Urteil
3 A 2049/08.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0824.3A2049.08.A.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 15, 23 und 25 AsylVfG legen sowohl allgemeine als auch besondere Mitwirkungspflichten des Flüchtlings fest, die den gesetzlichen Rahmen der dem Flüchtling obliegenden Pflichten vorgeben.
2. Die im Asylverfahrensgesetz geregelten Mitwirkungspflichten sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denen in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegten Pflichten, sodass auch die Vorschriften des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG im Bundesgebiet Anwendung finden.
3. Bei Glaubwürdigkeitszweifeln ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren der Flüchtling mündlich anzuhören und seine Glaubwürdigkeit vor Gericht zu überprüfen. Dies gilt nicht, wenn der Kläger aus eigenem Antrieb nach Eingang sachverständiger Stellungnahmen auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit konkludent zum Ausdruck bringt, dem nichts entgegensetzen zu wollen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2004 - 5 E 135/02.A - wird, soweit noch streitgegenständlich, zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 15, 23 und 25 AsylVfG legen sowohl allgemeine als auch besondere Mitwirkungspflichten des Flüchtlings fest, die den gesetzlichen Rahmen der dem Flüchtling obliegenden Pflichten vorgeben. 2. Die im Asylverfahrensgesetz geregelten Mitwirkungspflichten sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denen in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegten Pflichten, sodass auch die Vorschriften des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG im Bundesgebiet Anwendung finden. 3. Bei Glaubwürdigkeitszweifeln ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren der Flüchtling mündlich anzuhören und seine Glaubwürdigkeit vor Gericht zu überprüfen. Dies gilt nicht, wenn der Kläger aus eigenem Antrieb nach Eingang sachverständiger Stellungnahmen auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit konkludent zum Ausdruck bringt, dem nichts entgegensetzen zu wollen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2004 - 5 E 135/02.A - wird, soweit noch streitgegenständlich, zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin konnte über die Berufung des Klägers anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich sämtliche Verfahrensbeteiligte hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung des Klägers, mit der er die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2005 - 5 E 135/02.A (2) - begehrt, ist, soweit noch streitgegenständlich, nicht begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG, da er bereits nicht schlüssig hat darlegen können, dass er, wie von ihm behauptet, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 in Aserbaidschan, dort Baku, gelebt hat und ihm dort Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner armenischen Volkszugehöriger gedroht haben. Die Berichterstatterin ist vielmehr nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass der Kläger zumindest auch die armenische Staatsangehörigkeit besitzt und nach Armenien zurückkehren kann, ohne dass ihm dort Verfolgung drohen würde. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz ist daher aufgrund des dem Flüchtlingsschutz innewohnenden Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes ausgeschlossen. Aus diesem Grundsatz folgt, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit oder in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesem Staat möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29/03, Rdnr. 14 in juris online). Dabei ist für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblich das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I, S. 1798) sowie § 60 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970). Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist auf die nunmehr geltende Rechtslage abzustellen. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Abs. 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABlEG Nr. L 304 S. 12) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie -ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die §§ 15, 23 und 25 AsylVfG legen dabei sowohl allgemeine als auch besondere Mitwirkungspflichten des Flüchtlings fest, die den gesetzlichen Rahmen der dem Flüchtling obliegenden Mitwirkungspflichten vorgeben. Der Ausländer ist danach persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 AsylVfG), er muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen und die erforderlichen Angaben hierzu machen (§ 25 Abs. 1 AsylVfG). Zu diesen Angaben gehören zunächst valide Aussagen über seine Identität, Herkunft, seine Staatsangehörigkeit, seine letzten Aufenthaltsorte und seine familiären und sonstigen Bindungen in