Urteil
3 N 2681/03
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2004:1111.3N2681.03.0A
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Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin "über den Erlass einer Veränderungssperre" für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" vom 21. September 2001, amtlich bekannt gemacht am 29. September 2001, in der Fassung der Satzung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre vom 2. September 2004, bekannt gemacht am 11. September 2004, wird für unwirksam erklärt, soweit sie sich auf Flächen bezieht, die westlich der Landesstraße 3352 liegen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Satzung der Antragsgegnerin "über den Erlass einer Veränderungssperre" für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" vom 21. September 2001, amtlich bekannt gemacht am 29. September 2001, in der Fassung der Satzung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre vom 2. September 2004, bekannt gemacht am 11. September 2004, wird für unwirksam erklärt, soweit sie sich auf Flächen bezieht, die westlich der Landesstraße 3352 liegen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Satzung, die nach § 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137 i.V.m. § 233 Abs. 1 BauGB in der Fassung EAG Bau vom 24. Juli 2004 (BGBl. § S. 1359) erlassen worden ist und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist zwar nicht Eigentümerin eines im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücks. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind jedoch keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten, d.h. die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, wenn - wie hier - beachtliche Gründe dafür sprechen, dass der Antragstellerin die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könnte, wenn die angegriffene Veränderungssperre nicht entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - BVerwG 6 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 55). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Das erforderlich Rechtsschutzinteresse ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil für die Antragstellerin die Möglichkeit eines Verfahrens auf Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre besteht. Die Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre durch die Bauaufsichtsbehörde darf nach § 14 Abs. 2 BauGB nur im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin erfolgen. Diese hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie zur Erteilung des erforderlichen Einvernehmens bereit wäre. Das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre stellt damit im Verhältnis zum Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin keinen einfacheren und schnelleren Weg dar, um die Wirkungen der Veränderungssperre zu überwinden. Entgegen der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs im vorliegenden Normenkontrollverfahren ihrem Ziel - der Genehmigung von fünf Windenergieanlagen - nicht näher käme. Denn die Beseitigung der streitgegenständlichen Veränderungssperre würde der Antragstellerin gleichwohl einen rechtlichen Vorteil vermitteln. Die Antragsgegnerin stützt ihre Ansicht darauf, dass der Regionalplan Südhessen 2000 und der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 für die Fläche "WE II" die Festlegung "Regionaler Grünzug" mit Zielqualität getroffen haben, mit der die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie wegen inhaltlichen Widerspruchs unvereinbar sei. Träfe diese Auffassung zu, bestünde bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre die Möglichkeit, ein Abweichungsverfahren gemäß § 12 HessLPG einzuleiten. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Vorrangflächen für die Windenergie hinter die Festlegung "Regionaler Grünzug" zurücktreten müssen. Zwar können Windanlagen als "andere Infrastrukturmaßnahmen" im Sinne von Nr. 3.1-2 des Regionalplans Südhessen 2000 sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2000 (StAnz. 2001, 614) als auch in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.09.2004 (StAnz. S. 2937) unter Umständen Planungen und Vorhaben sein, die in Regionalen Grünzügen nicht zulässig sind, jedoch lässt Nr. 3.1-3 des Regionalplans Abweichungen bei angemessener Kompensation zu. Im Kartenteil des Regionalplans sind viele Nutzungsüberlagerungen von "Regionalem Grünzug" und "Vorrangflächen für Windenergie" festzustellen, die jedenfalls nicht auf einem planerischen Versehen beruhen können, sondern die Annahme rechtfertigen, dass insoweit Abweichungen vom Ziel "Regionaler Grünzug" bereits mitgeplant sind, weil Windenergieanlagen dort grundsätzlich möglich sein sollen. Die Antragsgegnerin kann aus dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 (RROPS, StAnz. S. 1877), welcher vor der Neubekanntmachung des Regionalplans Südhessen 2000 am 1. September 2004 erneut in Kraft war, nichts für ihre Ansicht herleiten, die Festlegung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen sei im Regionalen Grünzug unzulässig, denn vor der Novellierung des § 35 BauGB durch das BauROG vom 27.08.1997 (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) bestand keine Veranlassung zur Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in Raumordnungsplänen, die hier demzufolge auch nicht erfolgt ist. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings ist die angegriffene Veränderungssperre ordnungsgemäß zustande gekommen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sowohl in der Bekanntmachung vom 29. September 2001 als auch in der Bekanntmachung vom 23. August 2003 der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre in den jeweiligen Planskizzen nicht vollständig dargestellt ist, denn in beiden Fällen fehlt ein kleiner Teil im Osten bzw. Südosten sowie im Westen der im Flächennutzungsplan als "WE II" - Fläche für die Nutzung der Windenergie - dargestellten Flächen. Mit der Antragsgegnerin ist dies jedoch als unschädlich anzusehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 184 als auch der Satzungsbeschluss zum Erlass einer Veränderungssperre vom 21. September 2001 beziehen sich zur Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in ihrem Textteil auf die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als "WE II" dargestellte Fläche. Diese ist danach eindeutig bestimmt, wobei das Fehlen geringfügiger Flächen in den Planskizzen beider Bekanntmachungen ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, irrtümliche Vorstellungen hervorzurufen und die mit § 3 Abs. 2 BauGB intendierte Anstoßfunktion in eine falsche Richtung zu lenken. Die vorsorglich wiederholte Beschlussfassung vom 12. Dezember 2003 war folglich entbehrlich, unabhängig davon, dass eine faktische Verlängerung der Veränderungssperre damit nicht erreicht werden konnte und dies auch nicht beabsichtigt war. Sonstige Verfahrensfehler sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat. Einen derartigen Beschluss hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 21. September 2001 gefasst. Dass die Stadtverordnetenversammlung in derselben Sitzung auch den Beschluss über die Veränderungssperre gefasst hat, ist eine rechtlich zulässige Verfahrensweise, denn § 14 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass die Veränderungssperre erst nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - BVerwG 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird, sondern es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt es, wenn der ihr zugrunde liegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das bedeutet, dass die Gemeinde schon positive planerische Vorstellungen entwickelt haben muss. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht. Eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel der Planung ist nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - BVerwG 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95). Die ursprünglich beabsichtigte Planung für den Bereich "WE II" insgesamt ließ den Mindestinhalt erkennen, den ein planerisches Konzept haben muss, um Grundlage einer Veränderungssperre sein zu können. Als inhaltliches Mindestmaß des zu erwartenden Bebauungsplanes reicht in der Regel die Angabe der beabsichtigten Art der Nutzung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - BVerwG 4 BN 35.00 -). Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan durch Baugebietsfestsetzungen, aber auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1997 - BVerwG 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71). Vorliegend ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 184 ("WE II") als Planungsziel, dass auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Nutzung der Windenergie WE II zur Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 BauGB) oder der Erholungseignung durch einen unkontrollierten "Wildwuchs" von Windenergieanlagen in den Vorrangzonen des Flächennutzungsplans Anzahl, Höhe sowie Standorte der Anlagen in einem rechtsgültigen Bebauungsplan festzulegen seien. Damit wird hinreichend deutlich, an welchen Standorten, die dafür nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans geeignet erscheinen und deshalb vorgesehen sind, die Antragsgegnerin Windenergieanlagen planerisch zulassen will, und zwar auch hinsichtlich der Anzahl, Höhe und konkretem Standort. Die planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin ließen bereits ein "Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll" (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 , zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Der Veränderungssperre in dem von der Antragstellerin angegriffenen und aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang ist jedoch zur Sicherung der Bauleitplanung nicht mehr erforderlich und deshalb rechtswidrig. Auf der im Flächennutzungsplan als "WE II" dargestellten Fläche sind außer der nunmehr als Vorrangzone für Windenergie