Beschluss
3 B 265/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0220.3B265.14.0A
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Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 2014 - 1 L 2716/13.GI -werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 2014 - 1 L 2716/13.GI -werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft sowie nach am 28. Januar 2014 bei der Antragsgegnerin und am 27. Januar 2014 bei der Beigeladenen erfolgten Zustellungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit am 5. Februar 2014 (Antragsgegnerin) sowie am 7. Februar 2014 (Beigeladene) beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Schriftsätzen rechtzeitig eingelegt und mit am 14. und am 18. Februar 2014 (Beigeladene) sowie am 18. Februar 2014 (Antragsgegnerin) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen fristgerecht begründet worden. Die Beschwerden sind jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen haben mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die allein der Prüfung zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen unter dem 25. Oktober 2013 erteilten und bis zum 1. Oktober 2014 befristeten Baugenehmigung für die Errichtung einer Schallschutzwand aus drei mal acht Seecontainern gemäß §§ 80a Abs. 3 i.V.m. 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO angeordnet. Die Beschwerdebegründungen rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache. Hinsichtlich der Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7, dritter Absatz von oben, bis Seite 10, erster Absatz, des amtlichen Beschlussumdrucks Bezug und sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab. Gemessen an diesen Vorgaben besitzt der Antragsteller ein Abwehrrecht gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte befristete Baugenehmigung vom 25. Oktober 2013 für eine Baustelleneinrichtung aus Seecontainern, die für sich in Anspruch nimmt, eine geeignete Maßnahme zur Einhaltung der in der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Kreisausschusses des Lahn-Dill Kreises vom 21. Oktober 2013 aufgeführten Immissionswerte auf dem Grundstück des Antragstellers darzustellen. Die Seecontainerwand ist mit den Vorgaben des § 10 Abs. 1 HBO unvereinbar; die Norm dient dem Schutz des Nachbarn (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Rn. 4). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Diese Norm beansprucht auch dann Geltung, wenn die Baustelleneinrichtung selbst - wie hier die von der Beigeladenen errichtete Seecontainerwand - Gegenstand einer Baugenehmigung ist. Gefahr im Sinne dieser Norm ist eine Sachlage, die objektiv erkennbar den Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut möglich macht; Nachteil ist ein geringfügigerer Grad der Beeinträchtigung. Belästigungen sind das normale Maß übersteigende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, ohne dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit vorliegen muss. Für die Beurteilung sind ortsübliche Maßstäbe ausschlaggebend (Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Kommentar, Stand: Dezember 2013, Art. 9 Rn. 5 zur gleichlautenden Norm des bay. Rechts). Von der Seecontainerwand gehen nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung Nachteile und Belästigungen für den Antragsteller und sein Eigentum im Sinne des § 10 Abs. 1 HBO aus, die dieser nicht hinnehmen muss. Aufgrund ihrer genehmigten Höhe von 7,5 Metern und ihres Verlaufs gegenüber der gesamten nördlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers in einem Abstand von nur 3 Metern entfaltet sie auf das Wohnhaus des Antragstellers eine erdrückende und abriegelnde Wirkung, zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (Seite 17, vorletzter Absatz, bis Seite 18, erster Absatz, des amtlichen Beschlussumdrucks). Die Seecontainerwand erhöht das Konfliktpotential im Nachbarverhältnis dadurch, dass die Nutzbarkeit der Stellplätze auf dem Grundstück des Antragstellers erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird. Alle diese Nachteile und Belästigungen sind vermeidbar. Maßgeblich für das Maß dessen, was die Nachbarschaft an Baulärm hinzunehmen