Beschluss
3 TH 155/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0116.3TH155.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Die Verfügung vom 22.06.1989 ist rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig. Das Fehlen der vorherigen Anhörung der Antragstellerin ist hier durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1989 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVG nachträglich geheilt. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin in der Grundverfügung vom 22.06.1989 unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die Antragstellerin mit ihrem ausführlich begründeten Widerspruch vom 05.07.1989 im übrigen auch wahrgenommen hatte. Die angefochtene Anordnung ist eine zulässige Maßnahme der Gefahrenabwehr nach § 11 Abs. 1 HAbfAG. Danach hat die zuständige Behörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Die Antragstellerin betreibt eine nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 AbfG genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Abfallentsorgungsanlage. Der Begriff der Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AbfG ist weit auszulegen. Es kommt nicht auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger Einrichtungen an. Für den Anlagenbegriff nach § 5 Abs. 1 AbfG ist entscheidend, daß ein Grundstück oder Grundstücksteil ständig zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 -- 7 C 100/79 -- NVwZ 1983, 408). Dies trifft für das Grundstück der Antragstellerin zu. Trotz der nach den Angaben der Antragstellerin nur sehr kurzen Umschlagzeiten beim An- und Abtransport der Autowracks von regelmäßig nicht einmal einem ganzen Tag, dient das Grundstück hier der Lagerung von Autowracks. Es findet kein bloßes Umladen statt (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 04.03.1977 -- VI TH 434/76 --), vielmehr wird der Beförderungsvorgang beim Antransport unterbrochen und das Autowrack jeweils abgesetzt, bevor es später über die Presse Eisenbahnwaggons zugeführt führt. Ausweislich des behördlichen Kontrollberichts vom 21.04.1989 ist aufgrund der Angaben eines der Gesellschafter der Antragstellerin davon auszugehen, daß vor dem Pressen noch bestimmte Verrichtungen an den Wracks vorgenommen werden, nämlich die Entnahme der Batterie und das Ablassen des Kraftstoffs. Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang der Auffassung an, daß eine Anlage auch dann schon der Lagerung von Autowracks dient, wenn jedes einzelne Wrack sich nur für kurze Zeit in der Anlage befindet (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl -- KSV --, a.a.O., § 5 Rdnr. 17; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, Komm., Stand: Februar 1989, § 5 AbfG Anm. B 1.3.4.; Hess. VGH, Beschluß vom 24.09.1986 -- 5 UE 704/85 -- NVwZ 1987, 993, 994). Der Auffassung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 04.09.1975 -- 34 V 75 -- GewArch 1976, 69, wonach in dem kurzfristigen Lagern von Autowracks vor dem Weiterverkauf, auch für den Zeitraum eines Wochenendes, keine Lagerung im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG liege, folgt der Senat nicht. Im vorliegenden Fall ist das Lagern der Autowracks ohnehin nicht mehr in den Vorgang ihres Umschlagens eingebettet. Vielmehr wird die Zwischenlagerung dazu benutzt, zunächst noch verschiedene Arbeitsmaßnahmen an den Wracks vorzunehmen. Die genannten Arbeitsmaßnahmen wie das Ausbauen der Batterie und das Ablassen des Kraftstoffs stellen auch ein Behandeln der Autowracks dar. Eine Behandlung im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG ist jedes mechanische, physikalische oder chemische Einwirken auf ein Autowrack (vgl. KSV, a.a.O., § 5 Rdnr. 15). Dazu gehört jeder Ausbau von Teilen wie hier der Batterien ebenso wie das Ablassen von Flüssigkeiten. Gerade bei solchen Tätigkeiten sollen nach Sinn und Zweck des Abfallentsorgungsrechts die behördlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahren wirksam werden. Als mechanische Behandlung ist im übrigen auch das von der Antragstellerin vorgenommene Pressen und Paketieren der Autowracks ein Behandeln im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG (vgl. Hoschützky/Kreft, a.a.O.). Für das Behandeln genügt es, wenn nur das