Beschluss
3 B 1684/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0821.3B1684.13.0A
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Leitsätze
Das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2013 - 6 L 811/13.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,--€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2013 - 6 L 811/13.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,--€ festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2013 - 6 L 811/13.DA -, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung des Antragsgegners zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht. Dabei kommt es entgegen der Beschwerde nicht darauf an, ob es den Rechtsbegriff der „Scheinehe“ gibt oder nicht. Denn die vom Antragsteller begehrte Verlängerung einer ihm wegen der Eheschließung mit einer Deutschen gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erforderlich ist. Maßgeblich für den gebotenen Schutz von Ehe und Familie ist, dass die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen Verbundenheit tatsächlich führen. Diese Verbundenheit dokumentiert sich nach Außen in der gemeinsamen Lebensführung und damit in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Diese eheliche Lebensgemeinschaft wird in der Regel in einer gemeinsamen, den Lebensmittelpunkt der Eheleute bildenden Wohnung gelebt. Entscheidend ist, ob eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 - juris). Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das füreinander Einstehen reduziere sich nach den eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen auf die gesetzlichen Folgen der Eheschließung und sei für den Begriff der Ehe ausreichend, mag - wie der Antragsteller meint - bei manchen Teilen der Bevölkerung durchaus auf Zustimmung stoßen. Es entspricht jedoch nicht der aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG deutlich zu Tage tretenden Intension des Gesetzgebers, Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen nur zur „Herstellung und Wahrung familiärer Lebensgemeinschaften zu erteilen“. Es kommt mithin auf die tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft an. Das formale Eingehen einer Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels reicht dazu nicht aus. Soweit die Beschwerde meint, dass dies nicht von vornherein als sittlich verwerflich anzusehen sei und ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung dies durchaus als positiv ansehe, hat dies jedenfalls nicht die Zustimmung des Gesetzgebers gefunden, der unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 AufenthG als Straftat bewertet und hierfür einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren androht. Bereits die Höhe der Strafandrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber einen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 AufenthG nicht als Bagatelldelikt bewertet. Gegen diese Vorschrift hat der Antragsteller zweifelfrei vorsätzlich verstoßen und damit einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtvorschriften i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Damit liegt ein beachtlicher Ausweisungsgrund vor, denn eine vorsätzlich begangene Straftat stellt grundsätzlichen keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).