Urteil
3 C 1203/08.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0707.3C1203.08.N.0A
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu einem Viertel, die Antragsteller zu 3. und zu 4. jeweils zu einem Viertel und die Antragsteller zu 5. und zu 6. als Gesamtschuldner zu einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu einem Viertel, die Antragsteller zu 3. und zu 4. jeweils zu einem Viertel und die Antragsteller zu 5. und zu 6. als Gesamtschuldner zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Der Normenkontrollantrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht zulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a. a. O.), reicht es für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Indes reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht abwägungsbeachtlich u. a. geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie - erstens - mehr als geringfügig, - zweitens - in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und - drittens - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.03.1995 - 3 N 3192/94 -, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 -, Beschluss vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu erwartende planbedingte konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern geltend gemachte Verkehrszunahme, die sich nach ihrer Auffassung unter den Aspekten Lärm und Abgasbelastung auf ihre Grundstücke negativ auswirken könne. Die planbedingt an den Grundstücken der Antragsteller zu erwartende Verkehrszunahme stellt sich nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie nach Inaugenscheinnahme des Plangebiets sowie seiner näheren Umgebung durch den Senat jedoch als so geringfügig dar, dass sie eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht zu begründen vermag. Dabei geht der Senat nach Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen davon aus, dass es hinsichtlich der Kapazitätserweiterung des Hotels um eine Erweiterung um ca. 100 Zimmer geht, wobei die Anzahl der - oberirdischen - Stellplätze im Vergleich zu dem Altbestand gleich bleibt. Die Antragsteller hatten hierzu zunächst in ihrer Antragsbegründung vom 25. September 2008 vorgetragen, die Kapazität des Hotels solle um 120 Hotelzimmer und einen Kongressbereich erweitert werden, zudem sei die Erweiterung der bestehenden Stellplätze um mindestens 164 Stück vorgesehen (Bl. 67 der GA). Dem ist die Antragsgegnerin zwar zunächst in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2008 unter Hinweis auf die Planbegründung entgegengetreten, wobei sie dort noch von einer Kapazitätserweiterung von lediglich 60 Zimmern (Bl. 98 GA) ausgegangen war. Dies wird jedoch nach den weiteren Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2009, in dem diese auf einen (Alt-)Bestand von lediglich 41 Zimmern verweisen (Bl. 125 der GA) auch von der Antragsgegnerin nicht mehr aufrecht erhalten. Nach ihren Angaben ist nunmehr von einem Altbestand von 40 Zimmern (Hotel und Villa) auszugehen (Bl. 147 GA). Diese zuletzt genannten und nunmehr als unstreitig zu behandelnden Angaben der Antragsgegnerin als zutreffenden Bezugspunkt unterstellt, bedeutet dies eine planbedingte Erhöhung um 102 Zimmer. Selbst bei angenommener Ausnutzung der maximal zulässigen Nutzung "Langzeitwohnen" von 1/3 der 120 Hotelzimmer im Hotelneubau (entsprechend 40 Zimmern), stellen sich die planbedingt zu erwartenden Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehrslärm an den Grundstücken der Antragsteller lediglich als gering dar. Dabei ist zunächst die Lage der Grundstücke der Antragsteller zu der beabsichtigten Verkehrsführung und der Lage des Parkplatzes zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1), 2), 3), 5) und 6) liegen westlich der Graf-Stolberg-Straße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzt und die Grundstücke der Antragsteller von diesem trennt, wobei das Parkgelände nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Ortstermins am 7. Juli 2009 an den Grundstücken der Antragsteller zu 1), 2) und 3) um etwa 1,50 – 2,50 m höher als die Graf-Stolberg-Straße, an dem Grundstück der Antragsteller zu 5. und 6. bis zu 4 m höher liegt. Das Grundstück des Antragstellers zu 4) liegt östlich an der Graf-Stolberg-Straße an und grenzt im nördlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet. Die