Volumen des Autowracks verringert wird, eine Zerkleinerung ist nicht erforderlich. Soweit der 6. Senat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 04.03.1977 -- VI TH 434/76 -- für das Zusammenpressen von Müll Zweifel daran gehegt hat, ob darin ein Behandeln im Sinne des § 4 Abs. 1 AbfG zu sehen sei, teilt der Senat diese Bedenken jedenfalls für das Zusammenpressen von Autowracks nicht. Diese Änderung des Volumens ist ein typischer Vorgang auf einem Autowrackplatz, der regelmäßig, wie auch dieser Fall zeigt, mit der Gefahr erheblicher Boden- und Grundwasserverunreinigungen verbunden ist. Nach Sinn und Zweck des Abfallrechts soll in diesen Fällen das spezifische Zulassungs- und Überwachungsinstrumentarium der fachkundigen Abfallbehörden eingreifen, soweit diese zuständig sind. Es handelt sich insgesamt auch um eine ortsfeste Anlage, die nach § 7 Abs. 1 AbfG genehmigungsbedürftig ist. Daran ändert die Mobilität der auf einem Sattelschlepper montierten Wrackpresse nichts. Die Anlage ist hier zunächst das Grundstück. Dabei ist davon auszugehen, daß der Anlagebegriff der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AbfG weit zu verstehen ist. Entscheidend ist die Prägung eines Grundstücks durch seine Nutzung zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen bzw. Autowracks (vgl. KSV a.a.O., § 4 Rdnr. 11 m.w.N. und § 7 Rdnr. 8). Auch wenn die Immobilität des von der Lagerung und Behandlung von Autowracks geprägten Grundstücks hier bereits den Begriff der ortsfesten Anlage erfüllt, sei darauf hingewiesen, daß zusätzlich auch die Wrackpresse hier für sich genommen schon eine der Behandlung von Autowracks dienende ortsfeste Anlage darstellt. Dies beruht darauf, daß sie über einen längeren Zeitraum hinweg an ein und derselben Stelle benutzt wird, womit sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest eingesetzt zu werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 HBO und Hoschützky/Kreft, a.a.O., Anm. B 1.4). Daß die Antragstellerin nach ihren Angaben nur vorbehandelte Autowracks annimmt, die angeblich keine Betriebsflüssigkeit mehr enthalten, und bei ihrer Preß- und Umladetätigkeit Sicherungen vorsieht, um das Erdreich und das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen, kann der angefochtenen Verfügung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Dies sind sämtlich Fragen, die in einem möglichen Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen, am rechtswidrigen Betrieb einer ungenehmigten Abfallentsorgungsanlage bzw. einer ihr abfallrechtlich gleichgestellten Anlage zur Behandlung von Autowracks ändert dies nichts. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß gegen die Antragstellerin in diesem Punkt der bei den Behördenakten befindlichen Kontrollbericht vom 21.04.1989 spricht. Danach befanden sich zu diesem Zeitpunkt 13 Autowracks auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, die zum größten Teil die Betriebsflüssigkeiten noch beinhalteten. Nach den Angaben eines der Geschäftsführer der Antragstellerin würden vor dem Pressen der Autowracks lediglich die Batterie entnommen und der Kraftstoff abgelassen. Die beim Pressen anfallenden Betriebsflüssigkeiten würden mit Regenwasser gemischt in der Anlage aufgefangen und über den Ölabscheider entsorgt. Diese Angaben stehen im Widerspruch zum Prozeßvorbringen der Antragstellerin, ohne daß es darauf allerdings für das Ergebnis dieses Eilverfahrens noch entscheidend ankommt. Ein bestimmtes Kontroll- und Bewertungsverhalten eines früheren Sachbearbeiters kann keine ausdrückliche abfallrechtliche Zulassung nach § 7 AbfG ersetzen. Selbst wenn es so sein sollte, daß ein früherer Sachbearbeiter des Antragsgegners keine Einwendungen gegen die Betriebstätigkeit der Antragstellerin gehabt haben sollte, änderte dies nichts daran, daß damit im Rechtssinne ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, ein Bestandsschutz für die Anlage oder gar die Ersetzung einer abfallrechtlichen Zulassung nicht verbunden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse, um eine Fortsetzung der strafrechtlich bedeutsamen illegalen Betriebstätigkeit der Antragstellerin zeitnah und wirksam zu unterbinden. Von Bedeutung sind dabei auch die erheblichen Bodenverunreinigungen im Verladebereich, die im Kontrollbericht vom 21.04.1989 festgehalten worden sind. Die mit einer Fristsetzung verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 69, 76 HVwVG). Für die Vollstreckung der sofort vollziehbaren Unterlassenspflicht der Antragstellerin ist das Zwangsgeld das rechtlich geeignete und zulässige Zwangsmittel. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag vom 25.09.1989 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22.06.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1989, mit der ihr sofort vollziehbar unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- DM jedes weitere Ablagern und Behandeln von Autowracks auf dem Grundstück H. Straße ... ... untersagt worden war. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen VIII E 856/89 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden noch anhängig. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluß vom 08.12.1989 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin verstoße mit der Lagerung und Behandlung von Autowracks mit Hilfe einer mobilen Presse gegen Vorschriften des Abfallrechts, denn das Betriebsgelände sei nicht als Abfallentsorgungsanlage zugelassen. Ausweislich eines Kontrollberichts des Antragsgegners vom 21.04.1989 seien 13 Autowracks, zum größten Teil noch mit Betriebsflüssigkeiten, auf dem Grundstück abgestellt gewesen. Im übrigen stelle das Pressen der Autowracks ein Behandeln dar. Darüber hinaus weist das Verwaltungsgericht darauf hin, ein durchschlagender Anhörungsmangel sei nicht gegeben und der Sofortvollzug der Verfügung gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 18.12.1989 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß am 30.12.1989 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Lagerung von Autowracks finde nicht statt. Dafür sei eine gewisse Dauer der Lagerung erforderlich, die hier fehle. Die Wracks würden regelmäßig noch am Tag der Anlieferung gepreßt und auf Wagons der Deutschen Bundesbahn verladen. Nur in einzelnen Fällen, wenn nämlich die Bundesbahn Wagons verspätet zur Verfügung stelle, verzögere sich die Verladung um einen Tag. Das Zusammenpressen der Wracks verringere im übrigen nur das Volumen und stelle kein Behandeln im Sinne des § 4 Abs. 1 AbfG dar. Eine Zerkleinerung der Wracks finde erst andernorts im Shredder statt. Es würden nur vorbehandelte Autowracks angenommen, so daß ein Auslaufen von Flüssigkeiten mit der Gefahr von Verunreinigungen des Erdreichs und des Grundwassers ausgeschlossen sei. Schließlich weist die Antragstellerin darauf hin, die auf einem Sattelauflieger montierte mobile Presse stelle eine ortsveränderliche Einrichtung und keine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfG dar. Trotz mehrerer behördlicher Kontrollen seit Aufnahme der Betriebstätigkeit im Jahre 1980 seien keine Beanstandungen erfolgt, so daß von einer schlüssig erteilten abfallrechtlichen Genehmigung auszugehen sei, sofern es dieser überhaupt bedürfe. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung beruhe im übrigen auch darauf, daß eine vorherige Anhörung nicht erfolgt und dieser Rechtsmangel auch nicht geheilt oder unbeachtlich sei. Der Antragsgegner hat dem Eilantrag im ersten Rechtszug entgegengehalten, es spiele abfallrechtlich keine Rolle, daß die Schrottpresse mobil sei. Nicht die Schrottpresse sei die genehmigungsbedürftige Anlage, sondern das durch die Annahme und Behandlung von Autowracks geprägte Grundstück. Die Presse sei lediglich deren Bestandteil. Daß das Verpressen eine Behandlung von beweglichen Sachen sei, dürfe ernsthaft nicht bezweifelt werden. Die Ausführungen der Antragstellerin über die Betriebsflüssigkeiten seien nachweislich unrichtig, wie die behördlichen Kontrollen ergeben hätten. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner auf eine Verfügung der unteren Wasserbehörde vom 21.08.1989. Die geltend gemachte Sorgfalt im Zusammenhang mit den Betriebsflüssigkeiten der Autowracks könne in einem Genehmigungsverfahren von Interesse sein, führe aber nicht zur Genehmigungsfreiheit des Betriebes. Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden VIII E 856/89 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.