Beschluss
3 N 882/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0722.3N882.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß ergehen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, zumal der Berichterstatter im Eilverfahren einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt hat. Soweit der Normenkontrollantrag bis auf die Plangebiete SO und WA 2 sowie die östlich des Gebietes WA 2 ausgewiesenen Flächen zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend). Der Normenkontrollantrag ist im übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat durch den streitbefangenen Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten bzw. in absehbarer Zeit zu erwarten. Als in der Abwägung zurückgesetzter einstellungserheblicher privater Belang ist hier von Bedeutung, daß der Bebauungsplan auf eine für die Betriebszufahrt der Antragstellerin veränderte Verkehrsführung ausgerichtet ist, wie dies auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt ist. Unabhängig davon, daß die Schließung des bisherigen Straßenanschlusses an die Bundesstraße über die Wegeparzelle Flurstück 133 in die Plankarte nur als nachrichtlicher Hinweis außerhalb des Plangebiets aufgenommen worden ist, soll die neue Zufahrt zur Hühnerfarm über den bauplanerisch festgesetzten neuen Anschluß an die Bundesstraße und weiter über die Erschließungsstraße zwischen dem Sondergebiet und dem Gebiet WA 2 erfolgen. Danach muß die Antragstellerin, die gegenwärtig nur eine widerrufliche Sondernutzungserlaubnis nach § 8 a FStrG für die jetzige Zufahrt besitzt, mit dem Widerruf dieser Erlaubnis rechnen und mit Beschränkungen des Andienungs- und Abfuhrverkehrs auf der neuen Zuwegung, wie sich dies bereits in der Auflage Nr. 3.20 zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 29.06.1993 mit der Einschränkung der Fahrzeiten niedergeschlagen hat. Mit der Verwirklichung des Bebauungsplans muß die Antragstellerin mit ihrem nicht unerheblichen Verkehr von Lastkraftwagen und Miststreuern zur Kotabfuhr erstmalig besondere Rücksicht auf das Ferienhausgebiet, den Hotelbereich und die angrenzenden Wohngebiete nehmen, was bisher nicht der Fall war. Die erwartbare Ablösung einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis und ihre Ersetzung durch eine Zufahrtsberechtigung ohne Widerrufsvorbehalt fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, weil eine Saldierung nicht stattfindet (Hess. VGH, Beschluß vom 03.05.1990 - 4 N 13/93 - und 07.12.1990 - 4 N 1714/86 -). Da ein Nachteil wegen der Zufahrtsprobleme bereits gegeben ist, kann offenbleiben, ob auch der Abstand des Plangebiets zur Hühnerfarm von 500 m einen Nachteil für die Betriebsführung der Antragstellerin darstellt. Mithin kommt es nicht darauf an, Fragen der Abstandserlasse NRW vom 09.07.1982 (NVwZ 1984, 702) und 21.03.1990 (NVwZ 1990, 944) und der TA Luft vom 27.02.1986 (GVBl. S. 95 ber. S. 202), Nr. 3.3.7.1.1, Abb. 5 weiter nachzugehen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Wasserversorgung. Die Antragsteller sind von der Berufung auf einen Nachteil durch den Bebauungsplan nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihr Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Es ist anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch Rechte und rechtlich geschützte Interessen und Belange von Grundeigentümern außerhalb des Planbereichs beachtlich sein können (Hess. VGH, Beschluß vom 27.01.1987 - 4 N 2127/86 - BRS 47 Nr. 25 = NVwZ 1987, 514 m.w.N.). Der Normenkontrollantrag ist begründet. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan "Vor dem -" keinen Bedenken. Diesbezügliche Einwendungen hat die Antragstellerin auch nicht erhoben. Der Bebauungsplan ist aus der parallel durchgeführten 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für den streitbefangenen Bereich sind dort Wohnbau-, Verkehrs-, Park- und Grünflächen sowie ein Sondergebiet Ferienhausgebiet dargestellt worden, an denen sich die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans ausrichten. Materiell-rechtlich genügt der angegriffene Bebauungsplan nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, daß 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung in Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, 3. weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt wird noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4). Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit den nach § 1 Abs. 5 BauGB u. a. zu berücksichtigenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend befaßt. Sie hat zwar durch ein Planungsbüro einen Landschaftsplan aufstellen lassen und ihn in den Bebauungsplan integriert, die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche Bestandsaufnahme der Tierwelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.03.1993 - 4 B 190/92 - NVwZ-RR 1993, 330 = NuR 1994, 188; Hess. VGH, Beschluß vom 19.12.1990 - 4 NG 1374/90 - NuR 1991, 437; Urteil vom 16.01.1991 - 4 UE 681/87 - NuR 1992, 34) ist hier jedoch nur unzureichend erfolgt. So spricht der Landschaftsplan bei der Bestandsaufnahme der Fauna unter Nr. 3.3 selbst davon, daß eigene umfassende Erhebungen zum Beobachtungszeitpunkt Anfang April nicht möglich gewesen seien; sie seien vollständig nur über einen längeren Zeitraum zu erhalten. Im folgenden wird auf Abbildungen eines einschlägigen Fachbuches von Blab et al. von 1989 verwiesen. Die Buchabbildungen nehmen dabei bereits eine Seite der eineinhalbseitigen faunistischen Untersuchung ein. Mit einer standortgerechten Ist-Aufnahme der vorfindlichen Tierbestände hat diese abstrakte Darstellung anhand weniger ausgewählter Biotoptypen nichts zu tun. Zwar wurden nach der knapp gehaltenen faunistischen Bestandsaufnahme auch einige Brutvögel verhört. Im übrigen beziehen sich die Angaben für das etwa 12 ha große Plangebiet jedoch im wesentlichen auf ein Feldgehölz auf dem Flurstück 84 am westlichen Rand des Plangebiets und das Laichplatzbiotop auf dem Flurstück 135 am östlichen Planrand. Mit Ausnahme der Beobachtung von Feldhase, Feldlerche und Goldammer ist praktisch für sämtliche Flächen des etwa 12 ha großen Plangebiets zwischen den beiden Randbiotopen mit etwa 50 Bauplätzen (in WA 1 ohne SO und WA 2) keine faunistische Bestandsaufnahme erfolgt. Unzureichend ist darüber hinaus auch die Begrenzung des Untersuchungsgebiets der Bestandsaufnahme der Flora und Fauna auf das Plangebiet (vgl. dazu Gassner UPR 1987, 249, 251), wobei die Bestandskarte des Landschaftsplans sogar das nordöstlich gelegene neue Straßenstück (Flurstück 136) und seine Überquerung eines Grabenzuflusses zum Meerbach als neue Zufahrt zur Hühnerfarm nicht mit einbezieht. Wird der landschaftsplanerische Untersuchungsraum nicht größer als der Eingriffsraum des Plangebiets gewählt, können das betroffene Wirkungsgefüge und die Wechselbeziehungen (Strukturen, Funktionen, Prozesse) des Naturhaushalts (vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG) in dem Planungsraum und den betroffenen Nachbarbereichen nicht hinreichend ermittelt werden, womit es naturschutzfachlich an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials fehlt (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 28.11.1990 - II/3 E 544/87 - NuR 1991, 390). Zu einer umfassenderen Bestandsaufnahme bei der Fauna in der Untersuchungstiefe und bei Flora und Fauna in der Untersuchungsreichweite bestand hier von der Sache her auch objektiv hinreichender Anlaß. Der Bebauungsplan bezieht zu 100 % bisherige Außenbereichsflächen und damit freies Gelände des Naturhaushalts in das Plangebiet ein. Bei dem Südosthang, den der Landschaftsplan einen Sonnenhang nennt, handelt es sich um einen sensiblen Landschaftsraum, der im Norden an einen Feld-Wald-Grenzbereich stößt. Das Plangebiet stellt im Biotopverbund eine Brücke zwischen dem Landschaftsschutzgebiet im Norden und Osten und dem Naturschutzgebiet der sperre im Süden dar. Es war Zuwanderungsgebiet und Ausweichraum für Arten aus dem Gebiet des nordwestlich gelegenen Bebauungsplans von 1980 "Auf dem", womit ihm eine untersuchungswürdige besondere