Urteil
3 UE 404/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0617.3UE404.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil in der ausgefertigten Form den (irrtümlichen) Verkündungsvermerk vom 04. Oktober 1994 trägt, obwohl es gemäß Sitzungsprotokoll bereits am 12. September 1994 verkündet worden ist. Da kein Berichtigungsvermerk auf dem Urteil angebracht ist, tenoriert der Senat es als Urteil vom 04. Oktober 1994. Der Asylantrag des Klägers wurde durch Bescheid vom 31. August 1993 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht abgelehnt. Der Kläger kann in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach § 16 a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (C.) vorliegen. Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm auf Grund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention -- GK -- als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 -- 9 C 185.83 -- BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 -- BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- 9 C 45.92 -- EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- a.a.O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1996 -- 2 BvR 1516/93 -- BVerfGE 94, 49). Auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 -- 9 C 32.87 -- EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 -- Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 -- 9 C 27.85 -- InfAuslR 1986, 79). II. 1. Der Kläger ist nicht verfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo; Abkürzung im Folgenden DRK) politische Verfolgung droht, ist der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Auf die Frage, ob er vor seiner Ausreise aus seinem damaligen Heimatland Zaire politisch verfolgt worden ist, kommt es nicht mehr an. Denn sofern der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspräche und das Vorgehen des damaligen zairischen Staates einen Akt der politischen Verfolgung darstellen würde, wäre dieses jedenfalls wegen des inzwischen erfolgten Machtwechsels der heutigen Regierung der DRK nicht zurechenbar. Es verbleibt daher bei dem normalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach eine Rückkehr in sein Heimatland dem Kläger nicht zugemutet werden kann, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Es gilt damit der für nicht vorverfolgte Asylbewerber anzulegende Maßstab. Demjenigen, dessen Gründe keinerlei Verknüpfung zu einer früher erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zuzumuten. Dem erhöhten Risiko eines Asylsuchenden, der bereits einmal das Schicksal politischer Verfolgung erlitten hat, begegnet das Asylrecht demgegenüber mit einer Herabminderung der Nachweislast. Diese Erleichterung beruht auf der Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen. Dieser innere Grund für das Erfordernis einer negativen Wiederholungsprognose entfällt jedoch, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die absehbare Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet (BVerwG, U. v. 27.04.1982 -- 9 C 308/81 -- BVerwGE 65, 250 ). Danach führt eine situationsbedingte Vorverfolgung nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs (BVerwG, U. v. 08.02.1983 -- 9 C 218.81 -- Buchholz 302.24 § 28 AuslG Nr. 43). Galt eine früher erlittene politische Verfolgung der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung, so muss zwar die Gefahr, dass die beendete Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder anderen denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Für eine neue, auf andere Ziele gerichtete Betätigung des politischen Willens und unter möglicherweise veränderten politischen Verhältnissen im Heimatland müssen deshalb die allgemeinen Grundsätze gelten (BVerwG, U. v. 18.02.1997 -- 9 C 9.96 --). Nach diesen Grundsätzen ist der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung bestünde. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der Lebenserfahrung hierfür typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatland sowie die Gerichtetheit der erlittenen und der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Sofern Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden ist, ist der die Herabstufung des Prognosemaßstabs rechtfertigende innere Zusammenhang unterbrochen, wenn künftige Verfolgung wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung oder etwa nach einer Änderung der politischen Überzeugung droht (ebenda). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verfolgungsrisiko des Klägers am normalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, weil der ein erhöhtes Verfolgungsrisiko indizierende und deshalb die Nachweiserleichterung rechtfertigende innere Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorverfolgung und befürchteter Rückkehrverfolgung nicht besteht. Denn die damals vom Kläger unternommene politische Betätigung -- die Richtigkeit des Vortrags unterstellt -- gegen das Mobutu-Regime war auf dessen Sturz gerichtet. Nachdem dieser Sturz nunmehr geglückt ist und die abgesetzte und weitgehend zerschlagene frühere Regierungspartei keine Macht in der DRK mehr ausübt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Regierung an frühere Verfolgungsmaßnahmen anknüpft. Insoweit geht der Senat von den im Folgenden dargestellten tatsächlichen Verhältnissen in der DRK aus. Bereits die Betrachtung der Biographie des derzeitigen Präsidenten Laurent Kabila legt den Schluss nahe, dass dieser in ehemaligen Gegnern Mobutus potentielle Unterstützer seiner eigenen Absichten sieht und diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinesfalls bekämpfen wird. Denn Kabila befand sich über viele Jahre in scharfer und bewaffneter Opposition zu Mobutu. Er wurde ca. 1940 als Angehöriger des Luba-Volks in Nordkatanga geboren und absolvierte in Frankreich ein Philosophiestudium. Nachdem er Mitte der 60-er Jahre an einem radikal lumumbistischen, prokommunistischen "Simba"-Aufstand teilgenommen hatte, zog er sich nach der Machtübernahme durch Mobutu im November 1965 mit den verbliebenen "Simba" in die schwer zugängliche Mitumba-Bergregion nahe dem Tanganjikasee im Osten des Landes nahe der Grenze zu Tansania zurück. Dort gründete er im Oktober 1967 die Parti de la Revolution populaire (PRP). 1985 erlitt er eine militärische Niederlage gegen die Mobutu-Armee im Kampf um Moba. Seit Ende der 70-er Jahre unterhielt er freundschaftliche Verbindungen zu Museveni in Uganda und führte nach dessen Machtübernahme 1986 von Uganda aus nadelstichartige Militäroperationen gegen Mobutu durch. Er war Gründungsmitglied der am 18. Oktober 1996 gegründeten AFDL (Alliance des Forces Democratiques pour la Liberation du Congo). Die AFDL entstand aus der Fusion von vier Organisationen. Dabei verbanden sich zunächst Banjamulenge-Tutsi mit anderen Kräften aus östlichen Landesteilen, namentlich Kivu, Nord-Katanga und Ost-Kasai. Wenig später beteiligten sich Gruppierungen aus fast allen Regionen, darunter auch Katanga-"Tiger", an der AFDL. Starken Einfluss gewannen Kräfte, die in der Tradition des ersten, 1961 von der Mobutu-Armee ermordeten Premierministers Lumumba stehen. Insbesondere die im Kivu lebenden ruandischen Tutsi konnten, verstärkt durch ruandische und ugandische Soldaten, in kurzer Zeit den gesamten Kivu erobern. Nachdem sich diese militärischen Aktionen zunächst gegen die in Ost-Zaire ansässigen Hutus richteten, wurde der Krieg nach und nach zu einem Befreiungskrieg gegen Mobutu, der ein Verbündeter der Hutu war. Bereits diese biographischen Daten zu Kabila (vgl. zum Ganzen: Stroux, III. der Quellenliste) machen deutlich, dass dieser wegen seiner ausgeprägten Oppositionshaltung zu Mobutu nach seiner Machtübernahme nicht an frühere Verfolgung durch Mobutu anknüpfen wird. Aber auch die politische Entwicklung der jetzigen Demokratischen Republik Kongo seit ihrer Unabhängigkeit unterstreicht diese Entwicklung. Seit Belgisch-Kongo am 30. Juni 1960 mit Lumumba als Ministerpräsidenten unabhängig wurde, begannen wenig später die Kongowirren, in deren Folge Tschombe die Provinz Katanga (zwischenzeitlich Shaba) für unabhängig erklärte. Mit Hilfe von UN-Truppen und Söldnern unternahm Mobutu einen ersten Putschversuch, in dessen Zusammenhang Lumumba gefangengenommen und im Februar 1961 auf Veranlassung von Mobutu als Oberbefehlshaber des Militärs ermordet wurde. 1964 kam es unter Kabila und anderen Anhängern Lumumbas zur Ausrufung eines unabhängigen Staates in Kisangani (Provinz Ober-Zaire). Mobutu schlug in der Folgezeit diese Rebellion nieder und übernahm Ende 1965 in einem unblutigen Militärputsch als Armeeoberbefehlshaber die Macht im Land. 1971 wurde das Land im Rahmen einer Authentizitätskampagne in "Republik Zaire" umbenannt. Es kam zur Afrikanisierung der Namen und Ortsbezeichnungen. Am 24. April 1990 kündigte Mobutu ein Ende des Einparteiensystems (Einheitspartei MPR) in Zaire an, nachdem dieses zuvor bei Protestaktionen gefordert worden war. In der Folgezeit gründeten sich eine Vielzahl von Parteien. Im Juli 1991 sollte Tshisekedi zum neuen Regierungschef ernannt werden, der jedoch ablehnte, sodass Lukoji das Amt weiterführte. Im September 1991 mündete die schlechte wirtschaftliche Situation in Plünderungen durch Soldaten, die mit ihrer Bezahlung unzufrieden waren. Zivilisten, die zuvor bereits gegen Preiserhöhungen gekämpft hatten, schlossen sich den Plünderungen an. Im Verlauf dieser Unruhen fanden ca. 200 Personen den Tod, was Belgien und Frankreich veranlasste, am darauf folgenden Tag zum Schutz der dort lebenden Europäer rund 1.500 Soldaten nach Zaire zu entsenden. Mobutu vereinbarte daraufhin am 28. September 1991 mit der Opposition die Bildung einer "Krisenregierung der nationalen Einheit" (Munzinger-Archiv 1991; Afrika-Jahrbuch 1991). Im September 1991 wurde Tshisekedi zum Regierungschef ernannt, jedoch wenige Tage später wieder abgesetzt. Tshisekedi verweigerte eine Eidesleistung auf die Verfassung und Mobutu; Mobutu hingegen verwehrte die Zustimmung zu der Regierungsmannschaft Tshisekedis, der in der Folgezeit eine Gegenregierung bildete. Im Anschluss daran ernannte Mobutu Ende Oktober 1991 Mungul Diak, Chef einer kleinen Oppositionspartei, zum Ministerpräsidenten, um kurz darauf diesen ab- und am 28. November 1991 einen neben Tshisekedi prominenten Gegner, nämlich Nguz Karl-i-Bond, Vorsitzender der Oppositionspartei UFERI, in das Amt des Ministerpräsidenten einzusetzen. Folge dieser Regierungsbildung war der Ausschluss der UFERI aus dem Oppositionsbündnis "Union Sacree" (vgl. ebenda). Am 14./15. August 1992 wählte die Nationalkonferenz Tshisekedi erneut zum Ministerpräsidenten. Im weiteren Verlauf eskalierten am 11. November 1992 die Auseinandersetzungen zwischen ihm und Staatspräsident Mobutu, nachdem Tshisekedi zwei Dekrete des Staatspräsidenten für ungültig erklärt hatte, mit denen er selbst als Ministerpräsident entlassen und zugleich von Mobutu mit der