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Beschluss

3 TG 1866/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0628.3TG1866.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, Bauarbeiten der Beigeladenen zur Errichtung einer Fabrikationshalle für Nudelwaren stillzulegen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Niederhadamar, Flur 44, Flurstück 18/8 (Auf der Lück 1), das aufgrund einer 1959 erteilten Baugenehmigung mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Etwa 20 m südwestlich dieses Grundstücks erstreckt sich das 12.249 qm große Grundstück Flur 44, Flurstück 17/2, das im Eigentum des Beigeladenen W. B. und seiner Ehefrau steht. Auf diesem Grundstück wurde 1953 durch den Vater des Beigeladenen B. eine Hühnerfarm errichtet. Zwischen 1960 und 1969 wurde die Hühnerfarm durch ein Wohnhaus sowie weitere Baulichkeiten erweitert. Die Hühnerfarm wird mit einem Jahresdurchschnitt von ca. 16.000 Legehennen betrieben. Das Grundstück Flurstück 17/2 liegt im Geltungsbereich des 1974 wirksam gewordenen Bebauungsplans Nr. 10 "Im Boden / Auf der Lück" und ist als Sondergebiet für Hühnerfarm und Wohnen für Betriebsleiter und Betriebsinhaber ausgewiesen. Für das ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegende Grundstück der Antragsteller ist allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Beigeladene B. bewirtschaftet insgesamt eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 10,52 ha Land, von der 60 % Pachtland ist. Im Jahre 1986 errichtete der Beigeladene B. ohne bauaufsichtliche Genehmigung an ein ehemaliges Kleinhühnerhaus einen etwa 10 m x 10 m großen Anbau und nahm dort im April 1986 eine Nudelfabrikation auf. Im Mai 1988 begann er mit der Errichtung einer ca. 25 m x 15 m großen Fabrikationshalle zur Erweiterung der Nudelherstellung. Wegen dieser Maßnahmen wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner und machten geltend, sie seien bereits jetzt unerträglichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt und befürchteten durch die neuen Baumaßnahmen weitere Belästigungen. Mit am 06.06.1988 bei der Bauaufsicht des Antragsgegners eingegangenem Bauantrag begehrte der Beigeladene B. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Fabrikationshalle für Nudelwaren und eines Güllesilos. Das bereits teilweise errichtete Fabrikationsgebäude befindet sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurstück 17/2 und liegt etwa 125 m von dem Wohnhaus der Antragsteller entfernt. Der Antragsgegner ordnete mit Verfügung vom 22.06.1988 gegenüber dem Beigeladenen B. u.a. einen sofort vollziehbaren Baustop bezüglich der Fabrikationshalle an. Mit Bauschein vom 05.04.1989 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen B. die Baugenehmigung zur Errichtung der Fabrikationshalle mit Nebenräumen. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit einem am 14.04.1989 bei dem Antragsgegner eingegangenem Schreiben Widerspruch. Sie vertraten die Auffassung, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen den Bebauungsplan. Die Nudelfabrikation sei ein Gewerbebetrieb, der nur in einem Gewerbegebiet errichtet werden dürfe. Bereits die Hühnerfarm könne nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB qualifiziert werden, erst recht nicht die vorgesehene Nudelfabrikation. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da sie durch die Hühnerhaltung und die Nudelfabrikation, insbesondere durch den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr erheblich beeinträchtigt würden. Auf der Hühnerfarm würden auch andere Produkte, wie Obst, Wurst, Wein und sogar Weihnachtsbäume angeboten, so daß dort praktisch ein kleiner Supermarkt entstanden sei. Die Hühnerfarm stelle keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb dar, da das hierfür erforderlich Merkmal der unmittelbaren Bodenertragsnutzung nicht gegeben sei. Die Flächenausstattung der Hühnerfarm sei so gering, daß zum ganz überwiegenden Teil hinzugekauftes Futter verfüttert werden müsse. Hühnerfarm und Nudelfabrikation seien zwei verschiedene Gewerbebetriebe mit verschiedenen Inhabern. Ihr Enkelkind leide an Atembeschwerden. Aus dem Attest des Kinderarztes Dr. A.