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Beschluss

3 TH 50/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0316.3TH50.95.0A
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Leitsätze
Der Geruchsabstand zwischen Rinderhaltung und Wohnnutzung kann nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder" bestimmt werden. Ein durch Baulast gesicherter nachbarlicher Verzicht auf Abwehransprüche gegen Emissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs stellt grundsätzlich kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geruchsabstand zwischen Rinderhaltung und Wohnnutzung kann nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder" bestimmt werden. Ein durch Baulast gesicherter nachbarlicher Verzicht auf Abwehransprüche gegen Emissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs stellt grundsätzlich kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung dar. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks B-weg 6 in der unbeplanten Ortslage von F., Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 34/2. Das Anwesen besteht im wesentlichen aus Wohnhaus, Maschinenschuppen, Scheune, Kuh- und Schweinestall sowie einem Fahrsilo. Im Rahmen eines Althofsanierungsverfahrens erhielt der Antragsteller im Jahre 1993 die Baugenehmigung für einen inzwischen errichteten Stallanbau und mit einer geringen Standortveränderung unter dem 17.01.1995 die Baugenehmigung für den im nördlichen Grundstücksgrenzbereich bereits vorhandenen Fahrsilo. Die derzeit vorhandenen 40 Kühe, zu denen 20 bis 30 Stück Kälber und Jungvieh hinzukommen, sollen auf 60 Kühe erweitert werden, der Schweinebestand auf 15 Schweine mit Nachzucht. Die Tiere werden über einem Güllekeller auf Spaltenböden gehalten. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin des nördlich des Grundstücks des Antragstellers und einer städtischen Bachparzelle liegenden Grundstücks B-weg 8 a, Flur 16, Flurstück 8/2, das ehemals mit einem jetzt weitgehend abgerissenen Lager- und Maschinenschuppen bebaut war. Die Beigeladene zu 1) erhielt für dieses Grundstück mit Bauschein vom 24.11.1994 die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Vierfamilienwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß, dessen Wohnräume sowie ein Balkon und zwei Terrassen zu dem in südöstlicher Richtung schräg gegenüberliegenden Fahrsilo hin ausgerichtet sind. Die Bodenplatte des nicht unterkellerten Gebäudes ist bereits errichtet worden. Die Entfernung der südöstlichen Hausecke des der Beigeladenen genehmigten Wohnhauses zum genehmigten Standort des Fahrsilos des Antragstellers beträgt etwa 7 m und zum Stallmittelpunkt etwa 37 m. Die Beigeladene zu 1) ließ für ihr Grundstück im Baugenehmigungsverfahren eine Baulast eintragen, in der sie sich damit einverstanden erklärte, den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers einschließlich Erweiterungen und Umstrukturierungen und davon ausgehende Emissionen zu dulden. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Wohnbaugenehmigung der Beigeladenen zu 1) und deren Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Genehmigung des Fahrsilos ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Kassel hat dem ursprünglich zusammen mit anderen Eigentümern aus der Umgebung gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO am 13.12.1994 gestellten Eilantrag des Antragstellers nach einem Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle mit Beschluß vom 21.12.1994 stattgegeben. In seiner Begründung ist das Verwaltungsgericht von einem Dorfgebiet ausgegangen, in dem die streitbefangene Wohnbebauung der Beigeladenen zu 1) die gebotene Rücksicht auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers fehlen lasse. So habe der Beigeladene zu 2) unter Umrechnung des Geruchsabstands nach der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" mit dem Faktor 1 zu 4 bei 10,7 anzusetzenden Großvieheinheiten einen von Wohngebäuden grundsätzlich freizuhaltenden Emissionsradius von mindestens 50 m im Dorfgebiet errechnet, der sich bei der beabsichtigten Vollauslastung des Stallgebäudes des Antragstellers auf 60 m erhöhe. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluß vom 21.12.1994 Beschwerde eingelegt. Im Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle hat der Beigeladene zu 2) im Beschwerdeverfahren eine "Gutachterliche Stellungnahme" vom 13.02.1995 zu den Gerichtsakten gereicht, nach der sich auf der Grundlage des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder" von November 1994 für den vorhandenen Viehbestand des Antragstellers ohne Sicherheitszuschläge im Dorfgebiet ein Geruchsschwellenabstand von 50 m zu Wohngebäuden ergibt und von 60 m bei der beabsichtigten Erhöhung auf 60 Kühe, 20 Stück Jungvieh und 15 Sauen. Dem Senat liegen vier Hefter bauaufsichtliche Unterlagen und mehrere Lichtbilder vor. Darauf wird ebenso Bezug genommen wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und den Erlaß eines Baustopps gerichteten Eilantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht ist für die bauliche Eigenart der näheren Umgebung in der unbeplanten Ortslage von G. zutreffend von einem Dorfgebiet ausgegangen, in das sich das streitbefangene Wohngebäude der Beigeladenen zu 1) von der Art der baulichen Nutzung her grundsätzlich einfügt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB). In diesem Zusammenhang nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts bis auf Seite 13 Mitte des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dafür, daß das streitbefangene Wohnhaus gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichwohl unzulässig ist, weil es unzumutbaren Belästigungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt ist, zieht der Senat zur Beurteilung der durch Rinderhaltung verursachten Emissionen und zur Ermittlung des erforderlichen Abstandes zwischen einem im wesentlichen Rinderhaltung betreibenden landwirtschaftlichen Betrieb sowie einem Wohngebäude nicht, auch nicht mit einem Umrechnungsfaktor zwischen 1:3 und 1:6, die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung -Schweine" heran, sondern den Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung -Rinder" (vgl. VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2193/93 - VBIBW 1995, 26). Der Rückgriff auf diesen Richtlinienentwurf, den Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung selbstverantwortlich erarbeitet haben, erscheint besser geeignet als die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3471 mit nicht einheitlich anerkannten Umrechnungsfaktoren, empirisch abgesicherte, aussagekräftige und dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechende Aussagen über den erforderlichen Abstand zwischen einer Rinderhaltung und einer Wohnbebauung zu gewinnen. Zwar kommt dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 zur Rinderhaltung ebensowenig wie der VDI-Richtlinie 3471 zur Schweinehaltung rechtliche Verbindlichkeit zu. Dies schließt es aber nicht aus, daß auf der Grundlage dieses fachlich abgestützten Regelwerks im Einzelfall für einen bestimmten Standort der Rinderhaltung ein erforderlicher Geruchsabstand zu einem heranrückenden Wohngebäude ermittelt wird, wie dies hier mit der von dem Beigeladenen zu 2) im Beschwerdeverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 13.02.1995 geschehen ist. Anhand des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473 ist dort plausibel und nachvollziehbar bezogen auf den derzeitigen Viehbestand des Antragstellers ein Geruchsschwellenabstand von 50 m ermittelt worden, zu dem im Dorfgebiet ein 100prozentiger Sicherheitszuschlag nicht hinzuzurechnen ist. Nimmt man darüber hinaus die von § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 IWG vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) im Dorfgebiet vorrangig zu berücksichtigenden Entwicklungmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe in den Blick, für die der Antragsteller hier unwidersprochen die beabsichtigte Aufstockung seines Viehbestandes auf 60 Kühe, 20 Stück Jungvieh und 15 Sauen mit Nachzucht vorgetragen hat, ist bei einem geplanten Besatz von 17,28 anrechenbaren Großvieheinheiten und 100 Punkten bei der Stallbewertung ein Abstand von 60 m erforderlich, der mit 37 m von der südöstlichen Hausecke der Beigeladenen zu 1) bis zu dem als Emissionsschwerpunkt anzusehenden Stallmittelpunkt nicht gegeben ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß auch bei einer nicht unüblichen Umrechnung der anzusetzenden Großvieheinheiten im Verhältnis1:4 sich der jeweils erforderliche Geruchsabstand in derselben Größe von 50 bzw. 60 m auch nach der VDI Richtlinie 3471 zur Schweinehaltung ergäbe (vgl. dazu Simon, BayBauO, Kommentar, Stand: 8/1994, Art. 57 Rdnr. 2 c; Bay. VGH, Urteil