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Beschluss

3 TG 802/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0317.3TG802.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der am 14.3.1995 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller sich gegen das sofort vollziehbare Verbot der Antragsgegnerin vom 13.3.1995 für eine Versammlung zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) in der Ballsporthalle in Frankfurt am Main-Höchst am 18. oder 25.3. oder 1. oder 8. oder 15.4.1995 wendet, ist abzulehnen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich das angefochtene Versammlungsverbot als offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug als eilbedürftig (§ 5 Nr. 4 VersG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Gemäß § 5 Nr. 4 VersG kann eine Versammlung in geschlossenen Räumen u. a. verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Dazu gehört auch die mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bedrohte Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen Vereins. Hier ist von Bedeutung, daß das Bundesministerium des Innern am 22.11.1993 die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) sofort vollziehbar verboten und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6.7.1994 - 1 VR 10.93 - den Sofortvollzug dieses Verbots bestätigt hat. Mithin sind Unterstützungshandlungen für den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG mit Strafe bedrohte und von Amts wegen zu verfolgende Vergehen. Für das nach den derzeit erkennbaren Umständen erwartbar versammlungs- und vereinsrechtlich rechtswidrige Verhalten der Veranstalter und ihres Anhangs hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die PKK- und ERNK-fördernden Vorfälle bei der Newroz-Veranstaltung am 26.3.1994 in Frankfurt am Main-Höchst hingewiesen. Sie hat dies nicht nur mit einigen Details bereits in der Verbotsverfügung vom 13.3.1995 selbst getan, sondern ein die Vorfälle am 26.3.1994 präziser darstellendes Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 10.3.1995 zu den Gerichtsakten gereicht. Dieses Schreiben ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers zusammen mit einem polizeilichen Vermerk vom 16.3.1995 ebenfalls zugegangen, ohne daß der Antragsteller in der anwaltlichen Beschwerdeerwiderung die polizeilich dargestellten Vorfälle vom 26.3.1994 bestritten hätte. Mithin ist davon auszugehen, daß beim Neujahrsfest des Vorjahres mehrfach Sprechchöre zugunsten der PKK und ihres Anführers vorgekommen, ERNK-Fahnen und -Embleme gezeigt worden sind, ohne daß die Veranstalter oder Ordner diese Verhaltensweisen dauerhaft unterbinden konnten. Die Folge war u. a. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 VereinsG wegen Zeigens der verbotenen ERNK-Fahnen sowie des Tragens von T-Shirts mit ERNK-Emblem und Unterstützung der PKK bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Zu diesen Vorfällen schlägt der als Aufruf zum Newroz-Fest 1995 dienende "Frankfurter Appell", zu dem der Antragsteller an erster Stelle mit aufgerufen hat, insoweit eine Brücke, als die "Kennzeichen verbotener Organisationen", die zu Verhaftungen und Polizeiübergriffen geführt hätten, damit in Abrede gestellt werden, daß es sich in Wirklichkeit um die Symbole des kurdischen Befreiungskampfes und von Organisationen handele, die diese Bewegung mit trügen. Im Zusammenhang mit den PKK- und ERNK-unterstützenden Handlungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Neujahrsfest 1994 wird deutlich, daß der Veranstalter von 1995 diese Vorfälle nicht nur toleriert, sondern ihren Unrechtsgehalt als Tatbestand eines Vergehens in Abrede stellt. Im Grunde stellt die erwähnte Passage des "Frankfurter Appells" eine Ermunterung der Anhängerschaft durch den Veranstalter dar, es mit Gesetzesverstößen nicht so genau zu nehmen und es an Zuspruch und Unterstützung für vollziehbar verbotene Organisationen wie die PKK und die ERNK und das öffentliche Zeigen ihrer Symbole nicht fehlen zu lassen. Dieses appellative Verhalten des Antragstellers zugunsten einer mindestens beim Neujahrsfest 1994 eindeutig gezeigten PKK- und ERNK-Symbolik geht über das in § 5 Nr. 4 VersG geregelte Dulden von strafrechtlich bedeutsamen Äußerungen noch hinaus. Ermessensfehler bei der Anwendung des § 5 Nr. 4 VersG durch die Behörde sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die vom Verwaltungsgericht anstelle des Verbots ins Auge gefaßten Auflagen nicht zur Abwehr der vorstehend dargestellten Gefahr eines Verstoßes gegen die strafrechtlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes geeignet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).