Urteil
3 UE 2717/95.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1104.3UE2717.95.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Gleichwohl musste das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden, da es wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und deshalb keinen rechtlichen Bestand haben kann. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1993 ist rechtmäßig, da der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Die in dem Bescheid des Weiteren verfügte Abschiebungsandrohung des Klägers nach Äthiopien ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor (C.). Danach ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm auf Grund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention -- GK -- als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 -- 9 C 185.83 -- BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 -- BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 -- a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- 9 C 45.92 -- EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- a.a.O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1996 -- 2 BvR 1516/93 -- BVerfGE 94, 49). Auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988-- 9 C 32.87 -- EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 -- Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 -- 9 C 27.85 --InfAuslR 1986, 79). II. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der persönlichen Angaben des Klägers zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt am 12. Januar 1993, durch das Verwaltungsgericht am 31. Januar 1995 und durch den Senat am 11. November 1998 und am 04. November 1999 sowie seiner übrigen schriftsätzlichen Angaben im Rahmen des Verfahrens und schließlich auf Grund der Beweisaufnahme einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in das Verfahren eingeführten Dokumente und Auskünfte zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei des damals herrschenden Mengistu-Regimes, der WPE, oder wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Amharen politisch verfolgt war und ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien deswegen oder wegen seiner Teilnahme an der Zwangsrekrutierung von Soldaten für das Mengistu-Regime oder an den Zwangsalphabetisierungskampagnen des Mengistu-Regimes und der deswegen erhaltenen Ehrenmedaille oder wegen seines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR, wegen seiner Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation Moa Anbessa, als Sympathisant der AAPO, als ehemaliger Mitgliedschaftskandidat der Medhin-Partei oder wegen der Asylantragstellung in Deutschland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 1. Der aus der früheren Sowjetunion in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist von der Asylanerkennung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1AsylVfG). Die Vermutung des § 27 Abs. 1 AsylVfG greift nicht ein. Den glaubhaften Angaben des Klägers zufolge passierte er die Durchreiseländer lediglich und hielt sich dort nicht länger als reisebedingt notwendig auf. Von einer Beendigung seiner Flucht in einem der Durchreiseländer kann daher nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in einem der Durchreiseländer (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 -- 9 C 44.88 -- NVwZ 1990, 81 und vom 16. März 1990 -- 9 C 97.89 -- InfAuslR 1990, 206). Die Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG ist auf den Kläger ebenfalls nicht anwendbar, da er vor dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1993 -- 2 BvR 668/93 --). 2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt. Vorverfolgt sind nur Personen, bei deren Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung schon eingetreten war oder denen bereits zu diesem Zeitpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 -- 9 C 45.92 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166 S. 403). Der Kläger hat in Äthiopien bis zu seiner Ausreise am 13. Mai 1988 weder wegen seiner Mitgliedschaft in der WPE, der Partei des damals herrschenden Mengistu-Regimes, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen politische Verfolgung erlitten. Er ist vielmehr im Jahre 1988 unverfolgt aus Äthiopien in die UdSSR ausgereist, wobei er zudem gültige Ausweispapiere besaß und als Mitglied der damals politisch privilegierten Volksgruppe der Amharen keine Nachteile zu erwarten hatte. Der Kläger verließ seine Heimat freiwillig und reiste zur Durchführung eines Agrar- und Chemiestudiums in die Sowjetunion; hierfür erhielt er von der WPE sogar Zuschüsse und Unterstützungen, was ihm erst die Ausbildung in der Sowjetunion ermöglichte und seine damalige Privilegierung belegt. Hinzu kommt, dass der Kläger zuvor in Äthiopien eine Lehrerausbildung erhalten hatte und in einem zentralen Schulbüro in Harrar arbeitete. 3. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht auf Grund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber auf Grund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr kommt es darauf an festzustellen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- InfAuslR 1986, 82). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -- 9 C 278.86 -- BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 -- 9 C 118.90 -- BVerwGE 89, 162). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist auf Grund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, dass der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach Äthiopien zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Weder begründen die amharische Volkszugehörigkeit des Klägers noch seine frühere Mitgliedschaft in der WPE oder seine Teilnahme an der Zwangsrekrutierung von Soldaten bzw. der Zwangsalphabetisierung der Landbevölkerung und die deswegen verliehene Ehrenmedaille oder sein Auslandsstudium in der ehemaligen Sowjetunion zur Zeit des Mengistu-Regimes einen objektiven Nachfluchtgrund noch kann sich der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die Moa Anbessa (Mitgliedschaft), die AAPO (Sympathisant) oder wegen seiner früheren Kontakte zur Medhin-Partei auf einen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund berufen. a) Bezüglich der politischen Entwicklung in Äthiopien hat der Senat in seinen Urteilen vom 09. Dezember 1998 (3 UE 1412/98.A -- rechtskräftig -- ESVGH 49, 159) und vom 27. Mai 1999 (3 UE 2606/97.A) folgende Feststellungen getroffen, die auch der Entscheidung in diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden können: Obwohl Äthiopien im Herbst 1987 im Namen einer Verfassungsreform für Eritrea im Wesentlichen wieder den Status von 1952 geschaffen hatte, begannen die EPLF in Eritrea und die TPLF in Tigre Großoffensiven gegen die äthiopische Armee und eroberten weitere Gebiete, so beispielsweise Afabet im Norden Eritreas. Nachdem die ELF angeregt hatte, Eritrea in zwei autonome Gebiete für die Moslems des Tieflands und die Christen im Hochland zu teilen, schlug Präsident Mengistu dem Parlament die Teilung Eritreas vor. Nach einem Putschversuch von Teilen der äthiopischen Armee kam es auch in Äthiopien selbst zu Gefechten, unter anderem auch in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Hauptstadt der Provinz Eritrea fiel in die Hand der dort stationierten aufständischen Armee, die etwa die Hälfte der äthiopischen Armee ausmachte. Nach Niederschlagung des Putsches wurden der EPLF Gespräche angeboten und im Juni 1989 begannen Friedensgespräche unter Vermittlung des früheren amerikanischen Präsidenten Carter. Die tigrinische Befreiungsbewegung TPLF schloss sich der EPLF zur Durchführung von Verhandlungen an. Dies wurde von der in Äthiopien trotz politischer Verankerung in der islamischen Bevölkerung des Tieflandes bedeutungslosen, jedoch unter den eritreischen Auslandsflüchtlingen einflussreichen ELF mit Misstrauen betrachtet, da sie ihren Ausschluss aus dem Friedensprozess befürchtete. Die TPLF soll sich in der Folgezeit zur Erreichung ihres Zieles der Eroberung des gesamten Äthiopiens mit der "Volksdemokratischen Bewegung Äthiopiens" (EPDM) zur "marxistisch-leninistischen Front Äthiopiens" (EMLF) verbunden haben. Bis Oktober 1989 hatten sich die miteinander verbundenen Rebellengruppen, insbesondere auch die "Äthiopische Revolutionäre Demokratische Volksfront" (EPRDF), der äthiopischen Hauptstadt bis auf knapp 400 Straßenkilometer genähert. Im November sollen es 150 km gewesen sein. Währenddessen wurden die Friedensgespräche fortgesetzt, blieben aber letztlich ergebnislos. Die EPRDF forderte zu diesem Zeitpunkt neben einem sofortigen Waffenstillstand und der Garantie demokratischer Grundrechte auch die Unabhängigkeit Eritreas. Im Jahre 1990 verschärften sich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden des Landes erneut. Der Hochseehafen Massawa geriet in die Hand der Rebellen, und die eritreische Hauptstadt Asmara wurde von der EPLF eingeschlossen. Zu dieser Zeit plante die EPLF eine Volksbefragung über den künftigen Status des Landes Eritrea als Provinz Äthiopiens, als föderierter Teilstaat mit Autonomie oder als völlig unabhängige Nation. Ende April starteten EPLF und TPLF eine neue gemeinsame Offensive im Norden des Landes. Währenddessen sollen nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die ELF und ihre Mitglieder von der Regierung Mengistu nicht nur geduldet, sondern -- da sie seit 1983 keinen militärischen Widerstand mehr geleistet haben sollen -- teilweise auch in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt worden sein; darüber hinaus sollen Autonomieverhandlungen mit ihren Führern in Addis Abeba und Sanaa geführt worden sein. Im Oktober 1990 scheiterte eine Offensive der Regierungstruppen, und Anfang 1991 hatte sich die militärische Lage auf einem für die EPLF vorteilhaften Niveau stabilisiert. Regierung und EPLF vereinbarten eine Öffnung des Hafens von Massawa für Nahrungsmitteltransporte in die Hungergebiete und