Urteil
3 UE 2486/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0806.3UE2486.91.0A
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Leitsätze
In einer Standardsituation ohne Besonderheiten ist es nicht unzumutbar, keine Fällgenehmigung für eine Birke neben einem Flachdachbungalow zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Standardsituation ohne Besonderheiten ist es nicht unzumutbar, keine Fällgenehmigung für eine Birke neben einem Flachdachbungalow zu erhalten. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, daß die Berufungsschrift keinen förmlichen Antrag enthalten hat (§ 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Ziel des Rechtsmittels ist hier aus der Tatsache seiner Einlegung selbst bereits hinreichend erkennbar, nämlich die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 124 Rdnr. 5 m.w.N.; Hess. VGH, B.v. 13.08.1986 - 3 UE 173/86 - und - 3 UE 139/82 -). Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Für das im Hauptantrag gestellte Anfechtungsbegehren fehlt den Klägern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil ein Erfolg der Anfechtungsklage den Klägern offensichtlich keinerlei Vorteile mehr bringen kann (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 31 vor § 40 m.w.N.). Selbst wenn die Bescheide der Beklagten vom 20.09.1989 und 03.11.1989 gerichtlicherseits aufzuheben wären oder die Beklagte dies von sich aus täte, änderte dies nichts daran, daß die streitbefangene Birke nach Inkrafttreten der Baumschutzsatzung in der Fassung vom 27.06.1990 diesen neuen baumschutzrechtlichen Bestimmungen unterworfen wäre, in denen ein Anzeigeverfahren nicht mehr vorgesehen und bei dem hier gegebenen Stammumfang eine Fällgenehmigung erforderlich ist. Diese neue Rechtslage hätte schon das Verwaltungsgericht seiner am 24.09.1991 ergangenen Entscheidung zugrundelegen müssen, ohne daß noch von Bedeutung ist, wofür manches spricht, ob schon nach der Baumschutzsatzung von 1978 nicht lediglich eine anzeigebedürftige, sondern eine genehmigungspflichtige Maßnahme vorlag. Dies beruht darauf, daß schon nach dem Sinn und Zweck der damaligen Bestimmungen auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift wie in § 1 Abs. 2 Satz 4 BS 1990 jedenfalls bei sich oberhalb der Erdgleiche teilenden mehrstämmigen Bäumen die Summe der Einzelstammumfänge maßgebend hätte sein können, die schon damals nach den klägerischen Angaben in der Anzeige vom 04.09.1989 1,35 m betrug. Nach § 2 Abs. 1 BS 1978 löste ein Stammumfang von mehr als 1 m, gemessen in 1 m Höhe, die Genehmigungspflicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Teile des Stammes, der sich erst etwa 20 cm oberhalb der Erdgleiche teilt. Der Neuregelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 BS 1990, wonach bei mehrstämmigen Bäumen die Summe der Einzelstammumfänge entscheidet, wäre dann nur klarstellende Bedeutung zugekommen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Das mit Zustimmung der Beklagten und damit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässigerweise als Klageänderung hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren der Kläger hat keinen Erfolg. Anzuwenden sind dabei die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtsvorschriften, hier die Baumschutzsatzung in der Fassung vom 27.06.1990, die nur noch ein Genehmigungsverfahren vorsehen. Die auf § 118 Abs. 2 Nr. 2 HBO beruhende kommunale Baumschutzsatzung ist auch im Hinblick auf vergleichbare Festsetzungsmöglichkeiten nach § 15 HENatG für geschützte Landschaftsbestandteile wirksam (Hess. VGH, B. v. 06.12.1988 - 3 TH 4358/88 - NUR 1989, 228). Der Zweck der Satzung ist in § 1 VO 1990 mit den verschiedenen Zielsetzungen wie Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Verbesserung der klimatischen Verhältnisse, Abwehr von Luftverunreinigungen und Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes hinreichend deutlich beschrieben. Eine besondere Rechtfertigung der Unterschutzstellung der Bäume für einzelne Stadtgebiete bedarf es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.1988 - 4 C 19/86 - NVwZ 1989, 555). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 3 Abs. 1 BS 1990 ist eine Fällgenehmigung bei dem hier in 1 m Höhe größeren Stammumfang als 60 cm erforderlich. Ohne Ermessen als gebundene Entscheidung ist die Genehmigung u.a. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 e BS 1990 zu erteilen, wenn der Zustand des Baumes für den Eigentümer des Grundstücks oder die Nachbarn zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt. Wenn keiner der abschließend aufgeführten Tatbestände für eine Fällgenehmigung erfüllt ist, ist die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BS 1990 zu versagen. Unzumutbare Nachteile oder Beeinträchtigungen sind hier nicht hinreichend dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Für eingetretene und drohende Wurzel- oder Setzungsschäden am Haus und der angrenzenden Bodenbefestigung auf dem klägerischen Grundstück fehlen konkrete Anhaltspunkte. Die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, sondern lediglich Vermutungen geäußert, ohne auf nachvollziehbare eigene oder gar fachlich gestützte Untersuchungen zu verweisen. Gegebenenfalls können geeignete zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen vordringendes Wurzelwerk getroffen werden, ohne daß deswegen ein Anspruch auf eine Fällgenehmigung besteht. Vergleichbare Gesichtspunkte sind in bezug auf die geltend gemachte Windbruch und Windwurfgefahr von Bedeutung. Auch insoweit fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage für die Kläger oder die Öffentlichkeit, der gegenüber die Kläger verkehrssicherungspflichtig sind. Nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um einen gut gewachsenen Baum, der keine Krankheitsmerkmale erkennen läßt. Die Zweiteiligkeit des Stammes läßt sich hier sogar zur Verminderung der Windwurfgefahr dadurch günstig ausnutzen, daß etwa bei zwei Drittel der Baumhöhe im Luftraum ein Gurtband zur Verbindung beider Stämme angebracht wird, um einen gegenseitigen Stützungseffekt zu erreichen und für den Fall, daß tatsächlich ein Umstürzen droht, die Wucht eines eventuellen Falles zu mildern. Bei angemessener und zumutbarer Kontrolle des Baumes sind die Kläger nicht stärker als im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos belastet. Die mit dem Baumbestand verknüpfte Verkehrssicherungspflicht hält sich ebenso wie die Beachtung der baumschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG. Danach ist es geboten, aber auch zumutbar, den Baumbestand auf Grundstücken neben einer Straße gegen Windbruch und -wurf in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall zu überwachen. Grundsätzlich genügt eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung, eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst nötig bei Feststellung besonderer verdächtiger Umstände (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 49. Aufl. 1990, § 823 Anm. 8 B 1 d m.w.N.). Ließe man im Baumschutzrecht die allgemeine Windwurfgefahr ohne substantiierte Anhaltspunkte auch bei entfernt liegenden Schadensverläufen für eine Fällgenehmigung ausreichen, könnte der Baumschutz insgesamt leerlaufen, weil sich praktisch der gesamte übrige Baumbestand in derselben Risikolage befände. Was die Konkurrenzsituation des Pflanzenbewuchses auf dem klägerischen Grundstück und damit den Wuchs der Hecke anbelangt, fehlt es ebenfalls an einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Der Wuchs der Buchenhecke und die Dichte des Blattgrüns wurden nicht nennenswert beeinträchtigt. Selbst an der der Birke nächstgelegenen Stelle ist die Hecke nur etwas weniger dicht als an den übrigen Stellen, womit ihre Funktion, einen einheitlichen gestalterischen Abschluß zum Straßenraum herbeizuführen, aber nicht gestört wird. Unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen für die Kläger auch nicht aus dem jährlichen Laubfall und dem gelegentlichen Befall der Birke mit schwarzen Blattläusen. Hierbei handelt es sich um natürliche Erscheinungen, die die eine oder andere Unannehmlichkeit mit sich bringen mögen, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums aber hinzunehmen sind. Solche Unannehmlichkeiten treffen auch andere Eigentümer vergleichbarer Laubbäume, so daß der satzungsrechtlich bestimmte Baumschutz der Beklagten nicht unerheblich entleert wäre, wenn allein daraus ein Recht auf eine Fällgenehmigung erwüchse. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf eine Beseitigung der Birke aus Gründen der Unzumutbarkeit, weil sich auf ihrem Grundstück an anderer Stelle mehrere vergleichbar große Laub- und Nadelbäume befinden, so daß sie gewissermaßen nicht auch noch mit der streitbefangenen Birke zur Stadtökologie beitragen müßten. Die Kläger haben dabei nicht vorgetragen, daß sie durch die angemessene Pflege und Kontrolle der Bäume finanziell oder sonst unzumutbar belastet wären. Was den einzelnen Beitrag eines Grundstückseigentümers zum städtischen Gesamtgrün anbelangt, ist die Situationsgebundenheit des Grundstücks zu beachten. Im Bereich einer Baumschutzsatzung sind schon aufgrund der Größe und des Zuschnitts sowie ihrer Einbindung in die Bebauung nicht alle Grundstücke gleichermaßen dazu vorgesehen, einen identischen Beitrag zur Stadtbegrünung in Form von geschützten Bäumen zu leisten (vgl. VG Köln, Natur und Recht 1991, 442, 444). Beeinträchtigt wird hier im übrigen auch nicht die Funktion der außerhalb des klägerischen Grundstücks befindlichen städtischen Straßenlaterne. In den Erörterungsterminen der Berichterstatter an Ort und Stelle haben sich dafür in beiden Rechtszügen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Von dem Zustand der Birke geht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, wie auch ihre Beseitigung aus überwiegenden öffentlichen Interessen nicht erforderlich ist, so daß auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 a und f BS 1990 nicht erfüllt sind, ohne daß hier näher auf den eher fehlenden nachbarschützenden Charakter solcher öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften einzugehen ist (vgl. VGH Mannheim, Natur und Recht 1992, 82). Eine Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung nach § 94 Abs. 2 HBO haben die Kläger nicht beantragt. Es ist auch nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung erfüllt wären. Weder rechtfertigen Gründe des Allgemeinwohls die Beseitigung der Birke noch führt ihre Erhaltung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte zu Lasten der Kläger. Es handelt sich alles in allem eher um eine in Wohngebieten häufiger vorkommende Standardsituation, die atypisch abweichende Sondermerkmale vermissen läßt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger sind Eigentümer des Hauses F.