seinem Heimatland. Sodann gehört als Kern seiner Mitwirkungspflicht die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse, die Schilderung dessen, welche Verfolgungsmaßnahmen er hat erleiden müssen, von wem diese verübt worden sind und/oder vor welchen befürchteten Verfolgungsmaßnahmen er geflohen ist. Die im Asylverfahrensgesetz geregelten Mitwirkungspflichten sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denen in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegten Mitwirkungspflicht, so dass davon auszugehen ist, dass insgesamt die Vorschriften des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG auch im Bundesgebiet Geltung entfalten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. So besteht im Asylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -; und Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 -, jeweils juris-online). Diesen Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag wird der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Aufenthaltszeiten in Aserbaidschan auch nach den dort stattgefundenen Pogromen gegen armenische Volkszugehörige nicht gerecht. Zur Überzeugung der Richterin steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger in Aserbaidschan geboren worden ist und dort wohl auch einen längeren Zeitraum gelebt hat. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, ob er jemals die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erhalten hat, und/oder diese später, etwa durch Streichung aus den Melderegistern, wieder verloren hat. Dies musste und konnte jedoch auf Grund der Verschleierung der Ausreisezeiten und -wege durch den Kläger von Seiten des Gerichts auch nicht weiter aufgeklärt werden, zumal zur Überzeugung der Richterin feststeht, dass der Kläger zumindest die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet im August 2001 gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan, dort Baku, gelebt hat. Das Auswärtige Amt kommt in seiner Auskunft vom 26. Oktober 2009 (Bl. 651 GA) zu dem Ergebnis, dass für den Kläger in der zentralen nationalen Datenbank, dem automatisierten Passregistersystem des Innenministeriums Aserbaidschans, keine Eintragungen über die Ausstellung von aserbaidschanischen Personaldokumenten (Reisepass und Personalausweis) vorliegen. Die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des Klägers konnte somit weder festgestellt noch bestätigt werden. Das Auswärtige Am führt jedoch sodann aus, dass es sich bei der von dem Kläger eingereichten Geburtsurkunde, Geburtsort Bajan, um ein echtes Dokument handelt, da die Geburtseintragung des Klägers unter der Registriernummer 22 vom 13. Juli 1966 in der Dashkesan-Region vorhanden ist. Die Urkunde enthalte weiter einen Stempelabdruck über die Ausstellung eines sowjetischen Inlandspasses aus dem Jahr 1983. Dies ist von der Polizeiverwaltung der Dashkesan-Region auf erneute Nachfrage des Auswärtigen Amtes bestätigt worden. Im zentralen nationalen Adressbüro des Innenministeriums Aserbaidschans sind jedoch für den Kläger keine Registrierungen nachweisbar gewesen. Bezogen auf den von dem Kläger angegebenen Wohnort in Baku führt das Auswärtige Amt weiter aus, die angegebene Adresse in der xxx befinde sich nicht wie angegeben im ehemaligen Khatainski - heute Khatai - sondern im Yasamal-Bezirk von Baku. Weder in der Polizeimeldestelle Yasamal, in der dort zuständigen Wohnbehörde noch bei den Anwohnern sei der Name xxx registriert oder bekannt. In dem Verfahren der beiden Söhne des Klägers, das unter dem Aktenzeichen 3 A 1873/08.A geführt wird, teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 3. Juni 2010 weiter mit, zwar existiere eine xxx in dem Bezirk Khatai in Baku, unter den Nummern xx und xx befänden sich jedoch keine großen Wohnhäuser, sondern Wirtschaftsgebäude, die allerdings zu Wohnzwecken umgewandelt worden seien. In der Hausnummer xx wohnten derzeit fünf Familien, von denen nur eine ihre Wohnung im Jahre 1989 von Armeniern gekauft habe. Diese armenische Familie habe jedoch nicht den Familiennamen xxx gehabt. Nach Angaben der Hausbewohner lebten ansonsten keine ethnischen Armenier in dem Gebäude. In dem ehemaligen Wirtschaftsgebäude Nr. xx wohnten derzeit sechs Familien. Nach Auskunft der Hausbewohner habe in dem Gebäude jedoch niemals eine Familie xxx gewohnt. Eintragungen zu den Geburten der beiden Söhne enthalte zudem das Geburtenregister im Bezirk Khatai nicht. Den Bewohnern der Häuser xxx, xx und xx seien Lichtbilder aus dem Oktober 2002 der beiden Söhne des Klägers (Kläger des verfahren 3 A 1873/08.A) vorgehalten worden, niemand habe die Personen erkannt (Bl. 532 GA 3 A 1873/08.A). Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Gegend um die Xxxstraße herum um eine Militärsiedlung handele, es befänden sich aber in der Nähe der Gebäude 54 und 56 ein Internierungslager für Militärangehörige sowie eine Baumschule (Bl. 750, 751 GA). Auch sei unter der angegebenen Adresse der Name des angeblichen Freundes (und Arbeitgebers) xxx weder bekannt noch registriert gewesen (Bl. 414 GA). Durch das Auswärtige Amt konnte mithin weder der Wohnort des Klägers, noch seine Arbeitsstätte, noch der Aufenthaltsort seines Freundes xxx bestätigt werden. Soweit der Kläger in Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vorträgt, sich seit seinem Umzug von Bajan nach Baku im Jahr 1987 dort illegal aufgehalten zu haben (Bl. 489, 695 GA), kann von Seiten des Gerichts zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Familie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ggfs. unter einem anderen Namen, in Baku, ggfs. an einem anderen Ort, gelebt hat. Die Richterin ist jedoch überzeugt davon, dass er dies nicht bis zu seiner Ausreise, nicht unter der angegeben Adresse und nicht bei dem von ihm sog. Freund xxx getan hat. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes werden gestützt durch die weiteren im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Auskünfte. So zweifelt bereits der Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2009 an, dass sich der Kläger gemeinsam mit seiner Familie als armenischer Volkszugehöriger über einen so langen Zeitraum unerkannt und letztendlich unbehelligt, unter dem Schutz eines Ortspolizisten stehend, hat in Baku aufhalten können. Der Vortrag des Klägers sei für einen Ortskundigen rätselhaft, denn armenischer als „xxx“ könne ein Familienname kaum sein. Wie aber habe man mit einem solchen Namen und einer 4-köpfigen Familie in Baku, einem der Zentren der antiarmenischen Pogrome und Vertreibungen in Aserbaidschan, unerkannt leben können, zu einer Zeit, als im Jahr 1988 nach den Pogromen an den Armeniern in Bakus Trabantenstadt Sumgait und in der Hauptstadt selbst so gut wie alle Armenier, voran jene mit Familien, aus der Metropolitanregion und darüber hinaus (mit Ausnahme von Berg-Karabach) aus allen Teilen Aserbaidschans flüchteten, um nicht erneut Opfer eines Genozids zu werden? Auch sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nicht nur in der Stadt geblieben sei, sondern just in jenen Jahren - 1990 und 1994 - seine beiden Kinder in Baku geboren worden seien. Dabei stelle sich die Frage, ob in der betreffenden Klinik gar nicht nach den Namen der Eltern oder wenigstens der Mutter gefragt worden sei und ob es schließlich keine Reaktion auf die Verwendung des typisch armenischen Vornamens Lewon (nach dem bedeutenden armenischen Herrschergeschlecht der Lewoniten, des mittelalterlichen Königreiches von Kilikien (Kleinarmenien)) gegeben habe. Auch müsse aufgeklärt werden, mit welchen Namen die Kinder in die Personenstandsregister eingetragen worden seien, da auch hieraus Rückschlüsse auf ihre armenische Herkunft hätten gezogen werden können (vgl. Bl. 596, 597 GA). Zwar trägt der Kläger in diesem Zusammenhang vor, sie hätten die Kinder „xxx“ (xxx) und „xxx“ (xxx) gerufen, xxx sei ein russischer und xxx ein in Aserbaidschan allgemein üblicher Name, die korrekte Schreibweise der Namen der Kinder hätten sie erst im Asylverfahren angegeben (Bl. 734 GA). Selbst wenn dies so gewesen sein mag, ändert es jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kläger einen eindeutig armenischen Nachnamen trägt und unter diesem in Aserbaidschan gelebt haben will. Dabei ist auch mit einzustellen, dass sich nach Auskunft der Gutachterin Dr. Tessa Savvidis vom 10. August 2009 (Bl. 521 ff. GA) bei 80 % der Asylbewerber, die sich in Deutschland als ethnische Armenier aus Aserbaidschan ausgeben, bei einer Identitätsprüfung herausstellt, dass sie tatsächlich aus der Republik Armenien stammen (Auskunft der armenischen Botschaft vom 6. August 2009). Auch der Vortrag der Kläger in dem Verfahren 3 A 1873/08.A spricht dafür, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Familie nicht bis zu seiner Ausreise in Aserbaidschan, dort Baku, gelebt hat. Der Vortrag der Kläger des Verfahrens 3 A 1873/08.A erschöpft sich hinsichtlich der Frage, ob sie Erinnerungen an Baku haben, darin, sie hätten von der Stadt eigentlich gar nichts gesehen, es sei ihnen immer wieder gesagt worden, sie seien Kinder eines Armeniers, daher hätten sie aufpassen und vorsichtig sein müssen (vgl. Bl. 18 Bundesamtsakte zu dem Verfahren 3 A 1873/08.A). Der extrem detailarme Vortrag, der keine lebensnahen Ausführungen zu ihrem Leben „in Gefangenschaft“ (die Wohnung der Eltern, das Anwesen des XXX) oder Erinnerungen an die Stadt Baku, und sei es nur in dem von ihnen beschränkt wahrgenommen Umfeld enthält, kann die Richterin nicht davon überzeugen, sie hätten sich tatsächlich bis zu ihrer Ausreise in Baku aufgehalten. In Anbetracht der weiteren Ermittlungen insbesondere des Auswärtigen Amtes zu der Meldung des