traten in erneute Friedensgespräche unter Schirmherrschaft der USA ein. Im Frühjahr starteten die Rebellen eine neue Offensive und sollen ihre Front im April 1991 noch 90 km von Addis Abeba entfernt zusammen geschlossen haben. Eritrea soll mit Ausnahme der Region um Asmara und Keren, der Stadt Dekamehari und Teilen der autonomen Provinz Assab einschließlich der Hafenstadt selbst unter Kontrolle der EPLF gewesen sein. Im Mai 1991 schließlich siegten die Rebellenbewegungen über die Truppen der äthiopischen Armee. Die EPRDF übernahm die Regierungsgewalt in Äthiopien und verwarf mit einer Charta vom 22. Juli 1991 die Wiederherstellung der Einheit mit Eritrea; in Eritrea bildete die EPLF eine provisorische Regierung. Auf der Ebene der Einzelpersonen führte Äthiopien die passrechtliche Vertretung noch fort und vergab sowohl innerhalb als auch im Ausland Papiere und Pässe an Eritreer. Verschiedene Splittergruppen der ELF, darunter die ELF-RC, waren im Januar 1992 in bewaffnete Konflikte mit der EPLF-VRE verwickelt, deren Sicherheitsdienst auch in Äthiopien gut vertreten war. In Äthiopien nahm nach der Regierungsübernahme durch die EPRDF und der von ihr einberufenen Nationalkonferenz vom 1. bis 4. Juli 1991, an der 23 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teilnahmen, das dort beschlossene Übergangsparlament seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und 6 Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offengehalten wurden. Im Übrigen wurden eine Reihe kleinerer ethnischer Gruppen aufgenommen. Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den garantierten Zugang zu unabhängigen Gerichten enthielt. Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt. Ab August 1991 regierte ein Ministerrat mit dem Premierminister Zenawi und Ressortministern. Bis zum Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus, und die EPRDF erzielte ein schlechtes Ergebnis bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen. Rechtsverletzungen wurden in zunehmendem Maße beobachtet. So sollen nach Berichten des Auswärtigen Amtes Kriminelle immer häufiger "auf der Flucht" erschossen statt einem Richter vorgeführt worden sein; Verhaftungen sollen ohne Haftbefehl und aus rein politischen Gründen erfolgt sein; genehmigte Demonstrationen sollen aufgelöst und deren Veranstalter verhaftet worden sein. Politische Mitbewerber bei den Wahlen sollen in den Jahren 1991, 1992 und danach von den Sicherheitskräften behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein. Zwar soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtssituation inzwischen erheblich verbessert haben; vor allem während der Regionalwahlen 1992 fanden aber noch wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen statt und bis Herbst 1993 wurden Todesfälle registriert, die von der Regierung mit einem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden vereinzelt Fälle von Folter gemeldet. Im Oktober 1993 planten verschiedene Oppositionsgruppen die Durchführung einer Konferenz in Addis Abeba; der Konferenztermin wurde auf Dezember 1993 verschoben, wobei die zur Teilnahme eingereisten Vertreter der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) bzw. COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) kurz nach ihrer Ankunft festgenommen wurden. Gegen die Festgenommenen wurde zunächst Anklage erhoben; sie wurden dann jedoch bis auf eine Person, die in Haft blieb und wegen Mitwirkung am sog. "Roten Terror" Ende der 70-er Jahre angeklagt wurde, im Februar 1994 schließlich freigelassen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Oppositionskonferenz internationale Aufmerksamkeit erregt hatte und die Festnahme verschiedener aus dem Ausland eingereister Delegierter zu großen Protesten diplomatischer Vertreter einiger westlicher Länder führte. Im Dezember 1994 schloss die verfassunggebende Versammlung, die im Juni gewählt worden war -- allerdings im wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition --, ihre Beratungen und Diskussionen über den Entwurf einer neuen Verfassung ab, und die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, wurde von der verfassunggebenden Versammlung auch angenommen und ratifiziert. Sie teilte das Land nach einem föderativen System auf ethnischer Basis in neun neue Regionen mit jeweils einem Regionalparlament ein. Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum weitgehend ohne die Oppositionsparteien. Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf unter dem Premierminister eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge. Die Aufgaben der Polizei übernahmen zunächst Friedens- und Stabilitätskomitees der EPRDF-Streitkräfte ohne gesetzliche Definition. Der Aufbau einer neuen Polizeitruppe begann mit der Ausbildung von 4000 Polizisten in Addis Abeba; weitere 10000 waren vorgesehen. In verschiedenen Provinzen sollen Volksgerichte tätig geworden sein, die auch Todesurteile verhängt haben sollen. Äthiopien trat verschiedenen Pakten und Konventionen bei, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte. Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sieht vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen angeklagt oder freigelassen werden. Folter und erniedrigende und unmenschliche Strafen sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden. Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen hingegen von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Inkommunikado-Haft befinden (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig). Nach den Parlamentswahlen von 1995 soll es laut amnesty international ebenfalls zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gekommen sein; danach sind willkürliche Festnahmen ohne Anklage und Gerichtsverfahren an der Tagesordnung; es sollen auch Berichte über Folterungen, Tod in der Haft, Fälle von Verschwindenlassen von Personen und über extralegale Hinrichtungen vorliegen. Die politische Opposition beklagt laut amnesty international den Mangel an Möglichkeiten, Kritik an der Regierung zu über und politische Alternativen zu formulieren; ihre Schriften werden beschlagnahmt und ihre Mitglieder werden verhaftet oder sie verschwinden (amnesty international, Bericht vom 13. Juni 1996). Zu Jahresbeginn 1993 soll es ca. 2000 inhaftierte ehemalige Mitglieder sowie 1500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes gegeben haben. Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von den Mitarbeitern des Mengistu-Regimes begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 ca. 1000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) ebenso wie 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte freigelassen. Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen in den letzten Monaten des Jahres 1994 abgeschlossen worden war, begannen am 13. Dezember 1995 die sogenannten "DERG-Prozesse", die zunächst nach Verlesung der Anklage auf den 14. März 1995 vertagt wurden und auch heute noch nicht abgeschlossen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999). Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt, eine wurde gewaltsam aufgelöst. Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von den Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhalten haben oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden. Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte. Am 16. Dezember 1993 wurden eine Exilrepräsentantin der CoEDF und der EPRP ebenso wie andere Exiloppositionelle am Flughafen verhaftet, als sie die nationale "Konferenz für Frieden und Versöhnung" besuchen wollten. Die Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung und anderer Delikte wurde aber später fallengelassen, und die Betroffenen wurden am 17. Februar 1994 freigelassen; lediglich ein Repräsentant der CoEDF soll auch im Mai 1994 noch in Haft gewesen sein. An den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung 1994 und an den Parlamentswahlen 1995 beteiligten sich die wichtigsten Oppositionsgruppen nicht. Sie machten geltend, dass sie von der EPRDF und den mit ihr verbündeten regionalen Parteien bereits in der Vorwahlphase durch Verhaftungen von Mitgliedern und Anhängern, der Schließung von Parteibüros oder dem Verbot von Veranstaltungen behindert worden seien. Die Behinderung von Oppositionsgruppen ist auch heute noch häufig festzustellen, wobei die Regierung ihre Schritte regelmäßig mit allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie der Verhinderung terroristischer Aktivitäten zu begründen sucht. Für die im Jahre 2000 bevorstehenden Parlamentswahlen bleibt abzuwarten, ob die für alle registrierten Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende Möglichkeit der Teilnahme auch tatsächlich wahrgenommen wird. Mit der Einführung der neuen Verfassung, den Parlamentswahlen, der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und der neuen Regierung endete 1995 die Übergangsperiode, die mit der Machtübernahme der EPRDF 1991 begonnen hatte. Die politischen Strukturen haben sich inzwischen weiter konsolidiert. Dabei hat die regierende EPRDF ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausgebaut (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997; Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999). Die fortschreitende Übertragung der staatlichen Befugnisse auf die Regionen entsprechend dem föderativen Prinzip der äthiopischen Verfassung ist in der Praxis mit Problemen verbunden, weil viele Regionen noch nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Die auch für die Menschenrechte wichtigen innenpolitischen Reformprogramme der Regierung werden systematisch, wenn auch im Ergebnis langsam, weiter vorangetrieben. Die Neuorganisation der Polizei ist inzwischen nahezu abgeschlossen; zu ihr gehört auch, dass die Polizei sich nicht mehr nur als Vollstreckungsorgan einer traditionell autoritären, rückständigen Verwaltung, sondern als wesentlicher Teil des neuen rechtsstaatlichen Systems betrachten soll. Die Justiz ist das schwächste Glied in der bisher nur nominell rechtsstaatlichen Ordnung. Das Gerichtswesen musste nach dem Ende des Mengistu-Regimes von Grund auf neu aufgebaut werden; es hat sich hinsichtlich Ausbildungsstand der Richter und personeller Ausstattung der Gerichte noch nicht von den massenhaften Entlassungen von Richtern nach dem Ende der DERG-Zeit erholt. Das Problem wurde dadurch noch verschärft, dass die Regierung in jüngster Zeit erneut eine große Zahl von Richtern entlassen und durch wiederum unerfahrene, schlecht ausgebildete Richter ersetzt hat. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Regionalregierungen und Verwaltungen über Gerichtsurteile hinwegsetzen und z. B. Freigesprochene erneut inhaftieren. Zwischen den Regionen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Qualität und Effizienz ihrer Regierung. Einige von ihnen können kaum als funktionstüchtig bezeichnet werden; insbesondere besteht Unklarheit über Einzelfragen der Gewaltenteilung. Dabei sehen Kritiker der Regierung in dem nur schleppend vollzogenen Aufbau der föderativen Ordnung Äthiopiens eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass es sich um eine Strategie der Stärkung Tigrays auf Kosten anderer Regionen und vor allem auch auf Kosten der traditionellen zentralistischen (von Amharen kontrollierten) Einheit Äthiopiens handelt. Bewaffnete Aktivitäten gegen die Regierung kommen weiterhin sporadisch vor, allerdings fast ausschließlich in Oromia und in der Somali-Region. Dort kam und kommt es wiederholt zu Zusammenstößen mit radikal-islamischen Gruppen. Zu den innenpolitischen Herausforderungen und Problemen sind die Konflikte mit dem Sudan und insbesondere mit Eritrea hinzugekommen, die mit bewaffneten Operationen der südsudanesischen Widerstandsbewegung SPLA (Sudanese People's Liberation Army) von äthiopischem Boden aus bei Kurmuk und Quizzan im Januar 1997 sowie dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg im Sommer 1998, der bis heute andauert und immer wieder zu neuen Kampfhandlungen führt, jeweils einen Höhepunkt erreichten (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 24. April 1997 und vom 20. Mai 1999; Institut für Afrika-Kunde, Berichte an das VG Wiesbaden vom 17. November 1998). Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind nicht bekannt geworden, faktisch fehlt in vielen Lebensbereichen aber die Gleichberechtigung der Frau. Diese ist allerdings ein von der Regierung nachdrücklich propagiertes Ziel. In der weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens, insbesondere bei der Landbevölkerung, ist die Realität jedoch noch weit von diesem Ziel entfernt. Gewalt gegen Frauen, die in den Städten inzwischen erheblich zurückgegangen ist, ist auf dem Lande noch häufiger anzutreffen. Auch gilt für äthiopische Frauen, dass ihnen nach wie vor ein großer Teil der schweren körperlichen Arbeit des Alltags zufällt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Fälle unmenschlicher oder erniedrigender Strafen in Äthiopien sind nicht bekannt geworden, jedoch wird von dem Mittel der Untersuchungshaft häufig Gebrauch gemacht. Diese dauert in vielen Fällen auch unverhältnismäßig lange (amnesty international, Bericht vom 01. April 1998). b) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die amharische Volkszugehörigkeit des Klägers als denkbarer objektiver Nachfluchtgrund nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich asylrelevante politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 -- BVerfGE 54, 341, und vom 23. Januar 1991 -- 2 BvR 902/95 -- BVerfGE 83, 216). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne Weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitgliedes gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08. Februar 1989 -- 9 C 33.87 -- NVwZ-RR 1989, 502; Urteil vom 05. Juli 1994 -- 9 C 158.94 -- NVwZ 1995, 175). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die heute regierende tigrinische EPRDF-Regierung die Bürger amharischer Volkszugehörigkeit zielgerichtet verfolgt, sie aus ihrer Heimat vertreibt oder umbringt. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes (zuletzt im Bericht vom 19. März 1999 an VG Wiesbaden sowie im Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999) und den Berichten des Instituts für Afrikakunde (zuletzt im Bericht vom 07. Januar 1999 an VG Wiesbaden) lässt sich insoweit vielmehr entnehmen, dass die EPRDF-Regierung lediglich die von den Amharen, die etwa 20 % der Bevölkerung Äthiopiens ausmachen, in früheren Zeiten erlangte Dominanz in Staat und Verwaltung abbaut. Dies führt dazu, dass heutzutage nicht mehr nur Amharen, sondern auch alle übrigen äthiopischen Ethnien Zugang zu öffentlichen Ämtern haben. Die seit August 1995 amtierende Regierung besteht aus 17 Ministern, von denen 4 Amharen sind. Von einer politischen Verfolgung oder einer sonstigen generellen asylrelevanten Benachteiligung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen als einer der über 80 äthiopischen Ethnien kann deshalb nicht gesprochen werden. Zwar kommt es in verschiedenen Regionen Äthiopiens immer wieder zu Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, jedoch richtet sich die Regionalisierungspolitik der Regierung im Wesentlichen an den Besiedlungsgrenzen der jeweiligen Ethnien aus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 1996 an das VG Würzburg, vom 20. November 1996 an das VG Ansbach und Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 4) und führt im Ergebnis zu keiner politischen Verfolgung der Amharen. Für den Senat besteht auch im Hinblick auf § 67 Abs. 1 AuslG keine Veranlassung, auf die Verwertung der Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu verzichten, insbesondere besteht insoweit entgegen der Ansicht des Klägers kein Verwertungsverbot. Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes sind vielmehr wie alle anderen Informationsquellen und Beweismittel, denen sich der Senat bedient, um zu einer tragfähigen Grundlage für seine Entscheidung zu gelangen, zu behandeln. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss, welchen Aussagegehalt die Auskunft bzw. der Lagebericht hat, ob es durch Tatsachen belegte berechtigte Zweifel an dem Inhalt oder dem Wahrheitsgehalt der Information gibt und wie sich die einzelne Information im Gesamtgefüge der übrigen Erkenntnisquellen darstellt. Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass nach der Machtübernahme durch die EPRDF-Regierung ein Teil des amharisch besiedelten Gonders der Provinz Tigray einverleibt worden sei, wobei zahlreiche Amharen getötet, misshandelt und vergewaltigt worden seien, sowie dass es in der Arsi-Region zu einem Massaker gekommen sei und dass die im Kernland um Addis Abeba lebenden Amharen von der OPDO (einer für die Oromos zuständigen Satellitenpartei der EPRDF) teilweise blutig vertrieben würden (Beweisantrag 2), war dieser Beweisantrag abzulehnen, da er unerheblich ist. Die in ihm zum Beweis gestellten Tatsachen vermitteln nämlich keine Erkenntnisse mehr zu der Frage einer eventuellen Rückkehrgefährdung des Klägers heutzutage, da die unter Beweis gestellten Tatsachen viele Jahre zurückliegen. c) Die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der WPE, der Partei des Mengistu-Regimes, begründet ebenfalls keine Gefahr politischer Verfolgung. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat beispielsweise das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 24. November 1998 an den Hess. VGH ausgeführt, die frühere Mitgliedschaft in der WPE stelle keinen Straftatbestand dar und sei als solche, soweit bekannt, nicht Gegenstand staatlicher Maßnahmen. Diese Einschätzung deckt sich mit den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage (zuletzt in den Lageberichten vom 09. April 1998 und vom 20. Mai 1999) und von amnesty international, das in seiner Stellungnahme vom 27. August 1998 an den Hess. VGH ohne inhaltliche Einschränkungen mitteilt, die frühere Tätigkeit des Klägers für das Mengistu-Regime und die Ermöglichung eines Auslandsstudiums durch die Mengistu-Regierung führe heute wohl kaum zu politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung. Etwas anderes gilt nur für Personen, denen schwere Straftaten in der Zeit des Mengistu-Regimes angelastet werden, diese müssen mit Anklagen rechnen; dabei ist die Anklage von Kapitalverbrechen während der Zeit der Mengistu-Diktatur entgegen der Aussage des dafür zuständigen Special Prosecutor's Office mit den Anklageerhebungen im Januar 1997 nicht abgeschlossen; vielmehr ist es im Zuge der weiteren Ermittlungen zu etlichen neuen Verhaftungen gekommen (amnesty international, Bericht vom 27. August 1998 an Hess. VGH). Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass dem Betreffenden der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten des Mengistu-Regimes gemacht werden kann. Allein die Mitgliedschaft in der WPE reicht hierfür nicht aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 16. November 1998 an Hess. VGH). Da der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien dort lediglich einfaches Mitglied in der WPE war und er in Äthiopien weder in Menschrechtsverletzungen der WPE noch in sonstige vergleichbare Aktionen der Partei verwickelt war, droht ihm allein wegen seiner bloßen Mitgliedschaft in der WPE keine politische Verfolgung. Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat, ihm drohe wegen seiner Teilnahme an den Zerstörungen verschiedener Dörfer im Kreis Gursum und der Vertreibung der dort wohnenden Dorfbewohner sowie wegen seiner Teilnahme an den Alphabetisierungskampagnen des Mengistu-Regimes, bei denen es zu Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber Oromos und Moslems gekommen sei, im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien deswegen die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung, hat die Beweisaufnahme diese Behauptung nicht bestätigt. Sowohl amnesty international (Stellungnahme vom 27. August 1998 an den Hess. VGH) als auch das Institut für Afrika-Kunde (Stellungnahme vom 16. November 1998 an den Hess. VGH) haben übereinstimmend ausgeführt, dass wegen der Mitwirkung von Personen an der Villagisation (Verdorfungsprogramm des Mengistu-Regimes) und den dabei erfolgten Zerstörungen verschiedener Dörfer und der zwangsweisen Umsiedlung von hunderttausenden Personen keine Fälle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt geworden seien. Obwohl es seinerzeit auch zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, seien diese nicht zum Gegenstand der Strafverfahren gemacht worden, die gegenwärtig gegen die Verantwortlichen der früheren Regierung geführt würden. Vielmehr habe sich die eigens für diese Prozesse gebildete Sonderstaatsanwaltschaft auf Anklagen wegen Mordes und Totschlags, Folter, Verschwindenlassens von Personen sowie Kriegsverbrechen beschränkt. Auch bezüglich der Mitwirkung an Alphabetisierungskampagnen seien keine Fälle einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Teilnahme daran bekannt geworden; die in diesem Zusammenhang von den damals verantwortlichen Personen ausgeübten Repressionen gegen die äthiopische Bevölkerung hätten nicht zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen geführt, die eine Anklage durch die Sonderstaatsanwaltschaft nach sich gezogen hätten. Schließlich sei es auch wenig wahrscheinlich, dass die jetzige Regierung eine mutmaßliche Veruntreuung von Steuergeldern des gestürzten Mengistu-Regimes strafrechtlich verfolge, obwohl sie heute gegen Korruption und Bereicherung im Amt vorgehe. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger heutzutage wegen seiner Handlungen und Verhaltensweisen während des Mengistu-Regimes mit keiner politischen Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen muss. d) Das Auslandsstudium des Klägers zur Zeit des Mengistu-Regimes, das nach dessen Sturz im Jahre 1991 einen objektiven Nachfluchtgrund bilden könnte, ist ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für politische Verfolgung. Bei Studenten, die unter dem Mengistu-Regime ein Auslandsstudium aufnehmen konnten, handelte es sich in aller Regel zwar um damals privilegierte Personen, die zumindest nach außen hin in Übereinstimmung mit der Politik Mengistus standen. Trotz dieser Tatsache haben zurückkehrende Studenten aber allein auf Grund ihrer früheren Privilegierung heute keine Verfolgungsgefahr durch die EPRDF zu befürchten. Die gegenwärtige äthiopische Regierung hat im Gegenteil ein Interesse an der Rückkehr qualifizierter Kräfte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. September 1995 an VG Meiningen). Eine Verfolgung wegen besonderer Vergünstigungen, z.B. des Erhalts von Stipendien oder der Bekleidung öffentlicher Ämter in der Zeit der Mengistu-Diktatur, findet allgemein nicht statt (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 24. April 1997, S. 5 und vom 20. Mai 1999). e) Auch aus seiner exilpolitischen Betätigung als ehemaliger Beitrittskandidat der Medhin-Partei bzw. als Mitglied der Moa Anbessa oder als Sympathisant der AAPO kann der Kläger keinen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund herleiten. Weder bestand bei seiner Ausreise aus Äthiopien eine latente Gefährdungslage noch stellt sich die vorgetragene exilpolitische Betätigung als Fortsetzung einer festen, bereits in Äthiopien erkennbar betätigten oppositionellen Überzeugung dar. Die politische Überzeugung, die der Kläger heute in erster Linie durch seine exilpolitische Betätigung für die Moa Anbessa bekundet, hat er zuvor, auch bei seinem Aufenthalt in der Sowjetunion, noch nicht gehabt. f) Schließlich begründet auch die Asylantragstellung im Bundesgebiet keinen erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund. Der Senat ist auf Grund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes (z.B. in der Auskunft vom 31. Juli 1998 an VG Wiesbaden) sowie der Stellungnahmen und Berichte von amnesty international (z.B. im Bericht vom 27. August 1998 an Hess. VGH), des Instituts für Afrika-Kunde (z.B. im Bericht vom 17. November 1998 an VGH München) und des Bundesnachrichtendienstes (Bericht vom 19. März 1999 an Hess. VGH) zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen und Bewegungen genau beobachtet und dass sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien durch den äthiopischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation in menschenrechtswidriger Weise behandelt oder ansonsten politisch verfolgt zu werden, nicht droht. Der äthiopische Staat wird nach Einschätzung der auskunftgebenden Stellen gegen oppositionelle Gruppen in aller Regel nur dann aktiv, wenn jemand in führender verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation tätig ist, die den bewaffneten Kampf oder den Terrorismus als Mittel des Kampfes gewählt hat, wohingegen die bloße Asylantragstellung ohne auch nach außen hin dokumentierte und manifestierte gewaltbereite oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im Allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den Betreffenden in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, Beweis zu erheben über seine Behauptung, das bestehende Justizsystem werde systematisch -- sei es über willfährige Richter, sei es durch dessen Umgehung -- genutzt, um Oppositionelle in Haft zu nehmen und zu halten (Beweisantrag 1), sowie Flucht und Asylantragstellung zumal in Verbindung mit der amharischen Volkszugehörigkeit führten zu Haft auf unbestimmte Zeit oder Schlimmerem (Beweisantrag 3), musste diesen Beweisanträgen nicht stattgegeben werden, da der Senat auf Grund der in dieses Verfahren eingeführten Dokumente und Informationsquellen sowie infolge der bereits durchgeführten Beweisaufnahme genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen besitzt. Im Übrigen sind diese Beweisthemen unerheblich, weil dem Kläger nach den vorangegangenen Feststellungen des Senats in Äthiopien keine Verhaftung droht. B. Dem Kläger kann auch nicht der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 S. 17). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat. I. Soweit die Klage auf die frühere exilpolitische Unterstützung der Medhin-Partei, die im Wesentlichen aus den Bemühungen des Klägers, dort Mitglied zu werden, bestanden hat, gestützt wird, besteht -- wenn man von der Richtigkeit der Angaben des Klägers ausgeht -- nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, allein wegen seiner Bemühungen, die Mitgliedschaft in der Medhin-Partei zu erwerben, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 (3 UE 2606/97.A) auf Grund einer ausführlichen Beweisaufnahme festgestellt hat, besteht für einfache Anhänger und Mitglieder der Medhin-Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien in aller Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung, selbst wenn sie im Ausland für die Medhin-Partei in Erscheinung getreten sind. Dies gilt umso mehr, wenn ein Asylbewerber -- wie der Kläger -- sich schon vor einigen Jahren von der Medhin-Partei wieder abgewandt hat und seine einzigen Aktivitäten für diese Partei in der Vergangenheit darin bestanden haben, die Mitgliedschaft in dieser Organisation zu erwerben. Angesichts dieser Sachlage muss der Kläger wegen seiner früher bekundeten Sympathie für die Medhin-Partei heute nicht mehr mit asylrelevanten Maßnahmen des äthiopischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit rechnen. II. Soweit die Klage auf die einfache Mitgliedschaft in der Exilorganisation Moa Anbessa gestützt wird, besteht -- auch wenn die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt wird -- keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen getroffen zu werden. 1. Bei der Organisation "Moa Anbessa", über die amnesty international keine Informationen und Auskünfte vorliegen (vgl. Stellungnahme vom 27. August 1998 an den Hess. VGH), handelt es sich um eine in Äthiopien und im äthiopischen Ausland vertretene Partei, die für eine konstitutionelle Monarchie eintritt. Sie wird in Äthiopien auch von regierungskritischen Beobachtern als politisch unbedeutend eingeschätzt (Institut für Afrika-Kunde, Bericht vom 16. November 1998 an Hess. VGH). Sowohl dem Auswärtigen Amt (Stellungnahme vom 08. April 1998 an Hess. VGH) als auch dem Institut für Afrika-Kunde (Stellungnahmen vom 16. November 1998 und vom 03. November 1999 an Hess. VGH) sind keine Fälle politischer Verfolgung wegen der Mitgliedschaft in dieser Partei bekannt geworden. Das Institut für Afrika-Kunde hat zuletzt berichtet, die Moa Anbessa trete für das politische Ziel der Wiedereinführung der Monarchie ein, und zwar in Form einer konstitutionellen Monarchie. Damit sei aus der Sicht der EPRDF auch das Ziel der Wiederherstellung der amharischen politischen Vorherrschaft verbunden. An den bislang in Äthiopien durchgeführten Wahlen habe die Moa Anbessa aber nicht teilgenommen. Die Partei unterliege in Äthiopien auch keiner generellen Verfolgung, zumal sie machtlos sei und deswegen von der Regierung nicht ernst genommen werden müsse. Dass einzelne Büros der Partei geschlossen worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden; richtig sei, dass ein Büro der Moa Anbessa in Sidamo nicht mehr existiere, auch das Büro der Moa Anbessa in Addis Abeba sei 1997 geschlossen worden; über die Gründe der Schließung sei aber in beiden Fällen nichts bekannt. Da die Moa Anbessa in Äthiopien noch nie an Wahlen teilgenommen habe, sei auch das Halten von Wahlreden eher unwahrscheinlich. 