hat und wie er ggfs. zu reduzieren ist, sind die Vorgaben der AVV Baulärm, wobei es grundsätzlich der Beigeladenen obliegt, selbst zu bestimmen, durch welche Maßnahmen sie die Vorgaben der immissionsrechtlichen Verfügung vom 21. Oktober 2013 einzuhalten gedenkt. Die Seecontainerwand, die zum Schutze des Grundstückes des Antragstellers vor Baulärm errichtet wurde, erfüllt diesen Zweck allerdings nicht, sie ist mithin als Konfliktlösungsmittel ungeeignet. Denn ihre Errichtung führte nach den vorgelegten Messprotokollen zumindest zunächst nicht zu der angestrebten Unterschreitung des vorgegeben Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) (vgl. insofern das Schreiben des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises vom 13. November 2013). Es kann hier dahinstehen, ob die Errichtung einer Seecontainerwand überhaupt je eine geeignete Maßnahme im Sinne der Nr. 4 der AVV Baulärm sein kann; jedenfalls in der vorliegenden Ausführung hält die Seecontainerwand die fachtechnischen Hinweise nach Nr. 4.2 AVV Baulärm i. V. m. Anlage 5 nicht ein und entspricht somit nicht dem Stand der Technik. Wenn man sie als Schallschirm ansähe, wäre ihr Standort gemessen an den Ausführungen unter 1. der vorgenannten Anlage falsch gewählt, denn ein Schallschirm soll so nahe wie möglich an der Schallquelle errichtet werden. Hier ist die Containerwand dagegen in maximaler Entfernung zur Lärmquelle errichtet worden, indem sie sogar außerhalb des Baugrundstückes errichtet wurde. Zudem ist ein Schallschirm auf der Seite, die der Schallquelle zugewandt ist, mit Schallabsorptionsmaterial zu verkleiden (Anlage 5, a. a. O.). Dies ist nach den Baugenehmigungsunterlagen vorliegend nicht erfolgt. Selbst wenn die Seecontainerwand den bezweckten Lärmschutz gewährleisten würde - so jedenfalls die Ausführungen des Prof. Dr. Schleif in seinem „Konzept Stufe 2 Minderung Baustellenlärm“ vom 13. Februar 2014 - , wären die mit ihrer Existenz verbundenen Nachteile und Belästigungen jedenfalls vermeidbar im Sinne des § 10 Abs. 1 HBO, da Schutz gegen den von der Baustelle des Beigeladenen ausgehenden Lärm auch durch den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Errichtung der Schallschutzwand am genehmigten Ort, mit dem genehmigten Volumen und in der genehmigten Dauer ist nicht erforderlich, da - jedenfalls nach der lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren - andere, die Nachbarschaft weniger belastende Maßnahmen in Betracht kommen. Hier ist zu beachten, dass Baulärm keinen beständigen Lärmpegel hervorruft, sondern wegen des vom Baufortschritt abhängigen Einsatzes verschiedener Maschinen und Arbeitstechniken unterschiedliche Lärmpegel in den verschiedenen Bauphasen auftreten, denen ggfs. auch durch unterschiedliche Lärmschutzmaßnahmen begegnet werden muss. Dass allein die Errichtung einer Containerwand am gewählten Ort zur Erreichung des erstrebten Schallschutzes führen könnte, ist den vorgelegten Konzepten des Prof. Schleif nicht zu entnehmen, denn seine Aufgabenstellung bezog sich nach dem Konzept vom 23. September 2012 (gemeint wohl 2013) auf Bl. 160 ff. der Behördenvorgänge bereits auf die „Erstellung eines Konzepts zur Minderung des Baustellenlärms mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsrichtwerte am Anwesen „Am Bachmorgen 6“ mit Hilfe von 8x3 Seecontainern “. Nach einem weder unterzeichneten noch datierten Vermerk auf Blatt 17 der Behördenvorgänge wäre wohl auch nach Ansicht der Immissionsschutzbehörden ein Schallschutzvorhang in Betracht gekommen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Schallschutz nicht auch durch andere Maßnahmen nach der AVV Baulärm, z.B. eine Schallschutzwand oder einen Schallschutzvorhang und damit mit geringerer Tiefe hätte sichergestellt werden können, so dass die Nachbarschaft (und das Ortsbild) weniger beeinträchtigt würden (so auch der Vermerk des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 14.10.2013 („Maßnahme…..von ihrem vorgesehen baulichen Volumen her, überzogen“). Ferner ist nicht ersichtlich, warum eine Reduzierung des Baulärms nicht auch durch einen Verschluss der Fensteröffnungen des Rohbaus mit schallabsorbierendem