-I. vom 12.08.1988 gehe hervor, daß eine plausible Erklärung für diese Beschwerden die Abluft aus der angrenzenden Hühnerfarm sei. Mit am 13.04.1989 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Antrag haben die Antragsteller gegen die Errichtung der Nudelfabrikationshalle unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Widerspruchs um vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nachgesucht. Die Antragsteller haben beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten des mit Bauschein vom 05.04.1989 genehmigten Neubaus einer Fabrikationsanlage für Nudelwaren auf dem Grundstück Gemarkung Niederhadamar, Flur 44, Flurstück 17/2 einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die angefochtene Baugenehmigung verteidigt und ausgeführt, das angegriffene Vorhaben beurteile sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 2 BauGB, sowie den ergänzend heranzuziehenden §§ 34 und 35 Abs. 2 BauGB, da es im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans liege, der dort eine landwirtschaftliche Fläche mit dem Zusatz "Hühnerfarm" ausweise. Bei der Nudelherstellung handele es sich um eine sinnvolle Ergänzung der genehmigten Hühnerfarm. Sie stelle eine Folgenutzung bzw. Veredelung landwirtschaftlicher Produkte dar. Das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb schließe nicht aus, daß auch Veredelungsstufen zur Landwirtschaft gehörten, ohne daß sie von einer unmittelbaren Ertragsnutzung geprägt sein müßten. Die erteilte Genehmigung stehe somit im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch ein Verstoß gegen § 15 BauNVO liege nicht vor. Die Hühnerfarm nebst Fabrikationsgebäuden stellten eine gebietsbedingte Vorbelastung dar, die von den Antragstellerin hingenommen werden müßte. Der Beigeladene hat ebenfalls die angefochtene Baugenehmigung verteidigt und vorgetragen, die Beeinträchtigungen könnten für die Antragsteller nicht schlimm sein, da sie bereits seit Anfang der 60-er Jahre dort wohnten und in Kenntnis der Hühnerfarm ihr Wohnhaus errichtet hätten. Wie das staatliche Veterinäramt des Landkreises festgestellt habe, gingen von der Hühnerfarm keinerlei Belästigungen aus. Bei dem Attest des Dr. A.-I. handele es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsattest. Von dem geringen Fahrzeugverkehr von und zu der Hühnerfarm würden die Antragsteller nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 30. Mai 1989 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Antragstellern stehe kein Anordnungsanspruch zu. Das Vorhaben verstoße nicht gegen hier allein gerügte bauplanungsrechtliche Vorschriften. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan rechtswirksam sei, denn das Vorhaben stehe entweder im Einklang mit dessen Festsetzungen oder sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Hühnerfarm stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar. Zwar ergebe die landwirtschaftliche Fläche keine ausreichende Futtergrundlage; maßgebend sei insoweit jedoch, daß die Hühnerfarm von einem ursprünglichen Nebenbetrieb in einen Vollerwerbsbetrieb umgewandelt worden sei und nunmehr auch der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes diene. Die Fabrikationsanlage zur Herstellung von Nudelwaren stelle eine zusätzliche landwirtschaftliche Betriebsstätte dar, welche dem Bestand und der Lebensfähigkeit des vorhandenen Betriebes diene. Auch § 15 Abs. 1 BauNVO sei als Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme nicht verletzt. Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des anfallenden Fahrzeugverkehrs seien nicht gegeben. Gegen den ihnen am 02.06.1989 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 14.06.1989 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, daß es sich bei der Hühnerzucht des Beigeladenen B. nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, weil das Futter überwiegend zugekauft werde. Das auf den Grundstücken des Beigeladenen B. erzielte Futter reiche nur für ca. 1.500 bis 2.000 Legehennen und werde damit nur zu einem geringen Teil durch unmittelbare Ertragsnutzung gewonnen. Hinzu komme, daß von den landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen B. nach dessen eigenen Angaben 60 % Pachtland