Bedeutung zukommt. Dasselbe gilt für das Plangebiet als Umgebungsbereich der Talsperre, die etwa als Trittstein für Zugvögel Bedeutung haben oder erlangen kann. Naturschutzfachlich wäre es auch von Belang gewesen, die gesamte Bachaue des in die landschaftsplanerische Untersuchung einzubeziehen und den sich anschließenden Landschaftsraum als neues Zuwanderungsgebiet für verdrängte Tierarten. Angesichts der vielfältigen Zugangsbarrieren für die Einwanderung neuer Tierarten kommt dem Schutz der heimischen Fauna gewichtige Bedeutung zu, was eine größere Ausdehnung des landschaftsplanerischen Untersuchungsraums gerade bei der Inanspruchnahme freien Geländes des Naturhaushalts (vgl. dazu BVerwGE 75, 214, 257) fordert. Die Antragsgegnerin war hier unabhängig etwaigen Vortrags von Trägern öffentlicher Belange bei den Naturschutzinteressen, deren Abwägungserheblichkeit auf der Hand lag, von sich aus gehalten, das dafür notwendige Abwägungsmaterial zusammenzustellen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 194; BVerwG, Beschluß vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - UPR 1989, 459). So durfte sich die Antragsgegnerin nicht ohne eigene Überprüfung auf die Stellungnahme des Hessischen Forstamtes verlassen, wonach das Plangebiet keine Flächen des Landschaftsschutzgebiets des ehemaligen Kreises einbezieht. Diese Aussage war für die in der Gemarkung liegenden Flurstücke 136 und 145 bis 149, die nicht unwesentliche Teile des Ferienhausgebietes betreffen, nicht richtig (vgl. § 1 Abs. 3 LSchVO Biedenkopf vom 01.07.1954 (StAnz. S. 1146)). Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die genannte Landschaftsschutzverordnung möglicherweise wegen Bekanntmachungsmängeln unwirksam ist oder nicht, was offenbleiben kann, weil sich gegebenenfalls auch ohne formelle Gebietsausweisung die inhaltliche Frage einer höheren Qualität der vorfindlichen Naturbestände in der Abwägung gestellt hätte. Den dargelegten Mängeln bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials beim Belang Naturschutz und Landschaftspflege kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, das von ihr eingeschaltete Planungsbüro habe auf die faunistische Untersuchung zurückgreifen können, die im Rahmen des Gesamtlandschaftsplans "sperre" durchgeführt worden sei. Diese großräumigere landschaftsökologische Betrachtung des Gebiets der - sperre und deren Umgebung einschließlich des Geltungsbereichs des streitbefangenen Bebauungsplans ist, ohne daß es auf ihren näheren Inhalt oder den Zeitpunkt ihrer Erstellung ankommt, erkennbar nicht in das der Gemeindevertretung beim Satzungsbeschluß unterbreitete Abwägungsmaterial eingegangen, insbesondere nicht in die Begründung zum Bebauungsplan oder den integrierten Landschaftsplan. Daß über abstraktes Buchwissen hinaus konkretes Standortwissen über die Tierwelt des streitbefangenen Planbereichs im Gesamtlandschaftsplan "sperre", den die Gemeinden und in Auftrag gegeben haben, enthalten ist, hat die Antragsgegnerin im übrigen selbst nicht vorgetragen. Die lückenhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei den Naturschutzbelangen, die auch durch eine umfassendere Bewertung anhang von Biotoptypen nicht aufgefangen wird, ist als Mangel im Abwägungsvorgang auch nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Es kommt dabei auf eine verhältnismäßig leichte Erkennbarkeit des Aufstellungsmangels an, wobei die äußere Seite des Abwägungsvorgangs anhand der einschlägigen Planunterlagen zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG 1; Beschluß vom 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 663; Beschluß vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662). Geht man von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 HeNatG aus, wonach in den Landschaftsplänen die örtlichen Erfordernisse maßgebend sind, die eine konkrete Standortaufnahme erfordern, zusätzlich von § 45 a Abs. 2 Nr. 2 a HOAI, wonach zum Leistungsbild Landschaftsplan das Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und des