Beschluss
3 B 2157/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0803.3B2157.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2009 – 8 L 221/09.F – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2009 – 8 L 221/09.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2008 schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 28. November 2008 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 2. Dezember 2008 zugestellt. Nach dem Eingangsstempel der Antragsgegnerin auf dem Widerspruchsschreiben ging der Widerspruch erst am Montag, dem 5. Januar 2009, ein, und nicht am Tag des Fristablaufs, am Freitag, dem 2. Januar 2009. Ob gegen die somit vorliegende Versäumung der Widerspruchsfrist von der Antragsgegnerin auf einen von der Antragstellerin zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren ist, kann vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Aus den von der Antragstellerin in der Beschwerde dargelegten Gründen, die allein vom Senat zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgericht unrichtig ist. Die Verfügung vom 28. November 2008 ist „ordnungsgemäß adressiert“. Die Verfügung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts aus § 37 Abs. 1 HVwVfG, und sie kann auch vollstreckt werden. Nach § 37 Abs. 1 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Verfügung wurde an Herrn X… gerichtet. Im Text heißt es, dass die Verfügung „an Sie als bevollmächtigten Vertreter der Eigentümerin der Liegenschaft und Nutzerin der Räume im ersten Obergeschoss des Hinterhauses“ ergeht. Es heißt weiter in der Verfügung, dass „wir Ihrer Mandantschaft“ aufgeben, u. a. bis zum 2. März 2009 die ungenehmigte Nutzung der Räume im ersten Obergeschoss zu beenden. Damit wird deutlich, dass nicht der im Adressfeld der Verfügung bezeichnete Rechtsanwalt, sondern die Eigentümerin der in der Verfügung mit der Angabe der Flur und des Flurstücks sowie der Straße und der Hausnummer bezeichneten Liegenschaft Adressatin der Verfügung sein soll. Aus der Bezugnahme auf die zuvor mit Anwaltschreiben vom 10. Mai 2006 vorgelegte Vollmacht, die die „Y…Grundstückgesellschaft bR“ Herrn Rechtsanwalt X… am 3. April 2006 erteilt hat, ergibt sich darüber hinaus, dass die Verfügung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Herrn Rechtsanwalt X… bevollmächtigt hat, gerichtet werden soll. Da somit der Adressat der Verfügung eindeutig erkennbar ist, ist sie auch vollstreckbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Nach der vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten bezeichneten Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wurde, die anderen oder weitergehenden Genehmigungsanforderungen unterworfen ist oder sein kann. Wurde die Nutzung einer baulichen Anlage geändert, darf die Bauaufsichtsbehörde – wie sie dies im vorliegenden Fall getan hat – diese Nutzung unter Hinweis allein auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung, d. h. die formelle Illegalität, untersagen. Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit der aufgenommenen Nutzung, d. h. der materiellen Legalität, sind nicht erforderlich. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, die derzeitigen Nutzungen des Hintergebäudes auf dem Grundstück A…straße …, insbesondere die durch die Verfügung an die Antragstellerin untersagte Nutzung der Räume im ersten Obergeschoss durch die Y… Grundstücksgesellschaft als Büroräume, seien lediglich „Spiel- und Unterarten“ der durch die Baugenehmigungen von 1898 und 1948 genehmigten gewerblichen Nutzung, ist nicht zutreffend. Mit Bauschein Nr. 1425 vom 8. März 1948 wurde vom Baupolizeiamt der Stadt Frankfurt am Main der „Wiederaufbau des Hintergebäudes“ genehmigt. Aus der vom Bauherrn Y… am 1. Dezember 1947 erstellten Betriebsbeschreibung sowie den Schnitten A-B, C-D, E-F und G-H, die Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen sind, ergibt sich, dass das Kellergeschoss, das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss völlig erhalten waren. Das zweite und das dritte Obergeschoss waren teilweise erhalten. Das Dachgeschoss wurde wiederhergestellt. Zwischen dem zweiten und dem dritten Obergeschoss und zwischen dem dritten Obergeschoss und dem Dachgeschoss wurden neue Decken errichtet. In der Betriebsbeschreibung und in den Bauvorlagen wurde für jeden Raum eine neue Nutzung eingetragen. Für das nach Kriegszerstörung ungenutzte Dachgeschoss wurde in die entsprechende Bauvorlage „ungenutzt“ eingetragen. Die Baugenehmigung vom 8. März 1948 ersetzte somit die vorherige Baugenehmigung, nach der Angabe der Antragstellerin aus dem Jahr 1898, vollständig. Der vorherigen Baugenehmigung kommt somit keine Bedeutung für die Frage der formellen Legalität der heutigen Nutzungen des Gebäudes zu. Die Baugenehmigung vom 8. März 1948 gestattete eine einheitliche Nutzung des gesamten Hintergebäudes für die Zwecke der von Herrn Y… damals ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Nach der Angabe auf dem damals verwendeten Briefkopf handelte es sich um eine „führende Spezialfabrik für komplette Fleischereieinrichtungen“. Als Tätigkeiten bzw. Produkte des Unternehmens wurden angeführt: „Ladenbau, Naxalgehänge, Kühlanlagen und Fleischerei-Maschinen“. Die heute stattfindende Nutzung des Hintergebäudes für verschiedene Zwecke unterscheidet sich deutlich von der damaligen einheitlichen Nutzung des Gebäudes. In jedem Geschoss wird eine andere Nutzung ausgeübt, wobei das Erdgeschoss und das erste bis dritte Obergeschoss für verschiedene gewerbliche bzw. freiberufliche Zwecke genutzt werden, während sich im Dachgeschoss