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Urteil

3 UE 4011/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0318.3UE4011.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie zugelassen wurde. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufungsbegründung fristgerecht, § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, und entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschriften des § 124 a Abs. 3 VwGO gelten auch im Asylverfahren, denn § 78 AsylVfG enthält keine abschließende Regelung des Verfahrens nach der Zulassung der Berufung (vgl. VGH Baden- Württemberg, U. v. 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -; OVG Nordrhein- Westfalen, B. v. 07.07.1997 - 1 A 5701/96.A - DVBl. 1997, 1340; Hess. VGH, U. v. 18.12.1997 - 3 UE 3402/97.A -; a.A. Bay. VGH, B. v. 12.09.1997 - 25 B 97.33256 - DVBl. 1997, 1332). Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; dabei muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Frist erfüllt werden. Die Berufung ist fristgerecht begründet worden. Zwar ist im Berufungsbegründungsschriftsatz neben der Antragstellung lediglich auf die Darlegungen im Rahmen des Zulassungsantrags Bezug genommen worden. Die Einhaltung dieser Frist war für die Abgabe einer ausführlichen Berufungsbegründung jedoch nicht mehr erforderlich, nachdem die Beklagte bereits in ihrem Zulassungsantrag deutlich gemacht hatte, aus welchen Gründen die Berufung ihrer Ansicht Erfolg haben müsse. Sie hatte ausgeführt, dass den Klägern die Kontingentsflüchtlingseigenschaft nicht zustehe, so dass das Verwaltungsgericht auch keine Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG hätte treffen dürfen. Es ist im Rahmen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erforderlich, innerhalb der Monatsfrist mit einem selbständigen Schriftsatz die Berufungsbegründung zu formulieren, sofern diese Gründe sich bereits aus dem Zulassungsantrag unmissverständlich ergeben und auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur wiederholt werden könnten. Sofern der Berufungsbegründung neben dem Zulassungsantrag keine selbständige Bedeutung mehr zukommt und dies im Zulassungsantrag bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, wäre es überflüssige Förmelei, dennoch auf dem Erfordernis einer nochmaligen Begründung zu bestehen. Denn die Berufungsbegründungspflicht ist kein Selbstzweck, sondern soll eine eigenständige Auseinandersetzung des Berufungsführers mit dem Streitstoff gewährleisten sowie letzteren gegenüber dem Berufungsgericht eingrenzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 22.12.1997 - 25 a 3247/97.A -; Baden-Württemberg, U. v. 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -). Dies dürfte auch mit dem Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 (Az.: 9 B 690.97, DVBl. 1997, 1325) übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss ausgeführt, dass im Zulassungsantrag bereits Ausführungen enthalten sein können, die dem Begründungserfordernis des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügten, sofern auch bereits ein Berufungsantrag formuliert worden sei. Im vorliegenden Verfahren ist ein Berufungsantrag bereits im Zulassungsantrag angekündigt und formuliert worden und im Berufungsbegründungsschriftsatz ebenfalls aufgeführt. Die Beklagte hatte neben dem Zulassungsantrag zugleich beantragt, "das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als danach der Bescheid der Beklagten aufgehoben wird, soweit in Nr. 2 des Bescheides festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Antragstellers nicht vorliegen". Die Berufung ist auch begründet. Das Bundesamt war befugt, erstmals über das Vorliegen sowohl von Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch eventueller Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden. Dies ergibt sich nicht allein aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 AsylVfG, da diese Vorschrift nur den Widerruf von Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG regelt, nicht jedoch die Berechtigung zum erstmaligen Ausspruch dieser Feststellungen verschafft. Diese Berechtigung ergibt sich vielmehr aus einer Analogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 33, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG (vgl. BVerwG, U. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht ebenso abgelehnt wie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor, weil die Kläger die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht inne gehabt haben, wie das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen u. a. bei Ausländern vor, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings erworben haben, § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Diese Rechtsstellung erwirbt ein sogenannter Kontingentflüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (vom 22. Juli 1980, BGBl. I 1057, im folgenden: Kontingentflüchtlingsgesetz). Die Kläger haben die Rechtsstellung eines sogenannten Kontingentflüchtlings nicht erworben. Gemäß § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz in der damals geltenden Fassung vom 22. Juli 1980 genießt ein Ausländer die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 32 der sogenannten Genfer Konvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II, 559), sofern er "im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 22 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist". Eine Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise wurde den Klägern nicht erteilt. Die Kläger wurden in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht im Sinne dieser Vorschrift "aufgenommen". Nach dem im Zeitpunkt der Einreise geltenden § 22 Abs. 1 AuslG 1965 konnte der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestellte Stelle einen Ausländer übernehmen, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es erforderten. Eine solche Übernahme ist zwar hier erfolgt und es handelte sich auch um eine humanitäre Hilfsaktion; es fehlt jedoch an der außerdem erforderlichen Aufnahme. Gemäß der Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 23. Juli 1996 habe Bundesminister Schäuble - in Absprache mit den übrigen westlichen Botschaftern - zugesagt, die in der deutschen Botschaft in Tirana sich aufhaltenden ca. 3200 albanischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des § 22 AuslG 1965 zu übernehmen. Am 12. Juli 1990 hätten ca. 5000 Botschaftsflüchtlinge (u. a. auch Flüchtlinge aus der italienischen und der französischen Botschaft) Albanien verlassen dürfen. Die Personen aus der deutschen Botschaft seien mit Sonderzügen der Deutschen Bundesbahn von Brindisi über Basel in ihre Zielorte in Deutschland verbracht worden. Neben der Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG 1965 ist auch das weitere Erfordernis des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz erfüllt, denn es handelte sich um eine humanitäre Hilfsaktion. Die Situation der Botschaftsflüchtlinge war durch zunehmend bedrohlicher werdende hygienische Verhältnisse in den völlig überfüllten Botschaften gekennzeichnet, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machten. Wegen befürchteter Schwierigkeiten und Nachstellungen durch albanische Behörden war nicht an eine gewaltsame Räumung der Botschaften gedacht worden. Es handelte sich bei der schließlich gefundenen Lösung mit dem Ziel der Schaffung einer Ausreisemöglichkeit um eine humanitäre Aktion (vgl. auch BVerwG, U. v. 27.02.1996 - 9 C 145.96 - a.a.O.). Die Kläger erfüllen jedoch nicht das weitere, nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz erforderliche Merkmal der "Aufnahme". Eine Erklärung, wonach den albanischen Flüchtlingen auf Dauer ein Bleiberecht zugesprochen werden sollte, ist nicht abgegeben worden. Gemäß § 22 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz obliegt es dem Bundesminister des Innern, im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme der Ausländer auch darüber zu bestimmen, ob die Flüchtlinge ein zeitlich begrenztes Bleiberecht erhalten oder ob sie auf Dauer aufgenommen werden sollen (vgl. BVerwG, ebenda). Maßgebend ist dabei der erklärte Wille des Bundesministers des Innern im Zeitpunkt der Ankunft der Flüchtlinge (ebenda). Im vorliegenden Fall war eine Aufnahme auf Dauer nicht gewollt. Dies geht aus den vorliegenden Stellungnahmen hervor. Aus der Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 24. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Trier nebst der beigefügten Anlage 1 ergibt sich, dass die Bundesregierung bereits am 5. März 1982 entschieden hatte, Kontingentflüchtlinge nur noch in außergewöhnlichen Ausnahmefällen aufzunehmen. In der der oben genannten Stellungnahme ebenfalls beigefügten Anlage 3 äußert sich der Bundesminister des Innern unter dem Datum des 13. September 1990 zur Hilfsaktion für die albanischen Flüchtlinge. Er führt aus, es seien in der Vergangenheit häufiger Ausländer in Notlagen nach § 22 AuslG 1965 übernommen worden. Es habe jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Regelung vom 5. März 1982 - zwischen Bund und Ländern stets Einvernehmen darüber bestanden, dass daraus kein Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel für die Flüchtlinge erwachse. Auch bei den Albanern habe nicht der politische Wille bestanden, diese als Kontingentflüchtlinge aufzunehmen, sondern es habe wegen der unerträglich gewordenen Situation in der deutschen Botschaft eine Lösung gefunden werden müssen. Diese habe in der vorübergehenden Aufnahme der Albaner bestanden. Keinesfalls sei mit jeder humanitären Aktion gewollt, den betreffenden Ausländern jeweils die Stellung eines Kontingentflüchtlings einzuräumen. Denn in der Regel sei eine baldige Möglichkeit der Flüchtlinge, in ihr Heimatland zurückzukehren, abzusehen. So sei es auch im Fall der albanischen Botschaftsflüchtlinge gewesen. Demgegenüber verschaffe die Kontingentflüchtlingsstellung den betreffenden Ausländern eine auf Dauer angelegte Rechtsposition, deren Widerruf schwieriger als ein Widerruf der Asylberechtigung sei. Aus einer der oben genannten Stellungnahme ebenfalls beigefügten dienstlichen Erklärung vom 19. Juli 1996 des Leiters des Krisenstabes "albanische Botschaftsflüchtlinge" - Ministerialrat H. vom Bundesministerium des Innern - geht hervor, dass die Hausleitung sich am 11. Juli 1990 gegen eine Kontingentlösung entschieden hatte, da diese eine erhebliche Verfestigung des Aufenthaltes, eine erschwerte Rückkehr und ein Nachzugsrecht für Familienangehörige mit sich bringe. Neben der dienstlichen Erklärung wurde der Stellungnahme das damals geführte Tagebuch beigefügt, in welchem sich die entsprechenden Besprechungen und deren Ergebnisse befinden. Im Tagebuch ist dokumentiert, dass das Land Nordrhein- Westfalen zwar eine Kontingentlösung angestrebt habe, diese jedoch vom Bundesministerium des Innern (Staatssekretär N.) aus den oben genannten Gründen sowie wegen der hohen Kosten für den Bund abgelehnt wurde. Sollten andere Bundesländer den albanischen Botschaftsflüchtlingen tatsächlich, wie die Kläger vortragen, den Status eines Kontingentflüchtlings verliehen haben, so wäre dies jedenfalls nicht durch den insoweit maßgebenden Willen des Bundesministeriums des Innern gedeckt. Auf einen zu Unrecht verliehenen Status können sich die Kläger jedoch im Rahmen des Art. 3 GG nicht berufen. Denn der Gleichheitssatz gebietet es nicht, insoweit gleiches und neues Unrecht zu begehen. Danach steht fest, dass es im Zeitpunkt der Einreise der Albaner nicht dem Willen des Bundesministers des Innern entsprach, diese als Kontingentflüchtlinge aufzunehmen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 -, U. v. 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -, VGH Bw RSpr 1998, Beil. 2 B 4; OVG Nordrhein- Westfalen, U. v. 31.10.1994 - 23 A 5976/94.A -). Die Abschiebung der Kläger ist daher nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings über das Kontingentflüchtlingsgesetz erworben hätte. Wegen des - unanfechtbaren - Widerrufs der Asylanerkennung der Kläger folgt auch aus § 51 Abs. 2 AuslG (Verbot der Abschiebung Asylberechtigter) kein Abschiebeverbot. Ansonsten liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger nicht vor. Die Freiheit der Kläger ist in Albanien wegen ihrer Rasse, Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht. Aufgrund der Flucht in die deutsche Botschaft und der sich daran anschließenden Ausreise aus Albanien drohen den Klägern heute keine Repressalien mehr, denn die innenpolitische Lage in Albanien hat sich seit 1990 grundlegend verändert. Während des Verlaufs des Jahres 1990 kam es - verstärkt durch Fluchtbewegungen und Demonstrationen - in Albanien zu einer Politik der vorsichtigen Öffnung nach außen, verbunden mit graduellen Reformen. Nach der Flucht von ca. 5000 Personen über ausländische Botschaften versuchte der damalige Staats- und Parteichef Ramiz Alia begrenzte Wirtschaftsreformen durchzusetzen, wobei die Einheitsparteienherrschaft (Einheitspartei: Partei der Arbeit Albaniens - PAA) fortgesetzt werden sollte. Aus dem albanischen Strafgesetzbuch wurden damals besonders krasse menschenrechtsfeindliche Passagen gestrichen. So wurde die Strafe wegen "Republikflucht" von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Todesstrafe umgewandelt in eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wegen illegalen Überschreitens der Staatsgrenze. Die Todesstrafe blieb für elf Delikte erhalten, während es zuvor 34 gewesen waren. In der Rechtspflege kam es zur Neugründung eines Justizministeriums, der