Beschluss
3 D 1815/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1114.3D1815.12.0A
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Leitsätze
Zur Anwendbarkeit von Art. 10 der Rückführungsrichtlinie in Fällen der Überstellung/Zurückschiebung unbegleiteter Minderjähriger.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. August 2012 - 5 K 1078/11.DA - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gewährt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit von Art. 10 der Rückführungsrichtlinie in Fällen der Überstellung/Zurückschiebung unbegleiteter Minderjähriger. Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. August 2012 - 5 K 1078/11.DA - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gewährt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Auf die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bietet. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 114 Rdnr. 19). Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 166 Rdnr. 8 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Die fehlende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens kann zunächst nicht damit begründet werden, dass dem Kläger das für die mittlerweile anhängig gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, denen der Senat folgt, ausgeführt, dass trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, wobei es dies etwa bei bestehender Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe bejaht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris). Zwar sei es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels könne ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung jedoch fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig sei, was auch dann anzunehmen sei, wenn tief greifende Grundrechtseingriffe im Raume stünden. Hierunter fielen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt habe. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen sei ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in den Fällen anzunehmen, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Als Beispiele werden genannt polizeirechtlicher Unterbindungsgewahrsam, vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen nach § 70h FGG, Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung, Haftanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung (vgl. § 11 FEVG) oder zur Vorbereitung der Ausweisung (vgl. § 57 Abs. 1 AuslG) (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. – juris mit weiteren Nachweisen). Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob die Rückführungsmaßnahme vom 28. Juli 2011 rechtmäßig gewesen ist. Zwar ist der Kläger, der bei den deutschen Behörden als am 20. Oktober 1993 geborener minderjähriger somalischer Staatsangehöriger registriert worden ist, nicht auf Grund eines richterlichen Beschlusses in Gewahrsam genommen worden, er ist jedoch in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2011 (1.00 Uhr) aus der Jugendhilfeeinrichtung „Die Orbishöhe“ zum Zweck der Abschiebung bzw. Überstellung nach der Dublin II Verordnung festgenommen, zum Flughafen verbracht und von dort aus am 28. Juli 2011 um 11.30 Uhr nach Amsterdam geflogen worden. Dem für die ausländer- und asylrechtliche Betreuung amtlich bestellten Ergänzungspfleger, dem Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren, war zwar mit Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2011 mitgeteilt worden, dass dem Bundesamt eine Zustimmung zur Übernahme durch die Niederlande vorliegt und vorgesehen ist, den Kläger in den nächsten Wochen dorthin zu überstellen. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Ergänzungspfleger jedoch mit, dass, sobald der genaue Termin feststehe, er (sowie das zuständige Jugendamt) eine Woche im Voraus benachrichtigt werde. Dies ist im Ergebnis nicht geschehen. Die anlässlich dieser Maßnahme tangierten Grundrechte des Klägers sind dabei so tiefgreifend beeinträchtigt worden, dass ihm ein Feststellungsinteresse an der Überprüfung der Abschiebe-/bzw. Überstellungsmaßnahme zuzugestehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt: „Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; Grabitz, Freiheit der Person, in HStR VI, § 130 Rn. 1). Jede Inhaftierung greift in schwerwiegender Weise in dieses Recht ein. Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit, dem im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen ist, anerkanntermaßen auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen kann (vgl. Schenke, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 142 m.w.N.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245)“. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. – juris mit weiteren Nachweisen). Der materielle Verfahrensausgang stellt sich unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Maßstäbe als offen hinsichtlich der Frage dar, ob die Überstellung des Klägers am 28. Juli 2011 in die Niederlande rechtmäßig gewesen ist. Dies hat zunächst für die Frage zu gelten, ob der durch Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 L 1076/11.DA - vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, Art. 10 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABL L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) habe der Überstellung des Klägers in die Niederlande nicht entgegengestanden, zu folgen ist. Soweit das Gericht ausführt, Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie habe der Überstellung nicht entgegen gestanden, da ein besonderes Unterstützungsverfahren für unbegleitete Minderjährige nur vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung, die im vorliegenden Fall jedoch gerade entbehrlich sei, gefordert werde, mag dahinstehen, ob dies zutreffend ist. Zumindest wäre jedoch Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie in den Blick zu nehmen gewesen, wonach sich die Behörden vor der Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates vergewissern müssen, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden. Dabei versteht die Richtlinie nach den in Art. 3 vorgenommenen Begriffsbestimmungen unter „Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat. Wird auf die tatsächliche Verbringung abgestellt - aus welcher Rückkehrverpflichtung herrührend auch immer - wären in allen Abschiebe- oder Überstellungsfällen unbegleiteter Minderjähriger die Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zu beachten. Es spricht einiges dafür, dass die Auffassung des Beklagten, in Rückführungsfällen nach der Dublin II Verordnung, bei der es sich um ein reines Zuständigkeitsbestimmungsverfahren handele, fänden die Vorschriften der Rückführungsrichtlinie und die in ihr enthaltenen besonderen Vorschriften zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger keine Anwendung, nicht zutrifft. Zum einen differenziert die Rückführungsrichtlinie nicht nach dem Grund der Rückführung, sondern stellt auf die tatsächliche Verbringung ab, wobei dem Senat nicht einleuchtend erscheint, dass die Rückführungsrichtlinie unbegleitete Minderjährige, die im Dublin II Verfahren überstellt werden sollen, hinsichtlich ihres Schutzes schlechter stellen wollte als sonstige Drittstaatsangehörige, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbracht werden sollen. Zum anderen stellte sich, sollte man die Rückführungsrichtlinie für nicht anwendbar halten, die Frage, ob die dort enthaltenen Regelungen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die der Umsetzung höherrangigen Rechts (Kinderschutzkonvention, EMRK, Art. 24 Abs. 2 Grundrechte Charta) dienen dürften, materiell Geltung entfalten bzw. entsprechend anzuwenden sind. Die Tatsache, dass der Kläger bei seinem Voraufenthalt in den Niederlanden ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte, nach dem er die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht gehabt hätte, ändert nichts daran, dass sich die für die Rückführung oder Überstellung zuständigen Behörden bei geänderten Altersangaben mit der Problematik der Minderjährigkeit befassen müssen, dies insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht von der Minderjährigkeit des Klägers ausgegangen sind. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).