Klägers in Armenien (dazu weiter unten) wird ihm nicht geglaubt, dass er gemeinsam mit seiner Familie bis zum Jahr 2001 in Aserbaidschan gelebt habe. Ob der Kläger jemals die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besessen hat, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, da der Kläger verschweigt, wann er tatsächlich Aserbaidschan verlassen hat. Nach Auskunft des Gutachters Prof. Dr. Luchterhandt hängt es nämlich vom Ausreisezeitpunkt ab, ob er eine über seine Eltern erworbene aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren hat oder nicht. Nach dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz 1990 verlor ein Bürger seine Staatsangehörigkeit, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hatte, aber sich fünf Jahre hindurch ohne triftigen Grund nicht bei einer Konsularbehörde Aserbaidschans hatte erfassen lassen (Art. 18 Abs. 1 Ziffer 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Ziffer 2 Staatsangehörigkeitsgesetz 1990). Des Weiteren wurde einem Bürger die Staatsangehörigkeit entzogen, wenn er den Interessen des Staates oder der Staatssicherheit Aserbaidschans „einen wesentlichen Schaden zugefügt hatte“ (Art. 18 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz 1990). Diese Verlustgründe sind durch das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz von 1998 ersatzlos gestrichen worden (Art. 14 Staatsangehörigkeitsgesetz) (Bl. 599 bis 601 GA). Da nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 2009 keine Eintragungen über den Kläger hinsichtlich der Ausstellung von aserbaidschanischen Personaldokumenten (Reisepass und Personalausweis) vorliegen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er zumindest heute nicht mehr die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Schlussfolgerung steht auch in Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin Dr. Tessa Savvidis, die ausführt, der Kläger sei zwar nach eigenen Angaben im Staatsgebiet Aserbaidschans geboren worden und falle daher nach Art. 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetztes vom 30.09.1998 unter die Kategorie derjenigen Personen, denen die Staatsangehörigkeit zuerkannt werden müsse. In der behördlichen Praxis sei jedoch den nach 1990 in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern oder armenisch stämmigen Personen die Erteilung von Identitätspapieren verweigert worden (vgl. Bl. 522 GA), der Kläger sei daher zumindest faktisch als staatenloser bzw. „heimatloser Ausländer“ (bezogen auf Aserbaidschan) anzusehen, da ihm als ethnischer Armenier die Rückkehr in die Republik Aserbaidschan definitiv verbaut sei (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, Bl. 601 GA). Weitere Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich des Bestehens einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bestehen für das Gericht nicht und mussten in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich seines Ausreisezeitpunktes aus Aserbaidschan und seiner Aufenthaltsorte unglaubwürdig und seine Aussagen insoweit unglaubhaft sind, auch nicht ermittelt werden. Täuscht der Kläger hinsichtlich des maßgeblichen Ausreisezeitpunktes aus seinem Heimatland über die tatsächlichen Verhältnisse ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, fiktiv verschiedene Szenarien gedanklich durchzuarbeiten, ohne dass diese auf der Grundlage eines substantiierten Tatsachenvortrags einer Überprüfung standhalten könnten. Die Richterin ist allerdings überzeugt davon, dass der Kläger die armenische Staatsangehörigkeit besitzt und sich tatsächlich vor seiner Ausreise dort in dem Ort Sotk aufgehalten hat. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Auswärtige Amt in seinen Stellungnahmen vom 26. Oktober 2009 und 19. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass der Kläger im armenischen Wählerverzeichnis registriert ist, dass dort nur Personen aufgeführt werden, die die armenische Staatsangehörigkeit besitzen und dass im Weiteren Bewohner des Dorfes Sotk, Provinz Gegharkunik ihn anhand eines vorgelegten Lichtbildes identifiziert haben (Bl. 651 ff. GA). Zwar behauptet der Kläger nach wie vor, niemals in Armenien gewesen zu sein und dort gelebt zu haben, dies wird ihm jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme sowie der Beweisaufnahme in dem Verfahren seiner Söhne (3 A 1873/08.A) nicht geglaubt. Das Auswärtige Amt führt in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 im Einzelnen aus, der Kläger habe in Armenien durch Befragung vor Ort unter seinen Personalien identifiziert werden können. Die durch den Vertrauensanwalt der Botschaft hierzu befragten Dorfbewohner in Sotk hätten dabei angegeben, der Kläger sei ein Flüchtling aus Aserbaidschan und nach seiner Flucht ständig in Sotk wohnhaft gewesen. Vor vier bis fünf Jahren habe er das Dorf verlassen (Bl. 652 GA). Die Bewohner des Dorfes hätten den Kläger mittels eines Lichtbildes, das dem Auswärtigen Amt durch den Senat zur Verfügung gestellt worden ist, identifizieren können (Bl. 743 GA). Der Kläger sei unter der Adresse xxx, Haus xx, Dorf Sotk, Provinz Gegharkunik, Armenien in dem über das Internet frei zugänglichen Wählerverzeichnis gemeldet. Da lediglich armenische Staatsangehörige im armenischen Wählerverzeichnis registriert seien, könne davon ausgegangen werden, dass er die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass die Aussage der Dorfbewohner, er sei noch vor vier bis fünf Jahren ständig in Sotk wohnhaft gewesen, nicht zutreffen kann, da er sich bereits seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet aufhält. Diese zeitliche Fehleinschätzung der befragten Dorfbewohner hält die Richterin jedoch nicht für so relevant, dass sie die weiteren eindeutigen Aussagen, wie Identifizierung des Klägers anhand eines Lichtbildes, in Frage stellen können. Des Weiteren wird hierdurch nicht in Frage gestellt, dass der Kläger unter seinem Namen im armenischen Wählerverzeichnis registriert ist, und damit seine armenische Staatsangehörigkeit belegt worden ist. Diesen detaillierten Aussagen und Erkenntnisse steht auch nicht entgegen, dass die beiden Söhne des Klägers ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Juli 2010 in deren Verfahren (Bl. 532 GA 3 A 1873/08.A) von Bewohnern des Dorfes Sotk nicht identifiziert werden konnten. Dies kann auf Zufälligkeiten bei der Auswahl der befragten Personen zurück zu führen sein, erschüttert aber weder die eindeutigen Aussagen zu der Person des Klägers, noch gar die aus dessen Eintragung in das armenische Wählerverzeichnis zu ziehenden Schlussfolgerungen. Gleiches hat für die neuerlich mitgeteilten Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amtes vom 20. Juli 2010 zu gelten, nach denen nach Aussage eine Cousins des Klägers er zwar in dem Dorf Sotk bekannt sein soll, jedoch vor etwa fünf Jahren das Dorf verlassen und einen Sohn und eine Tochter, geboren 1997 und 1998 haben soll (Bl. 533 GA). Auch die zuletzt gemachten Angaben können die auf Grund der Identifizierung des Klägers durch Lichtbildvorlage und der Eintragung in das armenische Wählerverzeichnis gewonnene Überzeugung der Richterin, der Kläger habe sich tatsächlich für einen relevanten Zeitraum in dem Dorf Sotk aufgehalten und habe die armenische Staatsangehörigkeit, nicht erschüttern. Der Kläger irrt auch soweit er meint, ihm müsse letztendlich nachgewiesen werden, wie lange er in Armenien, in dem Ort Sotk oder an einem anderen Ort gelebt hat (Bl. 734 GA). Wie bereits oben ausgeführt, findet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Kein weiterer Anlass zur Sachaufklärung besteht generell dann, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -; und Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 -, jeweils juris-online). In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger über seine Aufenthaltszeiten und Ausreisemodalitäten in Armenien und Aserbaidschan getäuscht hat, insbesondere auf Grund seiner Eintragung in das armenische Wählerverzeichnis jedoch feststeht, dass er zumindest auch die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, musste das Gericht weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nicht betreiben. Dass der Kläger als armenischer Volks- und Staatsangehöriger in Armenien Verfolgung zu befürchten hat, wird von ihm weder behauptet, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Flüchtlingsschutz greift jedoch grundsätzlich nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, die Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts schließt die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 [335]). Da der Kläger heute als armenischer Staatsangehöriger in Armenien vor politischer Verfolgung sicher ist, hat er keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf nicht weiter aufklärbare, zurückliegende Ereignisse in seinem Geburtsland Aserbaidschan. Die Richterin ist insgesamt bei einem derartigen Sachverhalt nicht zu einer weiteren Aufklärung verpflichtet. Dabei hat das Gericht bereits umfänglich Beweis erhoben und versucht, dem Sachvortrag des Klägers nachzugehen und weiter aufzuklären. Der Sachvortrag gebietet jedoch nunmehr keine weitere Aufklärung, da im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass sich die Ereignisse so wie von dem Kläger geschildert, in weiten – entscheidungserheblichen - Teilen nicht zugetragen haben können. Zwar ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren der Flüchtling bei Glaubwürdigkeitszweifeln mündlich anzuhören und seine Glaubwürdigkeit vom Gericht zu überprüfen. Verzichtet der Kläger jedoch aus eigenem Antrieb nach Eingang sachverständiger Stellungnahmen auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und