Beschluss
3 B 1219/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0812.3B1219.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. April 2013 - 1 L 329/13.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. April 2013 - 1 L 329/13.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind, keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Beschwerdebegründung insgesamt den Umfang dessen, was von einem Nachbarn in einem öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsstreit an geschützten Rechtspositionen aufgerufen werden kann. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dementsprechend regelt § 42 Abs. 2 VwGO, dass die Klage (bzw. ein Antrag gem. §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nur zulässig ist, wenn der Kläger/Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Nachbar in einem baurechtlichen Nachbarrechtsstreit kann sich daher nur dann erfolgreich gegen eine rechtsfehlerhaft erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94/94 - juris; Hess. VGH, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12 - juris). Nachbarschutz kann sich dabei ergeben aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seinen gesetzlichen Ausdruck in § 15 BauNVO gefunden hat, das aber ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtpunkt des „sich Einfügens“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist sowie bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (§ 31 BauGB). Werden Vorschriften als verletzt angesehen, die nur dem öffentlichen Interesse wie etwa überregionalen Planungsgesichtspunkten, städtebaulichen Gestaltungsvorschriften etc. dienen, ist damit eine eigene - subjektive - Verletzung von geschützten Nachbarrechten nicht dargelegt. Gleiches hat zu gelten, wenn Rechtspositionen aufgerufen werden, deren Überprüfung nicht zum Prüfprogramm eines Baugenehmigungsverfahrens zählen. Hierzu gehören auch sich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte beziehende Folgewirkungen der Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1997, Az: 4 NB 5/97 - juris -, der der Senat folgt, ausgeführt, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig ist, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung zwar nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen, denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5/97 - a.a.O.). Unter Einstellung dieser Vorgaben stellen sich die Eilanträge der Antragsteller insgesamt als unzulässig dar, da sie auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdebegründung nicht haben darlegen können, durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein zu können. Zur Beschwerdebegründung im Einzelnen: Die Antragsteller rügen mit ihrer Beschwerdebegründung zunächst, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) abgelehnt. Tatsächlich sei die Antragstellerin zu 1) durch die erteilte Baugenehmigung in ihrem grundrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausübten Gewerbebetrieb betroffen; dieses Recht falle unter den grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Zwar sei es zutreffend, dass bloße Gewinn- und Umsatzchancen eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmers zugeordnet würden, vorliegend gehe es jedoch nicht nur um den Schutz von in der Zukunft liegenden Chancen und Verdienstmöglichkeiten, sondern um den konkreten Bestand an Vermögenswerten, die vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt zu schützen seien. Die Errichtung eines zweiten Baumarkts in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Baumarkt der Antragstellerin zu 1) führe zu einem Kaufkraftabfluss am Standort der Antragstellerin zu 1), der ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seinem Bestand gefährde. Die Verletzung objektiv rechtlicher Normen führe, da die Antragstellerin zu 1) in individualisierter und qualifizierter Weise in ihrem Eigentumsrecht betroffen sei, auch zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1), die auf dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flur …, Flurstück … (…straße ...) einen X…-Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 16.365 qm betreibt, zutreffend ausgeführt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen sowie ihr Schutzumfang auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfasst. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin darauf verweist, auf dem Grundstück einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu betreiben. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art. 14 Rdnr. 8 unter Hinweis auf BVerfGE 70, 191/199). Im Falle eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ist - soweit das Recht überhaupt von Art. 14 GG (und nicht von Art. 12 GG) erfasst wird - über Art. 14 GG allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, geschützt (vgl. BVerfGE 105, 252/335; BVerfGE 105, 252/278; BVerfGE 110, 274/290; Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 14, Rdnr. 25 m.w.N.). Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass sie durch die streitige Baugenehmigung in dem oben beschriebenen Sinne in der Substanz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes betroffen sein wird, auch wenn dies von ihr - allerdings ohne weitere Nachweise - in den Raum gestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und zu 3) angenommen und ihre Eilanträge als zumindest unbegründet abgewiesen. Der Senat hält, ohne dass es hierauf gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidend ankommt, auch im Fall der Antragsteller zu 2) und zu 3) die Antragsbefugnis nicht für gegeben, da auch die Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht haben darlegen können, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung Rechtsvorschriften als verletzt erscheinen können, die auch ihrem nachbarlichen Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden, von dem Verwaltungsgericht in der Begründetheit der Eilanträge geprüften Argumenten. Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine ihnen zuzuordnenden subjektiv öffentlichen Rechte. Der der streitigen Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei nämlich wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. den Darstellungen des Regionalplans Mittelhessen 2010, wegen Abweichung von dem Landesentwicklungsplan sowie wegen Rechtsfehlern in der Abweichungsentscheidung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 8. März 2012 unwirksam. Die von den Antragstellern angeführten Argumente rechtfertigen bereits deshalb keine andere Entscheidung in der Sache, da die Darstellungen des Landesentwicklungsplans, des Regionalplans Mittelhessen 2010 ebenso wie die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB ausschließlich den öffentlich-rechtlich zu wahrenden überregionalen Planungsinteressen dienen, nicht jedoch dem Schutz nachbarlicher Interessen. Im Übrigen folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bindungs- und Tatbestandwirkung regionalplanerischer Abweichungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/707 - juris). Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung des Weiteren vor, ihrem Antrag sei auch deshalb stattzugeben, da bei festgestellter Unwirksamkeit des der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“ die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB ausscheide, da sich das Vorhaben nicht innerhalb einer bebauten Ortslage befinde und sich auch nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Auch dies rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, da die Antragsteller auch insoweit nicht dargelegt haben, dass sie in subjektiven Nachbarrechten verletzt sein könnten. Die Frage, ob ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen ist, ob es sich also im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet, berührt ebenso wenig subjektive Nachbarrechte wie die ohne weitere Bezugnahme auf subjektive Nachbarrechte gestellte allgemeine Frage, ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat auch insoweit folgt, geht davon aus, dass § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützend ist. § 34 Abs. 1 BauGB kommt „ausnahmsweise“ dann Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Da das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eine objektiv- und eine subjektivrechtliche Seite hat, kommt es neben der Frage, ob es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, auch darauf an, ob es in bestimmter Weise auf schutzwürdige Interessen eines bestimmten Kreises Dritter Rücksicht nimmt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennt die nachbarschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots vielmehr nur dann an, „soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“ (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Loseblatt, Stand: März 2006, § 34 Rdnr. 141 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ausweislich des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks geprägt von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, so dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Zwar räumen die Antragsteller ein, dass das Rücksichtnahmegebot nicht dazu dient, konkurrierende Unternehmen abzuwehren, gleichwohl tragen sie vor, die erteilte Baugenehmigung wirke wettbewerbsverzerrend zugunsten der Beigeladenen, die hierdurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile erhalte. Insoweit widersprechen sich die Antragsteller in ihrer Argumentation. Wie bereits oben ausgeführt stellt sich das Bauplanungsrecht als wettbewerbsneutral dar. Die von den Antragstellern genannten Wettbewerbsverzerrungen bzw. -verschiebungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfung und können daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung führen. Soweit die Antragsteller insoweit darauf hinweisen, aufgrund der Planung hebe sich das Bauvorhaben aus der näheren Umgebung heraus, da die Planung bereits 5 m höher als das umliegende Niveau liege, der Baukörper zudem um 8,70 m über dem Niveau der Umgebungsbebauung hinausrage und daher die Aufmerksamkeit der Kunden wettbewerbsverzerrend auf sich richte, kann auch dies nach den oben gemachten Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen, zumal sich das Grundstück der Antragsteller etwa 200 m entfernt von dem Baugrundstück, zudem getrennt durch einen dort angesiedelten Toom-Markt, befindet, so dass eine erdrückende Wirkung oder Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften von vorneherein ausscheidet. Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, das Bauvorhaben stehe im Übrigen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger-Gelände“ im Widerspruch, da ihrer Meinung nach eine größere als die dort festgesetzte Verkaufsfläche von 16.500 qm genehmigt worden sei, haben sie auch insoweit nicht darlegen können, dass es sich bei den genannten Festsetzungen um drittschützende Festsetzungen handelt, die sie in einem baurechtlichen Nachbarstreitverfahren aufrufen könnten. Verkaufsflächenbegrenzungen dienen vorbehaltlich anders lautender eindeutiger Festsetzungen in dem Bebauungsplan städtebaulichen Gesichtspunkten und sind daher rein öffentlich-rechtlicher Natur. Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen den Antragstellern aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat, sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat und im Übrigen durch ihren Sachvortrag an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat (§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung, die von keinem der Beteiligten angegriffen wurde, folgt der Senat der Festsetzung der Vorinstanz (§§ 52, 47, 63 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).