seien, was für sich allein ebenfalls das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes ausschließe. Es ergebe sich somit, daß der Beigeladene B. aus eigenem Bodenertrag allenfalls Futter für 600 bis 800 Legehennen gewinnen könne. Da die Hühnerfarm kein landwirtschaftlicher Betrieb sei, stelle die Nudelproduktion auch keine landwirtschaftliche Veredelungsstufe dar. Von einer nachfolgenden Veredelungsstufe könne auch deshalb keine Rede sein, weil der Inhaber der Hühnerfarm nicht mit dem Inhaber der Nudelfabrikationsanlage identisch sei. Bei dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen müsse von etwa 300 bis 400 Besuchern und damit von durchschnittlich 600 bis 800 Fahrzeugbewegungen ausgegangen werden, die an ihrem Haus vorbeiführten. Hinzu komme, daß die unübersichtliche Einmündung zur Sudetenstraße unmittelbar vor ihrer Haustür liege, an der die Fahrzeuge abgebremst und sodann wieder beschleunigt würden, was zu einer Erhöhung der Geräuschbelästigungen führe. Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten des mit Bauschein Nr. 723/88 - B - 007 vom 05.04.1989 genehmigten Neubaus einer Fabrikationsanlage für Nudelwaren auf dem Grundstück Gemarkung Niederhadamar, Flur 44, Flurstück 17/2 einzustellen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Die das Vorhaben des Beigeladenen B. betreffenden Bauakten 723/88 - B -007 des Antragsgegners waren Gegenstand der Beratung. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung mit der - wie hier - die Stillegung bauaufsichtlich genehmigter Bauarbeiten begehrt wird, darf gegen den Träger der Bauaufsicht nur dann ergehen, wenn die Ausführung der Bauarbeiten den Antragsteller in schützenswerten Rechten verletzt und ihn auch tatsächlich beeinträchtigt und wenn darüber hinaus der Eintritt nur schwer rückgängig zu machender vollendeter Tatsachen verhindert wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 24.01.1989 - 3 TG 4649/88 -). Die Antragsteller haben zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist hier gegeben, weil der Innenausbau, die äußere Verputzung und die Zuwegung zur Nudelfabrikationsanlage noch nicht ausgeführt worden sind und eine Fertigstellung der Anlage die Beseitigung einer Rechtsverletzung der Antragsteller zumindest wesentlich erschweren würde, weil weitere Sachwerte geschaffen würden, deren Vernichtung drohte. Dagegen fehlt es an der Glaubhaftmachung einer Anordnungsanspruchs. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß sich das Vorhaben des Beigeladenen B. bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil es im Geltungsbereich des als einfacher Bebauungsplan zu beurteilenden Bebauungsplans Nr. 10 "Im Boden / Auf der Lück" ausgeführt wird, gegen dessen Gültigkeit im vorliegenden Eilverfahren Bedenken nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich sind. Die Nudelfabrikationsanlage widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das im Zusammenhang mit einem als Landwirtschaft zu beurteilenden Betrieb steht. Die auf dem im Streit befindlichen Grundstück bestehende Hühnerfarm erfüllt nicht den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, wonach Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches u.a. der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage ist. Sie setzt in allen Fällen eine unmittelbare Bodenertragsnutzung als eines von mehreren Kennzeichen voraus, die den Begriff der Landwirtschaft bestimmen. Die Intensivhühnerhaltung stellt grundsätzlich keinen landwirtschaftlichen, sondern einen Gewerbebetrieb dar, weil sie auf die Stallhaltung beschränkt ist und das Futter nicht durch unmittelbare Bodenertragsnutzung gewonnen wird (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: März 1987, § 201 Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Landwirt gleichzeitig Ackerbau betreibt und die hierbei gewonnenen Erzeugnisse der Hühnerzucht als Futtergrundlage dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 220 S. 114). So liegt es hier jedoch nicht. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, reicht die Futtergewinnung des Beigeladenen B. auf den von ihm bewirtschafteten Flächen nur für etwa 1.500 bis 2.000 Legehennen bei einem durchschnittlichen Bestand von ca. 16.000 Legehennen und damit nur für etwa 1/10 der Tiere aus. Die Futtergrundlage wird somit nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.07.1971, Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 1) - zu einem wesentlichen Teil aus der Bodenertragsnutzung gewonnen. Der Auffassung des Vertreters des beigeladenen Landes im Erörterungstermin des Berichterstatters des ersten Rechtszugs, daß es sich hier wegen der Größe und Gesamtheit dennoch um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie läßt bei der Beurteilung des Begriffs der Landwirtschaft das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung außer acht. Handelt es sich somit bei der Hühnerzucht nicht um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, stellt die Errichtung einer Nudelfabrikationshalle auch keine landwirtschaftsfremde Betätigung dar, die durch ihre betriebliche Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam mitgezogen wird (BVerwG, Urteil vom 09.11.1984, a.a.O.). Die Errichtung der Nudelfabrikationsanlage ist bauplanungsrechtlich wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Sie gehört grundsätzlich in ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des angegriffenen Vorhabens führt dennoch nicht zu einem nachbarlichen Abwehranspruch der Antragsteller. Den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2, 15 BauNVO) kommt nur dann nachbarschützender Charakter zu, wenn die artfremde Bebauung zur Errichtung eines Betriebes führt, dessen Störungen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig sind. Als Maßstab, was ein Nachbar insoweit hinzunehmen hat, gilt auch hier der in den Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß von Anlagen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, die für den einzelnen unzumutbar sind. Derartige Störungen sind hier von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller stützen sich insoweit im wesentlichen auf den zu und von dem Betriebsgelände des Beigeladenen B. führenden Kfz-Verkehr, den sie aufgrund von Schätzungen mit durchschnittlich 600 bis 800 Fahrzeugbewegungen angeben. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen. Lärmeinwirkungen sind nur dann rechtlich erheblich, wenn sie der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Dabei ist für die Gebietsart von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke auszugehen. Für die tatsächlichen Verhältnisse spielt dabei insbesondere die "Geräuschvorbelastung" eine wesentliche Rolle. Die Grundstückssituation der Antragsteller wird hier wesentlich mitgeprägt durch die bereits vor der Errichtung ihres Wohnhauses vorhanden gewesene Hühnerfarm. Zu den Vorbelastungen, die sich die Antragsteller zurechnen lassen müssen, fallen vor allem die bisher von der Hühnerfarm des Beigeladenen B. ausgehenden Beeinträchtigungen. Nach Auffassung des Senats wird der zu dem Betrieb des Beigeladenen B. führende Kraftfahrzeugverkehr bestimmt durch den mit der Eierproduktion und dem Verkauf sonstiger Produkte zusammenhängenden Verkehr, dem die Antragsteller bereits bisher ausgesetzt waren, und dem durch die neu aufgenommene Nudelproduktion hinzugekommenen Verkehr. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Nudelfabrikation eine Verkehrssteigerung eingetreten ist, die die Antragsteller erheblich beeinträchtigt, sind von den Antragstellern nicht in der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht worden. Dazu reicht nach Auffassung des Senats jedenfalls eine auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruhende Angabe von ca. 600 bis 800 Fahrzeugbewegungen pro Tag nicht aus. Soweit die Antragsteller schließlich Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend machen und sich insoweit auf ein vorliegendes ärztliches Attest berufen, können sie damit im gegebenen Fall schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dies auf Beeinträchtigungen durch die Hühnerfarm und nicht durch die Nudelfabrikationsanlage abstellt. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog) und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht in Höhe des um 1/3 verminderten doppelten Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).