vom 31.10.1989 - Nr. 20 B 85 A.2535 - NVwZ-RR 1990, 529). Gegen die Rechtswidrigkeit der unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergangenen Wohnbaugenehmigung vom 24.11.1994 können sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175 berufen, wonach sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, nicht mit dem Argument erfolgreich zur Wehr setzen könne, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) ergangen, die den § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 mit den vorrangig zu berücksichtigenden Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs noch nicht enthielt. Darüber hinaus ist von Bedeutung, daß ein unzumutbare Belästigungen für die Wohnnutzung ausschließender Geruchsabstand hier schon ohne die geplante Aufstockung des Viehbestands nicht eingehalten ist. Dem Antragsteller steht auch ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme zu. Die durch ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen gekennzeichnete bodenrechtliche Situation belastet Grundstücke von vornherein mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme. Dabei fügt sich ein Wohnungsbauvorhaben, was die von ihm hinzunehmenden landwirtschaftlichen Immissionen angeht, allerdings dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Die landwirtschaftliche Nutzung braucht in einem solchen Fall folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (vgl. für ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung BVerwG, Beschluß vom 05.03.1984 - B 171.83 - BBauBl. 1984, 791). Trotz der hier verhältnismäßig nah vorhandenen anderweitigen Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände mit dem neu hinzutretenden Wohnbauvorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht mit der Folge vergleichbar, daß der Betrieb des Antragstellers Einschränkungen aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen hätte. So gehört das rückwärtige Wohnhaus G. auf dem Grundstück F-weg 7 (Flurstück 10/2) zu einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, was bei der Beigeladenen zu 1) nicht der Fall ist. Ausweislich der vorliegenden Lagepläne liegt das Wohnhaus A. (F-weg 9, Flurstück 7/1) weiter entfernt und hält vom Stallmittelpunkt des Antragstellers einen Abstand von über 60 m ein. Im übrigen liegt bei dem Anwesen A. genauso wie bei dem jetzt rein zu Wohnzwecken genutzten, ehemals zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohnhaus F. (B-weg 4, Flurstück 33/1) ein wesentlicher Unterschied darin, daß die jetzige Wohnnutzung in den genannten Nachbargebäuden nicht in einem zusätzlichen bauaufsichtlichen Verfahren durch einen neuen Bauschein als Verwaltungsakt genehmigt worden ist, gegen den der Antragsteller ebenso wie bei der Beigeladenen zu 1) Anlaß und Möglichkeit zu einem rechtlichen Vorgehen gehabt hätte. Dem Antragsteller stand mithin gar kein rechtsförmiges Verfahren zur Verfügung, etwaige nachbarliche Abwehransprüche ausdrücklich geltend zu machen, wie es bei der streitbefangenen Baugenehmigung der Beigeladenen zu 1) eröffnet gewesen und erfolgt ist. Mithin kann dem Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe es insbesondere gegenüber dem unmittelbar benachbarten Wohngebäude F. verabsäumt, vergleichbare nachbarliche Abwehransprüche geltend zu machen, woraus ihm eine auch dem streitbefangenen Wohnbauvorhaben zugutekommende Vorbelastung erwachsen wäre. Der durch Baulast gesicherte Verzicht der Beigeladenen zu 1) auf Abwehransprüche gegen Emissionen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ist kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, das den Beschwerden zum Erfolg verhilft. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 18 und 19 des angefochtenen Beschlusses. An der fehlenden Konfliktbewältigung aufgrund des zu engen Nebeneinanders von Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Betriebstätigkeit ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beigeladene zu 1) nunmehr auch die Wohnungsmieter in den Nachbarverzicht einbeziehen will. Auch insoweit ist von Bedeutung, daß eine angemessene städtebauliche Ordnung nicht zur Disposition privater Rechtsträger steht (vgl. zu Nachbarverzicht und Bauleitplanung auch Bay. VGH, Urteil vom 11.07.1994 - 14 N 92.2397 - BayVBl. 1995, 150). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann hat Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.