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Urteil

3 UE 4020/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0220.3UE4020.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen des ehemaligen D kreises i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 HBO 1957, nunmehr § 83 Abs. 1 HBO 1977 wonach die Bauaufsichtsbehörden u. a. von dem einzelnen oder der Allgemeinheit die durch Bauwerke drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren haben. Hierzu gehört insbesondere die Anordnung der Beseitigung baurechtswidriger Zustände. Die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn diese seit ihrer Errichtung bis zum Schluß der letzten tatrichterlichen Verhandlung fortdauernd und ununterbrochen gegen formelles und materielles Recht verstößt (vgl. Beschluß des Senats vom 13.06.1991, RdL 1991, 244; Simon, BayBauO, Stand: Febr. 1991, Art. 82 Rdnr. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier für beide im Streit befindlichen Gebäude vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf dem Flurstück 26 stehende Hütte in den fünfziger Jahren oder - wie der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 28.07.1976 an den D - kreis mitgeteilt hat - 1963 errichtet worden ist, denn das Bauwerk ist von dem früheren Grundstückseigentümer Sch als Wochenendhaus mit einer Grundfläche von ca. 3,50 m X 4,90 m errichtet worden. Damit war es jedoch sowohl nach § 1 A a i.V.m. § 1 B c der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 15.08.1932 i.d.F. vom 10.02.1947 (StAnz. S. 64) als auch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1957 baugenehmigungspflichtig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Hütte aufgrund der nachträglich vorgenommenen Verkleinerung auf die Maße von 4 m X 3 m X 2,50 m und ihre Nutzung als Gerätehütte nach § 63 Nr. 1 HBO 1957 und § 88 Nr. 1 HBO 1977 bauanzeigepflichtig war. Sie ist nunmehr nach §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 wiederum baugenehmigungspflichtig. Da weder eine Baugenehmigung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden ist, war und ist die Hütte formell baurechtswidrig. Die Hütte ist darüber hinaus auch seit ihrer Errichtung materiell baurechtswidrig. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 241) verstieß die Hütte gegen § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936 (RGBl. I S. 104), weil sie als Wochenendhaus einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets zuwider lief. Einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets liefen nur solche Maßnahmen nicht zuwider, die der land- oder forstwirtschaftlichen oder der sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens dienten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1956, NJW 1957, 686 (687)), was bei einer wochenendhausmäßig genutzten Hütte nicht der Fall war. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes war die Hütte weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (BauGB) privilegiert noch als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung zulässig. Was das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist zutreffend und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, er zahle für das Flurstück 26 Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, keine andere rechtliche Beurteilung. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der von dem Kläger benannten Vergleichsfälle ist schon deshalb nicht gegeben, weil es dem Beklagten aufgrund der vorliegenden Baugenehmigungen wegen der damit verbundenen formellen Legalität verwehrt ist, die Beseitigung dieser Hütten anzuordnen. Auch das auf dem Flurstück 28 stehende Bauwerk war und ist formell und materiell baurechtswidrig. Der genaue Zeitraum der Errichtung dieses Bauwerks ist dabei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist das Bauwerk Ende der vierziger Jahre vergrößert und als Wohnung hergerichtet worden. Durch diese Maßnahme ist ein anderes Bauwerk entstanden, das wie ein neues Vorhaben zu beurteilen und als ganzes ungenehmigt ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14.10.1975, BayVBl. 1976, 564 (565)). Die von dem Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die an ihn gestellten Beweisanforderungen überspannt, wenn es den Nachweis der für das Bauwerk erteilten Baugenehmigung verlange, ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil es allein auf eine Baugenehmigung für das Bauwerk im Zeitpunkt der Erweiterung und Herrichtung als Wohnung Ende der vierziger Jahre ankommt. Daß eine derartige Baugenehmigung erteilt worden ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im übrigen ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der fehlende Nachweis für den aus einer rechtswidrigen Errichtung und Nutzung abgeleiteten Bestandsschutz zu Lasten des von der Maßnahme der Bauaufsicht Betroffenen gehe, nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979, BRS 35 Nr. 206; Hess. VGH, Beschluß vom 27.09.1984, HessVGRspr. 