Naturhaushalts gehört, wozu die Tier- und Pflanzenwelt zählt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG), wird deutlich, daß eine auf den Planbereich beschränkte, überwiegend mit Abbildungsbausteinen aus Fachbüchern arbeitende Kurzaufnahme, hier der Fauna, eine auf der Hand liegende Lücke der Erhebungsvorgänge darstellt. Diese Lücke räumt der in dem Bebauungsplan integrierte Landschaftsplan auch selbst ein, wenn es bei der Bestandsaufnahme der Fauna heißt, eigene umfassende Erhebungen seien zum Beobachtungszeitpunkt (Anfang April) nicht möglich gewesen. Sie seien vollständig nur über einen längeren Zeitraum zu erhalten. Damit gibt der Landschaftsplan zu erkennen, daß er die faunistische Aufnahme selbst nicht für ausreichend und den Beobachtungszeitpunkt nicht für günstig hält. Was die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende teilweise Lage des Planungsgebiets im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung des ehemaligen Kreises anbelangt (vgl. zur rechtlichen Problematik BVerwG, Beschluß vom 28.11.1988 - 4 B 212/88 - NVwZ 1989, 662 = NuR 1989, 225; Hess. VGH, Beschluß vom 28.05.1993 - 3 N 3920 und 3922/87), was bei der Planaufstellung übersehen worden ist, ergibt sich dies ebenfalls aus den Aufstellungsunterlagen. So geht der integrierte Landschaftsplan bei den planungsrechtlichen Voraussetzungen unter Nr. 2 davon aus, daß das Plangebiet lediglich an das Landschaftsschutzgebiet angrenze, wobei mit einer Schutzverordnung vom 30.08.1972 unrichtigerweise die benachbarte Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes vom 30.08.1972 (Tagblatt vom 12.09.1972) genannt wird und nicht die einschlägige Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise vom 01.07.1954 (StAnz. S. 1146) i.d.F. der II. NachtragsVO vom 01.06.1965 (StAnz. S. 764). Die unrichtige Annahme, das gesamte Plangebiet befinde sich außerhalb des im Norden und Osten angrenzenden Landschaftsschutzgebiets, ging, was sich aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen ergibt, auf Stellungnahmen des Hessischen Forstamts vom 16.11.1989 (Ordner B-Plan Bl. 85) und 18.05.1990 (Ordner B-Plan Bl. 148) als Träger öffentlicher Belange zurück. Unabhängig von der Gültigkeit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 27.02.1991 in den Blick zu nehmenden einschlägigen Landschaftsschutzverordnung von 1954 - bei Ungültigkeit dieser Landschaftsschutzverordnung hätte sich der planerisch vorbereitete Eingriff in eine besondere Schutzqualität als materiell-rechtliches Abwägungsproblem gestellt - muß sich die Antragsgegnerin die falsche Information hinsichtlich der in der Gemarkung und damit im Landschaftsschutzgebiet von 1954 (Flurstücke 136 und 145 bis 149) zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht auf die Stellungnahme des für das Landschaftsschutzrecht unzuständigen Forstamts verlassen dürfen. Sie hätte insoweit eigene Erkundungen vornehmen müssen, zumal das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 17.01.1990 (Ordner B-Plan Bl. 101) und der Landesverband - in seinem Schreiben vom 02.06.1990 (Ordner B-Plan Bl. 166) entsprechende Zweifel bzw. eine andere Auffassung als das Forstamt geäußert hatten. Auch noch zeitlich nach dem Satzungsbeschluß hat der Landrat des -Kreises in seinem Schreiben vom 17.07.1991 (Ordner B-Plan, 5. Blatt, ohne Bez.) die Frage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Landschaftsschutzgebiet noch einmal angesprochen. Besonders augenfällig dafür, daß die Antragsgegnerin das Anschneiden des Landschaftsschutzgebiets hätte erkennen müssen, ist die farbig angelegte Plankarte des Entwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Ordner F-Plan Bl. 8), die zeichnerisch darstellt, daß wesentliche Teile des Gebiets des Bebauungsplans im Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegen. Der dargelegte Abwägungsmangel ist auch erheblich. Dies ist dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981; Beschlüsse vom 20. und 29.01.1992, a.a.O.). Es muß nicht, wie der Gesetzeswortlaut