Urteil
3 C 2578/08.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1029.3C2578.08.N.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach, 2. Änderung" für unwirksam zu erklären bzw. dem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteil stattzugeben, sind seine Anträge bereits mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abzulehnen. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht für alle Beteiligten ein Vertretungszwang mit der Folge, dass Prozesshandlungen rechtswirksam vor diesen Gerichten nur von Rechtsanwälten oder sonstigen in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Personen vorgenommen werden können. Dem Beteiligten selbst fehlt die Postulationsfähigkeit, so dass ein von ihm eingeleitetes Verfahren unzulässig und von ihm vorgenommene Verfahrenshandlungen regelmäßig unwirksam sind (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl., Berlin/Speyer 2005, § 67 Rdnr. 63). Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, kein Jurist zu sein, so dass es auf die Frage, ob er im Innenverhältnis berechtigt ist, vor Gericht abweichende Erklärungen und Anträge hinsichtlich einer von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Satzung abzugeben, entscheidungserheblich nicht ankommt, da seine Erklärungen mangels Postulationsfähigkeit gegenüber dem Gericht nicht wirksam geworden sind. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592 ; Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ff. ). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller, der zu 50 % Miteigentümer an der im Plangebiet liegenden und im Grundbuch von Ober-Eschbach, Flur ..., Flurstück .../... aufgeführten Wohnung ..., Im Atzelnest ... ist, erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache 3 C 2544/08.N Bezug, in der er die Rechtswirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans überprüft und bejaht hat. Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren: "Die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bebauungsplanverfahren zu beachten sind. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind somit dann "erforderlich", wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage, 2009, § 1 Rdnr. 26 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Antragsteller vortragen, die Festsetzung großflächiger Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche bis zu 1500 qm sei unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin genannten Planungsziels "Sicherung der Nahversorgung" nicht erforderlich, insbesondere auch deshalb, da an dem nahegelegenen Philipp-Schäfer-Platz Einzelhandelseinrichtungen bereits vorhanden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2005 durch ihren Fachbereich Stadtplanung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsbüro Junker und Kruse Stadtforschung ein Zentrenkonzept für den Einzelhandel erstellt, das sich mit drei grundlegenden Zielen, nämlich - erstens - die Anziehungskraft des Bad Homburger Einzelhandels zu stärken, - zweitens - die wohnungsnahe Versorgung langfristig zu sichern und - drittens - Entwicklungsimpulse im Einzelhandel in den Zentrenbereichen zu bündeln, befasst. Dabei enthält das Zentrenkonzept nach seinen eigenen Vorgaben (S. 6 des Zentrenkonzeptes) klare planerische Zielaussagen zur Entwicklung der Standorte, Flächen und Sortimente des Einzelhandels für einen Zeithorizont von ca. 10 Jahren. Es handelt sich nach seinem eigenen Selbstverständnis um eine informelle Fachplanung, die durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu einem wichtigen Werkzeug insbesondere der Bauleitplanung, aber auch bei der Bewertung von Ansiedlungsvorhaben sowie in der Diskussion mit anderen Planungsträgern und Nachbargemeinden dienlich ist. Durch den Beschluss des Stadtparlamentes erlangt das Zentrenkonzept den Rang eines Belangs, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist und damit zum Steuerungsinstrument wird (S. 8 Zentrenkonzept). Die Antragsteller übersehen bei ihrer Argumentation, dass die Nahversorgungsfunktion eines großflächigen Einzelhandelsunternehmens auch dann erfüllt wird, wenn durch dieses - auch - weiter entfernt wohnende Käufergruppen angezogen werden und die Größe des Lebensmittelverbrauchermarktes von der planenden Gebietskörperschaft auch zur Sicherung der Überlebensfähigkeit des Einzelhandelsstandortes und der Erhaltung von dessen Attraktivität gewählt worden ist. Der Schlussfolgerung, die Größe der Lebensmittelverbrauchermärkte von maximal 1500 qm belege, dass sie nicht der Nahversorgung dienten, kann daher nicht gefolgt werden, da sie zumindest auch der Nahversorgung dienen. Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans scheitert auch nicht daran, dass entsprechend den Aussagen des Zentrenkonzeptes eine Erweiterung des Gunzo-Centers in Gonzenheim parallel zur Entwicklung im Plangebiet nicht stattfinden soll (Seite 34 und 61 des Zentrenkonzeptes). Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, es liege nahe, nachdem in das Gunzo-Center bereits Investitionen zur Erweiterung des dortigen Magnetbetriebs getätigt worden seien, nun der Sicherung der Nahversorgung im Stadtteil Ober-Eschbach Priorität einzuräumen, zumal die Lebensmittelversorgung am Philipp-Schäfer-Platz mittelfristig in Frage gestellt sei und die beiden Ober-Eschbacher Zentrenbereiche als nur "eingeschränkt zukunftsfähig" (S. 51 des Zentrenkonzepts) bewertet worden seien. Zwar wird in dem Zentrenkonzept unter der Überschrift "Potenzialstandorte für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen in Bad Homburg" sowie unter der Überschrift "Bewertung der Potenzialstandorte für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen in Bad Homburg" tatsächlich ausgeführt, es komme entweder eine Erweiterung des Gunzo-Centers oder eine der Einzelhandelsflächen an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz in Betracht, wobei der Erweiterung der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz allerdings Priorität eingeräumt werde. Das Zentrenkonzept ist aber für die nachfolgende Bauleitplanung nicht bindend, sondern stellt lediglich einen in der Planung zu beachtenden Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Will die Antragsgegnerin den Standort Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz als Nahversorgungsstandort erhalten und ausweiten, obgleich bereits Investitionen an dem Standort des Gunzo-Centers zum Erhalt auch dieses Standortes getätigt worden sind, entspricht es ihrer städtebaulichen Konzeption, eine entsprechende Planung vorzuhalten, womit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erfüllt ist. Ein Widerspruch zu den Aussagen des Zentrenkonzeptes kann dabei insbesondere auch deshalb nicht festgestellt werden, weil auch dort dem Standort Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz Priorität eingeräumt worden ist. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Sowohl die Abweichungszulassung der Regionalversammlung vom Regionalplan Südhessen 2000 (RPS) mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 als auch die Abweichungszulassung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 durch Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 4. Oktober 2007 sind bestandskräftig und entfalten insoweit Tatbestandswirkung für die hier zu entscheidende Frage, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist. Eine weitergehende inzidente Überprüfung der Abweichungsentscheidungen findet im Normenkontrollverfahren nicht statt. Vielmehr ist durch die Abweichungsentscheidungen bestandskräftig festgestellt, dass die streitgegenständlichen Planungen nunmehr - nach Zulassung der Abweichung - den Zielen der Raumordnung angepasst sind. Die Antragsteller haben auch die Fehlerhaftigkeit des Umweltberichtes und der diesem zugrundeliegenden Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nicht substantiiert belegen können. Sie tragen hierzu vor, nach der Flächenbilanz werde das allgemeine Wohngebiet um ca. 3900 qm von 1,73 ha auf 1,34 ha zu Gunsten des Sondergebietes reduziert. Aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zu überbaubaren Flächen von 0,4 im WA-Gebiet auf bis zu 0,975 im SO-Gebiet ergebe sich eine Differenz von 2243 qm und nicht nur, wie von dem Umweltbericht angenommen, von 1450 qm. Die Antragsgegnerin erwidert in diesem Zusammenhang, der Umweltbericht sei auf der Grundlage des "Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 Gewerbegebiet Ober-Eschbach" erstellt