OffeneUrteileSuche
Urteil

3 UE 156/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1123.3UE156.85.0A
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger angefochtene Prüfungsbescheid vom 19.04.1984 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.06.1984 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann mit seinem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seine schriftliche Jägerprüfung für bestanden zu erklären und ihm damit die Fortsetzung der Prüfung im mündlichen und praktischen Teil zu ermöglichen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Sache nicht spruchreif ist. Spruchreife bedeutet, daß die in die Kompetenz des Gerichts fallenden Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren ermöglichen (Kopp, VwGO, Komm., 8. Aufl. 1989, § 113 Rdnr. 83). Dies ist in der Regel bei Prüfungsentscheidungen nicht der Fall. Die Einschätzung und Bewertung von Prüfungsleistungen vollzieht sich inhaltlich nicht nach rechtlich schematisierten Maßstäben. Vielmehr steht dem Prüfer bei Prüfungsentscheidungen, die nicht rechnerisch exakt ermittelbar sind, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 438 ff. und 470 ff.). Der Richter ist wegen dieses Beurteilungsspielraums nicht befugt, sich an die Stelle des Prüfers zu setzen und dessen fachliche Beurteilung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.10.1981 - 7 B 130.81 - Buchholz 421. 0 Nr. 153). So hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums für Prüfer richten, nicht angenommen und dabei bekräftigt, diese Rechtsprechung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. BVerfG, Beschluß vom 08.02.1980 - 1 BvR 4/80 zu BVerwG, Beschluß vom 12.11.1979 - 7 B 228.79 - DÖV 1980, 380, zitiert nach BVerwG, Beschluß vom 19.05.1989 - 7 B 76.89 -). Die gegen die angesichts des Beurteilungsspielraums eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte vorgebrachten Argumente des Bevollmächtigten des Klägers greifen nach Ansicht des Senats nicht durch. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt gerichtlicherseits nicht, ein auch bei schriftlichen Prüfungen der vorliegenden Art persönliches Fachurteil mit einem erheblichen subjektiven Einschlag in vollem Umfang zu überprüfen und durch eine gegebenenfalls von eigener Subjektivität geprägte Entscheidung zu ersetzen. Das Gericht hat vielmehr bei der Würdigung von Prüfungsbeurteilungen den autonomen Bereich der fachlichen Beurteilung der Prüfungsleistung durch den oder die Prüfer zu respektieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, können die einer Prüfungsentscheidung zugrundeliegenden Wertungen nur daraufhin überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen ihrer Entscheidung verkannt hat, ob sie von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder zwingende Prüfungsvorschriften nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.04.1980 - DÖV 1981, 62). Der Kläger wendet dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.09.1976 - Nr. 255 VI 74 -, Urteil vom 22.06.1978 - Nr. 15 XIX 77 - RdL 1979, 50 und Urteil vom 05.07.1979 - Nr. 19. B - 336/79 - AgrarR 1980, 54) ein, bei der schriftlichen Jägerprüfung seien auch außerhalb des Antwort-Wahlverfahrens (multiple choice) keine individuellen Akte wertender Erkenntnis gegeben, die einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang zugänglich seien. So komme es etwa bei naturgesetzlichen oder rechtlichen Vorgegebenheiten nicht auf eine abwägende und vergleichende Bewertung an. Vielmehr bestehe die Leistung des Prüfers lediglich darin, die Antwort des Prüflings als richtig oder falsch zu erkennen, und diese Prüfungsleistung könne auch vom Gericht nachvollzogen werden. Hierzu ist folgendes anzumerken: Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß es auch in der schriftlichen Jägerprüfung Fragen geben kann, deren Beantwortung nach allgemein anerkannten Denkgesetzen nur zutreffend oder unzutreffend erfolgen kann. Hierzu könnte etwa die Frage gehören, ob die Flugbahn eines Geschosses die Seelenachse schneidet. Die Bewertung des Prüfers unterliegt insoweit der gerichtlichen Überprüfung darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt. Dieser Grundsatz ist im Prüfungsrecht allgemein anerkannt (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rdnr. 445 m.w.N.). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 07.01.1988 - 3 UE 155/85 - HessVGRspr. 