gibt damit konkludent zu verstehen, dass er den dort getroffenen Aussagen nichts entgegen setzen will, kann das Gericht höchst ausnahmsweise auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheiden, wenn es die Auskunftslage nach Eingang sämtlicher Auskünfte im Übrigen für eindeutig und zweifelsfrei hält. Klarstellend weist die Richterin darauf hin, dass streitgegenständlich ausschließlich (noch) das Begehren des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG ist. Dies ergibt sich aus der Rücknahme des Begehrens auf Zuerkennung von Asyl im Sinne des § 16a GG sowie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Bl. 274 ff. der Gerichtsakte), nach der die Revision nur zugelassen wurde hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. In seinen Gründen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Ablehnung des subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließlich der Bestätigung der Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan im Hinblick auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in Berg Karabach durch das Berufungsgericht auflösend bedingt rechtskräftig geworden ist. Nach der von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2006 in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (1 B 68.04 in juris-online) handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nach § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließlich der erlassenen Abschiebungsandrohung andererseits um eigenständige Streitgegenstände, die ein eigenes rechtliches Schicksal nehmen können. Sie sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den insoweit nicht angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2005 rechtskräftig entschieden worden. Gleichwohl weist die Richterin darauf hin, dass die Bezeichnung von Aserbaidschan als Abschiebezielland faktisch ins Leere gehen dürfte, da Aserbaidschan den Kläger nach den oben gemachten Ausführungen als armenischen Volkszugehörigen und zudem armenischen Staatsangehörigen nicht aufnehmen wird. Die Berufung ist daher, soweit noch streitgegenständlich, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der nach seinen Angaben am xxx in Bajan (Aserbaidschan) geborene Kläger beantragte am 13. August 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die in russischer Sprache durchgeführt wurde, im Wesentlichen vor, er spreche russisch und armenisch, aserisch verstehe er. Er besitze keine Staatsangehörigkeit, sei jedoch in Aserbaidschan geboren und habe dort immer bis zu seiner Ausreise gelebt. Außer seiner Geburtsurkunde besitze er keinerlei Papiere, die Geburtsurkunde habe er in Trier abgegeben. Er habe zwei Kinder, die Kläger des Verfahrens 3 A 1873/08.A, die am 18.12.1990 und am 09.07.1994 in Baku geboren worden seien. Mit deren Mutter, die ein eigenes Asylverfahren betreibe, lebe er seit 1986 zusammen, standesamtlich verheiratet seien sie nicht. Er sei gemeinsam mit seiner Frau ins Bundesgebiet gekommen, die Kinder hielten sich jetzt in dem Dorf Balachan, das in einem Außenbezirk von Baku liege, auf. Er selbst habe in Baku in der xxx gewohnt. Sein Vater heiße xxx und sei 1942 geboren, seine Mutter xxx, geboren 1945. Er sei 1987 von zu Hause weggegangen, seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. In Bajan habe er von 1973 bis 1983 die Schule besucht. Seinen Wehrdienst habe er von 1984 bis 1986 in Tscheljabinsk abgeleistet. Er halte sich erstmals außerhalb von Russland auf. Er sei Automechaniker, seinen Beruf habe er von 1987 bis Juli 2001 ausgeübt. Aus Aserbaidschan sei er weggegangen, da in den letzten Monaten sein Leben in Gefahr gewesen sei. Direkt neben seiner Wohnung habe sich die Werkstatt seines Freundes xxx befunden, in der er gearbeitet habe. Für den Bezirk habe es einen zuständigen Ortspolizisten gegeben, der als einziger gewusst habe, dass sie Armenier seien. Er habe aber immer ruhig gehalten und nie etwas gesagt. Dieser Ortspolizist sei im Sommer erkrankt und später verstorben. Am 23. Juli 2001 sei dann der neue Ortspolizist zu ihnen gekommen und habe Kontrollen durchführen wollen. Er habe ihm jedoch keine Dokumente vorlegen können. Damit er still halte, habe er ihm 500,00 Dollar gegeben. Am 30. Juli 2001 sei der Ortspolizist gemeinsam mit zwei weiteren Personen in der Werkstatt erschienen, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in der Mittagspause gewesen. Sein Freund XXX habe ihm dann am Abend gesagt, sie sollten das Wichtigste einpacken und ihr Geld einstecken. XXX sowie dessen Ehefrau hätten sie dann in eine leere Wohnung gebracht. Ihre Kinder seien zu diesem Zeitpunkt bei den Eltern von XXXs Frau in Balachan gewesen, wo sie während der Schulferien fast jedes Jahr ein oder zwei Monate Zeit verbracht hätten. Sie hätten XXX 9.000,00 Dollar und Fotos gegeben, eine Person