Beschluss
3 N 1429/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0127.3N1429.90.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Normenkontrollantrag zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO auch im übrigen durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller haben durch die streitbefangene Verordnung mindestens in absehbarer Zeit einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu befürchten, da sich der das Naturschutzgebiet betreffende Verbotskatalog des § 3 VO auch auf ihr gemeinsam bewirtschaftetes Flurstück und dort insbesondere auf die von den Antragstellern genutzte Lagerfläche im Bereich der Ablagerungsfläche bezieht. So ist es beispielsweise nach § 3 Nr. 2 und 4 VO verboten, die Bodengestalt oder Gewässer zu verändern, wovon die Antragsteller in ihrem wirtschaftlichen Interesse an einer fortdauernden Lagernutzung betroffen sind. Dasselbe gilt für § 3 Nr. 8, 10, 11 und 12 VO, wonach das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten oder mit Kraftfahrzeugen befahren, die Nutzung von Wiesen nicht geändert und nicht gedüngt werden darf, wenn auch § 5 Abs. 1 VO gewisse Ausnahmen von den Verboten des § 3 VO zuläßt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Ermächtigungsgrundlage für die obere Naturschutzbehörde zum Erlaß der streitbefangenen Rechtsverordnung in § 16 Abs. 3 Satz 1 HeNatG verstößt nicht gegen die Art. 107, 118 HV. Art. 107 HV normiert die Kompetenz der Landesregierung für gesetzesausführende Rechtsverordnungen; Art. 118 HV regelt das Verhältnis von Landtag und Landesregierung für gesetzesvertretende Rechtsverordnungen - die Verordnungskompetenz nachgeordneter Verwaltungsbehörden, wie hier der oberen Naturschutzbehörde nach § 16 Abs. 3, 30 Abs. 3 HeNatG, und die Satzungskompetenzen der Selbstverwaltungskörperschaften werden in der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, aber stillschweigend vorausgesetzt (Meyer/Stolleis (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, 3. Aufl. 1994, S. 48 und Fn. 35; vgl. auch Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Stand: 4/1991, Art. 107 Erl. 6 und Art. 118 Erl. 6). Das Verbot des Art. 118 HV, die Gesetzgebung als ganzes oder für Teilgebiete zu übertragen, bezieht sich lediglich auf die gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen, nicht aber auf solche, die sich im Rahmen der bestehenden Gesetze halten, ohne Ausführungen oder Durchführungsverordnungen zu sein. Diese "einfachen Rechtsverordnungen" werden als Rechtsquellen minderer Bedeutung von der Verfassung überhaupt nicht behandelt (Schröder in: Stein, 30 Jahre Hessische Verfassung 1946 - 1976, Wiesbaden 1976, S. 305). Formelle Fehler der streitbefangenen Verordnung sind nicht (mehr) ersichtlich. Nach Verkündung der Änderungsverordnung vom 12.05.1992 im Staatsanzeiger 1992, S. 1242 liegt kein Veröffentlichungsproblem mehr vor (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.07.1992 - 3 N 686/88 -), wie es in vergleichbaren Fällen in früheren Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Nichtigkeit der Norm geführt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27.02.1990 - 3 N 728/84 -; Beschlüsse vom 23.04.1990 - 4 N 2668/85 - und - 4 N 2028/87 -). In materieller Hinsicht halten die Einbeziehung der Altarm- und Ablagerungsfläche in das Naturschutzgebiet und die damit verbundene Geltung des Verbotskatalogs des § 3 VO, die im Zusammenhang mit verschiedenen Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 VO zu sehen ist, einer rechtlichen Überprüfung stand. Die grundsätzliche Zugehörigkeit der Ablagerungsfläche zu einem Altarm der Diemel bestreiten die Antragsteller selbst nicht. Für die angrenzenden offenen Wasser- und die Sumpfflächen des Altarms stellen sie auch den Zweck der Unterschutzstellung nach § 2 VO nicht mehr in Frage. Für Hessen mit seiner natürlichen Armut an Stillgewässern (vgl. zu ihrer Bedeutung Kaule, Arten- und Biotopschutz, 1986, S. 73 ff. und Hess. VGH, Beschluß vom 30.07.1992 - 3 N 686/88 -) handelt es sich um ein hochrangiges Naturgebiet, dessen Schutz mindestens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HeNatG zur