1988, 71 ff. ausgeführt hat, die schriftliche Jägerprüfung sei in Hessen keine vom Gericht nachvollziehbare Prüfungsleistung dahin, ob eine vom Prüfling auf dem Prüfungsbogen enthaltene Frage richtig oder falsch beantwortet worden sei, bedarf diese Aussage einer Klarstellung in bezug auf den genannten Grundsatz. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Prüfer außerhalb der gerichtlich zu kontrollierenden Beachtung von Denkgesetzen und allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze unabhängig davon ist, ob die in der (schriftlichen) Jägerprüfung gestellte Frage auf eine rechnerisch, naturwissenschaftlich, axiomatisch, waidmännisch oder rechtlich eindeutig und zwingend vorgegebene Antwort zielt oder nicht. Soweit etwa eine Antwort nicht dem klaren Muster etwa von 2 x 2 = 4 folgt, sondern eine sprachliche Fassung mit einem oder mehreren Worten oder gar ganzen Sätzen erfordert, sind das Problem die teilrichtigen, auch die nahezu vollständig richtigen Antworten. Stünden den Prüfern etwa auch bei einer fast ganz zutreffenden Antwort nur die beiden Beurteilungsmöglichkeiten "richtig oder falsch" zur Verfügung, könnte eine Bewertung der Antwort als falsch, weil nicht völlig richtig, leicht als unbefriedigend und ungerecht empfunden werden. Diesen Fällen wird die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Prüfer gerecht, wie er für die schriftliche hessische Jägerprüfung in § 7 Abs. 5 Satz 3 JPO vorausgesetzt ist, wonach nämlich jede teilweise richtig beantwortete Frage mit einem halben Punkt bewertet werden kann. Daß diese Möglichkeit bei allen schriftlichen Fragen eröffnet und nicht auf eine bestimmte Art von Fragen beschränkt worden ist, zeigt, daß gerade wegen der besonderen normativen Vorgaben in der schriftlichen hessischen Jägerprüfung durchgängig von einem Beurteilungsspielraum der Prüfer auszugehen ist. Im vorliegenden Fall kann der Kläger die Bewertung der streitbefangenen Antworten durch die Prüfungskommission sämtlich nicht mit Erfolg anfechten. Der Kläger rügt in allen Fällen keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze, sondern greift den Beurteilungsspielraum an. Dabei ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, daß die Musterlösung den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingeschränkt hat und der Prüfungsausschuß daran nicht in vollem Umfang gebunden ist. Gemäß § 7 Abs. 4 JPO erfolgt die Bewertung der schriftlichen Arbeiten lediglich unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Musterlösung. Diese ist mithin nur ein die Prüfungstätigkeit der unabhängigen Prüfer erleichterndes Arbeitsmaterial bei der Bewertung der Prüfungsleistung. Die Prüfungskommission ist aufgrund ihrer eigenen Fachkompetenz befugt, die Musterlösung kritisch zu betrachten, eine fehlerhafte Lösung zu korrigieren oder eine neben der Musterlösung vertretbare Antwort auch als richtig anzuerkennen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.01.1988 - 3 UE 155/85 - HessVGRspr. 1988, 71 = RdL 1988, 81; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.1983 - 5 S 1758/83 - RdL 1984, 186). Geht man die streitbefangenen Antworten im einzelnen durch, ergibt sich insgesamt kein hinreichender Anhaltspunkt für eine ungerechtfertigte Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung im Sachgebiet "Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen pp.". Frage Nr. 1 lautete: Was ist ein Bergstutzen? Nach der Musterlösung, die dem Prüfungsausschuß von der obersten Jagdbehörde an die Hand gegeben und die vom Landesjagdverband als sachkundigem Gremium abgefaßt worden ist (§ 7 Abs. 2 JPO), wäre richtig gewesen: Eine Kipplaufwaffe mit einem großkalibrigen und einem kleinkalibrigen Kugellauf, die übereinander angeordnet sind. Die Antwort des Klägers lautete: "Ist eine Kugelwaffe, mit einem großkalibrigen und einem kleinkalibrigen Kugellauf." Die Bewertung der Antwort mit nur einem halben Punkt, was nach § 7 Abs. 5 Satz 3 JPO zulässig ist, ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze liegt darin nicht. In der klägerischen Antwort fehlt die Erwähnung, daß es sich um eine Kipplaufwaffe handelt. Darüber hinaus ist nichts zur Anordnung der beiden Kugelläufe gesagt, weshalb vertretbar war, die Antwort nicht als vollständig anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es früher auch eine Anordnung der beiden Läufe nebeneinander gegeben hat, da der