im Vorentwurf zum Bebauungsplan 1984 (2. Fassung August 2004) welcher nur etwa 10 % der Gesamtfläche ausmacht, nach der Auskunft von Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung keine weiteren planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen. Dies gilt insbesondere für das Gebiet westlich der Landesstraße 3352, wo die Antragstellerin ihre Vorhaben plant und auf das sich der Normenkontrollantrag beschränkt. Es liegt demnach dort keine Planung mehr vor, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden müsste bzw. auch nur könnte. Diese ist nicht erforderlich und infolgedessen rechtswidrig. Aber auch ohne die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene räumliche Antragsbeschränkung müsste die Veränderungssperre für unwirksam erklärt werden, denn ihre nochmalige Verlängerung vom 2. September 2004 genügt nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB, da besondere Umstände dies nicht erforderten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 BBauG 1960, welche in Literatur und Praxis weiterhin Bestand hat, liegen besondere Umstände, die eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre gestatten, nur vor, wenn die Verzögerung des Planverfahrens, dessen Abschluss regelmäßig nach drei Jahren erwartet werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang hiermit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens, wozu auch Überforderung des planenden Personals zählt, gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121, ; vgl. auch Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 17 Anm. 4). Eine ungewöhnliche Sachlage hat im vorliegenden Fall nicht zu unverschuldeten Verzögerungen des Planungsprozesses geführt. Die von der Antragsgegnerin erstellte Chronologie vom 5. Oktober 2004 in der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung vom 10. November 2004 lässt in der Zeit ab dem Aufstellungsbeschluss und dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre vom 21. September 2001 über einen Zeitraum von mindestens 19 Monaten keine nennenswerten Aktivitäten erkennen, auch wenn es anfängliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einem bereiten und geeigneten Planungsbüro gegeben haben mag. Vielmehr ist bei der Terminsvorbereitung zeitweilig der Eindruck entstanden, dass zwischen den mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 eingereichten drei Ordnern Planaufstellungsunterlagen und dem mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 nachgereichten weiteren Ordner (mit chronologischer Aufstellung) weitere Vorgänge vorhanden sein müssten, die den Planungsfortgang dokumentieren. Wenn in der mündlichen Verhandlung Bauleitplanung als dynamischer Prozess bezeichnet wurde, so muss im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass erst Anfang 2004 Anzeichen von Dynamik erkennbar wurden, als die erste Verlängerung der Veränderungssperre bereits zur Hälfte verstrichen war. Verdeutlicht wird dies an zwei Beispielen: Am 14. Januar 2004 hält der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in einem Abstimmungsgespräch mit dem Planungsbüro Neuhann und Kresse eine gutachterliche Stellungnahme der Vogelschutzwarte Hessen, mit der die Unbedenklichkeit der Flächennutzung durch Windkraftanlagen aus ornithologischer Sicht belegt wird, für das weitere Planungsverfahren für unbedingt erforderlich, woraufhin das Büro für Freiraumplanung und Ökologie - Butzbach - am 18. Februar 2004 mit der ornithologischen Untersuchung beauftragt wurde, um die Konzentrationsflächen festlegen zu können. Am 14. Juni 2004 führt das Planungsbüro ASAD in seiner Erläuterung zum Bebauungsplan 184 sowie zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplans erstmals aus, es solle gemäß UVPG eine Voruntersuchung durchgeführt werden, um zu klären, ob in Zusammenhang mit der Planung eine UVP erforderlich sei, da zusammen mit den bereits vorhandenen bzw. genehmigten Anlagen die Gesamtzahl von sechs Windkraftanlagen mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht bzw. überschritten werde. Im Hinblick darauf, dass § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Anl. 1 Nr. 1.6.2 UVPG auf nach dem 3. August 2001 eingeleitete Verfahren anzuwenden ist (§ 25 UVPG), kommt diese Erkenntnis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Voruntersuchung und eine sich möglicherweise anschließende Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, zu spät. Die Antragsgegnerin kann auch nicht damit gehört werden, dass sich die Ausführungen in der Erläuterung des Vorentwurfs nur auf die zweite Änderung des Flächennutzungsplans beziehen sollten, denn die Aufstellung des Bebauungsplans 184 und die zweite Änderung des Flächennutzungsplans sollten im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen. Besondere Umstände aufgrund einer unverschuldeten ungewöhnlichen Sachlage als Grund für die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sind deshalb nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hätte zwei Jahre früher aktiv werden können und auch müssen. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre. Am 21. September 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" und zugleich den Satzungsbeschluss über eine hierauf bezogene Veränderungssperre. Dies wurde in der "Wetterauer Zeitung" vom 29. September 2001 bekannt gemacht. Am 17. Juli 2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre um ein Jahr ebenfalls als Satzung. Dies wurde in der "Wetterauer Zeitung" vom 23. August 2003 bekannt gemacht. Am 12. Dezember 2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin wegen möglicherweise aufgetretener formaler Mängel erneut die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans sowie die Satzung über die Veränderungssperre, wobei der Beschlussinhalt mit den Beschlüssen vom 21. September 2001 identisch war. Dies wurde in der "Wetterauer Zeitung" vom 31. Dezember 2003 bekannt gemacht. Am 2. September 2004 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert. Die Bekanntmachung in der "Wetterauer Zeitung" erfolgte am 11. September 2004. Die Antragstellerin ist Inhaberin langfristiger Verträge zur Nutzung von Windenergie auf mehreren von der Veränderungssperre der Antragsgegnerin erfassten Grundstücken, für die sie einen Antrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Genehmigung einer Windfarm mit fünf Windenergieanlagen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt gestellt hat. Dieses hat den Antrag unter Hinweis auf die geltende Veränderungssperre bislang zurückgestellt. Die Antragstellerin hat mit am 29. September 2003 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung führt sie aus, als Inhaberin langfristig schuldrechtlich gesicherter Ansprüche auf bauliche Ausnutzung von Grundstücken zu Zwecken der Windenergie sei sie antragsbefugt. Die Satzung sei formell fehlerhaft, weil die amtliche Bekanntmachung der Verlängerungssatzung von 2003 in der Darstellung des mit veröffentlichten Geltungsbereichs nicht den gesamten Geltungsbereich erfasse. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht erforderlich im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB. In dem Planaufstellungsbeschluss werde als Ziel der Planung genannt, dass "zur Vermeidung einer (zu starken) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB oder der Erholungseignung durch einen unkontrollierten "Wildwuchs" von Windenergieanlagen in den Vorrangzonen des Flächennutzungsplans Anzahl, Höhe sowie Standort der Anlagen in einem rechtsgültigen Bebauungsplan festzulegen" seien. Trotz der gesetzgeberischen Zielvorgabe gegenüber den Trägern der Regionalplanung und den Gemeinden, bis zum 31. Dezember 1998 über eine wirksame Konzentrationsplanung im Sinne der §§ 35 Abs. 3 Satz 3, 245 b BauGB zu verfügen, die als umgekehrte Pflicht gegenüber dem Recht, eine Konzentrationsplanung für die im Außenbereich privilegierten Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vornehmen zu dürfen, bestehe, verhindere die Antragsgegnerin mit ihrer Flächennutzungsplanänderung und deren Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einerseits und ihrer anschließenden, hier angegriffenen Veränderungssperre andererseits die windenergetische Nutzung ihres baurechtlichen Außenbereichs über einen langen Zeitraum. Dabei habe sie in den ersten beiden Jahren des Bestehens der Satzung über die Veränderungssperre im Bebauungsplanaufstellungsverfahren keinerlei Aktivitäten entwickelt. Es habe daher der Verdacht nahegelegen, dass der Aufstellungsbeschluss und die angegriffene Satzung in der Hauptsache der Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen dienen sollten und zumindest für einen wesentlichen Teil des Geltungsbereichs gar kein wirklicher Planungswille bestanden habe. Davon sei jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung auch auszugehen. Die Antragsgegnerin habe einen Vorentwurf zu den Bebauungsplänen 183 (WE I), 184 (WE II) und 185 (WE III) vorgelegt, der im Bereich des Geltungsbereichs lediglich noch einzelne "Bereiche für Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen", insbesondere im östlichen Teil des Geltungsbereichs der großen Teilfläche (WE II) und auf etwa der Hälfte der kleinen Teilfläche, vorsehe. Damit stehe jedenfalls nunmehr fest, dass die Antragsgegnerin nicht mehr für den gesamten von der angegriffenen Satzung erfassten Bereich Planungsabsichten habe. Die Voraussetzungen für die Veränderungssperre seien deshalb nicht mehr gegeben. Besondere Umstände als Grund für die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr am 2. September 2004 seien nicht gegeben. Die Antragsgegnerin sei mehr als zwei Jahre nach dem Satzungsbeschluss über die Verhängung der Veränderungssperre vom 21. September 2001 untätig geblieben, bevor sie erste Planungsschritte unternommen habe. Erst am 14. Januar 2004 habe man eine gutachterliche Stellungnahme der Vogelschutzwarte Hessen für erforderlich gehalten, obwohl diese schon bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1998 mit seiner Darstellung von drei Vorrangflächen für Windenergie hätte eingeholt werden können und auch müssen. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre zur Sicherung des künftigen Bebauungsplans Nr. 184 unwirksam, weil dieser nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Flächenmäßig werde mit der Veränderungssperre ein Gebiet gesichert, das 10mal so groß bemessen sei wie die Flächen, in denen nach dem aktuellen Vorentwurf Windenergie zulässig sein solle. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" vom 21.09.2001, amtlich bekannt gemacht am 29.09.2001, in der Fassung der Satzung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre vom 02.09.2004, bekannt gemacht am 11.09.2004, für unwirksam zu erklären, soweit die Veränderungssperre Flächen westlich der Landesstraße 3352 umfasst. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der ursprünglichen Satzung über die Veränderungssperre wie auch der streitgegenständlichen Verlängerungssatzung liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin habe in ihrer Sitzung am 21.09.2001 den Beschluss gefasst, in den Stadtteilen Kloppenheim, Petterweil und Okarben den Bebauungsplan Nr. 184 "WE II" aufzustellen, wobei für den Planbereich auf die als "WE II" im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellte Fläche Bezug genommen bzw. verwiesen worden sei. In der in der "Wetterauer Zeitung" vom 29.09.2001 abgedruckten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sei ergänzend ein Auszug aus dem geltenden Flächennutzungsplan mit abgedruckt worden. Es treffe zwar zu, dass der im Rahmen der amtlichen Bekanntmachung dargestellte Planbereich teilweise unvollständig sei, jedoch sei dies unschädlich, weil die Bezugnahme auf die im Flächennutzungsplan als "WE II" dargestellte Fläche eindeutig sei und der Abdruck des Auszuges aus dem Flächennutzungsplan nur informatorischen Charakter habe. Damit sei der Planbereich hinreichend bestimmt. Gleiches gelte für die Satzung über die Veränderungssperre, welche für ihren Geltungsbereich ihrerseits auf den Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" verweise. Auch in der Bekanntmachung der ersten Verlängerungssatzung vom 17.07.2003 sei der Planbereich unvollständig dargestellt, dies sei jedoch unschädlich, weil die Verlängerungssatzung sich nur auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre, nicht jedoch auf ihren Geltungsbereich beziehe. Im Übrigen habe die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 12.12.2003 für den hier streitgegenständlichen Bereich sowohl die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre als auch die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" beschlossen und diese Beschlüsse durch Veröffentlichung in der "Wetterauer Zeitung" vom 31.12.2003 öffentlich bekannt gemacht. Geltungs- bzw. Planbereiche seien identisch mit denjenigen des Satzungs- und Aufstellungsbeschlusses vom 21.09.2001. Die Beschlüsse und deren Bekanntmachung seien vorsorglich vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Antragstellerin formale Mängel der Bekanntmachung rüge, von deren Vorliegen sie - die Antragsgegnerin - nach wie vor nicht ausgehe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehe ein städtebauliches Erfordernis sowohl für die Aufstellung eines Bebauungsplans als auch für die Sicherung während der Dauer des Aufstellungsverfahrens. Daran vermöge zunächst einmal nichts zu ändern, dass sich der Planbereich auf den gesamten als Sonderbaufläche für Windenergie "WE II" dargestellten Bereich erstrecke. Denn mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mache die Antragsgegnerin von ihrer Befugnis Gebrauch, im Wege planerischer Feinsteuerung nähere Festsetzungen für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zu treffen. In dem aufzustellenden Bebauungsplan sollten Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen festgelegt werden. Dabei werde die im Flächennutzungsplan dargestellte Sonderbaufläche nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sodass der Vorwurf einer Verhinderungsplanung unberechtigt sei. Die mit Satzungsbeschluss vom 02.09.2004 beschlossene nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre sei von § 17 Abs. 2 BauGB gedeckt, weil besondere Umstände dies erforderten, wie sich aus einer Chronologie der bisherigen Aktivitäten im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 184 mit Stand vom 5. Oktober 2004 ergebe. Ferner habe die vom Magistrat in Auftrag gegebene avifaunistische Untersuchung (Stand Juni 2004) ergeben, dass nach den dort getroffenen Feststellungen (Brutnester gefährdeter Vogelarten, z.B. Wachteln) der zweite Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 184 erneut habe geändert werden müssen. Dem Senat haben 4 Ordner Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin vorgelegen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten ergänzend Bezug genommen.