Beschluss
3 TG 7/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0301.3TG7.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß den §§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, 125 Abs. 1 VwGO i.d.F. vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) durch den Berichterstatter. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren einzustellen und in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 01.11.1990 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung, diese in vollem Umfang dem Antragsgegner aufzuerlegen. Bei streitigem Verfahrensausgang wäre er voraussichtlich unterlegen gewesen. Im Zeitpunkt der Erledigung war die Beschwerde des Antragsgegners zwar zulässig. Gemäß Art. 21 Satz 2 des 4. VwGOÄndG konnte der Antragsgegner die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, gegenüber dem Bauvorhaben des Beigeladenen einen Baustop zu verhängen, anfechten, auch wenn dem hier zulässigen Widerspruch des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach der ab 01.01.1991 geltenden Neufassung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO nunmehr auch im Verhältnis zum beigeladenen Bauherrn aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Diese neue Rechtslage ist auch für Widersprüche zu beachten, die vor dem 01.01.1991 eingelegt worden sind. Dies beruht darauf, daß der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung davon abgesehen hat, die gemäß Art. 23 dieses Gesetzes ab 01.01.1991 geltende aufschiebende Wirkung von Widersprüchen bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung durch eine entsprechende Übergangsregelung einzuschränken. Eine solche materiell-rechtliche Einschränkung enthält auch nicht die Überleitungsvorschrift des Art. 21 des genannten Gesetzes, die nur die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen regelt, nicht aber deren materiell-rechtliche Wirkung betrifft. Daß der Bundesgesetzgeber in einem anderen gesetzlichen Zusammenhang zur rechtlichen Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten eine zeitlich befristete Überleitungsvorschrift geschaffen hat, zeigt § 18 Abs. 2 BauGBMaßnG vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 926), wonach der Fortfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG bei Vorhaben, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, auf Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen bauaufsichtliche Genehmigungen beschränkt worden ist, die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.06.1995 erteilt worden sind. Wenn im Zusammenhang mit der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung eine entsprechende Überleitungsvorschrift nicht aufgenommen worden ist, ist davon auszugehen, daß auch vor dem 01.01.1991 eingelegten "Alt-Widersprüchen" mit dem Inkrafttreten der Neufassung der VwGO aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch im Verhältnis zum Bauherrn zukommt. Dafür spricht auch, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestagsdrucks. 11/7030, S. 24) in der Neufassung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohnehin nur eine Klarstellung sieht. Aus alledem ergibt sich, daß nach der Neufassung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab 01.01.1991 kein Raum mehr für die in langjähriger Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte vertretene Auffassung ist, daß dem Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Ausnutzung der Baugenehmigung durch den Bauherrn zukommt (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 1.08.1976 -- IV TG 37/76 -- BRS 30 Nr. 151 = ESVGH 26, 237). Auch unabhängig von der nunmehr zu beachtenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, das als die beiden Erledigungserklärungen begründendes Ereignis bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleibt, spricht vieles dafür, daß die zulässige Beschwerde des Antragsgegners in der Sache erfolglos geblieben wäre. Dies beruht darauf, daß der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß Art. 21 Satz 1 des 4. VwGOÄndG als Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen und ihre Ausnutzung zulässig geblieben ist und der Baustop voraussichtlich zu bestätigen gewesen wäre (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ergibt sich der Anordnungsgrund daraus, daß die Bauarbeiten des Beigeladenen noch nicht beendet sind. Für den Anordnungsanspruch ist von Bedeutung, daß die streitbefangene Baugenehmigung vom 25.05.1990 in vollem Umfang nichtig ist. Sie leidet an besonders schwerwiegenden Fehlern, die bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sind (§ 44 Abs. 1 HVwVfG). Sie ist wegen nicht auflösbarer Diskrepanzen in den genehmigten Bauunterlagen so widersprüchlich, daß die Ausführung des genehmigten Vorhabens rechtlich nicht einwandfrei möglich ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.02.1982 -- IV TH 80/81 -- und Urteil vom 19.08.1987 -- 3 UE 2944/84 --). Ein wesentlicher Widerspruch liegt schon darin, daß hier lediglich ein Wochenendhaus genehmigt werden sollte, es sich der Sache nach aber um ein Wohnhaus handelt. Mit einem umbauten Raum von 650 cbm und Herstellungskosten von mindestens 182.000,-- DM geht das genehmigte Gebäude von seiner Größe, seinem Zuschnitt und der baulichen Ausstattung her mit mindestens 180 qm Wohn- und Nutzfläche deutlich über ein Wochenendhaus hinaus, das nur dem gelegentlichen Aufenthalt einer begrenzten Zahl von Personen auf begrenztem Raum zu Erholungszwecken dient (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Aufl. 1990, § 10, Rn. 26, wonach bei Wochenendhäusern eine Geschoßfläche von 80 qm nicht überschritten werden soll). Das durch die Unterkellerung der Garage noch erweiterte Gebäude ist, sieht man von der fehlenden Erschließung bei Frischwasser und Abwasser ab, objektiv ohne weiteres für eine Dauerwohnnutzung geeignet, wenn nicht bestimmt, ohne daß die Bauaufsichtsbehörde eine Dauerunterkunft ausdrücklich ausgeschlossen hätte (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rdnr. 727). Im sogenannten "Kellergeschoß" haben die fast durchweg mit Fenstern versehenen Räumlichkeiten auch von der lichten Innenhöhe her weit überwiegend die Qualität von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 62 Abs. 1 HBO. Dafür spricht auch die äußere Gestaltung des Gebäudes. So enthält selbst die Garage ein großzügiges Fenster mit Klappläden, was auch auf der Nordseite für die Kellergeschoßräume und die Austrittstür zu den Freiflächen gilt, obwohl hier von der Art der Nutzung her als Keller und Holzlager der Eindruck einer untergeordneten Nebennutzung erweckt werden soll. Bei der großzügigen Raumgestaltung mit Austrittstür zu den Grundstücksfreiflächen ist die objektive Geeignetheit zu Aufenthaltszwecken für große Teile des Kellergeschosses handgreiflich. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Baugenehmigung auch insoweit widersprüchlich ist, als nach den Grundriß- und Ansichtszeichnungen ein Kellerfenster ohne Lichtschacht ausgeführt werden soll, während es nach der Einzeichnung der an der Gebäudeaußenwand liegenden Aufschüttungen fast nahezu vom Erdreich überdeckt werden soll. Soweit der Beigeladene dazu in seinem Schriftsatz vom 23.01.1991 vorträgt, der Lichtschacht für dieses Kellerfenster werde nicht, wie sonst üblich, durch Palisaden oder Mauern gebildet, sondern mit Erde modelliert, ist dies der Ansichtszeichnung des Gebäudes von Westen nicht zu entnehmen, womit der dargelegte Widerspruch bestehen bleibt. Selbst im Textlichen sind die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 25.05.1990 nicht widerspruchsfrei. So wird im Betreff jeweils von einem Wochenendhaus gesprochen, ebenso jeweils auf dem rechts unten befindlichen Darstellungsfeld der genehmigten Bauzeichnungen. Im Flächengestaltungsplan ist dagegen zweimal von "Wohnhaus" die Rede, einmal bei der Bezeichnung der Art der Nutzung des geplanten Hauptbaukörpers, zum anderen bei der Berechnung der befestigten Flächen. Da es sich der Sache nach tatsächlich um ein Wohnhaus und nicht um ein Wochenendhaus handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 -- 4 C 59.78 -- und Urteil vom 28.10.1983 -- 4 C 70.78 -- RdL 1984, 83), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können sich aus den widersprüchlichen Bauzeichnungen möglicherweise ungerechtfertigte Bestandsschutzansprüche auf ein Wohnhaus ergeben, die die Nichtigkeitsfeststellung zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten abwehrt. Im übrigen fehlte hier bei den Bauantragsunterlagen für den mit dem Bauvorhaben verbundenen Natureingriff der erforderliche Eingriffs- und Ausgleichsplan (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 28.09.1989 -- 3 UE 356/85 -- und -- 3 UE 259/87 -- RdL 1990, 15, 16) nach den §§ 1 ff. der Verordnung über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Pflicht zur Pflege von Grundstücken vom 04.08.1982 (GVBl. I S. 213). Dabei war und ist zu beachten, daß die Eingriffs- und Ausgleichsregelung der §§ 5 ff. HENatG auch im beplanten und unbeplanten Innenbereich gilt (Hess. VGH, Beschluß vom 09.09.1985 -- 3 TG 1640/85 -- NVwZ 1986, 675 = NuR 1986, 31 = ESVGH 36 S. 25). Daß darüber hinaus vieles für eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 30 oder § 34 BauGB spricht, hat das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters auf den Seiten 7 bis 9 seines Beschlusses vom 01.11.1990 näher dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, ohne dem im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im einzelnen näher nachzugehen. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der hauptsache wäre eine zusätzliche Sachaufklärung untunlich. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, zumal er sich sachlich auf der unterlegenen Seite befindet, auch ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Im Beschwerdeverfahren ist das Verwaltungsinteresse des Beklagten zu berücksichtigen, das der Senat mangels finanzieller Anhaltspunkte für ein Hauptsacheverfahren mit dem Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bewertet. Nach ständiger Entscheidungspraxis wird dieser Betrag im Eilverfahren auf 2/3 gekürzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 36/12 in der Gemarkung W im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 für das Wochenendhausgebiet der (ehemaligen) Gemeinde W von 1968. Mit Baugenehmigung und Befreiungsbescheid vom 25.05.1990 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum "Neubau eines Wochenendhauses mit Garage" auf dem südlich gelegenen Flurstück 136/13. Über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Auf den am 17.10.1990 gestellten Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antragsgegner mit Beschluß vom 01.11.1990 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dem Beigeladenen die Fortführung der bis zum Rohbau des "Kellergeschosses" durchgeführten Bauarbeiten sofort vollziehbar zu untersagen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es handele sich nicht um ein eingeschossiges Wochenendhaus, sondern um ein zweigeschossiges Wohnhaus. Es füge sich nicht in den Charakter der umliegenden Wochenendhausbebauung ein und verletze in nachbarrechtlicher Hinsicht das Gebot der Rücksichtnahme. Im übrigen sei die Baugenehmigung jedenfalls teilweise nichtig, weil die genehmigten Bauzeichnungen im Zusammenhang mit einem Kellerfenster und einer Erdaufschüttung widersprüchlich seien. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 05.11.1990 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß am 12.11.1990 Beschwerde eingelegt. Seiner Ansicht nach ist die Baugenehmigung in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Bebauungsplan und auch im übrigen rechtmäßig erteilt worden. Der Beigeladene ist ebenfalls dieser Ansicht, während der Antragsteller der Beschwerde des Antragsgegners entgegengetreten ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG -- BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 haben der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem Senat liegen zwei Bände Behördenakten vor, die die benachbarten Flurstücke 136/12 und 136/13 betreffen, ebenso mehrere Lichtbilder, die der Berichterstatter im ersten Rechtszug bei einem Erörterungstermin an Ort und Stelle angefertigt hat. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.