Bildung einer "Regierung der breiten nationalen Übereinstimmung" beauftragt worden war. Diesem Auftrag kam er jedoch bis zum Frühjahr 1993 nicht nach (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Mai 1993, Ergänzung vom 09. März 1994). Das Tshisekedi-Kabinett wurde im Dezember 1992 wieder von Mobutu entlassen. Dem folgte eine Anklage des Übergangsparlaments HCR (Haut Conseil de la Republique) gegen Mobutu wegen Hochverrats. Als Reaktion hierauf ernannte Mobutu nunmehr am 17. März 1993 den früheren Oppositionspolitiker Mirendwa zum neuen Premierminister, dessen Regierung jedoch von keinem westlichen Staat anerkannt wurde. Demgegenüber hielt das Übergangsparlament daran fest, dass Tshisekedi rechtmäßiger Regierungschef sei (vgl. Munzinger-Archiv, Chronik 1991, S. 44, Afrika-Jahrbuch 1992). In dieser Zeit drohte das zairische Staatsgebiet zunehmend auseinanderzubrechen. Das Jahr 1992 markiert den Beginn einer gewaltsamen Massenvertreibung von Angehörigen des Luba-Volks, der Ethnie, der auch Tshisekedi angehört, aus Katanga nach Ost-Kasai. Im Dezember 1993 erklärte sich Katanga für autonom. Ende Januar 1993 ereigneten sich blutige Unruhen in Kinshasa, und es kam in der Folge zum Beginn blutiger Pogrome gegen zairische Hutu und Tutsi in Kivu. In den Jahren 1994 bis 1996 hatte Mobutu die Bevölkerung der Banjamulenge-Tutsi, die nach dem ersten Weltkrieg zu Zehntausenden aus Ruanda und Burundi in Katanga als Minenarbeiter angesiedelt wurden, massiv unterdrückt und damit in der Region Kivu einen Bürgerkrieg ausgelöst, an dem sich vielfach auch "Hutu-Flüchtlinge" aus Ruanda beteiligten, die bereits in ihrem Heimatland Massaker begangen hatten. Im Jahre 1994 strömten ca. 1,5 Millionen Ruanda-Flüchtlinge (Hutu) und später auch nahezu 200.000 Burundi-Flüchtlinge (Hutu) nach Nord- und Südkivu, in dessen Folge sich der Hutu-Tutsi-Konflikt von Ruanda und Burundi nach Zaire verlagerte. Der Konflikt zwischen Hutu und Tutsi hatte geografisch seine Ursache zunächst in Ruanda und Burundi, wobei schon in präkolonialer Zeit begründete Rivalitäten um gesellschaftliche Dominanz und politische Herrschaft zu Grunde lagen. Seit der Unabhängigkeit der beiden Staaten führten diese Rivalitäten zu Massakern und blutigen Exzessen, die in Ruanda 1994 zu einem Massenmord an Tutsi durch das damalige Hutu-Regime führten. Vorausgegangen war am 06. April 1994 der Absturz eines Flugzeuges, das von zwei Raketen getroffen wurde, und in dem sich der ruandische Präsident Habyarimana, ein Hutu, sowie sein burundischer Amtskollege befanden. Im Anschluss daran kam es in Ruanda zu blutigen Ausschreitungen, die das Ausmaß eines Völkermordes an der Minderheitengruppe der Tutsi annahm, und die etwa eine Million Menschen das Leben kostete. Nachdem die Rebellen vom Volk der Tutsi im Juli 1995 in Ruanda die Hauptstadt erobern konnten, wurde ein Waffenstillstand ausgerufen und eine neue Regierung vereidigt. Staatsoberhaupt wurde Bizimungo, ein Hutu der früheren Hutu-Opposition, der das Amt auch heute noch innehat. Auch der Regierungschef ist Angehöriger der Hutu-Mehrheit. Insgesamt ist die Regierung derzeit in nahezu gleicher Anzahl aus Hutu und Tutsi zusammengesetzt, wobei die Armee bis heute tutsi-dominiert ist. Nach dem Genozid flüchteten aus Angst vor Racheakten der Tutsi die ruandischen Hutu ab 1994 in das damalige Ost-Zaire (vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 02.04.1998 an VG München). Mobutu war ein Verbündeter der Hutu und begann zwischen 1994 und 1996 die Tutsi in Ost-Zaire zu vertreiben, um für die einströmenden Hutu dort ein "Hutu-Land" zu schaffen (ebenda). 1996 erhoben sich daraufhin in Südkivu die Banjamulenge-Tutsi, die gegen ihre vom Regime verfügte Vertreibung protestierten, und es kam zu Grenzgefechten der Mobutu-Armee mit den tutsi-dominierten ruandischen Streitkräften. In der Folgezeit führte dieser Bürgerkrieg zur Vertreibung Mobutus. Am 08. Oktober 1996 formierten sich vier Gruppen und Parteien zu der bereits oben genannten Allianz demokratischer Kräfte (AFDL) zur Befreiung des Kongo/Zaire unter Leitung von Laurent Kabila. Die vier Gruppierungen der AFDL verband lediglich das Ziel, Mobutu zu vertreiben. Darüber hinaus bestand die AFDL aus Gruppen mit unterschiedlichen Interessen. Es kooperierten langjährige Oppositionelle wie Kabila mit nationalen Kräften aus dem Osten und mit Unterstützern aus Nachbarstaaten, die aus nationalen Interessen die Entfernung Mobutus beabsichtigten. So hatte Ruanda ein Interesse an der Entfernung Mobutus, da dieser die aus Ruanda geflohenen Hutu unterstützte. Ähnliche innenpolitische Interessen verfolgten auch Uganda und Angola (vgl. Regine Wegemund, Demokratische Republik Kongo, Internationales Afrika-Forum 1998, S. 381 ff.). Dieser Allianz gelang mit Unterstützung ugandischen und ruandischen (Tutsi-) Militärs im März 1997 die Eroberung Kisanganis (Provinz Hoch-Zaire), der drittgrößten Stadt Zaires. Am 9. April 1997 setzte Mobutu den drei Tage zuvor gewählten Ministerpräsidenten Etienne Tshisekedi ab und ersetzte ihn durch General Bolongo. Am 10. April 1997 nahm die Rebellenallianz die Städte Mbuji-Mayi und Lubumbashi in Shaba ein und benannte diese Provinz wieder in Provinz Katanga um. Mit der Eroberung der rohstoffreichen Provinz Shaba/Katanga war Mobutu von seiner wichtigsten Geldquelle abgeschnitten. Am 17. Mai 1997 floh Mobutu ins Exil, wo er am 07.09.1997 verstarb, und die Rebellen eroberten Kinshasa. Kabila ernannte sich zum Präsidenten und benannte das Land wieder in "Demokratische Republik Kongo" um, wie es bereits von 1964 bis 1971 gehießen hatte (vgl. zum Ganzen: Munzinger Archiv 1997; D. Stroux, Zaires sabotierter Systemwechsel, 1996; Afrika-Jahrbuch 1997). Die neue Regierung versprach die Achtung der Menschenrechte und die Abhaltung von Wahlen im Jahre 1999, setzte jedoch die Verfassung außer Kraft. Präsident Kabila wurde mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet und alle parteipolitischen Aktivitäten außerhalb der AFDL wurden verboten. Das Amt des Ministerpräsidenten wurde abgeschafft, um den Konkurrenten Tshisekedi von diesem Amt fernzuhalten. Auch unter der neuen Regierung gingen die Kampfhandlungen im Osten des Landes weiter. Insbesondere Massaker an Hutu in den Provinzen Äquatorial, Oberkongo und Kivu schritten fort. Dabei wird vermutet, dass Kabila den Genozid an den Hutu als Gegenleistung für die militärische Unterstützung durch Ruanda duldete (vgl. Salua Nour, Prinzip Hoffnungslosigkeit, Internationales Afrikaforum 1999, S. 65 ff.). Das Auswärtige Amt betonte in der Folgezeit nach dem Machtwechsel in insoweit gleichbleibenden Auskünften, dass Präsident Kabila nach seiner Machtübernahme alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobutu-Regimes aufgefordert habe, in der Demokratischen Republik Kongo am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen und in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. z.B. AA vom 29.07.1997 an VG Wiesbaden). Ebenfalls gleichbleibend macht das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten darauf aufmerksam, dass die Geheim- und Sicherheitsdienste des Mobutu-Regimes aufgelöst worden seien. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass von der bisherigen Spitze bis hinunter zur Direktorenebene ein kompletter Personalaustausch erfolgt sei. Es habe sich auch ein neuer Geheimdienst gebildet. Zahlreiche Soldaten der ehemaligen zairischen Armee sowie der paramilitärischen Einheiten Mobutus hätten das Angebot der neuen Machthaber angenommen, sich in eine neu aufzubauende Armee integrieren zu lassen und seien in Umerziehungslagern gewesen. Etwa zwei Wochen nach der Einnahme Kinshasas habe eine Verhaftungswelle gegen frühere Minister und Führungspersönlichkeiten von staatlichen Unternehmen der Mobutu-Ära begonnen. Das Auswärtige Amt berichtet unter Hinweis auf näher bezeichnete Quellen weiterhin, dass Soldaten der AFDL nach der Machtübernahme Kabilas willkürlich Hab und Gut von Personen, die tatsächlich oder vermutlich ehemalige Würdenträger des Mobutu-Regimes oder Mitglieder der Einheitspartei MPR gewesen seien, beschlagnahmt hätten (vgl. z.B. AA, Lagebericht vom 16.01.1998). Aufgrund dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass eine Person, die früher gegen das Mobutu-Regime gekämpft hat, von der jetzigen Regierung Kabila allein wegen der damaligen Aktivitäten nicht verfolgt werden wird. Darüber hinaus und unabhängig davon wäre jedoch für den Kläger auch dann kein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass das Kabila-Regime an frühere Verfolgung anknüpfen würde. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise politisch verfolgt wurde. Auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01. Oktober 1996 kann ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Klägers zu seiner Verhaftung vor seiner Ausreise der Wahrheit entsprechen. Das Auswärtige Amt gibt in seiner Auskunft an, es sei unwahrscheinlich, dass das Büro der Partei UNRC, die in dieser Zeit als unbekannte bzw. nicht existente Organisation gegolten habe, durchsucht worden sei und dass dabei drei Mitglieder dieser Vereinigung erschossen worden sein sollen. Eine vom Auswärtigen Amt befragte zairische Menschenrechtsorganisation habe über den Tod der genannten Personen keine Informationen. Zeitungsarchive etc. hätten über diesen Mord ebenfalls keine Informationen. Wie der Senat feststellt, enthalten auch das Afrika-Jahrbuch und das Munzinger-Archiv für das Jahr 1992 keinen Hinweis auf ein derartiges Vorkommnis. Die Angaben des Klägers zu den Gefängnisregistern, der Aufnahme- bzw. der vom Kläger vorgetragenen Entlassungsprozedur entsprechen gemäß der Ausführungen des Auswärtigen Amtes ebenfalls nicht der Wahrheit. Soweit der Kläger von einer Art Registergebühr für die Eintragung einer Organisation als Partei spricht, trifft dies nach Auskunft des Auswärtigen Amtes gleichfalls nicht zu. Auch habe es im September 1992 in Kinshasa keine Plünderungen gegeben. Es besteht kein Anlass, an den Angaben des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Soweit der Kläger die Angaben des Auswärtigen Amtes für unzutreffend hält, kann dem nicht gefolgt werden. Sein Einwand, nach seiner Erinnerung habe es für eine gewisse Zeit eine Registergebühr gegeben, steht der Angabe des Auswärtigen Amtes, dass dies jedenfalls für das Jahr 1992 nicht gelte, nicht entgegen. Die Angabe des Klägers, dass es sich bei der Plünderung 1992 nicht um eine große Plünderung gehandelt habe, ist unsubstantiiert. Denn das Auswärtige Amt hat nicht nur ausgeschlossen, dass es in Kinshasa im September 1992 eine große Plünderung gegeben haben könnte, sondern es hat für das Jahr 1992 Plünderungen überhaupt ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm nicht bekannt, ob öffentlich über die Erschießung von drei Mitgliedern seiner Organisation berichtet worden sei, da Journalisten oft Angst vor