Erhaltung der wildlebenden tierischen und pflanzlichen Artenbestände in diesem angestammten, seltenen Lebensraum erforderlich ist. Ausweislich der Grundlagenuntersuchung für das geplante Naturschutzgebiet von Schröder aus dem Jahre 1983 (S. 18) handelt es sich hier um den einzigen mit offener Wasserfläche erhaltenen Diemelaltarm. In diesem Zusammenhang hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 19.07.1990 plausibel, in sich widerspruchsfrei und unwidersprochen vorgetragen, daß Altarme inzwischen zu den besonders seltenen Biotoptypen mit herausragendem ökologischen Wert gehörten. In Fachkreisen werde angenommen, daß etwa 90 % aller ehemals vorhandenen Altarme seit 1945 unter menschlichem Einfluß (Verfüllungen, Entwässerungen usw.) verschwunden seien. Mit der Neubildung von Altarmen könne bei den vorherrschenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisses nicht gerechnet werden. Daß allgemein in dem betreffenden Schutzgebiet zahlreiche seltene und schützenswerte Pflanzen und Tiere vorkommen, ergibt sich im übrigen nicht nur aus der bereits genannten Grundlagenuntersuchung für das Naturschutzgebiet, sondern auch aus dem Vermerk über den Erörterungstermin zum geplanten Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet vom 11.10.1988, wo dazu jeweils unter Benennung einzelner Arten wie Enzian, Sumpfherzblatt und Neuntöter auch den Antragstellern gegenüber nähere Ausführungen gemacht worden sind. Soweit die Antragsteller die Einbeziehung der Ablagerungsfläche in das Naturschutzgebiet wegen fehlender Schutzwürdigkeit in Frage stellen, können sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Dieses Vorbringen ist schon deshalb als treuwidrig zurückzuweisen, weil der Antragsteller selbst über Jahre hinweg bauaufsichtlich ungenehmigte Aufschüttungen und Ablagerungen im Bereich des Altarms vorgenommen hat. Die tatsächliche Seite dieses Vorgangs hat er im Erörterungstermin vom 11.10.1994 auch eingeräumt. Die rechtliche Seite ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten, die zu vorab erteilten Baugenehmigungen für Auffüllungen im Außenbereich nichts hergeben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 HeNatG auch die Umgebung des Schutzgegenstands in eine Gebietsausweisung einzubeziehen ist, soweit es der Schutzzweck erfordert. Für einen umfassenden Schutz der noch vorhandenen offenen Altarmflächen ist es ökologisch angemessen, auch die unmittelbar benachbarten früheren Altarmbereiche mit einzubeziehen, damit mindestens ausreichende Pufferflächen vorhanden und störende Einflüsse von Nachbarflächen aus gemindert werden. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller hier selbst durch ungenehmigte Auffüllungen das frühere Altarmbiotop mit beseitigt bzw. verändert hat, ist zusätzlich das öffentliche Renaturierungsinteresse als hinreichend gewichtig anzusehen, auch den streitbefangenen Teil des Altarms, der zudem vorspringend eine besondere Nähe zur Diemel aufweist, in den Gebietsschutz mit einzubeziehen. Daß ein Pflegeplan noch fehlt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, zumal der Gebietsschutz noch nicht rechtskräftig feststeht (vgl. nunmehr § 17 Abs. 3 HeNatG i.d.F. vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 775), wonach die Aufstellung von Pflegeplänen unter bestimmten Voraussetzungen sogar unterbleiben kann). Soweit sich die Antragsteller gegen die Schutzgebietsausweisung im Hinblick auf den Vergleich vom 10.06.1983 mit dem Landkreis Kassel auf Bestandsschutz berufen, braucht den rechtlichen Wirkungen dieses Vergleichs im Rahmen des Normenkontrollverfahrens im einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden. Ein bauaufsichtlicher Vergleich mit dem Landkreis bindet und hindert die obere Naturschutzbehörde als Verordnungsgeber nicht daran, gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HeNatG bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen im übrigen ein Natur- oder ein Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Ohnehin käme dem Vergleich, der sich gemäß Nr. I 4 nur auf ackerfähigen Boden und seine Bestellung bezieht, nicht die Reichweite zu, die die vor allem an