worden, der neben einer ausführlichen Bestandsaufnahme und Bewertung der planerischen Ziele und grünordnenden Maßnahmen eine differenzierte Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung auf der Grundlage der Kompensationsverordnung enthalte. Ausweislich des "Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 Gewerbegebiet Ober-Eschbach" (IV BA) sind bei der Bilanzierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe Rahmenbedingungen genannt worden, die als Bezugsfläche für die Bilanzierung zunächst den Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 nennen. Für die Gewerbegebietsflächen sowie die allgemeinen Wohngebietsflächen geht der Fachbeitrag von der zulässigen Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen aus, für die Bilanzierung werden zudem 80 % der für Dachbegrünung festgesetzten Flächen für die tatsächliche Begrünung angenommen. Für die im Eingriff vorgesehenen Neuanpflanzungen von Bäumen wird von einem Stammumfang von 18 bis 20 cm ausgegangen, und die Zusammensetzung der Teilflächen für die Stellplätze und Zufahrten im Zustand des Ausgleichs basiert auf den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Bad Homburg v. d. H. Dabei kommt der landschaftspflegerische Fachbeitrag zusammenfassend zu dem Ergebnis, die Veränderungen, die aus der Überplanung des Änderungsbereichs resultierten, stellten in ihrer Gesamtheit einen Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dar, der durch den Verursacher auszugleichen sei. Bei Umsetzung aller festgesetzten Maßnahmen sei nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt durch den Eingriff zu rechnen, die nicht auszugleichen oder zu ersetzen wären. Im Gegenteil entstehe durch die Veränderungen im Zuge der Umsetzung des Plankonzepts eine leichte Überkompensation im Sinne der landschaftsökologischen Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung. Durch die Erhaltung bzw. Entwicklung standortgerechter Bepflanzungen, die Festsetzung der extensiven Begrünung von Flachdächern sowie die Umsetzung der Vorgaben der Stellplatzsatzung in Bezug auf Bepflanzung sowie versickerungswirksame Flächen erfahre die überplante Fläche eine landschaftsökologische Aufwertung (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 Ober-Eschbach, S. 11 f., IV BA). Selbst unter Zugrundelegung der von den Antragstellern genannten Flächendifferenz von 793 qm bei vollständiger Ausnutzung der in Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen eingeräumten Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl bei Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 0,975 ist nicht belegt, hierdurch ändere sich etwas an der Grundaussage des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, die vorgesehenen Planungen führten unter Beachtung aller einzustellenden Aspekte zu einer leichten ökologischen Aufwertung. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend ausgeführt, der für diesen Bereich zuvor geltende Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Obereschbach", 1. Änderung, habe dort ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 im Jahr 1989 in Kraft getreten sei, sei insofern die Baunutzungsverordnung von 1977 anzuwenden, die in einem unbestimmten und unbegrenzten Maße die "Nichtanrechnung" von Boden versiegelnden Anlagen zugelassen habe. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Ansatz der Antragsgegnerin, die dort festgesetzte GRZ hinsichtlich möglicher Nebenanlagen um 0,2, mithin um 50 % zu erhöhen, nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen Verfahrensvorschriften, die im vorliegenden Verfahren zu beachten sind. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, bei den umfangreichen Änderungen an den textlichen Festsetzungen der Nrn. 1.5.2, 1.5.5 und 4.2 nach Offenlegung des Bebauungsplans habe es sich nicht nur um Klarstellungen, sondern um maßgebliche Veränderungen gehandelt, insbesondere hinsichtlich des Zusatzes 1.5.2, die zumindest eine eingeschränkte erneute Offenlegung erforderlich gemacht hätten, was jedoch tatsächlich nicht erfolgt sei. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist, soweit der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 oder 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen, und es sind erneut Stellungnahmen einzuholen, wobei bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Antragsgegnerin hat die Änderungen in den Nrn. 1.5.2, 1.5.5 und 4.2 vorgenommen, ohne eine erneute Auslegung durchzuführen, so dass die "interne Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 BN 16.02 - in juris-online). Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Gemeint ist damit aber immer nur, dass statt des an sich gebotenen "normalen" Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB das vereinfachte Verfahren nach den genannten Vorschriften durchgeführt worden ist. Unbeachtlich ist also allein, dass die Gemeinde das "falsche" Beteiligungsverfahren gewählt hat. Dagegen bleibt die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung erheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 BN 16.06 Rdnr. 18 a.a.O.). Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen haben jedoch keine erneute Auslegung erforderlich gemacht, da es sich um bloße Klarstellungen oder marginale Änderungen gehandelt hat, die die Grundzüge der Planung nicht berühren und allenfalls zu einer Besserstellung der Antragsteller geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1987 (Beschluss 4 NB 2.87 in juris-online), der der Senat folgt, hierzu im Wesentlichen ausgeführt: "Das Verfahren der Beteiligung der Bürger (§ 2 a BBauG/§ 3 BauGB) hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Diesem Zweck dient auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 a Abs. 5 BBauG (§ 4 BauGB), die darüber hinaus auch der frühzeitigen Koordinierung der Bauleitplanung mit Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger dienen soll. Die Bürgerbeteiligung soll weiter den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozeß einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozeß der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Aus diesen Gründen ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, …, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde … mit einer - die Grundzüge der Planung nicht berührenden - Herabsetzung der Geschoßzahl von drei auf zwei, die übrigens von Rechts wegen die Herabsetzung auch der zulässigen Geschoßflächenzahl zur Folge hat (s. § 17 Abs. 1 BauNVO), einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage der Maßfestsetzung schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, für die übrigens diese Maße schon im ausgelegten Planentwurf enthalten waren, nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt, …; denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte." So liegt der Fall hier. Eine erneute Beteiligung und sei es eine im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, hätte sich als bloße Förmelei dargestellt, zumal sich die geänderten Festsetzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplans quantitativ oder qualitativ nicht nachteilig auswirken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: April 2009, § 4a Rdnr. 21b m. w. N.). Zu den geänderten Festsetzung im Einzelnen: Der Wortlaut von Nr. 1.5.2, der im Zeitpunkt der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wie folgt gefasst war: "Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe aller Art mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm" ist mit Beschluss vom 22. November 2007 dahingehend ändernd festgesetzt worden, dass nunmehr "Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm" zugelassen sein sollen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin erfolgte die Änderung aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt und war als redaktionelle Angleichung gedacht. Die Änderung diene der Klarstellung im Sinne des Zentrenkonzeptes, da danach auch nicht nahversorgungsrelevante Sortimente bis 700 qm zulässig sein sollten. Eine erneute Auslegung war nicht erforderlich, da die Änderung lediglich untergeordnete Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Plangebiet hat. Nach der Ursprungsfestsetzung waren nämlich Einzelhandelsbetriebe aller Art mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm zulässig, mithin Betriebe mit sowohl nahversorgungsrelevanten als auch solche mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die