Urteil
3 UE 514/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0928.3UE514.85.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 der Verfügungen des Beklagten vom 14.11.1983 (Beseitigungsgebot für die Markise und Nutzungsverbot) sowie der Anschlußberufung der Kläger einzustellen (§§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben insoweit ihr Klage- und das gesamte Anschlußberufungsbegehren im Haupt- und Hilfsantrag fallengelassen, was einer Rücknahme gleich kommt. Im übrigen ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die von den Klägern zuletzt erhobene, auf die Rechtswidrigkeit der Nutzungsänderung gerichtete Feststellungsklage abzuweisen. Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte mit der Versagung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Erdgeschoßräume in ein Restaurant-Café haben sich nach Klageerhebung erledigt. Die Kläger haben das Mietverhältnis mit der Mutter des Klägers zu 1 im Jahre 1986 gelöst und ihr Vorhaben aufgegeben. Sie haben die betreffenden Räumlichkeiten auch geräumt. In bezug auf die Überprüfung der bauaufsichtlich abgelehnten Nutzungsänderung steht den Klägern ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu, da bei einer gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit der beiden in der Sache gleichlautenden Verfügungen vom 14.11.1983 mögliche Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.01.1983 - IV OE 47/80 -). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der Nutzungsänderung ist nicht rechtswidrig gewesen. Gemäß den §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 HBO wäre den Klägern eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nur dann zu erteilen gewesen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen hätte. Dies war nicht der Fall. Dabei ist für die Fortsetzungsfeststellungsklage, bei der es auf die Frage der Rechtswidrigkeit der letzten Behördenentscheidung ankommt, das Datum des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1984 maßgeblich. Bauplanungsrechtlich begegnete das Vorhaben keinen Bedenken. In der unbeplanten Ortslage war es nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilen. Dabei ist davon auszugehen, daß sich ein Restaurant-Café nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Angesichts der Mischung von Wohn- und Geschäftsbauten in der näheren Umgebung, die in der Ortsbesichtigung des Senats festgestellt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich um ein Mischgebiet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind dort Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Für eine im vorliegenden Einzelfall gleichwohl nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. dem dort verankerten Gebot der Rücksichtnahme unzulässige Nutzungsänderung sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Berücksichtigt man für den streitbefangenen Bereich die erhebliche Lärmvorbelastung durch die stark befahrene Diezer Straße wäre mit und ohne Ablösung von Stellplätzen nicht damit zu rechnen, daß der vom Restaurantbetrieb zusätzlich ausgelöste Kraftfahrzeugverkehr dazu noch erheblich hätte ins Gewicht fallen können. Angesichts dieser Umstände bestand kein Anlaß, der Frage möglicher unzumutbarer Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO etwa durch eine zusätzliche Sachaufklärung weiter nachzugehen. Die Ablehnung der Nutzungsänderung war aus bauordnungsrechtlichen, nämlich stellplatzrechtlichen Gründen gerechtfertigt (§ 67 HBO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zutreffend eine teilweise Errichtung von Stellplätzen im Hofraum des Anwesens R.-weg . abgelehnt hat, wie dies in den eingereichten Bauunterlagen (vgl. Freiflächenplan Blatt 18 BA) mit 10 Stellplätzen ursprünglich noch vorgesehen war. Der mit dieser nicht unerheblichen Zahl von Stellplätzen betriebsbedingt in häufiger Wechselnutzung verbundene Zu- und Abgangsverkehr hätte im Eingangsbereich des R.-wegs in die Diezer Straße als stark befahrener Bundesstraße entgegen § 23 Abs. 2 HBO mindestens die Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet. Der durch das Zusammentreffen zweier Bundesstraßen und weiterer einmündender und wegführender Straßen im Innenstadtbereich Limburgs bereits stark überlastete Verkehrsknoten wäre durch zusätzliche Rückstau- und Abbiegeprobleme an der Einmündung des R.