der Offenlegung derartiger Vorgänge hätten, vermag er die Angaben des Auswärtigen Amtes mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht substantiiert anzugreifen. Zwar mag es zutreffen, dass Journalisten sich vor Racheakten des Regimes gefürchtet haben. Da das Auswärtige Amt jedoch Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen nach den vom Kläger behaupteten Erschießungen befragt hat, deren Namen nicht weitergegeben werden, sind bei den Mitgliedern dieser Organisationen solche Befürchtungen nicht zu erwarten. Auch die sonstigen Angriffe des Klägers auf die Angaben des Auswärtigen Amtes zu der Situation im Gefängnis Makala sind nicht substantiiert. Vielmehr bezweifelt der Kläger lediglich, dass das Auswärtige Amt bzw. zairische Menschenrechtsorganisationen in den Besitz der in der Auskunft dargelegten Kenntnisse, wovon eine vom Geheimdienst vernommene Person im Gefängnis immer auch namentlich registriert werde, gelangt sein könnten. Die bloße Äußerung von Zweifel reicht jedoch nicht aus, um die Richtigkeit der Angaben des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Klägers zu diesem Punkt nicht schlüssig sind. Denn einerseits behauptet er, im Gefängnis nicht nach seinem Namen befragt worden zu sein, andererseits wurde jedoch seinen Angaben zufolge sein Onkel über die Verhaftung informiert. Eine solche Information ist nur möglich, sofern der Kläger im Gefängnis namentlich registriert worden ist und in der Folgezeit Angehörige informiert werden können. Soweit der Kläger dazu erklärt, man habe im Gefängnis wohl gewusst, wer er sei, bestätigt diese Angabe die Ausführungen des Auswärtigen Amtes. Denn auf der Grundlage der Angaben des Klägers wäre er namentlich registriert worden, ohne dass er seinen Namen hätte nennen müssen. Da auch die Angaben des Klägers zur Ausreise mit einer Lufthansa-Maschine nicht der Wahrheit entsprechen, ergibt sich insgesamt der Eindruck, dass der Kläger eine Verfolgungsgeschichte darstellt, die er nicht selbst erlebt hat. 2. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht auf Grund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber auf Grund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm selbst nach der Ausreise geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluss hierzu einer festen und im Herkunftsstaat bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (ebenda). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr kommt es darauf an festzustellen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- InfAuslR 1986, 82). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -- 9 C 278.86 -- BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 -- 9 C 118.90 -- BVerwGE 89, 162). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland für die Organisation UNRC gearbeitet hätte und ferner davon auszugehen wäre, dass er sich deshalb vor seiner Ausreise bereits in einer latenten Gefährdungslage befunden hätte, könnte er sich wegen seiner Tätigkeit für die UNRC in der Bundesrepublik Deutschland oder wegen seiner Asylantragstellung nicht auf einen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund berufen. Dabei legt der Senat für den Zeitpunkt der Entscheidung die im Folgenden dargestellte Situation in der DRK zu Grunde. a) Allgemeine politische Situation: Nach der Machtübernahme durch Kabila wurde die Regierung in der Folgezeit zunächst vornehmlich von der AFDL beherrscht. Allerdings hat Präsident Kabila einige Mitglieder aus der zweiten Reihe der Opposition in seine Regierung geholt, wo sie untergeordnete Rollen spielen. Außerdem hat er darauf bestanden, dass sie ihre Parteizugehörigkeit aufgeben. Ursprünglich hatte es 14 Minister gegeben, von denen 10 der AFDL angehörten und 4 politisch nicht gebunden waren oder ehemals oppositionellen Gruppen angehörten, wie z.B. der UDPS. Etienne Tshisekedi, dem bedeutendsten Oppositionsführer, war jedoch kein Posten in der neuen Regierung angeboten worden. Das Übergangsparlament wurde aufgelöst. Die Regierung wurde im Januar 1998 umgebildet, und es wurden zwei zusätzliche Ministerposten geschaffen. Dabei wurden viele Mitglieder der ursprünglichen Regierung erneut mit Ministerämtern betraut. Einige Minister wurden ausgewechselt, insbesondere wurde wegen der Konflikte mit den Tutsi der Anteil dieser Ethnie im Machtapparat marginalisiert. Wegen eines Korruptionsvorwurfs wurde unter anderem Prof. Etienne Richard Mbaya verhaftet, der, nachdem er aus Deutschland, wo er an der Kölner Universität einen Lehrstuhl innehatte, die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und auch Auskünfte in Asylverfahren erteilt hatte, in die DRK zurückgekehrt war, das Amt eines Ministers für Wiederaufbau und dringende Arbeiten bekleidete (vgl. Stefan Keßler, Bericht vom 13.08.1997). Das Auswärtige Amt teilte dazu mit, die Untersuchungshaft gegen die Minister sei gerichtlich inzwischen aufgehoben worden (Lagebericht vom 04.12.1998). Auch weitere Personen verließen die Führungsebene, zum Teil, weil Verhaftungen kurz bevorstanden. So ist der ehemalige Außenminister Bizima Karaha, ein Banjamulenge, inzwischen zu der Rebellenbewegung RCD (vgl. dazu unten) übergewechselt. Gleiches gilt für den früheren Generalsekretär der AFDL und Gouverneur von Nord-Kivu, D. Bugera, einen Tutsi aus Ruanda. Er gehört ebenfalls inzwischen der Rebellenbewegung an. Im Zuge der Regierungsumbildung verstärkte Kabila den Einfluss seiner Familie bzw. seiner Region (Katanga/Shaba) und Ethnie, wohingegen die Kivu-Region, d.h. die Tutsis, an Einfluss verloren (vgl. Afrika-Jahrbuch 1997, S. 199 f.). Zum Kommandanten der Streitkräfte machte er seinen Sohn; zum Chef der Polizei wurde C. Kifwa, sein Schwiegersohn, ernannt, nachdem A.M. Nindaga, der frühere Chef, wegen Protesten aus den Tutsi-Reihen abgelöst worden und ins Lager der neuen Rebellen übergewechselt ist. Auch weitere Ministerposten wurden mit Verwandten besetzt, wie z.B. der Staatsminister für Inneres mit G. Kakodji, der ein Cousin des Präsidenten ist. Weitere Personen kommen aus Manowo, der Heimat des Präsidenten. Auch hat er wichtige Positionen mit Baluba besetzt. Zwei Ministerämter sind mit Personen der UDPS besetzt (P. Bandoma und P. Kapita); ein Ministeramt ist mit einem Angehörigen der Front Patriotique -- FP -- besetzt. Mit dieser Kabinettsumbildung hatte Kabila Hoffnungen auf eine stärkere Einbindung der Opposition in die Regierung zunichte gemacht. Der Einfluss der Rebellen-Allianz AFDL ging weiter zurück. Die ethnischen Spannungen konnten nicht überwunden werden. Auch innerparteiliche Auseinandersetzungen unter den verschiedenen, sehr heterogenen AFDL-Strömungen, deren Ursachen ethnisch und regional bedingt sind, traten auf der nationalen Ebene erneut in Erscheinung (vgl. zum Ganzen Munzinger-Archiv 1998). Wegen der Heterogenität der AFDL kam es früh zu ersten Brüchen mit den einstigen Verbündeten. Bereits im Mai 1997 soll sich der militärische Führer der Katanga-Gendarmen, die zu großen Teilen Kabila bis heute unterstützen, in Haft befunden haben. Im September 1997 begannen die "Mai Mai"-Rebellen, eine in Nord-Kivu beheimatete Ethnie, die früher an der Seite der AFDL gekämpft hatten, mit gewaltsamen Widerstandsaktionen. Ungünstig für Kabila wirkte sich die Tatsache aus, dass er von Bevölkerung und politischer Elite der im äußersten Westen des riesigen Landes liegenden Hauptstadt wegen seiner Unterstützung aus dem Osten und der Unterstützung durch Ruanda mit Misstrauen betrachtet wurde. Dabei kam die jahrelange Anti-Tutsi-Propaganda des Mobutu-Regimes zum Tragen. Die AFDL wurde als eine von den Banjamulenge bzw. vom Ausland gesteuerte Marionettenregierung angesehen. Zur Sicherung seiner Legitimität war Kabila deshalb darauf angewiesen, zu den Tutsi und zu Ruanda auf Distanz zu gehen (vgl. Regina Wegemund, Demokratische Republik Kongo: Ein gescheiterter Neuanfang, Internationales Afrika-Forum 1998, S. 381 bis S. 393). Die bereits im Juli 1997 in der Provinz Kivu wieder aufgenommenen Kampfhandlungen setzten sich in der Folgezeit fort. Die örtliche Bevölkerung in den östlichen Teilen des Landes führte Anschläge gegen Angehörige der Banjamulenge durch. Die Ressentiments der ortsansässigen Bevölkerung kamen dabei wieder an die Oberfläche, und die Tutsis wurden abermals Zielgruppe von Überfällen seitens der örtlichen Milizen, der noch verbliebenen Hutu-Miliz, der Truppen der ehemaligen zairischen bewaffneten (Hutu-) Streitkräfte Mobutus (FAZ -- Forces Armees Zairoises) sowie auch von Mitgliedern der ehemaligen (hutu-dominierten) ruandischen bewaffneten Streitkräfte (FAR -- Forces Armees Ruandaises) und der Rebellen "Mai Mai". Die kongolesischen und ruandischen (tutsi-dominierten) Truppen führten daraufhin Vergeltungsmaßnahmen gegen die örtliche Bevölkerung durch, indem sie deren Dörfer niederbrannten und die Dorfbewohner umbrachten. Tutsi-Militärs beherrschten in vielen Orten, insbesondere im Osten des Landes, das Bild. In dieser Zeit wurden im Zuge der Kriegswirren Massaker an Hutu-Flüchtlingen und -Milizen im Ostkongo begangen, denen zwischen Oktober 1996 und Anfang 1998 mehr als 800.000 Menschen zum Opfer fielen (vgl. Salua Nour, Prinzip Hoffnungslosigkeit, Internationales Afrikaforum 1999, S. 65 ff.). Die ethnischen Spannungen in diesem Gebiet breiteten sich weiter aus. Bereits im Oktober 1997 war das Flüchtlingswerk der UNO des Landes verwiesen worden, und die örtlichen Behörden wurden durch Kabila angewiesen, ca. 2.000 Hutu-Flüchtlinge nach Ruanda zurückzuschicken (vgl. zum Ganzen: UNHCR, Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo, April 1998). Die fundamentale Schwäche des neuen Staates führte zu der ab August 1998 offen ausbrechenden Rebellion gegen das Kabila-Regime, in deren Folge eine neue Rebellenbewegung im Wege kriegerischer Auseinandersetzungen mit Unterstützung aus Uganda, Ruanda und wohl auch Burundi etwa ein Drittel des Landes besetzen konnte. Ursache für den Ausbruch dieser Rebellion war der Umstand, dass etwa 3.000 ruandische und ugandische (Tutsi-) Militärs am 27. Juli 1998 von Kabila in ihr Land zurückgeschickt wurden. Kabila begründete diesen Schritt damit, dass der Präsenz des ausländischen Militärs ein Ende gesetzt werden müsse. Dieses hätte zwar während der Periode der Befreiung dem Kongo geholfen, jedoch müsse jetzt die Präsenz ausländischer Militärs beendet werden. Das Militär der ruandischen und ugandischen Tutsi hatte sich nach dem Umsturz in den verlassenen Villen der Mobutisten niedergelassen und in der Folgezeit einflussreiche Positionen in der Armee, der Diplomatie, den Regionalverwaltungen und der Wirtschaft bekleidet, womit sie sich bei der Mehrheit der kongolesischen Bevölkerung zunehmend unpopulär machten (vgl. Salua Nour, Prinzip Hoffnungslosigkeit, Int. Afrikaforum 1999, S. 65 ff; Regina Wegemund, Demokratische Republik Kongo, Internationales Afrikaforum 1998, S. 381 ff.). Mit der Maßnahme, das