Urteil
3 UE 4120/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0109.3UE4120.88.0A
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Leitsätze
Fichten und Blaufichten, die in untypischer Reihung entlang einer Maschendrahteinfriedigung im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet angepflanzt worden sind oder sich als junger Fichtenbestand zwischen älteren Streuobstbeständen befinden, stellen einen nachhaltig störenden zivilisatorischen Eingriff dar, der auch insoweit der konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung widerspricht, als das unnatürliche Miteinander von Nadelholzanspflanzungen und Streuobstbeständen für einen objektiven Durchschnittsbetrachter der Landschaft eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellt.
Die Befugnisse der unteren Forstbehörde und des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung nach § 8 Abs 1 HENatG, bei ungenehmigten Natureingriffen die Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen zu können, verdrängen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach § 30 Abs 1 HENatG für allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr, auch Beseitigungsanordnunen, nicht.
Die untere Naturschutzbehörde ist bei ihren Maßnahmen der Gefahrenabwehr auch nicht an die Verjährungsvorschrift des § 8 Abs 3 HENatG gebunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fichten und Blaufichten, die in untypischer Reihung entlang einer Maschendrahteinfriedigung im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet angepflanzt worden sind oder sich als junger Fichtenbestand zwischen älteren Streuobstbeständen befinden, stellen einen nachhaltig störenden zivilisatorischen Eingriff dar, der auch insoweit der konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung widerspricht, als das unnatürliche Miteinander von Nadelholzanspflanzungen und Streuobstbeständen für einen objektiven Durchschnittsbetrachter der Landschaft eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellt. Die Befugnisse der unteren Forstbehörde und des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung nach § 8 Abs 1 HENatG, bei ungenehmigten Natureingriffen die Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen zu können, verdrängen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach § 30 Abs 1 HENatG für allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr, auch Beseitigungsanordnunen, nicht. Die untere Naturschutzbehörde ist bei ihren Maßnahmen der Gefahrenabwehr auch nicht an die Verjährungsvorschrift des § 8 Abs 3 HENatG gebunden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich die Klage von Anfang an auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt hat. Mangels Verpflichtungsantrags wird der Antrag auf nachträgliche Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung mit dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht weiter verfolgt. Streitgegenstand ist lediglich die Beseitigungsanordnung. Das Gebot zur Beseitigung der Blockhütte, der Maschendrahteinfriedigung und der standortfremden Bepflanzung mit Fichten und Blaufichten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HENatG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - RdL 1986, 132), wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die nach pflichtgemäßen Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Die Befugnisse der unteren Forstbehörde und des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HENatG, bei ungenehmigten Natureingriffen die Wiederherstellung des alten Zustands verlangen zu können, verdrängen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach § 30 Abs. 1 HENatG nicht, zumal nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HENatG die Rechte und Pflichten anderer Behörden unberührt bleiben. Die untere Naturschutzbehörde ist mithin bei ihren Maßnahmen der Gefahrenabwehr auch nicht an die Verjährungsvorschrift des § 8 Abs. 3 HENatG gebunden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.07.1984 - 3 UE 844/84 - ESVGH 35, 159 (L), bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 17.10.1984 - 4 B 233.84 -). Die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung "T" von 1966 und 1976 finden auf die klägerischen Grundstücke jeweils gemäß § 1 Abs. 2 Anwendung, da sie im Außenbereich liegen. Die Blockhütte und die Einfriedigung stellen als störende bauliche Fremdkörper in der Landschaft eine gemäß § 3 Abs. 1 LSchVO 1966 und 1976 unzulässige Naturschädigung dar, weil ein freier Teil des hier besonders geschützten Landschaftsbereichs seiner natürlichen Bestimmung entzogen wird. Die standortfremde Bepflanzung mit Fichten und Blaufichten inmitten der umliegenden Streuobstwiesenbestände stellt im Zusammenhang mit der Einfriedigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Naturgenusses dar, die auch geeignet ist, eine unzulässige Vorbildwirkung auszuüben (vgl. zu standortfremden Nadelholzgewächsen in einem Wiesental Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985, a.a.O.). Fichten und Blaufichten, die in untypischer Reihung entlang einer Maschendrahteinfriedigung angepflanzt worden sind oder sich als junger Fichtenbestand zwischen älteren Streuobstbeständen befinden, stellen einen nachhaltig störenden zivilisatorischen Eingriff dar, der auch insoweit der konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung widerspricht, als das unnatürliche Miteinander von Nadelholzanpflanzungen und Streuobstbeständen für einen objektiven Durchschnittsbetrachter der Landschaft eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellt. Die Klägerin kann sich für die nach ihren Angaben im Jahre 1973 errichteten Baulichkeiten nicht mit Erfolg