-wegs zusätzlichen Verkehrsbeeinträchtigungen ausgesetzt worden, die hier mindestens die Leichtigkeit, wenn nicht sogar die Sicherheit des Verkehrs gefährdet hätten. Dabei ist von Bedeutung, daß sich in diesem Bereich bereits nah aufeinanderfolgende Verkehrsampeln befinden, vor denen sich der Verkehr periodisch wiederkehrend ohnehin bereits staut. Angesichts dieser Umstände wäre sowohl ein Einbiegen vom R.-weg aus in die Diezer Straße mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und erst recht - stadtauswärts gesehen - ein Einbiegen in den R.-weg von der Diezer Straße aus. Insoweit ist die Beklagte plausibel und nachvollziehbar davon ausgegangen, daß der sehr stark belastete Verkehrsknoten im Hinblick auf die Anforderungen des § 23 Abs. 2 HBO derartige zusätzliche Rückstau-, Abbiege- und Einbiegeprobleme und die damit verbundenen Verkehrsgefährdungen nicht verträgt. Soweit, die Kläger, die die Nichterrichtung von Stellplätzen im Hofraum des streitbefangenen Anwesens akzeptiert haben, in anderem Zusammenhang eine zusätzliche Verkehrsampel westlich des R.-weges in der Diezer Straße angeregt haben, um für den R.-weg einen sicheren Zu- und Abgangsverkehr zu gewährleisten, können sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Es steht ihnen schon kein Anspruch auf eine solche zusätzliche Ampelanlage zu. Im übrigen wäre es im Hinblick auf den Hauptverkehrsfluß in der Diezer Straße auch nicht angemessen, in verhältnismäßig kurzem Abstand eine dritte Ampel auf der Bundesstraße nur deshalb anzubringen, um in einer untergeordneten Nebenstraße einen zusätzlichen Restaurantbetrieb einrichten zu können. Nach alledem war es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 HBO rechtlich nicht möglich, auf dem streitbefangenen Grundstück selbst einen Teil der benötigten Stellplätze einzurichten. Dieses Zwischenergebnis führt dazu, daß es nach § 67 Abs. 7 HBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stand, die benötigten Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen oder nicht. Bei der Ablehnung der Ablösung, womit der nach § 67 Abs. 2 HBO erforderliche Stellplatznachweise endgültig nicht erbracht ist, hat die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 19.12.1989 - 3 UE 2065/85 -), ist eine Gemeinde bundesrechtlich nicht gehindert, die Stellplatzablösung für ein Vorhaben zu verweigern, obwohl es bebauungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschluß vom 27.09.1983 - 4 B 122.83 - BRS 40 Nr. 146). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung weiter ausgeführt: "Übernimmt es die Gemeinde im Rahmen des von ihr eigenverantwortlich zu bestimmenden Bereichs öffentlicher Aufgaben, Stellplätze zur Ablösung der Stellplatzpflicht herzustellen, so ist nicht davon auszugehen, daß sie dies nur tut, um damit private Bauwillige von bauordnungsrechtlichen Pflichten zu entlasten, und ferner nicht davon, daß sie auf diese Weise Stellplätze in solcher Zahl und an solchen Standorten schaffen will und kann, daß dadurch jeglicher Stellplatzbedarf, der durch bebauungsrechtlich zulässige Nutzungen in der Stadt oder in einem bestimmten Bereich der Stadt, insbesondere in der Innenstadt, befriedigt werden kann. Sie wird und kann, ohne daß Bundesrecht dem entgegenstünde, mit der Herstellung von Stellplätzen öffentliche Belange z.B. des Verkehrs, aber auch der Förderung der Ansiedlung von Vorhaben in bestimmten Bereichen der Stadt befolgen. Insbesondere das Bebauungsrecht hindert die Gemeinde nicht, für bestimmte Stadtteile, z.B. für Innenstadtbereiche, speziell für Fußgängerzonen, eine Nutzungsstruktur anzustreben, die mit den Mitteln des Bebauungsrechts allein nicht durchsetzbar wäre, und dabei auch in ihrem Ermessen stehende Instrumente so einzusetzen, daß eine solche Entwicklung gefördert, jedenfalls nicht gestört oder gefährdet wird. Zu diesen Instrumenten kann auch die Schaffung von Stellplätzen gehören". Diese Ausführungen treffen auf den vorliegenden Fall zu. Es ist auch landesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die notwendigerweise begrenzte Zahl von Stellplätzen, die sie über Ablöseverträge schaffen kann, für die von ihr angestrebten Nutzungen im Stadtgebiet anbietet, nicht aber für einen Restaurantbetrieb, der auch ohne Errichtung und Ablösung von Stellplätzen noch immer an der Einmündung zu einer stark befahrenen Bundesstraße und in einer überwiegend von wohnlicher Nutzung geprägten Stichstraße, dem R.