Urteil
3 UE 3442/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0305.3UE3442.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat darf gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten hierauf wirksam verzichtet haben. Die zugelassene Berufung des Beteiligten ist zulässig. Sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 3 VwGO, der auch in gerichtlichen Asylverfahren Anwendung findet und nicht durch § 78 AsylVfG verdrängt wird (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A -). Gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; darüber hinaus muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten; gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Frist erfüllt werden. Diesen Anforderungen genügt die Bezugnahme auf die Zulassungsschrift in der Berufungsbegründung des Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 9 B 690.97 - DVBl. 1997, 1325). Da es auch im Berufungsverfahren um die Anwendung und Auslegung von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG geht, bedarf es einer erneuten Wiederholung der schon im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe im Rahmen der Berufungsbegründung nicht. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Kläger gegen die Entscheidungen des Bundesamtes in den Bescheiden vom 30. und 31. März 1993 zu Unrecht stattgegeben, als darin die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihrer Bescheide verpflichtet wurde festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopiens bestehen; den Klägern kann im Rahmen des Asylverfahrens auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG auch eine Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG. Neben den von dem Kläger geltend gemachten - und vom Verwaltungsgericht abgelehnten - Ansprüchen auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, die mit dem Asylantrag verfolgt werden (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG), werden regelmäßig auch die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG von dem beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterlegenen Asylbewerber zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstände bilden, stehen alle diese Ansprüche nach dem erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat durch eine Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132). Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab und droht unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, so richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren in erster Linie auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben auch die Aufhebung der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG und zugleich die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Bezug auf das Zielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in aller Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamtes erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens diesen Schutz vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten. Diese an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klagebegehrens trifft auch auf den Fall der Kläger zu, wobei dem der auf die Aufhebung der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG beschränkte Berufungszulassungsantrag des Beteiligten nicht entgegensteht. Maßgebend ist nämlich auch im Berufungsverfahren das umfassende Rechtsschutzbegehren der Kläger, das sachlich dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Fall des Unterliegens mit ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragen, ihnen entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Diese Verpflichtungsklage ist zulässig. Bei den angegriffenen Feststellungen des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, handelt es sich jeweils um einen an die Kläger gerichteten Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung (vgl. §§ 4 und 42 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes nicht teilweise aufheben und eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Äthiopiens gemäß § 53 Abs. 4 AuslG aussprechen dürfen; ein derartiger Anspruch steht den Klägern nicht zu. Auch liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so dass die negativen Feststellungen des Bundesamtes im Rahmen des Asylverfahrens insgesamt rechtmäßig sind und die Kläger keinen Anspruch auf die entsprechende Verpflichtung haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. den Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) steht den Klägern nicht zu. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand droht den Klägern keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Äthiopien sie mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Sie genießen asylrechtlich auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK aus Gründen der Achtung ihres Familienlebens. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 376; bestätigt durch Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289, durch Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - NVwZ 1997, 685, durch Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112 und durch Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - und 25. November 1997 - 9 C 58.96 -) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK lediglich insoweit verweist, als sich daraus Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, auch nicht vor den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems, eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates besteht grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (ebenso. Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/663 - Ahmed ./. Österreich - InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn die Kläger im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt und in der Folgezeit mehrfach bestätigt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173, S. 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise eines Asylbewerbers eine Verfolgung durch die Behörden des Heimatstaates gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Des Weiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall wird deutlich, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, dort durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Die Kläger haben sich weder bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien dort noch danach in der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise politisch in der Weise betätigt, dass sie ihre vermeintliche Gegnerschaft zu der in Äthiopien heute herrschenden EPRDF-Regierung nachhaltig und deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Sie müssen daher im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht befürchten, dort wegen ihres Engagements für die EPRP oder aus sonstigen Gründen von staatlichen Organen zielgerichtet misshandelt zu werden. Ebensowenig müssen die Kläger zu 1) und 2) wegen ihrer Tätigkeit im Palastministerium unter dem Mengistu-Regime mit gezielten, konkreten, vom äthiopischen Staat ausgehenden oder geduldeten Misshandlungen durch Dritte rechnen. Auch für eine unmenschliche oder erniedrigende zielgerichtete Behandlung durch Mitglieder einer staatsähnlichen Organisation liegen hinsichtlich Äthiopiens keine Anhaltspunkte vor. Die Kläger zu 1) und 2) sind auch nicht für die EPRP politisch in herausragender Form aktiv und haben desweiteren für keine der ELF-Gruppen aktiv gegen die heute herrschende EPRDF-Regierung gekämpft oder an hervorgehobener Stelle politisch gegen die jetzige Regierung gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1) und 2) wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Regierungsapparat des Mengistu-Regimes von den heute in Äthiopien Regierenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren könnten, sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht ersichtlich, zumal für ehemalige Angehörige des Mengistu-Regimes schon 1991 eine Generalamnestie in Kraft getreten ist. Die Kläger zu 1) und 2) waren zudem nur einfache Angestellte des Mengistu-Regimes; ihre politische Tätigkeit beschränkte sich auf das Herstellen und Verteilen von gegen das Mengistu-Regime gerichteten Flugblättern. Menschenrechtsverletzungen werden ihnen - soweit bekannt - wegen ihrer damaligen Tätigkeit unter Mengistu nicht zur Last gelegt. Hinzu kommt, dass die Kläger zu 1) und 2) mit ihrem Engagement gegen das Mengistu-Regime und für die EPRP zum damaligen Zeitpunkt in einer gemeinsamen Front mit der heutigen EPRDF-Regierung in Äthiopien gegen das Mengistu-Regime gestanden haben, so dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass es deswegen heute zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien kommen könnte. Der Kläger zu 3) ist selbst zu keinem Zeitpunkt seines bisherigen Lebens politisch in herausgehobener Funktion aktiv gewesen. Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 3) frühere oder heutige politische Aktivitäten seiner Eltern zum Nachteil gereichen könnten. Den Klägern droht auch nicht wegen der Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der Senat ist aufgrund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen und Bewegungen beobachtet, wobei sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung in Äthiopien in menschenrechtswidriger Weise behandelt zu werden, nicht droht. Gleiches gilt für die von den Klägern in der Bundesrepublik entfaltete exilpolitische Betätigung, die ein nur geringes Ausmaß angenommen hat, was nicht dazu führt, dass die Kläger als herausgehobene Protagonisten einer äthiopischen Oppositionsbewegung angesehen werden könnten. Hinzu kommt, dass der äthiopische Staat gegen oppositionelle Gruppen in aller Regel nur dann aktiv wird, wenn diese ihre politischen Ziele mit Gewalt durchzusetzen versuchen, wohingegen die bloße Asylantragstellung und das einfache Engagement in einer Oppositionsbewegung ohne eine auch nach außen hin deutlich dokumentierte und manifestierte oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den Betreffenden in einer nach § 53 Abs. 4 AuslG relevanten Weise vorzugehen. Die Berichte von amnesty international und die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde enthalten ebenfalls keine Informationen dahingehend, dass es in Äthiopien allein wegen einer Asylantragstellung zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation kommt. Auch der von Art. 8 EMRK ausgehende Schutz von Ehe und Familie vermag den Klägern im Rahmen des Asylverfahrens keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren. Zwar