Zulassung von Anwälten und der Schaffung des Rechts auf anwaltlichen Beistand. Auch die Demonstrationsfreiheit wurde in der Übergangsverfassung verankert. In der Realität wurde sie jedoch weiterhin gewaltsam unterdrückt, sofern Demonstrationen unerwünscht waren. In den albanischen Straflagern und Gefängnisse befanden sich einige tausend Menschen, die aus politischen Gründen inhaftiert waren (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Albanien vom 16.01.1991). Nachdem es im Dezember 1990 zu Studentendemonstrationen und der Gründung einer im wesentlichen von jungen Akademikern getragenen Partei gekommen war, wurden wenig später durch Dekret unabhängige Parteien zugelassen. Im Januar 1991 wurde daraufhin die Ökologische Partei zugelassen. In den folgenden Jahren erfolgten eine Amnestie und eine Rehabilitation für ehemalige Häftlinge, Internierte und Verbannte. Im April 1991 wurden in die Übergangsverfassung vom 29. April 1991 die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten aufgenommen. In der Praxis bestanden Beschränkungen insofern fort, als diese Minderheiten nicht als Partei zugelassen wurden. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. März 1992 wurde ein deutlicher Fortschritt des Landes auf dem Weg zur Verwirklichung der Menschenrechte konstatiert. Im März 1992 fanden die ersten freien Wahlen statt. Die Demokratische Partei stellte in der Folgezeit die Regierung. Sali Berisha wurde im April 1992 vom Parlament zum Staatspräsidenten gewählt. Im April 1992 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet. In der Folgezeit wurden mehrere Fälle staatlichen Handelns auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, jedoch ohne zu für die Regierung abträglichen Erkenntnissen zu gelangen. Aus Betrieben und Verwaltung wurden alte Funktionäre entlassen. Dabei blieben die Akten des Geheimdienstes (Segurimi) jedoch unangetastet. Staatspräsident Berisha, der unter dem alten Regime Hoxha dessen Leibarzt war (Frankfurter Rundschau vom 13.08.1997), war bemüht, die Vergangenheitsbewältigung nicht zur Hexenjagd werden zu lassen. Die überlebende Witwe des ehemaligen Staatspräsidenten Enver Hoxha wurde im Januar 1993 wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993). Der ehemalige Staats- und Parteichef Ramiz Alia befand sich unter Hausarrest. Gegen Ende 1993 konnte die innenpolitische Lage als stabil bezeichnet werden. Willkürliche Verhaftungen waren nicht mehr bekannt geworden. Im Prinzip galt Meinungsäußerungsfreiheit, was sich besonders auch in der Pressevielfalt spiegelte. Im März 1993 wurde ein Zusatzgesetz zur Übergangsverfassung verabschiedet. Es enthielt einen Grundrechtskatalog westlichen Standards (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.08.1993). Auch amnesty international konstatiert (Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 03.11.1993), dass eine merkliche Verbesserung der Menschenrechtslage eingetreten sei. Auch der Vorwurf, innerhalb der regierenden demokratischen Partei regierten immer noch "die Kommunisten", erscheine nicht berechtigt. Personen, die unter dem kommunistischen Regime inhaftiert gewesen seien, hätten keine weiteren Schwierigkeiten, sondern erhielten im Gegenteil Entschädigungszahlungen. Auch Polizei- und Sicherheitsapparate befänden sich seit der Machtübernahme der Demokratischen Partei in einer Umstrukturierung. Wegen der Asylantragstellung seien Sanktionen nicht zu befürchten. Das Auswärtige Amt hielt in seinen Lageberichten vom 22. Dezember 1993 und vom 20. Oktober 1994 fest, dass es trotz beachtlicher Fortschritte noch einige Zeit dauern werde, bis demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien in allen Bereichen voll ausgebildet sein würden. Es bestünde bei Polizei, Verwaltung und Justiz ein großer Lernbedarf. In seinem Bericht über die Menschenrechtssituation in Albanien vom März 1994 konstatiert amnesty international zwar eine signifikante Verbesserung der Menschenrechtslage, bemängelt jedoch die fortdauernde Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, die Inhaftierung gewaltloser, politischer Gefangener, Misshandlungen im Polizeigewahrsam sowie ein nicht immer faires Verfahren. Die Todesstrafe sei in Albanien in jüngster Zeit vor allem wegen Mordes vollstreckt worden. Das Auswärtige Amt teilte dazu in seinem Lagebericht vom 9. November 1994 mit, dass seit 1990 24 Todesstrafen vollstreckt worden seien. Im Lagebericht vom 27. Juni 1995 wird mitgeteilt, dass die Autorität von Staatspräsident Berisha