-weg, nicht unerhebliche zusätzliche Verkehrsprobleme herbeiführen kann. Dabei ist etwa an motorisierte Jugendliche mit Zweiradfahrzeugen oder Personenkraftwagen zu denken, die von dem auch als "Music-Pub" bezeichneten Restaurant-Café angezogen werden. Es ist insgesamt nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte das städtebauliche Steuerungsinstrument des Ablöserechts hier mißbräuchlich oder willkürlich eingesetzt hätte. Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung als Gemeinde bezüglich der Einverständniserklärung gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch ihre bisherige Praxis gebunden. Es bestand keine Selbstbindung aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) infolge einer vorangegangenen ständigen Übung. Dazu sind die möglichen Vergleichsfälle, in denen die Beklagte bei Gaststätten bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1984 einer Ablösung zugestimmt hat, zu unterschiedlich gelagert. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Bauakten der anderen Betriebsstätten und aufgrund der Ortsbesichtigung des Senats. Bis auf das Lokal "Da Sandro" in der Schiede 26 befinden sich sämtliche anderen Betriebe schon nicht im Verkehrsknotenbereich zweier Bundesstraßen. Keine der anderen Betriebsstätten liegt an der Einmündung einer Sackgasse in eine Bundesstraße. Die Verkehrssituation ist im übrigen auch dort nicht als gleich oder gleichwertig anzusehen, wo die Gaststätten überhaupt nicht an einer Hauptverkehrsstraße liegen. Dies ist etwa bei den Lokalen "Pascha", Josef-Ludwig-Straße 4a, "Zur Tonne", Fischmarkt 14, und "Last Train" in der Weihersteinstraße 11 der Fall. Eine Sondersituation liegt schließlich für das China-Restaurant "Lotus" nebst Café-Bistro und Hotel Huss, Am Bahnhof 3, vor, wo eine Vielzahl von Stellplätzen von einer Zufahrtsstraße her gut und ausreichend übersichtlich anfahrbar sind. Soweit in diesem Fall zusätzlich mit Nachtragsbaugenehmigung vom 18.09.1984 vier Stellplätze abgelöst worden sind, liegt dieses Ereignis zeitlich nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1984, so daß es schon deshalb nicht zur Begründung, einer vorangegangenen ständigen Übung der Beklagten herangezogen werden kann. Alles in allem war die Beklagte aufgrund der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte bei den verschiedenen Gaststätten nicht gehindert, die auch nach einer Ablösung der Stellplätze für das streitbefangene Grundstück verbleibenden Rückstau- und Abbiegeprobleme im Bereich der Diezer Straße zum Anlaß zu nehmen, ihr Einverständnis als Gemeinde nach § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO nicht zu erteilen. Dabei durfte sie auch den Schutz der Wohnbevölkerung im R.-weg im Auge haben, zumal diese Stichstraße keinen Wendehammer aufweist, was bei den dadurch erschwerten Wendemanöver der Fahrzeuge zu zusätzlichen Verkehrsbeeinträchtigungen hätte führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger waren Pächter der Erdgeschoßräume des Grundstücks Flur 44, Flurstück 19 in der unbeplanten Ortslage von Limburg, R.-weg ./D.- Straße. Hier befand sich bis 1983 ein Lampengeschäft. Der R.-weg ist geprägt von wohn- und gewerblicher Nutzung. Im rückwärtigen Bereich befindet sich das Gelände der Bundesbahn. In der Nähe befindet sich außerdem der Einmündungsbereich der Bundesstraße 417 in die Bundesstraße 54. Mit am 03.05.1983 eingegangenem Bauantrag (Bl. 3 der klägerischen Bauakte - BA -) beantragten die Kläger eine Nutzungsänderung zur Errichtung eines Restaurant-Cafés In den Bauvorlagen (Bl. 24 BA) heißt es in einem von den Klägern verwendeten Stempel "Music-Pub". Der am 02.09.1983 als Verpflichtungsklage erhobenen Untätigkeitsklage der Kläger folgte die Ablehnung des Nutzungsänderungsantrages mit gleichlautenden Bescheiden vom 14.11.1983 (Bl. 28, 39 der Gerichtsakte - GA -). Zugleich ordnete die Beklagte die Beseitigung einer ohne Baugenehmigung vor dem Gebäude R.-weg . teilweise im städtischen Straßenraum angebrachten Markise an und sprach für den Restaurantbetrieb im Erdgeschoß ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot aus. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs 1 BBauG wegen der von ihm ausgehenden Verkehrsbelastungen und damit verbundenen Immissionen insbesondere in den Abend- und Nachtstunden nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Es läge auch ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 HBO vor, weil in dem angespannten und bereits überlasteten Verkehrsbereich Schiede/Diezer Straße/Weihersteinstraße/Parkstraße mit zwei Bundesstraßen die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet wäre. Die Beklagte stützte sich dabei auf Verkehrszählungen in diesem Bereich und legte die verschiedenen Abbiege- und Rückstauprobleme im einzelnen näher dar. Die Widersprüche der Kläger wies der Regierungspräsident in Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.1984 (Bl. 61 GA) ebenfalls unter Hinweis auf die schwierige Verkehrssituation und davon ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen zurück. Betroffen wäre insbesondere die Wohnbebauung im R.-weg, der als Sackgasse ohne Wendehammer ausgebildet sei. Gegenwärtig sei der R.-weg eine ruhige Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr, während der mit dem Betrieb des Restaurant-Cafés verbundene Kraftfahrzeugverkehr zu erheblichen Störungen und Belästigungen der Anwohner über die üblichen Ladenschluß- und Arbeitszeiten hinaus führen und den Feierabend und die Freizeit zum Wochenende einbeziehen würde. Hinzu käme eine Verkehrsgefährdung im Bereich zweier Bundesstraßen als Ortsdurchfahrten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Verpflichtungsklage nach einer Ortsbesichtigung der Berichterstatterin (Bl. 84 GA) mit Urteil vom 09.01.1985 mit Ausnahme der Markise und mit der Maßgabe stattgegeben, daß den Klägern bei Erteilung der Baugenehmigung eine Ablösesumme für 12 Stellplätze zu benennen sei. Einen Anspruch der Kläger auf Ablösung der Stellplätze hat das Verwaltungsgericht damit begründet, wobei es eine Errichtung von Stellplätzen im R.-weg . im Hof wegen einer Gefährdung durch den an- und abfahrenden Verkehr ausgeschlossen hat, daß die Beklagte durch das Gebot der Gleichbehandlung gebunden sei. Aus beigezogenen Bauakten ergebe sich, daß die Beklagte bisher vergleichbare Vorhaben unter Benennung einer Ablösesumme für nicht errichtete Stellplätze genehmigt habe. Das Verwaltungsgericht nennt in diesem Zusammenhang die Weinprobierstube "Tonne", Fischmarkt 14, die Gaststätte "Last Train", Weihersteinstraße 11, die Gaststätte "Jenseits", Ludwigstraße 4a, das Café-Haus in der Werner-Senger-Straße 12 und das Chinarestaurant "Lotus" im Hotel Huss, Am Bahnhof 3. Es liege auch keine Änderung der Verwaltungspraxis vor. Soweit sich die Beklagte auf einen Magistratsbeschluß vom 17.08.1983 (Bl. 32 R der BA W.) stütze, beziehe sich dieser nur auf das dortige spezielle Vorhaben. Er stelle keine Anweisung an die zuständige Behörde dar, die Verwaltungspraxis zu ändern, auch wenn der Antrag auf Nutzungsänderung dort u.a. wegen nicht ausreichender, tatsächlich nachweisbarer Stellplätze versagt worden sei. Zur Markise führt das Verwaltungsgericht aus, ihre Errichtung verstoße schon gegen das Bauordnungsrecht, weil der gemäß § 7 HBO notwendige Bauwich zum Nachbargrundstück R.-weg . nicht eingehalten werde. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.02.1985 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 28.02.1985 Berufung eingelegt. Die Beklagte geht vom Gebietscharakter eines Mischgebietes aus. Der "Music Pub" werde eine überörtliche Bedeutung haben und insbesondere die Wohnbebauung im R.-weg nachhaltig stören. Der Betrieb werde ein Treffpunkt für über 3.000 Schüler sein, die täglich in Richtung zweier Schulen dort vorbeikämen. Das Gaststättengeschehen werde sich nicht nur auf die 140 qm große Lokalfläche beschränken. Es kämen nämlich noch Plätze im Freien unter der Markise hinzu. Musik solle bereits ab 7.00 Uhr morgens geboten werden. Insgesamt sei eher von einer Vergnügungsstätte als von einer Schank- und Speisewirtschaft auszugehen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt zumal mit motorisierten Jugendlichen auch am Feierabend, in der Freizeit und an Feiertagen zu rechnen sei. Angesichts des jugendlichen Besucherkreises