Kläger zur Lage der Läufe überhaupt keine Aussage gemacht hat. Daß die Versuchs- und Prüfanstalt ausweislich ihrer beiden gutachterlichen Stellungnahmen in diesem Falle einen vollen Punkt vergeben hätte, ändert nichts daran, daß bei gebotener Beachtung des Beurteilungsspielraums des Prüfungsausschusses dessen Bewertung nicht als fehlerhaft anzusehen ist. Frage Nr. 4 lautete: Wie hat sich der Schütze nach Versagen der Waffe oder der Patrone zu verhalten? Nach der Musterlösung wäre richtig gewesen: Waffe in Deckung halten, 1 bis 2 Minuten warten, Schloß öffnen. Durch den Lauf sehen, ob nicht evtl. Geschoß oder Zwischenmittel (bei Flinten) noch im Lauf stecken. Die Antwort des Klägers lautete: "Waffe: Sofort die Waffe öffnen und die Patronen herausnehmen und die Waffe beim Büchsenmacher überprüfen lassen. Patrone: 10 Sec. warten und dann die Waffe öffnen und Patrone herausnehmen." Die Bewertung der klägerischen Antwort mit 0 Punkten ist bei gebotener Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer nicht zu beanstanden. Da in vielen Fällen nicht differenziert werden kann, ob ein Versagen der Waffe oder der Patrone vorliegt, und die Frage die Ursache des Versagens offenläßt, ist, um die Gefahr eines Nachbrenners auszuschließen, aus Sicherheitsgründen immer eine gewisse Zeit zu warten, ohne daß der Verschluß der Waffe vorher geöffnet werden darf. Das vom Kläger bejahte sofortige Öffnen der Waffe bei einem angenommenen Waffenversagen, wirft so schwere Sicherheitsprobleme auf, daß die Bewertung mit 0 Punkten vertretbar ist. Die einheitlich gestellte Frage Nr. 4, die eine bestimmte Versagensursache nicht in den Vordergrund stellt, ist auch nicht, wie der Kläger meint, irreführend und mißverständlich gestellt worden, so daß sie in der vorliegenden Form unzulässig gewesen wäre. Frage Nr. 6 lautete: Wie wird üblicherweise das Schloß eines Repetierers gespannt? Nach der Musterlösung wäre richtig gewesen: Durch (Aufwärts)Bewegen des Kammerstengels. Die Antwort des Klägers lautete: "Wenn das Schloß mit Kammerstengel hinter der Patrone oder Patronenlage verschließt, ist die Waffe gespannt". In diesem Punkt ist die Versuchs- und Prüfanstalt in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 25.01.1985 der Beurteilung des Prüfungsausschusses gefolgt, wonach die Antwort des Klägers falsch ist. Der Kläger beschreibt lediglich einen Zustand (Verschluß des Patronenlagers), bei dem die Waffe auch entspannt sein kann. Bei der Frage 10 nach dem zu wählenden Haltepunkt auf einen fortflüchtenden Hasen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer unklar und damit verfahrensfehlerhaft gestellten Frage auszugehen. Die erforderliche Eindeutigkeit der Fragestellung hing nicht davon ab, in welcher Geländeformation und mit welcher Geschwindigkeit der Hase vom Jäger fortflüchtete. Die richtige Antwort auf die Frage nach dem zu wählenden Haltepunkt auf einen (vom Schützen aus) fortflüchtenden Hasen wäre "Zwischen die Löffel" gewesen, während die klägerische Antwort "2 bis 3 m vor den Hasen" unrichtig ist. Die Bewertung mit 0 Punkten ist damit beanstandungsfrei erfolgt. Frage Nr. 11 lautete: Welchen Haltepunkt wählen Sie auf einen Hasen, der auf Sie zukommt? Nach der Musterlösung wäre richtig gewesen: Vor die Vorderläufe. Die Antwort des Klägers lautete: "Auf einen Hasen der auf einen zukommt, ist schlecht zu schießen. Der Haltepunkt wäre ca. 1 m vor den Hasen." Die Fragestellung stellt auch hier keinen vorwerfbaren Verfahrensfehler dar. Sie ist insbesondere nicht unzulänglich gestellt. Mangels spezieller zusätzlicher Richtungsangaben, wie etwa der, daß der Hase von schräg links oder schräg rechts bzw. in einem besonders spitzen Winkel auf den Schützen zuläuft, konnte und mußte bei objektiver Betrachtung nach dem Empfängerhorizont davon ausgegangen werden, daß sich die Frage auf einen unmittelbar von vorn auf den Schützen zukommenden Hasen bezieht. Da auch andere Angaben etwa über die Entfernung und die Geschwindigkeit des auf den Schützen zukommenden Hasen fehlen, liegt es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer, eine bestimmte Maßangabe für den zu wählenden Haltepunkt vor dem Hasen, wenn sie hier auch pauschalisierend mit etwa 1 m angegeben worden ist, nicht als zutreffende Antwort zu werten. Die allgemeine Frage ließ nur eine allgemeine Antwort zu, was der Kläger in seinem Bestreben nach besonderer Genauigkeit verkannt