2. Der in der Beweisaufnahme als Zeuge gehörte B hat zur Frage der Verfolgungsgefahr von Mitgliedern der Moa Anbessa in Äthiopien ausgeführt, diese müssten durch die heutige äthiopische Regierung mit politischer Verfolgung rechnen, und zwar hundertprozentig. Die Organisation sei im Jahre 1997 verboten worden, der Hauptsitz befinde sich inzwischen in den USA. In Äthiopien würden Mitglieder der Moa Anbessa sehr stark kontrolliert und beobachtet. Diese Informationen habe er über schriftliche Zeugenaussagen und Informationen erhalten, die ihm über sein damaliges Büro in Addis Abeba zugegangen seien. Ihm selbst seien auch verschiedene Fälle von politischer Verfolgung bekannt geworden, wo in Äthiopien Mitglieder der Moa Anbessa allein wegen ihrer Mitgliedschaft verhaftet worden sei. Diesen Aussagen des Zeugen S stehen die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde, von amnesty international und des Auswärtigen Amtes gegenüber. Alle auskunftgebenden Stellen haben übereinstimmend bekundet, ihnen lägen keine schriftlichen Berichte oder Dokumente über die vom Kläger ansatzweise und dem Zeugen S detailliert geschilderten Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Moa Anbessa vor. Der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls um Auskunft befragte EHRCO (Ethiopian Human Rights Council) hat sich zu den ihm gestellten Fragen trotz mehrfacher Nachfrage nicht geäußert, die letzte Anfrage des Senats kam als unzustellbar zurück. Die vom Bevollmächtigten des Klägers in dieser Angelegenheit unternommenen Versuche, von einer in Deutschland lebenden Auslandsvertreterin des EHRCO entsprechende Auskünfte zu erlangen, sind ebenfalls fehlgeschlagen; keine der an diese Organisation gerichteten Anfragen in Bezug auf die Moa Anbessa und die Verfolgungssituation von Mitgliedern der Moa Anbessa in Äthiopien wurde beantwortet. 3. Angesichts dieser Sachlage muss der Senat die Frage, ob Mitglieder der Moa Anbessa in Äthiopien politisch verfolgt werden oder nicht, auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte und Informationen entscheiden, die für die anstehende Beurteilung eine ausreichende Grundlage bilden. Die Würdigung der dem Senat vorliegenden Informationen, Auskünfte und Zeugenaussagen ergibt, dass Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder der Exilorganisation der Moa Anbessa in Äthiopien wegen dieser Mitgliedschaft politisch verfolgt werden könnten, letztlich nicht ersichtlich sind. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das politische Gewicht der Moa Anbessa denkbar gering ist. Zum anderen bewegt sich die Moa Anbessa wegen ihrer Forderung nach der Wiederherstellung einer konstitutionellen Monarchie realpolitisch im Abseits, was dazu führt, dass sie von großen Teilen der äthiopischen Bevölkerung kaum beachtet werden dürfte. Der Umstand, dass Fälle politischer Verfolgung von Mitgliedern der Moa Anbessa wegen dieser Mitgliedschaft den auskunftgebenden Stellen nicht bekannt geworden sind, spricht ebenfalls dafür, dass diese Organisation in dem politischen Bewusstsein der äthiopischen Bevölkerung heute keine besondere Rolle spielt und mithin auch von der EPRDF-Regierung nicht als ernste Gefahr angesehen werden dürfte. Sollte es gleichwohl in Einzelfällen zu politisch relevanten Maßnahmen gegenüber einzelnen äthiopischen Bürgern, die Mitglieder der Moa Anbessa sind, gekommen sein, kann hieraus noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, deswegen drohe allen Mitgliedern der Moa Anbessa allein wegen der Mitgliedschaft und Unterstützung dieser Organisation in Äthiopien politische Verfolgung. Bei der Würdigung der dem Senat in Bezug auf die Verfolgungssituation von Mitgliedern der Moa Anbessa in Äthiopien vorliegenden Informationen, Auskünfte und Zeugenaussagen ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei der Moa Anbessa inzwischen mehr oder weniger um eine kleine Exilorganisation handelt; sämtliche Büros dieser Organisation in Äthiopien scheinen geschlossen zu sein; die Organisation selbst scheint ihr politisches Tätigkeitsfeld in das Ausland verlegt zu haben. Dies dürfte ebenfalls dafür sprechen, die Gefahr politischer Verfolgung als gering anzusehen. Zudem rekrutiert sich der Mitglieder- und Unterstützerkreis der Moa Anbessa in erster Linie aus den Angehörigen der ehemaligen amharischen Oberschicht, was zusätzlich dafür spricht, dass diese Organisation dem realpolitischen Alltag in Äthiopien nicht mehr zugerechnet werden kann. Soweit die im Exil lebenden Mitglieder der Moa Anbessa Geschichten über eine angebliche politische Verfolgung von einzelnen Mitgliedern in Äthiopien verbreiten, dürfte dies zu den typischen Aufgaben einer im Exil befindlichen Partei gehören, um auf diese Weise weniger für eine aktive Veränderung der Verhältnisse in Äthiopien als vielmehr dafür zu sorgen, den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern. In diesem Lichte muss auch die Aussage des Zeugen Shourk gesehen werden, der als Funktionär der Moa Anbessa ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Feststellung einer Verfolgungsgefahr von Mitgliedern dieser Organisation hat, zumal er noch ein eigenes Asylverfahren vor Gericht betreibt. Indes vermochte aber auch dieser Zeuge letztlich keine verifizierbaren Fälle aktueller politischer Verfolgung von Mitgliedern der Moa Anbessa durch die EPRDF-Regierung zu schildern. Seine wenigen Auskünfte zu konkreten Fällen bezogen sich auf die Schilderung von Ereignissen, die bereits etliche Jahre zurückliegen. Im Ergebnis gelangt der Senat damit zu der Einschätzung, dass eine Tätigkeit in der und für die Moa Anbessa, wie sie der Kläger entfaltet hat, in Äthiopien nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr politischer Verfolgung begründet. 4. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge Nr. 3 bis 10, die zwar die AAPO zum Gegenstand haben, die sich aber inhaltlich auch auf die Moa Anbessa erstrecken sollen, waren abzulehnen. Der Beweisantrag Nr. 4 ist unerheblich, weil es sich hierbei um ein singuläres Ereignis aus dem Jahre 1997 handelt und der Kläger weder Mitglied in der AAPO noch Student ist. Der Beweisantrag Nr. 5 ist ebenfalls nicht erheblich, weil sich hieraus in Bezug auf die behauptete Schließung des Büros der Moa Anbessa keine verwertbaren Erkenntnisse gewinnen lassen. Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 6; auch dieser Antrag ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger niemals Demonstrationsredner war und es sich hierbei überdies um ein einmaliges Ereignis handelt. Soweit in dem Beweisantrag Nr. 7 auf die Abschiebungspraxis abgestellt wird, ist dieses Beweisthema ebenfalls unerheblich, weil sich hieraus in Bezug auf die Frage einer eventuellen Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers keine Erkenntnisse ableiten lassen; im Übrigen ist insoweit auch das falsche Beweismittel bezeichnet, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keine Auskunft über die Abschiebungspraxis geben kann; zuständige Abschiebungsbehörden sind die Ausländerbehörden. Unerheblich war des Weiteren der Beweisantrag Nr. 8, da der Kläger weder Journalist ist noch sich in der Bundesrepublik journalistisch betätigt hat. Bei dem Beweisantrag Nr. 9 handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da hier keine konkreten Tatsachen in das Wissen der genannten auskunftgebenden Stellen und Zeugen gestellt werden; im Übrigen besitzt der Senat insoweit bereits die erforderliche eigene Sachkunde, die sich aus den in diesem Verfahren beigezogenen Informationen und Auskünften sowie aus den übrigen Auskünften, die der Senat in diesem Klageverfahren sowie in anderen Verfahren beigezogen und bearbeitet hat, ergibt. Schließlich musste auch der Beweisantrag Nr. 10 abgelehnt werden, weil er ebenfalls nicht erheblich ist; der Kläger ist kein Mitglied der AAPO. Auch insoweit gilt im Übrigen, dass der Senat auf Grund eigener Sachkunde in der Lage ist, die Frage der Verfolgungsgefahr von Mitgliedern der AAPO hinreichend sicher beurteilen zu können. Soweit schließlich am Ende der gestellten Beweisanträge ausgeführt wird, die Gründe für die fehlenden Informationen über die Verfolgung der AAPO gelten auch für die Moa Anbessa, fehlt es bereits an der Formulierung eines zutreffenden Beweisantrages; diesem Begehren war daher nicht weiter nachzugehen. III. Soweit der Kläger schließlich meint, ihm drohe als Sympathisant der AAPO (All Amharas Peoples Organization) im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr einer politischen Verfolgung, vermag dem der Senat ebenfalls nicht zu folgen. 1. Die AAPO ist eine Anfang 1992 gegründete Partei, die sich gegen die Dezentralisierungspolitik der Regierung wendet und für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit unter Einschluss Eritreas eintritt. Ferner setzt sich die AAPO für die Wiedereinführung des Amharischen als einzig gültige offizielle Amtssprache ein. Ihre Anhängerschaft rekrutiert die AAPO nicht nur unter den Angehörigen der amharischen Volksgruppe, sondern auch unter jenen Äthiopiern, die sich für die Herstellung der staatlichen Einheit Äthiopiens unter Einschluss Eritreas einsetzen. Als registrierte offizielle Partei mit einer in die Millionen gehenden Anhängerschaft stellt sie derzeit eine der wichtigsten Oppositionsparteien in Äthiopien dar. In Addis Abeba arbeitet die Partei relativ unbehindert. Auf dem Land ist allerdings zu hören, dass fast alle Büros der AAPO geschlossen wurden und dass ihre Anhänger in ihrer Parteiarbeit massiv behindert werden. An der Vorbereitung der ersten Wahlen für die Bezirksräte und Regionalparlamente beteiligte sich die AAPO zunächst, nahm dann aber von der Wahlbeteiligung Abstand, weil sie von der EPRDF unterdrückt worden sei. Der frühere Parteivorsitzende, Professor Asrat Woldeyes, wurde im Dezember 1998 aus medizinischen Gründen aus der Haft entlassen, nachdem er im Jahre 1993 unter dem Vorwurf des Aufrufs zum Krieg und der Vorbereitung terroristischer Aktionen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Professor Woldeyes ist im Frühjahr 1999 im Exil in den Vereinigten Staaten von Amerika gestorben. Weitere Mitglieder der AAPO-Führung, die 1994 nach allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches mit der Begründung verhaftet wurden, sie hätte eine bewaffnete Aktion gegen