planinterne (private) Zufahrtsstraße zu dem in dem großen, parkähnlichen Gelände gelegenen Hotelkomplex führt von der südlich gelegenen Falkensteiner Straße aus in das private Parkgelände hinein, wobei die Zufahrtsstraße zu dem Hotelkomplex und den Stellplätzen bzw. Tiefgaragenplätzen teilweise - in unterschiedlicher Entfernung - entlang der Graf-Stolberg-Straße führt. Dabei liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1) und zu 2) in einer Entfernung von ca. 15 Metern zu dem oberirdischen Stellplatz, die nächstgelegene Entfernung zu der Zufahrtsstraße beträgt 23 Meter. Die Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) zu der Zufahrtsstraße beträgt etwa 12 Meter, zu dem oberirdischen Stellplatz 16 m, wobei jeweils 8 Meter auf die zwischen Plangebiet und Grundstücksgrenze liegende Graf-Stolberg-Straße entfallen. Das Grundstück des Antragstellers zu 4) befindet sich in einer Entfernung von 14 Metern zu den vorgesehenen Stellplätzen/Tiefgarage, wobei die Entfernung von dem Wohnhaus des Antragstellers zu 4) zu den Stellplätzen ca. 39 Meter beträgt. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 4) zu dem nächstgelegenen Teilstück der Zufahrtsstraße beträgt ca. 43 Meter. Das Grundstück der Antragsteller zu 5) und zu 6) befindet sich in einer Entfernung von ca. 35 Metern zu der geplanten Zufahrt, wobei auch hier ca. 8 Meter auf die zwischen Plangebiet und Grundstück liegende Graf-Stolberg-Straße entfallen. Zwischen Graf-Stolberg-Straße und geplanter Zufahrt befinden sich zudem auf der Höhe der Grundstücke der Antragsteller zu 1), 2), 3), zu 5) und zu 6) zahlreiche Bäume, zusätzlich ist im Plan die Anpflanzung weiterer Bäume vorgesehen. In Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und zu 2), das gegenüber den vorgesehenen Stellplätzen/Tiefgarage gelegen ist, befindet sich in dem Plan die Einzeichnung "private Grünflächen". Anlässlich der Beweisaufnahme konnte der Senat an Ort und Stelle feststellen, dass das Plangebiet vom Standpunkt der Villa Rothschild aus nach Süden, Westen und Osten hin abfällt. Entlang der Graf-Stolberg-Straße befindet sich im Plangebiet eine Art Wall, der die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis zu 3) und zu 5) und 6) vor Geräuscheinwirkungen, die auf der Zufahrtsstraße zu den oberirdischen Stellplätzen bzw. der Tiefgarage entstehen, abschirmt, da der Wall im Plangebiet selbst ebenfalls abfällt und eine Ausbreitung von Geräuschen verhindert bzw. abmildert. Soweit eine Zufahrt zu der laut Bebauungsplan vorgesehenen Tiefgarage gebaut werden sollte, wird diese, bezogen auf das Niveau der bereits bestehenden und als Vorbelastung einzustellenden oberirdischen Stellplätze, tiefer gelegt werden müssen, was zu einer zusätzlichen Abschirmung hinsichtlich der Fahrgeräusche führen wird. Bei den planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Fahrbewegungen bei einer Kapazitätserweiterung um 101 Hotelzimmer sowie dem Neubau des Konferenzzentrums ist zu berücksichtigen, dass zunächst auch ein gut funktionierendes Hotel nicht über das gesamte Jahr zu 100 % ausgebucht sein wird. Selbst wenn bei ungünstiger Betrachtung pro Tag von 2 Fahrzeugbewegungen pro zusätzlichem Hotelzimmer auszugehen wäre, mithin von einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag gesprochen werden müsste, stellen sich die für die Antragsteller zu 1) bis zu 3) und zu 5) und 6) zu erwartenden Beeinträchtigungen gleichwohl als allenfalls gering dar, da ihre Grundstücke nicht direkt an der geplanten Zufahrt zu dem Hotelbetrieb liegen, diese durch den im Plangebiet an der Grenze zur Graf-Stolberg-Straße befindlichen Wall abgeschirmt werden, sie sich die Vorbelastung durch die an ihre Grundstücke angrenzende Graf-Stolberg-Straße entgegenhalten lassen müssen und sie sich schließlich die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen oberirdischen Stellplätze, deren Anzahl ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nicht erhöht werden soll, entgegen halten lassen müssen. Dabei führen auch die durch das planerisch vorgesehene Konferenzzentrum zu erwartenden zusätzlichen Fahrzeugbewegungen allenfalls zu geringfügigen Beeinträchtigungen der Antragsteller. Ausweislich der Festsetzungen A. 1.2 sind in dem als „Sondergebiet Konferenzzentrum mit