Beschluss
3 A 1330/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0301.3A1330.11.Z.0A
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Leitsätze
1. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung diese trotz eines Widerrufsvorbehaltes aus, so kann er sich nicht darauf berufen, das den Widerruf begründende Ereignis sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die weitere Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde.
2. Unabhängig davon, ob eine baurechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wirksam erteilt wurde, nichtig ist oder von Anfang an fehlt, kann sich ein Nachbar zur Geltendmachung des Rücksichtnahmegebots nur auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte berufen.
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten und der Beigeladenen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 - 8 K 3785/10.F - zugelassen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
3 A 565/12
fortgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 15.000,00 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung diese trotz eines Widerrufsvorbehaltes aus, so kann er sich nicht darauf berufen, das den Widerruf begründende Ereignis sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die weitere Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde. 2. Unabhängig davon, ob eine baurechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wirksam erteilt wurde, nichtig ist oder von Anfang an fehlt, kann sich ein Nachbar zur Geltendmachung des Rücksichtnahmegebots nur auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte berufen. Auf den Antrag der Beklagten und der Beigeladenen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 - 8 K 3785/10.F - zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 A 565/12 fortgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Zulassungsantragsteller mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Urteils geltend gemacht haben. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.2008 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2007 - 7 UZ 23/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 124a). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (sogenannte mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 124; Rdnr. 7 zu § 124a). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Urteils, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der entsprechende Befreiungsbescheid seien aufzuheben, weil sie das Abwehrrecht der Kläger auf Einhaltung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO verletzten. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und in der Folge die darauf basierende Baugenehmigung seien trotz des Fehlens nachbarschützender Festsetzungen im Bebauungsplan gegenüber den Klägern rücksichtslos, da durch das genehmigte Vorhaben die Realisierung der Baugenehmigung für ein Videoboard (Werbeanlage) an der Außenwand ihres Gebäudes unmöglich gemacht werde. Unabhängig von der Frage, wer heute überhaupt Berechtigter dieser Baugenehmigung ist, verbietet sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, die einen rechtlich relevanten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO begründen könnte, schon deshalb, weil diese Baugenehmigung einen Widerrufsvorbehalt enthält. Ausweislich dieser zulässigen Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann die Baugenehmigung widerrufen werden, „wenn an dem Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht ist, oder an dem Nachbargebäude baulichen Änderungen genehmigt werden“. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung diese trotz ihres rechtlich nicht dauerhaft gesicherten Bestandes aus, so spricht Überwiegendes dafür, dass er sich nicht darauf berufen kann, das den Widerruf begründende Ereignis - hier die Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens - sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde. Ebenso spricht Überwiegendes dafür, dass bei den Klägern kein schützenswertes Vertrauen auf den unbegrenzten Fortbestand der genehmigten Nutzung besteht. Ernstliche Zweifel bestehen auch an der Annahme des Urteils, die angefochtene Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei rücksichtslos, weil der rechtlichen Beurteilung nicht nur das Erweiterungsvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben einschließlich des Altbestandes zugrunde zu legen sei; der Befreiungsbescheid vom 27. November 1974 und die auf ihm basierende Baugenehmigung für das bestehende Hochhaus seien wegen der erheblichen Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nichtig, denn die Grundzüge der Planung würden nicht gewahrt. Es erscheint fraglich und ist im Berufungsverfahren zu klären, ob das Verwaltungsgericht mit dieser Rechtskonstruktion nicht den Bereich des subjektiven Rechtsschutzes verlässt, wie er sowohl in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch in § 31 Abs. 2 BauGB angelegt ist und es insoweit in unzulässiger Weise eine objektive Rechtskontrolle ausübt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte gilt (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 113), kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Ein solches Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung. Der Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stünde auch nicht entgegen, wenn im Hinblick auf den Befreiungsbescheid für den Altbestand von einer subjektiv-rechtlich begründeten Nichtigkeit auszugehen wäre, denn hierauf könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Beklagte hat in der Begründung zu ihrem Berufungszulassungsantrag unwidersprochen vorgetragen, die Rechtsvorgänger der Kläger hätten seinerzeit der Errichtung des Hochhauses zugestimmt und hat hierzu Beweis angeboten. An eine solche Zustimmung sind aber aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum - hier die Kläger - gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6; Hornmann, Kommentar zur HBO, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 95 zu § 62). Außerdem haben die Kläger ihr Grundstück mit seiner Situationsbelastung durch das benachbarte Hochhaus erworben, was ebenfalls eine Einschränkung oder sogar den Verlust nachbarrechtlicher Abwehrrechte zur Folge haben kann. Die sich hieraus möglicherweise ergebende Rechtsfolge, dass der Gebäudealtbestand bezüglich der Kläger einer gerichtlichen Nachprüfung auf die Einhaltung deren subjektiver Rechte entzogen ist, kann nicht im Wege einer Nachbarklage umgangen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen schließlich auch, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat - abgesehen von der Erwähnung der Baugenehmigung für die Werbeanlage - diejenigen schutzwürdigen Interessen der Kläger zu benennen, bezüglich derer die für nichtig gehaltene Befreiung rücksichtslos sein soll. Nachbarschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist, d. h. dieser eine besondere Rechtsposition und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit geltend machen kann (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 65 zu § 31 m.w.N.). Solche Interessen benennt das angefochtene Urteil nicht. Unabhängig von alledem hätte die Klage aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die für den Altbestand erteilte Befreiung tatsächlich nichtig wäre. Nach § 43 Abs. 3 HVwVfG ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam, d. h. es wäre davon auszugehen, dass keine Befreiung erteilt worden wäre. Für den Fall des Fehlens einer notwendigen Befreiung geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343), der der Senat folgt, davon aus, dass Nachbarrechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB, mithin subjektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Selbst wenn also die vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehene Befreiung für den Altbestand nicht erteilt worden wäre, könnten sich die Kläger nicht auf die im Urteil erster Instanz herangezogenen objektiv-rechtlichen Beurteilungskriterien berufen. Sind nach alledem die Befreiung und die darauf aufbauende Baugenehmigung für den Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht in die Prüfung der streitbefangenen Baugenehmigung einzubeziehen, so ist nur das hiermit genehmigte Vorhaben darauf zu untersuchen, ob durch die erteilte Befreiung - mangels anderer nachbarschützender Vorschriften - das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Kläger verletzt ist. Hierfür ist bisher über die Beeinträchtigung der Werbeanlage hinaus nichts rechtlich Relevantes vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Ist die Berufung bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, so kommt es auf die übrigen zur Begründung der Berufungszulassungsanträge herangezogenen Gründe nicht mehr an. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO), wobei § 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend gilt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 GKG. Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 162 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).