Reduzierung auf eine jetzt nur noch zulässige Teilmenge dieser Festsetzung, nämlich "Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten" führt bereits deshalb nicht zu einer quantitativen oder qualitativen Verschlechterung, da es auch nach der alten Festsetzung möglich gewesen wäre, dort ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten anzusiedeln. Im Übrigen führt die Reduzierung auf die Teilmenge "nicht nahversorgungsrelevante Sortimente" allenfalls zu einer Verbesserung hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, da bei nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten insbesondere die Öffnungszeiten in den frühen Morgenstunden in aller Regel keine Rolle spielen dürften. Bei der Änderung von Nr. 1.5.5 handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. Die Änderung von " ... in den Baukörper des Einzelhandelsbetriebes integriert sind ..." in " ... in den Baukörper für Einzelhandel und Wohnen integriert sind" macht deutlich, dass in dem SO-Gebiet, das in dem maßgeblichen Bereich ein Gebäude für Einzelhandel und Wohnen vorsieht, die "anderweitige Nutzungen" im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 13 BauNVO in dieses Gebäude integriert sein müssen. Bei den geänderten Fassungen von Nr. 4.2 handelt es sich ebenfalls um redaktionelle Anpassungen, die zudem für die Antragsteller ausschließlich vorteilhaft sind, so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt eine erneute Auslegung als bloße Förmelei darstellen würde. War im Zeitpunkt der Auslegung als Anlieferungszeit für die Einzelhandelsbetriebe noch die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ausgeschlossen, schließt Nr. 4.2 in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fassung nunmehr die Anlieferung in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr aus, was im Übrigen der Empfehlung des Lärmgutachters entspricht. Einer erneuten Auslegung hat es daher auch in diesem Punkt nicht bedurft. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch im Übrigen gegen keine sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die beim Bauleitplanverfahren zu beachten gewesen wären. Zunächst verstößt er nicht gegen zwingende Vorgaben der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132). Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Festsetzung eines Sondergebiets für Einzelhandel und Wohnen sei unzulässig, da dies eine Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung bedeute. Ein wesentlicher Unterschied im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO liege nur dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt sei, der sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstyp zuordnen lasse, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Auch sei die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen bauplanungsrechtlich unzulässig, da dies zu nicht lösbaren Konflikten führe. Dem folgt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind als sonstige Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstyp zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt, wobei die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - in juris-online). Die gewählte Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel und Wohnen" ist am Ort des Plangebiets weder als Kern- noch als Mischgebiet ausweisungsfähig; als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO bereits deshalb nicht, weil großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich in Sondergebieten oder Kerngebieten zulässig sind. Die Festsetzungsmöglichkeit als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO entfällt ebenfalls, da - was zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte - gerade die kerngebietstypischen Festsetzungen von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur von der Antragsgegnerin an dem Standort des Plangebietes weder gewollt sind noch dem Charakter des Gebietes, das am Rande von Ober-Eschbach gelegen ist, entspricht. Auch von den Antragstellern wird in diesem Zusammenhang - zutreffend - vorgetragen, dass sich die Festsetzung als Kerngebiet bereits deshalb verbietet, da es an den typischen Kerngebietsnutzungen fehlt und auch weiterhin fehlen soll. Die Festsetzung eines Sondergebietes für "Großflächigen Einzelhandel und Wohnen" widerspricht auch nicht den sonstigen Vorgaben der Baunutzungsverordnung, insbesondere ist der von der Antragsgegnerin gewählte Nutzungsmix nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - (in juris-online), der der Senat folgt, hierzu ausgeführt: "Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung ist es nicht vereinbar, in einem Sondergebiet eine diffuse Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen. …§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbietet nicht, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber für Fälle, in denen - wie bei Konversionsvorhaben der vorliegenden Art - ein städtebauliches Bedürfnis für die Festsetzung eines "Nutzungsmixes" außerhalb der Möglichkeiten insbesondere der §§ 6 und 7 BauNVO bestehen kann, kein Planungsinstrument zur Verfügung stellen will. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB a.a.O. § 11 BauNVO Rn. 2), ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen." So liegt der Fall hier. Die Kombination von Einzelhandel und Wohnen ist der Baunutzungsverordnung als "Nutzungsmix" nicht fremd, vielmehr ist diese Kombination in Kerngebieten grundsätzlich vorgesehen, so dass sich deren - abstrakte - Verträglichkeit bereits aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung selbst herleiten lässt. Wie und ob die konkreten Festsetzungen der Antragsgegnerin mit dem Nebeneinander von großflächigen Einzelhandel und Wohnen zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen, ist dabei eine Frage der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB bzw. des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens und an dieser Stelle nicht zu prüfen. Aus den genannten Gründen verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäude sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäuden, soweit wie möglich vermieden werden. Das in § 50 BImSchG geregelte Trennungsgebot ist bereits deshalb - abstrakt - nicht verletzt, da eine Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen nach den Wertungen der Baunutzungsverordnung keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegt. Die konkrete Ausgestaltung des Nebeneinanders von großflächigem Einzelhandel und Wohnen und die dabei einzustellende Belange sind dabei bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu erörtern. Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans verstoßen entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, die Antragsgegnerin habe mit ihrer textlichen Festsetzung 1.5.1 "Lebensmittelverbrauchermärkte" verkannt, dass damit sowohl Vollversorger als auch Discounter gemeint sein könnten. Offensichtlich habe sie jedoch nur Lebensmittelvollversorger zulassen wollen, was zu widersprüchlichen Planungsaussagen führe. Auch die Festsetzung hinsichtlich der "nicht nahversorgungsrelevanten Sortimente" entspreche nicht ihrem wirklichen Willen, da sie tatsächlich auf der 700 qm großen Fläche Lebensmitteldiscounter habe ansiedeln wollen. Dem folgt der Senat nicht. Die Festsetzungen der Antragsgegnerin sind hinreichend bestimmt und für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin letztendlich etwas anderes hat beschließen wollen als tatsächlich geschehen. Im Plangebiet können sich ausweislich der Festsetzung 1.5.1 Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.500 qm ansiedeln, wobei es sich dabei sowohl um Vollversorger, als auch um Discounter handeln kann, während auf der 700 qm großen Fläche nicht nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden können, wobei die Verkaufsflächen zusammen genommen gemäß der textlichen Festsetzung 2.2. die Größe von 2.200 qm nicht übersteigen dürfen. Dies entspricht auch der Begründung zu dem Bebauungsplan, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. Abwägungsergebnis geltend machen, der gemäß den §§ 214, 215 BauGB erheblich sein könnte, da er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB), können sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwGE 34, 301 - seither ständige Rechtsprechung). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Der Antragsgegnerin sind weder im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis Fehler unterlaufen, die die Unwirksamkeit des Plans begründen könnten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen stellt sich weder als abwägungsfehlerhaft dar noch widerspricht sie den Grundaussagen des von der Antragsgegnerin erstellten Zentrenkonzepts für den Einzelhandel aus dem Jahr 2005. Wie bereits ausgeführt, spricht planungsrechtlich grundsätzlich nichts gegen eine Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen, vielmehr ist dieser "Nutzungsmix" nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung als mögliches Neben- und Miteinander vorgesehen, wie die Regelungen über Kerngebiete belegen. Die Kombination der beiden Nutzungen stellt sich auch hier nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Der Bebauungsplan wirft keine Konflikte auf, die nicht - zumindest - in einem dem Bebauungsplan nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnten. Dabei geht es, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, bei der Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen vornehmlich um die Lösung von Verkehrs- und Lärmkonflikten. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich dieser abwägungserheblichen Aspekte die erforderlichen Ermittlungen angestellt und sie im Ergebnis abwägungsfehlerfrei abgewogen und bewertet (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB). Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Lärm- und Verkehrsproblematik eine Verkehrsuntersuchung der Firma Habermehl und Follmann Ingenieursgesellschaft mbH vom Februar 2007 und wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen ein Gutachten des TÜV Süd Industrieservice GmbH vom 12. Februar 2007 eingeholt. Die Gutachten haben sich mit der verkehrlichen Anbindung, den zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten sowie den zu erwartenden Lärmimmissionen befasst und Empfehlungen zur Bewältigung der Lärmproblematik ausgesprochen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin durch ihre Planungsabteilung in Zusammenarbeit mit der Firma Junker und Kruse Stadtforschung, Stadtplanung (Dortmund) ein Zentrenkonzept erarbeitet, das als Grundlage für weitere Planungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Belang zu berücksichtigen war und berücksichtigt worden ist. Zunächst stellt sich die Planung der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als gemäß den §§ 214, 215 BauGB entscheidungserheblich abwägungsfehlerhaft dar, da sie Kernaussagen des Zentrenkonzepts widerspricht. Das Zentrenkonzept ist, worauf bereits hingewiesen worden ist, von der Antraggegnerin gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Belang mit in die Abwägung einzustellen gewesen, was auch geschehen ist. Allerdings ist die Antraggegnerin bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne nicht an Einzelaussagen des Zentrenkonzeptes zwingend gebunden, es ist, wie andere Belange des § 1 Abs. 6 BauGB auch, lediglich in die Abwägung mit einzustellen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, die von dem Zentrenkonzept, dort Tabelle 6, S. 31 genannten Obergrenzen für einen weiteren Bedarf der Branche Nahrungs- und Genussmittel von 400 bis 1.800 qm seien bei Weitem überschritten, insbesondere da mittlerweile in den Stadtteilen Dornholzhausen ein Lebensmittelverbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 qm und am Europakreisel ein Lebensmittelsupermarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 qm geplant worden sei, ist ihnen zwar zuzugestehen, dass die auf S. 31 des Zentrenkonzepts unter der Überschrift "Potentialprognose - Entwicklungspotentiale nach Branchen" getroffenen Aussagen zu den Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Branchen zwar erläuterungsbedürftig sind, insbesondere hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Einzelstandorte und der dort genannten Verkaufsflächen (dort insbesondere Tabelle 8, S. 33 des Zentrenkonzeptes). Dem Zentrenkonzept kann jedoch entnommen werden, dass es für mehrere Einzelstandorte Erweiterungsmöglichkeiten sieht, die nicht im Einklang mit der auf S. 31 aufgestellten Potentialprognose nach Branchen stehen. So sieht das Einzelhandelskonzept an mehreren Standorten Potentiale für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen als gegeben an, und zwar in einer Größenordnung von bis ca. 1.500 qm Verkaufsfläche für Nahversorgung und weitere zentrenrelevante Sortimente bis 700 qm Verkaufsfläche. Zu diesen Standorten, die nach dem Wortlaut des Zentrenkonzeptes als zusätzliche Flächen und nicht unter Einrechnung von vorhandenen Flächen genannt werden (S. 32 des Zentrenkonzepts), ist auch der Standort an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz genannt, mithin der Standort der streitgegenständlichen Planung. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägungsentscheidung von den Grundaussagen des Zentrenkonzeptes leiten lassen, die Nahversorgung im Umfeld des Plangebietes sei gemessen an den sonstigen Versorgungswerten im Stadtgebiet unterdurchschnittlich und die Überlebensfähigkeit der Geschäfte am Philipp-Schäfer-Platz nicht gewährleistet. Dass sie dabei mit in die Abwägung eingestellt hat, eine überlebensfähige Größenordnung eines Lebensmittelverbrauchermarktes ermöglichen zu wollen, ist als abwägungsgerecht anzusehen und nicht zu beanstanden. Zwar ist den Antragstellern dabei einzuräumen, dass das Zentrenkonzept an zwei Stellen (S. 37 und 61) ausführt, ein paralleler Ausbau des Gunzo-Centers und der Einzelhandelsflächen an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz sei nicht wünschenswert, dies führt jedoch gleichwohl nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler der Planentscheidung. Es ist planerisch nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin neben bereits getätigter Investitionen am Gunzo-Center auch für eine Beplanung der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz entscheidet, zumal dem zuletzt genannten Standort auch nach dem Zentrenkonzept Priorität eingeräumt worden ist. Der Ansatz der Antragsgegnerin in bestimmten Radien Nahversorgungszentren zu planen, ist abwägungsfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der angestellten Untersuchungen und der durchgeführten Abwägung der Verkehrs- und Lärmproblematik sind ggf. vorliegende Fehler bei der Sachverhaltsermittlung auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. In diesem Zusammenhang beanstanden die Antragsteller zwar zutreffend, dass in der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung und der hierauf fußenden Lärmbegutachtung nicht eingestellt worden sei, dass die Obergeschosse des in dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen liegenden Gebäudes nicht nur für Wohnzwecke, sondern auch für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO und als Büro- und Verwaltungsräume im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genutzt werden können. Die Antragsgegnerin hat nach dem Satzungsbeschluss jedoch ergänzende Untersuchungen der Firma Habermehl und Follmann sowie des TÜV Süd eingeholt. Nach der Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft mbH Habermehl und Follmann vom 6. November 2008 wurde bei der ergänzenden Begutachtung unterstellt, dass in den Obergeschossen rein gewerbliche Nutzung erfolgt, wobei eine Hälfte der gewerblichen Nutzungen Dienstleistungsbetriebe mit viel Kundenverkehr (z.B. Arztpraxen) und die andere Hälfte Dienstleistungsbetriebe mit wenig Kundenverkehr (z.B. Steuerberater) sind. Unter diesen Prämissen wurde eine Verkehrserzeugung von ca. 440 KFZ pro 24 Stunden ermittelt, wobei sich der Anbindungsknotenpunkt Kalbacher Straße/Anbindung Verbrauchermärkte auch bei dieser geänderten Nutzung in den Spitzenstunden weiterhin als leistungsfähig erweise. Unter Zugrundelegung dieser von dem Verkehrsgutachter ermittelten Zahlen kommt der TÜV Süd in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2008 zu dem Ergebnis, dass an den untersuchten Immissionsorten keine Geräuschspitzen verursacht werden, welche den zulässigen Immissionsrichtwert kurzzeitig um mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Nutzung der Tiefgarage könne hinsichtlich der entstehenden Lärmimmissionen auch dann als unkritisch betrachtet werden, wenn die Obergeschosse gewerblich genutzt würden und die Anzahl der Bewegungen gegenüber einer reinen Wohnnutzung deutlich ansteige und statt der 150 Fahrten im Zusammenhang mit der Tiefgarage 440 Fahrten stattfänden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang bemängeln, der Verkehrsgutachter habe bei seiner ergänzenden Begutachtung nicht unterstellen dürfen, dass nur die Hälfte der gewerblichen Dienstleistungsbetriebe mit viel Kundenverkehr zu veranschlagen seien, vielmehr sei nach den Grundsätzen einer Worst-Case-Betrachtung zu unterstellen gewesen, dass sämtliche Einheiten im Obergeschoss durch gewerbliche Nutzungen mit viel Kundenbetrieb belegt seien, folgt dem der Senat nicht. Der Verkehrsgutachter hat bei seiner ergänzenden Begutachtung bereits zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, dass die Obergeschosse in dem Gebäude vollständig gewerblich genutzt werden. Bereits dies entspricht nicht dem von dem Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmix, der insbesondere auch in dem in Nr. 1.5.5 geregelten "Integrationserfordernis" hinsichtlich der gewerblichen Nutzung in die Wohn- und Einzelhandelsnutzung zum Ausdruck kommt. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die planende Gebietskörperschaft in die Abwägung einzustellen, welche Konflikte erwartbar eintreten werden, wobei sie sich dabei auch auf Erfahrungswerte beziehen kann. Aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere zu dem angestrebten Nutzungsmix zwischen Wohnen und freiberuflicher bzw. Büronutzung kann ausgeschlossen werden, dass in den Obergeschossen überwiegend oder gar ausschließlich gewerbliche Nutzung stattfindet, so dass eine überwiegend mit viel Kundenverkehr verbundene gewerbliche Nutzung ebenfalls ausscheidet und daher auch nicht als Untersuchungsgrundlage in das ergänzende Verkehrs- und Lärmgutachten hat eingestellt werden müssen. Selbst wenn mithin die ursprüngliche Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrs- und Lärmwerte als nicht ausreichend angesehen werden muss, kann aufgrund der nach dem Satzungsbeschluss eingeholten ergänzenden Begutachtungen ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, die von der Antragsgegnerin durchgeführte Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Tiefgarageneinfahrt sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da tatsächlich weder Ein- noch Ausfahrt im Bebauungsplan festgelegt seien und lediglich feststellt werde, die Lärmimmissionen seien auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Normenkontrollantrages. Zwar ist auch hier den Antragstellern einzuräumen, dass die zitierten Aussagen des Gutachters sehr allgemein gehalten sind und weder Ein- noch Ausfahrt der Tiefgarage im Plan festgesetzt sind. Der Lärmgutachter ist entsprechend der von der Antragsgegnerin eingeholten Objektstudie (Bd. IV BA) bei der Begutachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen davon ausgegangen, dass die Tiefgarageneinfahrt an der südöstlichen Grenze des Grundstücks im Bereich für die Anlieferung vorgesehen ist und eine Rampe mit einer Steigung von 13 % aufweist (S. 15 des Lärmgutachtens, Bd. IV BA). Dabei ist die Festsetzung der Ein- und Ausfahrt einer Tiefgarage bauplanungsrechtlich nicht zwingend geboten, um eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich zu erwartender Lärmimmissionen durchführen zu können. Ausreichend für die Frage, ob eine Konfliktbewältigung im nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren erwartbar durchgeführt werden kann, ist, dass zumindest hinsichtlich einer denkbaren Planungsvariante die durch den Plan hervorgerufenen Immissionsprobleme bewältigt werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter bei Annahme von 150 Fahrbewegungen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt und unter Berücksichtigung von LKW Fahr- und Rangiervorgängen vor der Ladezone sich die Beurteilungspegel an den Immissionsorten zwischen 41 und 31 dB(A) bewegen und damit deutlich unter dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A). Selbst wenn in den Obergeschossen ausschließlich Büro- und Verwaltungsräume sowie Räume für freie Berufe vorhanden seien, ist ausweislich der ergänzenden Begutachtung lediglich mit einer Erhöhung der Immissionswerte an den Immissionspunkten von 32 bis 43 dB(A) auszugehen. Dem haben die Antragsteller nichts substantiiert entgegengesetzt. Hinsichtlich der Fahr- und Verladegeräusche der Lkw befasst sich das Lärmgutachten mit diesen ausführlich, ohne zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu kommen. Soweit es hinsichtlich der Andienung zu Engpässen bei der Anlieferung kommen sollte, wie von den Antragstellern befürchtet, kann dies durch die nachgeschaltete Festsetzung entsprechender Anlieferungszeiten und/oder verkehrsregelnder Maßnahmen bewältigt werden. Hinsichtlich des von den Antragstellern angesprochenen Konflikts zwischen der Lkw-Andienung des Sondergebietes in der Straße Im Atzelnest und der Zuwegung zu dem am nordöstlichen Ende des Plangebiets gelegenen Kinderspielplatzes geht der Senat davon aus, dass auch dieser Konflikt im nachgeordneten Verfahren durch Vorgabe bestimmter Anlieferungszeiten sowie straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen in der Straße Im Atzelnest gelöst werden kann, ohne dass die den Spielplatz aufsuchenden Kinder unzumutbaren Gefährdungen durch die Lkw-Andienung ausgesetzt sein werden. Bei alledem geht im Übrigen das Lärmgutachten ebenso wie das nach dem Satzungsbeschluss eingeholte ergänzende Gutachten hinsichtlich der Teilüberdachung der Stellplätze davon aus, dass durch diese Maßnahme die Immissionswerte an den untersuchten Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden können. Auch insoweit haben die Antragsteller die Aussagen des Lärmgutachtens nicht substantiiert in Frage stellen können. Soweit die Antragsteller im Übrigen meinen, die Ermittlungen zur Ausnutzung des vormaligen Park + Ride Parkplatzes seien fehlerhaft, tatsächlich sei dieser zu 2/3 ausgelastet, was bei Schließung des Parkplatzes für Park + Ride Zwecke zu einem entsprechenden Fahr- und Suchverkehr im Plangebiet führen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Parkraumbelegung nach den gängigen Vorschriften für die Ermittlung derartiger Verkehrserhebungen angestellt worden ist und zu dem Ergebnis geführt hat, dass der nunmehr als Stellplatz genutzte Park + Ride Platz nicht ausgelastet gewesen ist. Bei diesem Sachverhalt stellt es sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar, diesen nunmehr für das Nahversorgungszentrum im Plangebiet zur Verfügung zu stellen.Soweit die Antragsteller im Übrigen meinen, die Anordnung von passiven Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere bei den über dem großflächigen Einzelhandel angeordneten Wohnungen, belegten, welche Konflikte durch die Festsetzung des Bebauungsplans geschaffen würden, ohne dass diese gelöst werden könnten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt, ist die Kombination von Wohnen und großflächigem Einzelhandel nicht von vornherein durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen, vielmehr handelt es sich um einen typischen Nutzungsmix in Kerngebieten. Dass bei Nutzungen in urbanen Zusammenhängen erhöhte Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich des schutzwürdigen Wohnens festgesetzt werden, belegt nach Auffassung des Senats weniger die Abwägungsfehlerhaftigkeit der geplanten Maßnahme als vielmehr, dass die Konflikte von der planenden Gemeinde erkannt, bewertet und in die Abwägung eingestellt wurden sowie zu die Wohnbevölkerung schützenden Auflagen geführt haben. Hinsichtlich der Geschossigkeit hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung von drei Geschossen für die straßenseitige Bebauung der städtebaulichen Einbindung des künftigen Gebäudes an der Kalbacher Straße dient. Die Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit dienen danach der Eingliederung des Sondergebietes in die umliegende Bebauung. Dass dies abwägungsfehlerhaft geschehen ist, ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen gilt auch hier, dass im nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren sowohl die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung als auch die der Feinsteuerung dienende Vorschrift des § 15 BauNVO zu beachten ist, die Konflikte im Einzelfall vermeidet. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragsteller im Hauptantrag keinen Erfolg. Soweit die Antragsteller hilfsweise beantragt haben, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, hat auch dieser Antrag in der Sache keinen Erfolg. Dies bereits deshalb, weil der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, wie bereits oben ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung mangels Postulationsfähigkeit nicht rechtswirksam den Antrag hat stellen können, den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Im Übrigen kommt ein Anerkenntnisurteil im Normenkontrollverfahren auch deshalb nicht in Betracht, da nicht um einen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch, sondern um die Rechtsgültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift gestritten wird. In einem derartigen - objektivierten - Normenkontrollverfahren kommt ein Anerkenntnisverfahren nicht in Betracht." Auch die von dem Antragsteller im Übrigen vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache. Soweit der Antragsteller den planerischen Erwägungen der Antragsgegnerin eigene Bedarfsberechnungen für Verkaufsflächen entgegenstellt und damit zum Ausdruck bringen will, er halte die planerisch vorgesehenen Verkaufsflächen für überdimensioniert, verkennt er die Planungskompetenz der Antragsgegnerin. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin, Städtepolitik auch im Wege der Bauleitplanung zu betreiben, wobei es Ausdruck ihres planerischen Ermessens ist, Prioritäten und Schwerpunkte setzen zu können. Dass der Antragsteller selbst andere planerische Vorstellungen für sinnvoll hält, lässt die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Planungsentscheidungen nicht rechtsfehlerhaft werden. Im Übrigen handelt es sich bei bauleitplanerischen Festsetzungen um Angebote, deren Akzeptanz sich ohnehin erst in der Realität zeigen kann. Dass die von der Antragsgegnerin planerisch vorgesehenen Angebote von vornherein nicht umsetzbar sein werden oder unter keinen denkbaren Umständen angenommen werden, hat der Antragsteller nicht substantiiert belegen können. Der Auffassung des Antragstellers, die gemäß Nr. 2.4 ermöglichte Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu 0,975 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO verstoße gegen § 17 BauNVO und sei daher unzulässig, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 deutlich unter der des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt und zudem § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Möglichkeit eröffnet, von der Grundflächenzahl des § 17 Abs. 1 BauNVO (für Sondergebiete von 0,8) hinsichtlich Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen abzuweichen.Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Abweichende Bestimmungen können demnach gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO im Bebauungsplan ohne besondere Voraussetzungen getroffen werden. Die Gemeinde kann die in Satz 2 vorgegebene 50 %-Grenze und die Kappungsgrenze von einer Grundflächenzahl von 0,8 nach oben oder unten ändern und somit ihren örtlichen und spezifischen Gegebenheiten sowie besonderen planerischen Absichten Rechnung tragen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Auflage, Ratingen/Essen/Reutlingen 2008, § 19 Rdnr. 22). Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Überschreitung der GRZ bis zu 0,975 ihre städtebauliche Rechtfertigung - auf die es jedoch entscheidend nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nicht ankommt - darin findet, dass Lebensmittelverbrauchermärkte typischerweise eine hohe Anzahl an Stellplätzen benötigten. Dass das in dem Sondergebiet vorgesehene Bauwerk hinsichtlich seiner möglichen Länge (laut textlicher Festsetzung Nr. 3.1 sind in dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen sowie in dem Gewerbegebiet auch Gebäudelängen mit mehr als 50 m zulässig) vorbildlos ist, steht der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht entgegen, vielmehr belegt dies die Erforderlichkeit einer städtebaulichen Planung. Auch kann der Argumentation des Antragstellers, durch die Planung würden die zwischen der Straße Im Atzelnest und der Kalbacher Straße liegenden Grundstücke aus dem bestehenden wohnlichen Gebietszusammenhang herausgelöst und zu einer "Wohnenklave", die von drei Seiten von Gewerbeflächen umfasst würden, nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil auch im Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen gewohnt werden soll, und es sich mithin um fließende Übergänge zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin auch mit den Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO befasst, was insbesondere durch das eingeholte Lärm- und Verkehrsgutachten belegt wird. Auch die von dem Antragsteller gesondert vorgebrachten Argumente rechtfertigen mithin keine andere Entscheidung in der Sache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" der Stadt Bad Homburg v. d. H.. Der Antragsteller ist zu 50 % Miteigentümer an der im Grundbuch von Ober-Eschbach, Flur ..., Flurstück .../... geführten Wohnung ..., Y...straße 4 bis 6. Der Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" ist in seiner Ursprungsfassung am 3. Dezember 1982 in Kraft getreten und umfasst einen wesentlich größeren Bereich, als dies bei dem 2. Änderungsplan der Fall ist. In seiner Ursprungsfassung wies der Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" im Wesentlichen Gewerbegebiete aus, in dem Bereich, der nunmehr Gegenstand der 2. Änderung ist, wurden in der Ursprungsfassung auch allgemeine Wohngebiete, ein Baugebiet für Gemeinbedarf (kirchliches Gemeindezentrum) und ein Gewerbegebiet, in dem nur Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind, sowie eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park & Ride-Parkplatz festgesetzt. Mit der am 17. Januar 1989 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 wurde für den zuvor als Gemeinbedarfsfläche - Kirchliches Gemeindezentrum - festgesetzten Bereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden teilweise die überbaubaren Flächen und die Anordnung der erschließenden öffentlichen Verkehrsflächen geändert. Gegenstand einer ersten vereinfachten Änderung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 (in Kraft getreten am 05.07.1990) war die Änderung der überbaubaren Fläche im Bereich des heutigen Grundstücks Kalbacher Straße 20. Das Plangebiet der - streitgegenständlichen - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" umfasst eine Fläche von ca. 4,9 ha im Bereich Kalbacher Straße, Hewlett-Packard-Straße, Du-Pont-Straße und Adelhartstraße bzw. U-Bahn. Der Teilbereich des Plangebiets zwischen der Du-Pont-Straße und der Straße Im Atzelnest ist mit Büro- und Verwaltungsgebäuden vollständig bebaut. Westlich und nördlich der Straße Im Atzelnest befinden sich dreigeschossige Wohngebäude und ein öffentlicher Spielplatz. Im Nordwesten des Plangebiets ist ein 3.500 qm großes Grundstück (Flurstück 207/2), das bisher als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war, unbebaut, nordöstlich daran anschließend befindet sich eine bisher als Park & Ride-Parkplatz ausgewiesene Fläche. Auf die beiden zuletzt genannten Flächen bezieht sich im Wesentlichen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", der für diese Flächen nunmehr ein Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen vorsieht, wobei der vormals als Park & Ride-Parkplatz genutzte Bereich die Zweckbestimmung "Stellplätze" erhalten hat. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42, Gewerbegebiet Ober-Eschbach" am 17. März 2005 beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemeinsam mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden am 27. Juni 2006 in der Taunuszeitung und am 28. Juni 2006 in der Frankfurter Rundschau öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf, der zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit auf der nunmehr als "Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen" ausgewiesenen Fläche noch eine Kerngebietsausweisung vorgesehen hatte, lag in der Zeit vom 4. Juli 2006 bis einschließlich 4. August 2006 öffentlich aus. Während des Planaufstellungsverfahrens wurde von dem Fachbereich Stadtplanung der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Stadtplanungsbüro Junker und Kruse, Dortmund ein "Zentrenkonzept für den Einzelhandel der Stadt Bad Homburg v. d. H." vom 20. September 2005 erstellt sowie im Februar 2007 von der Firma Habermehl und Follmann, Ingenieursgesellschaft mbH, eine Verkehrsuntersuchung (Erschließung von Verbrauchermärkten im Rahmen des B-Plans 42 [GE Ober-Eschbach]) sowie unter dem 12. Februar 2007 von der TÜV Süd Industrie Service GmbH ein Gutachten - Nr. L 5912 - über die Lärmimmissionen im Einwirkungsbereich des geplanten Sondergebietes für Wohnen und Einzelhandel eingeholt. Am 29. März 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, der Beschluss wurde in der Frankfurter Rundschau vom 14. April 2007 und der Taunuszeitung vom gleichen Tag öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. April 2007 bis zum 25. Mai 2007. Am 22. November 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung über die vorgebrachten Anregungen und den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", 2. Änderung, als Satzung, ebenso wie die dort aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Der Beschluss ist in der Frankfurter Rundschau und der Taunuszeitung am 30. Januar 2008 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 24. Januar 2008 hat das Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan genehmigt. Der Antragsteller hat sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht (Band III und VI der Behördenakten - BA -). Auf den Inhalt der Schriftstücke wird Bezug genommen. Am 8. Dezember 2008 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er wende sich als betroffener Eigentümer insbesondere unter dem Gesichtspunkt der nachbarschädlichen Umplanung von Wohngebietsflächen zu einer großflächigen Einzelhandelsverkaufsfläche unter Überschreitung der Grundflächenzahl gegen den im Antrag bezeichneten Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bebauungsplanung nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den Anforderungen und Voraussetzungen des Planungsziels "Nahversorgung" auseinandergesetzt. Dies habe zu einem groben Missverhältnis von Einzelhandelsfläche und Nahversorgungsbedarf geführt. Gehe man wie die Antragsgegnerin von 5.900 Einwohnern in Ober-Eschbach aus betrage der Rohbedarf an Verkaufsfläche für die Nahversorgung von Ober-Eschbach allenfalls 950 qm, der in Anbetracht der am Philipp-Schäfer-Platz vorhandenen Verkaufsflächen hinreichend abgedeckt sei. Zudem lägen Teile des Ortsgebietes Ober-Eschbach im Einzugsgebiet des Einkaufszentrums in Gonzenheim, was zu einer weiteren Minderung des Flächenbedarfs führe. Darüber hinaus seien im nördlichen und nordöstlichen Einzugsbereich des Plangebiets große Flächen ohne Bevölkerung (Tennisplätze, Kläranlage, Friedhof), im südwestlichen Einzugsbereich sei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, was ebenso zu einer Verringerung des erforderlichen Verkaufsflächenbedarfs führe wie die im südlichen und südwestlichen Einzugsbereich des Plangebiets vorhandenen Bürogebäude und Gebäude einer Weiterbildungseinrichtung. Der Bedarf an Nahversorgungsverkaufsfläche in Ober-Eschbach überschreite die Größe von 800 qm nicht, dieser Bedarf sei zudem gedeckt. Die Antragsgegnerin setze sich zu ihrem eigenen Planungsziel der Nahversorgung in Widerspruch, indem sie die Ansiedlung von Betrieben mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorsehe. Die Verkaufsfläche für den Discounter mit 700 qm sei überdimensioniert, für einen Discounter mit Nahversorgungsfunktion seien 200 qm Verkaufsfläche ausreichend. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,975 auf dem Flurstück 207/2 sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die Vorgaben des § 17 BauNVO. Ein "besonderer städtebaulicher Grund" für eine GRZ von 0,975 sei bereits deshalb nicht gegeben, da für eine Planung der genannten Größenordnung kein städtebaulicher Anlass bestehe. Die vorhandene lockere Bebauung, die von dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 42 auch gewollt gewesen sei, werde durch die höchstmögliche Verdichtung des zweiten Änderungsplans konterkariert. Durch den Wegfall des Grenzabstandes auf dem Nachbargrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche verspringe die Baulinie im Bereich des Nachbargrundstücks um 5 m. Dadurch werde die vorhandene Gestaltung der Straße zerstört. Die Baugrenzen ließen einen Baukörper in einer Länge von 68 m zu, ein derartiges Bauwerk falle völlig aus dem Rahmen der nachbarschaftlichen Umgebung. Die Antragsgegnerin habe sich nicht in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, die Einzelhandelsbetriebe so zu planen, dass diese sich als Einrichtungen der wohnungsnahen Versorgung in die Gebietstypik einpassten (Bl. 12 Gerichtsakte). Vielmehr zwänge sich in die vorhandene, harmonische, lockere Wohnbebauung ein massiver Baukörper, der die Nachbargebäude und öffentlichen Flächen bedränge. Das geplante Sondergebiet trenne zudem die zwischen der Straße im Atzelnest und der Kalbacher Straße liegenden Grundstücke aus dem bestehenden wohnbaulichen Gebietszusammenhang heraus, diese Grundstücke würden zu einer "Wohnenklave" die von drei Seiten von Gewerbeflächen umfasst würden. Auch die Planung der Straße im Atzelnest als Stichstraße sei abwägungsfehlerhaft, zumal die Lkw-Anlieferung für die Einzelhandelsbetriebe auf einer bisher schwerlastverkehrsfreien Straße in Höhe der Zuwegung eines Kinderspielplatzes geplant sei. Die anliefernden Lkw müssten zwecks Anlieferung rückwärts über den Bürgersteig fahren, auch sei nicht auszuschließen, dass bei den angenommenen Anlieferungen die Lkw sich gegenseitig behinderten und in der "zweiten Reihe" auf der Straße warten müssten, bis die Anlieferungsstelle frei sei. Dies alles sei ohne Gefährdung der Passanten auf dem Bürgersteig nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, sich mit den Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auseinanderzusetzen, die die Betriebe durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr auslösten. Auch das Beteiligungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe die Beteiligten im Entwurfsstadium unvollständig und dadurch irreführend informiert. So hätten im Entwurf des Bebauungsplans Angaben zur Verkaufsfläche des Rewe-Marktes am Philipp-Schäfer-Platz sowie ein Hinweis auf die Existenz des Einkaufsmarktes an der Ober-Eschbacher-Straße gefehlt. Das stadtplanerische Problem der Schaffung massiver Überkapazitäten habe daher von den Beteiligten nicht erfasst werden können. Die Antragsgegnerin habe auch zwischen Begründung des Entwurfs und Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ganze Abschnitte ausgetauscht und hinzugefügt. Dies gelte insbesondere für das im Entwurf nicht genannte Ziel der Errichtung eines "Discounters". Die Umplanung des vormaligen allgemeinen Wohngebietes zu einem Sondergebiet für ein Einkaufszentrum verstoße zudem gegen das bauplanungsrechtliche Trennungsprinzip, nach welchem die Gebietstypen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nicht zu durchmischen seien. Schließlich verkenne die Antragsgegnerin, dass von großflächigen Einkaufszentren schädliche Umweltauswirkungen ausgingen, die mit einer Wohnnutzung unverträglich seien. Es widerspreche der Systematik der Baunutzungsverordnung, Sondergebiete, die angeblich der Nahversorgung dienen sollten, inmitten von Wohngebieten zu planen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das von der Antragsgegnerin geplante Sondergebiet für Einzelhandel gemessen an dem von ihr formulierten Ziel des Erhalts der Nahversorgung völlig überdimensioniert sei. Auch habe die Antragsgegnerin es versäumt, Maßnahmen zum Schutz von Schallimmissionen im erforderlichen Umfang zu treffen. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Lärmgutachten belege, dass sowohl die geplante Anlieferzone als auch die geplante Tiefgarageneinfahrt zur Straße Im Atzelnest zu erheblichen, insbesondere das Schlafen beeinträchtigenden Schallimmissionen führen werde, ein Schlafen bei geöffneten Fenstern sei nicht möglich. Wenn jedoch der zu erwartende Lärm erwartbar so intensiv sei, dass die Bewohner des Sondergebietes mit "Schallsperrverglasung" zu schützen seien, wirke sich dies ebenso störend auf das unmittelbare Nachbargebäude Im Atzelnest ..., dessen Schlafräume zu derselben Seite zeigten, aus. Die Antragsgegnerin habe es auch ohne erkennbare Begründung nicht für nötig befunden, die aufgezeigten Schutzmaßnahmen im Plan verbindlich festzusetzen. Die textliche Festsetzung 4.3 enthalte eine unbeschränkte Öffnungsklausel, hinsichtlich des Tiefgaragentores träfen weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen eine Regelung. Festsetzungen zur Abschirmung für den Betrieb der Tiefgarage sowie etwa erforderliche Belüftungsaggregate fehlten. Gleiches gelte für die Kühlaggregate des Einzelhandels. Der Antragsteller beantragt, den am 22. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", 2. Änderung für unwirksam zu erklären. hilfsweise, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, unzutreffend sei, dass die Darstellungen des Bebauungsplans nicht ihrem erklärten Planungsziel entsprächen. Tatsächlich sei der Bebauungsplan Nr. 42, 2. Änderung auf Grundlage des Zentrenkonzeptes entwickelt worden, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sei als Belang bei der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigen. In dem Zentrenkonzept für den Einzelhandel der Stadt Bad Homburg v. d. H. würden die einzelnen Zentrenbereiche räumlich und funktional klar abgegrenzt. Dabei stelle das Zentrenkonzept ein ausführliches und differenziertes Konzept für die Förderung und gezielte Weiterentwicklung des innerstädtischen Einzelhandels unter ausführlicher Betrachtung der einzelnen Zentrenbereiche dar. Als Grundsatz für die Einzelhandelsentwicklung formuliere das Zentrenkonzept, dass großflächiger nahversorgungsrelevanter Einzelhandel bis ca. 1500 qm Verkaufsfläche auch in Stadtteil- bzw. Nahversorgungszentren bzw. definierten Ergänzungsstandorten angesiedelt werden könne. Dabei handele es sich um Geschäfte, deren Sortiment und Einzugsbereich überwiegend auf die Versorgung der umgebenden Wohnbevölkerung ausgerichtet sei. Sie habe geeignete Festsetzungen zur Umsetzung des Planungszieles "Sicherung der Nahversorgung" getroffen: Ausweislich der Begründung strebe sie neben der Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers die Neuansiedlung eines Discounters für die Nahversorgung an. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung gemäß Nr. 1.5.1, wonach Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1500 qm zulässig seien, erfolgt. Weiterhin sehe das Zentrenkonzept am Standort Philipp-Schäfer-Platz eine Ergänzung der Nahversorgung mit weiteren zentrenrelevanten Sortimenten mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm vor. Hierauf beziehe sich die Festsetzung Nr. 1.5.2. Bei Wegfall des vorhandenen Rewe-Marktes am Philipp-Schäfer-Platz aufgrund dessen nicht mehr marktüblichen Größe werde sich für das gesamte Ladenzentrum die Existenzfrage stellen, da der genannte Wegfall den Verlust des Hauptfrequenzbringers bedeute. Daher habe sich für die Antragsgegnerin das Erfordernis gestellt, im Interesse der Sicherung der Nahversorgung Ober-Eschbachs und in Ergänzung bzw. Sicherung des vorhandenen Ladenzentrums, die Voraussetzungen zu schaffen, zeitgemäße Lebensmittelverbrauchermärkte entsprechend dem Zentrenkonzept in einer zukunftsfähigen Größenordnung anzusiedeln. Dabei habe sie sich hinsichtlich der Größenordnung von 1500 qm daran orientiert, was derzeit als überlebensfähige Größe für einen Lebensmittelvollsortimenter gehandelt werde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe die Großflächigkeit eines Lebensmittelverbrauchermarktes nicht dem Ziel, die Nahversorgung zu stärken, entgegen. Sie habe sich auch mit der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets hinreichend auseinandergesetzt. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche treffe keine Aussage hinsichtlich des Straßenausbaus. Wie die Objektstudie darlege, sei anhand von Schleppkurven geprüft worden, ob die Erschließung der Lebensmittelverbrauchermärkte durch Lkw möglich sei. Eine Wendemöglichkeit sei auf der festgesetzten Straßenverkehrsfläche im Bereich des östlich sich anschließenden Weges gegeben. Diese reiche für dreiachsige Müllfahrzeuge aus. Die Durchlässigkeit des Plangebietes für Fußgänger sei nach wie vor gewährleistet, hinsichtlich weiterer Einzelheiten werde auf Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Grundflächenzahl für das Sondergebiet frei von Fehlern in der Abwägung festgesetzt worden. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 liege deutlich unter der des § 17 Abs. 1 BauNVO, die eine solche von 0,8 zulasse. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eröffne die Möglichkeit, von der Grundflächenzahl von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen abzuweichen. Die laut Nr. 2.4 der textlichen Festsetzung vorgesehene Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu 0,975 stehe mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung im Einklang und sei städtebaulich begründet. Zum einen benötigten Lebensmittelverbrauchermärkte typischerweise eine hohe Anzahl an Stellplätzen, zum anderen handele es sich bei der festgesetzten Stellplatzfläche um den nahezu vollständig versiegelten Park & Ride-Parkplatz. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebe die Begründung des Bebauungsplans in zulässiger Weise das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wieder und formuliere die Ausgangssituation sowie die Planungsziele ausführlich. An den Inhalten der Begründung habe sich nichts geändert. Die von dem Antragsteller erstellte Synopse (Anlage K 8 bis K 6) übersehe, dass "fehlende Textpassagen" sich an anderer Stelle der Begründung wiederfänden, zum Teil im gleichen Kapitel. Der Bebauungsplan Nr. 42, 2. Änderung setze auch zulässigerweise ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO fest. Nach § 11 BauNVO seien als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschieden. Die in Nr. 1.5 des Textteiles des Bebauungsplans Nr. 42 beschriebenen Nutzungen könnten insbesondere nicht in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder Kerngebiet (§ 7 BauNVO) verwirklicht werden. Großflächiger Einzelhandel, der Gegenstand der Nr. 1.5.1 des Textteiles des Bebauungsplans sei, sei in einem Mischgebiet nicht zulässig. Auch könnten dort keine Festsetzungen getroffen werden, die die Umsetzung des Zentrenkonzeptes gewährleisteten, wie die Festsetzung zu Betriebstypen und Sortimenten. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes für Einzelhandel und Wohnen unterscheide sich auch von der abstrakten Zweckbestimmung eines Kerngebietes. Kerngebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, aber auch der Unterbringung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur. Diese zentralen Einrichtungen sollten nicht in dem Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen zulässig sein, Ober-Eschbach sei kein Standort im städtischen Gesamtgefüge, der für diese kerngebietstypischen zentralen Einrichtungen in Betracht komme. Das Plangebiet habe eine integrierte Lage im Stadtteil und sei sowohl von den historischen als auch von den neueren Teilen Ober-Eschbachs fußläufig gut erreichbar. Mit der nahegelegenen U-Bahn-Station und den Buslinien verfüge es über eine sehr gute ÖPNV-Anbindung, im Umfeld befinde sich eine verdichtete mehrgeschossige Bebauung, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Als ergänzende Nutzung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde auf die Wohnnutzung im Umfeld Bezug genommen, insbesondere, da sich der Standort durch die vorhandene, oben beschriebene Infrastruktur hervorragend für die Weiterentwicklung dieser Nutzung eigne. Räume für freie Berufe sowie Büro- und Verwaltungsräume sollten ebenfalls zulässig sein. Damit handele es sich bei dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen um einen eigenständigen Baugebietstyp. Im Übrigen orientiere sich auch die Festsetzung zur Geschossigkeit an der Umgebung. Als ergänzende Nutzung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde auf die Wohnnutzung im Umfeld Bezug genommen. Räume für freie Berufe sowie Büro- und Verwaltungsräume störten dabei das Wohnen nicht und müssten gemäß Bebauungsplanfestsetzung in den Baukörper für Einzelhandel und Wohnen integriert sein. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin beantragt, den am 22. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", 2. Änderung, für unwirksam zu erklären, sowie dem Hilfsantrag des Antragstellers stattzugeben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er berufe sich auf § 59 der Hessischen Gemeindeordnung, wonach er als Oberbürgermeister befugt sei, eine vom Magistrat abweichende Meinung zu äußern. In der Sache wolle er Anträge stellen, da er den angefochtenen Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", 2. Änderung ebenso wie der Antragsteller für unwirksam halte. Er halte daher ein Anerkenntnisurteil in der Sache für gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (zehn Leitz-Ordner sowie ein Anlagenheft) sowie die Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Durchführung von Abweichungsverfahren (1 Aktenheft) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.