich seien. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Interessen der Landesplanung und Raumordnung werden auch nicht durch die Darstellung der hier betroffenen Fläche als sog. Freifläche im Flächennutzungsplan der Stadt S gefährdet. Es bedarf hier keiner Klärung der von dem Kläger -- allerdings in unsubstantiierter Form -- erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Flächennutzungsplans, weil es hierauf rechtlich nicht ankommt. Auch insoweit folgt der Senat der in der vorgenannten Entscheidung des 11. Senats des Hess.VGH vom 04.10.1984, a.a.O., vertretenen Ansicht, daß ein Flächennutzungsplan weder Raumordnungs- noch Landesplan ist, sondern auf der Planungshoheit der Gemeinde beruht. Die im Urteil des Senats vom 25.10.1985 -- 3 OE 119/84 -- ohne nähere Begründung vertretene entgegenstehende Auffassung wird nicht mehr aufrechterhalten. Der geplanten Aufforstung steht jedoch der Regionale Raumordnungsplan Mittelhessen, II. Karte-Siedlung und Landschaft 1986 (StAnz. 1987, 876) entgegen, in dem das Grundstück des Klägers als Gelbfläche, d.h. als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege dargestellt ist. Wie sich aus Nr. I 4.3.4 des textlichen Teils des Regionalen Raumordnungsplans Mittelhessen ergibt, soll auf diesen Flächen die Landwirtschaft sichergestellt werden. Zwar stehen Ziele der Raumordnung und Landesplanung der Zulässigkeit einer Waldneuanlage nur dann entgegen, wenn sie für ihre Beurteilung sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984, NJW 1984, 1367 ); diese hinreichende Konkretisierung hält der Senat im vorliegenden Fall für gegeben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die vorgesehene Aufforstung auch Interessen des Landschaftsschutzes gefährdet. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, daß der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.04.1988 -- 4 B 55.88 --) und daher die Landwirtschaftsklausel des § 4 Nr. 1 der LSchVO für das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart zugunsten des Klägers keine Anwendung finden kann; ferner auf die bereits erwähnte Entscheidung des Hess.VGH vom 04.10.1984, a.a.O., wonach in einem durch Anpflanzung kastenförmig vor einen Hochwald geschobenen Querriegel ein Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 HeNatG zu sehen ist. Bei alledem bedurfte es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Augenscheinseinnahme und des Sachverständigengutachtens nicht mehr, weil die Entscheidung nicht auf die Annahme einer Landschaftsschädigung durch die beabsichtigte Aufforstung gestützt ist. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung für sein in der Gemarkung R gelegenes Grundstück. Er ist Eigentümer des etwa 7.000 qm großen, in der vorgenannten Gemarkung gelegenen Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., das in einem Talzug am Oberlauf der N liegt. Das Grundstück grenzt in nördlicher Richtung an Wald, im übrigen an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Es ist in dem am 2. Mai 1975 von dem Regierungspräsidenten in D genehmigten Flächennutzungsplan als Freihaltefläche und in dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen, II. Karte-Siedlung und Landschaft 1986 (StAnz. 1987 S. 876) als Gelbfläche (Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege) dargestellt. Darüber hinaus liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsbereichen in den Landkreisen Gießen, Main-Kinzig, Vogelsberg und Wetterau, "Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31.07.1975 (StAnz. 1975 S. 1986). Mit Schreiben vom 23. Februar 1982 teilte der Kläger dem Hessischen Forstamt S mit, er beabsichtige, auf seinem Grundstück entlang des Feldweges auf einer Fläche von etwa 784 qm vier bis fünf Reihen Fichten anzupflanzen. Zum Schutz gegen Wildverbiß solle das Grundstück entsprechend eingezäunt werden. Das Hessische Forstamt S bewertete das Schreiben des Klägers als Antrag für eine Neuanlage von Wald und versagte mit Bescheid vom 26. März 1982 gemäß § 12 HForstG die begehrte Genehmigung. Zur Begründung führte es aus, das Grundstück liege in einem Wiesental, das nach dem Flächennutzungsplan der Stadt S und dem Landschaftsrahmenplan für diesen Bereich freizuhalten sei. Die geplante Aufforstung würde das harmonisch gewachsene Landschaftsbild erheblich verunstalten und die ökologisch bedeutsame Funktion dieser Freifläche inmitten des Waldes beeinträchtigen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. April 1982 Widerspruch, mit dem er im wesentlichen einwandte, die geplante Fichtenanpflanzung stelle keine Waldneuanlage dar. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 1982 zurück. Sie bestätigte die Rechtsauffassung des Hessischen Forstamtes S und führte ergänzend aus, die beabsichtigte Aufforstung gefährde die Interessen der Landesplanung und Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landespflege, der Landeskultur und des Landschaftsschutzes im Sinne des § 12 Abs. 2 HForstG. Sie stehe im Widerspruch zu dem Flächennutzungsplan der Stadt S, der diese Fläche als Freifläche darstelle, sowie dem Landschaftsrahmenplan als Teil des Regionalen Raumordnungsplans. Eine Aufforstung würde auch die Interessen der Landespflege in erheblichem Maße verletzen, weil sie sich nicht harmonisch in die Landschaft einfügen würde und den landschaftsprägenden Charakter des Wiesentals beeinträchtige. Schließlich seien auch die Interessen des Landschaftsschutzes verletzt, da die Aufforstung einen nachteiligen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31. Juli 1975 darstelle. Auch würde die Aufforstung in dem Talzug als Querriegel wirken und zu Kaltluftstaus führen, die