die Regierung geplant, befinden sich nach wie vor in Haft. 20 von ihnen, darunter zwei Mitglieder des Zentralkomitees, wurden Ende März 1999 zu Haftstrafen zwischen 3 und 20 Jahren verurteilt, vier Mitglieder wurden freigelassen. Drei weitere Mitglieder des Zentralkomitees sind weiterhin ohne Urteil inhaftiert. Inwieweit es sich bei den Anklagepunkten um einen strafrechtlichen Vorwand handelt, um eine der wichtigsten Oppositionsparteien politisch zu lähmen, ist schwer zu beurteilen. Festzustellen ist nur, dass sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen der EPRDF-Regierung gegen die AAPO seit Anfang 1993 verstärkt darauf richten, den Aufbau von Parteibüros außerhalb der Hauptstadt Addis Abeba massiv zu behindern, aktive Mitglieder einzuschüchtern und potentielle Mitglieder von der aktiven Unterstützung der Partei abzuhalten. Dabei soll es in Einzelfällen, insbesondere in den ländlichen Regionen, auch zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sein. Für einfache Funktionäre und Parteimitglieder, die sich innerhalb von Addis Abeba für die AAPO betätigen, besteht aber nach den bisherigen Erkenntnissen nach wie vor keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Allerdings haben sich die Hoffnungen, dass sich die politische Situation für die AAPO allgemein verbessern werde, nicht bestätigt; die EPRDF-Regierung geht -- auch nach dem Ausbruch des Grenzkrieges mit Eritrea, wo sich die AAPO hinter die EPRDF-Regierung gestellt hat -- weiterhin gegen die AAPO vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 1999). 2. Die Verfolgungsgefahr von Parteimitgliedern und Unterstützern der AAPO wird von den auskunftgebenden Stellen teilweise unterschiedlich eingeschätzt und beurteilt: So spricht amnesty international von einer relativ hohen Verfolgungsgefahr; die Partei stehe in scharfer Opposition zur regierenden EPRDF, ihre Unterstützer gehörten zur Zielgruppe für Inhaftierungen, Hunderte ihrer Unterstützer seien zwischen 1994 und 1995 inhaftiert worden, andere AAPO-Unterstützer seien ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert oder wegen politischer Vergehen vor Gericht gestellt worden (amnesty international, Äthiopien, Bericht vom Dezember 1996; Auskunft vom 27. August 1998 an Hess. VGH). Auch im Jahre 1997 sei es nach Studentendemonstrationen zu Festnahmen von etwa 200 Personen sowie zu Misshandlungen an den verhafteten Personen gekommen. Dabei seien 41 Personen in Haft geblieben, entweder weil sie für Anführer gehalten wurden oder weil sie sich weigerten, eine Schulderklärung zu unterzeichnen. Während der Haft sei es ebenfalls zu schweren Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gekommen. Das Auswärtige Amt verneinte zunächst generell eine Verfolgungsgefahr für AAPO-Mitglieder, veränderte jedoch ab Ende 1996 den Aussagegehalt seiner Berichte über die Lage der Partei. So heißt es in der Auskunft vom 24. Juli 1996 an das VG Würzburg, die Arbeit der AAPO in Äthiopien sei uneingeschränkt möglich, ihre Schriften sei in den Parteibüros der Städte frei erhältlich, Mitglieder und Unterstützer der AAPO seien keinen Repressalien ausgesetzt. In dem neuesten Lagebericht zu Äthiopien vom 20. Mai 1999 heißt es demgegenüber, nach den jüngsten Verurteilungen der 20 AAPO-Mitglieder habe sich die Hoffnung, die Lage für die AAPO werde sich zumindest klimatisch verbessern, nicht bestätigt; fast alle Büros der AAPO in ländlichen Regionen seien geschlossen worden, die Anhänger würden in ihrer Parteiarbeit massiv behindert. Das Institut für Afrika-Kunde hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom 16. November 1998 ausgeführt, Teilnehmer von Demonstrationen und Kundgebungen, die ohne offizielle Genehmigung nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen abgehalten worden seien, müssten mit ihrer Verhaftung rechnen; dies gelte insbesondere für die Mitglieder der AAPO wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Andererseits habe eine von der AAPO initiierte Kundgebung am 18. Februar 1996 mit vorheriger Genehmigung der Behörden stattgefunden und sei ohne Eingreifen von Polizei und Sicherheitskräften ruhig verlaufen. Gleichwohl müsse die AAPO nach wie vor als eine in Äthiopien nach dem Parteiengesetz zugelassene, legale Partei angesehen werden. 3. Bei der Bewertung dieser sich inhaltlich teilweise annähernden, andererseits aber auch widersprechenden Aussagen und unterschiedlichen Standpunkte der einzelnen auskunftgebenden Stellen über die Lage der AAPO in Äthiopien ist zum einen von Bedeutung, dass eine genaue Überprüfung der Angaben insbesondere oppositioneller Kreise vielfach nicht möglich ist. Die angegebenen Haftfälle beziehen sich, soweit Gründe überhaupt genannt sind, jedoch meistens auf Umstände wie Teilnahme an bewaffneten Kämpfen oder illegalen Demonstrationen, Planung eines bewaffneten Aufstandes, Aufforderung zu Gewalt und ethnischem Hass, Gefangenenbefreiung, illegalem Waffenbesitz, Landfriedensbruch oder Verleumdung, was sich mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes deckt (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 13. und 14. April 1995 an VG Würzburg, VG Wiesbaden und VG Ansbach; amnesty international, Bericht vom Dezember 1996 und Stellungnahme vom 27. August 1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 1999; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 16. November 1998). Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die AAPO im Wesentlichen nur den amharischen Teil der Bevölkerung Äthiopiens vertritt und mit ihrer politischen Hauptforderung der Wiedereingliederung Eritreas und der Wiederherstellung der Privilegien der amharischen Bevölkerung als amharische Interessenvertretung den Dominanzanspruch der Tigrinier in der EPRDF-Regierung antastet. Dies führt nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu, dass die EPRDF-Regierung versucht, die politische Ausstrahlung der AAPO landesweit einzuschränken, was beispielsweise durch Maßnahmen gegen führende Politiker der AAPO sowie durch teilweise massive Behinderung und Einschränkung der Parteiarbeit in den Provinzen durch die regionale Regierungen geschieht. Nach vereinzelten Berichten werden insbesonders Sicherheitskräfte dafür verantwortlich gemacht, dass mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der AAPO sowie beachtliche Parteiaktivisten zu Tode gekommen sind. Insbesondere aus den Jahren 1994 und 1995 liegen derartige Berichte vor (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg). Allerdings ist die AAPO, die sich als Verfechter der Einheit Äthiopiens versteht und die sich gegen die Dezentralisierungspolitik der EPRDF-Regierung wendet und auch für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit und den Anschluss Eritreas eintritt, in Äthiopien nach wie vor offiziell zugelassen und arbeitet vor allem in Addis Abeba noch immer relativ unbehindert. Dabei bleibt der AAPO trotz der festgestellten Einschränkungen insbesondere in Addis Abeba noch ausreichend Raum für die Artikulation ihrer politischen Ziele in der Öffentlichkeit, was beispielsweise daran abzulesen ist, dass sie ihren 6. Geburtstag im Januar 1998 im Nationaltheater von Addis Abeba uneingeschränkt und unbehelligt von staatlichen Kontrollen feiern konnte. Belegfälle von verfolgten Rückkehrern in Äthiopien sind nicht bekannt geworden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg; Auskunft vom 16. November 1998 an Hess. VGH; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 1999; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 06. Januar 1998 an VG Ansbach). 4. Angesichts dieser Sachlage gelangt der Senat bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Klägers, der noch nicht einmal Mitglied der AAPO ist, sondern sich selbst lediglich als Sympathisant dieser Partei bezeichnet, nach zusammenfassender Würdigung aller dem Senat vorliegender Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten Einzelschicksals zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers allein wegen der im Exil stattfindenden Unterstützung der AAPO keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien besteht. Die exilpolitische Aktivität, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner oppositionellen Betätigung im Ausland an den Tag gelegt hat, erschöpft sich in untergeordneten Tätigkeiten wie dem Verteilen von Flugblättern, dem Führen von Mitgliederlisten und der Teilnahme an Demonstrationen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger dabei selbst niemals in besonderer Weise nach außen hin als politisch bedeutender Kritiker der äthiopischen Regierung in Erscheinung getreten ist, muss der Senat davon ausgehen, dass die in ihrer Wertigkeit eher gering einzustufenden Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, die sich gegen die EPRDF-Regierung richten, auch in ihrer Gesamtheit und in Zusammenschau mit den übrigen vom Kläger vorgetragenen Asylgründen nicht ausreichen, im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien dort die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung zu begründen. C. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen zu. I. Zum einen kann er sich nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -- EMRK -- vom 04. November 1950 (BGBl. 1992 II S. 686) berufen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats droht dem Kläger keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Äthiopien ihn mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteile vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289, vom 19. November 1996 -- 1 C 6.95 -- NVwZ 1997, 685, vom 8. April 1997 -- 1 C 12.94 -- NVwZ 1997, 1112, vom 11. November 1997 -- 9 C 13.96 -- DVBl. 1998, 282 und vom 25. November 1997 -- 9 C 58.96 -- DVBl. 1998, 284) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (Hess. VGH, Urteile vom 29. Juli 1996 -- 13 UE 2378/96.A, vom 18. Dezember 1997 -- 3 UE 3402/97.A -- und vom 28. Mai 1998 -- 3 UE 755/98.