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Beschluss

3 TH 1077/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0906.3TH1077.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Außenbereichsgrundstücke in Wiesbaden, Gemarkung D., Flur ..., Flurstücke 5 und 6. Ohne naturschutzrechtliche Genehmigung brach er die Wiesengrundstücke am Nordenstädter Bach im Mai 1989 um und nutzt sie seitdem als Acker. Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 02.11.1989 (Blatt 3 der Gerichtsakte - GA) untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln die ackerbauliche Nutzung und gab ihm auf, die betreffenden Grundstücke durch Einsaat mit einer standortgeeigneten Wiesengräsermischung in Grünland zurückzuführen. Die Antragsgegnerin ging dabei von einem geschützten Feuchtgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG aus, das einen schutzwürdigen Vegetationsaufwuchs aufweise, der einem Kammseggenried verwandt sei. Der Wiesenumbruch stelle einen Natureingriff nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG dar, der von der Landwirtschaftsklausel nicht erfaßt werde. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den am 30.11.1989 gestellten Eilantrag des Antragstellers mit Beschluß vom 11.04.1991 mit der Begründung zurückgewiesen, es liege ein unzulässiger Wiesenumbruch in einem Feuchtgebiet vor, der nach der Landwirtschaftsklausel des § 5 Abs. 3 HENatG nicht privilegiert sei. Der Sofortvollzug des Rückführungsgebots sei nicht zu beanstanden, weil bei Fortdauer der ackerbaulichen Nutzung die Gefahr von Bodenabschwemmungen, des Verlustes der Bodenfruchtbarkeit, der Reduzierung des noch vorhandenen Potentials an ausschlagfähigen Samen- und Pflanzenteilen, mithin die Zerstörung der schutzwürdigen Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren in dem Feuchtgebiet drohe. Überdies wehre der Sofortvollzug eine negative Vorbildwirkung ab. Mit der am 22.04.1991 eingelegten Beschwerde, mit der der Antragsteller sein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestelltes Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiter verfolgt, macht der Antragsteller geltend, es liege kein Feuchtgebiet vor, weil er die Grundstücke früher zur Heu- und Grummeternte genutzt habe, ohne daß dazu Entwässerungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Der Grünlandumbruch sei von der Landwirtschaftsklausel des § 5 Abs. 3 HENatG gedeckt und folglich nicht genehmigungsbedürftig. Im übrigen bestreitet der Antragsteller die Richtigkeit der Biotopkartierung der Antragsgegnerin, zumal die streitbefangenen Grundstücke in der einschlägigen agrarstrukturellen Vorplanung als gutes Grünland dargestellt seien. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hält an ihrer in der Behördenakte befindlichen Biotopkartierung von 1988 fest. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin mit mehreren Lichtbildern vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153, 154; Beschluß vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198). Nach Ansicht des Senats kann aufgrund der aus der Gerichts- und der Behördenakte ersichtlichen Umstände hier nicht mit hinreichender Eindeutigkeit festgestellt werden, ob die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist oder nicht. Dies beruht darauf, daß nicht mit letzter Sicherheit geklärt erscheint, ob die Grundstücke des Antragstellers in vollem Umfang als Feuchtgebiet anzusprechen sind, wenn dafür auch gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Der in der Behördenakte befindlichen Biotopkartierung, die sich auf Grünlandgesellschaften im geplanten Landschaftsschutzgebiet Wickerbachtal bezieht und beim Pflanzenbewuchs Feuchtigkeitsanzeiger festgestellt hat, läßt sich nicht mit abschließender Klarheit entnehmen, daß die Grundstücke des Antragstellers in vollem Umfang in die festgestellten Feuchtgebietsflächen einbezogen sind. Gegen die Bewertung als Feuchtgebiet im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG spricht allerdings nicht, wie der Antragsteller meint, daß er die streitbefangenen Grundstücke früher ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zur Heu- und Grummeternte genutzt habe und in der einschlägigen agrarstrukturellen Vorplanung als gutes Grünland dargestellt seien. Im Tat sächlichen ist dazu darauf hinzuweisen, daß dem angrenzenden Nordenstädter Bach, den der Antragsteller selbst als Graben ohne eigene Quelle bezeichnet, eine gewisse Entwässerungswirkung in bezug auf die angrenzenden Wiesenflächen zukommt. Auf den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern ist gleichwohl erkennbar, daß auf einem an die umgebrochenen Wiesengrundstücke des Antragstellers angrenzenden Nachbargrundstück nicht unerhebliche Schilfröhrichtbestände vorhanden sind, die als Feuchtigkeits- bzw. Nässeanzeiger zu werten sind. Frühere Heuernten des Antragstellers sind mithin kein durchschlagender Einwand gegen die Annahme eines Feuchtgebietes. Rechtlich ist dabei von Bedeutung, daß nach dem sogenannten Ramsarer Abkommen, dem Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung vom 16.07.1976 (BGBl. II S. 1266), dem die Bundesrepublik beigetreten ist, in Artikel 1 Nr. 1 als Legaldefinition geregelt ist, daß zu Feuchtgebieten auch nur zeitweilige Feuchtwiesen zählen. Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, ein Feuchtgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG anzeigendes Kammseggenried könne schon deshalb nicht vorliegen, weil es entweder Kammgras oder Seggen gebe, nicht aber Kammseggen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. So wird in der Literatur bei Erich Oberdorfer, Pflanzensoziologische Exkursionsflora, 5. Aufl., Stuttgart 1983, S. 173 unter Nr. 385 die Kammsegge, Carex disticha, aufgeführt, die zerstreut in Großseggenwiesen und an Ufern und Bächen auf stau- und sickernassen Böden vorzufinden sei. Die Kammsegge sei vor allem charakteristisch für den Verband der Großseggen-Gesellschaften, die nach der systematischen Übersicht der Vegetationseinheiten (Oberdorfer, a.a.O., S. 36) in die Klasse der Röhrichte und Großseggen-Sümpfe gehöre. Es besteht für den Senat kein hinreichender Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Kammsegge von der unteren Naturschutzbehörde als kompetenter Fachbehörde bei der Biotopkartierung im Juni 1988 im Bereich der kartierten Flächen, zu denen die Grundstücke des Antragstellers zählen, vorgefunden worden und ihr Vorhandensein als Indikator für eine Feuchtwiese zu werten ist. Gleichwohl läßt der Senat die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung letztlich offen, weil die unzureichenden kartographischen Angaben eine präzise und abschließende Bewertung über den Feuchtgebietscharakter sämtlicher streitbefangener Grundstücksflächen des Antragstellers nicht zulassen. Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß der Umbruch von Wiesenflächen zur erstmaligen Aufnahme einer Ackernutzung nicht von der Landwirtschaftsklausel des § 5 Abs. 3 HENatG gedeckt und damit vom Genehmigungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Satz 1 HENatG nicht freigestellt ist. Die Landwirtschaftsklausel begünstigt nur eine bereits bestehende landwirtschaftliche Bodennutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.1981 - 14 A 189/80 - NuR 1982, 112; BVerwG, Beschluß vom 14.04.1988 - 4 B 55.88 - NuR 1989, 84 u. 342 - NVwZ-RR 1989, 179). Die nunmehr vorzunehmende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug der Rückführung der Ackernutzung und die privaten Interessen an ihrer Fortsetzung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bisher für den nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 HENatG genehmigungsbedürftigen Natureingriff noch keine naturschutzrechtliche Genehmigung beantragt und der zuständigen Naturschutzbehörde damit eine ordnungsgemäße Überprüfungsmöglichkeit verwehrt hat. Eine dem Antragsteller angeblich vom Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Wiesbaden gegebene mündliche Zustimmungserklärung ist rechtlich schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Amt für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 HENatG nicht zuständig ist. Hinzu kommt, daß mindestens teilweise davon auszugehen ist, daß die streitbefangenen Grundstücksflächen als Feuchtgebiet anzusehen sind, womit der Schutz besonderer Lebensräume nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG für Feuchtgebiete eingreift. Berücksichtigt man weiter, daß dem Antragsteller bei einem Unterliegen in diesem Eilverfahren und einem anschließenden Erfolg in einem möglichen, auf die Erteilung einer Eingriffsgenehmigung gerichteten Hauptsacheverfahren die sofortige Wiederaufnahme der Ackernutzung auf einem ausgeruhten Wiesengrundstück möglich wäre, während im umgekehrten Falle die öffentlichen Interessen an der Wiederentstehung und dem dauerhaften Bestand eines Feuchtgebiets in der früheren Qualität im Anschluß an eine vorhergehende mehrjährige Ackernutzung erst nach längerem Zeitablauf befriedigt werden könnten, spricht auch dieser Umstand für ein Überwiegen der öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall. Dem Antragsteller ist es zumutbar, für die angestrebte ackerbauliche Nutzung zunächst den Ausgang des erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt für ein mögliches Hauptsacheverfahren den Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an und kürzt diesen Betrag im Eilverfahren auf die Hälfte. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).