das Klima negativ beeinflußten. Gegen den am 22. November 1982 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 1982 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er verfolge das Ziel, auf einem etwa 784 qm großen Teil seines Grundstücks eine Schutzzone zu errichten. Die Anpflanzung solle auch Weihnachtsbäume umfassen. Sie stelle keine Aufforstung dar. Bei der betroffenen geringen Fläche sei keine negative Beeinflussung des Kleinklimas zu befürchten. Ein bestandskräftiger Flächennutzungsplan der Stadt S liege nicht vor, so daß er seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Im übrigen komme es nicht darauf an, was in einem Flächennutzungsplan dargestellt sei, weil diese Pläne regelmäßig nach völlig unqualifizierten Vorstellungen der Behörden erstellt würden. Dies wüßten er und sein Bevollmächtigter aufgrund kommunalpolitischer Erfahrungen. Auch der Landschaftsrahmenplan stehe der beabsichtigten Anpflanzung nicht entgegen, weil er ein zu grobes Raster enthalte und keine Einzelanweisung treffe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Forstamtes S vom 26. März 1982 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 19. November 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, entsprechend seinem Antrag vom 23. Februar 1982 auf dem Grundstück in S, Flur ..., Nr. ..., fünf Reihen Fichten einzupflanzen. Der Beklagte hat unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu dem Inhalt der angefochtenen Bescheide hat er ausgeführt, bei der hier im Streit befindlichen Anpflanzung handele es sich um Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2a HForstG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. April 1984 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei die begehrte Genehmigung für die Neuanlage von Wald zu Recht gemäß § 12 Abs. 2 HForstG versagt worden. Die von dem Kläger vorgesehene Anpflanzungsfläche sei als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2a HForstG zu beurteilen. Bei der Beantwortung der Frage, wann Wald vorliege, komme es nur darauf an, ob die vorgesehene Grundfläche abstrakt geeignet sei, die in § 1 Abs. 1 HForstG genannten Folgen zu bewirken. Die Anpflanzung sei auch nach § 1 Abs. 2 HForstG genehmigungsbedürftig, weil der Kläger beabsichtige, Weihnachtsbäume daraus zu ziehen. Der Versagungsbescheid sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Das Vorhaben des Klägers stehe im Widerspruch zum -- allerdings nicht rechtsverbindlichen -- Landschaftsrahmenplan, der das hier betroffene Gebiet als einen Bereich darstelle, in welchem eine Bewirtschaftung unter Pflege sicherzustellen sei, woraus sich ergebe, daß jedenfalls keine Waldbäume angepflanzt werden sollen. Die fehlende Rechtsverbindlichkeit des Landschaftsrahmenplans sei jedoch unschädlich, weil es sich hier um konkrete Planungsabsichten handele, die noch nicht aufgegeben worden seien. Der Anpflanzung stünde auch der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt S entgegen, der die betroffene Fläche als Freihaltefläche darstelle. Damit würden Interessen der Raumordnung betroffen. Ob die Anpflanzung auch ungünstige Auswirkungen auf das Kleinklima habe und gegen die Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31. Juli 1975 verstoße, könne offenbleiben, weil es rechtlich hierauf nicht mehr ankomme. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich auch, daß der Beklagte von dem ihm gemäß § 12 Abs. 2 HForstG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe. Gegen das ihm am 6. April 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 7. Mai 1984, Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, daß die vorgesehene Anpflanzung keine Waldneuanlage sei. Er beabsichtige auch nicht, eine Weihnachtsbaumkultur anzulegen, vielmehr wolle er Reihen anpflanzen und diese dann entsprechend der Größe der Bäume verdünnen. Ein Teil der Bäume werde dann über Jahre als Weihnachtsbäume verwendet. Er ist weiterhin der Auffassung, der Flächennutzungsplan der Stadt S sei nicht rechtswirksam zustandegekommen und seine Darstellungen seien im übrigen für die Anpflanzung rechtlich unerheblich. Bei einer Umwandlung von Wiese in Wald seien keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten. Die betroffene Fläche werde seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern dem freien Lauf der Natur überlassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1984 -- II/2 E 2655/82 -- abzuändern und festzustellen, daß es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Fichtenanpflanzung nicht um Wald im Sinne des Hessischen Forstgesetzes handelt und damit eine forstrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit für die Anpflanzung nicht besteht, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1984 -- II/2 E 2655/82 -- abzuändern, den Bescheid des Hessischen Forstamtes S vom 22. Januar 1982 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 19. November 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die forstrechtliche Genehmigung zu erteilen, auf seinem Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., fünf Reihen Fichten gemäß seinem Antrag vom 23. Februar 1982 anzupflanzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus tritt er der Auffassung des Klägers zur Wirkung der Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen und meint, es bestehe ein legitimes Interesse der Gemeinden, Flächennutzungsplanung zu betreiben und im Rahmen dieser Planung auch die Flächen für die Land- und Forstwirtschaft darzustellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und der Flächennutzungsplan der Stadt S sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.