hat. Soweit der Kläger die Fragen 15 und 16 zu Ferngläsern und Zielfernrohren und zum Jägernotruf mit der Waffe wegen unrichtiger Zurechnung zum Sachgebiet 3 als verfahrensfehlerhaft gestellt ansieht, ist ihm darin nicht zu folgen. Für den Jägernotruf mit der Waffe leuchtet es unmittelbar ein, daß die Stellung dieser Frage zum Sachgebietsthema "Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen pp." gehört, auch wenn es andere anerkannte Notrufe gibt, die keinen Waffengebrauch einschließen. Aber auch die Frage 15 nach der Jagdoptik ist noch vertretbar in dem genannten Sachgebiet angesiedelt. Die weitgehende Verwendung von Zielfernrohren auf allen Gewehren, außer Schrotgewehren, stellt einen ausreichenden Zusammenhang mit der Waffentechnik her. Die Jagdoptik kann mithin als ein Nebengebiet der Waffentechnik angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1978 - III 4378 Jagdrechtliche Entscheidungen Band V, Nr. 27 Jägerprüfung ). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Wortzusatz für das Sachgebiet 3 "pp." zu erkennen gibt, daß die Sachgebietsthematik auch etwas weiter angelegt sein und mittelbare Sachzusammenhänge zur Vermeidung künstlich wirkender Trennungen einschließen kann. Frage Nr. 25 lautete: Nennen Sie drei Patronen, die als "Schonzeitpatronen" verwendet werden? Nach der Musterlösung wäre richtig gewesen: 22 lfB, .22 Winchester Magnum, .22 Hornet Die Antwort des Klägers lautete: "222 lfB, 243 Winc 5,6 x 50" Die Bewertung der Antwort mit einem halben Punkt ist nicht zu beanstanden und zugunsten des Klägers eher großzügig, zumal es kein Kaliber "222 lfB" gibt. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, daß die beiden im übrigen genannten Patronen keine Schonzeitpatronen sind, teilt im übrigen auch die Versuchs- und Prüfanstalt in ihrer Stellungnahme vom 25.01.1985. Sie hält die Frage 25 für völlig falsch beantwortet. Für die vom Kläger verlangte zwingende Vergabe eines vollen Punktes ist jedenfalls nichts hinreichend dargetan. Auch der Hinweis auf den Werbeprospekt einer Munitionsfirma ist nicht geeignet, die Bewertung der Frage 25 durch den Prüfungsausschuß mit einem halben Punkt zu erschüttern. Soweit der Kläger rügt, die mehrmalige und intensive Befassung des Prüfungsausschusses mit seinen schriftlichen Antworten im Sachgebiet 3 und die dreimalige Korrektur der Gesamtpunktzahl stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 JPO entscheidet der gesamte Prüfungsausschuß über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, wozu der jeweilige Fachprüfer und ein weiteres Mitglied des Ausschusses lediglich einen Vorschlag machen. An diese Vorschläge ist der Prüfungsausschuß nicht gebunden. Soweit sich der Ausschuß bei mehreren unklaren bzw. nur teilweise richtigen Antworten eingehend mit einer Arbeit befaßt, ist dagegen nichts einzuwenden. Dasselbe gilt bei Änderungen der inhaltlichen Bewertung auch für die Korrektur des Prüfungsergebnisses, das bis zur endgültigen Fassung der Schlußbewertung nur ein vorläufiges Zwischenergebnis darstellt. Bei alledem verlangt die Jägerprüfungsordnung keine im Protokoll festzuhaltende schriftliche Begründung bei Änderungen des zwischenzeitlichen Meinungsstandes. Dies ergibt sich aus den §§ 9 und 11 JPO, wonach dem Prüfling lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses zunächst mündlich, später schriftlich mitzuteilen ist, während die Prüfungsniederschrift nur den wesentlichen Hergang der Prüfung wiederzugeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine im Jahre 1983/1984 abgelegte schriftliche Jägerprüfung für bestanden zu erklären. Ein Vergleich vom 26.01.1984 in dem beim Verwaltungsgericht Kassel anhängig gewesenen Verwaltungsstreitverfahren IV/V E 1186/83 eröffnete dem Kläger die Möglichkeit, den schriftlichen Teil der Jägerprüfung im Sachgebiet 3 "Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen pp." zu wiederholen. Der Kläger stellte sich am 07.04.1984 in diesem Sachgebiet erneut der schriftlichen Prüfung. Seine Leistungen wurden vom Prüfungsausschuß mit 13,5 Punkten bewertet und genügten deshalb gemäß den §§ 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 der Jägerprüfungsordnung (JPO) vom 01.08.1979 (GVBl. 1979 I S. 210) nicht zum Bestehen der Jägerprüfung. Der Kläger legte gegen den entsprechenden Bescheid der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel vom 19.04.1984 Widerspruch