ruandische und ugandische Militär aus dem Land zu weisen, setzte Kabila seinen Willen durch, sich von seinen alten ruandischen Kampfgefährten zu distanzieren und zu emanzipieren. Zugleich machte er sich mit dieser Maßnahme jedoch Uganda und Ruanda zum Feind, denn diese waren auf Grund der Maßnahme Kabilas von der Ausbeutung der Rohstoffe des (reichen) Landes ausgeschlossen. Die tutsi-dominierten Regime in Uganda und Ruanda unterstützten in der Folgezeit die Gegner Kabilas mit 10.000 bzw. 20.000 Soldaten (ebenda). Für die kongolesischen Banjamulenge-Tutsi bedeutete der Abzug der ruandischen Armee jedoch eine Verunsicherung. Denn in der kongolesischen Bevölkerung galten sie und ihre Ethnie wegen ihrer Teilnahme an dem Befreiungskrieg der AFDL an der Seite der Ruander ohnehin nicht als Kongolesen, sondern vor allem als Ruander. Die kongolesischen Tutsi ihrerseits fühlten sich von den Ruandern für deren Zwecke missbraucht. Die kongolesischen Tutsi bekleideten nach dem Sieg Kabilas zunächst einige bevorzugte Positionen im Land, wie bereits dargestellt; jedoch überwogen nach kurzer Zeit die Spannungen zu Kabila. Die Tutsi waren unzufrieden darüber, dass sie gemeinsam mit Soldaten der früheren Mobutu-Armee, durch die sie sich seit 1996 bedroht sahen, in der neuen Armee zu dienen hatten. Auch die Politik in Kivu führte dazu, dass die Differenzen zwischen den Tutsi und den sonstigen Bewohnern der Region sich verstärkten. Die Tutsi suchten daher für ihre eigene Sicherheit Unterstützung bei den Tutsi-Regierungen angrenzender Staaten. Maßgeblicher Widerstand gegen Kabila formierte sich auch bei den Militärs der alten Streitkräfte Mobutus. 1998 gründete sich darüber hinaus die Rebellenbewegung RCD (Rassemblement congolais pour la Democratie). Diese Gruppe umfasst unterschiedliche Kräfte (vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde vom 02.04.1998 an VG München), an wesentlicher Stelle Tutsi aus Nord- und Südkivu, die von den Maßnahmen Kabilas enttäuscht waren. Zum Teil sind in diese Gruppierung ehemalige Minister der Regierung Kabila übergewechselt, wie bereits oben dargestellt wurde. Die Rebellenbewegung ihrerseits hat sich gespalten. Bisheriger Chef ist Präsident Wamba dia Wamba (vgl. taz vom 20.04.1999, "Kabila zu Verhandlungen bereit"). Hinter dieser Fraktion steht Uganda, welches den Norden des von Rebellen gehaltenen Abschnitts in Ostkongo kontrolliert (vgl. FAZ 01.06.1999, Nach Monaten zäher Stellungskämpfe Friedenszeichen im Kongokrieg). Uganda bemüht sich, die kongolesischen Rebellen der Kontrolle Ruandas zu entziehen und hat dafür gesorgt, dass Ernest Wamba dia Wamba von der ruandisch beherrschten Stadt Goma in das ugandisch beherrschte Kisangani umgezogen ist. Ein anderer Teil der Rebellenbewegung, der in Goma sitzt, steht hinter dem neuen Vorsitzenden Ilanga, einem Freund des ersten Ministerpräsidenten Lumumba, der im angolanischen Exil gelebt hatte. Dieser Teil der Rebellenbewegung wird von Ruanda unterstützt, welches das Zentrum und den Süden des von Rebellen kontrollierten Gebietes in Ostkongo kontrolliert. Ruanda hatte seine Truppen nach Ostkongo gesandt, um Übergriffe von in Kongo sitzenden Hutu-Milizen gegen die Tutsi-Minderheit in Ruanda zu beenden (vgl. ebenda). Ruanda beabsichtigt mit dem Krieg, Kabila dazu zu zwingen, die Sicherheitsinteressen Ruandas -- etwa durch einen Sicherheitskorridor -- anzuerkennen (vgl. FAZ vom 01.06.1999, a.a.O.). Die Regierung setzte sich gegen die Rebellion mit Hilfe von Truppen aus Angola, Simbabwe, Namibia und dem Tschad zur Wehr. Auch die sogenannten katangischen Tiger, die aus den in den 60-er Jahren nach Angola geflüchteten Ex-Katanga-Gendarmen des Moise Tshombe bestanden, verstärkten Kabila. Außerdem wurde Kabila von Volksmilizen unterstützt, deren Aufbau er zuvor angeregt hatte, um der seiner Meinung nach drohenden Versklavung durch die Tutsi Einhalt zu gebieten. Auch zivile Kräfte aus Katanga/Shaba, die Kabilas Regierung in Kinshasa unterstützen, verstärkten Kabilas Seite. Die Baluba aus Katanga/Shaba, die Ethnie des Präsidenten, und auch andere Personen aus Katanga/Shaba wurden ihrerseits von Kabila belohnt und in wichtige Positionen eingesetzt. Der Konflikt, der mit schweren Kampfhandlungen einherging und zahlreiche Tote und Verletzte forderte und der insbesondere einen in seiner Brutalität bisher nicht aufgetretenen Volkszorn gegen die Banjamulenge entfachte (vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.1998, S. 20), hält trotz Abschluss eines Friedensabkommens im April 1999 (vgl. taz vom 26.04.1999 a.a.O.) weiter an und verschlechtert die wirtschaftliche Lage erheblich. Ende Mai 1999 verkündete Ruanda eine einseitige Waffenruhe, und zwei weitere der sieben bzw. acht kriegführenden Länder, nämlich Uganda und Tschad, begannen mit einem Truppenabzug, der auf der Grundlage des Friedensabkommens vom April 1999 erfolgte (vgl. FAZ v. 01.06.1999, a.a.O.). Zwar hat Kabila vorgesehen, im ersten Halbjahr 1999 Wahlen abzuhalten, jedoch ist dieser Termin nicht mehr einzuhalten. Auch liegt der Entwurf einer neuen Verfassung vor, über den die Bevölkerung in einem Referendum entscheiden soll. Die Politik Kabilas im Hinblick auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung wird insgesamt positiv bewertet. Auch die Bekämpfung der Korruption hat Erfolge zu verzeichnen (R. Wegemund, DRK: Ein gescheiterter Neuanfang?, Internationales Afrika-Forum 1998, 381, 388 ff.). Der Zoll- und Steuerapparat wurde reformiert; es gab im 2. Halbjahr 1998 mehr Steuereinnahmen als im 2. Halbjahr 1997. Es kam zu einer Verlangsamung der Inflation. Die Inflationsrate wurde von 500 % auf unter 100 % gesenkt. Die Infrastruktur wurde verbessert, insbesondere Straßenbauarbeiten wurden durchgeführt. Das Bankwesen wurde reformiert. Die Flughäfen, Kommunikationssysteme etc. wurden wieder hergestellt. Klein- und Mittelunternehmen wurden auf neue Weise gefördert. Die Verhandlung mit der Weltbank wegen der Übernahme der Mobutu-Schulden, deren Zahlung vom Kabila-Regime zunächst verweigert worden war, wurden wieder aufgenommen. Es besteht eine Pressefreiheit, insbesondere für die geschriebene Presse. Zwar wurden Nichtregierungsorganisationen zum Teil verboten, jedoch findet zwischen diesen Organisationen und dem Regime im sozialen und wirtschaftlichen Sektor eine Zusammenarbeit statt. Die zivile Gesellschaft hat ihre Handlungsspielräume, soweit es Versammlungsfreiheit und Lobbyarbeit angeht, weitgehend behalten (vgl. zum Ganzen Salua Nour, Prinzip Hoffnungslosigkeit, Internationales Afrika-Forum 1999, 65 ff.). b) Situation der Justiz: Eine unabhängige funktionierende Justiz existiert bisher nicht. Der Militärgerichtshof hat bereits zahlreiche Todesurteile erlassen, die zum Teil öffentlich vollstreckt wurden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 04.12.1998) herrscht ein Durcheinander von verschiedenen Sicherheitsdiensten und AFDL-Justiz. Es kommt zu Verhaftungen, und gegen aktive Regimegegner wird massiv vorgegangen. In der DRK sind 22 Menschenrechtsorganisationen zugelassen. Die nicht zugelassene größte Organisation ASADHO setzt ihre Arbeit auch ohne Zulassung fort. Ein funktionierendes, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Polizeiwesen gibt es bisher nicht. Allerdings gibt es einen in drei Abteilungen gegliederten nationalen Polizeiapparat. Ein militärischer Geheimdienst wurde neu gegründet (DEMIAP). Eine nationale Armee existiert derzeit nicht. Oberbefehlshaber der kongolesischen Streitkräfte FAC (Forces Armees Congolaises) ist Staatspräsident Kabila. Es muss nach Ansicht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) davon ausgegangen werden, dass die Armee aus einem Nebeneinander selbstständig organisierter Truppenteile besteht, nämlich einem regierungstreuen Teil der Ex-Katanga-Gendarmen, Soldaten der AFDL aus dem Kivu sowie lumumbistischen, national gesinnten Truppenteilen. Auch sind bei den FAC kongolesische Staatsangehörige verschiedener Ethnien mit jeweils eigenen Befehlsstrukturen repräsentiert. Die neuformierte Präsidentengarde (GSSP) formiert sich im Kern aus Soldaten der Provinz Katanga, der Heimatregion des Präsidenten Kabila. Zahlreiche Soldaten der ehemaligen zairischen Armee sind in Umerziehungslagern unter zum Teil sehr harten Bedingungen auf ihre neue Rolle in der künftigen Armee vorbereitet worden. Darüber hinaus ist die kongolesische Militärführung bemüht, die Rekrutenausbildung zu forcieren (a.a.O.). c) Situation der Ethnien: Hinsichtlich der Verfolgungssituation geht das Auswärtige Amt davon aus, dass es während des gesamten Eroberungsfeldzuges der AFDL und auch nach der Einnahme der Hauptstadt Kinshasa im ganzen Land zur systematischen Verfolgung und Tötung von Hutu-Flüchtlingen aus Ruanda gekommen sei, die überwiegend von ruandischen Tutsi-Einheiten ausgegangen sei. Die AFDL machte landesweit Jagd auf Personen, die von ihr für ehemalige Angehörige der ruandischen Armee oder Angehörige der Hutu-Miliz oder ansonsten am ehemaligen, im April 1994 ausgelösten Tutsi-Genozid in Ruanda Beteiligte gehalten wurden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 04. Dezember 1998) kam es in den von der Rebellenallianz RCD besetzten Gebieten der DRK zur Verfolgung und Tötung von hutu-stämmigen Personen. Außerdem sind seit 1998 Personen, die als Ruander bzw. Tutsi gelten, durch die Kabila-Administration bedroht. Denn sie gelten als Auslöser für die Kampfhandlungen, die vom Osten der DRK her das Kabila-Regime ab Mitte 1998 erschütterten (vgl. Institut für Afrika-Kunde an VG Düsseldorf vom 15.10.1998; AA, Lagebericht vom 04.12.1998, S. 20). Das Auswärtige Amt (a.a.O.) geht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für diese Personen nicht existiere, da die für sie sicheren, jedoch von den Aufständischen besetzten Landesteile des Nord- und Südkivu mangels Verkehrsanbindung von anderen Landesteilen aus nicht erreichbar seien. Die auf dem sonstigen Gebiet der DRK befindlichen Tutsi würden z.T. in Kinshasa, Lubumbashi und Kolwezi in Lagern in einer Art Schutzhaft gehalten (ebenda). c) Verfolgung ehemaliger Mobutisten: Die Regierung Kabila veranlasste 1997 etwa 2 Wochen nach der Einnahme Kinshasas eine Verhaftungswelle gegen frühere Minister und Führungspersönlichkeiten von staatlichen Unternehmen in der Mobutu-Zeit. Diese Personen wurden unter teils menschenunwürdigen Bedingungen in Haftanstalten oder Arrestzellen festgehalten. Die Mehrzahl dieser Personen wurde inzwischen vorläufig aus der Haft entlassen bzw. unter Polizeiaufsicht gestellt. Das Hab und Gut früherer Würdenträger des Mobutu-Regimes wurde willkürlich beschlagnahmt. Trotz der Maßnahmen gegen diesen Personenkreis kann nach Ansicht des Auswärtigen Amtes nicht davon ausgegangen werden, dass alle einfachen bzw. einflussreichen Mitglieder der ehemaligen Einheitspartei MPR oder sämtliche namhaften Würdenträger des Mobutu-Regimes von solchen