Urteil
3 N 954/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0831.3N954.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht, das ist in Hessen gemäß § 11 Abs. 1 HessAG VwGO der Hessische Verwaltungsgerichtshof, im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder -- wie der hier angefochtene Bebauungsplan -- nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht, ist bei einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets gegeben, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem Interesse beeinträchtigt wird, das bei Aufstellung des Bebauungsplans als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 7 BBauG 1976 in die Abwägung eingestellt werden mußte (BVerwG, B. v. 9. November 1979 -- 4 N 1.78 -- 4 N 2.79 bis 4.79 -- BVerwGE 59, 87 ff. ; Beschluß des Senats vom 14. Mai 1982 -- III N 15/82 --; Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 27. Januar 1987 -- 4 N 2172/86 -- NVwZ 1987, 1514). Abwägungsbeachtlich sind solche Belange, die zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Das sind alle (privaten) Belange, von denen bei der Entscheidung über den Plan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, daß sie als nicht geringwertige und auch schutzwürdige Interessen bestimmter Personen von dem Plan in mehr als geringfügiger Weise betroffen werden (BVerwG, B. v. 9. November 1979, a.a.O. S. 104; BayVGH, B. v. 8. August 1983 -- Nr. 1 N 1275/79 -- BayVBl. 1984, 405 ). Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht daran, daß der Antragsteller nicht Eigentümer, sondern Pächter eines Teils des Grundstücks Flurstück 78/3 ist. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich im Bauplanungsrecht nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14 oder 2 GG verfassungsrechtlich gegen Eingriffe geschützt ist. Daß eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt aus sich heraus nicht dazu, daß die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (BVerwG, B. v. 9. November 1979, a.a.O., S. 101). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann auch ein Mieter oder Pächter antragsbefugt sein (vgl. BVerwG, B. v. 11. November 1988 -- 4 NB 5.88 --, BRS 48 Nr. 23). Der Antragsteller hat durch den Bebauungsplan auch einen Nachteil erlitten. Er wird durch den Plan in der baulichen Nutzung des von ihm gepachteten Grundstücks nunmehr eingeschränkt. Die bauliche Nutzung des Grundstücks Flurstück 78/3 beurteilte sich vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans -- wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Urteil vom 30. März 1983 -- III/V E 634/82 -- im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat -- nach § 34 BBauG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren hier erfüllt. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U. v. 6. November 1968 -- IV C 2. 66 -- BVerwGE 31, 20 ; U. des Senats vom 4. Dezember 1986 -- 3 OE 66/83 --). Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich um eine solche Baulücke, d.h. um ein zwar unbebautes, jedoch deshalb bebauungsfähiges Grundstück, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den umgebenden Grundstücken jenen Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Das Grundstück fällt allerdings nicht bereits deshalb unter § 34 BBauG, weil es im Südosten und Nordwesten entlang der W Landstraße von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Es ist vielmehr weiter erforderlich, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet und damit an dem Eindruck der Geschlossenheit teilnimmt (BVerwG, U. v. 1. Dezember 1972 -- IV C 6. 71 -- BVerwGE 41, 227 ). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann liegt das Grundstück zwar geographisch, jedoch nicht rechtlich innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Es handelt sich dann um ein nach § 35 BBauG zu beurteilendes Grundstück. So liegt es hier jedoch nicht. Zwar verbietet es sich, allein von der Größe einer bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs zu schließen, das bedeutet jedoch nicht, daß es auf die Größe eines Grundstücks überhaupt nicht ankommt. Die Möglichkeit, eine Baulücke anzuerkennen, findet durchaus auch in der Größe des Grundstücks ihre obere Grenze, auch wenn sich dieser Grenzwert nicht mit einer allgemeinen Zahl angeben läßt (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Lfg. April 1986, § 19 Rdnr. 22). Auch freie Flächen, die wegen ihrer Beschaffenheit -- wie hier die beiden Bahndämme -- schon nach der Verkehrsauffassung einer Bebauung entzogen sind, unterbrechen nicht den Bebauungszusammenhang. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ergibt sich folgendes: Die von den Bahndämmen und der W Straße eingeschlossene dreieckige Fläche von etwa 150 m x 150 m x 75 m ist nicht so groß, daß sie schon allein von ihrer Größe eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt. Das betroffene Grundstück des Antragstellers stellt vielmehr einen Teil des sich westlich entlang der W Straße erstreckenden Bebauungszusammenhangs dar, der in südöstlicher Richtung von den von der M-Kaserne (Bereitschaftspolizei) und in nordwestlicher Richtung von den dort befindlichen Bauwerken gebildet wird. Auf der dem betroffenen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine nach Angaben der Antragsgegnerin unter Widerrufsvorbehalt genehmigte Gaststätte mit Pkw-Doppelgarage sowie Nebenanlagen einer ehemals betriebenen Hühnerfarm. In nordwestlicher Richtung folgen nach dem Bahndamm zunächst unbebaute Grundstücke mit einer Straßenbreite von insgesamt ca. 34 m, sodann die bebauten Grundstücke 8, 10, 12, 14, 16, 18 und 20, die ihrerseits auch eine Geschlossenheit aufweisen. Die nach § 34 BBauG zulässige bauliche Nutzung des betroffenen Grundstücks ging damit über die nunmehr im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung hinaus. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, denn der Bebauungsplan "B Straße" ist rechtsungültig, soweit er für das hier im Streit befindliche Grundstück die Festsetzung "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung -- Gartentyp B" trifft. In formeller Hinsicht sind gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans keine konkreten Bedenken erhoben worden und aus den vorgelegten Verfahrensakten auch nicht ersichtlich. Der Senat sieht keine Veranlassung, der nicht näher substantiierten Behauptung des Antragstellers, der Bebauungsplan verletze formelle Vorschriften, über die folgenden Ausführungen hinaus weiter nachzugehen. Die Antragsgegnerin hat sowohl das Aufstellungs- wie auch das Bekanntmachungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bebauungsplan ist aus einem Flächennutzungsplan im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BBauG) entwickelt worden. Die Genehmigung des Bebauungsplans erfolgte durch Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1984 und damit im Einklang mit § 8 Abs. 3 Satz 2 BBauG nach der zuvor durch Erlaß vom 30. Mai 1984 erteilten Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan ist jedoch wegen Verstoßes gegen materielle Vorschriften in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange unwirksam. Zwar hat die Antragsgegnerin bei der auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG beruhenden Ausweisung der streitigen privaten Grünfläche dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen und die gebotene Konkretisierung getroffen, daß es sich nicht um öffentliches, sondern um privates Grünland handelt (vgl. BVerwG, U. v. 16. Februar 1973 -- IV C 66.69 -- BVerwGE 42, 5 ; OVG Saarland, B. v. 23. März 1984 -- 2 N 4/83 -- BRS 42, 91; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Lfg. August 1981, § 9 Rdnr. 56), so daß die getroffene Festsetzung insoweit keinen Anlaß zur Beanstandung bietet. Sie hat dabei jedoch gegen das aus § 1 Abs. 7 BBauG folgende Gebot der gerechten Abwägung verstoßen. Da der Antragsgegnerin als Trägerin der Planungshoheit ein Planungsermessen (Gestaltungsfreiheit) eingeräumt ist, beschränkt sich die Plankontrolle insoweit darauf, ob im Einzelfall die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder von der Gestaltungsfreiheit in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Mit seinen Angriffen gegen den Bebauungsplan rügt der Antragsteller daher auch im wesentlichen die Verletzung des Abwägungsgebots. Das Gebot gerechter Abwägung, das in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist nach allgemeiner Rechtsauffassung verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Es ist darüber hinaus verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.Das Abwägungsergebnis ist nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger innerhalb des so gezogenen Rahmens für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit U. v. 12. Dezember 1969 -- IV C 105.66 -- BVerwGE 34, 301; vgl. Schlichter-Stich-Tittel, BBauG, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 6). Im gegebenen Fall ist das Gebot der gerechten Abwägung verletzt, weil die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nicht alle abwägungsrelevanten Belange eingestellt hat. Die Antragsgegnerin ist bei der getroffenen Festsetzung von der unzutreffenden Überlegung ausgegangen, daß das betreffende Grundstück des Antragstellers baulich nur als privates Kleingartengrundstück nutzbar sei. Dabei hat sie zunächst zugrundegelegt, daß das Grundstück bauplanungsrechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilen sei und sich wegen der vorherrschenden Nutzung dieses Gebiets als Kleingartengelände nur eine damit übereinstimmende Bebauung einfüge. Dies hat sie u.a. in ihrem eine Bauvoranfrage des Antragstellers abweisenden Bescheid vom 16. Juni 1982 zum Ausdruck gebracht. Sie hat trotz der Beurteilung des Grundstücks als Innenbereichsgrundstück praktisch seine Unbebaubarkeit angenommen. Dies wird auch aus einem Schreiben an die Eigentümerin des Grundstücks vom 15. Oktober 1983 deutlich, in dem die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Bedenken der Grundstückseigentümerin ausführt, die Fläche zwischen der W Straße und den beiden Eisenbahndämmen sei nie als Baugebiet ausgewiesen gewesen und eine Widmung in ein Baugebiet könne nicht befürwortet werden. Damit hat die Antragsgegnerin jedoch bei der Festsetzung der baulichen Nutzung zu Unrecht außer acht gelassen, daß das Grundstück Baulandqualität besitzt. In einem nach § 34 BBauG zu beurteilenden Gebiet ergibt sich die zulässige Nutzung aus dieser Vorschrift. Die Heranziehung von Darstellungen im Flächennutzungsplan muß im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben nach § 34 BBauG außer Betracht bleiben, denn für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hat der Gesetzgeber selbst "sozusagen generell geplant", indem er bestimmt hat, daß Vorhaben unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Lfg. Dezember 1985, § 34 Rdnr. 60). Die Eigenart der näheren Umgebung wird im vorliegenden Fall geprägt durch die im Südosten des antragstellerischen Grundstücks vorhandenen Gebäude der Polizei und die im Westen entlang der W Straße vorhandene Bebauung und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Gaststätte mit Nebenanlagen, wozu oben bereits nähere Ausführungen gemacht worden sind. Zwar dürfte sich danach die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der Bebauung nicht eindeutig in eine der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung einordnen lassen, so daß § 34 Abs. 3 BBauG keine Anwendung findet, wonach sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach daraus ergibt, ob es in dem betreffenden Gebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich dann nach § 34 Abs. 1 BBauG, wobei jedoch die Maßstäbe der Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze insoweit zu beachten sind. Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen ein Bereich die Merkmale mehrerer Gebiete aufweist, im Rahmen der Deutungsbreite der vorhandenen Bebauung die Baunutzungsverordnung als Richtlinie für neue Vorhaben hinzuzuziehen ist. Eine Bebauung des betroffenen Grundstücks ist danach in dem vorgenannten Umfange zulässig, ohne daß dies hier einer näheren Konkretisierung bedarf. Die Beurteilung des Grundstücks als Kleingartengrundstück mit der sich daraus ergebenden eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit stellt damit die Außerachtlassung eines abwägungserheblichen Gesichtspunktes und damit einen Abwägungsfehler dar. Nach § 244 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Dies ist hier der Fall. Der vorgenannte Abwägungsfehler ist sowohl offensichtlich als auch von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß es auf objektiv faßbaren Sachumständen beruht. Hierzu zählen Fehler und Irrtümer, die u.a. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen und sich aus Akten, Protokollen oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 -- 4 C 57.80 -- BVerwGE 64, 33 ; Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 2. Aufl., § 214 Rdnr. 16). Im gegebenen Fall ergibt sich aus den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung über die Einwendungen der Grundstückseigentümerin des Grundstücks Flurstück 78/3, daß die Antragsgegnerin zu Unrecht von einem nur als Kleingartengrundstück bebaubaren Innenbereichsgrundstück ausgegangen ist. Dieser Fehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluß gewesen, wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, U. v. 21. August 1981, a.a.O., Beschluß des Senats vom 14. Mai 1982, a.a.O.). Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Im gegebenen Fall hat die konkrete Möglichkeit bestanden, daß die Planung des betroffenen Grundstücks anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin von einer Bebaubarkeit des Grundstücks ausgegangen wäre. Die mit der getroffenen Festsetzung verbundenen Folgen nach § 44 BBauG hätten die Antragsgegnerin veranlassen können, für das betroffene Grundstück eine andere Nutzung festzusetzen. Der Bebauungsplan ist daher nichtig, soweit er für das Grundstück Gemarkung K Flur 2, Flurstück 78/3 "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung -- Gartentyp B" festsetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "B Straße" in M. Er ist aufgrund eines "Vor-Pachtvertrages" vom 18. Juni 1982 Pächter einer ca. 400 qm großen Fläche des Grundstücks Gemarkung K, Flur 2, Flurstück 78/3, auf dem er einen fahrbaren Imbißwagen aufstellen möchte. Das Grundstück ist Teil eines dreieckigen Geländes, das im Nordosten von der W Landstraße, im Nordwesten von dem Bahndamm der Bundesbahnstrecke M und im Süden von dem Bahndamm der Bundesbahnstrecke M umschlossen ist. Eine von ihm an die Antragsgegnerin gerichtete Bauvoranfrage betreffend die Aufstellung des Imbißwagens wurde negativ beschieden. Durch Urteil vom 30. März 1983 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Antragsgegnerin, die Bauvoranfrage des Antragstellers positiv zu bescheiden. Über die von der Antragsgegnerin hiergegen eingelegte Berufung, die bei dem Senat anhängig ist, ist noch nicht entschieden worden. Die Bauleitplanung für das betroffene Grundstück Flurstück 78/3 stellt sich wie folgt dar: In dem am 30. November 1970 von dem Hessischen Minister des Innern genehmigten Flächennutzungsplan -- die Genehmigung wurde am 5. Dezember 1970 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht -- ist das Grundstück, ebenso wie die übrigen Flächen des Geländedreiecks, als Dauerkleingartenfläche dargestellt. In dem am 1. September 1983 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Landeshauptstadt W im Planungsbereich "B Straße in M" wurde u.a. die Dreiecksfläche als "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung -- Gartentyp B" dargestellt. Nach dem Erläuterungsbericht zu dieser Änderung sollen die Flächen zwischen den Bahndämmen ihrer tatsächlichen Nutzung gemäß als private Gartenflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sollen daher als "Grünfläche -- private Gärten --" erfolgen. Der Hessische Minister des Innern genehmigte die teilweise Änderung des Flächennutzungsplans durch Erlaß vom 30. Mai 1984. Die Genehmigung wurde am 22. Juni 1984 ortsüblich in den Tageszeitungen "W Kurier", "W Tagblatt" und "Allgemeine Zeitung (M Anzeiger)" öffentlich bekanntgemacht. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 23. November 1978, einen Bebauungsplan "B Straße" in M aufzustellen. Dieser Beschluß wurde am 29. Dezember 1978 ortsüblich in den oben bereits erwähnten Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 14. Dezember 1981 bis 14. Januar 1982 im Vermessungsamt der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht aus. Die öffentliche Auslegung war zuvor am 3. Dezember 1982 öffentlich bekanntgemacht worden. Der geänderte Entwurf wurde erneut in er Zeit vom 19. Januar bis 21. Februar 1983 öffentlich ausgelegt und die öffentliche Auslegung zuvor am 6. Januar 1983 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 12. Februar 1983 erhob die Eigentümerin und Verpächterin des hier im Streit befindlichen Grundstücks Einwendungen gegen die vorgesehene Festsetzung der baulichen Nutzung ihres Grundstücks. Sie machte geltend, das Grundstück sei schon früher viele Jahre als Ausstellungsfläche für Gebrauchtfahrzeuge sowie als Standort für einen Imbiß genutzt worden. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1974 sei das Grundstück kurze Zeit unbewirtschaftet geblieben. Es sei unverständlich, inmitten eines dicht besiedelten Gewerbegebietes ihr Grundstück als Grünfläche auszuweisen. Wegen des Straßen- und Bahnlärms sei es unmöglich, das Grundstück als Garten zu nutzen. Die unmittelbare Nähe des gegenüber ihrem Grundstück betriebenen Gebrauchtwagenhandels bilde einen gewerblichen Nutzungszusammenhang. Mit Schreiben vom 30. September 1983 teilte die Antragsgegnerin der Grundstückseigentümerin R mit, ihre Bedenken und Anregungen seien den städtischen Körperschaften zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Stadtverordnetenversammlung habe am 1. September 1983 beschlossen, die Bedenken und Anregungen nicht zu berücksichtigen. Das betroffene Grundstück könne einer gewerblichen Nutzung wegen der insoweit entgegenstehenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht zugeführt werden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1983 an die Firma -R teilte die Antragsgegnerin mit, die mit Schreiben vom 12. Februar 1983 vorgebrachten Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans "B Straße" richteten sich gleichzeitig auch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans. Die Stadtverordnetenversammlung habe hierzu beschlossen, daß der Bereich zwischen den Bahndämmen als "Grünfläche-Private Gärten" dargestellt werden solle. Die Fläche zwischen der W Straße und den beiden Bahndämmen sei nie als Baugebiet ausgewiesen gewesen. Eine Widmung in Baugebiet (gewerbliche Nutzung) könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht befürwortet werden. Neben der Eigentümerin des hier im Streit befindlichen Grundstücks haben noch zahlreiche andere Betroffene Einwendungen erhoben, die die Antragsgegnerin zum Teil berücksichtigt hat. Am 1. September 1983 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Hessische Minister des Innern genehmigte den Bebauungsplan mit Erlaß vom 6. Juni 1984. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde am 11. Juli 1984 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Hinsichtlich der Ausweisung als "private Grünflächen -- kleingärtnerische Dauernutzung -- Gartentyp B" -- heißt es in der Begründung zu dem Bebauungsplan u.a, daß der Magistrat der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 16. Januar 1979 für das gesamte Stadtgebiet zugestimmt habe, Richtlinien für Gärten mit der Zielsetzung kleingärtnerischer Dauernutzung festzulegen. Diese seien als Festsetzungen in den Bebauungsplan im Textteil unter Nr. A 6 aufgenommen worden. Am 30. Mai 1985 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er ist der Auffassung, er sei antragsbefugt. Auch wenn die Eigentümerin des von ihm gepachteten Grundstücks eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung einer Werkhalle auf dem Grundstück gestellt habe, schließe dies die Aufstellung des von ihm beabsichtigten Imbißwagens nicht aus. Der Antragsteller rügt ohne nähere Begründung die Verletzung formeller Vorschriften. Darüber hinaus ist er der Auffassung, daß die in dem Bebauungsplan festgesetzte Nutzung für das Grundstück Flur 2, Flurstück 78/3 rechtswidrig sei. Auf dem Grundstück, das etwa im Jahre 1965 mit Bauschutt um ca. 1,2 m angehoben worden sei, sei jahrelang ein Imbiß betrieben worden. Die Festsetzung "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung, Gartentyp B" sei unter Verletzung des Abwägungsgebots erfolgt. Während einerseits öffentliche Belange kaum zu erkennen seien, werde inmitten eines Industriegebietes die bisher zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks entzogen und damit schwerwiegend in die private Nutzung des Eigentums eingegriffen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Landeshauptstadt W "B Straße" für nichtig zu erklären, soweit der Plan für das Grundstück Gemarkung K, Flur 2, Flurstück 78/3 die Festsetzung "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung, Gartentyp B" enthält. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller durch den Bebauungsplan keinen Nachteil erleide. Die Errichtung eines Imbißstandes auf dem streitbefangenen Grundstück sei auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn der Bebauungsplan in seinem angegriffenen Teil unwirksam wäre. Das Grundstück sei dann bauplanungsrechtlich nach § 35 BBauG zu beurteilen. Einer Bebauung stünde die Darstellung des Flächennutzungsplans entgegen. Darüber hinaus sei die Antragsbefugnis des Antragstellers zweifelhaft, weil er lediglich Mieter des hier betroffenen Grundstücks sei und die Grundstückseigentümerin R zwischenzeitlich eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Werkstatthalle gestellt habe. Der Normenkontrollantrag sei auf jeden Fall unbegründet, denn der angefochtene Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die getroffene Feststellung "private Grünfläche, kleingärtnerische Dauernutzung" stehe mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung in Einklang. Der Bebauungsplan knüpfe unter Beachtung des aus § 8 Abs. 2 BBauG folgenden Entwicklungsgebots an die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (Grünfläche -- Dauerkleingärten) an. Die Festsetzung entspreche auch der überwiegenden tatsächlichen Nutzung des Geländedreiecks zwischen den Bahndämmen und der W Straße. Die Einbeziehung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 78/3 in die festzusetzende Grünfläche habe im Rahmen ihres gesamtplanerischen Ermessens gelegen. Das Grundstück weise im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken des Geländedreiecks keine Besonderheiten auf, die die Festsetzung einer anderen Nutzung gerechtfertigt hätten. Es sei Bestandteil einer zusammenhängenden Grünfläche, die sich östlich der W Straße fortsetze. Das Vorbringen des Antragstellers, das Grundstück sei vor etwa 20 Jahren mit Bauschutt um ca. 1,20 m aufgefüllt worden, schließe die Verwirklichung der festgesetzten Nutzung nicht aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Der Bebauungsplan "B Straße" in M und der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin mit den einschlägigen Verfahrensunterlagen (6 Hefter, 1 Ordner) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.