Beschluss
3 TG 1701/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:0712.3TG1701.05.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Juni 2005 - 1 G 1103/05 -aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung vom 18.04.2005 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 200.000,00 € festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren entfallen davon auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. 125.000,00 €, auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. 50.000,00 € und auf die Beschwerde des Antragsgegners 25.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Juni 2005 - 1 G 1103/05 -aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung vom 18.04.2005 wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 200.000,00 € festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren entfallen davon auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. 125.000,00 €, auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. 50.000,00 € und auf die Beschwerde des Antragsgegners 25.000,00 €. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2. haben Erfolg. Nach summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig, sodass der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf der Antragstellerin offen ist. Es ist deshalb eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen (Hess. VGH, Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - = BRS 52 Nr. 200). Diese Abwägung fällt zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach summarischer Prüfung nicht verletzt. Mit der Vorinstanz geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin Nachbargemeinde im planungsrechtlichen Sinn sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, BauR 1995, 354) und dass § 2 Abs. 2 BauGB 1998 (jetzt § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004) anzuwenden ist. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Daraus folgt zugleich, dass sich die Antragstellerin bei der interkommunalen Abstimmung im Planungsverfahren nicht auf ihr durch Ziele der Raumordnung im Regionalplan Mittelhessen 2001 zugewiesene Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen kann, wie § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 dies nunmehr vorsieht. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vermag der Senat nicht hinreichend zu erkennen, dass die Antragstellerin im Rahmen der Änderungen einzelner Bebauungspläne der Beigeladenen zu 2. unter Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB nicht beteiligt wurde, denn aus dem Beschwerdevorbringen sowohl des Antragsgegners als auch der Beigeladenen zu 2. ergibt sich, dass die einzelnen Planänderungen andere Gründe als die Ermöglichung einer Multifunktionshalle hatten, die für sich allein gesehen bezüglich der Antragstellerin keinen interkommunalen Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB auslösen konnten, wenngleich als Folge bzw. "Nebenwirkung" der Änderungsplanung die Halle bauplanungsrechtlich zulässig wurde. Für den von der Antragstellerin und dem Verwaltungsgericht geäußerten Verdacht fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Von einem Abwehrrecht der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. nach einem planerischen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB, wie es in Literatur und Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 2 Anm. 23; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209; BayVGH, Beschluss vom 25.10.1999, BauR 2000, 365; OVG NW, Beschluss vom 31.01.2000, DÖV 2000, 644; OVG NW, Beschluss vom 09.02.1988, DÖV 1988, 843; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.1999, BauR 2001, 67), kann jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Der Senat lässt offen, ob daneben, d.h. ohne vorangegangenen planerischen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB, ein nachbargemeindliches Abwehrrecht besteht und woraus dies ggfs. abzuleiten ist (z.B. Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 2 BauGB analog, interkommunales Rücksichtnahmegebot). Denn selbst im Falle der Annahme eines solchen Abwehrrechts müsste die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt sein, wobei es nicht ausreicht, dass das Vorhaben unmittelbar Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und die Entwicklung der Antragstellerin haben kann (vgl. Stüer, NVwZ 2004, 814, 818), obwohl solche Auswirkungen in einem Planaufstellungsverfahren interkommunalen Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB auslösen können. Eine solche Rechtsverletzung, die über einen Verstoß gegen das allgemeine Recht auf Abwägung hinaus geht (Stüer, a.a.O.), vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Die Beigeladene zu 1. und die Antragstellerin befinden sich als (potenzielle) Betreiber gleichartiger Multifunktionshallen in geringer räumlicher Distanz in einer Wettbewerbssituation, wenn das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. verwirklicht wird. Eine solche wirtschaftliche Konkurrenz und die dadurch von der Antragstellerin befürchteten finanziellen Einbußen vermögen eine Rechtsverletzung noch nicht zu begründen (vgl. zur Konkurrenzsituation in der interkommunalen Planabstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 2 Anm. 43, 44; ähnlich auch OVG NW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 144/04.NE - noch nicht veröffentlicht - S. 50). Gewichtige negative Auswirkungen auf die Nachbargemeinde und ein daraus folgendes Abwehrrecht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) zum Beispiel in einem Fall verneint, in dem eine Stadt sich als Oberzentrum gegen die Genehmigung eines sogenannten Multiplexkinos in der Nachbargemeinde gewehrt hat, weil ein solches Kino nur in der Innenstadt zulässig sei und sich nur ein Kino im Großraum B. wirtschaftlich trage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur für das Beschwerdeverfahren erstattungsfähig, weil sie nur hier Anträge gestellt und am Prozesskostenrisiko teilgenommen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auf 200.000,00 € herabgesetzt, weil die Festsetzung von 500.000,00 € im Eilverfahren überhöht erscheint. Die Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerdeinstanz ergibt sich aus den §§ 52, 47, 53 GKG. Dabei wird die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. mit 125.000,00 €, die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. mit 50.000,00 € und die Beschwerde des Antragsgegners mit 25.000,00 € bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).