Material vorgenommen werden kann, dies ist - so jedenfalls der unwidersprochene Vortrag des Antragstellers und die Ausführungen des Prof. Schlief im Lärmkonzept vom 23. September 2013 - nicht geschehen. Schließlich führt die bis zum Oktober 2014 genehmigte Containerwand hier auch außerhalb der Arbeitszeiten zu einer fortwährenden Belastung des Nachbarschaftsverhältnisses und des Orts- und Straßenbildes, was ebenfalls mit § 10 HBO nicht zu vereinbaren ist. Soweit beide Beschwerdeführerinnen die (allein tragende) Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, die Seecontainerwand verstoße gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 2 HBO, was ein Abwehrrecht des Antragstellers zur Folge habe, vermag der Senat ihren entsprechenden Darlegungen nicht zu folgen. Hinsichtlich der der Verletzung der Vorgaben des § 6 Abs. 2 HBO nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 13, dritter Absatz von oben bis Seite 15, erster Absatz, des amtlichen Beschlussumdrucks Bezug und sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist § 6 Abs. 2 HBO anwendbar, obwohl vorliegend nicht nur die von der Seecontainerwand ausgelöste Abstandsfläche, sondern die Seecontainerwand selbst im öffentlichen Verkehrsraum liegt. Dies ergibt ein Erst-Recht-Schluss: Wenn der Gesetzgeber die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche für Abstandsflächen nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche akzeptiert, kann für den (das gegenüberliegende Nachbargrundstück ungleich mehr belastenden) Fall, dass das Bauwerk, das die Abstandsfläche auslöst, selbst im öffentlichen Verkehrsraum errichtet wurde, nichts anderes gelten. Selbst wenn man mit den Beschwerdeführerinnen davon ausginge, dass aufgrund der unter dem 30. Oktober 2013 erteilten Sondernutzungserlaubnis die Eigenschaft der öffentlichen Verkehrsfläche zeitweise entfiele, so wäre dies allenfalls für den Teil der Straße „Am Bachmorgen“ der Fall, der durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in Anspruch genommen wird. Bei dem dem antragstellerischen Grundstück zugewandten Teil der Straße „Am Bachmorgen“, der nicht von der Seecontainerwand in Anspruch genommen wird (und der der Einhaltung der unter 8. und 9. verfügten Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis vom 30. Oktober 2013 dient), handelt es sich weiterhin um eine öffentliche Verkehrsfläche, für die § 6 Abs. 2 HBO Geltung beansprucht. Eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 HBO entfällt auch nicht etwa, weil es sich bei der Seecontainerwand um eine (vorübergehend aufgestellte) Baustelleneinrichtung handelt. § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO bestimmt, dass für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 7 des § 6 HBO entsprechend gelten. Bei der Seecontainerwand handelt es sich zumindest um eine „andere Anlage“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, da an sie in ihrer Eigenschaft als Baustelleneinrichtung in § 10 HBO Anforderungen gestellt werden. Von der Seecontainerwand gehen auch Auswirkungen wie von Gebäuden aus. Die gebäudegleiche Wirkung ergibt sich vorliegend schon aufgrund der genehmigten Höhe von 7,50 Meter. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist § 6 Abs. 2 HBO auch nachbarschützend. Diese Norm vermittelt nur dann keinen Nachbarschutz, wenn die dem Nachbarn zugewandte öffentliche Flächenhälfte für die Aufnahme von Abstandsflächen planungsrechtlich zulässiger Vorhaben nicht in Betracht kommt (vgl. Bay VGH, Urteil vom 07.02.1994 - 2 B 89.1918 -, BayVBl 1994, 307 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine Legalisierungsmöglichkeit der Seecontainerwand durch Erteilung einer Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO von den Abstandsflächenvorschriften ist vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Norm kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Vorschriften der HBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBO vereinbar ist. Ein fehlerfreie Ausübung des der Bauaufsichtsbehörde in dieser Norm eingeräumten Ermessens dahingehend, den gegebenen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 HBO im Rahmen