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -- EGMR -- vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/663 -- Ahmed gegen Österreich -- InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 -- 9 C 38.96 -- NVwZ 1997, 1127 -- und vom 2. September 1997 -- 9 C 40.96 --) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn der Kläger im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 -- 9 C 1.94 -- Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Äthiopien eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Desweiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner exilpolitischen Mitgliedschaft in der Moa Anbessa und seiner Sympathisantenstellung zur AAPO keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, in Äthiopien deswegen durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger nach Addis Abeba zurückkehrt. Zur Begründung kann insoweit auf die Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen sowie zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG verwiesen werden. II. Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die -- wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren -- nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 -- 9 C 134.95 -- InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 -- 9 C 77.95 -- InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/ 95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Von einer individuellen, d. h. dem Kläger als Einzelperson drohenden Gefahr -- wie dies in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Regelfall verlangt wird -- kann nicht ausgegangen werden. Die nach wie vor schwierige Versorgungslage in Äthiopien betrifft die gesamte in Äthiopien ansässige Bevölkerung. Die Existenzbedingungen in diesem Land, das zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, sind auch weiterhin, insbesondere für große Teile der Landbevölkerung, äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Allerdings bieten sich für Rückkehrer mit schon geringem Startkapital durchaus Möglichkeiten zu bescheidener Existenzgründung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Im Übrigen gilt für die Bevölkerung Äthiopiens, dass dort noch immer Hunderttausende von Menschen in größter Armut und teilweise sogar an der Hungergrenze leben. Es existiert auch kein allgemeines staatliches Wohlfahrtssystem, von dem notleidende Menschen Unterstützung erlangen könnten. Für Personen, die alleinstehend sind, keine weiteren Angehörigen in Äthiopien haben und auch über keine Finanzmittel verfügen, dürfte es daher schwer sein, sich nach ihrer Rückkehr dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Allein in der Hauptstadt Addis Abeba gab es im Juni 1995 ca. 40.000 Straßenkinder sowie eine Vielzahl von erwachsenen Obdachlosen, die versuchten, auf der Straße zu überleben (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Würzburg). Andererseits wird beim Vorliegen von Eigenmitteln und beruflicher Erfahrung der Aufbau einer Existenz im privatwirtschaftlichen Sektor durchaus für möglich gehalten, wobei das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse (z. B. amharisch), Parteizugehörigkeit und verwandtschaftliche Beziehungen in aller Regel als hilfreich angesehen werden. Beim Fehlen entsprechender Ausbildung kann eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter oder eine Beschäftigung im Dienstleistungsbereich zwar für die Sicherung der physischen Existenz auf einfachem Niveau ausreichen, allerdings gibt es für derartige Arbeitsplätze eine Vielzahl von Bewerbern (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. Juni 1996 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden). Indes treffen all diese Umstände auf große Teile der äthiopischen Bevölkerung zu; besondere Umstände aus der Biographie des Klägers, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger als Person gezielt Opfer lebens-, leibes- oder freiheitsgefährdender Maßnahmen staatlicher Stellen oder Dritter sein könnte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Kläger kann damit hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Äthiopien nicht anders behandelt werden als die Vielzahl anderer äthiopischer Staatsangehöriger, die nach Aufenthalten im Ausland vor der Rückkehr in die Heimat stehen. In den Blick zu nehmen sind mithin die nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien. Diese Nachteile sind indessen nicht auf das einzelne Individuum gerichtet, sondern allgemeiner Natur, weil sie nahezu die gesamte äthiopische Bevölkerung bzw. alle Rückkehrer gleichermaßen treffen. Sie sind daher nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG auf politischer Ebene zu bewältigen und können grundsätzlich keinen Abschiebungsschutz nach § 53 As. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine die Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung beseitigende extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, besteht in Äthiopien auch für den Kläger derzeit nicht. Der Senat ist auch und gerade unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse und Auskünfte (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 22. Mai 1999) zu der Überzeugung gelangt, dass alleinstehenden, der Volksgruppe der Amharen zugehörigen Rückkehrern nach Äthiopien eine hochgradige Lebens- oder Leibesgefahr weder unmittelbar (z.B. durch Kampfhandlungen im Zuge der politischen Auseinandersetzungen in Äthiopien) noch mittelbar (z.B. auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen) droht. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien weiterhin teilweise sehr schwierig; auf Grund internationaler Hilfslieferungen und infolge der innenpolitisch relativ stabilen Lage, insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba, kann aber von einer akuten, das gesamte Land erfassenden Hungersnot oder vergleichbaren Erscheinungen zur Zeit nicht ausgegangen werden. Diesbezügliche Schilderungen finden sich in den detailliert über die Verhältnisse in Äthiopien berichtenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international nicht. Vielmehr haben die sich seit einigen Jahren festgestellten Stabilisierungstendenzen, wenn auch langsam, weiter fortgesetzt. Schließlich kann auch auf Grund der vorliegenden Berichte und Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein auf Grund der Tatsache, als alleinstehendes ehemaliges Mitglied der WPE bzw. Mitglied der Moa Anbessa oder Sympathisant der AAPO nach Äthiopien zurückzukehren, sehenden Auges, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit, den oben umschriebenen hochgradigen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt werde. Bei einer Gesamtschau der Lage in Äthiopien und hier insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba und der persönlichen Situation des Klägers spricht vielmehr vieles dafür, dass der Kläger, der über eine abgeschlossene Schulbildung, Sprachkenntnisse, Auslandserfahrung und eine Berufsausbildung verfügt, angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage in Addis Abeba im Stande sein dürfte, sich dort den lebensnotwendigen Existenzbedarf zu sichern. Da mithin die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung nicht erreicht ist, kann die Frage, ob dem Kläger oder anderen Flüchtlingen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, insofern nur politisch gemäß den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG durch die obersten Landesbehörden entschieden werden. Für eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. D. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der ... 1963 in H, Äthiopien, geborene Kläger ist christlich-katholischer Konfession und amharischer Volkszugehörigkeit. Er ist geschieden. Das aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene, am 25. März 1983 geborene Kind lebt in Äthiopien; sein genauer Aufenthaltsort ist dem Kläger eigenem Bekunden zufolge nicht bekannt. Der Kläger reiste am 15. August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. August 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er schriftlich vor, er sei aus Äthiopien geflohen, weil er für die frühere äthiopische Regierung als Mitglied in der äthiopischen Arbeiterpartei (WPE) tätig gewesen sei; er sei gegen die TPLF eingestellt und ein überzeugter Anhänger der Einheit Äthiopiens. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Januar 1993 führte der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens weiter aus, er habe in Äthiopien zunächst in Gursum gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahre 1980 habe er für ein Jahr das Lehrerbildungsinstitut besucht und sei anschließend drei Jahre lang in einem kleinen Ort (Fugan Huguba) als Lehrer tätig gewesen, dann sei er nach Harrar versetzt worden. Bis zu seiner Ausreise in die UdSSR am 13. Mai 1988 habe er dort im zentralen Schulbüro gearbeitet. Sein Kind habe er damals bei seinem Bruder zurückgelassen. Alle seine Verwandten -- mit Ausnahme seines Bruders und seines Kindes -- seien im Krieg ums Leben gekommen, sein Vater im Jahre 1971, seine Mutter, Tanten und weitere Verwandte im Mai 1992 in M. In Deutschland habe er keine Verwandten. In Äthiopien habe er für die damalige Mengistu-Regierung gearbeitet und dafür gesorgt, dass die Kinder der armen Bauern zum Militärdienst eingezogen worden seien. auch sei er an Zwangsumsiedlungen beteiligt gewesen und habe im Komitee der Alphabetisierung mitgearbeitet; dabei habe er Menschen bestraft, die die Kurse nicht besucht hätten. Bei der Rekrutierung der Kinder sei die Einziehungsquote durch die Regierung vorgeschrieben worden; die Kinder seien überraschend aufgegriffen, festgenommen und in Ausbildungslager gebracht worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden zu überwachen, dass die Kinder tatsächlich in die Lager transportiert würden. Als Vorsitzender des Kreisjugendverbandes habe er auch die Arbeit der Alphabetisierungs-Komitees überwachen