eine Wohnung befindet. Die heutigen gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen sowie die Wohnnutzung des Dachgeschosses dienen nicht der Herstellung von Waren, wie dies der Zweck der 1948 bestehenden und das Hinterhaus und benachbarte Gebäude nutzenden „Spezialfabrik für Fleischereinrichtungen“ war. Die heutigen verschiedenen Nutzungen des Hinterhauses sind deshalb keine „Spiel- und Unterarten“ der 1948 gestatteten Nutzung des Gebäudes für die Produktion von Fleischereinrichtungen. Die Antragstellerin legt in der Beschwerde nicht dar, wann die Produktion von Fleischereieinrichtungen aufgegeben wurde. Ebenso wird nicht angegeben, wann die heutigen Nutzungen des Hintergebäudes aufgenommen worden sind. Diese Angaben wären wichtig, weil die Frage, ob eine neu aufgenommene Nutzung anderen oder weitergehenden baurechtlichen Anforderungen unterliegt, nach den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Nutzung gelten. Selbst wenn aber – was dem Senat als unwahrscheinlich erscheint – die geänderten Nutzungen schon unter Geltung der Baupolizeiverordnung der Stadt Frankfurt a. M. vom 20. April 1938, der Bauordnung für die Stadt Frankfurt (Main) vom 30. November 1951 oder der Baupolizeiverordnung für die Stadt Frankfurt am Main vom 28. Dezember 1953 aufgenommen worden sein sollten, wären sie auch nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtig gewesen. Diese Baupolizeiverordnungen bzw. diese Bauordnung enthielten für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Produktionsstätten andere Anforderungen als für freiberufliche Nutzungen und für Wohnnutzungen. Es wurde in ihnen auch jeweils unter § 1 Abs. 1 c bestimmt, dass Veränderungen in der Benutzungsart der Bauanlagen und Räume, soweit sie in ihrer neuen Verwendung besonderen baupolizeilichen Vorschriften bzw. besonderen Vorschriften über die Bauaufsicht unterliegen, der Baugenehmigung durch die Baupolizei bzw. Baugenehmigungsbehörde bedürfen. Auch damals waren somit Nutzungsänderungen schon baugenehmigungspflichtig. Darüber hinaus galt seit dem Inkrafttreten der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 219) eine Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge. Gemäß § 2 Abs. 1 Reichsgaragenordnung hatte, wer Wohnstätten, Betriebs- und Arbeitsstätten oder ähnliche bauliche Anlagen errichtet oder Um- und Erweiterungsbauten errichtet, die den Wert solcher baulichen Anlagen erheblich steigern, für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner, des Betriebs und der Gefolgschaft Einstellplätze in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit samt den notwenigen Zubehöranlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe zu schaffen. Auch bei einer Änderung der Nutzung des Hintergebäudes kurz nach seiner Errichtung hätte somit schon eine Verpflichtung zur Schaffung neuer Einstellplätze für Kraftfahrzeuge entstehen können. Die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung waren in Hessen bis zur endgültigen Aufhebung der Reichsgaragenordnung durch § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976 (GVBl I S. 339) zu beachten. Auch nach der heutigen Rechtslage unterliegen die verschiedenen Nutzungen, die in dem Hintergebäude ausgeübt werden, anderen baurechtlichen Anforderungen als ein gewerblicher Betrieb, in dem Waren produziert werden. Dies gilt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, da für Gewerbebetriebe, sowohl für nicht störende Gewerbebetriebe als auch für Gewerbebetriebe aller Art, andere Zulässigkeitsvoraussetzungen als für Wohnungen sowie für Gebäude und Räume für freie Berufe gelten. Dies ergibt sich sowohl für Gebiete, für die ein qualifizierter Bebauungsplan besteht, als auch für Gebiete, in denen kein Bebauungsplan gilt, aus den gemäß § 30 Abs. 1 BauGB oder gemäß § 34 Abs. 1, 2 BauGB anwendbaren §§ 2 – 14 BauNVO. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht wirft eine Änderung der Nutzung von einem Gewerbebetrieb in ein Gebäude oder einen Raum für freie Berufe oder in eine Wohnung etwa die Frage auf, ob ein erhöhter Stellplatzbedarf entsteht, weil die Antragsgegnerin von der ihr durch § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Satzung eine Herstellungspflicht von Stellplätzen für den Mehrbedarf bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlage vorzusehen. Unabhängig von der Frage, wann die durch die Baugenehmigung vom 8. März 1948 genehmigte Nutzung des Hintergebäudes aufgegeben wurde, liegt somit eine Nutzungsänderung vor, die einer Baugenehmigung bedarf. Eine entsprechende Baugenehmigung ist bislang nicht erteilt worden. Dies berechtigt die Antragsgegnerin, die in dem Hintergebäude ausgeübten Nutzungen zu untersagen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bleibt auch nicht völlig unklar, welcher Nutzung das Hinterhaus zugeführt werden müsste, um nach Auffassung der Antragsgegnerin dem Bauschein Nr. 1425 zu entsprechen. Dieser Bauschein hat keine Gültigkeit mehr, weil der in ihm genehmigte Gewerbebetrieb – wahrscheinlich schon seit längerer Zeit – nicht mehr besteht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Aufgabe einer zugelassenen Nutzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung führt, ohne dass es eines Widerrufs der zuvor erteilten Baugenehmigung bedarf (vgl. dazu: BVerwG, B. v. 21.11.2000 – 4 B 36/00– NVwZ 2001, 557; Hess. VGH, Urt. v. 15.02.2001 – 4 UE 1481/96– ESVGH 51, 141). Für jede neu aufgenommene Nutzung, die baugenehmigungspflichtig ist, muss daher im vorliegenden Fall eine Baugenehmigung erteilt werden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).