werde es einen nicht unerheblichen Zusatzverkehr auch dann geben, wenn keine Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst errichtet würden. Angesichts der Belastung des umliegenden Straßenraumes könnten zusätzliche Verkehrsgefährdungen auch nicht mehr mit Verkehrsregelungen abgefangen werden. Eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Betriebsinhabern liege nicht vor, weil der streitbefangene Standort im Einmündungsbereich zweier Bundesstraßen liege, während die anderen Standorte entweder gut anfahrbar seien oder dort jeweils gut erkennbar sei, ob sich in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Gaststätte ein Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum befinde. Ein mit dem klägerischen Bauvorhaben vergleichbares Objekt im Hinblick auf die besonders extreme Verkehrssituation und die daraus entstehende unzumutbare zusätzliche Belastung der Anwohner finde sich im Innenbereich der Stadt nicht. Soweit lediglich der Fall W. vergleichbar gewesen sei, sei dort ebenfalls eine Versagung ausgesprochen worden. Im übrigen sei unabhängig von diesen Gesichtspunkten die verwaltungsgerichtlich festgelegte Zahl von 12 abzulösenden Stellplätzen schon deshalb unzutreffend, weil gemäß § 4 Nr. 6.2 der Stellplatzsatzung der Stadt vom 28.06.1978 bei Gaststätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Diskotheken, Tanzlokalen) ein Stellplatz je 4 qm Nutzfläche gefordert werde, woraus sich mindestens die doppelte Stellplatzzahl ergebe. Was die Markise anbelange, befinde sich diese unzulässigerweise im Bauwich und im öffentlichen Verkehrsraum. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.1985 (Bl. 150 GA) haben die Kläger Anschlußberufung eingelegt, mit der sie eine Baugenehmigung für die Markise anstrebten. Nachdem die Kläger im Jahre 1986 den Mietvertrag für die Räume im R.-weg . gelöst (Bl. 203 GA) und die Markise entfernt hatten (Bl. 215 GA), sind sie wegen möglicher Schadensersatzansprüche auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 09.01.1985 - III/1 E 876/83 - abzuändern und die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen. Die Kläger beantragen zuletzt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und festzustellen, daß die angefochtenen Verfügungen der Beklagten vom 14.11.1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Gießen vom 12.04.1984 rechtswidrig gewesen sind, soweit es sich nicht um das Beseitigungsgebot für die Markise und das Nutzungsverbot gehandelt hat. In ihrer Berufungserwiderung (Bl. 187 GA) machen die Kläger geltend, die Verkehrsprobleme hätten durch eine weitere Ampelanlage gelöst werden können. In einem Parallelverfahren wegen vorläufiger Genehmigung eines Bräunungsstudios bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit sei der Anhörungsausschuß zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Ampelanlage zur Lösung der Verkehrsprobleme hätte errichtet werden können, um im Bereich des R.-wegs Geradeausverkehr anzuordnen. Bei dem geplanten Vorhaben habe es sich nicht um eine Vergnügungsstätte gehandelt, sondern um die Ausgabe von Speisen und das Darbieten von Unterhaltungsmusik, wobei Musikgruppen nicht hätten auftreten sollen. Es sei kein Anziehungspunkt für Jugendliche geplant gewesen. Der R.-weg . liege von den Schulen viel zu weit entfernt. Es fehle ebenfalls an einer überörtlichen Bedeutung. Im übrigen habe es bei dem früheren Lampengeschäft als Großhandelsgeschäft ebenfalls Zu- und Abgangsverkehr, auch mit Lastkraftwagen, gegeben. Anhand eines Zeitungsausschnitts (Bl. 192 GA) weisen die Kläger darauf hin, daß nach den Vorstellungen des Regierungspräsidenten in Gießen der gesamte Kreuzungsbereich in der Diezer Straße eine Ampelregelung bekommen solle. Dem Senat liegt die einschlägige Bauakte des Beklagten mit mehreren Lichtbildern (Hülle Bl. 335 a BA) vor, ebenso acht weitere Bauakten, von denen sieben mögliche Vergleichsfälle betreffen, die Stellplatzsatzung der Stadt Limburg von 1978, ein gehefteter Vorgang der Bauaufsichtsbehörde und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden III/1 G 901/83. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Zu Beweiszwecken hat der Senat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 27.09.1990 (Bl. 225 GA) Bezug genommen.