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Urteil

3 UE 2606/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0527.3UE2606.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Februar 1994 ist rechtmäßig, da der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Die in dem Bescheid des Weiteren verfügte Abschiebungsandrohung des Klägers nach Äthiopien ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor (C.). Danach ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm auf Grund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention -- GK -- als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 -- 9 C 185.83 -- BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 -- BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- 9 C 45.92 -- EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- a.a.O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1996 -- 2 BvR 1516/93 -- BVerfGE 94, 49). Auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 -- 9 C 32.87 -- EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 -- Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 -- 9 C 27.85 -- InfAuslR 1986, 79). II. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der persönlichen Angaben des Klägers zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 31. August 1993, seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 09. Dezember 1998 und am 27. Mai 1999 und seiner übrigen schriftsätzlichen Angaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in das Verfahren eingeführten Dokumente zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei des damals herrschenden Mengistu-Regimes, der WPE, oder wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Amharen politisch verfolgt war und ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien deswegen oder wegen seines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR, wegen seiner Tätigkeit für die Vereinigung der früheren Soldaten (EFSU) oder die Medhin-Partei oder wegen der Asylantragstellung in Deutschland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 1. Der aus der früheren Sowjetunion in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist von der Asylanerkennung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Die Vermutung des § 27 Abs. 1 AsylVfG greift nicht ein. Den glaubhaften Angaben des Klägers zufolge passierte er die Durchreiseländer lediglich und hielt sich dort nicht länger als reisebedingt notwendig auf. Von einer Beendigung seiner Flucht in einem der Durchreiseländer kann daher nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in einem der Durchreiseländer (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 -- 9 C 44.88 -- NVwZ 1990, 81 und vom 16. März 1990 -- 9 C 97.89 -- InfAuslR 1990, 206). Die Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG ist auf den Kläger ebenfalls nicht anwendbar, da er vor dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1993 -- 2 BvR 668/93 --). 2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt. Vorverfolgt sind nur Personen, bei deren Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung schon eingetreten war oder denen bereits zu diesem Zeitpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- 9 C 45.92 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166 S. 403). Der Kläger hat in Äthiopien bis zu seiner Ausreise im Jahre 1990 weder wegen seiner Mitgliedschaft in der WPE, der Partei des damals herrschenden Mengistu-Regimes, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen politische Verfolgung erlitten. Er ist vielmehr im Jahre 1990 unverfolgt aus Äthiopien in die UdSSR ausgereist, wobei er zudem gültige Ausweispapiere besaß und als Mitglied der damals politisch privilegierten Volksgruppe der Amharen vom äthiopischen Staat keine Nachteile zu erwarten hatte. Dabei verließ der Kläger seine Heimat und reiste zur Durchführung eines Studiums in die Sowjetunion, wobei er hierfür vom äthiopischen Staat sogar Zuschüsse und Unterstützungen erhielt, was ihm erst die Ausbildung in der Sowjetunion ermöglichte. Hinzu kommt, dass der Kläger in Äthiopien das Studium an einem College für Verwaltungsfachkräfte abgeschlossen hatte und in der Arbeitnehmervereinigung seines Betriebes im Leitungskomitee tätig war, was ihn ebenfalls privilegierte. Mithin kommt der herabgesetzte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Anerkennung als asylberechtigt schon dann in Betracht kommt, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung der politischen Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, nicht zur Anwendung. 3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Diskussionsgruppe, die von äthiopischen Studenten in der früheren UdSSR schon vor dem Machtwechsel in Äthiopien im Jahre 1991 gegründet worden war, in das Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden der neuen äthiopischen EPRDF-Regierung geraten wäre und er deswegen politisch verfolgt worden sei; allein der Umstand, dass der Kläger vor dem Machtwechsel in Äthiopien von linientreuen Studenten der offiziellen äthiopischen Studentenorganisation in der ehemaligen UdSSR aufgefordert wurde, seine Tätigkeit im Diskussionszirkel zu beenden, und dass ihm kurze Zeit später von Studentenvertretern der Pass weggenommen worden sein soll, stellt noch keine politische Verfolgung des Klägers dar, die der heute in Äthiopien herrschenden EPRDF-Regierung zugerechnet werden könnte. 4. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht auf Grund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber auf Grund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr kommt es darauf an festzustellen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- InfAuslR 1986, 82). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -- 9 C 278.86 -- BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 -- 9 C 118.90 -- BVerwGE 89, 162). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist auf Grund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, dass der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach Äthiopien zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Weder stellen die amharische Volkszugehörigkeit des Klägers noch seine frühere Mitgliedschaft in der WPE oder sein Auslandsstudium in der ehemaligen Sowjetunion zur Zeit des Mengistu-Regimes einen objektiven Nachfluchtgrund dar noch kann sich der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die EFSU oder die Medhin-Partei auf einen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund berufen. a. Nachdem im Jahre 1958 die von den Vereinten Nationen verliehene eritreische Fahne von Äthiopien eingeholt und durch die äthiopische ersetzt worden war, erklärte Äthiopien am 14. November 1962 die Föderation mit Eritrea für null und nichtig und verleibte sich Eritrea als 14. Provinz ein. Noch in diesem Jahr begann der zunächst von der ELF getragene Widerstand, der sich schon in den Jahren zuvor insbesondere in der Arbeiterschaft des verhältnismäßig stark industrialisierten Landes formiert hatte. Die ELF war aus der zerschlagenen Gewerkschaftsbewegung Eritreas, die sich als "Eritrean Liberation Movement" (ELM) neu gebildet hatte, sowie aus eritreischen Exilpolitikern, darunter sowohl islamische als auch christliche Führungspersönlichkeiten, entstanden (Volker Matthies, Der Eritreakonflikt, S. 301). Die eritreische Befreiungsbewegung war von Anfang an organisatorisch zersplittert; Ende der 60-er Jahre spaltete sich die "Eritrean Peoples Liberation Front" (EPLF) von der ELF ab (Volker Matthies, a.a.O., S. 301). In den 70-er Jahren stellten diese die großen Konkurrenzorganisationen im eritreischen Befreiungskampf, von denen die EPLF nach gängiger Auffassung marxistisch/leninistische Grundsätze verfolgte im Gegensatz zu den nationalistischen, später muslimisch-nationalistischen Grundsätzen der ELF. Nach der Abspaltung der EPLF verblieb ein Teil der ELF unter der Führung von Osman Saleh Sabbe und verbündete sich mit der EPLF, während die Rest-ELF als ELF-RC die abtrünnigen Truppen zum Wiederanschluss bewegen wollte und, nachdem dieses misslungen war, die anderen Gruppen -- im Ergebnis vergeblich -- auszuschalten versuchte (Volker Matthies, a.a.O., S. 306). Gleichwohl erreichte die ELF in den Jahren 1977 und 1978 große militärische und politische Erfolge unter Eroberung weiter Teile Eritreas (befreites Gebiet), wo sie Schulen, Kliniken, Ambulatorien, Apotheken und landwirtschaftliche Genossenschaften organisierte (NZZ, Bericht vom 25. September 1982, "Drole de Guerre in Eritrea"). Das von ihr kontrollierte Gebiet soll etwa 30.000 km2 umfasst haben; darunter waren auch mehrere größere Städte. Das Gebiet war von der ELF nach regional-ethnischen Kriterien in fünf Zonen eingeteilt worden (Volker Matthies, a.a.O., S. 305). Zwischen 1978 und 1980 führten interne Streitigkeiten sowie der Bürgerkrieg mit der EPLF zu einer kontinuierlichen Schwächung der ELF, und in dieser Zeit gelangen Äthiopien mit Unterstützung durch sowjetische Berater und Waffen bedeutsame Gegenoffensiven (Volker Matthies, a.a.O., S. 307). Der EPLF gelang es ihrerseits ebenfalls, Gebiete zu erobern. Sie bezog insbesondere um das Sahelgebirge Stellung, wo sie alle strategischen Höhen in der Hand hatte, neue Straßen zur Nachschubregulierung baute und sich so gegen die stark überlegene und den Luftraum beherrschende äthiopische Armee behauptete. Das von ihr kontrollierte Gebiet soll zu diesem Zeitpunkt etwa 40.000 bis 50.000 km2 umfasst haben, wobei die Stadt Keren das Hauptquartier der EPLF beherbergte. In diesem Gebiet soll die EPLF ein umfassendes Netzwerk politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aktivitäten und Einrichtungen aufgebaut haben. Sie führte eine Landreform durch und soll dort 1976 zu 50 % die Versorgung mit eigenen Nahrungsmitteln erreicht haben. Kleine Werkstätten und Fabriken wurden in Stand gesetzt, ein gut organisiertes medizinisches Versorgungszentrum aufgebaut (Volker Matthies, a.a.O., S. 311 ff.). Die ELF soll sich 1981 bei Kassala in den Sudan zurückgezogen haben, wo sie mit etwa 10.000 Kämpfern von sudanesischen Panzertruppen umstellt und entwaffnet wurde (NZZ, Bericht vom 25. September 1982). Dem soll die "Arabische Fraktion" der ELF unter Abdellah Idriss, der anschließend versuchte, unter Beistand aus dem arabischen Lager die Führung der ELF zu übernehmen, entgangen sein. Während die Mehrheit der Führungsmitglieder der ELF von Idriss in eritreisch-sudanesisches Grenzgebiet verschleppt worden sein soll, hatte die große Mehrheit der ELF-Kämpfer angeblich begonnen, sich abzusetzen und sich unter eritreische Flüchtlinge im Sudan zu mischen (NZZ, Bericht vom 25. September 1982). Bei einer weiteren Gegenoffensive der äthiopischen Regierung Anfang 1982 gewann die EPLF neue Gebiete hinzu, so dass schließlich 2/3 des Gebietes von Eritrea als befreit galten (Protokoll des Arbeitskreises des Internationalen Sozialdienstes vom 16. März 1983). Zu diesem Zeitpunkt galt die ELF als zerschlagen, da mittlerweile viele ihrer Kämpfer über die Grenze in den Sudan gegangen waren. Die EPLF erweiterte hingegen Schulausbildung und Gesundheitssystem in den befreiten Gebieten. Allein 200 Schulen sollen errichtet worden und 20 Ärzte sowie etwa 100 Krankenschwestern und Krankenpfleger mit 1.500 "Barfuß-Ärzten" im Einsatz gewesen seien (Müller/Blattau/Nagel in: Vorwärts Nr. 35, S. 3, vom 25. August 1983). Äthiopisches Militär soll sich dagegen vor allem in den Städten des Landes aufgehalten haben. Es wurde davon ausgegangen, dass die islamischen Gruppen in den 80-er Jahren von der EPLF bis zur Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt wurden (FAZ, Bericht vom 20. Juli 1987, "Eritreische Marxisten im Bürgerhaus Nordweststadt"). Die ELF soll in zwei Gruppierungen weiter bestanden haben, und zwar als ELF-PLF-RC unter Osman Saleh Sabbe mit 4.000 bis 6.000 Kämpfern sowie die ELF-RC unter Ahmed Nasser mit etwa 3.000 bis 4.000 Kämpfern. Diese Gruppierungen sollen ihrerseits Gebietsteile beherrscht haben, in denen sie die äthiopischen Behörden von der Herrschaftsgewalt verdrängt hatten. Insgesamt sollen die Gebiete Nordwest-Gondar, Nordwollo, Nord-Eritrea und ein großer Teil von Tigre von der EPLF und der ELF sowie der EPDA (Ethiopian People's Democratic Alliance) kontrolliert worden sein (Auswärtiges Amt, Bericht vom 27. März 1984 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes wirkte die EPLF im Gebiet südwestlich von Asmara bis an die sudanesische Grenze. Bei dem von der EPLF vollständig befreiten und beherrschten Gebiet soll es sich um eine keilförmige Zone von etwa 80 bis 100 km Länge und 25 bis 30 km Breite gehandelt haben. Neußner ging von etwa 3.000 km2 bei einer Fläche Äthiopiens von insgesamt 1.221.900 km2 aus (Neußner, Bericht vom 10. Januar 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, S. 10). Dort soll die EPLF nur Leute geduldet haben, die am Kampf gegen die Äthiopier teilnahmen oder sonst für die EPLF dort wichtig waren, und außerdem über Verwaltungsstrukturen bis hin zur