nicht mehr uneingeschränkt anerkannt sei. Es gebe innere Zwistigkeiten. Die Sozialistische Partei (die frühere Partei der Arbeit) sei populärer geworden, wenn auch niemand die Rückkehr zu kommunistischen Verhältnissen wünsche. Fast alle Mitglieder des ehemaligen Politbüros befänden sich im Gefängnis. Es gebe eine Diskussion darüber, ob die alten Segurimi-Akten geöffnet werden sollten. Der Geheimdienst sei grundlegend umgestaltet worden. Albanien wurde am 13. Juli 1995 Mitglied des Europarates und unterzeichnete im Oktober 1996 die Europäische Menschenrechtskonvention. Seit diesem Zeitpunkt wird die Todesstrafe nicht mehr verhängt und vollstreckt. Bei den Parlamentswahlen im Mai 1996 wurde die Partei Präsident Berishas bestätigt, der nach dem Mehrheitswahlrecht 122 von 140 Sitzen errang. Die wichtigste Oppositionspartei, die Sozialistische Partei, erkannte die Wahl nicht an. Ihre neun Sitze nahm sie erst im April 1997 ein. Zu Beginn des Jahres 1997 kam es infolge des Zusammenbruchs mehrerer zweifelhafter Geldanlagefirmen zu innenpolitischen Turbulenzen. In den Investmentfirmen hatten mehrere hunderttausend Albaner, nach Meinung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 11.04.1997) und eines Berichts in der Zeitschrift "Die Zeit" (vom 21.03.1997) sogar mehr als die Hälfte aller Albaner, ihre Ersparnisse angelegt. Die Anlagegesellschaften, insbesondere Vefa und Gjallica, arbeiteten nach dem Kettenbriefprinzip: die Zinsen von 8 bis 10 % für die ersten Anleger wurden aus den Einlagen späterer Anleger bezahlt. Als das System sich nicht mehr durch neue Anleger finanzieren konnte, brach es zusammen (vgl. Die Zeit vom 21.03.1997, Pyramiden des Betruges). Der Regierung wurde vorgeworfen, von den Geldgeschäften profitiert zu haben und sie wurde für die Verluste verantwortlich gemacht. Im Januar und Februar 1997 kam es deshalb zu gewalttätigen Auseinandersetzungen im ganzen Land. Die Aufstände verlagerten sich im Februar 1997 in den wohlhabenden Süden Albaniens, dessen Bewohner wegen höherer Einlagen besonders hohe Spekulationsverluste hinzunehmen hatten. Das Zentrum dieser Unruhen war die Hafenstadt Vlora. Insgesamt kamen in Albanien während der Zeit der Unruhen ca. 1700 Menschen ums Leben (Der Spiegel vom 07.07.1997). Die Demonstranten forderten Entschädigungen für ihr verloren gegangenes Geld. Im Februar 1997 wurde der Ausnahmezustand nebst Ausgangssperre und Pressezensur ausgerufen. Es bildete sich ein Oppositionsbündnis aus der Sozialistischen Partei und anderen Oppositionsparteien, das sich Forum für Demokratie nannte. Es forderte den Rücktritt der Regierung und Neuwahlen. Im Zuge der sich ausweitenden Proteste trat die Regierung Meksi zurück und es kam zur Bildung einer Allparteienregierung als Übergangsregierung unter Ministerpräsident Bashkim Fino . Dennoch konnten die Aufstände auf andere südalbanische Städte übergreifen. Den Aufständischen gelang es, dort im März 1997 eine Marinebasis und ein Militärdepot einzunehmen und sich Waffen, Munition und Kriegsgerät zu verschaffen. Wenig später wurden in der Hauptstadt Tirana durch Plünderungen ebenfalls Waffen und Munition erbeutet. Die Zeitschrift Die Zeit stellt in ihrem Bericht vom 21. März 1997 dazu fest, dass kriminelle Banden bei den Plünderungen und bewaffneten Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle gespielt hätten, denn die Kriminellen hätten ihr Geld wie alle anderen bei der Gjallica angelegt. Da sie viel gehabt hätten, hätten sie auch viel verloren, so dass ihnen im Volksaufstand eine "natürliche Führungsrolle" zukomme. Im März und April 1997 flüchteten ca. 15.000 Menschen nach Italien und Griechenland. Von Ende April 1997 bis Ende August 1997 befand sich die multinationale Schutztruppe AFMP im Land, um Häfen und Überlandverbindungen für Hilfstransporte freizuhalten. Ende Juni/Anfang Juli 1997 wurden Wahlen in Albanien durchgeführt, die zu einem Sieg der Sozialistischen Partei und ihrer Verbündeten führte. Die neue Regierung unter Fato Nano , einem ehemaligen Mitarbeiter Enver Hoxhas, setzte sich für europäische Bindungen und eine Nato-Mitgliedschaft Albaniens ein (Frankfurter Rundschau vom 13.08.1997). Fato Nano war bereits Ministerpräsident in der Übergangsregierung 1991 gewesen und wurde unter Staatspräsident Berisha wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt (Die Zeit vom 21.03.1997). Er kam durch die Unruhen frei. Staatspräsident Berisha trat nach der Wahlniederlage seiner Partei zurück. Sein Nachfolger wurde am 24. Juli 1997 der