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Beschluss

3 A 1672/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1115.3A1672.12.Z.0A
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Leitsätze
1) Bei der Bewertung der Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland eine ehebedingte erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, sind sowohl die Art des schutzwürdigen Belanges als auch die Schwere, die Dauer und die Folgen der Beeinträchtigung maßgeblich. 2) An die Eintrittswahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 3) Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die drohenden Beeinträchtigungen durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden, mildern oder rückgängig machen lassen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2012 - 2 K 1002/11.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei der Bewertung der Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland eine ehebedingte erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, sind sowohl die Art des schutzwürdigen Belanges als auch die Schwere, die Dauer und die Folgen der Beeinträchtigung maßgeblich. 2) An die Eintrittswahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 3) Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die drohenden Beeinträchtigungen durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden, mildern oder rückgängig machen lassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2012 - 2 K 1002/11.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2012 - 2 K 1002/11.F - bleibt ohne Erfolg, denn die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.2008 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder - anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Rdnr. 50 ff. zu § 124a). Daran gemessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit angefochtenen Urteils zugelassen werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung, es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Indien von Seiten des indischen Staates, von Familienangehörigen oder von Dritten eine unmittelbare Gefahr drohe, den Regelungsinhalt des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG tatsächlich in entscheidungserheblicher Weise verkannt hat. Denn das Urteil erweist sich ungeachtet dieser vom Kläger in Frage gestellten Ausführung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG droht dem Ehegatten nicht bei allen im Falle einer Rückkehr auftretenden Beeinträchtigungen, sondern nur bei solchen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen, wenn also die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr aus der fehlgeschlagenen Ehe resultieren. Systematik und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG auf allgemeine Rückkehrschwierigkeiten und Hindernisse, die sich generell für jeden Ausländer ergeben, dessen Aufenthaltsrecht endet (BVerwG, Beschluss v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - juris). Das Gesetz erfordert dabei nicht den Nachweis einer erheblich konkreten Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit. Es stellt lediglich auf eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ab. Erforderlich ist daher eine Prognose der möglichen Folgen einer Rückkehr des Ehegatten in seine Heimat bezogen auf die Frage, ob er wegen des Scheiterns seiner Ehe im Herkunftsland aufgrund dortiger kultureller oder gesellschaftlicher Diskriminierungen außer Stande ist, ein eigenständiges Leben zu führen oder ob ihm wegen der gescheiterten Ehe Verfolgungen durch im Herkunftsland lebende Personen drohen. Eine Verlängerung des Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik muss mithin erforderlich sein, um solche besonderen Härtesituationen zu vermeiden (vgl. Marx, GK-AufenthG, Stand 27. Juni 2008, § 31 Rdnr. 128 ff.). Dabei sind bei der Bewertung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, sowohl die Art des schutzwürdigen Belanges als auch die Schwere, die Dauer und die Folgen der Beeinträchtigung maßgeblich, wobei an die Eintrittswahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es ist auch zu berücksichtigen, ob sich die drohenden Beeinträchtigungen durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden, mildern oder rückgängig machen lassen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 31 Rdnr. 36). Nach Auffassung des Senates hat es der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens nicht vermocht, eine erhebliche und naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass ihm durch die Facebookkampagne seiner ehemaligen Ehefrau ein Leben in Würde und Anstand in Indien unmöglich gemacht worden ist. Seine Ausführungen dazu erschöpfen sich in durch nichts belegte Mutmaßungen und Behauptungen. Dessen ungeachtet hält es der Senat für im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass überhaupt eine größere Anzahl der in seiner Heimatstadt Phagwara lebenden Sikh von dieser Internetkampagne erfahren hat, geschweige denn, dass sein sozialer Achtungsanspruch dadurch auch in anderen Landesteilen Indiens zerstört worden ist . Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er in Indien einen Bekanntheitsgrad inne hat, aufgrund dessen er für einen nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil als Objekt der Rufmordkampagne identifizierbar ist und deshalb sein sozialer Achtungsanspruch verloren gehen wird. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die befürchteten Beeinträchtigungen über einen engen Familien- und Bekanntenkreis nicht hinausgehen und darüber hinaus nicht von einer ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG rechtfertigenden Dauer sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Absätze 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).