Maßnahmen betroffen sind. So seien beispielsweise die aus der Heimatregion des Präsidenten Kabila stammenden ehemaligen Mobutu-Funktionäre bisher nicht belangt worden. Gleiches gelte für Personen, die, wie der verstorbene Staatspräsident Mobutu, dem Volke der Ngbandi angehörten und aus der Region Equateur stammten. Auch sei festzustellen, dass einige hohe ehemalige MPR-Funktionäre derzeit für Präsident Kabila arbeiteten. Andererseits sei wegen der Unterstützung der Rebellenbewegung durch namhafte Mobutisten damit zu rechnen, dass ehemalige Mobutu-Anhänger misstrauisch beobachtet würden. d) Verfolgung Oppositioneller: Das Auswärtige Amt geht in seinen Lageberichten (vgl. vom 04. Dezember 1998) davon aus, dass allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei trotz des bestehenden Verbots der Aktivitäten politischer Parteien in der Regel keine von der Regierung veranlassten Repressionsmaßnahmen auslöse. Es vertritt auf Grund der von ihm befragten Menschenrechtsorganisationen die Auffassung, dass es bislang nicht zur systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsparteien komme. Vielmehr könnten die Oppositionskreise und die Presse trotz des Verbots ihrer Aktivitäten ihren nicht-öffentlichen, internen Parteiarbeiten nachgehen, würden aber seitens der AFDL teilweise massiv unter Druck gesetzt werden. Führungspersönlichkeiten der Opposition sowie andere Mitglieder oppositioneller Parteien würden auf Grund der Organisation oder der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen oder anderen öffentlichen Parteiveranstaltungen eingeschüchtert, vorübergehend verhaftet und misshandelt. So sei der Vorsitzende der Oppositionspartei Fonus vor einer geplanten Reise in die USA verhaftet worden. Die Wohnung dieser Person sei geplündert und verwüstet worden. Zwischenzeitlich habe er sich in Freiheit befunden, sei inzwischen aber in ein Hochsicherheitsgefängnis verlegt, wo er weiterhin inhaftiert sei. Mehrere prominente Mitarbeiter der UDPS seien verhaftet worden. Gleiches gelte für den Vorsitzenden der relativ kleinen Oppositionsplattform Forces de Futur sowie 10 weitere Personen. Interniert worden sei auch der Vorsitzende der Organisationsplattform FSD (Front pour la Survie de la Democratie). Er sei vor einer erneuten Verhaftung inzwischen untergetaucht. Ebenfalls verhaftet worden seien im Februar 1998 UDPS-Führer Tshisekedi sowie weitere UDPS-Anhänger. Tshisekedi halte sich seit Juli 1998 wieder in Kinshasa auf. Im Juli 1998 seien zunächst 17 Anhänger einer separatistisch-religiösen Bewegung sowie einer Kimbanguisten-Gemeinde festgenommen worden. Die Bewegung ROC (Royaume du Congo) betreibe seit mehreren Jahren die Abspaltung der heutigen Provinzen Kinshasa, Bas-Congo und Bandundu von übrigen Teil des Landes zur Bildung eines Königreiches. Nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens seien von den insgesamt 138 Angeklagten 63 im Juli 1998 freigesprochen worden. Gegen weitere Personen seien lange Haftstrafen bzw. gegen 7 weitere nicht anwesende Führungspersönlichkeiten der ROC die Todesstrafe ausgesprochen worden. Im Juli 1998 seien weiterhin 12 führende UDPS-Mitglieder festgenommen worden, die bis August 1998 aus der Haft wieder entlassen worden seien. Der Vorsitzende des MNCL/O (Mouvement National de la Convention Lumumba Originel) wurde im August 1998 festgenommen. Das Auswärtige Amt berichtet von Gerüchten, denen zufolge die Person sich freikaufen konnte. Das Auswärtige Amt berichtet in seinem Lagebericht (a.a.O.) darüber hinaus von Maßnahmen gegenüber oppositionellen Journalisten, erklärt jedoch auch, dass in Kinshasa eine weitgehend tolerierte Pressefreiheit bestehe. Im Juli 1998 seien darüber hinaus vier ehemalige Minister der Regierung Kabila sowie im Oktober und November 1998 zwei in der Regierung Kabilas arbeitende Minister festgenommen und später wieder entlassen worden. Auch ein Gouverneur der Provinz Bas-Congo sei zusammen mit 50 Mitarbeitern im September 1998 inhaftiert worden. e) Folgen der Asylantragstellung bei Ausreise in der Zeit der Mobutu-Diktatur: Hinsichtlich der Stellung eines Asylantrages ist nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass Personen, die in Deutschland unter Bezugnahme auf politische Verfolgung durch das Mobutu-Regime einen Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auf Grund dieser Tatsache mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dies geht aus der dargestellten Erkenntnislage nach Meinung des Senats ohne Zweifel hervor (vgl. in gleichbleibenden Auskünften das Auswärtige Amt, z.B. Auskunft vom 27.05.1998 an VG Neustadt). Denn seit der Machtübernahme Kabilas sind viele ehemalige Mobutu-Gegner ins Heimatland zurückgekehrt und haben dort in einflussreichen Positionen gearbeitet bzw. werden dies auch weiterhin tun. f) Situation des Klägers: Der Kläger hat sich in seinen den Asylantrag begründenden Schreiben nicht ausdrücklich gegen Kabila gewandt. Der Kläger hat seinen Asylantrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht mit Kritik am Kabila-Regime begründet. Einzig in der Stellungnahme des Klägers vom 10. Mai 1999 erklärt er, Kabila und seine Sympathisanten hätten ihn nicht zum Schweigen gebracht. Aus dieser Äußerung könnte, selbst wenn sie mangels Postulationsfähigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen wäre (vgl. dazu unten), nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Asylantrag gegen Kabila richtet. Denn dazu ist die Äußerung des Klägers zu wenig konkret. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass, selbst wenn der Asylantrag in der DRK bekannt wäre, die derzeitige Regierung in Kinshasa den Asylantrag als gegen ihre Politik gerichtet oder in sonstiger Weise als sicherheitsgefährdend einschätzen würde. Im Gegenteil sind Personen gefährdet, die früher eng mit Mobutu zusammengearbeitet haben. So sind Mitglieder der Familie und des Clans Mobutus gefährdet (vgl. Richter am VG Bartsch, Berichte des Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe CIREA vom 27. April 1998). Auch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers für die UNRC lässt nach Ansicht des Senats nicht auf die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr ins Heimatland schließen. Denn soweit der Kläger in dieser Organisation aktiv war, hatte sie ihre Parteiarbeit gegen Mobutu ausgerichtet. Die Organisation UNRC ist als exilpolitische Organisation anzusehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im vormaligen Zaire bereits politisch aktiv war. Dies geht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.11.1997 an das VG Ansbach hervor, in der es mitgeteilt hatte, dass eine Partei mit der Abkürzung UNRC im ehemaligen Zaire nicht registriert und zugelassen gewesen war. Vielmehr handele es sich um einen in Deutschland registrierten Ausländerverein. In gleichbleibenden Auskünften geht das Auswärtige Amt davon aus, dass Menschenrechtsorganisationen bisher dem Auswärtigen Amt keine Fälle der Verfolgung von Mitgliedern dieser Vereinigung zur Kenntnis gebracht haben (vgl. AA vom 27.11.1997 an VG Ansbach und AA vom 08.09.1997 an VG Ansbach sowie die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft vom 01.10.1996). Es kann jedoch dahinstehen, seit wann der Kläger in der UNRC aktiv war und ob es sich insoweit um mehr als eine exilpolitische Organisation handelt, denn jedenfalls ist der Kläger gemäß der Erklärung der UNRC Echzell vom 26. Oktober 1996 nicht mehr Mitglied der UNRC. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass mehrere Mitglieder ausgeschlossen worden seien, weil sie mit der Regierungspartei Mobutus in Zaire kollaboriert hätten. Zu diesen Kollaborateuren zähle auch der Kläger, der damit gegen verschiedene Artikel des Statuts der UNRC verstoßen habe und ausgeschlossen werde. Die geleistete Arbeit in der UNRC richtete sich gegen Mobutu, nicht gegen Kabila. Aus der Mitteilung der UNRC vom 16. Januar 1995 an den VGH Baden-Württemberg geht hervor, dass die Vereinigung sich damals als zairische Oppositionspartei gegen das Regime Mobutu in Zaire verstand. Die Vereinigung setze sich aus Personen zairischer Nationalität in Deutschland, Belgien, Frankreich usw. zusammen. Auch wenn der Kläger für diese Organisation bereits im damaligen Zaire tätig geworden sein sollte und später für sie in der Bundesrepublik gearbeitet hat, kann wegen der eindeutigen politischen Ausrichtung der Arbeit in dieser Zeit gegen Mobutu ausgeschlossen werden, dass er wegen Zugehörigkeit zu dieser Organisation heute in der DRK verfolgt werden wird, wenn dies dort bekannt werden würde. Er ist auch bereits zu einer Zeit aus der Vereinigung ausgeschlossen worden, als diese sich in ihrer Arbeit noch gegen Mobutu richtete. Sein Ausschluss im Jahre 1996 erfolgte vor der Machtergreifung durch Kabila im Jahr 1997. Damit hat der Kläger zu keiner Zeit in seiner Organisation gegen Kabila Stellung genommen. Soweit der Kläger in einem handschriftlichen Schreiben vom 10. Mai 1999 nebst Anlagen (Eingang bei Gericht per Fax am 15. und 16. Mai 1999) Ausführungen zu seiner Tätigkeit bei der UNRC gemacht hat und ausführt, er sei nicht aus dieser Organisation ausgeschlossen, sind diese Äußerungen bereits deshalb unbeachtlich, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Prozesshandlungen, die nicht vom bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden, sind mangels Postulationsfähigkeit unwirksam. Gleiches gilt auch für schriftliche Ausführungen des Beteiligten, soweit der Bevollmächtigte sie sich nicht zu Eigen macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 67 Rdnr. 8). Da der Kläger hier mit einer Fristsetzung bis zum 15. Mai 1998 gemäß § 87 b Abs. 2 und 3 VwGO aufgefordert worden war, sich zu dem Ausschluss aus der UNRC zu äußern, hätte auch die Bevollmächtigte sich das Schreiben des Klägers nur innerhalb der genannten Frist zu Eigen machen können. Dies ist hier nicht geschehen. Zwar hat die Bevollmächtigte innerhalb der gesetzten Frist das vom Kläger bereits übersandte Material nochmals übersandt und dazu vorgetragen, sie überreiche "in der Anlage auf Wunsch des Klägers aber noch Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten". Mit einer solchen Äußerung hat sie sich die Ausführungen des Klägers aber nicht zu Eigen gemacht, sondern sie lediglich an das Gericht weitergereicht. Denn eine eigene Würdigung, Stellungnahme oder eine sonstige Form der Bearbeitung der Eingaben des Klägers im Sinne eines Sich-zu-eigen-Machens erfolgte nicht. Das Vorbringen des Klägers bleibt somit außer Betracht. Im Übrigen wäre es unabhängig davon nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausschlusserklärung der UNRC vom 26. Oktober 1996 in Zweifel zu ziehen. Denn soweit der Kläger lediglich mitteilt, er wolle die internen Streitigkeiten der UNRC nicht erörtern, ist damit keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Dokument der UNRC