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Beschluss

3 N 1366/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0602.3N1366.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß, weil der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAG VwGO der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn sie haben durch den angefochtenen Bebauungsplan einen Nachteil zu erwarten. Einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann geltend machen, wer vorträgt, Träger eines schutzwürdigen Interesses zu sein, das bei der Bebauungsplanung hätte berücksichtigt werden müssen, aber nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87 ; Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller machen geltend, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans ihre schutzwürdige Wohnnutzung in der Nachbarschaft der Sporthalle nicht gebührend berücksichtigt habe. Durch den Betrieb der Sporthalle müßten sie auf ihren Wohngrundstücken mit erheblichen Beeinträchtigungen, vor allem durch mit Kraftfahrzeugen an- und abfahrende Besucher und Benutzer rechnen. Eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnruhe eines Hausgrundstücks durch Straßenverkehr und Sportbetrieb ist nach § 1 Abs. 5 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987 - 4 N 15/83 -). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - von einer geplanten Sporthalle ein sogenannter Sportfolgelärm zu erwarten ist. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß die Grundstücke der Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Es ist anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch Interessen von Grundeigentümern außerhalb des Planbereichs beachtlich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987, a.a.O., Brügelmann, BauGB, Stand: Juni 1991, § 10 Rdnr. 202 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB oder gegen sonstige höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Der Senat braucht hierüber nicht zu entscheiden, weil sich der angegriffene Bebauungsplan bereits wegen eines formellen Fehlers als unwirksam erweist. Der Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO zustande gekommen, wonach niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Gemeindevertreters an dem Satzungsbeschluß eines Bebauungsplans stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und hat nach § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO kraft Gesetzes die Unwirksamkeit dieses Beschlusses zur Folge. § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO ist im vorliegenden Fall nicht durch Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Danach gelten Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefaßt worden sind, sechs Monate nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat. Zwar haben hier weder Gemeindevorstand noch Bürgermeister widersprochen und die Aufsichtsbehörde hat keine Beanstandung erhoben; die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 17.12.1990 ist jedoch gemäß § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO nicht gegenüber den Antragstellern eingetreten, weil sie hiergegen am 13.06.1991 innerhalb der Sechsmonatsfrist dieser Vorschrift einen Normenkontrollantrag gestellt und damit ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht haben. Die Gemeindevertreter G und S hätten sowohl im Aufstellungsverfahren als auch bei der abschließenden Beratung und Beschlußfassung des Bebauungsplans als Satzung nicht mitwirken dürfen, weil sie wegen bestehender Interessenkollision hiervon ausgeschlossen waren. Der Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO liegt der Gedanke zugrunde, daß der Betroffene wegen eines Interessenkonflikts befangen ist, wenn die zu treffende Entscheidung ihm selbst einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, besteht Befangenheit bereits dann, wenn die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils gegeben ist. Nicht erforderlich ist, daß die Vorteile oder Nachteile auch tatsächlich oder demnächst eintreten. Für die von den Antragstellern benannten Gemeindevertreter bestand die Möglichkeit der Erlangung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils durch das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluß. Die Beantwortung der Frage, wann das Unmittelbarkeitskriterium des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO, das entsprechend auch in den Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer geregelt ist, erfüllt ist, ist umstritten. So wird die Auffassung vertreten, daß "unmittelbar" im Sinne einer direkten Kausalität zu verstehen sei, so daß ein Gemeindevertreter nur dann befangen sein könne, wenn ihn die Entscheidung der Gemeindevertretung ohne das Hinzutreten eines weiteren Ereignisses direkt berühre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10.03.1981, NVwZ 1982, 44 ). Diese Auffassung hat jetzt in § 23 Abs. 1 Satz 2 GemO NW ihren Niederschlag gefunden, wonach der Vorteil oder Nachteil unmittelbar ist, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Einer anderen Auffassung zufolge soll ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil bei einem Gemeindevertreter dann gegeben sein, wenn er an dem Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung ein unmittelbares, individuelles Sonderinteresse hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.09.1983, NVwZ 1984, 667 ; VGH Mannheim, Beschluß vom 27.02.1989, NVwZ 1990, 588 ; OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1989, AS 22, 435). Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, denn die unmittelbare Betroffenheit der als befangen bezeichneten Gemeindevertreter ist hier auch nach der strengeren Auffassung, die ein direktes Berühren fordert, gegeben. Die Belegenheit eines Grundstücks im Bereich eines zur Beratung und Entscheidung anstehenden Bebauungsplans begründet ein Mitwirkungsverbot für Grundstückseigentümer und sonstige dingliche Berechtigte in diesem Planbereich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.02.1979, NJW 1979, 2632 ; OVG Koblenz, a.a.O., S. 435), weil sich die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar, d. h. ohne, daß es dazu eines auf der Grundlage des Bebauungsplans ergehenden Vollzugsaktes bedarf, auf die im Planbereich gelegenen Grundstücke auswirken. Die durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans bewirkte Bebaubarkeit oder der Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten, die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, DVBl. 1985, 1126 ). Derartige Festsetzungen bestimmen individuell und konkret die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Die unmittelbare Auswirkung der Festsetzungen auf die Nutzung von Nachbargrundstücken zeigt, daß es für das Vorliegen eines Vorteils oder Nachteils nicht darauf ankommen kann, ob das Nachbargrundstück (noch) im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder außerhalb liegt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1989, a.a.O., S. 436; VGH Mannheim, Beschluß vom 15.03.1973, BauR 1973, 368 ). Im vorliegenden Fall wirken sich die planerischen Festsetzungen unmittelbar auf die außerhalb des Planbereichs der 1. Änderung gelegenen Grundstücke des Gemeindevertreter G, A, und S, A, aus. Die Straße "A" gehört zu den Straßen, die eine Verbindung zwischen den beiden Gebieten der 1. Änderung des Bebauungsplan "A" herstellen und die sich für Besucher und Benutzer der Sporthalle als Parkfläche bei Hallenveranstaltungen anbietet. Damit haben die Anwohner dieser Straße, zu denen der Gemeindevertreter G gehört, einen mit der Errichtung der Sporthalle verbundenen Sportfolgeverkehr zu erwarten. Dieser Sportfolgeverkehr kann sich nachteilig auf die Wohnsituation, insbesondere die Wohnruhe des Grundstücks des Gemeindevertreters G, auswirken. Der Gemeindevertreter S kann als Eigentümer des Grundstücks A (Flurstück) von der neu festgesetzten Fläche für die Sporthalle einen Vorteil erwarten. Während sein Baugrundstück bisher im Bereich der westlich davon gelegenen Fläche für eine Turnhalle lag, ist der durch den geänderten Bebauungsplan festgesetzte neue Standort für die Turnhalle wesentlich weiter von seinem Grundstück entfernt. Damit kann sein Baugrundstück künftig geringere Beeinträchtigungen erwarten, als sie von einer Sporthalle an der ursprünglich vorgesehenen Stelle zu erwarten gewesen wären. Die Gemeindevertreter O und S waren dagegen nicht wegen Interessenkollision an der Mitwirkung und Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Das der Erbengemeinschaft S gehörende, rein landwirtschaftlich genutzte Grundstück Flur, Flurstück, liegt etwa 90 m von der als Turnhalle festgesetzten Fläche entfernt. Vorteile oder Nachteile für dieses Grundstück sind weder hinsichtlich seiner Zugänglichkeit noch seiner Bewirtschaftung geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Damit entfällt ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil für den Gemeindevertreter S, der Miterbe dieser Erbengemeinschaft ist. Auch für das Grundstück S 50, das der Schwester des Gemeindevertreters O als Miteigentümerin gehört, sind günstige oder nachteilige Auswirkungen und damit ein Vorteil oder Nachteil für den Gemeindevertreter O nicht ersichtlich. Dieses Grundstück lag bisher bereits unmittelbar im Zufahrtsbereich zur festgesetzten Turnhallenfläche und hat auch in Zukunft Zu- und Abgangsverkehr zu der neuen Turnhalle zu erwarten. Danach ist der Bebauungsplan wegen Mitwirkung der befangenen Gemeindevertreter G und S unwirksam. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans "A". Dieser Plan sieht u. a. auf einer Fläche für den Gemeinbedarf eine Sporthalle mit einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m vor. Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans liegen. Ihre Grundstücke sind durch den Bebauungsplan "A" als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Sie grenzen teils unmittelbar an den Geltungsbereich des Änderungsgebiets, teils sind sie nur durch ein dazwischen liegendes Hausgrundstück hiervon getrennt. Die Antragsteller befürchten, durch den Betrieb der vorgesehenen Sporthalle in ihrer Wohnruhe nachhaltig beeinträchtigt zu werden. Im Bebauungsplan "A" von 1972, der Teile der Flur im Anschluß an das Dorfgebiet in nördlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg Nr. umfaßt und im Westen von dem (früheren) G Weg und im Osten von dem W begrenzt wird, sind die Grundstücke der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt worden. Im südlichen Planbereich wurde ein Sondergebiet für den Bau einer Turnhalle mit einer Fläche von 15 m x 45 m und eine 1,5 ha große Fläche für die Erweiterung des Sportplatzes mit Bolz- und Leichtathletikplatz vorgesehen. Auf der im Bebauungsplan hierfür ausgewiesenen Fläche wurde keine Turnhalle errichtet. Der Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplans "A" umfaßt im wesentlichen den südlichen Teil des Bebauungsplans "A" mit Turnhalle, Sportplatz und Bolzplatz. Die Fläche für den Sportplatz ist unverändert geblieben. Die Fläche für den Bolzplatz wurde etwas verkleinert. Anstelle des östlich des Bolzplatzes vorgesehenen Parkplatzes ist jetzt eine öffentliche Grünfläche (Obstwiese) festgesetzt worden. Die ursprünglich für eine Turnhalle vorgesehene Fläche ist nunmehr als Parkplatz ausgewiesen. Darüber hinaus setzt er als neuen Standort für die Turnhalle eine Fläche fest, die sich östlich des Trainings- und Ausweichsportplatzes in unmittelbarem Anschluß an die bebaute Ortslage befindet. Das Bauleitplanverfahren stellt sich wie folgt dar: Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat am 11.09.1989 beschlossen, den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan "A" mit dem Ziel zu ändern, das Gelände östlich des Trainings- und Ausweichplatzes als Fläche für Gemeinbedarf mit einer Sporthalle auszuweisen und die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB in Kürze vorzunehmen. Der Beschluß wurde im "H Mitteilungsblatt", dem nach § 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, vom 22.09.1989 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 05.12.1989 statt, nachdem dies zuvor am 01.12.1989 öffentlich bekannt gemacht worden war. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung vom 21.05.1990 beschlossen, die Entwürfe des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Auf der Grundlage der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung vom 29.06.1990 lagen die Entwürfe in der Zeit vom 09.07. bis 09.08.1990 öffentlich aus. Gegen den vorgesehenen Standort der Sporthalle hat u. a. eine "Bürgerinitiative Sporthallenstandort", der auch die Antragsteller angehören, Einwendungen erhoben. Darüber hinaus haben die Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.1990 der vorgesehenen Planung widersprochen. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, der geplante Standort der Sporthalle beeinträchtige ihre Wohnbedürfnisse, und es gebe an der R Straße im Gebiet zwischen den Ortsteilen V und W einen für die Sporthalle geeigneteren Standort. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität des Wohngebietes sei aufgrund des Verkehrs von und zur Halle sowie durch den Lärm am Hallenparkplatz zu erwarten. Der vorgeschlagene Hallenstandort zwischen V und W beeinträchtige Wohninteressen weniger als der Standort an der "Schönen Aussicht", sei kostengünstiger und von den Ortsteilen V und W auch leicht zu Fuß erreichbar. Dadurch wären die beiden vorgenannten Ortsteile auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung verbunden. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß nach Prüfung und Beratung der vorgebrachten Einwendungen am 24.09.1990 die Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig beschloß sie eine Änderung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplans "A". Die bisher geplante Zufahrtsstraße von der R Straße über den Weg Flur 1 Nr. 10 wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Ferner wurde eine neue Textfestsetzung betreffend das auf dem Dach der geplanten Sporthalle anfallende Oberflächenwasser aufgenommen. Der geänderte Entwurf lag in der Zeit vom 08.10. bis 08.11.1990 öffentlich aus. Hierauf war zuvor am 28.09.1990 durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden. Auch hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 05.11.1990 Einwendungen erhoben. Sie haben u. a. geltend gemacht, durch den nunmehr allein über die Straße "S" vorgesehenen Zubringerverkehr zur Sporthalle werde die Verkehrssituation verschlechtert. Es bestehe ein beträchtliches Unfallrisiko beim Einbiegen von der R Straße nach links in die Straße "S". Nach Prüfung und Zurückweisung der Bedenken beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 17.12.1990 die 1. Änderung des Bebauungsplans "A" als Satzung. Mit Verfügung vom 11.02.1991 genehmigte das Regierungspräsidium G den Flächennutzungsplan gemäß § 6 BauGB und teilte der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27.03.1991 mit, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde, nicht geltend gemacht würde. Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans sowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 3 BauGB wurden am 19.04.1991 ortsüblich bekanntgemacht. Am 13.06.1991 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans "A" gestellt. Zur Begründung machen sie unter Bezugnahme auf ihre im Offenlegungsverfahren erhobenen Einwendungen geltend, der Antrag sei zulässig, da sie durch die vorgesehene Sporthalle in ihrer Wohnruhe betroffen seien. Die in der Sporthalle vorgesehenen Veranstaltungen würden viele Zuschauer anlocken, die durch ihre An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen, durch Parken in der Straße "S" und in den Nebenstraßen sowie durch ihr Verhalten nach den Veranstaltungen Lärm verursachten und dadurch die Wohnruhe der Anwohner und ihrer Familien während dieser Zeit nachhaltig beeinträchtigten. Entsprechendes gelte auch für die Benutzer der Halle zu Trainingszwecken. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Bei seiner Beratung und Beschlußfassung hätten Gemeindevertreter mitgewirkt, die gemäß § 25 HGO hiervon ausgeschlossen gewesen seien. Dies gelte für den Gemeindevertreter G, der Eigentümer des unmittelbar an den südlich gelegenen unteren Teil des Plangebiets angrenzenden Grundstücks "A" 27 sei und an allen Sitzungen der Gemeindevertretung und des Bauausschusses beratend und abstimmend teilgenommen habe. Entsprechendes gelte auch für den Gemeindevertreter S, Eigentümer des Flurstücks der u. a. an der entscheidenden Beratung und Beschlußfassung vom 10.09.1990 teilgenommen habe sowie für die Gemeindevertreter O und S. Die Betroffenheit des Gemeindevertreters O, der Eigentümer des Grundstücks "S" 50 sei, entspreche etwa derjenigen des Antragstellers Dr. N. Der Gemeindevertreter St sei Eigentümer des Grundstücks "S" 44, das dem Grundstück des Antragstellers Dr. N gegenüber liege. Diese Gemeindevertreter hätten an Beratung und Abstimmung über den Bebauungsplan teilgenommen, obwohl ihre Grundstücke durch die Festsetzungen des Plans unmittelbar berührt worden seien. Es erfolge jetzt eine verstärkte Belastung mit Durchgangsverkehr zur Sporthalle. Darüber hinaus ermögliche die Änderung des Bebauungsplans allen Anrainern umfassende Parkmöglichkeiten auf den im südlichen Plangebiet ausgewiesenen Parkflächen. Die Befangenheit von Gemeindevertretern müsse auch für den Fall bejaht werden, daß ihre Grundstücke zwar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen, jedoch daran angrenzten. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin den Konflikt zwischen Wohn- und Sportgebiet unzureichend bewältigt habe. Auch die Standortfrage habe in die Abwägung einbezogen werden müssen, weil die Wohninteressen bei dem Alternativstandort weniger beeinträchtigt würden, die öffentliche Zugänglichkeit besser gewährleistet sei und die Entwicklung des Ortsteils Volpertshausen ganz wesentlich gefördert würde. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplans "A" im Ortsteil V der Gemeinde H für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Sie habe die hier betroffenen öffentlichen und privaten Belange mit- und untereinander gerecht abgewogen. Die immissionsschutzrechtlichen Erwägungen seien einer ordnungsgemäßen Konfliktbewältigung zugeführt worden und auch der vorgeschlagene Alternativstandort ausreichend geprüft und bewertet worden. Der Bebauungsplan sei nicht unter Verletzung des § 25 HGO zustande gekommen. Im vorliegenden Falle fehle es an der Möglichkeit der Erlangung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für die betroffenen Gemeindevertreter. Die Beschlüsse im Verfahrensgang der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans beträfen allein die zukünftige Verwendung von Gemeindegrundstücken. Private Grundstücke seien hiervon nicht betroffen. Damit könne schon theoretisch kein Gemeindevertreter direkt und unmittelbar einen Sondervorteil oder Sondernachteil erlangen. Die Auffassung der Antragsteller, der Vorteil der Gemeindevertreter bestehe darin, daß beim Wegfall der Sporthalle nur ein öffentlicher Parkplatz entstehe, sei kein unmittelbarer Vorteil im Sinne des § 25 HGO, denn von dem Betrieb einer Sporthalle und dem damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr seien die gleichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen zu erwarten, wie vom Betrieb eines öffentlichen Parkplatzes. Es seien daher keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile ersichtlich, die eine Interessenkollision begründeten. Zwei Aktenordner Aufstellungsunterlagen betreffend den Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplans "A" sowie der Bebauungsplan "A" und der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin waren Gegenstand der Beratung.