auf den geltend gemachten Bestandsschutz berufen, weil diese, wie dargelegt, von Anfang an bis jetzt nach § 3 Abs. 1 LSchVO 1966 und 1976 formell und materiell unzulässig waren und sind. Dasselbe gilt für den behaupteten Hinweis eines früheren Bürgermeisters über die landschaftsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der streitbefangenen Baumaßnahmen. Eine solche, im übrigen mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Mitteilung eines landschaftsschutzrechtlich unzuständigen Amtsträgers ersetzt die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde nicht. Das Beseitigungsgebot verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Schon im Widerspruchsbescheid vom 07.01.1988 ist darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte im Bereich "Sch" gegen eine Vielzahl vergleichbarer Baulichkeiten vorgegangen ist. Dies entspricht auch dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 06.12.1991. Soweit die Klägerin darüber hinaus verschiedene Baulichkeiten nennt, die ihrer Ansicht nach Bestandsschutz genießen, handelt es sich schon nach ihrem eigenen Vorbringen im Rechtssinn nicht um vergleichbar gelagerte Vorhaben, weil ihre Bauwerke keinen Bestandsschutz genießen. Insgesamt ist für ein willkürliches Verhalten des Beklagten zu Lasten der Klägerin nichts ersichtlich und nichts substantiiert vorgetragen worden. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 69, 74 HVwVG), insbesondere ist die Durchführung der Beseitigung der Klägerin wegen entgegenstehender Miteigentümerrechte nicht unmöglich (§ 71 Abs. 4 HVwVG). Gegen die übrigen beiden Miteigentümer der Flurstücke 91 und 92 sind unter dem 14.07.1986 inzwischen bestandskräftig gewordene Duldungsverfügungen ergangen, so daß ein der Beseitigung der baulichen Anlagen und der Nadelholzanpflanzungen gegebenenfalls entgegenstehender Wille der beiden Miteigentümer rechtlich unbeachtlich ist. Die Klägerin ist Miteigentümerin der Außenbereichsgrundstücke in N, Gemarkung Ni, Flur 3, Flurstücke 41, 91 und 92 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "T" (LSchVO) vom 20.01.1976 (StAnz. 1976, S. 294) i.d.F. vom 26.02.1991 (GVBl. 1991 I 49), zuvor Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen M -T, U, L, O, W, Us, Ob im Regierungsbezirk W und in dem Kreis F im Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet T" (LSchVO 1966) vom 23.02.1966 (StAnz. 1966, S. 401). Im Jahre 1973 errichtete die Klägerin auf dem Flurstück 92 ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung eine Blockhütte mit einer Grundfläche von etwa 20 qm und zäunte die Flurstücke 91 und 92 mit Maschendraht an Eisenpfosten ein. Außerdem befinden sich auf den Streuobstwiesengrundstücken 91 und 92 ungenehmigt angepflanzte Fichten und Blaufichten. Unter dem 30.10.1985 beantragte die Klägerin nachträglich die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Blockgerätehaus und die Einfriedigung der Flurstücke 91 und 92, zusätzlich des Flurstücks 41. Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag mit Verfügung vom 14.07.1986 ab und gab der Klägerin zugleich unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig veranschlagten Kosten von 2.000,-- DM die Beseitigung der Blockhütte, der Einfriedigung und der standortfremden Bepflanzung mit Fichten und Blaufichten auf. Gegen die übrigen beiden Miteigentümer ergingen ebenfalls unter dem 14.07.1986 inzwischen bestandskräftig gewordene Duldungsverfügungen. Den klägerischen Widerspruch gegen die an sie gerichtete Verfügung vom 14.07.1986 lehnte die frühere Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1988 im wesentlichen mit der Begründung ab, die streitbefangenen Baulichkeiten und Anpflanzungen schädigten die Natur. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da der Beklagte in dem betreffenden Bereich auch sonst gegen illegale bauliche Anlagen vorgehe. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die am 25.02.1988 erhobene Anfechtungsklage mit Gerichtsbescheid vom 14.09.1988 mit der Begründung abgewiesen, die streitbefangenen Vorhaben seien wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnungen von 1966 und 1976 unzulässig. Die Klägerin könne sich im übrigen nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, weil der von ihr geltend gemachte mündliche Hinweis des früheren Bürgermeisters, daß keine landschaftsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Errichtung des Gerätehauses bestünden, eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung der allein zuständigen Unteren Naturschutzbehörde nicht ersetze. Die Klägerin hat gegen den ihr am 26.09.1988 zugestellten Gerichtsbescheid am 25.10.1988 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf Bestandsschutz und eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung, da benachbarte Gartenhütten Bestandsschutz genössen. Ihre Gartenhütte beeinträchtige die Ziele der Landschaftsschutzverordnung nicht, zumal ein gemeindliches Schreiben vom 18.07.1988 bestätige, daß ihr Grundstück besonders gut erhaltene Obstbaumbestände im Bereich einer geschlossenen Streuobstwiesenfläche in der Gemarkung N aufweise. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. September 1988 - VIII E 211/88 - abzuändern und die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 1986 i.d.F. des Widerspruchsbescheids der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 7. Januar 1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung und verweist auf eine große Anzahl anhängiger Verfahren im Bereich "Sch" im Ortsteil Ni. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Beklagten mit zwei Lichtbildern vor. Sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.