Grenzsicherung mit ministeriell organisierten Teilen einschließlich einer Schule für eritreische Kinder verfügt haben (Müller/Blattau, Bericht vom September 1987, "Mit dem Jeep durch Eritrea", S. 17). Allerdings befanden sich diese Einrichtungen verborgen im Untergrund, da sie ständig von äthiopischen Flugzeugen bedroht wurden, die dort die Luftherrschaft hatten und immer wieder einzelne Einrichtungen vernichteten. Nach Schröder (Bericht an VG Düsseldorf vom 11.06.1992) soll eine gesicherte Zone bis Karkarbet und im Nordosten, soweit die Gebirgszüge gereicht haben, bestanden haben. Der Küstenstreifen soll nicht mehr dazu gehört haben. Für die Durchquerung des von ihr kontrollierten Gebietes von Keren aus erteilte die EPLF Durchreisegenehmigungen und erhob -- soweit Luxusgüter transportiert wurden -- auch Gebühren hierfür. Die Reisen fanden durchweg nachts statt, da tagsüber äthiopische Luftangriffe zu befürchten waren. Obwohl Äthiopien im Herbst 1987 im Namen einer Verfassungsreform für Eritrea im Wesentlichen wieder den Status von 1952 geschaffen hatte, begannen die EPLF in Eritrea und die TPLF in Tigre Großoffensiven gegen die äthiopische Armee und eroberten weitere Gebiete, so beispielsweise Afabet im Norden Eritreas (FR, Bericht vom 22. April 1988, Großoffensive in Äthiopien). Nachdem die ELF angeregt hatte, Eritrea in zwei autonome Gebiete für die Moslems des Tieflands und die Christen im Hochland zu teilen, schlug Präsident Mengistu dem Parlament die Teilung Eritreas vor (FR, Bericht vom 13. Januar 1989, "Äthiopien will Eritrea teilen"). Nach einem Putschversuch von Teilen der äthiopischen Armee kam es auch in Äthiopien selbst zu Gefechten, unter anderem auch in der Hauptstadt Addis Abeba (FR, Bericht vom 18. Mai 1989, "Noch Kämpfe in Addis Abeba"). Die Hauptstadt der Provinz Eritrea fiel in die Hand der dort stationierten aufständischen Armee, die etwa die Hälfte der äthiopischen Armee ausmachte (FR, Bericht vom 19. Mai 1989, "Hälfte der Armee in Äthiopien meutert"). Nach Niederschlagung des Putsches wurden der EPLF Gespräche angeboten und im Juni 1989 begannen Friedensgespräche unter Vermittlung des früheren amerikanischen Präsidenten Carter (FR, Bericht vom 28. Juli 1989, "Frischer Wind für Frieden"). Die tigrinische Befreiungsbewegung TPLF schloss sich der EPLF zur Durchführung von Verhandlungen an. Dies wurde von der in Äthiopien trotz politischer Verankerung in der islamischen Bevölkerung des Tieflandes bedeutungslosen, jedoch unter den eritreischen Auslandsflüchtlingen einflussreichen ELF mit Misstrauen betrachtet, da sie ihren Ausschluss aus dem Friedensprozess befürchtete (FR, Bericht vom 06. September 1989, "Carter's Anfangserfolg"). Die TPLF soll sich in der Folgezeit zur Erreichung ihres Zieles der Eroberung des gesamten Äthiopiens mit der "Volksdemokratischen Bewegung Äthiopiens" (EPDM) zur "marxistisch-leninistischen Front Äthiopiens" (EMLF) verbunden haben. Bis Oktober 1989 hatten sich die miteinander verbundenen Rebellengruppen, insbesondere auch die "Äthiopische Revolutionäre Demokratische Volksfront" (EPRDF) der äthiopischen Hauptstadt bis auf knapp 400 Straßenkilometer genähert (FAZ, Bericht vom 25. Oktober 1989, "Mengistu mobilisiert die Bevölkerung"). Im November sollen es 150 km gewesen sein (FR, Bericht vom 04. November 1989, "Friedliche Lösung fraglich"). Währenddessen wurden die Friedensgespräche fortgesetzt, blieben aber letztlich ergebnislos (FR, Bericht vom 06. April 1990, "Afrika's 30-jähriger Krieg um Eritrea macht die Hungerkatastrophe zu einem Dauerzustand"). Die EPRDF forderte zu diesem Zeitpunkt neben einem sofortigen Waffenstillstand und der Garantie demokratischer Grundrechte auch die Unabhängigkeit Eritreas (FR, Bericht vom 18. November 1989, "Hunger stoppt Krieg nicht"). Im Jahre 1990 verschärften sich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden des Landes erneut. Der Hochseehafen Massawa geriet in die Hand der Rebellen (FR, Bericht vom 01. März 1990, "Äthiopien plant Luftbrücke"), und die eritreische Hauptstadt Asmara wurde von der EPLF eingeschlossen (FR, Bericht vom 22. März 1990, "Hilfsversuch für Tigray"). Zu dieser Zeit plante die EPLF eine Volksbefragung über den künftigen Status des Landes Eritrea als Provinz Äthiopiens, als föderierter Teilstaat mit Autonomie oder als völlig unabhängige Nation. Ende April starteten EPLF und TPLF eine neue gemeinsame Offensive im Norden des Landes (FR, Bericht vom 30. April 1990, "Rebellen stehen vor dem Sieg"). Währenddessen sollen nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die ELF und ihre Mitglieder von der Regierung Mengistu nicht nur geduldet, sondern -- da sie seit 1983 keinen militärischen Widerstand mehr geleistet haben sollen -- teilweise auch in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt worden sein; darüber hinaus sollen Autonomieverhandlungen mit ihren Führern in Addis Abeba und Sanaa geführt worden sein (Auswärtiges Amt, Bericht vom 22. Juni 1990 an VGH Baden-Württemberg). Im Oktober 1990 scheiterte eine Offensive der Regierungstruppen (FR, Bericht vom 10. Oktober 1990, "Neue Kämpfe in Eritrea"), und Anfang 1991 hatte sich die militärische Lage auf einem für die EPLF vorteilhaften Niveau stabilisiert. Regierung und EPLF vereinbarten eine Öffnung des Hafens von Massawa für Nahrungsmitteltransporte in die Hungergebiete und traten in erneute Friedensgespräche unter Schirmherrschaft der USA ein. Im Frühjahr starteten die Rebellen eine neue Offensive (FR, Bericht vom 06. März 1991, "Rebellen starten Offensive") und sollen ihre Front im April 1991 noch 90 km von Addis Abeba entfernt zusammen geschlossen haben (FR, Bericht vom 08. April 1991, "So arm wie unter Mengistu war das Volk noch nie"). Eritrea soll mit Ausnahme der Region um Asmara und Keren, der Stadt Dekamehari und Teilen der autonomen Provinz Assab einschließlich der Hafenstadt selbst unter Kontrolle der EPLF gewesen sein. Im Mai 1991 schließlich siegten die Rebellenbewegungen über die Truppen der äthiopischen Regierung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 16. Juli 1991). Die EPRDF übernahm die Regierungsgewalt in Äthiopien und verwarf mit einer Charta vom 22. Juli 1991 die Wiederherstellung der Einheit mit Eritrea; in Eritrea bildete die EPLF eine provisorische Regierung (Auswärtiges Amt, Bericht vom 26. August 1991 an OVG Koblenz). Auf der Ebene der Einzelpersonen führte Äthiopien die passrechtliche Vertretung noch fort und vergab sowohl innerhalb als auch im Ausland Papiere und Pässe an Eritreer. Verschiedene Splittergruppen der ELF, darunter die ELF-RC, waren im Januar 1992 in bewaffnete Konflikte mit der EPLF-VRE verwickelt, deren Sicherheitsdienst auch in Äthiopien gut vertreten war (Schröder, Bericht vom 11. Juni 1992 an VG Düsseldorf). In Äthiopien nahm nach der Regierungsübernahme durch die EPRDF und der von ihr einberufenen Nationalkonferenz vom 1. bis 4. Juli 1991, an der 23 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teilnahmen, das dort beschlossene Übergangsparlament seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und 6 Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offengehalten wurden. Im Übrigen wurden eine Reihe kleinerer ethnischer Gruppen aufgenommen. Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den garantierten Zugang zu unabhängigen Gerichten enthielt. Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt. Ab August 1991 regierte ein Ministerrat mit dem Premierminister Zenawi und Ressortministern. Bis zum Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus, und die EPRDF erzielte ein schlechtes Ergebnis bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen. Rechtsverletzungen wurden in zunehmendem Maße beobachtet. So sollen nach Berichten des Auswärtigen Amtes Kriminelle immer häufiger "auf der Flucht" erschossen, statt einem Richter vorgeführt worden sein; Verhaftungen sollen ohne Haftbefehl und aus rein politischen Gründen erfolgt sein; genehmigte Demonstrationen sollen aufgelöst und deren Veranstalter verhaftet worden sein. Politische Mitbewerber bei den Wahlen sollen behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein. Auch Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 13. Dezember 1994 an VG Schleswig) berichtet über eine Reihe von Fällen in den Jahren 1991, 1992 und danach, in denen Personen von den Sicherheitskräften erschossen wurden. Zwar soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtssituation inzwischen erheblich verbessert haben; vor allem während der Regionalwahlen 1992 fanden aber noch wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen statt und bis Herbst 1993 wurden Todesfälle registriert, die von der Regierung mit einem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden vereinzelt Fälle von Folter registriert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Im Oktober 1993 planten verschiedene Oppositionsgruppen die Durchführung einer Konferenz in Addis Abeba; der Konferenztermin wurde auf Dezember 1993 verschoben, wobei die zur Teilnahme eingereisten Vertreter der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) bzw. COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) kurz nach ihrer Ankunft festgenommen wurden. Gegen die Festgenommenen wurde zunächst Anklage erhoben; sie wurden dann jedoch bis auf eine Person, die in Haft blieb und wegen Mitwirkung am sog. "roten Terror" Ende der 70-er Jahre angeklagt werden soll, im Februar 1994 schließlich freigelassen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Oppositionskonferenz internationale Aufmerksamkeit erregt hatte und die Festnahme verschiedener aus dem Ausland eingereister Delegierter zu großen Protesten diplomatischer Vertreter einiger westlicher Länder führte (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 30. Juni 1994 an VG Darmstadt). Im Dezember 1994 schloss die verfassunggebende Versammlung, die im Juni gewählt worden war -- allerdings im wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition --, ihre Beratungen und Diskussionen über den Entwurf einer neuen Verfassung ab, und die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, wurde von der verfassunggebenden Versammlung auch angenommen und ratifiziert. Sie teilte das Land nach einem föderativen System auf ethnischer Basis in neun neue Regionen mit jeweils einem Regionalparlament ein. Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum ohne die Oppositionsparteien. Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge unter dem Premierminister (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. April 1996). Die Aufgaben der Polizei übernahmen zunächst Friedens- und Stabilitätskomitees der EPRDF-Streitkräfte ohne gesetzliche Definition. Der Aufbau einer neuen Polizeigruppe begann mit der Ausbildung von 4000 Polizisten in Addis Abeba; weitere 10000 waren vorgesehen. In verschiedenen Provinzen sollen Volksgerichte tätig geworden sein, die auch Todesurteile verhängt haben sollen. Bis 1993 trat Äthiopien verschiedenen wesentlichen Pakten und Konventionen bei, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sieht vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen angeklagt oder freigelassen werden. Folter und erniedrigende und unmenschliche Strafen sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen hingegen von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Inkommunikado-Haft befinden (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig). Nach den Parlamentswahlen von 1995 soll es laut amnesty international ebenfalls zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gekommen sein; danach sind willkürliche Festnahmen ohne Anklage und Gerichtsverfahren an der Tagesordnung; es sollen auch Berichte über Folterungen, Tod in der Haft, Fälle von Verschwindenlassen von Personen und über extralegale Hinrichtungen vorliegen. Die politische Opposition beklagt laut amnesty international den Mangel an Möglichkeiten, Kritik an der Regierung zu üben und politische Alternativen zu formulieren; ihre Schriften werden beschlagnahmt und ihre Mitglieder werden verhaftet oder sie verschwinden (amnesty international, Bericht vom 13. Juni 1996). Zu Jahresbeginn 1993 soll es ca. 2000 inhaftierte ehemalige Mitglieder sowie 1500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes gegeben haben. Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von den Mitarbeitern des Mengistu-Regimes begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 1000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) ebenso wie 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte freigelassen (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen in den letzten Monaten des Jahres 1994 abgeschlossen worden war, begannen am 13. Dezember 1995 die sogenannten "DERG-Prozesse", die zunächst nach Verlesung der Anklage auf den 14. März 1995 vertagt wurden und auch heute noch nicht abgeschlossen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt, eine wurde gewaltsam aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von den Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhalten haben oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte. Am 16. Dezember 1993 wurde eine Exilrepräsentantin der CoEDF und der EPRP ebenso wie andere Exiloppositionelle am Flughafen verhaftet, als sie die nationale "Konferenz für Frieden und Versöhnung" besuchen wollten. Die Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung und anderer Delikte wurde aber später fallengelassen, und die Betroffenen wurden am 17. Februar 1994 freigelassen; lediglich ein Repräsentant der CoEDF soll auch im Mai 1994 noch in Haft gewesen sein (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Mit der Einführung der neuen Verfassung, den Parlamentswahlen, der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und der neuen Regierung endete 1995 die Übergangsperiode, die mit der Machtübernahme der EPRDF 1991 begonnen hatte. Die politischen Strukturen haben sich inzwischen weiter konsolidiert. Dabei hat die regierende EPRDF ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausgebaut (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Die auch für die Menschenrechte wichtigen innenpolitischen Reformprogramme der Regierung werden systematisch, wenn auch im Ergebnis langsam, weiter vorangetrieben. Die Neuorganisation der Polizei ist nahezu abgeschlossen; zu ihr gehört auch, dass die Polizei sich nicht mehr nur als Vollstreckungsorgan einer traditionell autoritären, rückständigen Verwaltung, sondern als wesentlicher Teil des neuen rechtsstaatlichen Systems betrachten soll. Die Justiz ist das schwächste Glied in der bisher nur nominell rechtsstaatlichen Ordnung. Das Gerichtswesen musste nach dem Ende des Mengistu-Regimes von Grund auf neu aufgebaut werden; es hat sich hinsichtlich Ausbildungsstand der Richter und personeller Ausstattung der Gerichte noch nicht von den massenhaften Entlassungen von Richtern nach dem Ende der DERG-Zeit erholt. Das Problem wurde dadurch noch verschärft, dass die Regierung in jüngster Zeit erneut eine große Zahl von Richtern entlassen und durch wiederum unerfahrene, schlecht ausgebildete Richter ersetzt hat. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Regionalregierungen und Verwaltungen über Gerichtsurteile hinwegsetzen und z. B. Freigesprochene erneut inhaftieren. Zwischen den Regionen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Qualität und Effizienz ihrer Regierung. Einige von ihnen können kaum als funktionstüchtig bezeichnet werden; insbesondere besteht Unklarheit über Einzelfragen der Gewaltenteilung. Dabei sehen Kritiker der Regierung in dem nur schleppend vollzogenen Aufbau der föderativen Ordnung Äthiopiens eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass es sich um eine Strategie der Stärkung Tigrays auf Kosten anderer Regionen und vor allem auch auf Kosten der traditionellen zentralistischen (von Amharen kontrollierten) Einheit Äthiopiens handelt. Bewaffnete Aktivitäten gegen die Regierung kommen weiterhin sporadisch vor, allerdings fast ausschließlich in Oromia und in der Somali-Region. Dort kam und kommt es wiederholt zu Zusammenstößen mit radikal-islamischen Gruppen. Zu den innenpolitischen Herausforderungen und Problemen sind die Konflikte mit dem Sudan und insbesondere mit Eritrea hinzugekommen, die mit bewaffneten Operationen der südsudanesischen Widerstandsbewegung SPLA (Sudanese People's Liberation Army) von äthiopischem Boden aus bei Kurmuk und Quizzan im Januar 1997 sowie dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg im Sommer 1998, der bis heute andauert und immer wieder zu neuen Kampfhandlungen führt, jeweils einen Höhepunkt erreichten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997; Institut für Afrika-Kunde, Bericht an das VG Wiesbaden vom 17. November 1998). Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind nicht bekannt geworden, faktisch fehlt in vielen Lebensbereichen aber die Gleichberechtigung der Frau. Diese ist allerdings ein von der Regierung nachdrücklich propagiertes Ziel. In der weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens, insbesondere bei der Landbevölkerung, ist die Realität jedoch noch weit von diesem Ziel entfernt. Gewalt gegen Frauen, die in den Städten inzwischen erheblich zurückgegangen ist, ist auf dem Lande noch häufiger anzutreffen. Auch gilt für äthiopische Frauen, dass ihnen nach wie vor ein großer Teil der schweren körperlichen Arbeit des Alltags zufällt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Fälle unmenschlicher oder erniedrigender Strafen in Äthiopien sind nicht bekannt geworden, jedoch wird von dem Mittel der Untersuchungshaft häufig Gebrauch gemacht. Diese dauert in vielen Fällen auch unverhältnismäßig lange (amnesty international, Bericht vom 01. April 1998). b. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die amharische Volkszugehörigkeit als denkbarer objektiver Nachfluchtgrund nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich asylrelevante politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- BVerfGE 54, 341, und vom 23. Januar 1991 -- 2 BvR 902/95 -- BVerfGE 83, 216). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne Weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitgliedes gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08. Februar 1989 -- 9 C 33.87 -- NVwZ-RR 1989, 502; Urteil vom 05. Juli 1994 -- 9 C 158.94 -- NVwZ 1995, 175). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die heute regierende tigrinische EPRDF-Regierung die Bürger amharischer Volkszugehörigkeit zielgerichtet verfolgt, sie aus ihrer Heimat vertreibt oder umbringt. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes (zuletzt im Bericht vom 19. März 1999 an VG Wiesbaden) und den Berichten des Instituts für Afrikakunde (zuletzt im Bericht vom 07. Januar 1999 an VG Wiesbaden) lässt sich insoweit vielmehr entnehmen, dass die gegenwärtige EPRDF-Regierung lediglich die von den Amharen, die etwa 20 % der Bevölkerung Äthiopiens ausmachen, in früheren Zeiten erlangte Dominanz in Staat und Verwaltung abbaut. Dies führt dazu, dass heutzutage nicht mehr nur Amharen, sondern auch alle übrigen äthiopischen Ethnien Zugang zu öffentlichen Ämtern haben. Die seit August 1995 amtierende Regierung besteht aus 17 Ministern, von denen 4 Amharen sind. Von einer politischen Verfolgung oder einer sonstigen generellen asylrelevanten Benachteiligung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen als einer der über 80 äthiopischen Ethnien kann deshalb nicht gesprochen werden. Zwar kommt es in verschiedenen Regionen Äthiopiens immer wieder zu Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, jedoch richtet sich die Regionalisierungspolitik der Regierung im Wesentlichen an den Besiedlungsgrenzen der jeweiligen Ethnien aus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 1996 an das VG Würzburg, vom 20. November 1996 an das VG Ansbach und Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 4) und führt im Ergebnis zu keiner politischen Verfolgung der Amharen. c. Die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der WPE, der Partei des Mengistu-Regimes, begründet ebenfalls keine Gefahr politischer Verfolgung. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat beispielsweise das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 24. November 1998 ausgeführt, die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der WPE stelle keinen Straftatbestand dar und sei als solche, soweit bekannt, nicht Gegenstand staatlicher Maßnahmen. Diese Einschätzung deckt sich mit den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage, zuletzt im Lagebericht vom 09. April 1998, und von amnesty international, das in seiner Stellungnahme vom 09. Februar 1999 kurz, knapp und ohne Einschränkungen mitteilt, die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur WPE und die Ermöglichung eines Auslandsstudiums durch die Mengistu-Regierung führe heute nicht mehr zu politischer Verfolgung. Etwas anderes gilt nur für Personen, denen schwere Straftaten in der Zeit des Mengistu-Regimes angelastet werden, diese müssen mit Anklagen rechnen; dabei ist die Anklage von Kapitalverbrechen während der Zeit der Mengistu-Diktatur entgegen der Aussage der dafür zuständigen Special Prosecutor's Office mit den Anklageerhebungen im Januar 1997 nicht abgeschlossen; vielmehr ist es im Zuge der weiteren Ermittlungen zu etlichen neuen Verhaftungen gekommen (amnesty international, Bericht vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH). Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass dem Betreffenden der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten des Mengistu-Regimes gemacht werden kann. Allein die Mitgliedschaft in der WPE reicht hierfür nicht aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Da der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien dort lediglich einfaches Mitglied in der WPE war und er in Äthiopien weder in Menschenrechtsverletzungen der WPE noch in sonstige Aktionen der Partei verwickelt war, droht ihm allein wegen seiner bloßen Mitgliedschaft in der WPE keine politische Verfolgung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, weiteren Beweis darüber zu erheben, dass nach wie vor Personen, namentlich WPE-Mitglieder, mit dem Vorwurf festgenommen und in Haft gehalten würden, sie seien an kriminellen Handlungen des DERG-Regimes beteiligt (Beweisantrag 1), war dieser Beweisantrag aus mehreren Gründen abzulehnen; zum einen verfügt der Senat infolge der in das Verfahren eingeführten Dokumente und Erkenntnisquellen, auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme in diesem Verfahren sowie auf Grund der Bearbeitung zahlreicher Klageverfahren betreffend Äthiopien (vgl. z.B. das Verfahren 3 UE 1412/98.A -- Urteil vom 09. Dezember 1998, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 1999 -- 9 B 213.99 --) über genügend eigene Sachkunde, um die mit dem Beweisantrag formulierte Frage ohne weitere Beweiserhebungen hinreichend sicher beurteilen zu können; zum anderen handelt es sich bei dem Beweisantrag um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da keine konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugen und auskunftgebenden Stellen gestellt, sondern Wertungen und subjektive Einschätzungen nachgefragt werden sollen. d. Das Auslandsstudium des Klägers zur Zeit des Mengistu-Regimes, das nach dessen Sturz im Jahre 1991 einen objektiven Nachfluchtgrund bilden könnte, ist ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für politische Verfolgung. Bei Studenten, die unter dem Mengistu-Regime ein Auslandsstudium aufnehmen konnten, handelte es sich in aller Regel um damals privilegierte Personen, die zumindest nach außen hin in Übereinstimmung mit der Politik Mengistus standen. Trotz dieser Tatsache haben zurückkehrende Studenten allein auf Grund ihrer früheren Privilegierung aber heute keine Verfolgungsgefahr durch die EPRDF zu befürchten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 1998 an VG Neustadt; ai, Auskunft vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH). Die gegenwärtige äthiopische Regierung hat im Gegenteil ein Interesse an der Rückkehr qualifizierter Kräfte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. September 1995 an VG Meiningen). Eine Verfolgung wegen besonderer Vergünstigungen, z.B. des Erhalts von Stipendien oder der Bekleidung öffentlicher Ämter in der Zeit der Mengistu-Diktatur, findet nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 5; amnesty international, Auskunft vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH)). e. Auch aus seiner exilpolitischen Betätigung für die Medhin-Partei bzw. seiner Mitgliedschaft in der EFSU kann der Kläger keinen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund herleiten. Weder bestand bei seiner Ausreise aus Äthiopien eine latente Gefährdungslage noch stellt sich die vorgetragene exilpolitische Betätigung als Fortsetzung einer festen, bereits in Äthiopien erkennbar betätigten oppositionellen Überzeugung dar. Die politische Überzeugung, die der Kläger heute durch seine exilpolitische Betätigung für die Medhin-Partei bekundet, hat er zuvor, auch bei seinem Aufenthalt in der Sowjetunion, noch nicht gehabt. Seine damaligen politischen Aktionen (Teilnahme an dem studentischen Diskussionszirkel in Odessa) waren mehr oder weniger allgemeine Unmutsbekundungen gegen das Mengistu-Regime, ohne dass daraus schon die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, der Kläger habe eine feste politische Grundüberzeugung gehabt, die sein heutiges Engagement für die Medhin-Partei bzw. seine Mitgliedschaft in der EFSU als Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit während des Studiums erscheinen lassen könnten. f. Schließlich begründet auch die Asylantragstellung im Bundesgebiet keinen erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund. Der Senat ist auf Grund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes (z.B. in der Auskunft vom 31. Juli 1998 an VG Wiesbaden) sowie der Stellungnahmen und