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Beschluss

3 TG 1129/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0508.3TG1129.95.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit dem am 03.03.1995 gestellten Eilantrag gegen die Aufstockung eines eingeschossigen Wohnhauses auf der gegenüberliegenden Seite eines 3,90 m breiten öffentlichen Verkehrswegs in der unbeplanten Ortslage von, für die der Beigeladene unter dem 15.11.1994 die Baugenehmigung erhalten hat. Ein Befreiungsbescheid vom gleichen Tage wegen nicht ausreichender Abstandsfläche zur Straßenmitte und zur Wohnbebauung des Antragstellers ist später unter Hinweis auf § 6 Abs. 12 Nr. 1 und 2 HBO i.d.F. vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Eilantrag mit Beschluß vom 20.03.1995 mit der Begründung abgelehnt, ein Abwehranspruch des Antragstellers sei nicht gegeben, wenn auch eine Abweichung von öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vorliege. Das nachbarliche Gleichgewicht sei aber nicht im Kern gestört, zumal auch das Wohnhaus des Antragstellers den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m zur Straßenmitte nicht einhalte. Den Brandschutz verschlechtere die streitbefangene Aufstockung des Beigeladenen nicht. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 27.03.1995 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 10.04.1995 unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 12 Nr. 1 und 2 HBO 1993 seien nicht gegeben, Beschwerde eingelegt. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners mit zwei Lichtbildern vor. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die Wohnhausaufstockung des Beigeladenen nicht zu, auch wenn die hier in einer öffentlichen Verkehrsfläche liegende Mindestabstandsfläche der nördlichen Außenwand des streitbefangenen Wohngebäudes von 3 m nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 HBO 1993 nicht eingehalten wird. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO 1993 darf die Abstandsfläche die Mitte des 3,90 m breiten öffentlichen Verkehrswegs an sich nicht überschreiten, was im Umfang von 1,05 m der Fall ist. Der Aufstockung des Beigeladenen kommt jedoch die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993 zugute, wonach geringere Tiefen der Abstandsflächen als nach Absatz 1 bis 9 zugelassen werden können, wenn innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern und zwingende Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Die besonderen örtlichen Verhältnisse städtebaulicher Art, auf die es ankommt (vgl. Schaetzell, HBO, Kommentar, Stand: 11/1994, § 8 HBO 1990 zu Abs. 13), sind hier dadurch geprägt, daß in dem betreffenden Straßenabzweig von der straße bezüglich der beiderseitigen Straßenrandbebauung schon jetzt geringere Abstandsflächen vorhanden sind, als sie nach § 6 HBO 1993 erforderlich wären. Zudem fällt entscheidend ins Gewicht, daß sich beiderseits des genannten Straßenabzweigs aufgrund des vorhandenen baulichen Altbestands jeweils eine einheitliche vordere Bauflucht gebildet hat, die planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB vom überbauten Standort her als zu beachtende Baulinie am Straßenrand einzuhalten ist (vgl. zur Verringerung von Abstandsflächen zwecks Einhaltung von Straßenfluchten Müller, Das Baurecht in Hessen, Kommentar, Stand: 8/1994, § 8, S. 54; Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, Kommentar, 8. Aufl. 1989, § 6 Rdnrn. 123 und 125). Diese planungsrechtliche Vorgabe der Einhaltung einer historisch gewachsenen Straßenflucht in der unbeplanten Ortslage, die sich in der Sache als Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers auswirkt, erfordert auch eine geringere Tiefe der an sich gebotenen Mindestabstandsfläche von 3 m im Sinne des § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993, da sonst bei Einhaltung der vollen Tiefe der Mindestabstandsfläche unter Berücksichtigung des nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungskräftig abgestützten Bebauungsrechts des Beigeladenen, dem ein Angleichen der Geschoßzahl an die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung mit im wesentlichen zwei Vollgeschossen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Ober- und Dachgeschoß des aufgestockten Wohnhauses ein architektonisch mißglückter Rücksprung des Baukörpers folgen müßte. Dies würde die von § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993 im öffentlichen Interesse geschützten städtebaulichen Belange nachhaltig stören (vgl. Schaetzell, a.a.O.). Bei alledem ist das "Erfordern" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 nicht im Sinne eines zwingenden Gebotenseins zu verstehen, daß also den entsprechenden öffentlichen Belangen auf keine andere Weise entsprochen werden könnte, sondern ähnlich wie bei der entsprechenden Formulierung in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauGB bzw. BauGB ist es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann erfüllt, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Ausnahme das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Ausnahme muß nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Belangs sein; dessen Erfüllung muß also nicht mit der Erteilung der Ausnahme "stehen und fallen" (vgl. zur Befreiung BVerwG, Urteil vom 09.06.1970, BVerwGE 56, 71 = BRS 33 Nr. 150; Bay. VGH, Beschluß vom 20.03.1991 - 14 CS 90.3097 - BayVBl. 1992 55). Die von § 6 Abs. 12 Satz 1 HBO 1993 zwingend eingeforderten Belange des Brandschutzes stehen der Aufstockung des Beigeladenen nicht entgegen, da die aufgestockte Außenwand als fensterlose Brandwand ausgebildet ist und das in die Dachhaut integrierte kleine Dachfenster nicht von der auf Außenwände beschränkten Regelung des § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBO 1993 erfaßt wird. Die ausnahmsweise Zulassung einer um 1,05 m geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993 verletzt ins Gewicht fallende nachbarliche Interessen des Antragstellers nicht. Zunächst ist im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von Bedeutung, daß der Antragsteller die nach der baulichen Nutzung der näheren Umgebung mögliche zweigeschossige Bebauung bereits selbst ausgenutzt hat und dabei im Süden so nahe an die öffentliche Verkehrsfläche herangerückt ist, daß er seinerseits eine nach jetzigem Bauordnungsrecht erforderliche Mindestabstandsfläche zur Straßenmitte mit der Folge nicht einhält, daß die erdgeschossigen Fenster des Beigeladenen nicht ausreichend belichtet sind. Soweit dies in gewissem Umfang jetzt auch für mindestens ein notwendiges Fenster zu Aufenthaltsräumen im Wohngebäude des Antragstellers der Fall sein wird, erleidet der Antragsteller nur das, was der Beigeladene bereits jetzt hinnehmen muß, wobei eine ausreichende Belichtung den Beteiligten bei einer lediglich eintretenden Verkürzung der Mindestabstandsfläche auf etwa 2/3 nur teilweise genommen wird. Für den Antragsteller liegt dabei ein günstiges Moment noch darin, daß das Wohnhaus des Beigeladenen von der straße ein Stück zurückspringt, so daß die neu entstehende Außenwand im Obergeschoß des streitbefangenen Bauwerks dem Wohngebäude des Antragstellers nur teilweise gegenüberliegt und sich die gewisse Beeinträchtigung der Belichtung in Grenzen hält. Selbst die vom Abstandsrecht im einzelnen nicht mehr geschützte Besonnung von Aufenthaltsräumen des Antragstellers ist durch den Rücksprung des Wohnhauses des Beigeladenen von Südwesten her noch möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).