ehemalige Generalsekretär der Sozialistischen Partei Mejdani. Nach den Wahlen beruhigte sich die innenpolitische Lage zusehens. Dabei blieb das Gefälle zwischen einerseits Tirana im ruhigen Norden und andererseits dem teilweise immer noch von Banden kontrollierten Süden des Landes erhalten. Anfang September 1997 teilte das Innenministerium mit, zahlreichen kriminellen Banden sei das Handwerk gelegt worden, und es seien alle wichtigen Transitstraßen unter Kontrolle gebracht worden. Dennoch befänden sich noch ca. 3,5 Millionen Handgranaten, 840.000 Granaten, 1 Million Minen und 650.000 automatische Gewehre in privaten Händen (Neue Zürcher Zeitung vom 02.09.1997). Die neue Regierung sagte eine teilweise Entschädigung für die finanziellen Verluste zu. Insgesamt kann seit dem Herbst 1997 von einer erheblichen Beruhigung der Situation in Albanien, insbesondere in der Region um Tirana, ausgegangen werden. Der Ausnahmezustand wurde aufgehoben. Es bestehen mit verschiedenen europäischen Ländern bilaterale Unterstützungsabkommen für die albanische Polizei. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien politisch verfolgt werden. Vielmehr lässt sich aufgrund der Gesamtentwicklung in Albanien in den vergangenen Jahren feststellen, dass das Land seine Vergangenheit durch Verwirklichung demokratischer Strukturen zu bewältigen versucht. Dazu gehört auch, dass Personen, die unter dem kommunistischen Regime inhaftiert waren, Entschädigungszahlungen erhalten, wie bereits ausgeführt wurde. Die Behauptung der Kläger, es regierten immer noch "die Kommunisten", die die ehemals Verfolgten auch im jetzigen Zeitpunkt noch verfolgten, lässt sich nicht aufrechterhalten, denn sie ist durch nichts belegt. Das Auswärtige Amt hat dazu in seinem Lagebericht vom 11. April 1997 mitgeteilt, dass der frühere kommunistische Apparat kompletter als in vielen anderen kommunistischen Staaten entmachtet worden sei und im großen Umfang Altfunktionäre aus Betrieben und Verwaltungen der Armee, der Justiz, der Polizei, dem Bildungswesen und dem Auswärtigen Dienst entlassen worden seien. Die oben dargestellte Entwicklung belegt, dass Albanien gegen Mitglieder des Hoxha-Regimes vorgegangen ist und sich dafür eingesetzt hat, dass ehemals Verfolgte rehabilitiert und entschädigt wurden. Der Kläger zu 1) ist daher wegen unter dem alten Regime erlittener Repressionen nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland keiner politischen Verfolgung mehr ausgesetzt. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Die Kläger laufen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Zielland der Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.)). Da der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt, schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Nur ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte den Tatbestand des § 53 Abs. 4 AuslG erfüllen, sofern die Handlungen dem Staat zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn er sie bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in Auseinandersetzung und unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK erging, schließt sich der Senat an (Hess. VGH, U.v. 18.12.1997 - 3 UE 3402/97.A -). Die Kläger müssen in ihrem Heimatland nicht mit unmenschlicher Behandlung im Sinne dieser Vorschrift rechnen. Zwar ist in Albanien die Situation nicht im Sinne einer völligen Wiederherstellung der Polizeigewalt durch den Staat geklärt, und es muss immer wieder mit einem Aufflackern von bewaffneten Auseinandersetzungen gerechnet werden. Keinesfalls kann diese Situation jedoch als bürgerkriegsähnlich bezeichnet werden. Sofern die Kläger in eine der bewaffneten Auseinandersetzungen gerieten, könnte dies darüber hinaus dem albanischen Staat nicht zugerechnet werden, denn dieser hat alle Anstrengungen unternommen, um dem unkontrollierten privaten Waffengebrauch Einhalt zu gebieten und die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Darüber hinaus ist, wie bereits ausgeführt, die Situation in Tirana soweit beruhigt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Auftreten solcher krimineller Übergriffe ausgegangen werden kann. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen andern Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt (vgl. Hess. VGH, ebd.), ist dies bei allgemeinen Gefahrenlagen auch ohne Vorliegen einer Entscheidung nach § 54 AuslG der Fall, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung erfahren hat, so dass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Denn für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz (BVerwG, vgl. U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O.). Das Vorliegen einer derartig außergewöhnlichen und extrem zugespitzten Gefahrenlage in Albanien kann nach dem oben Angeführten ausgeschlossen werden. Vielmehr finden die Kläger in der Gegend um Tirana eine weitgehend stabilisierte Situation vor. Auch für den Süden Albaniens kann eine den Klägern drohende Gefahr des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen ausgeschlossen werden. Denn die gelegentlich aufflammenden gewaltsamen Auseinandersetzungen erfüllen ebensowenig wie die sich für den Kläger zu 1. möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, den Tatbestand einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene das Verfahren nicht gefördert und auch keine Anträge gestellt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Asylberechtigung. Sie reisten am 14. Juli 1990 gemeinsam mit anderen albanischen Staatsangehörigen, den sogenannten Botschaftsflüchtlingen, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. November 1990 wurde durch den Landrat des Main-Taunus- Kreises die Niederschrift zu dem Asylbegehren der Kläger aufgenommen. Mit Bescheid vom 16. November 1990 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Kläger als Asylberechtigte an und führte aus, aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Albanien sowie im Hinblick auf die mit der Ausreise aus Albanien zusammenhängenden Begleitumstände sei den Klägern das Asylrecht zuzuerkennen. Mit interner Anordnung vom 20. Januar 1994 leitete die Beklagte das Asylwiderrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 4. März 1994 wurden die Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Asylberechtigung angehört. Mit Schreiben vom 25. März 1994 trugen sie dazu vor, dass sie bekannte Regimegegner im ehemaligen kommunistischen Regime unter Enver Hoxha gewesen seien. Der heutige Regierungschef in Tirana sei der ehemalige Leibarzt von Enver Hoxha und ein guter Freund von ihm. Es träfe nicht zu, dass in Albanien demokratische Verhältnisse herrschten. Der Kläger zu 1) habe etwa einmal monatlich Kontakt mit seiner in Tirana lebenden Mutter. Diese habe ihm mitgeteilt, dass es ständig zu Verfolgungen oppositioneller Regimegegner komme und dass sich außerdem Schießereien zwischen Demonstranten und Polizisten ereigneten. Der Vater des Klägers zu 1) sei unter der Regierung Hoxha acht Jahre in einem Gefängnis festgehalten und gefoltert worden. Er sei dort 1981 gestorben. Auch die Mutter des Klägers zu 1) habe sich drei Jahre im Gefängnis befunden. Ein weiterer Bruder des Klägers zu 1) lebe ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 1) sei zu einem fünfjährigen Gefängnisaufenthalt in einem sogenannten Gefängnisdorf verurteilt worden, nachdem er sich 1984 an einer Demonstration beteiligt habe, bei der Bilder von Hoxha verbrannt worden seien. In diesem Dorf habe der Kläger zu 1) seine Frau kennengelernt, die er 1986 geheiratet habe. 1988 sei sein erstes Kind auf die Welt gekommen. Im Jahre 1988 sei es ihm dann auch gelungen, den Strafaufenthalt zu beenden. Er habe eine Zuzugsgenehmigung für Tirana erhalten. Dort habe er zwei Jahre lang auf einer Gasbohrstation für die Regierung gearbeitet und so gut wie nichts verdient. Im April 1988 habe er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen und sei zwei Monate lang verhaftet gewesen. Bei einer zweiten Demonstration seit Juli 1989 sei ein Freund von ihm verhaftet und für lange Zeit gefangen gehalten worden. Er selbst sei damals davon ausgegangen, dass er nunmehr auf einer Liste von Regimegegnern stünde und sich bei den zunehmenden Verfolgungen des Regimes Hoxha in enormer Gefahr befinde. Er habe deshalb die Fluchtmöglichkeit in der deutschen Botschaft gesucht. Mit Bescheid vom 6. Mai 1994 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die den Klägern ausgesprochenen Anerkennungen als Asylberechtigte. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Albanien mittlerweile als verfolgungssicheres Land angesehen werden könne, da nunmehr nach 40 Jahren Diktatur dort eine rechtsstaatliche Demokratie im Aufbau sei. Gezielte Benachteiligungen von Rückkehrern seien nicht bekannt geworden. Durch Gesetz seien alle Auslandsalbaner amnestiert, die das Land während oder nach dem Bürgerkrieg oder später illegal als sogenannte Republikflüchtlinge verlassen hätten. Auch habe das albanische Parlament ein Gesetz über die Amnestierung und Rehabilitierung von Personen verabschiedet, die wegen politischer Delikte verurteilt seien. Entsprechende Vorstrafen seien getilgt und noch nicht abgeurteilte Personen außer Verfolgung gesetzt worden. Die Entscheidung wurde den Klägern am 6. Juni 1994 zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 1994, bei Gericht am 13. Juni 1994 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag bezogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel erklärte der Kläger zu 1) am 22. November 1994, er sei in Albanien von der kommunistischen Regierung verfolgt worden. Wenn er jetzt nach Albanien zurückkommen würde, würde er umgebracht werden. Die von den Kommunisten verfolgten Personen seien auch heute wiederum der Verfolgung ausgesetzt und erhielten keine staatliche Unterstützung. Mit Beschluss vom 22. November 1994 forderte das Gericht eine Stellungnahme der Beklagten zu der Frage an, ob die Kläger den Flüchtlingsstatus gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfe aufgenommene Flüchtlinge erhalten hätten. Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 trugen die Kläger dazu vor, dass sie in Absprache mit der damaligen Regierung in die Bundesrepublik hätten einreisen dürfen und dort vom Roten Kreuz in Empfang genommen worden seien. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 wurde weiterhin dazu vorgetragen, dass 250 Personen aus dem Kreis der albanischen Botschaftsflüchtlinge im Sommer 1990 in Nordhessen eine Unterkunft verschafft worden sei. Neben anderen Materialien und Zeitschriften, die den damaligen Stand der Diskussion um die Frage der Zuerkennung des Kontingentflüchtlingsstatus betreffen, reichten die Kläger ein Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1990 zu den Gerichtsakten, in welchem das Ministerium den albanischen Botschaftsflüchtlingen zusicherte, dass sie als Asylberechtigte anerkannt würden und auch sichergestellt sei, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen die Anerkennung keine Anfechtungsklage erheben werde, so dass gebeten werde, einen Asylantrag zu stellen. Sie haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 1994 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 12. Dezember 1995 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 1994 aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Bescheides festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers offensichtlich nicht vorlägen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger genössen die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, denn sie hätten als Flüchtling Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Zwar könne auch einem Kontingentflüchtling die Asylberechtigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen werden und die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf hätten wegen der Demokratisierung in Albanien auch vorgelegen, jedoch genössen die Kläger als Kontingentflüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Gegen das ihnen am 8. Januar 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1996, bei Gericht am 16. Januar 1996 eingegangen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Beklagte, der das Urteil am 8. Januar 1996 zugestellt worden war, hat mit Schreiben vom 18. Januar 1996, bei Gericht am 22. Januar 1996 eingegangen, ebenfalls einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 19. November 1997 - 3 UZ 316/96 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten insoweit zugelassen, als mit der Klage Feststellungen nach §§ 51 und 53 AuslG begehrt worden waren. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 1. Dezember 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997, bei Gericht am 17. Dezember 1997 eingegangen, hat sie sich zur Begründung der Berufung auf ihre Ausführungen im Rahmen des Zulassungsantrages bezogen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen und der Berufungsklage stattzugeben. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Kontingentflüchtlingseigenschaft erlangt zu haben. Außerdem müsse ihnen diese zumindest nach Art. 3 GG zustehen, da den Albanern in anderen Bundesländern der Status eines Kontingentflüchtlings zugebilligt worden sei. Der Beteiligte hat ebenso wie die Beigeladene keinen Antrag gestellt. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) sind beigezogen und ebenso wie die den Beteiligten mitgeteilten Quellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird überdies auf den Inhalt der zweibändigen Gerichtsakte Bezug genommen.