Veranstaltungssaal“ festgesetzten Bereich Konferenzräume, der Veranstaltungssaal sowie die erforderlichen gastronomischen und technischen Einrichtungen zulässig. Dem Bevollmächtigten der Antragsteller ist hierbei zuzugestehen, dass die planerischen Festsetzungen nicht zwingend eine gastronomische Verknüpfung des Konferenzzentrums mit dem Hotelbau vorsehen. Gleichwohl ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass das Konferenzzentrum aufgrund seiner Lage im Park der Villa Rothschild und unmittelbar anschließend an diese gemeinsam mit dieser und den Hotelneubauten betrieben werden wird und seine planerische Zulassung nur im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hoteleinrichtung gesehen werden kann und sinnvoll erscheint. So wurde von der Antraggegnerin in diesem Zusammenhang mehrfach vorgetragen, dass das Konferenzzentrum die Möglichkeit eines großen Veranstaltungsraumes für den Hotelbetrieb schaffen soll, da ein solcher in der Villa Rothschild derzeit nicht vorhanden ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass bei größeren Veranstaltungen eine gewisse Deckungsgleichheit hinsichtlich der Besucher des Hotels sowie des Konferenzzentrums bestehen wird. Soweit Konferenzen dort durchgeführt werden, die nicht gleichzeitig eine Belegung der Hotelanlagen bedingen, werden die dadurch ausgelösten Fahrbewegungen eher zu üblichen Geschäftszeiten und nicht wie bei sonstigen Feierlichkeiten (Familienfeste, Hochzeitsfeste etc.) auch in den Abend- und Nachtstunden stattfinden. Mit der Problematik der Antragsbefugnis bei planbedingter Verkehrszunahme hat sich die Rechtsprechung mehrfach auseinandergesetzt. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück eines Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er eine Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22. Februar 2000 - 3 N 3561/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 - 4 BN 11.00 -). Auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Hinblick auf den dadurch ausgelösten nur geringfügigen Verkehr die Antragsbefugnis verneint (Beschluss vom 26. März 2004 - 3 N 2180/99 - ESVGH 54, 193 bis 196) und mit Beschluss vom 17. Januar 1995 (4 N 3707/88) 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen, ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22.08.2007, 4 N 2104/06). Eine ruhige Wohnlage als solche begründet dabei keine Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999, a. a. O.), wobei sich die günstige Situation, in der sich die Grundstücke der Antragsteller befunden haben und weiterhin befinden, als lediglich zufälliger Vorteil darstellt, an dessen Fortbestand die Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse haben. Unter Anlegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten an Ort und Stelle ist eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller zu 5) und 6) aufgrund der weiten Entfernung ihres Grundstückes zu der vorgesehenen privaten Zufahrtsstraße sowie der dort befindlichen Böschung im Plangebiet von vornherein auszuschließen. Gleiches hat für das Grundstück der Antragstellerin zu 3) zu gelten, das zwar am nächsten an dem oberen Teil der Zufahrtsstraße gelegen ist (ca. 13 Meter zwischen Grundstücksgrenze und Zufahrtsstraße, 25 Meter zwischen Wohnhaus und Zufahrtsstraße). Zwischen Zufahrtsstraße und Grundstücksgrenze befinden sich jedoch im Plangebiet Anpflanzungen von Bäumen, die Graf-Stolberg-Straße selbst mit dem auf ihr stattfindenden Verkehr sowie die zwischen Graf-Stolberg-Straße und privater Zufahrtsstraße im Plangebiet gelegene Böschung von 1,50 – 2,50 m, so dass davon auszugehen ist, dass die planbedingten zusätzlichen Fahrzeugbewegungen in dem Parkgelände unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zu den zu erwartenden Fahrbewegungen auch aufgrund der bestehenden Vorbelastung für die Antragstellerin zu 3) allenfalls geringfügig wahrnehmbar sein werden. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) werden ohnehin von den Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße nicht beeinträchtigt, sie liegen jedoch näher an dem im Plangebiet vorgesehenen oberirdischen Stellplatz/Tiefgarage. Dabei müssen sich die Antragsteller zu 1), 2) und 4) zunächst die Vorbelastung durch die vorhandenen oberirdischen Stellplätze entgegen halten lassen, die in ihrer Anzahl nicht erhöht werden. Dass auf dem Stellplatz nunmehr - planbedingt - mehr Fahrbewegungen stattfinden werden als dies bereits nach dem alten Genehmigungsstand der Fall gewesen ist, wird von den Antragstellern nicht substantiiert belegt. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass, wenn, wie es der Plan vorsieht, dort auch eine Tiefgarage errichtet wird, diese zu einer Entzerrung des Verkehrs auf dem - oberirdischen - Stellplatz führen wird. Eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung durch die Zufahrtswege bzw. die Zufahrt zur Tiefgarage kann auf Grund der großen Entfernung zu dem Grundstück des Antragstellers zu 4) für diesen ausgeschlossen werden. Auch für die Antragsteller zu 1), 2) und 3) werden durch die Zufahrt zu der Tiefgarage nicht mehr als geringfügige Beeinträchtigungen ausgehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass, soweit wie vorgesehen, die oberirdischen Stellplätze erhalten bleiben sollen, die Zufahrt zu der Tiefgarage denknotwendig tiefer gelegt werden muss. Dies hat zur Folge, dass auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Böschung zur Graf-Stolberg-Straße hin die Zufahrt zu der Tiefgarage noch tiefer angeordnet werden muss und Geräusche dort für die Antragsteller nicht mehr oder zumindest kaum wahrnehmbar sein werden. Dies gilt im Übrigen auch für den zusätzlich zu erwartenden Verkehr durch das Kongresszentrum, der ebenfalls die oberirdischen Stellplätze bzw. die Tiefgarage als Parkraum aufsuchen wird. Wie bereits oben dargestellt, werden die Besucher des Hotelbetriebs sowie des Konferenzzentrums im Wesentlichen identisch sein, so dass bereits deshalb keine wesentliche Erhöhung der Fahrbewegungen zu erwarten ist. Soweit gleichwohl aufgrund der planerischen Festsetzungen auch ein separater Betrieb des Konferenzzentrums denkbar und möglich ist, geht der Senat gleichwohl von einer nicht mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Antragsteller aus, da zum einen auf Grund der besonderen Lage des Kongresszentrums im Park der Villa Rothschild ein vollständig eigenständiger Betrieb mehr als unwahrscheinlich ist und selbst dann, wenn separate Kongresse dort abgehalten werden, diese, entgegen den ansonsten ins Auge gefassten Familienfesten und Hochzeiten nicht bis in die Nachtstunden ausgedehnt werden. Der Senat geht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon aus, dass der Betrieb des Konferenzzentrums selbst aufgrund der besonderen topographischen Lage an dem vorgesehenen Ort für sämtliche Antragsteller nicht wahrnehmbar sein wird. Das Konferenzzentrum ist nämlich planerisch auf dem Gelände des ehemaligen Tennisplatzes vorgesehen, der etwa 5 m tiefer als das sich daran nordwestlich anschließende Gelände in Richtung der Grundstücke der Antragsteller liegt. Da das Konferenzzentrum laut bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (A. 2.3) eine maximale Firsthöhe von 5,3 m haben darf, ist der Betrieb von Veranstaltungen dort durch die sich in diesem Bereich befindende Felswand abgeschirmt. Die weiteren von den Antragstellern aufgerufenen Aspekte wie Sichtbeeinträchtigung und Verschattung können im Rahmen der Antragsbefugnis aufgrund der großen Entfernung der Grundstücke zu den vorgesehenen Baufenstern für Hochbauten (Antragsteller zu 1) und zu 2) von 63 Meter, Antragsteller zu 3) von 65 Meter, Antragsteller zu 4) von 15 Meter, Antragsteller zu 5) und zu 6) von 139 Meter) in Anbetracht der maximalen Firsthöhe bei dem nächstgelegenen Gebäude des Antragstellers zu 4) von 21 Metern eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung nicht begründen. Soweit die Antragsteller darüber hinaus Belange des Denkmalschutzes, eine erdrückende Wirkung der Neubauten auf die denkmalgeschützte Villa Rothschild, einen fehlenden Umweltbericht sowie eine fehlende boden- und artenschutzrechtliche Untersuchung sowie Formfehler im Verfahren aufrufen, handelt es sich bereits nicht um Rechtspositionen, die zumindest auch ihre subjektiven Rechte betreffen und eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO begründen können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan K 62 "Sonnenhof" der Stadt Königsstein im Taunus. Die Wohngrundstücke der Antragsteller zu 1) bis zu 3), 5) und 6) schließen sich westlich des