Echzell vom 26. Oktober 1996 erfolgt. Auch soweit der Kläger am 02. November 1996 als "Mitglied" der UNRC zu einer Veranstaltung eingeladen wird, kann daraus nicht die Unrichtigkeit der den Kläger ausschließenden Erklärung vom 26. Oktober 1996 gefolgert werden. Denn die Einladung vom 02. November 1996 wurde von der Sektion Hessen-Süd ausgesprochen, sodass der wenige Tage zuvor gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung, den Kläger auszuschließen, dort offenbar noch nicht bekannt war. Die ebenfalls vom Kläger in seinem Schreiben vom 10. Mai 1999 vorgelegte Einladung vom 19. November 1996 wurde von dem auf der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 1996 ebenfalls ausgeschlossenen ehemaligen Präsidenten Molenda unterzeichnet, sodass sich daraus nichts zugunsten des Klägers ergibt. Spätere Einladungen der UNRC, etwa für die Jahre 1998 oder 1999, hat der Kläger nicht vorgelegt. Weitere exilpolitische Aktivitäten hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er in dem bereits genannten handschriftlichen Schreiben vom 10. Mai 1999 weitere Angaben macht, bleiben diese aus den bereits genannten Gründen außer Betracht. Selbst wenn man sie berücksichtigen würde, ergäbe sich daraus keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit. Denn soweit es um eine Demonstration in Bonn am 15. November 1996 geht, an der der Kläger möglicherweise teilgenommen hat, handelte sich bei dieser, wie aus der ebenfalls übersandten Genehmigung des Polizeipräsidiums Bonn vom 30. Oktober 1996 hervorgeht, um eine gegen Mobutu gerichtete Veranstaltung. Aus der vom Kläger ebenfalls übersandten gemeinsamen Einladung des Schiller-Institutes und der UNRC zu einer Veranstaltung am 25. Oktober 1997 über die Situation in Zaire/Kongo und die Diktatur von Kabila kann inhaltlich nichts geschlossen werden. Denn weder ist ersichtlich, dass der Kläger diese besucht hat, noch ist ersichtlich, dass es sich dabei um mehr als eine Informationsveranstaltung handelt. Denn der Inhalt des Vortrags ist nicht bekannt. Soweit der Kläger eine Einladung zur Sitzung des Friedensbeirats des Main-Kinzig-Kreises vorlegt, können daraus ebenfalls keine Schlüsse auf exilpolitische Tätigkeiten und politische Zielrichtungen der Arbeit des Klägers geschlossen werden. Auch soweit der Kläger eine Werbung für die Arbeit in der Initiative Pro-Afrika vom 22.01.1998 vorlegt, können daraus weitere Schlüsse auf exilpolitische Tätigkeiten nicht gezogen werden. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund seiner hier entfalteten Aktivitäten als Oppositioneller im Sinne einer gegen Kabila gerichteten Politik eingeschätzt werden wird. Politische Verfolgung hat er insoweit nicht zu befürchten. B. Dem Kläger kann auch nicht der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politische Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, U. v. 05. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 S. 17). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung durch den Staat. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheidet sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (a.a.O.). Da nach den Feststellungen des Senats zum Asylbegehren des Klägers die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung nicht erfüllt sind, gilt dies auch hinsichtlich eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG. Insbesondere drohen dem Kläger keine beachtlichen Maßnahmen auf Grund eines Nachfluchttatbestandes, etwa wegen der Asylantragstellung oder sonst im Zusammenhang mit der Rückkehr, wie bereits oben ausgeführt wurde. C. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen zu. I. Der Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -- EMRK -- vom 04. November 1950 (BGBl. 1992 II S. 686) berufen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats droht dem Kläger keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in der DRK den Kläger mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Rechts transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteile vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289, vom 19. November 1996 -- 1 C 6.95 -- NVwZ 1997, 685, vom 8. April 1997 -- 1 C 12.94 -- NVwZ 1997, 1112, vom 11. November 1997 -- 9 C 13.96 -- DVBl. 1998, 282 und vom 25. November 1997 -- 9 C 58.96 -- DVBl. 1998, 284) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (Hess. VGH, Urteile vom 29. Juli 1996 -- 13 UE 2378/96.A, vom 18. Dezember 1997 -- 3 UE 3402/97.A -- und vom 28. Mai 1998 -- 3 UE 755/98.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -- EGMR -- vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/ 663 -- Ahmed gegen Österreich -- InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 -- 9 C 38.96 -- NVwZ 1997, 1127 -- und vom 2. September 1997 -- 9 C 40.96 -- DVBl. 1998, 271) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn der Kläger im Zielland der Abschiebung (hier: DRK) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Des Weiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist festzustellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die DRK weder wegen seiner exilpolitischen Mitgliedschaft in der UNRC noch wegen der Stellung eines Asylantrags eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Art. 16 a GG Bezug genommen werden. II. Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die -- wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren -- nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 -- 9 C 77.95 -- InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/ 95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Von einer individuellen, d.h. dem Kläger als Einzelperson drohenden Gefahr, kann nicht ausgegangen werden. Solche individuellen Gefahren sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob in der DRK eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die sich für den Kläger bei einer Abschiebung in der Weise konkretisiert, dass er "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Von einer solchen Gefahrenlage kann indes in der DRK, zumindest in der Region um Kinshasa, nicht ausgegangen werden. Eine bürgerkriegsähnliche Situation, in der nahezu jede Person Gefahr läuft, Opfer eines Übergriffs werden, besteht in Kinshasa nicht. Insbesondere die Verbesserung der Sicherheitslage ist Grundlage für die Annahme, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nicht zuzubilligen ist. Zwar ist die Lage im Kriegsgebiet in Nord- und Südkivu ungesichert, und der Krieg wirkt sich insgesamt destabilisierend auf Wirtschaft und Politik aus, jedoch kann der Kläger in Kinshasa, wo er auch vor seiner Ausreise gelebt hat, Wohnung nehmen. Besonderheiten, die ihm ein Überleben in Kinshasa unmöglich machen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger studiert und war vor der Ausreise berufstätig. Es ist nicht erkennbar, dass ihm ein wirtschaftliches Überleben in Kinshasa nicht möglich wäre. Denn durch seine Erfahrungen im Ausland dürfte sich sein mögliches Betätigungsfeld erweitert haben. Wenn daher auch die wirtschaftliche Lage in der DRK als zerrüttet (vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.1998, S. 31) bezeichnet werden muss, erscheint doch für den Kläger wegen seiner herausgehobenen sozialen Stellung ein Überleben zumindest auf einem landesüblichen Existenzminimum gesichert, denn er kann neben seiner Auslandserfahrung und seiner Ausbildung auch auf die Hilfe seiner weitläufigen Familie -- allein 24 Geschwister -- zurückgreifen. D. Da der Kläger unterlegen ist, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde am 24. Mai 1968 in M (Provinz Shaba, heute Katanga) in Zaire, der heutigen Demokratischen Republik Kongo, als Angehöriger des Luba-Volkes geboren. Am 5. Januar 1993 stellte er einen Asylantrag, zu dem er vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 7. Juni 1993 im Rahmen der Anhörung angab, er sei am 10. Dezember 1992 mit einem Schnellboot über den Fluss Zaire ausgereist. In Kongo-Brazzaville sei er einen Tag geblieben und dann mit der Air Afrique nach Kamerun geflogen. Dort habe er vier Tage warten müssen und sei dann mit einer Lufthansa-Maschine nach Frankfurt am Main geflogen. Er habe einen französischen Pass von einem französischen Studenten erhalten, der bei seinem Onkel gewohnt habe. Dies sei ein zairischer Staatsbürger gewesen, der 1988 die französische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Im Pass seien dessen Foto und Unterschrift gewesen. Er habe den Pass an dessen Namen und Anschrift in Brazzaville zurückgeschickt. Der Student lebe mittlerweile an einem ihm bekannten Ort in Paris. Er habe von der zairischen Verwaltung die von ihm vorgelegte Identitätskarte in dieser Form bekommen. Manchmal hätte man dort keine Karten, und es würden die alten Karten genommen. Man lösche die alten Daten weg und setze neue ein. Vom September 1991 bis Februar 1992 sei er als Tourist in Rumänien gewesen. Im September des Jahres 1992 sei in Kinshasa nach Waffen gesucht worden. Im Hauptquartier seiner Organisation (gemeint ist die UNRC -- Union Nationale des Revolutionnaires Congolais) sei man dabei auf Dokumente gestoßen und habe auf dort angetroffene Angehörige der Partei geschossen. In der Folgezeit seien er und andere Angehörige der Organisation gesucht worden. Als er gehört habe, dass sie Feuer in dem Haus seiner Familie in Lubumbashi gelegt hätten, sei er fast ein Jahr lang traumatisiert gewesen. Er habe nichts von zu Hause gehört. Er habe dann Journalisten gebeten, einen Artikel in die Zeitung zu setzen, um nach seiner Familie zu suchen. Daraufhin sei er plötzlich am 30. November 1992 festgenommen und für drei Tage im Zentralgefängnis von Makala festgehalten worden. Am dritten Tag habe er seinen Großonkel ... gesehen, der eine bedeutende Persönlichkeit in der Politik sei. Denn er sei Minister bei Mobutu und Kabinettsmitglied gewesen. Am 23. Dezember 1992 sei er aus dem Gefängnis gekommen. Er sei dann acht Tage bei seinem Onkel geblieben. Der bereits benannte Student habe ihm seinen Pass für eine Ausreise angeboten. Er sei zu seinem Arbeitsplatz bei Fontshi gegangen, um sich Devisen zu holen. Sie hätten ihm 6.000 Dollar gegeben. Er habe bei der Firma im Monat 1.800 Dollar mit Diamantenhandel verdient. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einreise angegeben habe, Student zu sein, führte der Kläger weiter aus, bevor er nach Rumänien gegangen sei, habe man ihn von der Universität geworfen. Als er zurückgekommen sei, seien die Universitäten geschlossen gewesen. Von März 1992 bis September 1992 habe er bei der Firma Fontshi gearbeitet. Der Kläger reichte außerdem eine beglaubigte Übersetzung einer Satzung der UNRC vom 13. Januar 1993 sowie einen Ausweis der UNRC vom 26. Januar 1993 und eine französisch abgefasste handschriftliche sowie eine übersetzte Fassung einer als Interview bezeichneten und nicht unterschriebenen Erklärung des Klägers vom 9. Juni 1993 zu den Akten ein. In der persönlichen Erklärung gibt der Kläger an, er habe in der Zeit seiner geisteswissenschaftlichen Studien im Jahre 1988 eine Zeitung mit herausgegeben und darin Artikel geschrieben. Er habe von 1989 bis 1991 Architektur am Institut für öffentliche Bauten (IBTB) studiert. Er habe aber dieses Institut abgelehnt, da es den Tribalismus gefördert habe. Diese Ablehnung habe ihm eine Geldkürzung eingebracht, und es sei ihm die Unterkunft auf dem Studentencampus verweigert worden. Im Oktober 1990 sei er der UDPS (Union pour la Democratie et le Progres social) beigetreten. Im September 1991 sei er vom IBTB ausgeschlossen worden mit der Begründung, es gebe zuviele vom Stamme der Baluba an der Fakultät. Im September 1991 hätten auch der Aufruhr und die Plünderungen der Militärs begonnen. Er sei dann mit Freunden nach Kamerun entwischt und gesund in Brazzaville eingetroffen. Von dort aus sei er nach Rumänien gereist, da er dort ein Visum bekommen habe. Am 5. Februar 1992 sei er zurückgekehrt nach Kinshasa. Er habe ein Haus in der Avenue de L'Universite Nr. 99 (Q Mombele Z/Limete) gemietet. Er habe dann Kontakt mit der UNRC aufgenommen und Schluss mit den Aktivitäten in der UDPS gemacht. Seit März 1992 habe er einen Job bei Fontshi als Dispatcher gehabt. Er habe von der Fontshi (FAS) 1.800 Dollar im Monat erhalten. Es seien Durchsuchungen vorgenommen worden, u. a. auch des Hauptquartiers der UNRC. Drei Mitglieder seien dabei getötet worden. Er sei dann nicht mehr zur Arbeit gegangen, da er befürchtet habe, getötet zu werden. Am 30. November 1992 sei er von Leuten in Zivil festgenommen und in das Zentralgefängnis von Makala gebracht worden. Er habe drei Tage lang nur Wasser erhalten und nackt in der heißen Sonne bleiben müssen. Er sei am zweiten Tag unter Folterungen verhört worden. Da er übermäßig aus der Nase geblutet habe, habe man das Verhör abgebrochen, nachdem man ihn mit Elektroschocks gefoltert habe. Nach der Intervention seines Onkels sei er am 2. Dezember 1992 befreit worden. Er sei dann zum Generaldirektor der Firma Fontshi gegangen, der ihm 6.000 Dollar gegeben habe. Er sei daraufhin aus Zaire ausgereist und am 16. Dezember 1992 in Frankfurt angekommen. Zugleich wurde auch eine Kopie der Identitätskarte des Klägers vom 13. Juni 1980, ausgestellt in Kinshasa, zu den Akten genommen. Mit Bescheid vom 31. August 1993 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Außerdem wurde eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen mit Widersprüchen des Klägers in der Darstellung seines Schicksals begründet. Die handschriftliche Stellungnahme weiche von den persönlich gemachten Angaben stark ab. So habe er in der Anhörung nicht erwähnt, dass er in Zaire Mitglied der UNRC gewesen sei. Auch müsse bezweifelt werden, dass er drei Tage im Gefängnis gewesen und auf Fürsprache seines Onkels aus der Haft freigekommen sei. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 3. September 1993 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. September 1993, bei Gericht am 10. September 1993 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1993 wurde dazu ausgeführt, im Gegensatz zu der Annahme des Bundesamtes habe der Onkel des Klägers diesen deshalb befreien können, weil Gefangene in Zaire von der Gefängnisverwaltung bei der Inhaftierung nicht registriert würden. Der Onkel des Klägers als ehemaliger Minister des Staatspräsidenten Mobutu habe genügend Einfluss auf das Aufsichtspersonal des Gefängnisses gehabt, um die Freilassung seines Neffen zu arrangieren. Der Kläger habe bei seiner Einreise nicht seine Identität verbergen wollen, wie sich bereits daraus ergebe, dass er seinen Identitätsausweis habe abgeben müssen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 12. September 1994 erklärte der Kläger, sie seien in der Familie 25 Kinder, sein Vater habe zehn Frauen gehabt. Er sei das zehnte Kind der Familie gewesen. Ab seinem 12. Lebensjahr sei er zu seinem Vater nach Lubumbashi gezogen. Er habe nach dem Abschluss der Schule Architektur in Kinshasa studiert. Er habe sich bereits 1984 in den Ferien in Rumänien aufgehalten, weil eine seiner Tanten mit einem Diplomaten verheiratet sei, der seit über zehn Jahren in Bukarest Dienst tue. Im September 1991 sei er von der Fachhochschule verwiesen worden, weil er der Abteilung der Einheitspartei, die für die Fachhochschule zuständig gewesen sei, nicht habe beitreten wollen. Der Verweis von der Universität sei allerdings nicht mit seinem verweigerten politischen Engagement, sondern mit seiner Volkszugehörigkeit zur Volksgruppe der Luba begründet worden. Aus einer Gebietsgruppe an der Universität, die es abgelehnt habe, der Einheitspartei beizutreten, habe sich schließlich nach seiner Rückkehr die neue Partei UNRC gebildet. Ihr Hauptquartier sei in einem Privathaus untergebracht gewesen, das sich wiederum in der Nähe eines Kühlhauses befunden habe, welches von einem Sohn ... als Munitionslager benutzt worden sei. Im September 1992 sei es zu großen Plünderungen gekommen, in deren Zuge auch das Kühlhaus durchsucht worden sei. Daraufhin sei durch das Militär die gesamte Nachbarschaft, u. a. auch das Hauptquartier der Partei, durchsucht worden. Drei Parteimitglieder seien auf der Stelle erschossen worden. Die Partei verstehe sich als Jugendbewegung, also eine Bewegung von Studenten. Nachdem aufgrund der Parteiunterlagen die Namen bekannt gewesen seien, sei gezielt nach Parteimitgliedern gesucht worden. Er sei dann untergetaucht. Er sei sich nicht ganz sicher, wer im September 1992 Ministerpräsident gewesen sei, weil die Position in dieser Zeit häufig gewechselt habe. Er meine, dass es zuerst ... und anschließend ... gewesen sei. Der Präsident der Partei in Deutschland heiße ... . Im Gefängnis in Kinshasa sei er gefoltert worden; er habe eine Spur an seiner Lippe davongetragen. Mit (irrtümlich) gemäß Ausfertigungsvermerk am 04. Oktober 1994 verkündetem Urteil vom 12. September 1994 hat das Gericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Partei mit dem Namen UNRC existiere nach den übereinstimmenden Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und der Hilfsorganisation amnesty international nicht. Außerdem seien auch die Angaben zur Tätigkeit der Partei als voneinander abweichend zu bezeichnen. Der Kläger habe seinerzeit angegeben, dass es sich um eine gut organisierte, über ein professionelles Hauptquartier verfügende und zur Organisation eines Taxifahrerstreiks fähige Gruppierung handele. Es seien aber keine exilpolitischen Aktivitäten dieser Organisation bekannt. Es sei auch der Wechsel von der UDPS zur UNRC nicht nachvollziehbar. Es werde auch für erfunden gehalten, dass der Kläger Angehöriger der Ethnie der Luba sei. Denn in der Herkunftsprovinz dieser Ethnie herrsche Bürgerkrieg. Es sei deshalb nicht klar, wie er in der Lage gewesen sein wolle, die Verbindung zu seiner Familie zu halten. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie es ihm möglich gewesen sein solle, Suchannoncen in regionale Zeitungen der Provinz Shaba einzurücken. Auch sei es merkwürdig, dass der Onkel des Klägers -- als Mitglied in der Regierung Mobutu -- nicht Luba sei, da er doch ein Familienangehöriger des Klägers sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht über den Namen des zur Zeit seiner Ausreise amtierenden Ministerpräsidenten, nämlich ..., der Mitglied der Oppositionspartei UDPS sei, informiert gewesen sein wolle. Mit Schriftsatz vom 2. November 1994 hat die Bevollmächtigte des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 7. Februar 1995 wurde die Berufung wegen eines Gehörsverstoßes zugelassen, da das Verwaltungsgericht in der Beurteilung des klägerischen Vorbringens auf Erfahrungen aus anderen Asylverfahren zairischer Asylbewerber zurückgegriffen habe, ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Tatsachen zu geben. Am 18. Juli 1995 hat der Kläger vor dem Berichterstatter im Rahmen seiner Anhörung als Beteiligter erklärt, er sei 1991 Mitglied der UDPS geworden. Seine Eltern seien mit ... befreundet gewesen, weil dieser aus derselben Region stamme und demselben Stamme angehöre. Am 24. April 1990 sei die UDPS zugelassen worden, und 1991 habe man in der Öffentlichkeit auftreten können. Das öffentliche Auftreten habe aber für ihn nachteilige Folgen gehabt. Sein Stipendium sei eingestellt worden. Er habe auch nicht mehr auf dem Campus wohnen dürfen. Schließlich sei er exmatrikuliert worden. Man habe ihm zwar dazu erklärt, es ginge um einen regionalen Ausgleich. Er habe aber festgestellt, dass er der einzige Luba aus seiner Region gewesen sei. Eigentlich sei er bereits mit 18 Jahren Mitglied der UDPS geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die UDPS allerdings noch nicht erlaubt gewesen, deshalb habe er seinen Namen noch nicht auf die Mitgliederliste eintragen lassen können. Er habe aber an verschiedenen Treffen der Partei teilgenommen. Er habe dann 1990 sein Lichtbild für den Parteiausweis abgegeben und diesen auch erhalten. Seine Familie sei auch verfolgt worden. Seinem Vater sei sein Geschäft weggenommen worden. Er habe Schwierigkeiten gehabt, Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen. Sein Vater sei im September 1991 nach Kinshasa gekommen, und er sei der Ansicht gewesen, wegen der Unruhen sei es besser, wenn der Kläger nach Rumänien ginge. 