Beschluss
3 TH 2525/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1224.3TH2525.92.0A
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Leitsätze
1. Bei der naturschutzrechtlichen Gefahrenabwehr gibt es keine Vorgreiflichkeit des Landschaftsschutzrechts, so daß bei den landschaftsschutzrechtlich illegalen Eingriffen (hier: Teichanlage in einem Feuchtgebiet), die zugleich Verstöße gegen das allgemeine Naturschutzrecht darstellen, die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 HENatG
nicht verdrängt wird.
2. Zu Feuchtgebieten zählen auch nur zeitweilige Feuchtwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der naturschutzrechtlichen Gefahrenabwehr gibt es keine Vorgreiflichkeit des Landschaftsschutzrechts, so daß bei den landschaftsschutzrechtlich illegalen Eingriffen (hier: Teichanlage in einem Feuchtgebiet), die zugleich Verstöße gegen das allgemeine Naturschutzrecht darstellen, die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 HENatG nicht verdrängt wird. 2. Zu Feuchtgebieten zählen auch nur zeitweilige Feuchtwiesen. I. Die Antragsteller sind Eigentümer der in der Gemarkung L. gelegenen Grundstücke Flur 11, Flurstücke Nr. 160, 161 und 162 im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreises Gießen, Main-Kinzig, Vogelsberg und Wetterau "Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart" (LSchVO) vom 31.07.1975 (StAnz. S. 1486). Auf diesen Grundstücken errichteten die Antragsteller trotz einer entsprechenden wasserrechtlichen Ablehnung ohne naturschutzrechtliche Genehmigung etwa im Jahre 1986/1987 einen 900 qm großen Teich. Mit sofort vollziehbaren Verfügungen vom 07.02.1990 (B1. 195, 207 der Behördenakte - BA -) gab der Antragsgegner den Antragstellern unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig veranschlagten Kosten in Höhe von 5.000,00 DM die Beseitigung des Teiches auf, ebenso unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM ein Nutzungsverbot. Naturschutzrechtlich stützte sich der Antragsgegner dabei auf die §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 5 und 30 Abs. 1 HENatG sowie auf die §§ 3 und 5 Abs. 1 LSchVO. Über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluß vom 22.09.1992 hinsichtlich des sofort vollziehbaren Nutzungsverbots abgelehnt und ihm wegen von ihm angenommener Unzuständigkeit des Antragsgegners für die Beseitigungsanordnung stattgegeben. Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller und die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners mit einigen Dias vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die in der Sache gegen das sofort vollziehbare Nutzungsverbot gerichtete zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag insoweit wegen formeller Illegalität nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 8 Abs. 2 HENatG zu Recht abgelehnt. Dazu nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe auf Seite 6 bis 10 erster und zweiter Absatz des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zum auf Seite 9 dieses Beschlusses angesprochenen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gilt diese Bezugnahme mit der Maßgabe, daß Art. 3 Abs. 1 GG nicht in erster Linie (nur) im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beachten ist, sondern gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG auch im Bereich der gebundenen Eingriffsverwaltung unmittelbar gilt und das einfachgesetzliche Einschreitgebot des § 8 Abs. 2 HENatG überlagert (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - ESVGH 35 S. 287).Allerdings ist es zutreffend, daß die Antragsteller nichts substantiiert dafür dargetan haben, daß sich wasserrechtlich und naturschutzrechtlich ebenfalls ungenehmigte Teiche in der näheren Umgebung befinden und die zuständigen Behörden dagegen nicht vorgegangen sind. Es ist auch sonst nichts hinreichend dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner hier mit vereinzelten Maßnahmen trotz mehrerer benachbarter Vergleichsfälle willkürlich zu Lasten der Antragsteller vorgegangen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine den Antragstellern günstigere Entscheidung. Das Nutzungsverbot bezieht sich auf das Auffangen von eingeleitetem Wasser im Teich zur Drainierung des Grundstücks, wozu sich die Antragsteller einer unzulässigen Abgrabung im Bereich der Teichfläche bedienen. Zur formellen Illegalität der streitbefangenen Teichanlage ist dabei zu ergänzen, daß der ungenehmigte und damit unzulässige Natureingriff hier in einem Feuchtgebiet im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG vorgenommen worden ist. Dazu ist in der Allgemeinen Baubeschreibung des Antragstellers vom 26.09.1986 (Bl. 11, 12 der Behördenakte - BA -) im wasserrechtlichen Antragsverfahren ausgeführt worden, daß die Teichanlage in einem quellreichen Feuchtgebiet vorgesehen sei, das sich das ganze Jahr über in einem sumpfähnlichen Zustand befinde. Der Grundwasserstand sei demzufolge so hoch, daß er in den jährlichen Feuchtzeiten (insbesondere Frühjahr-Sommer) sichtbar bis, über die Erdoberfläche sei. Bei dieser Sachlage wären selbst zeitweilig trockengefallene Teilflächen kein durchschlagender Einwand gegen die Annahme eines