OffeneUrteileSuche
Urteil

3 B 1281/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0721.3B1281.11.0A
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Bauvorbescheid kann sich nur dann gegen die Zurückstellung eines Bauantrags durchsetzen, wenn er im Zeitpunkt der Zurückstellung noch wirksam ist. Dies erfordert nach Ablauf der 3-Jahresfrist des § 66 Abs. 1 HBO den Erlass eines Verlängerungsbescheides, allein die Antragstellung ist nicht ausreichend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2011 - 1 L 1096/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bauvorbescheid kann sich nur dann gegen die Zurückstellung eines Bauantrags durchsetzen, wenn er im Zeitpunkt der Zurückstellung noch wirksam ist. Dies erfordert nach Ablauf der 3-Jahresfrist des § 66 Abs. 1 HBO den Erlass eines Verlängerungsbescheides, allein die Antragstellung ist nicht ausreichend. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2011 - 1 L 1096/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2011 - 1 L 1096/11.GI - ist zurückzuweisen, denn sie ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. März 2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid vom 15. Februar 2011 zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der der Katholischen Kirchgemeinde St. Peter und Paul erteilte Bauvorbescheid vom 15. Januar 2008 - 63 ha, VA 0027/2007 - dem Zurückstellungsbescheid vom 15. Februar 2011 - 63 br, BTB 0492/2010 - bereits deshalb nicht entgegen, weil der Bauvorbescheid im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet hat. Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführungen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. Auch ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39/82 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2011, § 14 Rdnr. 121 m.w.N.). Diese Wirkung tritt auch gegenüber einem Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB ein, mit dem der Erlass einer Baugenehmigung verhindert werden soll; bei dem „schwächeren“§ 15 BauGB kann nichts anderes gelten als bei der „stärkeren“ Veränderungssperre. Die Bindungswirkung muss aber im Einzelfall rechtlich noch bestehen (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 23 m.w.N.; Schroedter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 15 Rdnr. 15). Der Bauvorbescheid vom 15. Januar 2008 konnte eine Bindungswirkung gegenüber dem Zurückstellungsbescheid vom 15. Februar 2011 sowie in dem diesem zugrundeliegenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr entfalten, da er gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung i.d.F. vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46 ff.) - HBO - mit Ablauf des 19. Januar 2011 außer Kraft getreten ist. Ausweislich des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ist der Bescheid vom 15. Januar 2008 am 16. Januar 2008 abgesandt worden, so dass er gemäß § 41 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HessVwVfG - als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 19. Januar 2008, als bekanntgegeben gilt. Im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuches mit Bescheid vom 15. Februar 2011 stand ein wirksamer Bauvorbescheid der Zurückstellung nicht mehr entgegen. Nach der Aktenlage sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2011 ist weder ein Antrag auf Verlängerung der Wirkungen des Bauvorbescheids vom 15. Januar 2008 gestellt worden (§ 66 Abs. 1 Satz 3 HBO), noch ein „Verlängerungsbescheid“ erlassen worden. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden sollte, dass durch ihren am 23. Dezember 2010 eingereichten Bauantrag konkludent ein Verlängerungsantrag hinsichtlich des Bauvorbescheides gestellt worden sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Allein die Antragstellung bewirkt nämlich nicht die Fortgeltung des Bauvorbescheides, vielmehr bedarf es einer entsprechenden Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde, die in deren Ermessen steht. Ein Verlängerungsbescheid findet sich jedoch nicht in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten. Im Übrigen steht der Bauvorbescheid vom 15. Januar 2008 dem Zurückstellungsbescheid vom 15. Februar 2011 auch deshalb nicht