1992, als er aus Rumänien zurückgekommen sei, hätten seine Freunde inzwischen die UNRC gegründet. Die UNRC sei am 13. Januar 1992 gegründet worden. Man habe gegen das System an sich gekämpft. Es habe in der UNRC drei Generalsekretäre gegeben, von denen er einer gewesen sei. Am Anfang habe man aus etwa 20 Leuten aus verschiedenen Vereinen und Gebietsgruppen bestanden. Die UNRC sei nicht an die Öffentlichkeit gegangen und habe sich auch nicht eintragen lassen, weil man nicht alle Namen hätte angeben wollen. Er wisse nicht, wie derzeit die Situation der UNRC in Zaire sei. Man hätte für die Eintragung auch Geld zahlen müssen, etwa 500 Dollar. Das Geld habe man nicht gehabt. Man hätte es auch anderenfalls sinnvollerweise für andere Personen ausgegeben. Am 16. Februar sei es zum Massaker an Christen gekommen. Man habe die Kraft- und Busfahrer aufgefordert, am 17. Februar zu streiken. Man habe auch den Streik von Beamten eines Ministeriums unterstützt. Man habe andere Gruppen über die Erkenntnisse des UNRC informiert. Flugblätter oder Plakate habe man aber nicht verteilt. Es sei zu gefährlich und finanziell zu aufwendig gewesen. Von Januar 1992 bis zum Zeitpunkt seiner Flucht habe sich die Zahl der Mitglieder auf etwa 50 bis 60 Personen vergrößert. Es sei aber oft nur eine kleine Führungsgruppe zusammengekommen. Im September 1992 sei die Situation für ihn schwierig geworden. Es habe zunehmend Plünderungen gegeben. Nach der Plünderung eines Kühlhauses hätten Sicherheitskräfte das Viertel durchsucht, u. a. auch den Parteisitz. Drei Kameraden seien erschossen worden. Er habe sich in der Folgezeit versteckt. In derselben Woche habe er Nachricht aus Lubumbashi erhalten, dass das Haus seiner Familie in Brand gesetzt und die Familie zerrissen worden sei. Er habe vermutet, dass sein Vater festgenommen worden sei. Er habe dann nicht mehr klar denken können und sei aus seinem Versteck auf die Straße herausgekommen. Dort sei er sogleich festgenommen und ins Zentralgefängnis von Makala gebracht worden. Er habe dort Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Während seines dreitägigen Aufenthalts habe man ihm kein Dokument zu unterschreiben gegeben und sich auch nicht um seine Identität gekümmert. Er sei überzeugt, dass es über einige der inhaftierten Personen keine Akten gäbe. Soldaten hätten ihn verhört und wissen wollen, wo die Waffen geblieben seien. Er sei geschlagen worden und habe tagsüber in der Sonne bleiben müssen. Er sei durch Schläge auf die Lippe verletzt worden. Im Gefängnis hätten sie ihn nach den anderen Mitgliedern befragt. Man habe ihn aber nicht nach seinem Namen gefragt. Die Nachricht über seine Inhaftierung habe seinen Onkel erreicht. Wie das geschehen sei, könne er nicht sagen. Er habe das Gefängnis verlassen, ohne irgendwelche Papiere zu unterschreiben. Er sei in ein Büro des Gefängnisses gebracht worden. Von dort aus habe er gemeinsam mit seinem Onkel das Gefängnis verlassen können. Nach dem Verlassen des Gefängnisses habe er sich bei ihm aufgehalten. Sein Onkel sei zu der Zeit, zu der die MPR die einzige Partei gewesen sei, Mitglied des Zentralkomitees dieser Partei gewesen. Er sei Minister für die Territorialverwaltung gewesen. Er habe gesagt, er, der Kläger, solle schnellstmöglichst verschwinden. Er sei seinerzeit mit einem Direktflug von Duala nach Frankfurt am Main mit einer Lufthansa-Maschine geflogen. Es könne sein, dass diese Maschine von einem anderen Flughafen, etwa Kinshasa oder Brazzaville gekommen sei. Es habe sich aber um einen Direktflug gehandelt. Er habe den Pass eines französischen Studenten benutzt, der sich seinerzeit in einem Praktikum in Kinshasa aufgehalten habe. Auf Befragen, ob es nicht zu gefährlich gewesen sei, vor der Ausreise bei seinem Arbeitgeber Geld zu holen, erklärte der Kläger, er habe sich damals keine Gedanken gemacht. Bei seinem Onkel sei es auch zu gefährlich gewesen. Er habe einfach zu seinem Arbeitgeber gehen müssen, um sich das erforderliche Geld zu holen. Seine Freunde hätten gewusst, dass der Mann, der ihm bei der Befreiung aus dem Gefängnis geholfen habe, sein Großonkel gewesen sei. Vor kurzem habe er Kontakt aufgenommen mit dem Sohn seines Großonkels, der in Lüttich in Belgien studiere. Mit der UNRC habe man eine Demonstration am 8. August 1994 in Bad Kreuznach durchgeführt. Die UNRC habe dreimal an einer Demonstration in Bad Kreuznach teilgenommen und eine Demonstration in Wiesbaden organisiert. Darüber hinaus habe man an Demonstrationen anderer oppositioneller Parteien teilgenommen. Die letzte Demonstration habe am 30. Juni 1995 in Hanau stattgefunden. Man habe regelmäßig Informationsseminare abgehalten. Er habe zwei Einladungen für Seminare in Belgien erhalten. Man habe als UNRC vor, eine allgemeine Zeitung herauszubringen, die auch über die Behandlung von Rückkehrern nach Zaire bei ihrer Einreise berichte. Er sei nach Deutschland gekommen, weil das Informationssystem insgesamt anders sei. Der Geheimdienst Mobutus hätte auch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Seine Artikel in der Zeitschrift Partnerschaft habe er nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben. Er halte es nach wie vor für erforderlich, anonym zu bleiben. Auf Anfrage des Gerichts bei der Deutschen Lufthansa AG hat diese mit Schreiben vom 15. September 1995 mitgeteilt, man habe im September 1992 jeweils dienstags einen Flug von Duala über Lagos nach Frankfurt durchgeführt. Im Rahmen einer nochmaligen Vernehmung des Klägers als Beteiligtem am 10. November 1995 hat er erklärt, im Jahre 1991 hätten größere und zahlreichere Plünderungen stattgefunden. 1992 sei es immer wieder vorgekommen, dass Leute aus Hunger bestimmte Gebäude, so z. B. auch das Kühlhaus, geplündert hätten. Die Durchsuchung des UNRC-Büros sei etwa zwei bis drei Tage später erfolgt. Das Büro habe in der Avenue de l'Universite gelegen. Es hätten sich in dem Büro immer mindestens drei Leute aufgehalten. Die Leute, die das UNRC-Gebäude durchsucht hätten, seien in Uniform und Zivil gewesen. Die Entfernung zwischen dem Kühlhaus und dem UNRC-Büro habe etwa 100 m betragen. Die Waffen hätten einem Sohn von ... gehört. Der Kläger hat sodann die Namen der drei getöteten Parteifreunde genannt. Einzelheiten über die Tötung wisse er nicht. Man habe in der UNRC gleichberechtigt nebeneinander gearbeitet. Die Generalsekretäre hätten nur die Arbeit zu koordinieren gehabt. Die Männer, die ihn auf der Straße entführt hätten, seien alle uniformiert gewesen. Man habe ihn im Gefängnis nach den Waffen und den anderen Mitgliedern von UNRC befragt. Seine Namen habe er nicht nennen müssen, und man habe auch keine Papiere verlangt. Die Uniformen des Wachpersonals und der Gefängniswärter seien grün gewesen mit roten Schulterstücken sowie manchmal mit langen und manchmal mit kurzem Ärmeln, dazu Hosen, wie sie auch hier die Polizisten trügen. Sie hätten schwarze Militärstiefel angehabt und Barette. Das Barett sei rot und schwarz gewesen. Die normalen Wärter des Gefängnisses hätten Uniform getragen; aber es habe in dem Büro und der Verwaltung auch Leute gegeben, die in Zivil gewesen seien. Die Leute, die ihm das Wasser gebracht hätten, seien Leute in Zivil gewesen. Das seien die gleichen gewesen, die ihn auch vernommen hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass bestimmte Gefängniszellen für bestimmte Geheimdienste reserviert gewesen seien. Die Leute in diesen Zellen seien dann jeweils von dem entsprechenden Geheimdienst vernommen worden. Das Gericht hat dem Kläger sodann eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1995 an das Verwaltungsgericht Ansbach vorgehalten, derzufolge die Gefängnisaufseher im Gefängnis Makala keine Uniformen, sondern Zivil trügen. Der Kläger hat ferner erklärt, man habe ihn während der Befragung öfter geschlagen, mit der Hand ins Gesicht, aber auch mit Füßen getreten. Er habe aus der Nase geblutet und eine Verletzung an der Unterlippe gehabt. Tagsüber habe er im Hof nackt in der Sonne stehen müssen. Er sei nicht schwerer gefoltert worden als z. B. andere, die sogar dabei gestorben seien. Bei ihm seien es Schläge oder Fußtritte gewesen. Auf Vorhalt, dass er auch von Elektroschocks gesprochen habe, erklärte der Kläger, dass er das auch gemeint habe. Er sei aber nicht danach gefragt worden. Es sei wahr, er habe Elektroschocks bekommen. Man habe einen Stecker in die Steckdose gesteckt und ihn mit dem Kabel am Körper berührt. Er habe die Elektroschocks nicht mehr als sechsmal erhalten. Er sei jedesmal umgefallen. Die Schläge ins Gesicht seien aber für ihn schmerzhafter gewesen. Der Großonkel sei ein Onkel seines Vaters. Im Zeitpunkt seiner Flucht sei jener Präsident oder eine führende Person in der Regionalverwaltung Kasei Oriental gewesen. Der Onkel sei Luba gewesen. Man habe ihn damals aus seiner Zelle in das Büro geholt. Dort habe sein Onkel gesessen, der mit einem Bediensteten des Gefängnisses gesprochen habe, und man habe dann einfach das Gefängnis verlassen. Seine Zelle habe in einem großen Gebäude gelegen. Aus seiner Zelle und dem Gebäude heraus sei er dann durch ein Tor gegangen. Dann sei ein Hof gekommen, von dem aus er in das Büro geführt worden sei. Sodann habe er das Büro wieder verlassen, sei wieder durch den genannten Hof gegangen und dann durch ein Tor, welches wiederum in einen Hof geführt habe. Nach Durchquerung des Hofes sei man durch ein weiteres Tor aus dem Gefängnis herausgegangen. Der Kläger hat eine Skizze für die Akten verfertigt. Außerdem wurde eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Oktober 1995 an das VG Ansbach eingeführt, wonach auf dem Weg von einer Zelle auf die Straße vier schwerbewachte Tore hätten passiert werden müssen. Außerdem wurde eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 8. September 1995 eingeführt, wonach bei Verhaftungen und Internierungen im Gefängnis von Makala Name und Vorname, Geschlecht, Datum der Verhaftung, Haftgrund und die Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat sowie der Name der Person, die den Haftbefehl unterzeichnet hat, festgehalten würden. Der Kläger hat weiter ausgeführt, er habe bei der Firma FAS (Fontshi Aviation Service) gearbeitet. Die Firma habe sich mit dem Import und Verkauf von Diamanten beschäftigt, außerdem sei es eine Fluggesellschaft gewesen, die drei bis vier Flugzeuge gehabt habe. Er sei als Berater eines Sohnes des Inhabers tätig gewesen. Er spreche fließend englisch und französisch und etwas rumänisch. Der französische Student, von dem er den Pass bekommen habe, heiße .... Mit Beschluss vom 10. November 1995 hat der Senat durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis zu den Angaben des Klägers erhoben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 hat die Deutsche Lufthansa AG auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hin mitgeteilt, dass die Gesellschaft im Dezember 1992 Duala lediglich am Samstag angeflogen habe. Am 15./16. Dezember 1992 habe es keine Flüge der Gesellschaft gegeben. Der Name des Studenten, mit dessen Pass der Kläger gereist sein will, tauche auf den Passagierlisten anderer zeitnaher Flüge nicht auf. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 hat das Auswärtige Amt zu den ihm gestellten Fragen Stellung genommen. Mit Fax vom 10. November 1996 hat der Kläger u. a. ein Schreiben der UNRC an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 23. September 1996 übersandt, wonach im August und September 1996 zwei Vollversammlungen stattgefunden hätten und ein neuer Vorstand gewählt worden sei. Der Kläger sei danach Generalsekretär. Mit Schreiben vom 13. November 1996 hat der Kläger zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Oktober 1996 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 hat er seine Kritik an der Auskunft des Auswärtigen Amtes vertieft und eine eine französischsprachige Bescheinigung der Firma FAS vom 7. September 1992 (Jahreszahl nicht eindeutig lesbar) vorgelegt, wonach der Kläger vom 20. März 1992 bis 7. September 1992 dort gearbeitet habe und seit diesem Tage ohne Beschäftigungsverhältnis sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 1994 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt im Sinne des Art. 16 a GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Auf die beigezogene Akte des Bundesamtes wird ebenso wie auf die dreibändige Gerichtsakte sowie die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.