1985, 33). Die seit der Errichtung bzw. Umgestaltung der Bauwerke verstrichene Frist hat auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügungen keinen Einfluß, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH kann die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.08.1982, ESVGH 32, 259; Beschluß vom 12.07.1985, RdL 1986, 73). Auf Bestandsschutz für die im Streit befindlichen Bauwerke kann der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil diese im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht im Einklang mit dem damals geltenden Recht ausgeführt worden sind. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich gegen zwei Beseitigungsverfügungen des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit denen ihm aufgegeben wurde, ein Wochenendhaus und eine Hütte zu beseitigen. Er ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Gemarkung S, Flur 3, Flurstücke 26 und 28. Der Voreigentümer des Flurstücks 26, K Sch, errichtete in den fünfziger Jahren auf diesem Grundstück eine auf einem Betonfundament stehende Holzhütte, die er wochenendhausmäßig nutzte. Gegen ihn erließ der Rechtsvorgänger des Beklagten unter dem 08.01.1971 eine unanfechtbare Beseitigungsverfügung, die jedoch nicht vollstreckt wurde. Etwa 1974 oder 1975 erwarben zunächst die Eheleute R, die Schwiegereltern des Klägers, das Grundstück, die es später an den Kläger weiter veräußerten. Der Kläger verkleinerte die Holzhütte auf die Maße von 4 m X 3 m X 2,50 m und pflanzte dort ca. 50 Obstbäume sowie Beerensträucher an. Darüber hinaus zäunte er das Grundstück ein. In der Hütte befinden sich Tisch, Stühle, Sessel, Schrank sowie Gartengeräte und Gartenmöbel. Mit Schreiben vom 13.03.1975 begehrte der Kläger die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die vorgenannte Hütte. Der Rechtsvorgänger des Beklagten lehnte mit Bescheid vom 06.08.1975 die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab und forderte den Kläger gleichzeitig auf, die Hütte zu beseitigen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.1975 Widerspruch ein. Auf dem Flurstück 28, das der Kläger ebenfalls 1975/1976 erworben hat, befanden sich ein größeres sowie mehrere kleinere Gebäude. Die kleineren Gebäude hat der Kläger zwischenzeitlich entfernt. Das größere Bauwerk hat die Maße von etwa 8,20 m X 3,45 m X 3 m. Es wurde nach Angaben des Klägers in den dreißiger Jahren errichtet und zunächst als Freizeitanlage benutzt. Während des Krieges und danach wurde es zu Wohnzwecken genutzt. Mit Verfügung vom 12.07.1976 forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Kläger auf, alle auf dem Flurstück 28 befindlichen Gebäude zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er die Ersatzvornahme an und veranschlagte die hierfür anfallenden Kosten vorläufig auf 2.000,-- DM. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Anordnung der Beseitigung stütze sich auf § 59 HBO. Die Bauwerke seien wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BBauG baurechtswidrig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.07.1976 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1984 wies der Regierungspräsident in G die Widersprüche des Klägers mit der Maßgabe zurück, daß die angeordnete Beseitigung der baulichen Anlagen bis spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Verfügungen durchzuführen sei. Am 27.02.1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Hütte auf dem Flurstück 26 sei zulässig, weil sie der Bewirtschaftung des Grundstücks als Obstplantage diene. Das Obst verwerte er teils im Eigenverbrauch, teils im Rahmen der von ihm geschäftlich zu liefernden 80 bis 100 Frühstücksportionen. Der Beklagte dürfte auch nicht die Beseitigung des auf dem Flurstück 28 stehenden Gebäudes verlangen. Dieses Gebäude genieße - ebenso wie die Hütte auf dem Flurstück 26 - Bestandsschutz. Die Errichtung, Erweiterung und Nutzung des Bauwerks sei mit Genehmigung, zumindest mit Duldung der maßgeblichen Behörden erfolgt. Durch die jahrelange Duldung der Gebäude sei es dem Beklagten jetzt verwehrt, ihre Beseitigung zu fordern. Der Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er in der Nachbarschaft seiner Grundstücke befindliche Gebäude, die mit den hier streitigen Gebäuden vergleichbar seien, genehmigt habe. Dies gelte insbesondere für das Gebäude auf dem Grundstück W. Der Kläger hat beantragt, die Verfügungen des Kreisausschusses des ehemaligen D -Kreises vom 6. August 1975 und 12. Juli 1976 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in G vom 26. Januar 1984 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Verfügungen verteidigt