-Weg 9 in W. im Geltungsbereich der Ortssatzung zum Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung - BS -) vom 26.07.1978 in der Fassung vom 27.06.1990. Am 04.09.1989 zeigten die Kläger der Beklagten an, eine zweistämmige Birke mit einem Stammumfang von damals 60 cm und 75 cm und einer Höhe von etwa 8 m zu beseitigen, weil der Baum mit seinen Wurzeln das Haus bedränge sowie eine Straßenlaterne und die Ungezieferbekämpfung nicht mehr möglich sei. Mit Bescheid vom 20.09.1989 teilte die Beklagte mit, die Bearbeitung werde sich wegen der großen Zahl von Anträgen um etwa drei bis vier Wochen verzögern, und sie widerspreche vorsorglich gemäß § 5 Abs. 2 BS 1978 der Beseitigungsanzeige. Mit an die Kläger gerichteten Bescheid vom 03.11.1989, dessen Doppel in der Behördenakte das Datum 31.10.1989 trägt, widersprach die Beklagte der Beseitigungsanzeige erneut mit der Begründung, es handele sich um einen gesunden, wüchsigen und prägenden Baum, der das einzige Großgrün auf dem Grundstück darstelle. Beeinträchtigungen für das Haus seien nur durch Laubund Blütenfall gegeben und hinzunehmen, Schäden am Gebäude und Behinderungen für die Straßenlaterne nicht feststellbar. Gründe für eine Baumentfernung nach § 4 Abs. 1 BS 1978 lägen nicht vor. Den klägerischen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1990 zurück, wobei sie im Betreff von der Nichterteilung einer Genehmigung ausging. Zur Begründung führte sie aus, Beeinträchtigungen durch Laub- und Fruchtfall führten regelmäßig nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes stelle die Birke keine Gefahr dar. Schäden oder Beeinträchtigungen am Gebäude seien nicht zu erkennen. Die Kläger haben am 07.03.1990 Anfechtungsklage erhoben. Sie sind von einer anzeige-, nicht von einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme ausgegangen. Der vorsorgliche Widerspruch der Beklagten vom 20.09.1988 habe dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprochen, weil die Beklagte lediglich Zeit habe gewinnen wollen. Anschließend seien Genehmigung und Anzeige unzulässigerweise verquickt worden. Die Voraussetzung für das Fällen der Birke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BS 1978 hätten vorgelegen. Die Beklagte habe keine Abwägung mit den klägerischen Interessen an dem ungestörten Wuchs der Buchenhecke vorgenommen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Wiesbaden - Umweltamt - vom 03.11.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1990 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, auch der vorsorgliche Widerspruch vom 20.09.1989 sei rechtlich beachtlich. Die Erhaltung des Baumes führe für die Kläger nicht zu unzumutbaren Nachteilen oder Belästigungen. Insbesondere zählten Laubfall und eine Beschattung anderer Anpflanzungen nicht dazu. Ihr Erschließungsermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Mit einer Ersatzpflanzung habe sie sich nicht begnügen müssen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Anfechtungsklage nach mündlicher Verhandlung der Berichterstatterin an Ort und Stelle mit Urteil vom 24.09.1991 stattgegeben. Das Gericht hat dabei die Baumschutzsatzung in der Fassung von 1978 für einschlägig gehalten. Satzungsmäßige Gründe für die Beseitigung der Birke hat das Verwaltungsgericht verneint. Die Bescheide der Beklagten seien allerdings ermessensfehlerhaft, weil sie gemäß § 5 BS 1978 bei ihrem Widerspruch gegen die Beseitigungsanzeige keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt habe. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.10.1991 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 31.10.1991 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz der Zweistämmigkeit sei der ganze Baum von der Baumschutzsatzung erfaßt. Der Erhalt der Birke sei den Klägern nicht unzumutbar. Ihre angefochtenen Bescheide hätten ausreichende Ermessenserwägungen enthalten. Die Baumschutzsatzung von 1990 sehe im übrigen keine Ermessensentscheidung mehr vor. Das Verwaltungsgericht hätte eine Beseitigung des Baumes jedenfalls nicht ohne Ersatzpflanzung zulassen dürfen. Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Sinngemäß beantragt sie, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24.09.1991 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Mit Zustimmung der Beklagten beantragen die Kläger zusätzlich zu ihrem erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag im Wege der Klageänderung hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Fällgenehmigung für die streitbefangene Birke zu erteilen. Die Beteiligten haben bei einem Erörterungstermin des Berichterstatters im Berufungsverfahren an Ort und Stelle erklärt, sie hielten es für den Fall, daß nunmehr ein Genehmigungserfordernis vorliege, für sinnvoll, das Verfahren auch im Verwaltungsprozeß als Genehmigungsverfahren weiterzuführen. Darüber hinaus haben sie sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte der Beklagten vor, ebenso mehrere Lichtbilder und ein Luftbild. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.