einer Lagernutzung interessierten Antragsteller ihm offenbar zumessen. Gemäß Nr. 2 der insoweit bestandskräftig gewordenen bauaufsichtlichen Verfügung des Landkreises Kassel vom 24.01.1983 war immerhin dafür Sorge zu tragen, daß auf dem Grundstück keine weiteren Erdauffüllungen oder Ablagerungen vorgenommen werden, auch nicht von "sonstigem Material". Angesichts dieser bestandskräftigen Bescheidlage, die eine Lagernutzung der streitbefangenen Ablagerungsfläche ausschließt, braucht auch nicht näher auf wasserrechtliche Bestimmungen wie die §§ 70, 71 HWG, 26 Abs. 1 und 2 WHG und die Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Diemel in den Landkreisen W.-F. und K. vom 31.01.1984 (StAnz. 1984 S. 517) eingegangen zu werden. Insgesamt wäre eine allenfalls baurechtlich zugelassene Ackernutzung, die im wesentlichen auf mit Muttererde überzogenen Bauschutt- und Abfallablagerungen stattfindet, auch nicht gewichtig genug, um sich angesichts des besonderen Wertes des seltenen Altarms und seiner Nachbarflächen in der Abwägung über die Gebietsausweisung gegen die naturschutzrechtlichen Belange durchzusetzen. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Außenbereichsgrundstücks in Liebenau, Gemarkung Lamerden, Flur, Flurstück Das Grundstück gehört zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, den die Antragstellerin zusammen mit dem Antragsteller führt. Soweit Teile des Grundstücks ein Altarm der westlich eines Fahrwegs und eines Eisenbahndamms verlaufenden Diemel sind, liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet "Kalkmagerrasen und Diemelaltwasser bei Lamerden" vom 13.11.1989 (StAnz. 1989, S. 2460) i.d.F. vom 12.05.1992 (StAnz. 1992, S. 1242). Bei dem östlichen Bereich der im Naturschutzgebiet liegenden Altarmflächen des Flurstücks handelt es sich um eine sumpfige Wasserfläche. Der westliche, zuletzt allein noch streitbefangene Bereich, wird auf der bei den Behördenakten (Ordner) befindlichen Karte "Istzustand", Maßstab 1:1500, als Ablagerungsfläche bezeichnet. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 11.10.1994 hat der Antragsteller etwa die Hälfte der Ablagerungen und Auffüllungen selbst vorgenommen. Auf dieser Fläche befinden sich eine Miete mit Grassilage und in mehreren Lagen geschichtete Strohballen. Jahrelange Streitigkeiten um Auffüllungen von Altarmflächen führten u.a. zu einer bauaufsichtlichen Verfügung des Landkreises Kassel vom 24.01.1983 (Bl. 54 der einschlägigen Behördenunterlagen) und zu einem Vergleich vor dem Anhörungsausschuß des Landkreises Kassel am 10.06.1983 (Bl. 61 der Behördenakten), in dem sich der Antragsteller u.a. verpflichtete, die aufgefüllte Fläche mit ackerfähigem Boden abzudecken und ab 1984 zu bestellen. Das südlich an die Ablagerungs- sowie die Wasserfläche des Flurstücks anschließende Flurstück liegt außerhalb des festgesetzten Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiets. Auf diesem Grundstück, das dem Antragsteller gehört, befindet sich das landwirtschaftliche Hofanwesen. Mit dem am 18.05.1990 gestellten Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller gegen die genannte Verordnung über das Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet und berufen sich für ihren Nachteil auf den Verbotskatalog des § 3 der Verordnung vom 13.11.1989 (VO). Die Antragsteller machen weiter geltend, die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung in § 16 Abs. 3 HeNatG verstoße gegen die Art. 107 und 118 der Hessischen Verfassung (HV). Nach diesen Verfassungsbestimmungen dürften nur die Landesregierung und die Minister Rechtsverordnungen erlassen. Im übrigen sei die nach den §§ 12, 13 und 30 HeNatG vorgenommene Ausweisung eines Natur- und Landschaftsschutzgebietes ermessensfehlerhaft. Der Abwägungsprozeß sei nicht fehlerfrei. Das Naturschutzgebiet verlaufe mitten durch die Hoffläche der Antragsteller. Sie benötigten die hofnahe Lagerfläche für Stroh- und Silagelagerung sowie für die Lagerung von Zuckerrüben. Eine Herausnahme dieser Fläche aus dem Naturschutzgebiet wäre ohne weiteres möglich gewesen. Im übrigen bestehe aufgrund des Vergleichs des Antragstellers mit dem Landkreis Kassel vom 10.06.1983 Bestandsschutz für die Lagerfläche, was der Antragsgegner im Abwägungsprozeß außer acht gelassen habe. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob die streitbefangene Verordnung die Ablagerungsfläche habe in das Naturschutzgebiet einbeziehen können, da sich die Fläche derzeit nicht in einem schutzwürdigem Zustand befinde. Vielmehr solle die Fläche erst zukünftig in einen schutzwürdigen Zustand überführt werden, ohne daß ein Pflegeplan existiere. Es sei auch nicht abschätzbar, wann mit der Renaturierung begonnen werde, zumal im streitbefangenen Bereich noch der Ausbau einer Strecke der Deutschen Bundesbahn in Betracht komme. Die Ablagerungsfläche habe auch nicht als Umgebungsfläche nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HeNatG in das Naturschutzgebiet einbezogen werden dürfen, da von der Gras-Anwelksilage keinerlei Silagesäfte entstünden und daher eine Gefährdung des Diemelaltarms ausscheide. Nachdem die Antragsteller in der Antragsschrift vom 16.05.1990 noch die Nichtigkeitsfeststellung für die gesamte Verordnung vom 13.11.1989 begehrt hatten, haben sie den Antrag im Erörterungstermin vom 11.10.1994 beschränkt und im übrigen zurückgenommen. Die Antragsteller beantragen zuletzt, die Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Kalkmagerrasen und Diemelaltwasser bei Lamerden" vom 13. November 1989 (StAnz. 1989, S. 2460) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 12. Mai 1992 (StAnz. 1992, S. 1242) insoweit für nichtig zu erklären, als die auf dem Kartenblatt Istzustand M 1:1500 verzeichnete Ablagerungsfläche auf dem Grundstück Gemarkung L, Flur, Flurstück betroffen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung der Schutzausweisung verweist er auf § 2 VO, wonach die Unterschutzstellung zum Ziel habe, den Diemelaltarm mit offener Wasserfläche und Röhrichtzone als Lebensraum für bestandsgefährdete Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu renaturieren. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei belegt. Altarme rechneten inzwischen zu den besonders seltenen Biotoptypen mit herausragendem ökologischen Wert. In Fachkreisen werde angenommen, daß etwa 90 % aller ehemals vorhandenen Altarme seit 1945 unter menschlichem Einfluß verschwunden seien. Bei den vorherrschenden wasserwirtschaftlichen Verhältnissen könne mit einer Neubildung von Altarmen nicht gerechnet werden. Im Detail seien in diesem Altarmbereich u.a. das letzte bekannte Vorkommen des Zungenhahnenfußes, ein ansehnlicher Röhrichtbestand und eine Uferschwalbenkolonie festgestellt worden. Zur Erreichung der Schutzziele seien Pufferzonen einbezogen worden. Der Verbotskatolog der Verordnung sei darauf abgestellt, die organische Stoffzufuhr aus dem hydrologischen Umfeld des Altarms zu unterbinden. Die illegale Verfüllung größerer Teile des Altarms mit Bauschutt und Abfall habe bereits in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen mit den Antragstellern und einer einstweiligen Sicherstellungsanordnung vom 19.12.1986 (StAnz. 1987, 146) geführt. Mit gewissen Abweichungen von seinem früheren Vortrag, der sich auf die Stroh- und Silagelagerung im Überschwemmungsgebiet und die §§ 70, 71 HWG und § 26 Abs. 1 und 2 WHG bezog, trägt der Antragsgegner zuletzt vor, ein Verbot der genannten Lagerung könne aus wasserrechtlichen Bestimmungen nicht hergeleitet werden. Zur Befugnis der oberen Naturschutzbehörde zum Erlaß der streitbefangenen Verordnung trägt der Antragsgegner vor, die Art. 107 und 118 HV bezögen sich gar nicht auf gesetzesdurchführende Rechtsverordnungen, um die es hier gehe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, der einen Erörterungstermin in Liebenau-Lamerden durchgeführt hat. Dem Gericht liegen ein Ordner Verfahrensunterlagen über die Entstehung der streitbefangenen Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung vom 13.11.1989 vor, ebenso ein Hefter der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Kassel, ein Hefter Unterlagen der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel und die "Grundlagenuntersuchung für das geplante Naturschutzgebiet" von Frau Petra Schröder aus dem Jahre 1983.