namens Alexsander habe sie in Sicherheit bringen sollen. Eine große Enttäuschung sei für sie gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei, für die Kinder auch sofort Papiere zu besorgen. XXX habe sie jedoch beruhigt und ihnen versichert, er werde auf die Kinder acht geben, sie könnten sich bei ihm aufhalten. XXX habe ihm gegenüber erklärt, dass die Leute ihn dort nicht mehr hätten haben wollen. Hätte er ihn weiterhin verteidigt, hätte es auch für ihn, XXX, kein gutes Ende genommen. In Baku hätte es fast jedes Jahr etwa ein oder zwei mal einen sogenannten Reinigungsprozess gegeben, Zweck der Kontrollen sei gewesen, Armenier ausfindig zu machen, die dann irgendwie verschwunden seien. Im Fernsehen seien auch Reportagen über Karabach gezeigt worden, in diesem Zusammenhang sei über die Rolle der Russen und Armenier in Aserbaidschan diskutiert worden. Dies habe dann entsprechende Auswirkungen gehabt. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm seine Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Gegen den am 16. Januar 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24. Januar 2002 zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau, an die sich der Bescheid vom 15. Januar 2002 ebenfalls richtete, Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das Klageverfahren der Ehefrau wurde im Folgenden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2002 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 E 720/02.A fortgeführt. Auf gerichtliche Nachfrage gab der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. April 2002 an, seine Kinder lebten derzeit in Baku, xxx, Bezirk Khatainski und würden von ihrem Freund xxx betreut. Dieser wohne ebenfalls unter der angegebenen Adresse (Bl. 35, 36 GA). Ergänzend trug er vor, er habe seine Ehefrau während seines Wehrdienstes in Russland kennen gelernt. Anschließend hätten sie in Aserbaidschan gelebt. Sie seien beide aus ethnischen Gründen von den jeweiligen Elternhäusern verstoßen worden. Sie hätten immer russisch miteinander gesprochen. Bei den beiden Personen, die damals gemeinsam mit dem Ortspolizisten in die Werkstatt gekommen seien, habe es sich um einen Hauptmann der "Staatspolizei" und eine Person in Zivil gehandelt (Bl. 27, 28 GA). Eine Ansiedlung in Berg-Karabach könne er sich gemeinsam mit seiner Familie nicht vorstellen. Aseri verstehe er zu etwa 70 bis 80 Prozent, er könne diese Sprache auch etwas sprechen. In Baku sei eine Verständigung in Russisch auch im Jahr 2001 kein Problem gewesen. Er beherrsche auch die armenische Sprache, da er eine armenische Schule besucht und abgeschlossen habe (Bl. 127 R, 128 GA). Der Kläger hat beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2002 zu verpflichten festzustellen, dass er Asylberechtigter ist und in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2004 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägers vom 21. Januar 2004, bei Gericht eingegangen am 26. Januar 2004, hat der Senat mit Beschluss vom 5. August 2004 - 3 UZ 314/04.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2004 zugelassen. Mit Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2380/04.A - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2004 - 5 E 135/02.A (2) - im Wesentlichen mit dem Argument zurückgewiesen, dem Kläger stehe in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zu. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 15. September 2005 aufgehoben, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellungen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht und - nur - insoweit die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (Bl. 365 GA). Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (Bl. 448 GA) zur allgemeinen Situation armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan sowie zu Fragen der Fluchtalternative in Berg-Karabach sowie zu den von dem Kläger genannten Aufenthaltsorten Beweis erhoben. Zu letzteren Fragen hat der Senat das Auswärtige Amt unter dem 14. Mai 2009 (Bl. 499 GA) sowie unter dem 30. April 2010 (Bl. 743 GA) um ergänzende Stellungnahmen gebeten. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten gemäß Art. 16a GG zurückgenommen (Bl. 452 GA). Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 A 685/09.A eingestellt worden (Bl. 471 GA). In dem Verfahren der beiden Kinder des Klägers, das unter dem Aktenzeichen 3 A 1873/08.A geführt wird, hat der Senat Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu deren Vortrag eingeholt. Auf die dort eingegangenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes wird Bezug genommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.03.2009, Bl. 484 a, vom 20.05.2010, Bl. 479, vom 03.06.2010, Bl. 498 und vom 20.07.2010, Bl. 532 in 3 A 1873/08.A). Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger nunmehr ergänzend vor, er sei tatsächlich 1987 von Bajan nach Baku verzogen und habe dort bis zu seiner Ausreise in der xxx gewohnt und in der Hausnummer xxx (Garage) gearbeitet. Er habe keine genauen Ortskenntnisse von Baku, insbesondere kenne er nicht den Verlauf der Straßen sowie die einzelnen Stadtbezirke und deren Lage. Der damals zuständige Ortspolizist habe stets erklärt, er komme aus Khatai, er sei daher davon ausgegangen, dass die xxx Straße in Khatai liege. Ausweislich eines zu den Gerichtsakten gereichten Internetauszuges verlaufe die xxx Straße in etwa an der Grenze zwischen Khatai und Yaramal. In Baku hätten sie keine Aufenthaltsgenehmigung besessen, allerdings habe er eine solche für das Dorf Bajan, das etwa 320 km von Baku entfernt liege, gehabt. In der xxx Straße Nr. xx habe sich eine sehr kleine Garage befunden, es sei keine offizielle, nach außen hin erkennbare Werkstatt gewesen. Man habe auch nicht mit seinem Fahrzeug in die Garage hineinfahren können, vielmehr hätten die Kunden Ersatzteile und Motoren zum Beispiel mit einer Schubkarre gebracht, damit die entsprechenden Teile repariert werden konnten. Nach seiner Kenntnis sei die Werkstatt auch nicht offiziell registriert gewesen, solche Dinge würden von den Behörden mehr oder weniger toleriert, sein Freund Rustam habe den kontrollierenden Beamten auch häufiger Geldsummen übergeben (Bl. 488 ff. GA, 504, 687 GA). Die mittels Vertrauensanwälten eingeholten Informationen des Auswärtigen Amtes, wonach ihn Dorfbewohner aus Sotks (Armenien) als aserbaidschanischen Flüchtling erkannt haben sollen, könnten mangels hinreichender Plausibilität nicht entscheidungserheblich sein. So hätten die Dorfbewohner beispielsweise behauptet, er sei noch vor vier bis fünf Jahren ständig in Sotks wohnhaft gewesen, was erwiesenermaßen nicht zutreffend sei, da er seit 2001 in Deutschland sei. Darüber hinaus sei er nur als Einzelperson erwähnt worden, nicht jedoch seine Familie. Er habe jedoch bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt (Bl. 687, 688 GA). Auch fehlten Angaben zu dem Zeitraum, innerhalb dessen er (allein oder mit wie vielen Familienangehörigen?) in Sotk gelebt haben solle. Er sei tatsächlich niemals in Armenien gewesen, er habe auch seit 1987 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern (Bl. 735, 736 GA). Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2004 - 5 E 135/02.A - zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 2009 sei davon auszugehen, dass der Kläger zumindest auch die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Dass ihm in Armenien politische Verfolgung drohe, sei bereits nicht behauptet worden. Er habe damit keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung, Fragen zur Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative Berg Karabach seien daher in diesem Verfahren nicht zu beantworten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Beteiligten vom 15. März 2010 Bezug genommen. Der Beteiligte trägt im Wesentlichen vor, ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sei bereits deshalb nicht gegeben, da grundlegende Glaubwürdigkeitszweifel sowohl an seinen Aussagen als auch an denen seiner Söhne, die unter dem Aktenzeichen 3 A 1873/08.A ein eigenes Asylverfahren betrieben, bestünden. Der angeblich bis August 2001 andauernde Verbleib in Aserbaidschan sei nicht glaubhaft. Aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 2009 sei davon auszugehen, dass der Kläger zumindest (bzw. gegebenenfalls auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Anderenfalls wäre er, wie das Auswärtige Amt ausgeführt habe, nicht in dem armenischen Wählerverzeichnis registriert. Da weder geltend gemacht worden sei noch anderweitig ersichtlich sei, dass Armenien seine Staatsbürger vor Verfolgungsgefahren eines Drittstaates nicht in Schutz nehme oder nehmen könne oder gar selbst sich gegenüber armenischen Volkszugehörigen als Verfolgerstaat geriere, komme dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet nicht zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte, dass für die Gefahr politischer Verfolgung auf den Staat abzustellen sei, dessen Staatsangehöriger ein Ausländer in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt habe. Besitze er mehrere, bedürfe es feststellenden Schutzes nur, wenn ihm Verfolgung durch jeden seiner Heimatstaaten drohe. Anderenfalls könne der Ausländer auf die Rückkehr in den (bzw. die) Heimatstaat(en) verwiesen werden, in dem (bzw. denen) keine Verfolgung drohe (Bl. 683 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Aktenhefte), den Inhalt der Gerichtsakte 3 A 1873/08.A (Gerichtsakte der Kinder des Klägers) nebst Verwaltungsvorgang (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in Armenien und Aserbaidschan Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.