OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 NG 4239/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0112.3NG4239.88.0A
3mal zitiert
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Am Sportfeld 13 in Neuenstein-Obergeis, das mit einem 1971 bezogenen Wohnhaus bebaut ist. Gegenüber diesem Grundstück erstreckt sich in nördlicher Richtung - nur durch die Straße Am Sportfeld getrennt ein Sportplatzgelände, das von dem Sportverein TSV Obergeis genutzt wird. An dieses Gelände schließt sich in westlicher Richtung u.a. das Flurstück Nr. 84/3 an, auf dem sich das Sportheim des vorgenannten Vereins befindet, dessen Nutzung die Antragsteller zu zahlreichen behördlichen Eingaben und Verfahren veranlasst hat. Das Sportheim wurde mit Baugenehmigung des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 3. Januar 1985 als Geräteraum mit WC-Anlage bauaufsichtlich genehmigt. Es umfaßt einen etwa 50 qm großen Clubraum, einen etwa 12 qm großen Geräteraum sowie eine Damen- und eine Herrentoilette. Nachdem der Clubraum einer gaststättenähnlichen Nutzung zugeführt wurde, wandten sich die Antragsteller in zahlreichen Eingaben an die Baugenehmigungsbehörde und den Regierungspräsidenten in Kassel und begehrten die Untersagung dieser Nutzung. Daraufhin erließ die Bauaufsichtsbehörde gegen den TSV Obergeis bezüglich der Gaststättennutzung ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, welches sie in einer späteren Verfügung modifizierte. Die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Geräteraumes in eine Gaststätte wurde versagt. Über den Versagungsbescheid ist bisher noch nicht unanfechtbar entschieden worden. Das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück Flurstück 84/3 liegen im Geltungsbereich des von den Antragstellern angegriffenen Bebauungsplans "Am Sportfeld/Auf der Bilz". Das Flurstück 84/3 ist als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ausgewiesen, wobei das auf diesem Grundstück stehende Bauwerk als Vereinsheim mit Vereinsgaststätte bezeichnet ist. Das Grundstück der Antragsteller ist als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. In der Begründung des Bebauungsplans ist u.a. ausgeführt, daß die Aufstellung des Bebauungsplans "zur Erzielung einer städtebaulichen Ordnung" beabsichtigt sei. Art und Maß der baulichen Nutzung seien unter Würdigung der vorhandenen, Bausubstanz fest gesetzt worden. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin und das Verfahren betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans "Am Sportplatz/Auf der Bilz" stellen sich wie folgt dar: Das von dem Bebauungsplan erfaßte Plangebiet stimmt im wesentlichen mit dem Gebiet des aus dem Jahre 1964 stammenden Bebauungsplans Nr. 1 "Hinter den Zäunen" der ehemals selbständigen Gemeinde Obergeis, der durch den Bebauungsplan Nr. 1a ersetzt worden ist, überein. Der Bebauungsplan Nr. 1a wurde durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 8. März 1967 genehmigt. Auslegung und, Genehmigung dieses Planes wurden am 5. Januar 1968 ortsüblich bekannt gemacht. Der Plan wies das Grundstück der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet und das Sportplatzgelände als Fläche für den Gemeinbedarf aus. Auf Empfehlung des Hessischen Gemeindetages wurde der genehmigte Bebauungsplan erneut durch Aushang und Offenlegung öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus beschloß die Antragsgegnerin am 5. Mai 1977, die Wirkung des § 155 a BBauG für den als Satzung rechtskräftigen Bebauungsplan, festzulegen, und machte diesen Beschluß in ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan am 20. Mai 1977 ortsüblich bekannt. Für das Gebiet der Gemeinde Neuenstein besteht der mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16. Februar 1981 genehmigte Flächennutzungsplan. In dem Flächennutzungsplan sind sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch der Sportplatz, sowie das Flurstück 84/3 als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Am 19. November 1987 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan für den Bereich der bisherigen Bebauungspläne Nr. 1a und 21 aufzustellen. Der Beschluß wurde im amtlichen Bekanntmachungsorgan Nr. 48/87 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag in der Zeit vom 30. November 1987 bis 8. Januar 1988 in der Gemeindeverwaltung Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 6431 Neuenstein-Aua, Zimmer 7, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die öffentliche Auslegung war zuvor im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin Nr. 47/87 öffentlich bekannt gemacht worden. Während der Auslegungsfrist wurden zahlreiche Bedenken und Anregungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht. Die Antragsteller wandten ein, durch den Bebauungsplan solle die Gaststätte des TSV Obergeis legalisiert werden. Die Umwandlung des allgemeinen Wohngebietes in ein Dorfgebiet sei unzulässig" .da die betroffenen Grundstücke bereits nahezu ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut seien und dort keine landwirtschaftlichen Betriebe existierten. Von der Gaststätte, die bis nach 23.00 Uhr benutzt werde, gingen unzumutbare Störungen und Belästigungen aus. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin behandelte diese Einwendungen in ihrer Sitzung vom 1. Februar 1988 und wies sie mit der Begründung zurück, daß Speisewirtschaften in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig seien. Danach beschloß sie in der gleichen Sitzung den Bebauungsplan als Satzung. Mit Verfügung vom 4. Mai 1988 machte der Regierungspräsident in Kassel gegenüber der Antragsgegnerin geltend, daß der Bebauungsplan gegen zu beachtende Rechtsvorschriften verstoße und daher,. nicht gemäß § 12 BauGB in Kraft gesetzt werden dürfe. Er rügte u.a, daß wegen der fast vollständigen Bebauung des Gebietes eine Entwicklung von Wohngebiet in Dorfgebiet nicht mehr möglich sei. Die willkürliche Abstufung von Wohngebiet in Dorfgebiet verkenne die Bedeutung der betroffenen privaten Belange. Schließlich sei der Bebauungsplan in Teilen auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthalte unzulässige Doppelfestsetzungen. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin eine Änderung des Bebauungsplans vor. Mit Beschluß vom 8. September 1988 nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in Ergänzung des Satzungsbeschlusses vom 1. Februar 1988 die Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Obergeis, Flur 61, Flurstück 95/5 und Geltungsbereich des Bebauungsplans heraus. Den so geänderten Plan legte die Antragsgegnerin erneut dem Regierungspräsidenten in Kassel vor. Dieser teilte der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 11. Oktober 1988 mit, daß der Bebauungsplan keine bei der Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften verletze, wenn die Gemeinde der redaktionellen Änderung "gleichzeitig erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 1a "Hinter den Zäunen" entspreche". Dieser redaktionellen Änderung entsprach die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 20. Oktober 1988. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde im amtlichen Bekanntmachungsorgan vom 28. Oktober 1988 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde in dieser Bekanntmachung darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan bei der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin während der Dienststunden eingesehen werden könne. Am 8. November 1988 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO gestellt. Sie tragen vor, aufgrund der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans hätten sie erhebliche Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO zu erwarten. Sie bedürften bereits jetzt des vorläufigen Rechtsschutzes, da mit Bauanträgen bezüglich der geänderten Nutzung zu rechnen sei. Dies gelte insbesondere für die Vereinsgaststätte in dem Sportheim des TSV Obergeis. Bei einer Genehmigung dieser Gaststätte würden ihnen schwerwiegende Nachteile erwachsen, weil damit vollendete Tatsachen geschaffen. würden. Dagegen habe der Sportverein keine nennenswerten Nachteile zu befürchten, weil das Vereinsheim weiterhin benutzt werden könne. Bei der Würdigung der für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechenden Umstände müsse berücksichtigt werden, daß der Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen nichtig sei. Im Verfahrensgang sei gegen § 25 HGO verstoßen worden, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der gleichzeitig auch erster Vorsitzender des TSV Obergeis sei, an allen Beratungen und Beschlüssen über den Bebauungsplan mitgewirkt habe. obwohl die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 8. September 1988 einen Änderungsbeschluß gefaßt habe, sei weder ein Verfahren gemäß den §§ 3 und 4 BauGB noch dem § 13 BauGB durchgeführt worden. Der Beitrittsbeschluß der Gemeindevertretung vom 20. Oktober 1988 sei gefaßt worden, nachdem dieser Punkt erst nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt worden sei. In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan fehlerhaft, weil er ein gewachsenes allgemeines Wohngebiet in ein Dorfgebiet umwandele. Im übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr Vorbringen hinsichtlich der von einer Gastwirtschaft zu erwartenden Beeinträchtigungen. Am 25. November 1988 haben die Antragsteller gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsteller beantragen, den am 28. Oktober 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Am Sportfeld/Auf der Bilz", Ortsteil Obergeis, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller keinen Nachteil dargelegt hätten, der ihnen durch den angefochtenen Bebauungsplan entstanden sei oder noch entstehen könnte. Der Bebauungsplan schreibe im wesentlichen eine bisher bestehende baurechtliche Situation fest. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Antragsteller keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO dargelegt hätten. Es fehle auch an der Eilbedürftigkeit des Antrags, da weder die Gemeinde noch der TSV Obergeis nach Inkrafttreten des Bebauungsplans einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt hätten. Im übrigen tritt die Antragsgegnerin den von den Antragstellern geltend gemachten formellen und materiellen Bedenken entgegen. Folgende Unterlagen sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung: 1. Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenstein nebst Aufstellungsunterlagen (1 Ordner), 2. Bebauungsplan "Am Sportplatz/Auf der Bilz" nebst Aufstellungsunterlagen (1 Ordern, 1 Hefter), 3. Bebauungspläne Nr. 1 und 1a der Gemeinde Obergeis (1 Hefter), 4. Hauptsatzungsrecht der Gemeinde Neuenstein (1 Hefter), 5. Genehmigungsakten des Regierungspräsidenten in Kassel betreffend die Bebauungspläne Nr. 1 und 1a der Gemeinde Obergeis (1 Hefter), 6. Genehmigungsakten des Regierungspräsidenten in Kassel betreffend den Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenstein (1 Hefter), 7. Genehmigungsakten des Regierungspräsidenten in Kassel betreffenden Bebauungsplan "Am Sportplatz/Auf der Bilz" (1Hefter), 8. Bauakten des Landkreises Hersfeld-Rotenburg betreffend das, Sportheim des TSV Obergeis (3 Hefter), 9. Ein Hefter des Regierungspräsidenten in Kassel betreffend Einwendungen der Antragsteller gegen das Sportheim des TSV Obergeis. Der Antrag ist zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 8 VwGO kann nur begehrt werden gegen eine Rechtsvorschrift, die ihrer Art nach Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Bei dem von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich um eine derartige Rechtsvorschrift. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin meint und wie dies auch teilweise in der Literatur vertreten wird, (vgl. Zuck, DÖV 1977, 848 ; Rasch, BauR 1981, 409 ) ein Antrag nach § 47 Abs. 8 VwGO die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache voraussetzt, denn die Antragsteller haben zwischenzeitlich den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach Sinn und Zweck des § 41 Abs. 8 VwGO, der Ausdruck der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden allgemeinen Garantie effektiven Rechtsschutzes ist in diesem Verfahren nur derjenige antragsbefugt, der auch im Hauptsacheverfahren antragsbefugt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Antragsteller haben durch den Bebauungsplan "Am Sportfeld/Auf der Bilz" einen Nachteil erlitten. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn der Antragsteller durch die zu prüfende Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung Ober den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift berücksichtigt, werden muß (BVerwG, Beschluß vom 09. November 1979 BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4 - BVerwG 59,87 ; Beschluß des Senats vom 22. September 1988 - 3 N 20/83 -). Zu den rechtlich geschützten, Interessen In diesem Sinne gehören absolute Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte und private, im Rahmen der Normgebung in die Abwägung einzubeziehende Belange. Die Änderung der Art der Nutzung eines Grundstücks von bisher allgemeinem Wohngebiet in Dorfgebiet berührt Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer, die bei der Abwägung ober einen Bebauungsplan zu berücksichtigen sind., weil der Schutz des Wohnens bezüglich Lärm und Belästigungen, insbesondere durch Tiergerüche in einem Dorfgebiet grundsätzlich geringer ist als in den Wohngebieten gemäß den §§ 2 und 4 BauNVO. Den Antragstellern fehlt auch nicht das für einen Antrag nach § 47 Abs. 8 VwGO erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wird die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht gegeben sei, wenn der Antragsteller in anderer Weise, insbesondere in Verfahren nach den §§ 80 oder 123 VwGO ausreichenden Rechtsschutz erlangen könne (vgl. OVG NW Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 11 a ND 19/80 - BRS 36 Nr. 40 ; Beschluß vom 26. Mai 1978 - X a ND 3/78- BRS 33 Nr. 23 ; OVG Saarland, Beschluß vom 11. Juni 198 - 2 O 4/81 - BRS 38 Nr. 59 ; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 76). Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Durch die Verwendung der Worte "dringend geboten" ist keine Vorrangigkeit anderer Rechtsbehelfe angeordnet worden. Mit der Normierung des § 47 Abs. 7 VwGO im Jahre 1976 (jetzt Abs. 8) hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt. Eine derartige Anordnung dient der vorläufigen Abwehr individueller Nachteile, die beim Vollzug der Norm zu befürchten sind. Zwar legt § 47 Abs. 8 VwGO gegenüber dem § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen strengeren Maßstab an, die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO muß "dringend geboten", nach § 123 Abs. 1 Satz 2 lediglich "nötig erscheinen", die strengen Voraussetzungen des § 47 Abs. 8 VwGO beruhen jedoch darauf, daß eine Anordnung auf Grund dieser Vorschrift weitreichende Folgen hat. Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 47 Abs. 8 VwGO ist das Rechtsschutzbedürfnis auch neben weiteren, dem individuellen Rechtsschutz dienenden Rechtsbehelfen zu bejahen (so auch Erichsen und Scherzberg, DVBl 1987, 168 ; Finkelnburg - Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 438). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die Antragsteller haben weder einen ihnen drohenden schweren Nachteil noch andere wichtige Gründe dargelegt, die eine Vollzugsaussetzung des Bebauungsplans rechtfertigen. Für die Feststellung des einem, Antragsteller von der angegriffenen Norm drohenden Nachteils sind die F « Folgen maßgebend, die für ihn entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angefochtene Norm jedoch später für nichtig erklärt wird (VGH Bad -Württ., Beschluß, vom 11. Februar 1971 - III 88/77 - ESVGH 27, 221 ). Nur für den Fall, daß diese Folgen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonders unzumutbarer Weise beeinträchtigen, ist ein schwerer Nachteil anzunehmen (Hess. VGH, Beschluß vom 16. März 1977 - IV N 3/77 - BRS 32 Nr. 24 ). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich hier folgendes: Die Antragsteller wohnen in einem Gebiet, das im Bereich östlich ihres Grundstücks entlang der Straße "Am Sportfeld" im wesentlichen bebaut ist und im Westen an den Außenbereich grenzt. Zwar ist das südöstlich ihres Grundstücks gelegene Flurstück 95/4 noch unbebaut, Anhaltspunkte dafür, daß dieses Grundstück demnächst mit einem landwirtschaftlichen Anwesen bebaut werden soll, haben die Antragsteller jedoch selbst nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsteller sehen die ihnen drohenden schweren Nachteile in erster Linie darin, daß das nach ihrem Vorbringen bisher illegal als Gaststätte genutzte Sportheim des TSV Obergeis durch den Bebauungsplan nunmehr legalisiert Werden kann. Es ist bereits zweifelhaft ob dieser von den Antragstellern geltend gemachte Nachteil "durch" den Bebauungsplan "Am Sportfeld/Auf der Bilz" zu erwarten ist, denn nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller wird das Sportheim nicht erst seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern seit länger Zeit illegal als Gaststätte genutzt. Der Senat bejaht jedoch einen durch den Bebauungsplan zu erwartenden Nachteil, weil zwischenzeitlich die Bauaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot hinsichtlich der Gaststättennutzung angeordnet hat und der Bebauungsplan insoweit zu einer planungsrechtlichen Legalisierung führen soll. Allerdings drohen den Antragstellern durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile. Die bestimmungsgemäße Nutzung des mit unanfechtbarer Baugenehmigung genehmigten Sportheims ermöglicht bereits jetzt Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins, die auch und gerade in den Abendstunden durchgeführt werden. Hierbei entsteht notwendigerweise der durch die Sitzungsteilnehmer und den an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehr verursachte Lärm, der von den Antragstellern als besonders störend empfunden wird. Da es weder eine zeitliche Beschränkung noch eine Beschränkung für die Zahl der Versammlungsteilnehmer gibt, sind die Antragsteller bereits jetzt in einem Maße beeinträchtigt, das durch die zusätzliche Einrichtung einer Gaststätte nicht wesentlich, vor allem jedoch nicht unzumutbar verstärkt wird. Gaststätten sind nicht nur gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO in Dorfgebieten, sondern u. a. auch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen, Wohngebieten zulässig. Damit wird den Bewohnern allgemeiner Wohngebiete grundsätzlich auch der mit dem Betrieb einer Gaststätte verbundene Lärm durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge zugemutet. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Hierfür kommen nur solche schweren unerwünschten Folgen des weiteren Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschrift in Betracht, deren Vermeidung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Allgemeinheit liegt (Erichsen und Scherzberg, a.a.O., S. 174). Derartige Gründe sind hier nicht gegeben. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller mit dem doppelten Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 12.000,-- DM, wovon im vorliegenden Eilverfahren 2/3 zugrunde zu legen sind. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 1 und 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).