ist das im Jahre 1991 geborene Kind der Kläger mehrfach schwerstbehindert und kann eine angemessene, seine Überlebenschancen gewährleistende notwendige medizinische Versorgung und Betreuung derzeit in Äthiopien nicht erhalten. Dieses Kind nach Äthiopien zurückschicken hieße, es dem sicheren Tod zu überantworten. Mithin genießt dieses Kind Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, was Gegenstand des Urteils vom 5. März 1998 in dem Berufungsverfahren 3 UE 3441/97.A ist. Auf diesen Umstand können sich die Kläger jedoch nicht berufen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), fallen nämlich nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie können demgemäß nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt werden, sondern müssen von den für die Vollstreckung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden beachtet werden. § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Vorschriften der EMRK nämlich lediglich nur insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse), wohingegen zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen können, etwa die inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse. Einwände des Ausländers gegen die Durchführung der Abschiebung als solcher, etwa wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen in Deutschland oder anderer inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, lassen deshalb die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenso wie die Abschiebungsandrohung unberührt. Sie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung zu prüfen und gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden in Asylverfahren. Nach alledem ist das Bundesamt im Rahmen seiner Kompetenzen nicht befugt, über den Schutz familiärer Bindungen zu entscheiden; ob ein Ausländer nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens im Bundesgebiet besitzt, muss daher von der Ausländerbehörde im Rahmen des eigentlichen Abschiebungsverfahrens geprüft werden. Schließlich stellen auch die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie die Tatsache, dass die medizinische Versorgung des schwerstbehinderten Kindes der Kläger zu 1) und 2) in Äthiopien nicht gewährleistet ist, keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG dar; insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine gezielte staatliche Vorgehensweise. Die Kläger können sich im Rahmen des Asylverfahrens desweiteren nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. So kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, für diesen Ausländer ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -). Diese Voraussetzung trifft auf die Kläger dieses Verfahrens indes nicht zu. Beruft sich ein Ausländer demgegenüber lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die - wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren oder eine unzureichende medizinische Versorgung - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 - InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dann gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestop zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 -). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. In Bezug auf die Kläger kann von einer derart extrem zugespitzten Gefahrenlage jedenfalls bezogen auf die allgemeinen Lebensverhältnisse in Äthiopien derzeit nicht ausgegangen werden; so wird die Versorgungslage in Äthiopien zwar durchaus als teilweise schwierig beschrieben, die Entwicklung hat aber gleichwohl nicht zu einer akuten, das gesamte Land erfassenden Hungersnot oder zu ähnlichen Mangelerscheinungen und Missständen geführt. Diesbezügliche Schilderungen finden sich weder in den detailliert über die Verhältnisse in Äthiopien berichtenden Auskünften des Auswärtigen Amtes noch des Institutes für Afrika-Kunde oder von amnesty international. Da die Klage mithin insgesamt keinen Erfolg hat, erweist sich die Berufung als begründet mit der Folge, dass die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens und des Berufungszulassungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend zu jeweils einem Drittel zu tragen haben, wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des minderjährigen Klägers zu 3). Darüber hinaus haben die Kläger zu 1) und 2) noch ein weiteres Kind, nämlich den am 6. April 1991 in O geborenen E K. Dieses Kind ist ausweislich der in dem Berufungsverfahren 3 UE 3441/97.A vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen schwerstbehindert; außer einer körperlichen Behinderung mit Tetraspastik, Blindheit und schwerem zerebralem Anfallsleiden leidet dieses Kind an einer schwersten geistigen Behinderung durch Zustand nach Hirnblutung und nachfolgendem Hydrocephalus. Eine regelmäßige antikonvulsive Einstellung mit verschiedenen Medikamenten einschließlich einer Kontrolle der Blutparameter sowie eine Überprüfung des Shunts nach operativ entferntem Hydrocephalus sind ebenso notwendig wie regelmäßige krankengymnastische Behandlungen und die Möglichkeit der sofortigen stationären Versorgung bei Infekten; wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die beigezogene Verfahrensakte (Hess. VGH, 3 UE 3441/97.A) Bezug genommen. Die Kläger dieses Verfahrens reisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung des Asylbegehrens trug der Kläger zu 1) im wesentlichen vor, er sei 1978 in der Transportabteilung beim Palastministerium eingestellt worden; 1982 sei er in die Verwaltungsabteilung der Palastwache versetzt worden. Dort sei er u. a. für die politische Schulung der Wachsoldaten zuständig gewesen. Im Jahre 1986 sei er verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe bei der Auswahl von Wachsoldaten für Einsätze außerhalb der äthiopischen Hauptstadt gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Bei dieser Gelegenheit sei eine größere Anzahl von Soldaten desertiert. Nach der Freilassung aus der Haft habe er keine neue Arbeitsstelle mehr erhalten. In Äthiopien sei er Mitglied der EPRP gewesen und habe geheime Informationen, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erlangt habe, an die EPRP weitergegeben. Daneben habe er auch Flugblätter der EPRP vervielfältigt und verteilt. Unter den Wachsoldaten habe er Propaganda gegen die damalige Regierung des Mengistu- Regimes betrieben. Seine politischen Aktivitäten seien bis zur Ausreise nicht bekannt gewesen. Die Klägerin zu 2) hat vorgetragen, sie habe von 1984 an in einem zum Präsidentenpalast gehörenden Pferdestall im Empfangsbereich gearbeitet. 1987 sei sie verhaftet worden, weil bei einer Hausdurchsuchung gegen die Regierung gerichtete Flugblätter gefunden worden seien. Diese Flugblätter habe sie zusammen mit dem Kläger zu 1) hergestellt und verteilt. Nach einjähriger Haft sei sie amnestiert worden, sie habe jedoch die Auflage erhalten, Addis Abeba nicht zu verlassen. Nach der Haftentlassung habe sie keine Arbeit mehr gefunden, deshalb sei sie 1989 in den Wohnort ihrer Mutter außerhalb von Addis Abeba gezogen. Dort habe sie von der Bauernorganisation die schriftliche Aufforderung erhalten, nach Addis Abeba zurückzukehren. Daraufhin sei sie aus Äthiopien in den Sudan und dann weiter nach Deutschland geflogen. Der Kläger zu 3), das minderjährige Kind der Kläger zu 1) und 2), hat zur Begründung seines Asylbegehrens vorgetragen, er könne im Heimatland ohne seine Eltern nicht leben, wegen seiner Volkszugehörigkeit werde er dort benachteiligt werden. Mit Bescheid vom 30. März 1993, zugestellt am 6. April 1993, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1) ab. Der Asylantrag der Klägerin zu 2) wurde mit Bescheid vom 31. März 1993, zugestellt am 8. April 1993, ebenfalls abgelehnt. Schließlich wurde mit Bescheid vom 30. März 1993, zugestellt am 6. April 1993, auch der Asylantrag des Klägers zu 3) abgelehnt. In allen drei Bescheiden wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurde jeweils aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen jeweils die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Am 15. April 1993 haben die Kläger gegen die genannten Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie seien vorverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist und müssten befürchten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihres Engagements für die EPRP von der derzeitigen Regierung verfolgt zu werden. Die Sicherheitslage in Äthiopien sei zunehmend besorgniserregend. Zudem sei das am 6. April 1991 geborene Kind E schwerstbehindert; eine medizinische Versorgung, die notwendig sei, um das Leben des Kindes zu erhalten, sei in Äthiopien nicht gewährleistet; das Kind sei auf ständige medizinische, auch stationäre Behandlung und Betreuung angewiesen, die ihm in Äthiopien nicht zuteil werden könne. Mit Urteil vom 25. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Bescheide verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Kläger im Hinblick auf die angedrohte Abschiebung nach Äthiopien Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG bestehen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 6. November 1996 zugestellte Urteil hat dieser am 12. November 1996 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 29. September 1997 - 3 UZ 4763/96.A - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG begehrt wird. Zur Begründung der Berufung nimmt der Beteiligte auf seine Zulassungsschrift Bezug und trägt vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, da das Verwaltungsgericht den Klägern Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG allein im Hinblick auf die besondere persönliche Situation der Kläger gewährt habe, die ein mehrfach schwerstbehindertes und deshalb akut pflegebedürftiges Kind zu versorgen hätten, so dass - da die ständige Pflege und Betreuung dieses Kindes auf absehbare Zeit nur von seinen Eltern geleistet werden könne - eine Abschiebung der Kläger einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass im Heimatland der Kläger die ärztliche Verordnung nur mangelhaft sei, rechtfertigten indes nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG. Der Beteiligte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 abzuändern, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopien bestehen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Gerichtsakten des Klageverfahrens VG Frankfurt, Az.: 3 E 30054/95.A (1); Hess. VGH, 3 UE 3441/97.A, einschließlich der darin befindlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.