Beschluss
3 A 1013/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1122.3A1013.12.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 - 8 K 273/10.F - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 4) nicht.
Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 - 8 K 273/10.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 4) nicht. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2007, soweit hiermit die Errichtung von drei Stellplätzen als Stapelparker (Triplex-Parker) genehmigt wurde. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung X...weg … im Stadtgebiet der Beklagten, in dem sich auch ein Restaurant befindet. Südöstlich hieran grenzt das streitbefangene Baugrundstück Y...straße …. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte die Beklagte neben der Errichtung eines neuen Dachstuhls mit Dachterrasse, dem Anbau einer Balkonanlage, der Änderung der Regelgeschossgrundrisse und der Reduzierung von vier auf drei Wohneinheiten auch die Errichtung von drei Stellplätzen als Stapelgarage an der Grenze zum Grundstück des Klägers und erteilte einen Befreiungs- und Abweichungsbescheid. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, insbesondere die den Stapelparker betreffenden Pläne, Beschreibungen und Lichtbilder Bezug genommen. Nachdem der Kläger unter dem 24. Oktober 2007 über die Erteilung der Baugenehmigung benachrichtigt worden war, legte er mit Schreiben vom 13. November 2008, bei der Beklagten am 17. November 2008 eingegangen, Widerspruch ein, den diese mit Bescheid vom 5. Januar 2010, zugestellt am 12. Januar 2010 zurückwies. Sie führte aus, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine hiergegen erhobene Klage, die am 8. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einging, begründete der Kläger unter näherer Darlegung im Einzelnen damit, dass der Stapelparker nicht die erforderliche Abstandsfläche einhalte und damit die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtige, sowie den gebotenen Sozialabstand nicht wahre. Der Kläger hat beantragt, die durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als die Errichtung eines Dreifachparkers (Triplex-Parker) an der Grundstücksgrenze zum Anwesen des Klägers gelegen, genehmigt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Beigeladenen haben in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Mit umfangreichen Ausführungen haben die Beigeladenen zu 2) und 3) die angefochtene Baugenehmigung verteidigt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Juli 2011 die streitgegenständliche Baugenehmigung im angefochtenen Umfang aufgehoben. Die Klage sei begründet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf den Stapelparker wegen Unbestimmtheit nichtig sei. Die Bauvorlagen ließen nicht erkennen, was für ein Baukörper überhaupt genehmigt sein solle. Auch wenn im anhängigen Verfahren die Einhaltung der Abstandsfläche nicht zu prüfen gewesen sei, sehe sich das Gericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung des Dreifachparkers ohne Abweichung nicht möglich sei. Die Anlage zähle nicht zu den in der Grenzabstandsfläche zulässigen Garagen, da sie in ausgefahrenem Zustand mit ihrer Höhe von 5,10 m die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m überschreite und je nach Verhalten der Benutzer in diesem Zustand auch verbleiben könne. Auf die Zulassungsanträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2012 - 3 A 1811/11.Z - die Berufungen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, die Baugenehmigung sei wirksam erteilt worden und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigungen träfen keine Regelung zum nachbarschützenden Abstandsflächenrecht, die Bauaufsichtsbehörde habe auch nicht die Pflicht, einen Abweichungsantrag zu verlangen. Im Übrigen widerspreche der Stapelparker als unterirdische bauliche Anlage mit einem oberirdischen Stellplatz nicht den Vorgaben des Abstandsflächenrechts, sondern sei nach § 6 Abs. 10 HBO privilegiert zulässig. Auch im ausgefahrenen Zustand entstehe keine oberirdische Wand, die die von § 6 HBO geschützten Belange beeinträchtige. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 - 8 K 273/10.F - die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen begründen ihre Berufung im Wesentlichen damit, bei Heranziehung aller vorgelegten Unterlagen sei klar erkennbar, was mit der Baugenehmigung für den Stapelparker bauaufsichtlich zugelassen worden sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung gewesen. Von dem obersten Stellplatz gingen keine anderen Wirkungen aus als von anderen gewöhnlichen Stellplätzen, die unteren träten nur im Zuge des Ein- und Ausfahrens überhaupt in Erscheinung. Der Stapelparker könne nicht in ausgefahrenem Zustand belassen werden, denn er fahre technisch bedingt wieder in die Grube zurück, wenn der Schlüssel abgezogen würde. Dies geschehe hydraulisch, also völlig geräuschlos. Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, die Auffassung des Gerichts, dass die Baugenehmigung nicht nichtig sei, nehme er zur Kenntnis. Er halte aber daran fest, dass ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliege und dies im vorliegenden Fall auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren hätte geprüft werden müssen. Dies impliziere grundsätzlich die Verletzung geschützter Nachbarbelange. Der Stapelparker überschreite in ausgefahrenem Zustand die für einen nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO privilegierten Stellplatz zulässigen Maße bezüglich der mittleren Wandhöhe und der Wandfläche. Auch wenn die Anlage nach der Benutzung automatisch wieder in die Grube fahre, sehe er mehrmals täglich auf eine „Blechwand“, was angesichts der baulichen Enge eine Beeinträchtigung darstelle. Der Senat hat die Beteiligten zur Möglichkeit einer Berufungsstattgabe durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) ist dem Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO über die Berufungen durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Berufungen ist bereits deshalb stattzugeben, weil die Klage nach Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde von der Beklagten unter dem 24. Oktober 2007 erteilt und mit gleicher Post dem Kläger unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 17. November 2008 abgelaufen und die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist. Etwas anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn die Benachrichtigung den Kläger nicht erreicht hätte. In diesem Fall wäre zwar die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs nicht in Gang gesetzt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ohne eine zeitliche Begrenzung wirksam Widerspruch eingelegt werden könnte. Aus dem zwischen dem Kläger und den Beigeladenen bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt die Pflicht, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Hat der Nachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Mit Rücksicht auf das bezeichnende Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm - wie auch im vorliegenden Fall - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen können (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -). Dies war im vorliegenden Fall der 5. November 2007, an dem ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Baubeginnsanzeige mit den Bauarbeiten des genehmigten Vorhabens begonnen wurde. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 17. November 2008 war somit auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen; eine Heilung der Fristversäumung durch die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde scheidet jedenfalls bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung aus (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 9 ff. zu § 70). Unabhängig davon ist die Klage aber auch in der Sache nicht begründet. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit nichtig. Hierzu hat das Gericht bereits im Zulassungsverfahren ausgeführt: „Gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nichtig sind inhaltlich nicht hinreichend bestimmte (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) Verwaltungsakte, wenn die bestehende Unbestimmtheit offensichtlich ist und auch nicht durch Auslegung behoben werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, Rdnr. 26 zu § 44 m.w.N.). Ein Verwaltungsakt, der lediglich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG verstößt, ohne in sich unverständlich zu werden, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Keinesfalls genügt eine Unbestimmtheit, die durch Auslegung zu beheben ist oder eine Unklarheit in einem Punkt von zweitrangiger Bedeutung (Stelkens/Bonk, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 116 zu § 44 m.w.N.). Hiernach ist die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht mangels Bestimmtheit nichtig. Wenn das Verwaltungsgericht bemängelt, es sei „nicht klar, was für ein Baukörper überhaupt genehmigt sein soll“, denn es fänden sich „keinerlei Pläne, die die Umrisse und Maße des Dreifach-Parkers in herausgefahrenem Zustand“ zeigten, so kann dies nicht die (Teil-) Nichtigkeit der Baugenehmigung begründen. Zum einen haben die Beigeladenen zu 2) und 3) unwidersprochen vorgetragen, dass der Dreifach-Parker nur zum Ein- und Ausparken der beiden unteren Fahrzeuge über die Geländeoberfläche hinausrage und nach dem jeweiligen Vorgang technisch bedingt automatisch wieder abgelassen werde. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass selbst wenn die vom Verwaltungsgericht angenommene Unklarheit bestünde, diese sich nur auf einen Punkt von zweitrangiger Bedeutung bezöge. Es bestehen jedoch zum anderen bereits ernstliche Zweifel, ob eine rechtlich relevante Unklarheit überhaupt angenommen werden kann. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung lagen dem Verwaltungsgericht mit der Behördenakte ein technischer Plan und auch ein Lichtbild des bereits errichteten Dreifach-Parkers ebenso vor wie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder. Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sein sollte, dass diese Unterlagen „nicht mit dem erforderlichen Grünstempel versehen, also nicht Bestandteil der Baugenehmigung“ geworden sind, so sind sie doch als in Betracht kommende Umstände im Sinne von § 44 Abs. 1 HVwVfG geeignet, bei verständiger Würdigung im Wege der Auslegung zu einer hinreichenden Konkretisierung der Baugenehmigung zu führen. Ernstlichen Zweifeln begegnet aber auch die Kritik des Verwaltungsgerichts, „dass die mit dem Dreifach-Parker überbaute Grundstücksfläche in dem Freiflächen- und Abstandsflächenplan in unterschiedlicher Form dargestellt ist, wobei die Form kaum der Formgebung eines Dreifach-Parkers entsprechen dürfte“. Insoweit hätte zu einer für notwendig gehaltenen Konkretisierung, d. h. Auslegung der streitgegenständlichen Baugenehmigung neben den genannten Unterlagen auch die Absteckungsskizze des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs herangezogen werden können, die sich in der Behördenakte befindet. Die Annahme einer (Teil-)Nichtigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit dürfte nach alledem voraussichtlich im Berufungsverfahren keinen Bestand haben.“ Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten und es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO genehmigt wurde. Den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bestimmt der Bauherr mit seinem Bauantrag. Im vorliegenden Fall hat dieser die Errichtung eines neuen Dachstuhls mit Dachterrasse, den Anbau einer Balkonanlage, die Errichtung von drei Stellplätzen und die Änderung der Regelgeschossgrundrisse zur Genehmigung gestellt und für dieses Vorhaben gleichzeitig einen Antrag auf Abweichungen und Ausnahmen bzw. Befreiungen gestellt. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich diese auch auf den streitbefangenen Stapelparker beziehen, denn Prüfungsgegenstand bei der Frage, ob ein vereinfachtes Verfahren nach § 57 HBO möglich ist, ist das Gesamtvorhaben in seiner zur Genehmigung gestellten Ausführung. Demgemäß hat die Beklagte unter dem 24. Oktober 2007 nicht nur eine Baugenehmigung für das (Gesamt)Vorhaben erteilt, sondern gleichzeitig auch einen Befreiungs- und Abweichungsbescheid hierfür. Wird aber von der Bauaufsichtsbehörde die Notwendigkeit einer Befreiung und Abweichung bejaht, so verbietet sich die gleichzeitige Annahme der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 57 HBO. Durch diese Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften wird aber der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Auch eine vollständige Prüfung des Bauantrages hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der hier zur Genehmigung gestellte Stapelparker keine Abstandsflächenvorschriften verletzt, auf die sich der Kläger berufen könnte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBO sind von den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Der streitbefangene Stapelparker in seiner konkret genehmigten und ausgeführten Form hat jedoch keine oberirdischen Außenwände in diesem Sinne und auch keine gebäudegleiche Wirkung. Anders als das Verwaltungsgericht meint, hängt es nicht vom Verhalten der Benutzer ab, wie lange die Anlage im voll ausgefahrenen Zustand verbleibt, d. h. eine Höhe von mindestens 5,10 m hat. Der Senat geht nach den beigezogenen Unterlagen und dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen zu 2) und 3) davon aus, dass der Stapelparker nur zum Ein- und Ausfahren der beiden unteren Fahrzeuge über die Geländeoberfläche hinausragt und nach dem jeweiligen Vorgang technisch bedingt automatisch wieder abgelassen wird. Hiernach entsteht aber keine abstandsflächenrelevante Außenwand, die in ihrer Höhe oder Fläche die Maße des § 6 Abs. 10 Satz 3 HBO überschreitet. Diese Vorschrift begrenzt die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche und die Fläche dieser Wände. Eine Wand in diesem Sinne weist aber die streitbefangene Anlage mit ihren nur kurzfristig sichtbaren, schräg verstrebten Eckpfosten nicht auf. Durch das kurzfristige Aufragen der Anlage über die Geländeoberfläche wird weder die Belichtung, Belüftung oder Besonnung des klägerischen Grundstücks in relevantem Maße beeinträchtigt noch ist erkennbar, wie durch die hydraulisch, mithin geräuscharm betriebene Anlage der Nachbarfrieden gestört werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich auf dem Grundstück des Klägers ein Restaurant befindet, von dem ebenfalls gewisse Geräuschentwicklungen beim Kommen und Gehen der Gäste ausgehen dürften. Nach alledem ist den Berufungen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind, anders als die der Beigeladenen zu 1) und 4) für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.