und seine Rechtsauffassung vertieft, daß die von dem Kläger zu beseitigenden Gebäude formell und materiell illegal seien. Durch den seit der Errichtung der Gebäude verstrichenen Zeitraum sei er nicht gehindert, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Er habe auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da er planmäßig auch gegen alle übrigen Gebäude in der Umgebung der klägerischen Grundstücke vorgegangen sei. Durch Urteil vom 07.06.1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die auf § 59 Abs. 2 HBO 1957 gestützten Verfügungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf dem Flurstück 26 stehende Hütte sei seit ihrer Errichtung formell und materiell illegal. Bei einer Errichtung der Hütte vor 1957 ergebe sich ihre Genehmigungspflicht aus § 1 A a der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 15.08.1932 (Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt Nr. 36) i.d.F. der Polizeiverordnung vom 24.07.1934 (Regierungs- Amtsblatt Nr. 31 S. 104). Zwar sei nach § 1 B c der Baupolizeiverordnung die Errichtung von kleineren Bauten, u. a. von Gartenhäuschen, genehmigungsfrei gewesen, sofern ihre Grundfläche 15 qm und ihre Höhe bis zur Traufe 3 m nicht überstiegen habe und in ihr keine Feuerungsanlagen enthalten gewesen seien; der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, daß die Hütte diese Voraussetzungen erfüllt habe. Bei Ortsbesichtigungen in den Jahren 1972 und 1975 sei festgestellt worden, daß die Maße der Hütte 3,50 m X 4,90 m X 2,40 m bzw. 5,0 m X 4,18 m betragen hätten. Seit Inkrafttreten der HBO sei die Hütte zumindest anzeigepflichtig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungs- und Anzeigefreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1957 und § 89 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1977 habe nicht vorgelegen. Die Hütte verstoße auch gegen materielles Recht. Sie sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Sie widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft und lasse die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes verstoße die Hütte gegen § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936 (RGBl. S. 104). Auf derselben rechtlichen Grundlage habe der Rechtsvorgänger des Beklagten von dem Kläger auch die Beseitigung des Wochenendhauses verlangen dürfen. Den Beweis für das Vorliegen einer Baugenehmigung für dieses Bauwerk habe der Kläger nicht geführt. Ein Vertrauenstatbestand für den Kläger sei nicht dadurch entstanden, daß die Bauaufsicht die Wohnnutzung durch den Spätheimkehrer B geduldet habe. Nach dem Wegfall dieser persönlichen Umstände habe er nicht mehr auf die Fortdauer einer Duldung vertrauen dürfen. Das Recht und die Pflicht der Bauaufsichtsbehörden, die Beseitigung von formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlagen zu verlangen, sei nicht durch Zeitablauf erloschen oder verwirkt worden. Die angefochtenen Verfügungen verstießen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte gehe gegen illegale Baulichkeiten im Außenbereich systematisch vor. Das Vorhaben P W sei als Vergleichsfall nicht geeignet, weil in diesem Verfahren eine Genehmigung erteilt worden sei. Vorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt worden seien, stellten keine Vergleichsfälle dar. Gegen das ihm am 15.09.1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.1988 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe keine nachträgliche Vergrößerung der Hütte auf dem Flurstück 28 vorgenommen. Die in dem Bauantrag angegebenen Maße von 5 m X 4,18 m X 2,3 m seien unzutreffend und beruhten darauf, daß er für den Bauantrag auf eine Typenhauszeichnung zurückgegriffen habe. Im übrigen wiederholt er seine bisher vertretene Auffassung, daß die Hütte als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert sei, da er für das Obstbaumgrundstück Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu zahlen habe und die angefochtenen Verfügungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Hinsichtlich des Wochenendhauses könne er auf Bestandsschutz vertrauen. Soweit das Verwaltungsgericht von ihm den Nachweis für das Vorliegen einer Baugenehmigung gefordert habe, seien die Beweisanforderungen zu hoch angesetzt worden. Es sei ihm unmöglich, diesen Nachweis zu erbringen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Juni 1988 - I/2 E 109/84 - die Verfügungen des Kreisausschusses des ehemaligen D kreises vom 6. August 1975 und 12. Juli 1976 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in G vom 26. Januar 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagte (1 Hefter) sowie die Bauakten der von dem Kläger benannten Vergleichsfälle J (1 Hefter), W (1 Hefter), N / Sc (1 Hefter), D (1 Hefter) und Sche (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.