des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG nahelegt, der Einfluß positiv nachweisbar sein. Im Einzelfall muß nicht feststehen, ob das Abwägungsergebnis ohne den Abwägungsfehler anders ausgesehen hätte (BVerwGE 64, 33, 38). Es muß nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Planungsfehlers auf das Ergebnis bestehen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwG, Beschluß vom 29.01.1992, a.a.O.). Im Hinblick darauf, daß hier bei der landschaftsplanerischen Bestandsaufnahme der Tierwelt und der Anschlußflächen in der Umgebung des Plangebiets nicht nur unwesentliche Teile des Abwägungsmaterials fehlen, ist davon auszugehen, daß bei einer vollständigen Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials mit einem anderen Planungsergebnis zu rechnen gewesen wäre. Dabei ist es nicht zwangsläufig, daß die Planung des Wohn- und Ferienhausgebiets nebst Hotel mit etwa 12 ha Fläche und etwa 50 Wohnbauplätzen insgesamt in Frage hätte gestellt werden müssen. Es ist denkbar und in bestimmten Grenzen erwartbar, daß eine intensivere Aufnahme der vorfindlichen Naturbestände innerhalb und außerhalb des Plangebiets mit der besonderen Nähe zum Landschaftsschutzgebiet im Norden und Osten etwa zu vermehrten Pufferflächen und weitergehenden Kompensationsmaßnahmen geführt hätte. Ohnehin hätten bei der richtigen Informationsaufnahme über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets des ehemaligen Landkreises wesentliche Teile des Sondergebiets planerisch nicht festgesetzt werden können. Dies bezieht sich auf die in der Gemarkung liegenden Flurstücke 145 bis 149 und das als nordöstliches Straßenstück festgesetzte Flurstück 136. Mit der fehlenden neuen Zufahrtsmöglichkeit über das Flurstück 136 zum Betrieb der Antragstellerin hätte auch das gesamte Erschließungssystem zur Disposition gestanden, da nach den Vorgaben des zuständigen Straßenbauamts ein eigenständiger Straßenanschluß für die Hühnerfarm neben dem Baugebiet besondere planerische und/oder bauliche Vorkehrungen erfordert hätte. Bei einer landschaftsschutzrechtlich gebotenen Beschränkung des Ferienhausgebiets im Norden des Plangebiets hätte es nahegelegen, Teile des großzügig geschnittenen Wohngebiets WA 1 in Sondergebietsflächen umzuwandeln, um ein angemessenes Mischungsverhältnis zwischen Wohn- und Ferienhausgebiet und damit auch eine hinreichende Auslastung der Erholungsflächen östlich des Hotelbereichs zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Stadt mit gut 3000 Einwohnern nach dem Regionalen Raumordnungsplan vom 20.03.1987 (StAnz. S. 876, 879, 905 f.) in der von der Landesregierung vorgegebenen Bevölkerungsprojektion für 1995 auf den Eigenbedarf (Ersatz-, Nachhol- und Neubedarf für die ortsansässige Bevölkerung) verwiesen ist, ohne daß ihr regionalplanerisch ein Zuwanderungsbedarf und ein entsprechender Wanderungssaldo zugestanden wird. Auch dieser Gesichtspunkt legt es nahe anzunehmen, daß das Wohngebiet bei der landschaftsschutzrechtlichen Begrenzung des Zwecken des Fremdenverkehrs dienenden Sondergebiets im Norden teilweise zurückgenommen und gegebenenfalls durch eine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) um 25 % auf 0,4 (§ 17 Abs. 1 BauNVO) nachverdichtet worden wäre, was für das verbleibende oder anstelle bisheriger Wohnbauflächen neu entstehende Sondergebiet ebenfalls in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Bei einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des naturschutzfachlichen Abwägungsmaterials war hier, bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, mit einer mindestens teilweise veränderten Planung zu rechnen, zumal auch die neu hinzugekommenen Kompensationsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) im Plangebiet sich auf die verhältnismäßig kleine Streuobstwiese auf der Fläche F 1 der Plankarte beschränken. Auf die übrigen Abwägungsprobleme wie die vorgesehene neue Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin, den Geruchsabstand und die Wasserversorgung braucht nach alledem nicht näher