Plangebiets, getrennt lediglich durch die Graf-Stolberg-Straße, an dieses an, das Grundstück des Antragstellers zu 4) schließt sich im Norden unmittelbar an dieses an. Der Plan erfasst eine ca. 10 ha große Fläche im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, die überwiegend Wald, private Grünflächen und ein parkähnliches Gelände umfasst, als bauliche Anlagen die unter Denkmalschutz stehende Villa Rothschild, die als Hotel genutzt wird, ebenso wie die mittlerweile abgebrochenen, sich daran anschließenden Hotelbauten. Das vorhandene Hotel Villa Rothschild (ehemals Sonnenhof) soll durch den Bebauungsplan die Möglichkeit erhalten, umgenutzt und erweitert zu werden. Dabei ist im südlichen Bereich der baulichen Anlagen auch eine Festsetzung "Sondergebiet Konferenzraum mit Veranstaltungssaal" vorgesehen. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets sind eine Stellplatzfläche sowie eine Tiefgarage eingezeichnet, wobei sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, dass eine Erweiterung der - oberirdischen - Stellplätze nicht vorgesehen ist (Bl. 360 der Behördenakte - BA - ). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Sonnenhof" am 18. März 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt das Grundstück des Antragstellers zu 4) noch mit im Plangebiet lag. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24. April 2004 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 3. Januar 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, das Grundstück des Antragstellers zu 4) aus dem Plangebiet herauszunehmen und ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Der Planentwurf lag in der Zeit vom 4. Mai 2006 bis zum 6. Juni 2006 öffentlich aus. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf erneut geändert. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 15. November 2007, den Planentwurf wiederum zu ändern und diesen erneut auszulegen und die Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Als Änderungen an dem Planentwurf wurden insbesondere eine Verkleinerung der Baufläche "Sondergebiet Kongress", eine geringfügige Anpassung der Hotelbaufläche sowie die Erstellung eines ausführlichen Parkpflegewerkes genannt. Die erneute Offenlage des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 30. November 2007 bis zum 7. Januar 2008. Am 13. März 2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung über die vorgebrachten Anregungen und den Entwurf des Bebauungsplans K 62 "Sonnenhof" als Satzung, ebenso wie die dort aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Der Beschluss ist in der „Taunuszeitung“ vom 27. März 2008 öffentlich bekannt gemacht worden (Bl. 335 BA). Der Antragsteller zu 4) trug bereits im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Mai 2006 (Bl. 540 BA) vor, die Interessen der Anlieger würden nicht ausreichend berücksichtigt. So werde die Errichtung der in dem Bebauungsplan vorgesehenen sechsgeschossigen Hotelgebäude zu einer Verschattung seines Grundstücks führen, auch werde es zu einer weitaus größeren Verkehrsbelastung kommen. Zudem sei der Denkmalschutz hinsichtlich der im Plangebiet liegenden Villa Rothschild nicht ausreichend berücksichtigt worden, auch füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Die Antragsteller zu 1) bis zu 4) haben im Rahmen der zweiten Offenlage verschiedene Anregungen vorgebracht, wobei unter anderem auch die Zunahme des Verkehrslärms an ihren Grundstücken beanstandet wurde. Am 30. Mai 2008 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie eine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. Ihre Grundstücke grenzten unmittelbar an das Plangebiet an, in der Abwägung seien ihre privaten Belange nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die zusätzlichen, planbedingten Lärmimmissionen. Mit der Geltendmachung ihrer abwägungsbeachtlichen Belange seien sie nicht gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB präkludiert, da bei der Öffentlichkeitsbeteiligung auf diese Rechtsfolge nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. § 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen, da auch hierauf im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, der Bebauungsplan sei schon formell rechtswidrig. Bereits die erste öffentliche Bekanntmachung verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, da ihr die erforderliche Anstoßfunktion fehle. Auch die Bekanntmachung vom 21. November 2007 verstoße gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, da sie zum einen keine Angaben dazu enthalte, welche umweltbezogenen Informationen bereits verfügbar seien und ihr zudem die erforderliche Anstoßfunktion insbesondere hinsichtlich des nunmehr vorliegenden Parkpflegewerkes fehle. Gleiches habe für die erneute Auslegung vom 30. November 2007 bis zum 7. Januar 2008 zu gelten, da nicht erkennbar sei, dass auch das Parkpflegewerk ausgelegen habe. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor, da es sich bei dem Plangebiet tatsächlich um Außenbereich handele. Auch ein "Einfügen" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben, da die Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung deutlich von dem Charakter der vorhandenen Bebauung abwichen. Teile der Satzung seien zudem nicht wirksam beschlossen worden, da die Beschlussvorlage sich nicht auch auf das Parkpflegewerk, Teil 1 und Teil 2, beziehe. Dieser Fehler ziehe sich auch bis in die Ausfertigungen des Bebauungsplans durch, eine Ausfertigung des vollständigen Bebauungsplans ohne einen diesem zugrunde liegenden wirksamen Satzungsbeschluss sei fehlerhaft. Die Ausfertigung sei zudem zu beanstanden, da die Festsetzung unter B. Ziffer 7 nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 13. März 2008 gewesen sei. Die "Festsetzung" unter C. Ziffer 9 sei wiederum beschlossen worden, ohne dass sie Bestandteil der Ausfertigung geworden sei (Bl. 74 der Gerichtsakte). Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die sich auf das Parkpflegewerk bezögen, seien mangels ordnungsgemäßer Verkündung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB unwirksam. Die Verweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezweckten eine rechtsverbindliche Geltung des Parkpflegewerkes oder einzelner Bestandteile davon. Die für die ordnungsgemäße Verkündung von Verweisungsnormen geltenden Grundsätze, die hier im Rahmen der Satzungsverkündung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB anwendbar seien, seien nicht erfüllt. Das Parkpflegewerk selbst sei nicht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB verkündet worden, die Begründung zu dem Bebauungsplan, in dem sich auch das Parkpflegewerk befinde, sei hiervon nicht erfasst. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil entgegen § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ein Umweltbericht nicht vorliege und nicht erstellt worden sei. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB nicht gegeben seien, könne nicht auf die Vorlage des Umweltberichtes verzichtet werden. Zudem sei der Plan materiell nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht vollzugsfähig sei. Eine Genehmigungsfähigkeit nach dem Denkmalschutzrecht sei mehr als zweifelhaft, da das Landesamt für Denkmalschutz im Beteiligungsverfahren geäußert habe, entsprechenden Bauanträgen nicht zuzustimmen. Die Festsetzungen, die sich auf das "Parkpflegewerk" bezögen, verstießen zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, auch enthalte es Vorgaben, die gemäß § 9 BauGB nicht zulässig seien. Laut Satzungsbeschluss sei auch das Parkpflegewerk (Teil 1 und 2) als Satzung beschlossen worden. Dort werde auf Seite 86 (Blatt 469 BA) ausgeführt, eine Bebauung auf dem Tennisplatz, wie in dem Bebauungsplan vorgesehen, sei so nicht realisierbar (gemeint ist die Bebauung mit der Kongresshalle), da dies massivste Eingriffe in die historische Parkstruktur erforderlich mache. Da der Bebauungsplan gerade an dieser Stelle das Baufenster für die Kongresshalle ausweise, handele es sich um eine widersprüchliche Festsetzung, die den Plan unwirksam werden lasse. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien in mehrfacher Hinsicht unwirksam, sie seien zu unbestimmt, auch fehle ihnen die notwendige Zweckbestimmung, was sich insbesondere aus den Begriffen "Sondergebiet Hotel", "Sondergebiet Konferenzzentrum mit Veranstaltungssaal" und "Langzeitwohnen" ergebe. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung litten an verschiedenen Fehlern, auch seien verschiedene Einzelfestsetzungen widersprüchlich bzw. entbehrten einer Rechtsgrundlage (Bl. 84 ff. der Gerichtsakte - GA -). So sei die unter B. 7 vorgenommene immissionsschutzrechtliche Festsetzung, die als "Zaunwert" zu beurteilen sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen Lärmimmissionen nicht stattgefunden habe, obgleich gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die für die Planung erheblichen Belange ermittelt und bewertet werden müssten. Die planerischen Festsetzungen ermöglichten Hotelerweiterungsbauten sowie ein Konferenzzentrum. Dies führe zu einer erheblichen Zunahme des Anfahrtsverkehrs auf der privaten Zufahrtsstraße, die der Graf-Stolberg-Straße unmittelbar zugewandt sei. Auch sei eine erhebliche Erweiterung der Stellplatzkapazitäten auf 164 vorgesehen, diese grenzten ebenfalls an die Graf-Stolberg-Straße an. Das Fehlen einer Emissionsprognose betreffe einen wesentlichen Punkt im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, da Lärmimmissionen einen in der Abwägung zu berücksichtigenden wesentlichen Belang darstellten. Auch hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange habe eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB nicht stattgefunden. Sowohl der Park als auch die Villa stünden unter Denkmalschutz, dies sei nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Darüber hinaus habe sich der Plangeber nicht bzw. nicht ausreichend mit den Anregungen der Antragsteller zu 1), 2) und 3) befasst, was ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei. Auch die Belange des Boden- sowie des Artenschutzes seien nicht ausreichend ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den am 13. März 2008 von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. März 2008 bekannt gemachten Bebauungsplan K 62 "Sonnenhof" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, hinsichtlich der durch den Plan ermöglichten Erweiterung der Bettenkapazitäten sei den Antragstellern zwar zuzugestehen, dass in dem Hotelanbautrakt in der Tat lediglich 24 Gästezimmer zuzüglich 16 Zimmer in dem gleichzeitig genehmigten Personalgebäude sowie mehrere weitere Räume in dem inzwischen ebenfalls abgerissenen Wohnhaus als Bestand vorhanden gewesen seien. Insgesamt ergebe dies einen Altbestand von 40 Zimmern in den abgerissenen Gebäuden zuzüglich mehrerer Räume in dem Wohnhaus. Ob die Villa Rothschild ursprünglich nur 17 Zimmer gehabt habe, möge dahinstehen, da nach deren Renovierung, das heißt vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan, jedenfalls 22 Zimmer vorhanden gewesen seien. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Zwar könne es sein, dass die erste öffentliche Bekanntmachung am 29. März 2006 nicht exakt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB entsprochen habe, ein Fehler in der Anstoßfunktion sei jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne, da es sich bei dem Planbereich vormals um unbeplanten Innenbereich gehandelt habe, und zwar um ein Sondergebiet mit Nutzung für das Beherbergungsgewerbe. Die Größe des Parkgeländes stehe dem nicht entgegen, da eine derartige Konstellation für Hotels des gehobenen Standards nicht untypisch sei. Die sich daraus ergebenden Rügen der Antragsteller gingen daher hinsichtlich des Fehlens eines Umweltberichts ins Leere, da ein solcher nicht zu erstellen gewesen sei und im Übrigen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht zu rechnen sei. Dabei sei gemäß § 3c Satz 3 UVP-Gesetz auch zu berücksichtigen gewesen, ob Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen würden. Die Argumente, mit denen die Antragsteller die mangelnde Anstoßfunktion der Bekanntmachung vom 21. November 2007 hinsichtlich des Parkpflegewerkes rügten, griffen nicht durch. Bereits in der ersten Auslegung sei die Voruntersuchung des Parkpflegewerkes mit ausgelegt worden. Hierzu sei auch Stellung genommen worden. Das Parkpflegewerk sei entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch in der Zeit vom 30. November 2007 bis zum 7. Januar 2008 ausgelegt worden und Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Magistratsvorlage, dort unter Ziffer 2, wo es ausdrücklich heiße, das Parkpflegewerk werde als Satzung beschlossen, ebenso wie der Plan selbst (Beschluss vom 13. März 2008). Sämtliche Änderungen während des Planungsvorganges seien auch Gegenstand der Beschlussfassung geworden. Zwar treffe es zu, dass die