Berichte von amnesty international (z.B. im Bericht vom 27. August 1998 an Hess. VGH) und des Instituts für Afrika-Kunde (z.B. im Bericht vom 17. November 1998 an VGH München) zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen und Bewegungen genau beobachtet und dass sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien durch den äthiopischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation in menschenrechtswidriger Weise behandelt oder ansonsten politisch verfolgt zu werden, nicht droht (amnesty international, Auskunft vom 18. Juni 1998 an VGH Mannheim). Der äthiopische Staat wird nach Einschätzung der auskunftgebenden Stellen gegen oppositionelle Gruppen nur dann aktiv, wenn jemand in führender verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation tätig ist, die den bewaffneten Kampf oder den Terrorismus als Mittel des Kampfes gewählt hat, wohingegen die bloße Asylantragstellung ohne auch nach außen hin dokumentierte und manifestierte gewaltbereite oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im Allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den Betreffenden in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, Beweis zu erheben über seine Behauptung, das bestehende Justizsystem werde systematisch -- sei es über willfährige Richter, sei es durch dessen Umgehung -- genutzt, um Oppositionelle in Haft zu nehmen und zu halten (Beweisantrag 20), es würden Geheimgefängnisse betrieben und zahlreiche Personen würden ohne gerichtliches Verfahren aus der Haft entlassen (Beweisantrag 24, Nr. 9 -- 14), musste diesen Beweisanträgen nicht stattgegeben werden. Die Beweisanträge 20 und 24 Nr. 13 mussten gemäß § 87 b VwGO als verspätet zurückgewiesen werden, da diese Behauptungen des Klägers nach Ablauf der mit Verfügung vom 12. Februar 1999 gesetzten Frist erhoben wurden und die beantragte Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Des Weiteren handelt es sich bei den genannten Beweisanträgen um unzulässige Ausforschungsbeweisanträge, da keine konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugen und auskunftgebenden Stellen gestellt werden; die Anträge zielen vielmehr auf Wertungen und subjektive Einschätzungen ab. Schließlich besitzt der Senat auf Grund der in dieses Verfahren eingeführten Dokumente und Informationsquellen sowie infolge der bereits durchgeführten Beweisaufnahme genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Aus den gleichen Gründen musste auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte mündliche Hilfsbeweisantrag abgelehnt werden. B. Dem Kläger kann auch nicht der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 S. 17). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat. I. Soweit die Klage auf die exilpolitische Unterstützung der Medhin-Partei gestützt wird, besteht -- wenn man von der Richtigkeit der Angaben des Klägers ausgeht -- nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, allein wegen seiner Tätigkeit als örtlicher Parteisekretär der Medhin-Partei in Frankfurt am Main und als Vorstandsmitglied der Regionalgruppe Hessen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. 1. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 15. Juli 1998 an Hess. VGH), den Angaben des in der Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter als Zeugen gehörten Funktionärs der Medhin-Partei Herrn Abawello und den mündlichen und schriftlichen Schilderungen der ebenfalls als Zeugin gehörten Mitarbeiterin von amnesty international Frau Kadur handelt es sich bei der Medhin-Partei um eine im Jahre 1992 von Colonel Goshu Wolde in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Sturz des Mengistu-Regimes gegründete politische Organisation, die auch über Büros in Europa, z.B. in Frankfurt, verfügt. Die Medhin-Partei ist danach in Äthiopien nicht zugelassen, sie arbeitet eigenen Angaben zufolge dort aber im Untergrund. Laut ihrem Parteiprogramm vom März 1992 versteht sich die Medhin-Partei als multi-ethnische Gruppierung, die in Äthiopien ein föderales Regierungssystem anstrebt, wobei die verschiedenen Ethnien gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen. Ein Sezessionsrecht für andere Volksgruppen wird nicht eingeräumt. Dabei tritt die Partei für ein Mehrparteiensystem, eine unabhängige Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Bürgerrechte, für freie Marktwirtschaft und eine möglichst neutrale Außenpolitik ein. Die EPRDF-Regierung wird von der Medhin-Partei scharf kritisiert, insbesondere wegen zunehmender Menschenrechtsverletzungen und ihrer Politik gegenüber anderer Volksgruppen. Seit August 1996 ist Professor Ejigou Demissie zum Nachfolger von Colonel Goshu Wolde, der sein Amt als Parteivorsitzender aus persönlichen Gründen zur Verfügung gestellt habe, gewählt worden. Das Auswärtige Amt erklärt, die Medhin-Partei trete als Partei der "Exiläthiopier" in Äthiopien selbst öffentlich nicht in Erscheinung, sie besitze weder ein eigenes Büro noch werde sie durch Parteimitglieder offiziell vertreten. In der Vergangenheit sei die Medhin-Partei in Äthiopien marginal durch den bewaffneten Kampf gegen die EPRDF-Übergangsregierung in verschiedenen Regionen Äthiopiens (Nord-Shoa, Gondar, Süd-Äthiopien) in Erscheinung getreten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 09. Mai 1995 an VG Würzburg; Auskunft vom 18. Dezember 1996 an VG Sigmaringen, Auskunft vom 19. Januar 1998 an VG Ansbach). Das erklärte Ziel der Medhin-Partei sei die Wiederherstellung der Einheit Äthiopiens unter Wiedereingliederung Eritreas in den äthiopischen Staatsverband. Dem Auswärtigen Amt lägen keine Informationen vor, wonach aktive Mitglieder der Medhin-Partei in Deutschland, die Treffen organisiert oder Flugblätter verteilt hätten, bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien festgenommen würden. Mit Blick auf andere äthiopische Oppositionsparteien sei festzustellen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei bislang in aller Regel zu keinen strafrechtlichen Ermittlungen und Inhaftierungen geführt habe. Lediglich Mitglieder der Führungskomitees von Oppositionsparteien sowie einfache Mitglieder, denen konkrete Vergehen nach dem Äthiopischen Strafgesetzbuch bzw. dem Pressegesetz vorgeworfen worden seien, hätten sich staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gesehen (Auswärtiges Amt, Bericht vom 09. Mai 1995 an VG Würzburg). Dass Mitglieder der Medhin-Partei in Äthiopien Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen geworden seien, sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Anderslautende frühere Aussagen würden nicht aufrechterhalten (in der Auskunft an das VG Stuttgart vom 10. März 1995 hatte das Auswärtige Amt noch ausgeführt, dass einem Mitglied der Medhin-Partei und insbesondere einem Mitglied des Vorstandes in Äthiopien staatliche Maßnahmen drohten; vgl. ebenso die Auskunft vom 18. Dezember 1996 an das VG Sigmaringen). Allerdings könne eine Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei auch nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Juli 1998 an Hess. VGH). Den Äußerungen von amnesty international zufolge steht die faktisch von Amharen dominierte Medhin-Partei in strikter Opposition zu der in Äthiopien herrschenden EPRDF (amnesty international, Auskunft vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH). Sowohl das Hauptquartier der Partei in Washington (USA) wie auch die Vertretungen der Medhin-Partei in Europa übten scharfe Kritik an der äthiopischen Regierung. Sie verurteilten die Regionalisierung nach ethnischen Gesichtspunkten, die Verhaftung zahlreicher politischer Opponenten, die Unterdrückung der unabhängigen Presse und würfen der Regierung eine große Zahl von Menschenrechtsverletzungen vor (amnesty international, Berichte vom 03. März 1997 an VG Sigmaringen und vom 15. Dezember 1996 an VG Freiburg). Amnesty international führt in diesem Zusammenhang aus, die von der TPLF dominierte äthiopische Regierung dulde keinerlei Opposition. Die Ausschaltung oppositioneller Kräfte erfolge nicht nur durch die Verhaftung von Führungsmitgliedern, denen dann der Prozess mit fragwürdigen Beweisen gemacht werde, sondern auch durch die Festnahme von weniger bedeutenden Mitgliedern, Funktionären und Personen, die es wagten, Kritik an der derzeitigen Regierung zu äußern. In Äthiopien seien in den letzten zwei Jahren dabei vermehrt Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen von politisch missliebigen Personen zu beklagen gewesen. Zahlreiche Regierungsgegner, darunter auch Mitglieder der Medhin-Partei -- so die Angaben von amnesty international -- seien in dieser Zeit dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen. Es sei allerdings schwierig, Einzelheiten in Erfahrung zu bringen, da die Opfer Berichten zufolge für den Fall mit Repressalien bedroht worden seien, dass sie über ihre Inhaftierung sprächen. Vor diesem Hintergrund gehe amnesty international davon aus, dass neben Mitgliedern der Medhin-Partei, die in der Öffentlichkeit bekannt seien, auch einfache Anhänger und sogar deren Familienangehörige bei ihrer Rückkehr aus dem Exil gefährdet seien, inhaftiert und unter dem Vorwurf der Befürwortung von Gewalt vor Gericht gestellt zu werden, wenn sie der äthiopischen Auslandsvertretung namentlich bekannt gemacht worden seien (amnesty international, Stellungnahme vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH). Als Belegfälle führt amnesty international dabei zum einen den Fall des Seyoum Zenebe, eines Vertreters der Medhin-Partei, an, der im Dezember 1993 anlässlich seiner geplanten Teilnahme an der in Addis Abeba tagenden Konferenz von den äthiopischen Behörden verhaftet und erst am 17. Februar 1994 wieder freigelassen worden sei. Als weiteres Beispiel gibt amnesty international einen Bericht der Medhin-Partei wieder, wonach im Jahre 1997 Familienangehörige eines im Exil in Brüssel lebenden Repräsentanten des belgischen Zweiges der Medhin-Partei in Äthiopien (in Calibela) von Sicherheitskräften angegriffen und beschossen worden seien. Schließlich verweist amnesty international noch darauf, dass sich im September 1998 mehrere Oppositionsparteien, darunter die Medhin-Partei, in Paris getroffen und eine Resolution verabschiedet hätten, in der die EPRDF-Regierung als diktatorisches Minderheitsregime kritisiert und freie Wahlen gefordert worden seien. Der äthiopische Geheimdienst beobachte die Aktivitäten der Opposition im Ausland genau; es sei auch davon auszugehen, dass es in den Reihen der oppositionellen Organisationen Spitzel gebe, die die derzeitige Regierung ständig informierten (amnesty international, Auskünfte vom 03. März 1997 an VG Sigmaringen sowie vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH). Das Institut für Afrika-Kunde führt in seinen Auskünften im Wesentlichen aus, dass in den Erklärungen der im Jahre 1992 in den USA gegründeten Medhin-Partei zunächst lediglich von politischer Gegnerschaft zu der jetzigen äthiopischen Regierung und insbesondere zur EPRDF die Rede gewesen sei, nicht aber von einem bewaffneten Kampf. In späteren Äußerungen werde jedoch eine Veränderung dahingehend deutlich, dass auch militante Aktionen nicht mehr abgelehnt würden. Unabhängig davon, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein bewaffneter Flügel tatsächlich aktiv sei, zähle die Medhin-Partei nach diesen Äußerungen zu den organisierten militanten Gegnern der jetzigen äthiopischen Regierung. Selbst wenn die Medhin-Partei die Zulassung als legale Partei in Äthiopien beantrage, was bislang nicht geschehen sei, käme eine derartige Zulassung wegen des (behaupteten) Vorhandenseins eines bewaffneten Flügels nicht in Betracht. Die Befürwortung und Unterstützung von gewaltsamen Aktionen gegen Organe des Staates, der Zentralregierung und der Regionalregierungen stelle in Äthiopien ebenso wie die Teilnahme an solchen Aktionen einen Straftatbestand dar (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 24. Mai 1995 an VG Würzburg, vom 21. September 1995 an VG Ansbach und vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Eine Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei müsse danach zumindest als möglich angesehen werden. Des Weiteren berichtet das Institut für Afrika-Kunde, dem Institut seien mit einer Ausnahme -- ein Delegierter der Medhin-Partei war nach der Einreise zu einer Konferenz oppositioneller Parteien in Addis Abeba im Dezember 1993 mit anderen einreisenden Vertretern anderer Oppositionsparteien festgenommen und erst nach diplomatischen Protesten wieder freigelassen worden -- keine Fälle bekannt, in denen äthiopische Staatsangehörige, die Mitglieder oder aktive Anhänger von oppositionellen Parteien, wie der Medhin-Partei, seien, freiwillig, auf Dauer und unter ausdrücklicher Beibehaltung ihrer politischen Ansichten nach Äthiopien zurückgekehrt seien (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 24. Mai 1995 an VG Würzburg, vom 21. September 1995 an VG Ansbach und vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Hinsichtlich