eingegangen zu werden, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Trotz der Teilrücknahme des Normenkontrollantrags ist die Nichtigkeit des Gesamtplans festzustellen, da sich der Abwägungsmangel auf den Gesamtplan erstreckt und sich auf sämtliche Planfestsetzungen bezieht, die Natureingriffe zulassen und zivilisatorischen Druck auf angrenzende Naturflächen ausüben (vgl. Kaule, Arten- und Biotopschutz, Stuttgart 1986, S. 385). Seit 1969 besteht auf dem Außenbereichsgrundstück in Gemarkung, Flur, Flurstück ein Legehennenbetrieb mit zunächst 82840 Legehennen, der später gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt wurde. Das Grundstück lag im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im (ehemaligen) Kreise (LSchVO) vom 01.07.1954 (StAnz. S. 1146) i.d.F. der Zweiten NachtragsVO vom 01.06.1965 (StAnz. S. 764), die durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung der künftigen Landschaftsschutzgebiete und vom 17.12.1992 (StAnz. 1993 S. 21) i.d.F. vom 19.05.1993 (StAnz. S. 1388) aufgehoben worden ist. Das Regierungspräsidium erteilte der Antragstellerin unter dem 29.06.1993 den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid zur Änderung der Legehennenanlage, bestehend aus dem Austausch der alten Legebatterien durch Legebatterien mit geänderter Kotbehandlung - einschließlich Frischluftvorwärmung durch Wärmetauscher - und Kapazitätserweiterung auf 108.000 Legehennenplätze in Käfigbatterien mit vier Etagen. Nach Nr. 3.20 der Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid darf LKW-Verkehr zur Begrenzung der von der Anlage einschließlich zugehöriger Verkehrsbewegungen ausgehenden Lärmemissionen - nach erfolgter geänderter Verkehrsführung entsprechend dem Bebauungsplan "Vor dem /M - nur nach 7.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr erfolgen. Gegen diese und andere Auflagen des Bescheids legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.1993 zurückwies. Die Antragstellerin hat dagegen unter dem 20.12.1993 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die dort noch anhängig ist. Die Entstehungsgeschichte für den streitbefangenen Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "Vor dem n/ n/", Ortsteil, der ein Plangebiet von etwa 12 ha umfaßt, im Osten und Süden an den Bebauungsplan "Auf dem" von 1980 anschließt und südlich durch die Bundesstraße von der getrennt ist, stellt sich wie folgt dar: Der Aufstellungsbeschluß der Gemeindevertretung stammt vom 19.10.1987. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung erfolgte die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 03.05.1990 bis 05.06.1990, der sich am 17.08.1990 ein erster Satzungsbeschluß der Gemeindevertretung anschloß. Nach Änderungswünschen des Regierungspräsidiums erfolgte in der Zeit vom 27.12.1990 bis 28.01.1991 erneut eine öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs mit nachfolgendem Satzungsbeschluß vom 27.02.1991. Im Zusammenhang mit den Satzungsbeschlüssen wies die Gemeindevertretung jeweils Bedenken und Anregungen der Antragstellerin mit der Begründung zurück, bei dem damals gegebenen Bestand der Hühnerfarm von 82.840 Hennen sei immissionsschutzrechtlich ein ausreichender Geruchsabstand zum geplanten Baugebiet gewahrt, während eine Erweiterung auf mehr als 100.000 Hennen als ausgeschlossen angesehen wurde. Der Bebauungsplan, der nach dem Regionalen Raumordnungsplan vom 20.03.1987 (StAnz. S. 876) ein Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege umfaßt, ist dem Regierungspräsidium angezeigt und gemäß Verfügung vom 29.05.1991 nicht beanstandet worden. Zusammen mit der im Parallelverfahren durchgeführten 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplan im Mitteilungsblatt für die Gemeinde vom 21.06.1991. Der streitbefangene Bebauungsplan, dessen nächstgelegene Bauflächen einen Abstand von 500 m zum Hühnerfarmgebäude der Antragstellerin einhalten, setzt in seinem nordöstlichen Bereich ein Sondergebiet als Ferienhausgebiet fest, in dem Ferienhäuser und Ferienwohnungen zulässig