müssen. Bei der Zwangsumsiedlung seien die Dörfer zerstört worden, wobei er selbst mitgeholfen habe; die Bauern seien gezwungen worden, an neue Orte zu ziehen. Er habe bei der Umsiedlung folgender Dörfer mitgewirkt: A, F, G, M, F, H. Die Bauern hätten ihre Häuser abbauen müssen. Dabei sei es zu vielen Verhaftungen gekommen, anschließend hätten die Bauern eine Strafe zahlen müssen. Er selbst habe Verhaftungen angeordnet. Bei der Zwangsalphabetisierung seien die Menschen, die nicht an den Maßnahmen teilgenommen hätten, auch mit Haft bestraft worden; der Sprachlehrgang sei in amharisch durchgeführt worden, die Bauern seien aber Oromos gewesen. Für seine Tätigkeit habe er die Ehrenmedaille der Mengistu-Regierung bekommen; dies sei eine besondere Auszeichnung gewesen. Der Zweck seines Aufenthaltes in der ehemaligen UdSSR sei ein Agrar- und Chemiestudium gewesen; dieses sei durch Stipendien der äthiopischen Arbeiterpartei (WPE) finanziert worden. In der UdSSR habe er zunächst für ein Jahr die Sprachschule besucht; sein Studium habe er nicht abgeschlossen, sondern sei in die Bundesrepublik Deutschland aus Furcht vor Verfolgung ausgereist; die neue Regierung sehe ihn als Feind Nr. 1. Beim Verlassen Äthiopiens habe er von Angestellten Zeugnisse erhalten, die bestätigten, dass er "sauber" sei. Die neue Regierung habe dann Kontrolleure eingesetzt, ihm sei der Vorwurf nicht bezahlter Schulden gemacht worden. Wegen dieser angeblichen Schulden werde er gesucht. Dies wisse er aus einem Telefonat mit seinem Bürgen in Äthiopien. Bei Rückkehr nach Äthiopien drohe ihm eine Haftstrafe. In der Bundesrepublik Deutschland sei er politisch für die Medhin-Partei tätig. Er bemühe sich um deren Mitgliedschaft; er habe auch schon an Sitzungen der Medhin-Partei in Kassel teilgenommen. Diese Partei erstrebe die Einheit Äthiopiens und wolle dort ein demokratisches System errichten. Ferner sei er Mitglied der monarchistisch orientierten Gruppe Moa Anbessa, deren Ziel ebenfalls die Wiederherstellung der Einheit Äthiopiens sei. Mit Bescheid vom 23. Februar 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise des Klägers dessen Abschiebung nach Äthiopien an. Gegen diesen ihm am 22. März 1993 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 01. April 1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Er beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte er -- ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen -- aus, er sei aktiv für die Medhin-Partei tätig und kandidiere für eine Aufnahme in diese Partei; die Treffen der Medhin-Partei würden von äthiopischen Sicherheitskräften beobachtet. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens ergänzte der Kläger sein Asylvorbringen und wies noch einmal auf seine herausragende Stellung in der Arbeiterpartei in Äthiopien hin; nach dem Sturz des Mengistu-Regimes seien zahlreiche hohe Beamte von der neuen Regierung verhaftet und beschuldigt worden, an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Machtmissbrauch beteiligt gewesen zu sein. Wegen seiner früheren Tätigkeit für das Mengistu-Regime müsse er ebenfalls mit diesen Vorwürfen rechnen. In Äthiopien sei die Opposition verboten, oppositionell eingestellte Bürger würden ohne Anklage und Gerichtsverfahren unter schwersten Haftbedingungen inhaftiert. So seien Mitglieder der COEDF im Dezember 1993 festgenommen und erst im Februar 1994 -- mit Ausnahme einer Person -- wieder freigelassen worden. In Deutschland lebende und oppositionell eingestellte Äthiopier müssten damit rechnen, bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort verhaftet und gefoltert zu werden. Die regierende EPRDF reagiere zunehmend repressiv auf Opposition und Kritik. Insbesondere Bedienstete des Mengistu-Regimes, die bei der Wehrerfassung mitgewirkt hätten, müssten mit Repressalien rechnen. Die Auslandsaktivitäten würden durch den äthiopischen Geheimdienst scharf beobachtet, faire Prozesse gebe es nicht. Er arbeite aktiv in der Medhin-Partei mit, deren Mitglieder müssten in Äthiopien jedenfalls mit Verfolgung rechnen. Darüber hinaus sei er Mitglied in der Moa Anbessa. In Deutschland habe er an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen verschiedener äthiopischer Exilorganisationen der Äthiopier, darunter der AAPO, der Medhin-Partei und der Moa Anbessa, teilgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, an dem der Bevollmächtigte des Klägers nicht teilnahm, erklärte der Kläger, nach dem Sturz der alten Regierung habe das neue Regime seinen Eltern mitgeteilt, dass er wegen Geldveruntreuung gesucht werde; dabei habe sich dieser Vorwurf auf seine Tätigkeit in der Kreisverwaltung bezogen. Von diesem Vorwurf habe er durch Telefonate mit seinen Eltern erfahren, diese Telefonate habe er kurz nach der Machtübernahme durch die EPRDF geführt. In Äthiopien werde er wegen seiner Teilnahme an den Zwangsrekrutierungen gesucht. Freunde oder Verwandte habe er in Äthiopien nicht mehr. Seine Eltern seien inzwischen verstorben, sein Bruder sei in eine andere Provinz geflüchtet, sein Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Mit Urteil vom 31. Januar 1995 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 23. März 1995 zugestellt. Auf den am 05. April 1995 eingegangenen Antrag hat der Hess. VGH die Berufung mit Beschluss vom 15. August 1995 -- 13 UZ 1262/95 -- zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten macht er folgende ergänzende Angaben: Zum einen sei er Mitglied in der Moa Anbessa, einer Bewegung, die für die Wiederherstellung der konstitutionellen Monarchie in Äthiopien eintrete. Die Mitglieder dieser Organisation würden von den Tigrinern, insbesondere von der EPRDF-Regierung verfolgt. Darüber hinaus sei er für die Medhin-Partei tätig und nehme an Veranstaltungen dieser Partei teil. Auch deswegen bestehe Verfolgungsgefahr. Die exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland würden von Informanten der EPRDF-Regierung beobachtet und registriert, was im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien zu seiner Verhaftung führe. Im Hinblick auf das Aussageverhalten eines Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes in einem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Prozess werde der Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes widersprochen. In seiner mündlichen Anhörung vor dem Berichterstatter erklärt der Kläger, er sei kein Mitglied der Medhin-Partei mehr, weil er sich mit dieser Partei überworfen habe. Er sei jetzt Sympathisant der AAPO. In der Moa Anbessa arbeite er nach wie vor aktiv mit. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998 ergänzt der Kläger sein Vorbringen weiter und schildert insbesondere seine exilpolitischen Aktivitäten in den Jahren 1996 und 1997. Er habe an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen, insbesondere der AAPO, teilgenommen und dabei auch Gelder gesammelt und Teilnehmerlisten geführt. Zur Verfolgungsgefahr der Moa Anbessa trägt der Kläger vor, deren Büro im Distrikt Woldija sei am 02. Februar 1992 geschlossen, die Unterlagen seien konfisziert worden. Am 25. November 1992 sei ein Mitglied in D erschossen, weitere Mitglieder seien verhaftet worden. Verschiedene vergleichbare Vorfälle gebe es auch aus anderen Regionen. Die Moa Anbessa stehe in enger Verbindung zur AAPO. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1995 und des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1993 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte stellen im Berufungsverfahren keinen Antrag. Gemäß dem Beweisbeschluss vom 08. Januar 1998 (Bl. 248 bis 250 der Akte) hat der Senat über verschiedene asylrelevante Tatsachen Beweis erhoben; wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Beweisbeschluss Bezug genommen. Das Auswärtige Amt hat mit Stellungnahme vom 08. April 1998 die ihm gestellten Fragen beantwortet (Bl. 261 bis 263 d.A.); die Stellungnahme von amnesty international datiert vom 27. August 1998 (Bl. 271 bis 275 d.A.) und enthält darüber hinaus weitere Anlagen (Bl. 276 bis 286 d.A.). Die Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde datiert vom 16. November 1998 (Bl. 350 bis 353 d.A.). Die Vernehmung des Zeugen ... sowie die persönliche Anhörung des Klägers fanden am 11. November 1998 vor dem Berichterstatter statt. Der Zeuge ... wurde zu der Verfolgungsgefahr und zu den politischen Zielen der Moa Anbessa befragt. Mit der Ladung zu diesem Termin wurde den Verfahrensbeteiligten die aktuelle Quellenliste für Äthiopien, Stand: 01. November 1998 (Bl. 289 bis 299 d.A.) übersandt. Mit einem ergänzenden Beweisbeschluss vom 23. November 1998 hat der Senat über weitere Fragen im Zusammenhang mit der Moa Anbessa Beweis erhoben (Bl. 363 bis 366 d.A.); die Stellungnahme von amnesty international dazu datiert vom 20. Januar 1999 (Bl. 381 d.A.); das Auswärtige Amt hat -- ebenso wie der Bundesnachrichtendienst -- unter dem 19. März 1999 berichtet (Bl. 387 und 389 d.A.). Versuche des Senats, eine Stellungnahme des EHRCO zu erhalten, sind fehlgeschlagen, sodass der Beweisbeschluss insoweit schließlich mit Beschluss vom 23. August 1999 aufgehoben wurde. Die erbetene Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde datiert vom 03. November 1999. Den Verfahrensbeteiligten wurde die ergänzte Quellenliste (Bl. 405 d.A.) unter dem 23. August 1999 zugesandt. Zugleich wurde der Kläger nach § 87 b VwGO aufgefordert, abschließend Stellung zu nehmen. Diese abschließende Stellungnahme des Klägers datiert vom 20. September 1999 (Bl. 435 bis 441 d.A.) und enthält zahlreiche Beweisanträge (Nr. 1 bis 10), die der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt hat. Unter dem 01.11.1999 erhielten die Beteiligten eine neu gefasste Quellenliste (Bl. 448 -- 452 d.A.). Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Heftstreifen) sowie die aus den Quellenlisten ersichtlichen Dokumente betreffend Äthiopien sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.