der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit führt das Institut für Afrika-Kunde in einigen Auskünften aus (beispielsweise in seiner Auskunft vom 20. März 1995 an das VG Stuttgart), dass die Mitgliedschaft in der Medhin-Partei in führenden Positionen wahrscheinlich staatliche Maßnahmen zur Folge haben werde; an anderer Stelle heißt es, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien hätten Mitglieder der Medhin-Partei grundsätzlich mit der Gefahr einer politischen Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Partei zu rechnen, eine genauere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen und der Art solcher Maßnahmen könne nach dem derzeitigen Informationsstand aber nicht vorgenommen werden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen, die mit der Mitgliedschaft in der oder Betätigung für die Medhin-Partei begründet worden seien, seien nicht bekannt geworden. In der Auskunft vom 02. April 1997 an das VG Leipzig wird gesagt, die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Mitgliedern der Medhin-Partei könne wegen fehlender Vergleichsfälle nicht eingeschätzt werden. In seiner Stellungnahme vom 24. November 1998 an den Hess. VGH wird ausgeführt, es seien keine Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen bekannt, die ausschließlich mit der Mitgliedschaft in und der Betätigung für die Medhin-Partei begründet worden seien; die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr lasse sich nicht beurteilen. Allerdings seien wegen der von der Medhin-Partei vertretenen Positionen politische Verfolgungsmaßnahmen möglich. Ob auch einfache Mitglieder der Medhin-Partei in Äthiopien verfolgt würden und ob auch nur mutmaßliche Unterstützer im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort mit Verfolgung rechnen müssten, sei nicht bekannt; insoweit lägen keine Informationen vor. Es sei schließlich davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung versuche, sich insbesondere mit Hilfe von in Deutschland lebenden Äthiopiern über die exilpolitischen Aktivitäten oppositioneller Gruppen zu informieren. Konkrete Erkenntnisse, wie dies im Einzelnen vor sich gehe und wer solche Informationen weitergebe, lägen jedoch nicht vor. Die als Zeugin gehörte Mitarbeiterin von amnesty international, Frau Kadur, die bei amnesty international bis ca. 1996 für die Bearbeitung von Äthiopien zuständig war und im Jahre 1995 das Land bereist hatte, hat u.a. ausgesagt, in den vergangenen Jahren könne eine Zunahme der Verfolgung von Oppositionsparteien in Äthiopien festgestellt werden. Sie befürchte daher in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers für die Medhin-Partei, dass diesem bei einer Rückkehr nach Äthiopien zumindest eine Inhaftierung drohe, wenn -- wovon auszugehen sei -- den äthiopischen Behörden die Tätigkeit des Klägers für die Medhin-Partei bekanntgeworden sei. Dabei drohe politische Verfolgung nicht nur den Funktionsträgern der Medhin-Partei. Die EPRDF-Regierung gehe -- was ihrer leninistischen Ausrichtung entspreche -- zielgerichtet gegen jedwede Opposition in Äthiopien vor und versuche, beispielsweise durch Verfolgung von Journalisten und die Behinderung der Pressefreiheit, durch eine Manipulation des Gerichtswesens sowie durch extralegale Tötungen und Menschenrechtsverletzungen oppositionelle Bewegungen einzuschüchtern und schließlich ganz auszuschalten. Fälle äthiopischer Familienangehöriger von Mitgliedern der Medhin-Partei, die wegen ihrer Parteimitgliedschaft oder der Tätigkeit für die Medhin-Partei in Europa durch die äthiopischen Behörden verfolgt würden, seien ihr aber nicht bekannt geworden. In Exil lebende Parteivertreter der Medhin-Partei hätten angegeben, dass Mitglieder der Medhin-Partei in Äthiopien in Haft seien; die Partei unterlasse jedoch jede Art von Öffentlichkeitsarbeit für die Inhaftierten, um nicht noch ihre Mitgliedschaft zu bestätigen und sie und ihre Familienangehörigen weiteren Repressionen auszusetzen. Den Familienangehörigen würde jedoch in finanzieller Hinsicht geholfen. Ihre Oppositionsrolle übe die Partei mit friedlichen Mitteln aus; sie habe keinen militärischen Flügel. Die Regierung der EPRDF werde regelmäßig scharf kritisiert. Infolgedessen sei ein Vertreter der Medhin-Partei, Herr Seyoum Zenebe, der an der Konferenz in Addis Abeba im Dezember 1993 teilgenommen habe, nach seiner Einreise von den äthiopischen Behörden inhaftiert worden; erst nach zahlreichen internationalen Protesten sei Herr Zenebe im Februar 1994 wieder freigelassen worden. Die im Mai 1995 durchgeführten Wahlen seien von der Medhin-Partei boykottiert worden, da den Forderungen der Opposition nach Freilassung der politischen Gefangenen und einer Sicherheitsgarantie sowie gleichberechtigten Möglichkeiten im Wahlkampf nicht entsprochen worden sei. Schließlich habe die Medhin-Partei an der zweiten Pariser Konferenz der äthiopischen politischen Oppositionsgruppen im September 1998 teilgenommen. Der Zeuge Abawello, ein Funktionär der Medhin-Partei in Deutschland, hat in Bezug auf die Frage, ob Mitglieder der Medhin-Partei in Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, zunächst auf die Versöhnungskonferenz im Jahre 1994 abgestellt und geschildert, der Vertreter der Medhin-Partei (ein gewisser Abera Sijoum) sei in Äthiopien verhaftet worden; darüber hinaus seien weitere Mitglieder verhaftet worden. Die Medhin-Partei habe sich daher entschieden, die inhaftierten Personen gewaltsam zu befreien, was im Jahre 1994 schließlich auch gelungen sei. In Äthiopien arbeite die Medhin-Partei nur im Untergrund; es gebe aber Anzeichen dafür, dass die Tätigkeit der Medhin-Partei der EPRDF bekannt geworden sei; mutmaßliche Mitglieder der Partei seien verhaftet worden, andere seien spurlos verschwunden. Namen der inhaftierten und verschwundenen Personen könne er nicht bekannt geben, weil auf diese Weise der EPRDF ein Vorwand geliefert würde, gegen diese Personen wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung vorzugehen. So sei bei dem Versuch, das Parteiprogramm der Medhin-Partei in einer freien Zeitung in Äthiopien zu veröffentlichen, der Chefredakteur verhaftet worden; in einem weiteren Fall sei der Chefredakteur einer anderen Zeitung wegen Veröffentlichung eines Artikels der Medhin-Partei ebenfalls verhaftet und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Als Vorwand habe dabei der Vorwurf krimineller Handlungen gedient. Schließlich sei auch der Vorsitzende der Lehrergewerkschaft unter einem Vorwand verhaftet worden. Zusammenfassend komme er zu dem Ergebnis, dass jedwedes Engagement für die Medhin-Partei in Äthiopien die Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF begründe. 2.a) Bei der Bewertung dieser sich inhaltlich einerseits annähernden, andererseits aber auch widersprechenden Aussagen und unterschiedlichen Standpunkt der einzelnen auskunftgebenden Stellen sowie der gehörten Zeugen über die Lage der Medhin-Partei in Äthiopien ist zum einen von Bedeutung, dass eine genaue Überprüfung der Angaben insbesondere oppositioneller Kreise vielfach nicht möglich ist. Zum anderen muss bei der Beurteilung einer künftigen Verfolgungsgefahr berücksichtigt werden, dass die Medhin-Partei nach außen hin ausschließlich außerhalb Äthiopiens wirkt und in Äthiopien selbst nicht zugelassen ist, sodass sie dort nur im Untergrund, d.h. illegal, arbeiten kann. Dies hat zur Folge, dass den auskunftgebenden Stellen und den Zeugen nur wenige Fälle politischer Verfolgung von Mitgliedern und Funktionsträgern der Medhin-Partei bekannt geworden sind, was die Lagebeurteilung zusätzlich erschwert und eine sorgfältige Analyse des vorliegenden Informationsmaterials erfordert. Hinzu kommt, dass die Medhin-Partei in ihrem politischen Programm Positionen vertritt, die sie in einen scharfen Gegensatz zu der EPRDF-Regierung bringen. Soweit einzelne Funktionäre der Medhin-Partei schließlich auch den bewaffneten Kampf zur Durchsetzung ihrer parteipolitischen Ziele befürworten, stellen sie sich bewusst außerhalb des rechtlichen Rahmens, der (nicht nur) von den äthiopischen Gesetzen vorgegeben wird, was dazu führt, dass die strafrechtlichen Bestimmungen, die der äthiopische Staat zu seinem Schutz vor gewaltsamen Veränderungen der politischen Landschaft erlassen hat, in diesem Umfang auch gegen Mitglieder und Sympathisanten der Medhin-Partei angewendet werden können, was die Differenzierung hinsichtlich der Frage, ob eine politische Verfolgung vorliegt oder nicht, zusätzlich erschwert. Aus den bekannt gewordenen Fällen kann gleichwohl der erforderliche Überzeugungsgrad zur Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gewonnen werden, da die wenigen Fälle, setzt man sie in Relation zur gesamten Zahl von bekannt gewordenen Fällen oppositioneller Aktivitäten in Äthiopien einerseits und der Zahl der Rückkehrer andererseits, für eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Lage ausreichen. Dabei waren die in den dokumentierten Fällen von der äthiopischen Regierung verhängten Maßnahmen von ihrer Intensität her in aller Regel auch asylrelevant, da es sich meistens um länger andauernde Inhaftierungen, teilweise ohne richterlichen Beschluss, handelte und auch Fälle von Misshandlungen von Strafgefangenen und von Übergriffen der Ordnungskräfte gegen Demonstranten bekannt geworden sind. b. Soweit amnesty international bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr zu der Einschätzung gelangt, der Kläger habe als Mitglied der Medhin-Partei im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen, wird diese Einschätzung kaum durch nachprüfbare Fakten untermauert. Die wenigen Fälle, die amnesty international in diesem Zusammenhang benennt, sind nicht geeignet, die von amnesty international gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen; hierbei handelt es sich vielmehr um Mutmaßungen. Maßgeblich für diese Einschätzung sind dabei folgende Erwägungen: Der Fall des im Dezember 1993 in Addis Abeba festgenommenen Oppositionspolitikers der Medhin-Partei steht im Zusammenhang mit der von verschiedenen Oppositionsgruppen geplanten Friedenskonferenz, wobei in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden muss, dass nicht alle Teilnehmer an der geplanten Konferenz von den äthiopischen Behörden festgenommen wurden, sondern nur bestimmte Politiker, die beschuldigt wurden, zur bewaffneten Rebellion gegen die EPRDF-Regierung angestiftet, falsche Gerüchte verbreitet und die Regierung diffamiert zu haben. Der zweite Fall, den amnesty international schildert, beruht nicht auf eigener Wahrnehmung von Mitarbeitern von amnesty international, sondern auf einem Bericht des USA-Office der Medhin-Partei; danach sollen Familienangehörige eines im Exil in Brüssel lebenden Repräsentanten des belgischen Zweiges der Medhin-Partei von äthiopischen Sicherheitskräften in ihrer Heimat angegriffen und beschossen worden sein, wobei zwei Brüder des Exilpolitikers verwundet worden sein sollen. Hierbei handelt es sich um einen Einzelfall, dessen genaue Umstände zudem unklar sind; des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass dieser Fall von der Medhin-Partei selbst verbreitet wurde. Schließlich verweist amnesty international noch auf eine im September 1998 in Paris durchgeführte Konferenz verschiedener Oppositionsparteien, an der auch Vertreter der Medin-Partei teilgenommen haben; auf dieser Konferenz wurde eine Resolution verabschiedet, in der die EPRDF-Regierung als diktatorisches Minderheitsregime kritisiert und die Forderung nach freien, demokratischen Wahlen erhoben wurde. Ein konkreter Fall politischer Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei in Äthiopien lässt sich dieser Schilderung nicht entnehmen. Zusammenfassend muss sonach festgestellt werden, dass amnesty international lediglich zwei konkrete Fälle -- wobei der Senat davon ausgeht, dass sich diese Fälle tatsächlich zugetragen haben -- schildert, die bezogen auf einen Zeitraum von Mai 1991 (Machtergreifung durch die EPRDF-Regierung) bis Anfang 1999 die Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei in Äthiopien belegen sollen, wobei es sich in einem Fall sogar nur um eine Schilderung aus zweiter Hand handelt. Sonstige nachprüfbare Tatsachen dafür, dass die EPRDF-Regierung zielgerichtet und massiv gegen Mitglieder und Sympathisanten der Medhin-Partei vorgeht, sind von amnesty international indes nicht geschildert worden. Vor diesem Hintergrund muss die von amnesty international vorgenommene Einschätzung, es sei wahrscheinlich, dass der Kläger politische Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der Medhin-Partei zu befürchten habe, als bloße Vermutung angesehen werden; sie ist für die Beurteilung der Frage einer drohenden politischen Verfolgung des Klägers letztlich nicht aussagekräftig. Gleiches gilt insoweit für die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde, die im Ergebnis ebenfalls zu wenig nachprüfbare und verallgemeinerungsfähige Fakten enthalten, um daraus mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr von Mitgliedern der Medhin-Partei in Äthiopien herleiten zu können, zumal das Institut für Afrika-Kunde eine politische Verfolgung des Klägers wegen seiner Mitgliedschaft in der Medhin-Partei nur "als möglich" ansieht, mithin von der untersten Wahrscheinlichkeitsstufe ausgeht. Auch die als Zeugin gehörte Mitarbeiterin von amnesty international Frau Kadur, deren Aussage der Senat eine große Bedeutung zumisst, weil diese Zeugin die Verhältnisse in Äthiopien -- wenn dies auch inzwischen einige Jahre zurückliegt -- aus eigener Anschauung kennt und bei ihrer Vernehmung ersichtlich darum bemüht war, die Dinge objektiv und vorbehaltlos darzustellen, vermochte letztlich keine weiteren, über die bereits bekannten Fälle hinausgehenden Umstände zu schildern, die dem Senat die Bejahung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr von Mitgliedern der Medhin-Partei in Äthiopien erlauben könnte. Frau Kadur hat zwar ihren persönlichen Eindruck über die politische Landschaft in Äthiopien wiedergegeben, wonach der Senat davon ausgehen muss, dass die Realisierung demokratischer Verhältnisse in diesem Land noch in den Kinderschuhen steckt und sich allenfalls Ansätze einer Demokratisierung finden, dass vielmehr in weiten Teilen Äthiopiens oppositionelle Bewegungen unterdrückt werden und gegen Andersdenkende mit staatlichen Mitteln vorgegangen wird, wobei insoweit den Betroffenen in den meisten Fällen die Verletzung strafrechtlicher Vorschriften vorgeworfen wird. Äthiopien kann danach sicherlich nicht als ein Musterbeispiel demokratischer Verhältnisse angesehen werden; andererseits vermochte aber auch die Zeugin Kadur keine verifizierbaren weiteren Fälle einer politischen Verfolgung von Mitgliedern oder Sympathisanten der Medhin-Partei zu schildern. Schließlich vermag der Senat auch der Aussage des Zeugen Abawello nichts dafür zu entnehmen, was auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei in Äthiopien hindeuten könnte. Zwar hat der Zeuge Abawello versucht, in seiner Schilderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien ein Szenario der Verfolgung von Mitgliedern der Medhin-Partei aufzubauen; indes hat auch dieser Zeuge letztlich keine nachvollziehbaren Tatsachen geschildert, die die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen mit hinreichender Sicherheit rechtfertigen könnten. Soweit der Zeuge Abawello die Umstände im Zusammenhang mit der Versöhnungskonferenz in Addis Abeba im Jahre 1993 geschildert und dabei eine gewaltsame Befreiung von Mitgliedern der Medhin-Partei aus der Hand der EPRDF behauptet hat, steht diese Schilderung in offensichtlichem Widerspruch zu den dem Senat ansonsten vorliegenden Darstellungen über den Ablauf dieser Versöhnungskonferenz. Dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Hinzu kommt, dass ein Ereignis wie die gewaltsame Befreiung von Parteifunktionären aus der Hand der EPRDF sicherlich auch von den anderen auskunftgebenden Stellen, insbesondere von amnesty international und dem Institut für Afrika-Kunde, in deren Schilderungen darstellt worden wäre; indes findet sich in den Berichten und Auskünften der beiden vorgenannten auskunftgebenden Stellen nichts, was mit der Darstellung des Zeugen Abawello in Übereinstimmung zu bringen wäre. Soweit der Zeuge darüber hinaus bekundet hat, Namen von in Äthiopien verfolgten Mitgliedern der Medhin-Partei könne er aus Sicherheitsgründen nicht nennen, fehlt es gerade an der vom Senat benötigten Schilderung von Details und nachvollziehbaren Einzelschicksalen, auf die es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ankommt. Mithin kann der Aussage des Zeugen Abawello letztlich kein Beweiswert zugemessen werden, da auf Grund von derart nebulösen und vagen Schilderungen verlässliche Schlussfolgerungen vom Senat nicht gezogen werden können, was um so mehr gilt, als die Darstellung des Zeugen Abawello -- ungeachtet eines etwaigen Eigeninteresses dieses Zeugen -- mit den Schilderungen der übrigen auskunftgebenden Stellen nur am Rande übereinstimmt. c. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass einfache Anhänger und Mitglieder der Medhin-Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien in aller Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, auch wenn sie im Ausland für die Medhin-Partei in Erscheinung getreten sind. Den auskunftgebenden Stellen sind nämlich keine Fälle bekannt geworden, in denen einfache Mitglieder der Medhin-Partei allein wegen ihrer früheren und/oder heutigen Mitgliedschaft in dieser Partei asylrechtlich relevanten Maßnahmen politischer Verfolgung in Äthiopien ausgesetzt gewesen waren. Asylrelevante Maßnahmen des äthiopischen Staates sind nur gegenüber Personen bekannt geworden, die sich in herausgehobener Funktion oppositionell betätigt und dabei insbesondere den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele bejaht haben. d. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge 7, 12, 13, 14, 15, 24 Nr. 1 -- 8 und Nr. 15 -- 19 sowie die Hilfsbeweisanträge 7, 16, 18 und 23 waren abzulehnen. Zum einen besitzt der Senat bezüglich aller der in den Beweisanträgen angesprochenen Fragestellungen auf Grund der zahlreichen in das Verfahren eingeführten Dokumente und Informationsquellen und der in diesem Verfahren sowie in dem inzwischen rechtskräftigen Verfahren 3 UE 1412/98 (Urteil des Senats vom 09. Dezember 1998) durchgeführten Beweisaufnahmen die zur Beurteilung der angesprochenen Fragestellungen erforderliche eigene Sachkunde. Zum anderen gilt für die einzelnen Beweisanträge Folgendes: Der Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag 7 war wegen fehlender Erheblichkeit abzulehnen, weil die Frage, ob die Angaben des im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 09. Dezember 1998 gehörten Zeugen Abawello den Tatsachen entsprechen oder nicht, der richterlichen Beweiswürdigung durch den Senat unterliegt und schon von daher keiner weiteren Beweiserhebung mehr zugänglich ist. Bezüglich der Beweisanträge 12 und 13 Nr. 1 besitzt der Senat -- wie dargelegt -- die erforderliche eigene Sachkunde; der Beweisantrag 13 Nr. 2 konnte gemäß § 87 b VwGO als verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden; gleiches gilt für den Beweisantrag 15 sowie den Beweisantrag 24 Nr. 6. Der Beweisantrag 14 Buchstabe a) (Buchstabe b) fehlt) war abzulehnen, weil es sich dabei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, der zudem weniger auf die Bekundung von Tatsachen, sondern auf die Abgabe eigener Wertungen abzielt. Zum anderen besitzt der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob die EUF als terroristische Gruppe eingestuft wird, auf Grund der in dieses Verfahren eingeführten Dokumente und Informationsquellen genügend eigene Sachkunde, um diese Frage abschließend beurteilen zu können. Dies gilt auch für den Beweisantrag 4. Bezüglich dieses Beweisantrags kommt hinzu, dass die unter Nr. 1 aufgestellte Behauptung unerheblich ist, weil der Kläger niemals in seinem Leben Soldat war und schon aus diesem Grunde nicht in der Lage sein dürfte, eine militärische Ausbildungshilfe zu leisten. Die Hilfsbeweisanträge 16, 18 und 23 konnten schließlich auch gemäß § 87 b VwGO als verspätet zurückgewiesen werden, weil in diesen Beweisanträgen neue Tatsachenbehauptungen enthalten sind, die der Kläger nicht innerhalb der ihm mit Verfügung vom 12. Februar 1999 gesetzten Frist bis zum 15. März 1999 vorgebracht hat, sondern die erstmalig in den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsanträgen enthalten sind. Schließlich sind die in dem Beweisantrag 23 bezeichneten Beweismittel b) bis f) ungeeignet, da sie sich auf Gerichtsverfahren beziehen, die die Verfolgungssituation der AAPO betreffen und zudem lange Zeit zurückliegen. e. Nach alledem drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Maßnahmen politischer Verfolgung, da der Kläger in der Medhin-Partei in Deutschland als örtlicher Parteisekretär in Frankfurt nur eine untergeordnete Funktion wahrnimmt; soweit er an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen und diese auch mitorganisiert hat, entfaltet sein Auftreten zwar eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit; diese reicht jedoch nicht soweit, dass man alleine deswegen von einer herausgehobenen Stellung in der Medhin-Partei ausgehen könnte. Diese Tätigkeiten heben den Kläger nicht derart aus seiner Organisation heraus, dass er dadurch das besondere Interesse äthiopischer Stellen hervorgerufen haben könnte. Eine für die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung kann demnach im Fall des Klägers deswegen nicht bejaht werden. II. Soweit die Klage auf die einfache Mitgliedschaft in der Exil-EFSU -- Funktionen innerhalb der EFSU übt der Kläger nach seinem eigenen Bekunden seit 1994 nicht mehr aus -- gestützt wird, besteht -- auch wenn die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt wird -- keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, deshalb bei der Rückkehr nach Äthiopien von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen getroffen zu werden. 1. Bei der EFSU handelt es sich um eine kleine oppositionelle Exilorganisation ehemaliger Soldaten und Offiziere, die in ihrer politischen Wirkung relativ unbedeutend ist. Berichte, die zuverlässige Rückschlüsse über Repressalien gegen nach Äthiopien zurückkehrende einfache EFSU-Mitglieder -- bei dem Kläger handelt es sich um ein solches -- zuließen, sind nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Juli 1998 an Hess. VGH). In den amtlichen Lageberichten taucht die EFSU überhaupt nicht auf. Weder amnesty international noch dem Institut für Afrika-Kunde oder dem Auswärtigen Amt liegen gefestigte Informationen über die Behandlung zurückkehrender Asylbewerber, die sich auf ihre Mitgliedschaft in der EFSU berufen haben, vor (ai, Auskunft vom 09. Februar 1999 an Hess. VGH; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. November 1998 an Hess. VGH). So heißt es beispielsweise in der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 02. April 1997 an das VG Würzburg lediglich: "Da es sich bei der EFSU um eine oppositionelle Exilorganisation ehemaliger Soldaten und Offiziere handelt, erscheinen Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder im Fall ihrer Rückkehr als möglich". Amnesty international beantwortet die Anfrage des VG Würzburg in Bezug auf Verfolgungsmaßnahmen wegen Mitgliedschaft und Funktion in der EFSU in der Auskunft vom 28. April 1997 pauschal wie folgt: "Die exilpolitische Tätigkeit des Klägers kann, sofern sie dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt geworden ist, bei Rückkehr in seine Heimat zu staatlichen Maßnahmen gegen ihn führen". Diese Auskünfte sind sehr vage und lassen im Ergebnis nur die Schlussfolgerung zu, dass eine hinreichend konkrete Gefahr, politisch verfolgt zu werden, nicht besteht. Konkrete Aussagen über etwaige Repressalien der äthiopischen EPRDF-Regierung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung in der EFSU finden sich in keiner der dem Senat vorliegenden Auskünfte und Informationen. Der Zeuge Assefa, ein Funktionär der EFSU, hat anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat am 09. Dezember 1998 ausgesagt, die EFSU kämpfe für die Freilassung der seinerzeit inhaftierten äthiopischen Soldaten; in Äthiopien arbeite man im Untergrund. Die EFSU sei dort verboten. Zwischen 1994 und 1996 seien sechs Mitglieder der Organisation verhaftet worden, bei vier Personen seien Unterlagen der EFSU beschlagnahmt worden. Darüber hinaus seien weitere 15 Mitglieder spurlos verschwunden. Dies seien Belege für die politische Verfolgung der EFSU. Hinzu komme, dass die EFSU militärische Ausbildung für die äthiopische Einheitsfront EUF, einem Zusammenschluss verschiedener Oppositionsparteien gegen die EPRDF, leiste. 2. Bei der Würdigung der dem Senat in Bezug auf die Verfolgungssituation von Mitgliedern der EFSU in Äthiopien vorliegenden Informationen, Auskünfte und Zeugenaussagen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der EFSU um eine Exilorganisation handelt. Des Weiteren spielt die Tatsache eine Rolle, dass die EFSU von ihrem politischen Gewicht und ihrer Bedeutung her eher zweitrangig ist. Hinzu kommt, dass die EFSU schon wegen ihrer politischen Forderung nach der Einheit Äthiopiens und Eritreas -- ebenso wie die AAPO -- realpolitisch bedeutungslos ist; zudem rekrutiert sich ihr Mitglieder- und Unterstützerkreis in erster Linie aus den Angehörigen der ehemaligen äthiopischen Armee des Mengistu-Regimes, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Organisation in dem politischen Bewußtsein der äthiopischen Bevölkerung heute keine besondere Rolle spielt und auch von der EPRDF-Regierung nicht als ernsthafte Gefahr angesehen wird. Soweit die im Exil lebenden EFSU-Mitglieder Gerüchte über einen in Äthiopien im Untergrund geführten bewaffneten Kampf gegen die EPRDF-Regierung verbreiten, dürfte dies zu den typischen Aufgaben einer im Exil befindlichen Partei gehören, um auf diese Weise weniger für eine aktive Veränderung der Verhältnisse in Äthiopien als vielmehr dafür zu sorgen, den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern. In diesem Lichte muss auch die Aussage des Zeugen Assefa gesehen werden, der als Funktionär der EFSU ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Feststellung einer Verfolgungsgefahr von EFSU-Mitgliedern hat. Indes vermochte aber auch der Zeuge Assefa letztlich keine nachprüfbaren Fälle politischer Verfolgung von EFSU-Mitgliedern durch die EPRDF zu schildern; seine Aussagen waren vielmehr vage und allgemein gehalten, sie enthielten kaum Details und bezogen sich zudem auf Schilderungen von Ereignissen, die bereits einige Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst niemals Soldat in der Armee des Mengistu-Regimes war und schon von daher auszuschließen ist, dass dem Kläger als Mitglied der EFSU von der EPRDF-Regierung Vorwürfe wegen durch die Armeeangehörigen des Mengistu-Regimes begangener Menschenrechtsverletzungen gemacht werden können. 