sind. In dem sich südöstlich anschließenden Bereich WA 2 sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig, während auf den sich südwestlich anschließenden Bauflächen WA 1 alle Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO mit Ausnahme von Tankstellen zulässig sind. Im südlichen Plangebiet ist zur Bundesstraße und zur sperre hin ein großer Parkplatz festgesetzt. Außerhalb des Plangebiets befindet sich auf der Planzeichnung der nachrichtliche Hinweis, daß der (jetzt als Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin genutzte) Straßenanschluß im Zuge der Neuanbindung des Baugebietes geschlossen werde. Für diese Zufahrt zur B besitzt die Antragstellerin eine widerrufliche Sondernutzungserlaubnis nach § 8 a FStrG. Das Plangebiet, für das im westlichen Bereich schon einige Baugenehmigungen für Wohnhäuser erteilt worden sind, befindet sich auf einem nach Süden und Südosten abfallenden, von weit her einsehbaren Sonnenhang, auf dem sich bereits unausgebaute Sand- und Schotterpisten befinden. Der Bereich der südlich benachbarten sperre ist überwiegend als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Der in den Bebauungsplan integrierte Landschaftsplan bezieht sich nach der Bestandskarte mit Ausnahme eines nordöstlichen Zipfels (Flurstück 136 in der Gemarkung als neues Straßenstück zum Betrieb der Antragstellerin) auf das Gebiet des Bebauungsplans. Die Landschaftsplanung ging davon aus, daß das Bebauungsplangebiet das Landschaftsschutzgebiet des ehemaligen Kreises nicht tangiere. In der landschaftsplanerischen Bestandsaufnahme ist unter Nr. 3.3 zur Fauna ausgeführt, daß eigene umfassende Erhebungen zum Beobachtungszeitpunkt nicht möglich gewesen seien. Sie seien vollständig nur über einen längeren Zeitraum zu erhalten. Am 25.03.1994 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Der zugleich gestellte Eilantrag (3 NG 881/94) ist in einem Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle zurückgenommen worden. Die Antragstellerin verweist auf ihre im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen, wonach der immissionsschutzrechtlich erforderliche Mindestabstand zwischen Stallanlage und festgesetzten Wohngebieten nicht ausreichend sei. Sicherheitshalber sei ein Abstand von mindestens 600 m einzuhalten, zumal der Abstandserlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1982 (NVwZ 1984, 702; vgl. zur Neufassung vom 21.03.1990 NVwZ 1990, 944) einen Abstand zu Wohnbebauungen von 800 Meter für erforderlich gehalten habe. Auch wenn die Hühnerfarm und die bisherige Zufahrtsstraße außerhalb des Plangebiets lägen, stelle es einen Nachteil dar, die Zufahrt zur Hühnerfarm in einer Breite von nur 7,50 m durch Wohngebiete, das Ferienhausgebiet und den Hotelbereich zu führen. Der Kot- und Lieferungsverkehr mit Miststreuern und Lastkraftwagen, teilweise als Schwerlastverkehr und aus tierschutzrechtlichen Gründen in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden stattfindend, führten zu Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen im Plangebiet, was sich zu Lasten des Legehennenbetriebs bereits in der Auflage Nr. 3.20 zum Genehmigungsbescheid vom 29.06.1993 mit Fahrzeitbeschränkungen niedergeschlagen habe. Zur Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zur Bundesstraße östlich des - beruft sich die Antragstellerin auf ihren Anliegergebrauch. Darüber hinaus macht sie geltend, es sei bereits in den letzten Jahren zu erheblichen Engpässen in der Wasserversorgung im Gemeindegebiet und zu Unterbrechungen ihrer Betriebsversorgung mit Trinkwasser gekommen. Diese Probleme verstärkten sich durch das Hinzutreten des Plangebiets mit 40 Bauplätzen noch erheblich, so daß ihre Wasserversorgung nicht mehr gewährleistet sein werde. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sei verletzt, da die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes und der Wirtschaft nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der verfassungsrechtlich garantierte Bestandsschutz des Legehennenbetriebes sei verkannt worden. Es liege eine mangelhafte Konfliktbewältigung vor. Rechtsfehlerhaft sei insbesondere die Festsetzung des nordöstlich gelegenen Flurstücks 136 als öffentliche Verkehrsfläche. Die Antragstellerin hatte schriftsätzlich zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans begehrt. Später hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, den am 27. Februar 1991 beschlossenen und am 21. Juni 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Vor dem n/" hinsichtlich des östlich gelegenen Teilbereiches für nichtig zu erklären, soweit er die Plangebiete SO und WA 2 sowie die östlich des Gebietes WA 2 ausgewiesenen Flächen betrifft. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den aufrecht erhaltenen Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der vorhandene Abstand von 500 m zwischen Hühnerfarmgebäude und dem planerisch zugelassenen Ferienhausgebiet sowie dem Hotel sei nach Nr. 3.3.7.1.1 der TA Luft vom 27.02.1986 sowohl für 82.840 als auch für 108.000 Legehennenplätze ausreichend, da selbst bei der höheren Zahl von Tieren ein Mindestabstand von etwa 400 m ausreichend sei. Dies gelte auch für den zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan geltenden Abstandserlaß NRW vom 21.03.1990 (NVwZ 1990, 944), da gemäß Nr. 116 des Anhangs zum Erlaß bei mehr als 102.000 Plätzen der geforderte Abstand von 500 m eingehalten sei. Was die Änderung der Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin angehe, sei in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt und abgewogen worden, warum eine Erschließung über den bisherigen Anschluß an die B ausscheide. Diese Schließung der Zufahrt sei in den Bebauungsplan auch nur als Hinweis aufgenommen worden, der keine Rechtsverletzung der Antragstellerin darstelle, zumal es dafür eines nachfolgenden eigenständigen Rechtsaktes bedürfe. Der Anliegergebrauch als Zugänglichkeit zum Grundstück sei auch nach der eventuellen Schließung der bisherigen Zufahrt gewährleistet. Eine unzulängliche Wasserversorgung könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg rügen, da die ausreichende Wasserversorgung des Plangebiets im Anschluß an das vorhandene Versorgungsnetz sichergestellt werde. Einzelfragen könnten den Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Im übrigen sei mit Probebohrungen für den Bau weiterer Wassergewinnungsanlagen begonnen worden. Was den Landschaftsplan anbelange, sei auch das kleine Wegestück, Flurstück 136, in der Gemarkung in die naturschutzfachliche Betrachtung mit einbezogen worden, auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Dieses Wegestück kreuze nur einen Graben, nicht den, so daß ein aufwendiges Brückenbauwerk nicht erforderlich sei. Wegen der Dringlichkeit des Bebauungsplans, der überwiegend der Bereitstellung von Wohnbauflächen diene, sei auf faunistische Einzeluntersuchungen verzichtet worden. Stattdessen seien Biotoptypen erfaßt und daraus abgeleitet worden, welche Tiervorkommen dort in der Regel zu erwarten seien. Außerdem habe das eingeschaltete Planungsbüro auf die faunistische Untersuchung im Rahmen des Gesamtlandschaftsplans "perre" zurückgegriffen, die auch den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans einbeziehe. Soweit die Flurstücke 136 und 145 bis 149 in der Gemarkung und damit im ehemaligen Landschaftsschutzgebiet lägen, sei aufgrund der Stellungnahme des Hessischen Forstamts vom 18.05.1990 davon ausgegangen worden, daß das gesamte Plangebiet nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Zudem sei fraglich, ob die Landschaftsschutzverordnung von 1954 aufgrund von Bekanntmachungsmängeln überhaupt wirksam in Kraft getreten sei. Das Gericht hat zwei Ordner Planunterlagen der Antragsgegnerin und zwei die Hühnerfarm der Antragstellerin betreffende immissionsschutzrechtliche Hefter des Regierungspräsidiums beigezogen, ebenso die Gerichtsakte des erledigten Eilverfahrens 3 NG 881/94. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Erörterung im Eilverfahren gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.