entgegen, da, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, das beantragte Vorhaben nicht von dem Bauvorbescheid vom 15. Januar 2008 erfasst wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich das Bauvorhaben der Antragstellerin nicht, wie von dem Bauvorbescheid vom 15. Januar 2008 gefordert, gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass bei der Auslegung des Bescheides vom 15. Januar 2008 grundsätzlich behördeninterne Vermerke und Stellungnahmen, die nicht zum Gegenstand des Bescheides gemacht worden sind - wie hier die Stellungnahme des Fachdienstes Stadtplanung -, unbeachtlich sind. Maßgeblich ist nämlich allein, welcher Inhalt dem Bescheid vom 15. Januar 2008 objektiv nach dem Empfängerhorizont zukommt. Ausweislich des Bescheides vom 15. Januar 2008 bestehen in planungsrechtlicher Hinsicht gegen eine Bebauung des Grundstücks (Flur …, Flurstück …), die sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügt, keine grundsätzlichen Bedenken. Nach Auskunft des Fachdienstes Stadtplanung ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern, wie sie in der näheren Umgebung vorhanden sind, zulässig. Bei dem hier maßgeblichen Geviert, das nach im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotener aber auch ausreichender summarischer Prüfung durch die „Wassergasse“ im Norden, das Flurstück … im Westen, den „Schubbelackerweg“ im Süden und die Flurstücke …/2 und …/6 im Osten begrenzt wird, fügt sich das Bauvorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, allerdings nicht in die nähere Umgebung ein. Eine Bebauung in südlicher Ausrichtung zum „Schubbelackerweg“ ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht prägend vorhanden. Die im südlichen Bereich des Flurstücks … vorhandenen Gebäude prägen im Zusammenwirken mit dem auf dem Flurstück …/2 vorfindlichen Gebäude die Umgebung nicht derart, dass sie vorbildwirkend für eine weitere Bebauung - auf dem Flurstück … - sind. Für das Flurstück …/2 gilt dies im Hinblick auf die von der Antragstellerin geplanten Wohngebäude bereits deshalb nicht, weil das dortige Gebäude, das an ein Gebäude des nördlich angrenzenden Flurstücks …/4 angrenzt, nur geringfügig in die südlich ausgerichtete Freifläche auf dem Flurstück …/2 hineinragt. Die auf dem südlichen Teil des Flurstücks … stehenden Gebäude stellen sich nach summarischer Prüfung als nicht vorbildprägende „Ausreißer“ dar, die keine Entsprechung auf den umliegenden, das Geviert in seinem südlichen Bereich prägenden Grundstücken haben. Der südliche Bereich des maßgeblichen Gevierts ist durch Freiflächen geprägt. Die Gebäude auf dem Flurstück … nehmen zudem aufgrund ihrer Lage in dem abknickenden Bereich des „Schubbelackerweges“ eine Sonderstellung ein, auch wenn sie über diesen und nicht über die Straße „An der Zahlbach“ erschlossen werden. Eine Prägung der maßgeblichen Bebauung durch die weiter westlich gelegenen Gebäude jenseits der Straße „An der Zahlbach“ findet bereits deshalb nicht statt, weil diese außerhalb des maßgeblichen Gevierts, getrennt durch die Straße „Am Zahlbach“, liegen. Gleiches hat für die nördlich der „Wassergasse“ gelegenen Gebäude zu gelten. Während der Straße „An der Zahlbach“ auf Grund ihrer Größe und Lage trennende Wirkung zu dem maßgeblichen Geviert zukommt, kann dies zwar für die „Wassergasse“ nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Gleichwohl stellt die nördlich der Wassergasse vorfindliche Bebauung ein eigenständiges, von der südlich der „Wassergasse“ zu trennendes Gebiet dar, da dort eine relativ verdichtete Bebauung zwischen den Straßen „Alter Kirchhainer Weg“ und „Wassergasse“ vorhanden ist, die sich so in südlicher Richtung gerade nicht fortsetzt. Das Bauvorhaben der Antragstellerin fügt sich zudem auch deshalb nicht gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein, da die von der Antragstellern geplante private Erschließungsstraße nördlich der beiden Wohngebäude vorbildlos ist. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1972 kommen entgegen der Auffassung der Antragstellerin für das nunmehr durchzuführende Baugenehmigungsverfahren keine Rechtswirkungen mehr zu. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen, von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).