3. Im Ergebnis gelangt der Senat damit -- wie auch bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 09. Dezember 1998 (3 UE 1412/98) -- zu der Einschätzung, dass eine Tätigkeit in und für die EFSU nur dann zu Maßnahmen des äthiopischen Staates führen kann, wenn sich der Betreffende deutlich erkennbar für die EFSU engagiert und dabei insbesondere auch Gewaltanwendung zur Veränderung der politischen Verhältnisse propagiert hat und diese Tätigkeiten dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt geworden sind (vgl. amnesty international, Auskunft vom 28. April 1997 an VG Würzburg). Dies ist im Hinblick auf den Kläger aber auszuschließen. Zwar geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser ein einfaches Mitglied der EFSU ist, wobei diese Annahme nicht frei von Zweifeln ist, da der Kläger erstmalig im Jahre 1995 behauptet hat, er sei Gründungsmitglied der EFSU im Raum Frankfurt gewesen; bei seinen vorangegangenen Aussagen, insbesondere gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, hat der Kläger eine derartige Behauptung nicht aufgestellt, was jedoch nahe gelegen hätte, da ein Asylbewerber erfahrungsgemäß schon bei seiner ersten Vernehmung alle Umstände schildert, die aus seiner Sicht asylrelevant sind und aus denen er sein individuelles Verfolgungsschicksal herleiten will. Für den Senat ist bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers wegen dessen EFSU-Mitgliedschaft aber maßgebend, dass der Kläger seinem eigenen Bekunden zufolge für diese Organisation inzwischen seit 1994 nicht mehr aktiv ist und in den vergangenen Jahren keine Funktion mehr für die EFSU wahrgenommen hat. Etwaige Aktivitäten des Klägers für die EFSU liegen lange zurück, sodass heutzutage davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger allein wegen seiner Mitgliedschaft in der EFSU nicht in das Blickfeld äthiopischer Stellen geraten ist und wird. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge 3 und 4 sowie der Hilfsbeweisantrag 3 waren abzulehnen. Dem Beweisantrag 3 und dem identischen Hilfsbeweisantrag 3 musste deshalb nicht nachgegangen werden, weil es sich dabei zum einen um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, zum anderen besitzt der Senat auch hier aus den oben genannten Gründen die erforderliche eigene Sachkunde. C. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen zu. I. Zum einen kann er sich nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -- EMRK -- vom 04. November 1950 (BGBl. 1992 II S. 686) berufen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats droht dem Kläger keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Äthiopien ihn mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Rechts transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteile vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289, vom 19. November 1996 -- 1 C 6.95 -- NVwZ 1997, 685, vom 8. April 1997 -- 1 C 12.94 -- NVwZ 1997, 1112, vom 11. November 1997 -- 9 C 13.96 -- DVBl. 1998, 282 und vom 25. November 1997 -- 9 C 58.96 -- DVBl. 1998, 284) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (Hess. VGH, Urteile vom 29. Juli 1996 -- 13 UE 2378/96.A, vom 18. Dezember 1997 -- 3 UE 3402/97.A -- und vom 28. Mai 1998 -- 3 UE 755/98.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -- EGMR -- vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/ 663 -- Ahmed gegen Österreich -- InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 -- 9 C 38.96 -- NVwZ 1997, 1127 -- und vom 2. September 1997 -- 9 C 40.96 --) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn der Kläger im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Äthiopien eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Desweiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner exilpolitischen Mitgliedschaft in der Medhin und der EFSU keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, in Äthiopien durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger in seine Heimatstadt Addis Abeba zurückkehrt. Zur Begründung kann insoweit auf die Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen sowie zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG verwiesen werden. II. Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die -- wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren -- nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 -- 9 C 77.95 -- InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/ 95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Von einer individuellen, d. h. dem Kläger als Einzelperson drohenden Gefahr -- wie dies in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Regelfall verlangt wird -- kann nicht ausgegangen werden. Die auch heute noch schwierige Versorgungslage in Äthiopien betrifft die gesamte, in Äthiopien ansässige Bevölkerung. Die Existenzbedingungen in diesem Land, das nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, sind auch weiterhin, insbesondere für große Teile der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Allerdings bieten sich für Rückkehrer mit schon geringem Startkapital durchaus Möglichkeiten zu bescheidener Existenzgründung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Im Übrigen gilt für die Bevölkerung Äthiopiens, dass dort noch immer Hunderttausende von Menschen in größter Armut und teilweise sogar an der Hungergrenze leben. Es existiert auch kein allgemeines staatliches Wohlfahrtssystem, von dem notleidende Menschen Unterstützung erlangen könnten. Für Personen, die alleinstehend sind, keine weiteren Angehörigen in Äthiopien haben und auch über keine Finanzmittel verfügen, dürfte es daher schwer sein, sich nach ihrer Rückkehr dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Allein in der Hauptstadt Addis Abeba gab es im Juni 1995 ca. 40.000 Straßenkinder sowie eine Vielzahl von erwachsenen Obdachlosen, die versuchten, auf der Straße zu überleben (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Würzburg). Andererseits wird beim Vorliegen von Eigenmitteln und beruflicher Erfahrung der Aufbau einer Existenz im privatwirtschaftlichen Sektor durchaus für möglich gehalten, wobei das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse (z. B. amharisch), Parteizugehörigkeit und verwandtschaftliche Beziehungen in aller Regel als hilfreich angesehen werden. Beim Fehlen entsprechender Ausbildung kann eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter oder eine Beschäftigung im Dienstleistungsbereich zwar für die Sicherung der physischen Existenz auf einfachem Niveau ausreichen, allerdings gibt es für derartige Arbeitsplätze eine Vielzahl von Bewerbern (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. Juni 1996 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden). Indes treffen all diese Umstände auf große Teile der äthiopischen Bevölkerung zu; besondere Umstände aus der Biographie des Klägers, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger als Person gezielt Opfer lebens-, leibes- oder freiheitsgefährdender Maßnahmen staatlicher Stellen oder Dritter sein könnte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Kläger kann damit hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Äthiopien nicht anders behandelt werden als die Vielzahl anderer äthiopischer Staatsangehöriger, die nach Aufenthalten im Ausland vor der Rückkehr in die Heimat stehen. In den Blick zu nehmen sind mithin die nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien. Diese Nachteile sind indessen nicht auf das einzelne Individuum gerichtet, sondern allgemeiner Natur, weil sie nahezu die gesamte äthiopische Bevölkerung bzw. alle Rückkehrer gleichermaßen treffen. Sie sind daher nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG auf politischer Ebene zu bewältigen und können grundsätzlich keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine die Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung beseitigende extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, besteht in Äthiopien auch für den Kläger derzeit nicht. Der Senat ist auch und gerade unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse und Auskünfte zu der Überzeugung gelangt, dass alleinstehenden, der Volksgruppe der Amharen zugehörigen Rückkehrern nach Äthiopien eine hochgradige Lebens- oder Leibesgefahr weder unmittelbar (z.B. durch Kampfhandlungen im Zuge der politischen Auseinandersetzungen in Äthiopien) noch mittelbar (z.B. auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen) droht. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien weiterhin teilweise sehr schwierig; auf Grund internationaler Hilfslieferungen und infolge der innenpolitisch relativ stabilen Lage, insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba, kann aber von einer akuten, das gesamte Land erfassenden Hungersnot oder vergleichbaren Erscheinungen zur Zeit nicht ausgegangen werden. Diesbezügliche Schilderungen finden sich in den detailliert über die Verhältnisse in Äthiopien berichtenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international nicht. Vielmehr haben die sich seit einigen Jahren festgestellten Stabilisierungstendenzen inzwischen weiter fortgesetzt. Schließlich kann auch auf Grund der vorliegenden Berichte und Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein auf Grund der Tatsache, als alleinstehender ehemaliger Student und Mitglied der WPE bzw. der Medhin und der EFSU nach Äthiopien zurückzukehren, sehenden Auges, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit, den oben umschriebenen hochgradigen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt werde. Bei einer Gesamtschau der Lage in Äthiopien und hier insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba und der persönlichen Situation des Klägers spricht vielmehr vieles dafür, dass der Kläger, der über eine abgeschlossene Schulbildung, Sprachkenntnisse, Auslandserfahrung und eine begonnene Berufsausbildung verfügt, angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage in Addis Abeba im Stande sein dürfte, sich dort den lebensnotwendigen Existenzbedarf zu sichern. Da mithin die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung nicht erreicht ist, kann die Frage, ob dem Kläger oder anderen Flüchtlingen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, insofern nur politisch gemäß den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG durch die obersten Landesbehörden entschieden werden. Für eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. D. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1966 in A (Äthiopien) geborene Kläger ist christlich-orthodoxer Religion und amharischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger wuchs seinen Angaben zufolge zusammen mit 8 weiteren Geschwistern in Addis Abeba auf; sein Vater arbeitete ursprünglich als Verwaltungsbeamter in einem Krankenhaus. Im Jahre 1986 schloss der Kläger das Studium an einem College für Verwaltungsfachkräfte ab; parallel zu dieser Ausbildung hatte er im Jahre 1983 eine Tätigkeit als Buchhalter in einem staatlichen chemischen Betrieb aufgenommen. Dort engagierte er sich in der Arbeitnehmervereinigung des aus 14 Betrieben bestehenden Unternehmens und übernahm -- wie zuvor in der Seifenfabrik, in der er von 1981 bis 1983 gearbeitet hatte -- wiederum die Funktion des Supervisors im Leitungskomitee dieser Vereinigung. Auf Grund seiner Aktivitäten erhielt er ein Stipendium zum Studium der Volkswirtschaftslehre in der Sowjetunion. Darüber hinaus wurde er Mitglied der WPE. Sein Studium nahm der Kläger in Odessa auf, wo er im November 1990 zusammen mit einigen Freunden eine Diskussionsgruppe gründete, die sich kritisch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland auseinander setzte. Im Januar 1991 wurde der Kläger daraufhin von zwei Angehörigen der offiziellen äthiopischen Studentenorganisation aufgesucht und aufgefordert, seine Tätigkeit im Diskussionszirkel zu beenden; anderenfalls müsse er nach Äthiopien zurückkehren, um sich dort zu verantworten. Gleichwohl setzte der Kläger seine Tätigkeit fort, bis er im Februar 1991 erneut von zwei Mitgliedern der äthiopischen Studentenorganisation aufgesucht wurde, wobei ihm diese angeblich seinen Pass wegnahmen. Daraufhin tauchte der Kläger sofort unter. Mit einem falschen kenianischen Pass reiste er am 21. März 1991 über Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 28. März 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei in Äthiopien seit 1986 in der Partei von Mengistu politisch aktiv gewesen; er habe Geld gesammelt und neue Mitglieder für die Partei angeworben. Da er mit einigen Punkten seiner Partei nicht einverstanden gewesen sei, habe er quasi Widerstand geleistet; er sei in seinem Heimatland aber nicht verhaftet worden und habe auch nicht im Gefängnis gesessen. In Odessa habe er zunächst einen Sprachkurs belegt und anschließend das Wirtschaftsstudium begonnen; auch hier habe er sich politisch betätigt und versucht, eine Organisation mit dem Ziel zu gründen, ohne Gewalt etwas für Äthiopien zu erreichen. Nachdem er wegen seiner politischen Aktivitäten wiederholt bedroht worden sei, habe er schließlich die Sowjetunion verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Seit dem 15. Februar 1993 sei er Mitglied der Äthiopischen Demokratischen Partei (Medhin). Er gehöre dem Vorstand dieser Partei in Frankfurt an und verteile Zeitschriften, organisiere Demonstrationen und werbe neue Mitglieder. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er in Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der Mengistu-Partei gesucht werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung des Klägers nach Äthiopien angedroht. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 04. April 1995 zugestellten Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 12. April 1995 Klage. Zur Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ergänzend trug er vor, er engagiere sich auch nach dem Machtwechsel in Äthiopien weiterhin politisch. Zwischen der heute in Äthiopien herrschenden EPRDF und den aus der WPE hervorgegangenen Reformbewegungen, in denen er ebenfalls aktiv gewesen sei, habe von Anfang an ein äußerst gespanntes Verhältnis bestanden. So sei er im Jahre 1991 Mitbegründer der EFSU (Ethiopian Former Soldiers Union) und als Öffentlichkeitssprecher Mitglied des Vorstandes dieser Organisation gewesen. Die EFSU veranstalte regelmäßig Informationstreffen in ..., bei denen kritisch über die Lage in Äthiopien berichtet und diskutiert werde. Politisch stehe die EFSU der Medhin-Partei nahe, deren deutsche Gruppe damals noch nicht konstituiert gewesen sei. Nach Gründung der Medhin habe er sich auch offiziell in dieser Partei engagiert und die Funktion des Sekretärs für den Kreisverband ... übernommen. Dabei obliege es ihm unter anderem, die Mitglieder und Sympathisanten zu den Veranstaltungen der Partei einzuladen. Zudem vertrete er deren Positionen öffentlich bei Versammlungen und Kongressen. Bei parteiinternen Auseinandersetzungen, die Ende des Jahres 1994 aufgetreten seien, habe er als Vermittler fungiert. Ferner habe er sich auch an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen der äthiopischen Exilopposition beteiligt. Den Mitgliedern der Medhin-Partei drohe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung, zumindest müssten sie mit Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen. Dies belegten mehrere Stellungnahmen von amnesty international und dem Institut für Afrika-Kunde. Soweit das Auswärtige Amt das Risiko einer politischen Verfolgung verneine, bestünden erhebliche Zweifel an der Validität und Aussagekraft dieser Auskünfte. Hinzu komme, dass er, der Kläger, nicht bloß einfaches Mitglied der Medhin-Partei sei, sondern Sekretär der Bezirksgruppe und damit auch nach außen hin erkennbar in Erscheinung trete. Darüber hinaus drohten ihm auch wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der WPE im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mindestens Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, wie zahlreiche Beispiele belegten. Schließlich verkörpere er als Mitglied des Vorstandes der EFSU in den Augen der heutigen äthiopischen Sicherheitskräfte geradezu idealtypisch die von der EPRDF-Regierung behauptete Identität zwischen der WPE und den Oppositionsgruppen. Auch dies würde im Falle seiner Rückkehr zu seiner Inhaftierung führen. Zu allem komme noch seine Asylantragstellung im Bundesgebiet, die von den Sicherheitskräften als Ausdruck gegnerischer Gesinnung gewertet werde. Im Juli 1996 trug der Kläger vor, er sei weiterhin für die Medhin-Partei tätig; er sei Schriftführer der Ortsgruppe ... und Mitglied des Vorstandes der Regionalgruppe ...; dort sei er für die Organisation und Finanzverwaltung zuständig. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 1996 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Auswärtige Amt habe dem Verwaltungsgericht nicht alle Erkenntnisse und Informationen über die politischen Verhältnisse in Äthiopien, insbesondere über eine mögliche Verfolgung von Mitgliedern der AAPO in Äthiopien mitgeteilt. Daraus müsse die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur solche Umstände ernsthaft verschweigenswürdig seien, die asylerheblich seien. Das Gericht würdige daher das Verschweigen maßgeblicher, wenn nicht nahezu aller Informationen über die politische Lage der einzigen als Partei zugelassenen und zugleich größeren oppositionellen Organisation in Äthiopien durch das Auswärtige Amt im Ergebnis dahingehend, dass die verschwiegenen Informationen dazu führen würden, dass Personen, die sich als Mitglieder der AAPO zu erkennen gäben oder in dieser Partei oppositionell betätigten, asylerheblich gefährdet seien. Mithin gehe das Gericht davon aus, dass jeder Äthiopier, der als möglicherweise oppositionell eingestellt oder tätig angesehen werde, ernsthaft und unmittelbar mit Verfolgung zu rechnen habe. Dies gelte auch für oppositionelle Bewegungen außerhalb der AAPO, sodass schon die Asylantragstellung im Bundesgebiet genüge, um anknüpfend an die Verweigerung aussagekräftiger und fundierter Berichte des Auswärtigen Amtes das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen. Gegen den ihm am 14. Januar 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 22. Januar 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 23. Juli 1997 -- 3 UZ 762/97.A -- ist die Berufung zugelassen worden. Der Bundesbeauftragte trägt vor, der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass bereits die Asylantragstellung eines äthiopischen Staatsangehörigen ausreiche, um politische Verfolgung im Heimatland befürchten zu lassen, könne im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 24. April 1997 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien sei das Vorbringen des Klägers, er habe sich sowohl in der ehemaligen Sowjetunion als auch im Bundesgebiet exilpolitisch betätigt, nicht geeignet, die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatland ernsthaft befürchten zu lassen. Der Beteiligte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er sei ein sehr engagierter Funktionär der Medhin-Partei. Für diese Partei habe er bei der Durchführung von Protestveranstaltungen der Exilopposition sowie bei Demonstrationen entscheidend mitgewirkt und diese mitorganisiert. Aus diesem Grunde sei er auch den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt. In der EFSU sei er nur noch einfaches Mitglied; Funktionen übe er für diese Organisation nicht mehr aus. Die derzeitige äthiopische Regierung habe ein ganz erhebliches Interesse daran, die Aktivitäten der Exilopposition zu unterbinden, und mithin müssten auch mutmaßliche Unterstützer der Medhin-Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort mit Verfolgung, zumindest mit ihrer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen. Zur Rechtfertigung der Unterdrückung der Aktivitäten der Medhin-Partei beschuldige die EPRDF-Regierung in Äthiopien die Medhin-Partei, sie stehe der WPE nahe. Die Medhin-Partei trete ausweislich ihres Parteiprogramms für die Einheit Äthiopiens einschließlich Eritreas ein und sei insbesondere gegen die Schaffung ethnisch bestimmter autonomer Regionen. Aus diesem Grunde würden verschiedene Strafvorschriften dazu verwendet, die Mitglieder und Unterstützer dieser Organisation zu verfolgen. Zwar seien nur eine geringe Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden; dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Medhin in Äthiopien von der EPRDF verfolgt werde. Dabei sei das Parteiprogramm der Medhin durchaus harmlos; insbesondere werde darin nicht zur Gewalt aufgerufen. Gleichwohl verfolge die EPRDF-Regierung die Medhin, wobei auch einfache Angehörige der Medhin inhaftiert worden bzw. verschwunden seien. Die EPRDF gehe zielgerichtet gegen alle oppositionellen Kräfte vor. Die politische Loyalität sei in erster Linie ethnisch bestimmt; wer Amhare sei, gelte von vornherein als illoyal; Angehörigen der tigrinischen Volksgruppe werde demgegenüber ein Vertrauensbonus entgegengebracht. Die Herausbildung eines Justizapparates werde systematisch verhindert, Richter würden nach ethnischen Kriterien ausgewählt. Festnahmen und Inhaftierungen fänden allein durch Sicherheitskräfte ohne Einschaltung der Gerichte statt. Auch würden Geheimgefängnisse betrieben; schlechte Haftbedingungen, Folter und Vergewaltigungen seien an der Tagesordnung. Oppositionelle Parteien würden kriminalisiert, die freie Presse werde durch Verfolgung und Drohung mit Verfolgung kleingehalten. Das offiziell bestehende Versammlungsrecht werde durch Verweigerung von Räumen oder Genehmigungen ausgehöhlt. Insbesondere in den ländlichen Regionen sei die Unterdrückung besonders stark zu spüren. Politische Verfolgung drohe ihm aber auch auf Grund seiner Mitgliedschaft in der EFSU. Hierbei handele es sich um eine Vereinigung ehemaliger Soldaten der Armee Mengistus, deren Ziel die Rehabilitierung der früheren Soldaten sei. Zudem arbeite die EFSU politisch mit der AAPO, der Medhin-Partei und der EPRP eng zusammen. Ihre personelle Zusammensetzung und politische Ausrichtung seien Grund für die Verfolgung auch nur mutmaßlicher Mitglieder in Äthiopien. Da das Pressegesetz, das Gesetz über friedliche Demonstrationen und politische Versammlungen sowie das äthiopische Strafgesetzbuch unter anderem die Kritik an der Regierung und die Förderung des Rassenhasses verböten, müsse er wegen seiner öffentlichkeitswirksamen Tätigkeit mit Strafverfolgung nach diesen Vorschriften rechnen. Soweit etwaige Aktivitäten der EFSU in Äthiopien den auskunftgebenden Stellen nicht bekannt geworden seien, sei dies damit zu erklären, dass die EFSU in Äthiopien verboten sei und konspirativ arbeite. Darüber hinaus werde eine etwaige politische Verfolgung von der Regierung systematisch kaschiert. Beleg dafür seien nicht nur zahlreiche Fälle von nach der Inhaftierung verschwundenen Personen, sondern auch sonstige Methoden der Verschleierung, die von der EPRDF-Regierung praktiziert würden; insbesondere würde mit falschen Anschuldigungen gearbeitet. Menschenrechtsorganisationen würden in massiver Weise behindert. Auch stünden kaum öffentliche Kommunikationsmedien zur Verfügung. Da die EFSU die Politik der EPRDF scharf kritisiere, humanitäre Hilfe für die Soldaten in Äthiopien und in den Flüchtlingslagern der Nachbarländer leiste sowie die EPRDF-Regierung zahlreicher Menschenrechtsverletzungen bezichtige, müssten Angehörige der EFSU mit Verfolgung, namentlich mit Inhaftierung und Misshandlung rechnen. Hinzu komme, dass er wegen seiner früheren Stellung als Mitglied der WPE, wegen seines Studiums in der ehemaligen UdSSR und der Asylantragstellung in Deutschland einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Dieses Verfolgungsrisiko bestehe auch für einfache Mitglieder und nicht nur für Personen, die an herausgehobener Stellung tätig seien. Angebliche kriminelle Handlungen im Rahmen der Tätigkeit für das Mengistu-Regime und die WPE führten nach wie vor dazu, von der EPRDF-Regierung unter diesem Vorwand in Haft genommen zu werden. Der Vertreter der Beklagten stellt keinen Antrag. Gemäß dem Beweisbeschluss vom 26.05.1998 hat der Senat Beweis erhoben über die asylrelevanten Behauptungen des Klägers; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 1998 (B. 135 d.A.), des Instituts für Afrika-Kunde vom 24. November 1998 (Bl. 178 ff. d.A.) und von amnesty international vom 09. Februar 1999 (Bl. 214 d.A) sowie auf das Protokoll über die Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter vom 09. Dezember 1998 (Bl. 181 bis 192 d.A. -- persönliche Anhörung des Klägers, Vernehmung von Frau ..., Herrn ... und Herrn ... als Zeugen) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Heftstreifen) sowie die mit der Erkenntnisquellenliste vom 20. Mai 1999 (Bl. 342 -- 351 d.A.) in das Verfahren eingeführten Asyldokumente und Erkenntnisquellen des Hess. VGH betreffend Äthiopien und Eritrea für die Zeit von 1981 bis zum 20. Mai 1999 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf verwiesen.