Festsetzung unter B. Ziffer 7 entgegen der Beschlussvorlage und dem Beschluss nicht Gegenstand der Ausfertigung geworden sei, gleiches habe für die Festsetzung unter C. Ziffer 9 zu gelten. In den ausgefertigten Textfestsetzungen unter B. 2. Ziffer 7 sei versehentlich ein überholter Text dargestellt. Die beschlossene letzte Textfassung bringe jedoch im Wesentlichen nur zum Ausdruck, was bereits nach dem Gesetz gelte. Beide Mängel könnten daher nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. Sie, die Antragsgegnerin, behalte sich vor, die Ausfertigung entsprechend zu ergänzen. Demgegenüber seien die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die sich auf das Parkpflegewerk bezögen, nicht nur ordnungsgemäß beschlossen, sondern auch ordnungsgemäß verkündet worden und genügten dem Bestimmtheitsgebot, da sie sich im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen hinreichend bestimmen ließen. Sie seien auch durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gedeckt. Die hierauf gerichteten Rügen gingen daher ins Leere. Der Plan scheitere zudem nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da die Denkmalschutzbehörde verpflichtet sei, eine entsprechende Genehmigung zu erteilen, bei der Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Hess. Denkmalschutzgesetz handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Denkmalschutzbehörde habe dabei die von ihr vorgenommene Abwägungsentscheidung im Rahmen der Gemeinwohlbeurteilung mit einzustellen. Auch die Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Nutzungsart seien nicht zu unbestimmt, vielmehr seien die Begriffe "Hotelneubau", "Sondergebiet Konferenzzentrum mit Veranstaltungssaal", "Sondergebiet Hotel", "Langzeitwohnen" im Zusammenhang mit dem übrigen Kontext der Festsetzungen auslegungsfähig und daher bestimmbar. Hinsichtlich der behaupteten Widersprüchlichkeit der Textfestsetzung zur Zahl der Hotelzimmer handele es sich um einen Fall der "falsa demonstratio", da selbstverständlich die Aussage in A 1.3, wonach insgesamt 142 Zimmer zulässig seien, wovon 22 Zimmer auf die bestehende Villa Rothschild entfielen, maßgeblich sei. Hinsichtlich der von den Antragstellern monierten fehlenden Festsetzung der überbaubaren Grundfläche oder Grundflächenzahl sei darauf hinzuweisen, dass sich die Begrenzung der Bebaubarkeit aus den festgesetzten Baugrenzen und mittelbar aus der Bruttogeschossfläche ergebe. Auch die weiteren von den Antragstellern gerügten Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und von den Ermächtigungsgrundlagen des BauGB gestützt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller genüge die Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes auch den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Es sei auszuschließen, dass der planbedingte Zu- und Abgangsverkehr des Hotelbetriebs geeignet sei, die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans aufgrund der im Raum stehenden Lärmbelastungen infrage zu stellen. Die Antragsgegnerin habe die konkreten immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen auf die nachfolgende Vollzugsebene verlagern können und dürfen. Auch die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend in die Abwägung eingestellt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Planungskonzept gerade auch dazu diene, die denkmalgeschützte Villa Rothschild und den historischen Park wiederherzustellen und zu erhalten. Dies müsse in Einklang gebracht werden mit dem Interesse des Investors, einen wirtschaftlichen Hotelbetrieb führen zu können. Man sei auch auf die Anregungen der Antragsteller eingegangen und habe sich mit diesen befasst. Gleiches habe für die Belange des Arten- und Naturschutzes zu gelten. Der Bebauungsplan genüge den Anforderungen der Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB, hierbei sei darauf zu verweisen, dass der Eingriff flächenmäßig gering sei, da die Neubauten überwiegend auf Flächen des Altbestandes (bisheriger Hotelkomplex mit Nebengebäuden und Tennisplatz) errichtet würden und eine Neuversiegelung im Umfeld dieser Flächen erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Leitzordner) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2009 (Bl. 177 – 181 GA) verwiesen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.