Urteil
3 UE 1064/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0922.3UE1064.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des zu erstattenden Kostenbetrags der Ersatzvornahme ist ein im Verwaltungsstreitverfahren selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (Urteil des Senats vom 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -). Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten für die Ersatzvornahme in dem angefochtenen Bescheid ist § 74 HVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen kann, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Die Voraussetzungen der Vollstreckung eines Verwaltungsakts nach § 69 HVwVG sind hier erfüllt. Es liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vor, mit dem eine Handlung, nämlich die Beseitigung einer Hütte, gefordert wird. Dem Kläger ist die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels, der Ersatzvornahme, schriftlich bereits in der Verfügung vom 13.12.1974 angedroht worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG). Zwar ist die dem Kläger mit der Verfügung vom 13.12.1974 gesetzte Beseitigungsfrist (bis 01.03.1975) abgelaufen. Dadurch ist jedoch die Androhung des Zwangsmittels nicht rechtswidrig, sondern lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos geworden (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 25). Dies hat zur Folge, daß die Behörde nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens eine neue Frist setzen mußte, was hier geschehen ist. Dem Kläger ist mit Schreiben des Beklagten vom 14.08.1986 auch eine zumutbare Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bis zum 29.08.1986 gesetzt worden, die mit Schreiben vom 29.01.1987 nochmals bis zum 10.02.1987 verlängert worden ist. Die Androhung der Vollstreckung ist dem Kläger zugestellt worden und die ihm gesetzte Frist ist erfolglos verstrichen (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG). Die Fristsetzung verstößt nicht gegen § 69 Abs. 2 HVwVG, wonach die Frist nach Abs. 1 Nr. 2 so zu bemessen ist, daß der Pflichtige rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann. Es handelt sich vielmehr um eine angemessene Frist, in der es dem Kläger möglich und zumutbar war, seine Verpflichtung bis zum Ablauf zu erfüllen und rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen. Die vollstreckbare Verfügung des Beklagten war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb nichtig geworden, weil in der zu beseitigenden Hütte zwischenzeitlich ein Zaunkönigpaar nistete und mit der Beseitigung der Hütte die Brut- und Zufluchtstätte dieser Vögel zerstört worden wäre. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 1 u. a. die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere einer besonders geschützten Art der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört. Zaunkönige (Troglodytidae) gehören zu den wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art im Sinne der Anlage 1 Spalte 1 Bundesartenschutzverordnung i.d.F. vom 18.09.1989 (BGBl. I S. 1677). Hierzu gehören sämtliche europäische Arten von Vögeln, soweit sie nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegen (vgl. Lorz in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 Bundesartenschutzverordnung, Anm. 3 b). Der Zaunkönig unterliegt weder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 noch dem Jagdrecht. Durch die Beseitigung der Hütte sollte zwar gleichzeitig die Nist/Zufluchtstätte der Zaunkönige zerstört werden; allerdings fällt nicht jede Beseitigung einer derartigen Lebensstätte unter § 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Aus dem in dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Natur entnimmt..." folgt, daß der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung einer bestimmungsmäßigen Nutzung von Bauwerken und Räumlichkeiten mit umfaßt, sondern diesen Bereich ausgrenzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.03.1989, NVwZ-RR 1990, 89; Kolodziejcok-Recken, BNatSchG, § 30, Rdnr. 8). Diese Auslegung des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird gestützt durch die in seinem Absatz 3 enthaltene Regelung, wonach die Absätze 1 und 2 nicht für den Fall gelten, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20 c zugelassenen Maßnahme erfolgt. Durch diese besondere landwirtschaftliche Klausel werden die Schutzvorschriften des § 20 f Abs. 1 und 2 BNatSchG eingeschränkt. Was insoweit für die ordnungsgemäße Ausübung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gilt, gilt auch für die bestimmungsgemäße Nutzung von Bauwerken. Die Vollstreckung einer unanfechtbaren Verfügung, mit der die Beseitigung einer Hütte angeordnet worden ist, verstößt daher nicht gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Festsetzung des von dem Kläger zu erstattenden Kostenbetrags der Ersatzvornahme ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Der Vollstreckungsschuldner, gegen den im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird, muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte und fachlich qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, daß dabei grobe Fehlgriffe der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -). Anhaltspunkte für einen derartigen groben Fehlgriff in der Preiskalkulation sind hier weder erkennbar noch von dem Kläger geltend gemacht worden. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die Erstattung der Kosten für die Beseitigung einer Hütte im Wege der Ersatzvornahme geltend macht. Mit Verfügung vom 13.12.1974 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine von diesem Anfang der siebziger Jahre auf dem der Ehefrau des Klägers gehörenden Grundstück Gemarkung W, Flur 2, Flurstück 11 errichtete Hütte mit Vorbau und Unterbau zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er die Ersatzvornahme an und veranschlagte die hierfür anfallenden Kosten vorläufig auf 1.000,-- DM. Durch Verfügung vom 01.11.1979 forderte er die Ehefrau des Klägers auf, im Falle der Ersatzvornahme das Betreten des Grundstücks zu dulden. Ferner teilte er dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit, daß er beabsichtige, das Gebäude durch einen Unternehmer Mitte Januar 1980 beseitigen zu lassen. Mit Schreiben vom 27.10.1986 forderte der Beklagte den Kläger "letztmalig" auf, der Beseitigung der Hütte bis zum 02.11.1986 nachzukommen. Mit Schreiben vom 12.02.1987 kündigte er dem Kläger an, daß er die Hütte am 12.02.1987 ab 8.30 Uhr im Rahmen der Ersatzvornahme durch einen Abbruchunternehmer beseitigen lassen werde. Die Hütte wurde an dem angekündigten Tag abgerissen. Die Kosten diese Maßnahme betrugen 1.624,-- DM. Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 03.04.1987 auf, den vorgenannten Betrag innerhalb von 14 Tagen an ihn zu zahlen. Gegen den ihm am 23.04.1987 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 08.05.1987 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in G vom 26.10.1987 zurückgewiesen wurde. Am 24.11.1987 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die von dem Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen. Die Beseitigungsverfügung sei nach Eintritt der Bestandskraft nichtig geworden. In der Hütte hätten sich Zaunkönige eingenistet, die durch die Artenschutzverordnung besonders geschützt seien. Ihre Nest- und Brutstätte hätte nicht vernichtet werden dürfen. Es sei auch verfahrensfehlerhaft, daß er erst am Abend des 11.02.1987 von dem bevorstehenden Abriß am 12.02.1987 unterrichtet worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. April 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Gießen vom 26. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 08.04.1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt der Vollstreckung hätten die rechtlichen Voraussetzungen für die Beseitigung der Hütte vorgelegen. Von dem Kläger sei nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt worden. Die Zerstörung des Nestes der Zaunkönige und der umgebenden Zufluchtstätte sei lediglich eine Nebenwirkung, nicht aber Sinn und Zweck des Abrißes der Hütte gewesen. Der Abriß eines illegalen Bauwerks könne daher keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei. Auch aus § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG könne kein Bestandsschutz für ein nach baurechtlichen Vorschriften illegales Bauwerk mit der Begründung hergeleitet werden, daß dieses Bauwerk einer besonders geschützten Vogelart als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätte diene. Darüber hinaus habe die praktizierte Verfahrensweise gezeigt, daß das Nest der Zaunkönige habe umgesetzt werden können, so daß eine Beschädigung oder Zerstörung nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger sei durch die vorgenommene Vollstreckung auch nicht überrascht worden. Gegen die ihm am 04.02.1987 zugestellte Mitteilung des Vollstreckungstermins habe er sich bereits mit Schreiben vom 05.02.1987 gewandt. Gegen den ihm 12.04.1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.1991 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid könne sich nicht auf § 74 HVwVG stützen, da keine rechtmäßige Zwangsvollstreckung vorliege. Die ihm zur Beseitigung der Hütte eingeräumte Frist von nur einer Woche sei zu kurz bemessen gewesen. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, daß es ihm nach § 20f Abs. 1 BNatSchG verwehrt gewesen sei, die Hütte zu beseitigen, weil dort besonders geschützte Zaunkönige genistet hätten. Er sei daher davon ausgegangen, daß er aufgrund dieser Umstände die Hütte nicht ohne weiteres habe beseitigen dürfen, und habe erst am Abend des 11.02.1987 erfahren, daß die Beseitigung am 12.02.1987 endgültig erfolgen solle. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. April 1991 - I/2 E 2156/87 - und den Bescheid des Beklagten vom 3. April 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 26. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids, die Berufung zurückzuweisen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen I/2 M 211/87 waren Gegenstand der Beratung.