ein, den die genannte Bezirksdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.1984, zugestellt am 05.07.1984, zurückwies. Mit der am 01.08.1984 erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, die Prüfer hätten gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen. Die mehrfache Korrektur des Prüfungsergebnisses im Sachgebiet 3 und die Herabsetzung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuß auf 13,5 Punkte sprächen für eine Voreingenommenheit der Prüfer ihm gegenüber. Er habe offenbar die Quittung dafür erhalten sollen, daß er es gewagt habe, das Ergebnis der vorjährigen Jägerprüfung anzufechten. So hätten seine Antworten auf die Fragen Nr. 1 und 25 statt mit einem halben Punkt mit einem vollen Punkt bewertet werden müssen, seine Antwort auf die Frage Nr. 6 statt mit 0 Punkten ebenfalls mit einem vollem Punkt, seine Antwort auf Frage Nr. 4 statt mit 0 Punkten jedenfalls mit einem halben Punkt und seine Antwort auf Frage Nr. 11 mit mindestens einem halben Punkt. Der Kläger hat zu den Prüfungsfragen 1, 4, 12 und 25 privat eingeholte Gutachten der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. in Altenbeken (DEVA) vom 20.11.1984 (Bl. 35 der Gerichtsakte - GA -) und eines Ingenieurs für Waffentechnik vom 11.11.1984 (Bl. 32 GA) vorgelegt, in denen die jeweiligen Antworten des Klägers ganz oder teilweise für richtig gehalten worden sind. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, den Bescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel vom 19. April 1984 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Jägerprüfung für bestanden zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Ohne genaue Kenntnisse messe der Kläger nunmehr seinen Antworten eine Erklärungsbedeutung bei, die ihnen objektiv nicht zukomme. Die Prüfungskommission habe sich bei ihrer Wertung jedenfalls innerhalb des ihr eingeräumten Beurteilungsermessens gehalten. Der Vorwurf, die Prüfer seien voreingenommen gewesen, entbehre jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 26.11.1984 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 28.12.1984 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 23.01.1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung stützt sich der Kläger darauf, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Prüfer könnten weder zu Lasten noch zugunsten des Prüflings von der Musterlösung abweichen, sei nicht gerechtfertigt. Nach § 7 Abs. 4 JPO sei lediglich der sachliche Inhalt der Musterlösung zu berücksichtigen. Eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der schriftlichen Jägerprüfung in Hessen könne nicht anerkannt werden. Verschiedene Antworten seien zu niedrig bewertet worden (bei den Fragen 1, 4, 6, 10, 11 und 25). Teilweise sei die Fragestellung irreführend und mißverständlich oder sonst unzulänglich gewesen, was die Fragen 4, 10 und 11 betreffe. Im übrigen stelle die unrichtige Zurechnung bei den Fragen 15 und 16 zu dem Sachgebiet 3 einen Verfahrensfehler dar. Zu den Fragen 1, 4, 6, 11 und 25 legt der Kläger eine zusätzliche Stellungnahme der DEVA vom 25.01.1985 (Bl. 63 GA) vor, die teilweise zu einer für den Kläger günstigeren Bewertung kommt. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die dreimalige Korrektur der Gesamtpunktzahl seiner Prüfungsarbeit im Sachgebiet 3 hätte im einzelnen begründet werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die intensive Befassung des Prüfungsausschusses mit der klägerischen Arbeit verletze das Gleichbewertungsgebot des Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. November 1984 - II/V E 1401/84 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel vom 26. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1984 zu verpflichten, seine schriftliche Jägerprüfung für bestanden zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, unabhängig davon, ob die Musterlösung die Prüfungskommission binde oder für sie nur ein unterstützendes Hilfsmittel darstelle, komme eine Korrektur der beanstandeten Prüfungsbewertungen nicht in Betracht. In den vorgegebenen Grenzen sei das fachlich-pädagogische Beurteilungsermessen der Prüfer eingehalten worden. Im übrigen nimmt der Beklagte auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug und unterstützt das erstinstanzliche Urteil. Dem Senat liegen zwei Hefter Behördenakten des Beklagten vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.