Feuchtgebiets. Rechtlich ist dabei von Bedeutung, daß nach dem sogenannten Ramsarer Abkommen, dem über Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung vom 16.07.1976 (BGBl. II S. 1266), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, in Art. 1 Nr. 1 als Legaldefinition geregelt ist, daß zu Feuchtgebieten auch nur zeitweilige Feuchtwiesen zählen. Zum Schutz besonderer Lebensräume ist es nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG u. a. verboten, Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige oder moorige Flächen, nachhaltig zu verändern, was hier geschehen ist, soweit diese Maßnahmen nicht in einem verbindlichen Plan festgestellt oder nach den Vorschriften des Dritten Abschnittes genehmigt worden sind, was hier fehlt. Mithin ist das auf § 8 Abs. 2 HENatGi.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte sofort vollziehbare Nutzungsverbot auch wegen eines mindestens formellen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG gerechtfertigt. Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsgegner ist gemäß den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1und Satz 2 Nr. 1 und 5, 23 Abs. 1 Nr. 5 und 30 Abs. 1 Satz 1HENatG als untere Naturschutzbehörde wegen eines ungenehmigten und im übrigen auch nicht genehmigungsfähigen Natureingriffs in einem Feuchtgebiet für den Erlaß der streitbefangenen Beseitigungsanordnung zuständig. Ob er daneben auch, was das Verwaltungsgericht verneint hat, nach landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen für ein Beseitigungsgebot zuständig ist, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unbeachtlich und kann offenbleiben. Bei der naturschutzrechtlichen Gefahrenabwehr gibt es keinen Vorrang und keine Vorgreiflichkeit des Landschaftsschutzrechts, so daß die Generalklausel des § 30 Abs. 1 HENatG bei Verstößen gegen das allgemeine Naturschutzrecht und damit die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nicht verdrängt werden. Das Landschaftsschutzrecht würde sonst auch nicht zu mehr, sondern wegen möglicher Kompetenzstreitigkeiten eher zu weniger Naturschutz führen. Materiell-rechtlich beruht die Unzulässigkeit der Teichanlage unabhängig von landschaftsschutzrechtlichen Verstößen auf den §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG. Die zu Hobbyzwecken vorgenommene Anlegung des Teiches führt zu vermeidbaren Naturbeeinträchtigungen im Bereich der feuchtgebietstypischen Pflanzengesellschaften auf der hier entfernten Bodendecke. In der Größe der bespannten Wasserfläche des Teiches fehlen der natürliche Boden, sein Untergrund bis auf eine Tiefe von ein bis zwei Meter und der entsprechende Pflanzenbewuchs nachhaltig, ohne daß etwas für den Ausgleich der dort fehlenden standorttypischen Vegetation ersichtlich wäre. Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß den Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 HENatG zum Schutz besonderer Lebensräume eine konservierende Zielsetzung eignet, die vorgefundenen Lebensräume in ihrer besonderen Eigenart und Eigentümlichkeit zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen und zu erhalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BauR 1983, 135; Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 35 S. 212). Das besondere öffentliche Eilinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer möglichst umgehenden Beseitigung der Teichanlage beruht darauf, daß nur bei der Durchführung entsprechender Sofortmaßnahmen hinreichend erwartet werden kann, daß sich der frühere feuchtgebietstypische Pflanzenbewuchs auf der betroffenen Fläche baldmöglichst regeneriert und der vorhandene Zustand wieder einstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.07.1988 - 4 TH2399/87 - AgrarR 1990, 83). Bei einem längeren Zuwarten, etwa bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens, droht nicht nur die nachhaltige Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Feuchtbiotops, sondern auch die erschwerte Wiederbesiedlung mit standortgerechten Pflanzengesellschaften. Im übrigen spricht vieles dafür, ohne daß es darauf noch entscheidend ankommt, daß es sich bei den Antragstellern, die die Teichanlage trotz abgelehnter wasserrechtlicher Erlaubnis und ohne naturschutzrechtliche Genehmigung errichtet haben, um notorische Schwarzbauer handelt. So befinden sich auf dem Grundstück zusätzlich eine Fertiggarage und ein überdachter Unterstellplatz (vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 14.04.1987 - Bl. 68 BA), ohne daß dafür ausreichende Genehmigungen ersichtlich wären. Alle diese ungenehmigten und in einem Feuchtgebiet unzulässigen baulichen und sonstigen Anlagen gruppieren sich dabei um ein als Wochenendhaus bezeichnetes Gebäude mit einem umbauten Raum von etwa 210 cbm, für das mangels einer landschaftsschutzrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Genehmigung nicht einmal Bestandsschutz bestehen dürfte. Nach Aktenlage (Bl. 100 BA) soll dem Rechtsvorgänger der Antragsteller lediglich unter dem 29.01.1981 eine Baugenehmigung für das Gebäude erteilt worden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm gegebenen Begründung erfolgte Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).