einer Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO zu gestatten, ist hier ausgeschlossen. Für das den Baubehörden in § 63 HBO eingeräumte Ermessen gilt regelmäßig Folgendes: Das in § 6 HBO geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften enthält Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben. Infolgedessen werden die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon durch die Vorschrift des § 6 HBO in einen gerechten Ausgleich gebracht. Das Erfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes auszulegen und zu vollziehen, gestattet nicht ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Abstandflächenvorschriften. Mit diesen hat der Gesetzgeber nicht nur die zu schützenden Rechtsgüter festgelegt, sondern auch die Art und Weise, in der diesen Anforderungen Rechnung zu tragen ist. (Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 63, Rn. 36 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, juris). Vor diesem Hintergrund verstieße eine Abweichung von den Abstandsvorschriften der HBO, die vorliegend nicht etwa der Atypik der Grundstückssituation geschuldet wäre, sondern dem Wunsch des Beigeladenen, eine bestimmte Schallschutzmaßnahme außerhalb seines Baugrundstückes unter Inanspruchnahme (zumindest ursprünglich) als öffentliche Verkehrsfläche genutzter Grundstücke zu verwirklichen, gegen den für jedes Verwaltungshandeln geltenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu diesem Grundsatz: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 7 Rn 23). Hiernach muss jede Maßnahme, die als Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzt wird, geeignet, notwendig und verhältnismäßig i.e.S. sein (Maurer, a. a. O., § 10 Rn.17). Die Errichtung der Seecontainerwand an der durch eine Abweichungsentscheidung ermöglichten Stelle ist weder geeignet noch notwendig zur Erreichung des erstrebten Zwecks der Lärmminderung. Insofern wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (Seite 4, zweiter Absatz von oben bis Seite 5, erster Absatz). Auch geht von der genehmigten Seecontainerwand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange aus. Zunächst indiziert der Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig die Verletzung nachbarlicher Rechte. Dass hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles etwas anderes gelten könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf das gesamte Nachbargrundstück und nicht etwa auf vorwiegend genutzten Räume oder Grundstücksteile, so dass der Umstand, dass der Antragsteller sein Grundstück nach dem Vortrag des Beigeladenen erst in einer Tiefe von 5 bis 6,75 Metern bebaut hat, unbeachtlich ist. Auch die nunmehr von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte erforderliche kürzere Standdauer der Seecontainerwand ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn es ist die genehmigte Standdauer von nahezu einem Jahr der Prüfung zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht beider Beschwerdeführerinnen ist bei einer offensichtlichen Verletzung der Rechte des Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung eine weitere Abwägung der beteiligten Interessen nicht mehr durchzuführen. Das Aussetzungsinteresse des Nachbarn überwiegt dann in jedem Fall (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1095). Hierauf verweist zutreffend auch das Verwaltungsgericht auf Seite 9, dritter Absatz von oben, des amtlichen Beschlussumdrucks unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Hess. VGH. Anlass, auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückgängigmachung der Vollziehung aufzuheben oder abzuändern, besteht angesichts der Baurechtswidrigkeit der Seecontainerwand und der Möglichkeit ihrer zeitnahen Beseitigung nicht. Schließlich hat auch ihre Errichtung nur einen Tag in Anspruch genommen und die Container können - so die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. Februar 2014 - auf ihrem Grundstück gelagert werden. Da die Beschwerden erfolglos bleiben, haben die Beschwerdeführerinnen gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3, 1. Halbsatz, 2. Alt., 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).